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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1995 - Az. 5 S 2000/94

Obsah (4)§ 4§ 12§ 36§ 5

1. Die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs 4 BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) gilt nicht gegenüber der gemäß § 36 Abs 1 S 1 BauGB am Verfahren zu beteiligenden Gemeinde (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 30.1

Datum vom 22.06.1990 beantragt und als Zweck der Teilung "Neubau" angegeben. Insofern stellte ihr die Beklagte unter dem 13.11.1990 ein Zeugnis gemäß §§ 19 Abs. 3, 23 Abs. 2 BauGB aus. Die Aufteilung des verbliebenen westlichen Grundstücksteils in drei weitere Parzellen hatte die Klägerin

Datum vom 05.10.1990 wiederum zum Zwecke des "Neubaus" beantragt. Hierfür erteilte ihr die Beklagte

Bescheid vom 18.12.1991 die Teilungsgenehmigung. Die Teilungen wurden aufgrund der Veränderungsnachweise des Staatl. Vermessungsamts Nr. 1991/12 vom 25.06.1991 und Nr. 1992/9 vom 30.11.1992 durchgeführt. Die unbebauten Grundstücke der Klägerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des von der Beklagten am 15.12.1983 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in dem die durch die T straße erschlossenen Grundstücke der Klägerin liegen, ein allgemeines Wohngebiet fest und bestimmt das Maß der baulichen Nutzung. Für einen 9 m breiten Streifen entlang der Südgrenze der Grundstücke Flst. Nr. 3818 (neu), 3818/2 und 3818/3 ist im Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, während das Grundstück Flst. Nr. 3818/1 nach der Regelung des Bebauungsplans unüberbaubar ist.

Datum vom 03.02.1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhaushälften auf den Flst. Nr. 3818/2 und 3818/3 sowie für ein Einfamilienhaus auf dem Flst. Nr. 3818 entsprechend dem eingereichten Lageplan jeweils unter Befreiung von der nördlichen Baugrenze entlang der Tu-straße.

Datum vom 04.02.1992 beantragte die Klägerin außerdem einen weiteren Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von "zwei Doppelhaushälften außerhalb des Baufensters" entsprechend dem auch diesem Antrag beigefügten Lageplan auf dem Grundstück Flst. Nr. 3818/1. Den zuletzt genannten Antrag lehnte die Beklagte

Bescheid vom 28.02.1992 unter Hinweis auf die Festsetzung einer nichtüberbaubaren Grundstücksfläche in dem Bebauungsplan ab. Nach Widerspruch der Klägerin, in welchem diese auf die (fiktive) Teilungsgenehmigung hinwies, nahm die Beklagte

Bescheid vom 13.03.1992 ihren Ablehnungsbescheid vom 28.02.1992 zurück. Sie teilte

, daß der Gemeinderat die Änderung des Bebauungsplans beschlossen habe, durch die eine Mindestbreite der Gebäude von 8 m vorgeschrieben werden solle, und außerdem zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre. Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Beklagte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 25.05.1992

, daß sie die Bauvoranfrage zurückstelle. Am 30.11.1992 erhoben die Beigeladenen, die Eigentümer der südlich an das Grundstück Flst. Nr. 3818/1 angrenzenden Grundstücke Flst. Nr. 6081 und 6082 sind, gegen die Errichtung eines Gebäudes auf der unüberbaubaren Grundstücksfläche Einwendungen.

Beschluß vom 17.12.1992 erklärte der erkennende Senat auf Antrag der Klägerin die Veränderungssperre der Beklagten vom 20.02.1992 für nichtig (Az. 5 S 2474/92).

getrennten Bescheiden vom 28.12.1992 lehnte die Beklagte die Bauvoranfragen vom 03. und 04.02.1992

der Begründung ab, die Veränderungssperre stehe den Bauvorhaben entgegen. Die Klägerin erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und verwies zur Begründung auf die Vorschriften von § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG und § 21 BauGB, wonach die Beklagte zur Ablehnung der Bauvorbescheide nicht berechtigt sei. Auf die Veränderungssperre könne die Ablehnung wegen deren Nichtigkeit ebenfalls nicht gestützt werden. Die Beklagte half den Widersprüchen nicht ab, sondern legte sie dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 24.02.1993 wies sie darauf hin, daß beide Vorhaben nur im Wege der Befreiung genehmigungsfähig seien, hierfür aber das Einvernehmen der Gemeinde fehle. Zumindest aus diesem Grunde könne ein positiver Bauvorbescheid nicht ergehen.

