- Nach § 92 Abs 1 WG (WasG BW) hat der Berechtigte vor Beginn der Arbeiten allein die im Bescheid über die Zwangsverpflichtung festgesetzte Entschädigung zu leisten. Ob es sich hierbei auch um die (objektiv) angemessene Entschädigung handelt, ist unerheblich.
- Eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 93 Abs 1 WG (WasG BW) ist weder erforderlich noch zulässig, wenn bereits eine Zwangsverpflichtung beispielsweise nach § 88 Abs 2 WG (WasG BW) verfügt wurde. In diesem Fall wird die mit der Zwangsverpflichtung verbundene Duldungspflicht allein nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses mit folgenden Maßgaben (vgl. § 122 Abs. 2 S. 2 VwGO entspr.) zurück: Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, das auch gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ordnungsgemäß begründet wurde, ausgegangen. An einem sofortigen Anschluß des hier in Frage stehenden Grundstücks an die öffentliche Kanalisation besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Eine Sammlung häuslicher Abwässer in geschlossenen Gruben entspricht schon seit längerer Zeit nicht mehr den Regeln der Technik (vgl. § 18 Abs. 1 b WHG, §§ 45 a und 45 c WG) und kann nur noch ausnahmsweise hingenommen werden (vgl. auch § 45 b Abs. 4 S. 2 WG, § 14 Abs. 2 S. 2 LBOAVO sowie den Beschl. des Senats v. 29.6.1993 - 8 S 256/93 -, VBlBW 1993, 377 ). Die Beigeladene hat in ihrem Antrag an den Antragsgegner vom 19.7.1994 zudem überzeugend darauf hingewiesen, daß eine einheitliche Durchführung der hier in Frage stehenden Maßnahme zusammen mit den Baumaßnahmen an der Hauptleitung auch aus Kostengründen geboten erscheint. Der Senat läßt ausdrücklich die Frage offen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die vom erkennenden Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellte (ungeschriebene) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Zwangsverpflichtung nach § 88 Abs. 2 WG, nämlich das ernsthafte Bemühen um eine vertragliche Einigung zu angemessenen Bedingungen (vgl. zuletzt Urt. v. 22.4.1988 - 5 S 2933/87 - BWGZ 1988, 126) unter dem Gesichtspunkt des Antragsinteresses lediglich dem Schutz der zuständigen Behörde vor unnötigem Verwaltungsaufwand zu dienen bestimmt ist bzw. ob insoweit nicht auch die Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers gewahrt werden sollen (vgl. jetzt auch § 112 Abs. 2 WG und § 4 Abs. 2 LEntG). Selbst wenn die von der Beigeladenen angebotene Entschädigung von 10,-- DM/m geringfügig unter der später vom Antragsgegner festgesetzten Entschädigung von 11,50 DM/m lag, waren die Einigungsbemühungen im Hinblick auf die nach Überzeugung des Senats weit überzogenen Entschädigungsvorstellungen des Antragstellers von vornherein zum Scheitern verurteilt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß gerade die Differenz von 1,50 DM/m maßgeblich für die Weigerung des Antragstellers zu einer einvernehmlichen Regelung gewesen sein könnte. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, daß die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der Beigeladenen vom 15.7.1983 dem Erlaß der hier zugrundeliegenden Zwangsverpflichtung entgegenstehen könnte. Aus der Vorbemerkung zu dem genannten Vertrag, daß "für die Ableitung des gesamten Abwassers des Ortsgebiets ... drei Kreuzungen des Bettes des Mühlkanals notwendig" sind, läßt sich mangels entsprechender ausdrücklicher oder sinngemäßer Regelungen im Vertrag selbst kein so weitgehender Schluß ziehen, daß die Beigeladene damit auch rechtsverbindlich erklärt haben könnte, über die genannten drei Kreuzungen hinaus werde keine weitere Inanspruchnahme des Antragstellers mehr erfolgen. Soweit der Antragstellers vorträgt, im Jahre 1989 sei der Bürgermeister der Beigeladenen bei ihm erschienen und habe versichert, daß die vierte Unterquerung nun auch wirklich die letzte sei, fehlt es ebenfalls an einer schlüssigen Darlegung, daß sich dieser insoweit rechtsgeschäftlich verbindlich, über eine bloße politische Absichtserklärung hinaus für alle Zukunft - auch für den Fall aus Kostengründen grundlegend geänderter Planungsvorstellungen - dahingehend verpflichtet haben könnte, die Beigeladene werde keine weitere Unterquerung des Mühlkanals mehr vornehmen und insbesondere auch keinen entsprechenden Antrag auf Erlaß einer Zwangsverpflichtung beim Antragsgegner stellen. Hinzu kommt, daß insoweit auch das Schriftformerfordernis des § 54 Abs. 1 GemO zu beachten gewesen wäre; angesichts der Größe der beigeladenen Gemeinde dürfte insoweit auch kaum ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 54 Abs. 4 GemO vorgelegen haben. