Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Eintritts von Wasser aus der örtlichen Versorgungsleitung in die Kellerräume ihres Hausanwesens in Anspruch. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jahren 1997 und 1998 ein vollständig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohngebäude errichteten. Die Beklagte zu 1 installierte als Betriebsführerin des Beklagten zu 2, eines Wasserversorgungsunternehmens, eine Hausanschlußleitung, die an der Abzweigstelle von der örtlichen Wasserversorgungsleitung beginnt, dort durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Kellerraum des damals noch nicht fertiggestellten Gebäudes mit einem Ventil, der sog. Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch nicht hergestellt, insbesondere noch kein Wasserzähler installiert. Ein Wasserversorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen. Nach der Verlegung der Hausanschlußleitung war die an deren Ende angebrachte Hauptabsperrvorrichtung für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 nicht mehr ohne Abstimmung mit den Klägern bzw. deren Mitarbeitern zugänglich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt hatten nur noch die Kläger und ihre Mitarbeiter. Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausanschlußleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes geschlossen waren. Die Kläger begehren von den Beklagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit 47.355,25 DM beziffert haben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2 als Eigentümer der noch nicht fertiggestellten Hausanschlußleitung und die Beklagte zu 1 als dessen Betriebsführerin hätten die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom Verteilungsnetz nicht verschlossen gehalten hätten. Das Geschehen lasse sich nur so erklären, daß nach der Verlegung der Hausanschlußleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber später durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei. Ein unmittelbar nach dem Wassereintritt vorgefundenes gelbes Schlauchstück am Ende der Hausanschlußleitung sei dort von Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, daß die Hauptabsperrvorrichtung nach Verlegung der Hausanschlußleitung offen geblieben sei und behauptet, das gelbe Schlauchstück sei von den Klägern oder deren Mitarbeitern am Leitungsende befestigt worden, um schon vor der Verbindung mit dem Hausleitungsnetz und der Installation eines Wasserzählers aus der Leitung Wasser entnehmen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten weder gegen Pflichten im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses noch gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verstoßen, denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sei die Hausanschlußleitung bereits vor dem Wassereintritt vom 14. April 1998 verlegt worden und dicht gewesen. Selbst wenn der Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz nach der Verlegung der Leitung nicht geschlossen worden wäre, sei darin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu sehen. Eine Verpflichtung, den Schieber geschlossen zu halten, lasse sich nicht aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 herleiten, wonach u.a. Anschlußleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren seien. Im vorliegenden Fall habe es einer Absperrung der Anschlußleitung an der Versorgungsleitung nicht bedurft, weil die Anschlußleitung nicht vorübergehend stillgelegt, sondern benutzt worden sei. Dafür genüge es, daß alle Voraussetzungen für die alsbaldige Installation des Wasserzählers und die ordnungsgemäße Wasserentnahme über das Leitungsnetz des Gebäudes geschaffen worden seien. Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, daß die Beklagten nach der Verlegung der Anschlußleitung lediglich den Schieber, nicht aber die Hauptabsperrvorrichtung geschlossen hätten und der Schieber nachträglich durch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei. Vielmehr deuteten die Umstände, insbesondere das am Ende der Hausanschlußleitung angebrachte gelbe Schlauchstück, eher darauf hin, daß -entsprechend dem Vorbringen der Beklagten -Personen, die dem Verantwortungsbereich der Kläger zuzurechnen seien, bereits vor der Installation eines Wasserzählers und dem Anschluß an das Hausleitungsnetz aus der Anschlußleitung Wasser entnommen hätten. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Eine Haftung der Beklagten läßt sich allerdings nicht bereits, wie die Revision meint, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG herleiten. Wird durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist nach dieser Vorschrift zwar der Inhaber der Anlage (verschuldensunabhängig) verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - NJW 1982, 991 ). Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch verursacht worden, daß zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sowohl der Schieber an der Abzweigstelle als auch die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes offenstanden, welches nach der Installation der Hausanschlußleitung nur noch den Klägern und den von ihnen autorisierten Personen zugänglich war. Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586 , 587). In solchen Fällen ist der Schaden nicht auf die Innenanlage "zurückzuführen", wenn diese sich in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daß sie Einwirkungen (z.B. Kurzschlüssen und Überspannungen einer Stromleitung) nicht stand zu halten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der Außenanlage haben. Demgegenüber hat vorliegend ein fehlerhafter Zustand der Innenanlage den Schaden gleichrangig mitverursacht. Zum Schadenseintritt wäre es nämlich nicht gekommen, wenn die Kläger dafür Sorge getragen hätten, daß die sich in ihrem Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung geschlossen gewesen wäre. 2. Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten ihrerseits im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses und aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dafür Sorge zu tragen hatten, daß aus der von der Beklagten zu 1 verlegten Hausanschlußleitung kein Wasser in die Kellerräume des von den Klägern errichteten Gebäudes eintrat. Denn durch die Verlegung der Leitung war eine entsprechende Gefahrenlage begründet worden, welcher die Beklagten entgegenzuwirken hatten. Indessen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten dieser Verpflichtung unabhängig davon Genüge getan, ob der Schieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom örtlichen Wasserversorgungsnetz verschlossen worden war oder nicht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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