Bescheid vom 16.06.1993 wies das Regierungspräsidium K - die Widersprüche der Klägerin gegen beide Ablehnungsentscheidungen zurück. Zur Begründung wurde angegeben: Beide Vorhaben widersprächen dem Bebauungsplan insofern, als sie teilweise bzw. vollständig auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche beabsichtigt seien. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben seien, könne offen bleiben. Denn für eine positive Entscheidung fehle das im vorliegenden Fall gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen. Die planungsrechtliche Zulässigkeitsfiktion gemäß § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG, die hier gelte, und das gemeindliche Einvernehmen stünden selbständig nebeneinander. Am 14.07.1993 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe wegen der beantragten Bauvorbescheide Verpflichtungsklage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Die Beklagte habe die Frist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG nicht beachtet, weshalb die Bauvorbescheide nicht aus den Gründen der §§ 30 , 31 BauGB versagt werden dürften. Dem Vorhaben stünden auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die am 20.02.1992 beschlossene Veränderungssperre sei ungültig. Das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens sei kein rechtliches Hindernis für die positive Entscheidung. Die beklagte Gemeinde sei selbst untere Baurechtsbehörde und

hin die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens entbehrlich. Vertrete man die Auffassung, daß gleichwohl das Einvernehmen förmlich zu erteilen sei, so habe die Beklagte die Verweigerung nicht fristgemäß erklärt. Die Monatsfrist des § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG sei nicht eingehalten worden. Diese Fristbestimmung sei anwendbar, weil andernfalls eine Gemeinde die Erteilung des von ihr für erforderlich gehaltenen Einvernehmens auf unbestimmte Zeit verzögern könnte. Im übrigen habe die Beklagte auch die 2-Monatsfrist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht beachtet. Aus § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG ergebe sich, daß die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht mehr aus den Gründen der §§ 30 , 31 BauGB verweigern dürfe. Auch materiellrechtlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Vor-haben. Gemäß §§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verb.

§ 4Abs. 1a Bau

GB-MaßnahmenG sei wegen dringenden Wohnbedarfs eine Befreiung zu erteilen. Eine solche Befreiung sei auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen

öffentlichen Belangen vereinbar. Schließlich entfalte das Fiktionszeugnis nach §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 BauGB für die Beklagte Bindungswirkung. Der Einwand, daß der Bebauungsplan keine Bebauung vorsehe, sei dadurch abgeschnitten. Ferner seien die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB gegeben. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat

Beschluß vom 04.02.1994 die Eigentümer der an das Baugrundstück Flst. Nr. 3818/1 angrenzenden Grundstücke Flst. Nr. 6081 und 6082 zum Rechtsstreit beigeladen. Sie haben keine Prozeßanträge gestellt. Nach Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht