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, daß der Antragsteller durch die weitere Unterquerung seines Mühlkanals in unzumutbarer bzw. unverhältnismäßiger Weise in der Nutzung seines Grundeigentums betroffen sein könnte. Aus seinem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, welche konkreten, über den gegenwärtigen Zustand hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sein könnten, die mit der weiteren Durchleitung unvereinbar wären. Im Hinblick auf die abschließenden - die Entscheidung allerdings nicht tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluß wird zur Klarstellung und zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Zwar verlangt § 92 Abs. 1 WG, daß der Berechtigte mit den Arbeiten, die aufgrund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen darf, bevor er die Entschädigung geleistet hat. Hieraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß es sich bei der zu leistenden Entschädigung der Höhe nach auch um die objektiv gesehen angemessene Entschädigung handeln muß. Ein derart weitgehendes Verständnis wird schon vom Wortlaut der Norm nicht ausdrücklich gefordert. Mit dieser Auslegung würde aber auch der sachliche (verfahrens-)rechtliche Zusammenhang mit § 88 WG und der in § 112 WG zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Trennung des Entschädigungsverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar folgt aus § 92 WG, daß in den Fällen der §§ 86 bis 89 WG gleichzeitig mit der Anordnung der Zwangsverpflichtung durch die zuständige Behörde auch die Entschädigung endgültig bzw. vorläufig (vgl. § 92 Abs. 2 WG) festgesetzt werden muß. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Entschädigung sich als selbständiger Regelungsgegenstand darstellt, der rechtlich gesehen im Falle eines Streites über deren Angemessenheit sowohl vom Berechtigten als auch vom Verpflichteten selbständig angegriffen werden kann. Davon geht § 112 WG, der auch hier grundsätzlich anwendbar ist, aus (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG für Baden-Württemberg,
- Aufl., § 112, RdNr. 10). § 92 WG hebt diese verfahrensgegenständliche Trennung nicht auf, sondern begründet lediglich zum Schutze des Betroffenen eine Vorleistungspflicht des Unternehmers nach Maßgabe und auf der Grundlage der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, was vor allen Dingen in den Fällen für den Betroffenen von erheblichem Interesse sein kann, wenn das Unternehmen von einem Privaten ausgeführt werden soll. Gleichfalls nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht, wenn dieses offenbar der Auffassung ist, daß auch in den Fällen, in denen die Zwangsverpflichtung - namentlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - bereits verfügt wurde, zusätzlich noch eine vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne von § 93 Abs. 1 WG erforderlich ist. Eine vorläufige Besitzeinweisung kommt nur in den Fällen in Betracht und ist auch nur in diesen Fällen erforderlich, in denen nach Eröffnung des Zwangsverpflichtungsverfahrens noch keine Zwangsverpflichtungsanordnung ergangen ist (vgl. Habel, WG für Baden-Württemberg, § 93, RdNr. 1 f; Bulling/Finkenbeiner, WG für Baden-Württemberg,
- Aufl., § 93 RdNr. 1). Anders als bei der Enteignung aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer anderen behördlichen Entscheidung (vgl. z.B. § 18 f FStrG, § 37 LEntG) erschöpft sich inhaltlich die hier in Frage stehenden Zwangsverpflichtung in einer Duldungspflicht. Diese ist nach Maßgabe des § 2 LVwVfG vollziehbar, ohne daß es eines speziellen Enteignungsaktes bedürfte, in dessen Vorfeld - jedoch nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses oder der anderen behördlichen Entscheidung - das Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung zum Tragen kommt. Die qualifizierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung begründen regelmäßig auch ein besonderes Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Zwangsverpflichtungsanordnung, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine vorzeitige Besitzeinweisung mehr erforderlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/605040.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English