Urteil vom 11.05.1994 die Bescheide der Beklagten vom 28.12.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.06.1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die beantragten positiven Bauvorbescheide zu erteilen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Den Vorhaben der Klägerin stünden keine planungsrechtlichen Vorschriften, die zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht worden seien, entgegen. Zwar verstießen die Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Baugrenzen. Da jedoch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG vorlägen, dürfe ein Bauvorbescheid aus diesem Grund nicht versagt werden. Andererseits dürfe die Regelung des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Nachbarn, hier der Beigeladenen führen. Dies sei aber auch nicht der Fall. Die hier notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verstießen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück Flst. Nr. 3818/1 der Klägerin sei ein typisches Baugrundstück; die Grundstücke der Beigeladenen befänden sich in südlicher Richtung oberhalb an einem nach Norden zur Tu-straße hin abfallenden Hang. Lediglich der freie Blick ins Tal werde bei Ausführung des Bauvorhabens den Beigeladenen genommen. Auf dessen Erhalt hätten die Beigeladenen jedoch keinen Anspruch. Die Überschreitung der Baugrenze entlang der T straße sei für die Nachbarn ohne Belang. Auch das fehlende Einvernehmen der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft stehe der Erteilung der Bauvorbescheide nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob das gemeindliche Einvernehmen entbehrlich sei, weil die Beklagte zugleich Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde sei, und ebenso ob das Einvernehmen gemäß §§ 36 Abs. 2 S. 2 BauGB bzw. 5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG im Hinblick auf die verspätete Verweigerung fingiert werden müsse. Denn das Verwaltungsgericht könne die Baugenehmigungsbehörde verpflichten, einen Bauvorbescheid zu erteilen, wenn die Gemeinde die Erteilung des Einvernehmens zu Unrecht verweigert habe. Da das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden dürfe, § 31 BauGB aber gemäß § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG im vorliegenden Fall der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegengesetzt werden könne, habe die Klage Erfolg. Auf die Frage, ob die Teilungsgenehmigungen zugunsten der Klägerin Bindungswirkung entfalteten, komme es nicht mehr an. Gegen das der Beklagten am 20.06.1994 zugestellte Urteil hat sie am 15.07.1994 Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai1994 - 5 K 2059/93 - zu ändern und die Klage abzuweisen.Sie bringt im wesentlichen vor: Die Vorhaben der Klägerin seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig. Es dürfe auch keine Befreiung erteilt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Vorhaben der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs dienten, lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 1a BauGB-MaßnahmenG nicht vor. Die Bebauung des Flst. Nr. 3818/1 sei nämlich

öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Sie greife erheblich in das Interessengeflecht der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden Planungskonzeption ein. Für die Überschreitung der Baugrenze auf den übrigen Flurstücken fehle es an der Erforderlichkeit einer Befreiung. Die Klägerin könne auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ein Wohnbauvorhaben verwirklichen. Richtig sei allerdings, daß zugunsten der Klägerin die planungsrechtliche Zulässigkeitsfiktion nach §§ 5 Abs. 1 und 4 BauGB-MaßnahmenG eingreife. Dies schließe jedoch die Versagung des beantragten Bauvorbescheids wegen des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens nicht aus. § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG richte sich ausschließlich an die Genehmigungsbehörde. Das Einvernehmen der Gemeinde gelte auch nicht nach § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG als erteilt. Voraussetzung für den Lauf der Monatsfrist sei ein förmliches Ersuchen der Genehmigungsbehörde. Die Neuregelung von § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB gelte noch nicht. Das Ersuchen habe an den Gemeinderat gerichtet werden müssen, weil er im vorliegenden Fall, der grundsätzliche Bedeutung habe, nach der Hauptsatzung zuständig sei. Selbst wenn das Einvernehmen jedoch infolge Fristablaufs als erteilt gelten müßte, wäre dieses Einvernehmen inzwischen zurückgenommen worden. Dies sei bis zur Genehmigungserteilung möglich. Schon im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium habe die Beklagte auf das fehlende Einvernehmen abgehoben. Vorsorglich werde nochmals die Rücknahme eines etwa zu fingierenden Einvernehmens erklärt. Das Einvernehmen sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Beklagte zugleich Baugenehmigungsbehörde sei. Dies entspreche zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einer weitverbreiteten Meinung, der jedoch nicht gefolgt werden könne. Die Beklagte sei zur Erteilung der beantragten Bauvorbescheide ferner nicht im Hinblick auf die Teilungsgenehmigungen verpflichtet. Denn die Bindungswirkung einer fingierten Teilungsgenehmigung umfasse nicht die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die dem Vorhaben entgegenstünden. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.Sie räumt ein, daß ihre Vorhaben nicht

den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmten. Die Bauvoranfragen hätten jedoch gerade die Klärung der Frage einer möglichen Befreiung zum Gegenstand. Befreiung komme sowohl nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 wie auch nach Nr. 3 BauGB in Betracht. Die Voraussetzungen beider Vorschriften seien gegeben. Insbesondere orientiere sich die Abweichung von der vorderen Baugrenze, welche eine Vorgartenfläche von 3 m belasse, an der Baugrenze auf der gegenüberliegenden Seite der Tu-straße. Schon durch die Tatsache, daß auf der gegenüberliegenden Seite der Tu-straße der Abstand zur Straße ebenfalls nur 3 m betrage, sei das angebliche Planungskonzept der Beklagten

großzügigen Vorgarten- und Freiflächen widerlegt. Auch sei die Ausweisung eines Baufensters auf dem Grundstück Flst. Nr. 3818/1 ohne weiteres städtebaulich vertretbar. Ungeachtet dessen seien auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 in Verb.

§ 4Abs. 1a Bau

GB-MaßnahmenG gegeben. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß innerhalb der Baugrenzen eine sinnvolle Bebauung möglich sei. Deshalb sei die Befreiung auch "erforderlich". Im übrigen gelte entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteil § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG, weshalb das gemeindliche Einvernehmen nicht verweigert werden dürfe. Vorliegend sei die Beklagte nicht nur Trägerin der Planungshoheit sondern zugleich untere Baurechtsbehörde, so daß die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens überhaupt nicht erforderlich sei. Im übrigen wäre auch die Frist des § 5 Abs. 3 BauGB abgelaufen. Wolle man der Gemeinde im Fall einer solchen Verfristung das Recht einräumen, ihr fingiertes Einvernehmen durch Widerruf bis zur Erteilung der Baugenehmigung zu beseitigen, laufe diese Vorschrift leer. Schließlich entfalteten die Teilungsgenehmigungen Bindungswirkung. In den Anträgen auf deren Erteilung sei ausdrücklich auf die Errichtung eines Neubaus hingewiesen worden. Die Beigeladenen haben sich, ohne einen eigenen Prozeßantrag zu stellen, insbesondere wegen Beeinträchtigung der Aussicht gegen eine Bebauung des Grundstücks Flst. Nr. 3818/1 der Klägerin ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 15.11.1994 und vom 23.02.1995 sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 23.12.1994 und vom 08.03.1995 hingewiesen. Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin die beantragten positiven Bescheide über ihre Bauvoranfragen zu erteilen. Die ablehnenden Bescheide vom 28.12.1992 und ebenso der sie bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig. Die zur Beantwortung im Bauvorbescheidsverfahren gestellten Fragen lassen sich durch Auslegung der Bauvoranfragen, insbesondere anhand deren Beschreibung des Vorhabens und dessen Einzeichnung im eingereichten Lageplan ermitteln. Es ist für das Grundstück Flst. Nr. 3818/1 die Frage der Zulässigkeit eines Wohngebäudes auf der vom Bebauungsplan als insgesamt unüberbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche, was folglich nur im Wege der Befreiung rechtlich möglich ist. Im Fall der übrigen drei Grundstücke geht es um die Zulassung von zwei Wohngebäuden unter Überschreitung der nördlichen Baugrenze entlang der straße um 2,5 m. Über diesen von der Klägerin begehrten Inhalt der beantragten Bauvorbescheide,

hin des Streitgegenstands im Klageverfahren, sind sich die Beteiligten auch einig. I. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids für das östliche Grundstück Flst. Nr. 3818/1 ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der Bindungswirkung der (fiktiven) Teilungsgenehmigung, welche die Beklagte der Klägerin

Datum vom 13.11.1990 erteilt hat. Dies folgt aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 BauGB. Danach darf ein Bauantrag und ebenso der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der innerhalb von 3 Jahren seit Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung gestellt wurde, nicht mehr aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 BauGB rechtserheblich waren. Das der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 BauGB ausgestellte Zeugnis steht der Genehmigung gleich (vgl. § 23 Abs. 2 S. 2 BauGB). Rechtserheblich in dem von der Klägerin

Datum vom 22.06.1990 eingeleiteten bodenverkehrsrechtlichen Verfahren war ausweislich des Genehmigungsantrags die Errichtung eines "Neubaus". Es ging also - identisch

dem Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens - um die Zulässigkeit von (Wohn-) Gebäuden auf den durch die beabsichtigte Teilung neu entstehenden Grundstücken. Da diese Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans "L-teile" der Beklagten vom 15.12.1983 liegen, kam es im Teilungsgenehmigungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtserheblich darauf an, ob die bezweckte Neubebauung

den Festsetzungen dieses Bebauungsplans vereinbar ist. Diese gleichermaßen im Bauvorbescheidsverfahren entscheidungserhebliche Frage durfte folglich nicht mehr verneint werden. Die Beklagte bestreitet die Bindungswirkung der (fiktiven) Teilungsgenehmigung (allein) unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 06.03.1978 ( V 568/77 - ESVGH 29,108). Dies geschieht zu Unrecht. Denn die Entscheidung beruht auf einem von dem hier gegebenen signifikant abweichenden Sachverhalt. Während vorliegend die Bebauung des Teilgrundstücks ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich ausgeschlossen ist, war in dem im Jahre 1978 entschiedenen Fall eine Bebauung im Einklang

dem Bebauungsplan zulässig, wenngleich ohne Befreiung nicht in einer ganz bestimmten Art und Weise. Nur für diesen zuletzt genannten Sachverhalt rechtfertigt sich der von der Beklagten in Bezug genommene Leitsatz dieser Entscheidung, wonach die Bodenverkehrsgenehmigung nicht die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans umfasse. Sollte der Sachverhalt freilich

dem hier gegebenen übereinstimmen, was auch anhand des originalen Urteilsabdrucks nicht zuverlässig feststellbar ist, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. Sie ist unvereinbar

der Regelung von §§ 21 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ergänzend ist noch anzumerken, daß es vorliegend nicht um die in Rechtsprechung und Kommentarliteratur erörterte Frage geht, ob die Behörde bereits im Teilungsverfahren über eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu entscheiden gezwungen ist oder ob sie - nach pflichtgemäßem Ermessen - die Teilungsgenehmigung auch ablehnen darf, ohne sich

der Frage einer Dispenses zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - 4 C 69.70 - BVerwGE 40, 268 ; ferner Zinkahn in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 20 RdNr. 13, und Schlichter, Berliner Kommentar zum BauGB, § 20 RdNr. 3). Da sonstige Gründe als die Unvereinbarkeit

den Festsetzungen des Bebauungsplans von der Beklagten für die Ablehnung nicht geltend gemacht werden oder sonst ersichtlich sind, konnte der Klage insoweit der Erfolg nicht versagt bleiben. II. Hingegen läßt sich die von der Klägerin eingeklagte Verpflichtung zur Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids für eine Bebauung unter Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf den Grundstücken Flst. Nr. 3818 (neu), 3818/2 und 3818/3 der im zweiten Teilungsgenehmigungsverfahren erteilten Teilungsgenehmigung vom 18.12.1991 nicht entnehmen. Dies beruht darauf, daß die Errichtung eines "Neubaus", was auch in diesem Verfahren von der Klägerin als Zweck der Teilung angegeben wurde, auch unter Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ausgeschlossen erscheint. Das "Baufenster" besitzt auf den fraglichen Grundstücken, gemessen von der südlichen Grundstücksgrenze, eine Tiefe von 9 m. Bei Beachtung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe von 2,5 m entsprechend § 6 Abs. 6 S. 1 LBO, die wegen der Festsetzung offener Bauweise einzuhalten ist, verbleibt die Möglichkeit, ein ca. 6,5 m breites Gebäude zu errichten.

hin ist auch ohne Erteilung einer Befreiung die Bebauung der Grundstücke jedenfalls bauplanungsrechtlich nicht ausgeschlossen, weshalb die Teilungsgenehmigung vom 18.12.1991 nicht zur positiven Entscheidung über den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben zwingt (siehe auch die oben genannte Rechtsprechung des BVerwG und die Kommentarliteratur). 1. Jedoch erweisen sich die ablehnenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbehörde aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren

Recht zugestanden, daß sie in ihrer Eigenschaft als Baurechtsbehörde an der Verneinung der umstrittenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben durch die Regelung des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG gehindert ist. Da die Bauvoranfrage, die insoweit einem Genehmigungsantrag gleichsteht, nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Beklagten als der zuständigen Genehmigungsbehörde abgelehnt worden war, darf eine Versagung nicht mehr gemäß §§ 30 , 31 BauGB ausgesprochen werden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die

Schreiben der Beklagten vom 25.05.1992 vorgenommene Zurückstellung als Ablehnung im Sinne von § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG zu qualifizieren ist. Denn das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß auch die Zurückstellungsentscheidung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erging. Nicht zu folgen vermag der Senat freilich der Auffassung, daß die Zulässigkeitsfiktion von § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG die Baugenehmigungsbehörde auch dazu zwingt, sich auch über das im Fall einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erforderliche gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB hinwegzusetzen, wie das Verwaltungsgericht aus der Regelung des § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB folgern will. Denn die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG erschöpft sich darin, der Baurechtsbehörde die Möglichkeit abzuschneiden, dem Bauherrn in den Fällen der §§ 30 , 31 BauGB die Rechtswidrigkeit seines Vorhabens entgegenzuhalten, ohne daß sich hierdurch an der materiellen Rechtswidrigkeit etwas ändert. Schon die Tatsache, daß diese Vorschrift den im Falle der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans einschlägigen § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB unerwähnt läßt, deutet darauf hin, daß das Einvernehmen der Gemeinde von der Fiktion nicht umfaßt wird. Der systematische Zusammenhang, in dem § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG steht, bestätigt dies. Die Frage, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, ist zu unterscheiden von der Frage, ob es zu seiner Zulassung des gemeindlichen Einvernehmens bedarf. Während die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG sich auf die materielle Rechtslage bezieht, sichert das verfahrensrechtliche Instrument der Einvernehmensregelung die kommunale Planungshoheit der Gemeinde. § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG stellt daher nicht von dem aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleiteten behördeninternen

wirkungserfordernis frei. Als zusätzlicher Beleg dafür, daß sich § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG nicht auf das gemeindliche Einvernehmen erstreckt, läßt sich § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG werten. Aus dieser Norm ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei seinen Fristbestimmungen die gemeindliche Beteiligung am Genehmigungsverfahren sehr wohl in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. zum Ganzen: Jäde, UPR 1991, 50, 58; Bönker DVBl. 1993, 134, 139; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 01.06.1994, § 5 BauGB-MaßnahmenG RdNr. 2 und nunmehr BVerwG, Beschl. v. 30.12.1994 - 4 B 265.94 - ZfBR 1995, 104 ). 2. Gleichwohl nötigt das fehlende gemeindliche Einvernehmen im vorliegenden besonderen Fall nicht dazu, im gerichtlichen Verfahren über die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG hinaus die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin in materieller Hinsicht gemäß §§ 30 , 31 BauGB in vollem Umfang zu prüfen (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB). Denn bei der hier gegebenen Sachlage war das gemeindliche Einvernehmen entbehrlich. Es besteht nämlich die Besonderheit, daß der Oberbürgermeister der Beklagten, der gemäß §§ 50 Abs. 1, 48 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 LVG für die Erteilung von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden zuständig ist, auch über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden hat. Daß es in diesem Fall der Identität der Entscheidungsträger der förmlichen Handhabung der in § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB enthaltenen Regelung nicht bedarf, hat das Bundesverwaltungsgericht (zu § 36 Abs. 1 S. 1 BBauG) wiederholt entschieden (vgl. Urt. v. 21.06.1974 - IV C 17.72 - BVerwGE 45,207 ; Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 - DÖV 1970, 349). Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden (vgl. Müller, BauR 1982, 7 ff. und eingehend Gern, VBlBW 1986, 451), jedoch nur für den Fall, daß die Herbeiführung des Einvernehmens kommunalverfassungsrechtlich in die Kompetenz des Gemeinderats fällt, nicht aber für den hier gegebenen Fall, daß ein- und dasselbe Gemeindeorgan sowohl die Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde wie auch als Träger der kommunalen Planungshoheit zu erfüllen hat. Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Beklagten ergibt sich vorliegend aus § 44 Abs. 2 S. 1 und 2 GemO in Verb.

§ 12Abs.

2 der Hauptsatzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 03.01.1975. Danach hat der Oberbürgermeister der Beklagten die Entscheidung über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 in Verb.

§ 36Abs. 1 BBau

G "unter der Voraussetzung, daß die Angelegenheit im Einzelfall für die Bauleitplanung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist". Letzteres trifft nach Auffassung des Senats zu. Ob auf den Grundstücken Flst. Nr. 3818, 3818/2 und 3818/3 der Gemarkung Stammheim der Beklagten die nördliche Baugrenze entlang der Tu-straße von einem Doppel- und einem Einzelhaus um 2,5 m überschritten wird, ist "für die Bauleitplanung der Stadt" nebensächlich. Gegenteiliges wird auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht behauptet. Sie begnügt sich

dem Vorbringen, daß die geplante Überschreitung der Baugrenze den Charakter des Baugebiets "L-teile" verändere. Dies reicht aber nicht aus, um abweichend vom Regelfall des § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung die Zuständigkeit des Gemeinderats zu begründen. Im übrigen überzeugt die Argumentation der Beklagten in diesem Punkt nicht. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß auch auf der gegenüberliegenden, nördlichen Seite der straße der Abstand zwischen der Straßengrenze und der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich 3,0 m beträgt. Gleiches gilt auch an anderer Stelle des Plangebiets, unter anderem etwa für den Abstand zwischen dem nach Westen verlaufenden Teilstück des Asternwegs und dem Flst. Nr. 6085 und für im südöstlichen Teil des Planbereichs gelegene Grundstücke. 3. Ist nach diesen Erwägungen das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich, so kann nach Überzeugung des Senats auch die Fiktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB in Verb.

§ 5Abs. 3 Bau

GB-MaßnahmenG keine Anwendung finden, so daß auch nicht untersucht zu werden braucht, ob die Frist vorliegend in Lauf gesetzt wurde. Aus diesem Grund ist auch kein Raum für eine Rücknahme des Einvernehmens (vgl. dazu Schlichter, a.a.O. § 36 RdNr. 14). Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob eine Rücknahmeerklärung schon im Vorlagebericht der Beklagten vom 24.02.1993 an die Widerspruchsbehörde gesehen werden kann, in dem auf das fehlende Einvernehmen hingewiesen wird, oder doch jedenfalls in der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 15.11.1994 (S. 14). 4. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die verspätete Bearbeitung der Bauvoranfragen der Klägerin durch die Beklagte

der Folge, daß die Vorhaben als zulässig gelten, nicht zu einer Verkürzung der Rechte von Nachbarn führen darf. § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG entfaltet - wie oben ausgeführt - nicht nur keine Wirkung im Verhältnis zur Gemeinde, deren Beteiligung erforderlich ist, sondern auch nicht im Verhältnis zu Dritten. Diesen muß trotz der Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG ungeschmälerter Rechtsschutz verbleiben. Dieser Rechtsschutz ist regelmäßig dadurch gewährleistet, daß die Nachbarn sich gegen Bauvorbescheid oder Baugenehmigung

Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen können (vgl. auch Bönker, aaO. S. 138). Etwas anderes gilt insoweit, als Nachbarn - wie hier durch das Verwaltungsgericht geschehen - zum Rechtsstreit beigeladen worden sind, so daß sich die Rechtskraft des Urteils auf sie erstreckt (vgl. § 121 VwGO). Bei dieser Sachlage hat die Verpflichtungsklage des Bauherrn nur dann Erfolg, wenn feststeht, daß die erstrebte Baugenehmigung oder der erstrebte Bauvorbescheid die Rechte der beigeladenen Nachbarn unberührt lassen. Dieses Erfordernis zwingt zwar nicht zur Prüfung des gesamten objektiv-rechtlichen Zulässigkeitstatbestandes, wohl aber solcher Vorschriften, die dem Nachbarschutz dienen. Vorliegend kann eine Verletzung von Rechten der Beigeladenen durch die vorgesehene Bebauung der Grundstücke Flst. Nr. 3818, 3818/2 und 3818/3, um die es in diesem Zusammenhang allein geht, ausgeschlossen werden. Dies zeigt bereits die Lage ihrer Grundstücke südlich (und hangaufwärts) des Grundstücks Flst. Nr. 3818/1 der Klägerin, während die Überschreitung der Baugrenze auf den westlich davon versetzten Flst. Nrn. 3818, 3818/2 und 3818/3 und zudem in Richtung Norden erfolgen soll. Diese Baugrenze hat offensichtlich keine drittschützende Wirkung zugunsten der Beigeladenen, ihre Interessen, die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bei Erteilung einer Befreiung zu würdigen sind (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 - DVBl. 1987, 476 ), werden nach Sachlage durch die geplante Bebauung der Flurstücke Nrn. 3818, 3818/2 und 3808/3 nicht unzumutbar zurückgesetzt, ja nicht einmal tangiert. III. Abgesehen davon, daß nach den vorangehenden Darlegungen schon auf Grund der Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB- MaßnahmenG der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten ist, sich auf die materielle Rechtswidrigkeit der Vorhaben der Klägerin zu berufen, soweit sie auf den drei westlichen Grundstücken geplant sind, gelangt der Senat auch bei Untersuchung der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben gemäß §§ 30 , 31 BauGB nicht zu dem von der Beklagten für richtig gehaltenen Ergebnis. Zwar liegt es auf der Hand, daß sowohl das Einzel- wie auch das Doppelhaus

den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 15.12.1983, gegen dessen Gültigkeit weder Bedenken vorgebracht wurden noch ersichtlich sind, unvereinbar sind. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung. Jedoch ist der Senat der Auffassung, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. § 23 BauNVO) befreit werden darf, was freilich nur zu einem Bescheidungsurteil führt (und daher die obigen Erwägungen zu §§ 5 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG sowie § 36 Abs. 1 BauGB nicht entbehrlich macht). Allerdings steht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht fest, ob im Gemeindegebiet der Beklagten dringender Wohnbedarf besteht (vgl. § 4 Abs. 1a BauGB-MaßnahmenG), was die Klägerin behauptet, die Beklagte aber bestreitet. Aus diesem Grund kann eine Entscheidung darüber, ob gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung deshalb in Betracht kommt, weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit sie erfordern, ohne Beweiserhebung nicht getroffen werden. Zusätzliche Feststellungen sind jedoch entbehrlich, weil § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eingreift. Die Grundvoraussetzung jeder Befreiung, nämlich das Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation, sieht der Senat im Hinblick auf die Lage des "Baufensters" im Bereich der Grundstücke der Klägerin und des südlichen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 683 als erfüllt an. Angesichts des Zuschnitts der Grundstücke der Klägerin und des erwähnten südlichen Nachbargrundstücks geht der Bebauungsplan ersichtlich von deren Neuaufteilung aus, wenn er die überbaubare Grundstücksfläche in der Weise festlegt, daß unter Einhaltung dieser Festsetzung das Grundstück Flst. Nr. 6083 überhaupt nicht, die Grundstücke der Klägerin nur schwer und auch dann nur

relativ kleinen Gebäuden bebaut werden können. Die Neuaufteilung ist jedoch gescheitert. Will man aus dieser Sachlage nicht die (teilweise) Ungültigkeit des Bebauungsplans ableiten, so liegt in dieser Grundstückssituation jedenfalls eine Atypik, gegen deren Singularität auch die Beklagte nichts eingewendet hat, so daß die von der Norm und dementsprechend in der Rechtsprechung geforderte Einzelfallsituation nicht in Abrede gestellt werden kann. Es geht um das typische Anwendungsfeld der Befreiung als eines planexternen Instruments zur Lösung einer Konfliktsituation zwischen dem Bebauungsplan als abstrakt - generell betrachteter Norm und dem Einzelfall. Auch an dem Vorliegen der übrigen Erfordernisse des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist nicht zu zweifeln. Die Abweichung ist städtebaulich ohne weiteres vertretbar; es wurde oben bereits darauf hingewiesen, daß auch an mehreren anderen Stellen im Plangebiet der Abstand zwischen Straße und Baugrenze 3 m beträgt. Eine Planung, die dies auch auf der Südseite der Tu-straße vorsähe, bewegte sich daher im Rahmen des Planungsfreiraums der Gemeinde und verstieße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Aus diesen Gründen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Grundzüge der Planung berührt würden. Erstrecht gibt es keine Anhaltspunkte, daß die Abweichung nachbarliche Interessen oder sonstige öffentliche Belange ungerechtfertigt zurücksetzte. Insbesondere läßt die vom Senat für genehmigungsfähig angesehene Bebauung die Belange der Beigeladenen völlig unberührt. Dies wurde oben unter II. 4. bereits dargetan. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/605094.html Kommentare

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