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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1995 - 16 S 294/94

  1. Wer aufgrund der deutsch-sowjetischen Vereinbarung vom 05.09.1940 aus der Nordbukowina in das damalige Gebiet des Deutschen Reiches umgesiedelt wurde und danach freiwillig wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat nicht schon im Zeitpunkt der Umsiedlung den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs 2 Nr 2 BVFG - mit der Möglichkeit des Übergangs an Abkömmlinge - erworben, sondern erwirbt ihn erst mit der späteren Aussiedlung nach § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urteil vom 02.12.1994 - 16 S 2263/94 -).
  2. Erklärungen, die zur Teilnahme an der Vertragsumsiedlung abgegeben wurden, stellen ein ausdrückliches Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG dar.
  3. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß von Vertragsumsiedlern auch nach der Umsiedlung außerhalb der Heimat aufrechterhalten werden. Tatbestand Der Kläger erstrebt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Der 1929 in Czernowitz/Nordbukowina (ehemals Rumänien/heute Ukraine) geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.12.1990 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesverwaltungsamt erteilte ihm unter dem 5.2.1991 einen Registrierschein zum Aufnahmebescheid. Der Vater des Klägers ist der 1903 in Seletin/Radautz geborene und am 16.1.1961 in Oltenitza verstorbene xx xx. Seine Mutter ist die. 1907 in Czernowitz geborene xx xx xx geb. xx. Sie hält sich seit 1970 im Bundesgebiet auf. Das Landratsamt erteilte ihr am 7.9.1970 einen Vertriebenenausweis. Von seiner Geburt bis 1940 lebte der Kläger mit seinen Eltern in Czernowitz/Nordbukowina. Aufgrund der "Deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Umsiedlung der Deutschen aus Bessarabien und der Nordbukowina vom 5.9.1940" wurde die Familie des Klägers im Herbst 1940 umgesiedelt und lebte zunächst in verschiedenen Lagern in Oderberg, Sohrau, Jastrzemb, Eferding und Hohenfurt. Am 7.3.1941 wurde die Familie eingebürgert. Der Vater des Klägers wurde im Mai 1941 zunächst bei den "Hermann-Göring-Werken" in Linz/Donau als Buchhalter angestellt und ab Juli - ebenfalls als Buchhalter - bei der Direktion der Städtischen Straßenbahnen in Wien. Am 25.10.1941 beantragte der Vater des Klägers, nachdem er am 15.10.1941 seine Stellung in Wien gekündigt hatte, von Wien aus bei den zuständigen Stellen die Rückführung der Familie nach Rumänien. Der Kläger lebte mit seinen Eltern von 1941 bis 1943 in einem Lager für Rückkehrer nach Rumänien in Gleiwitz/Kattowitz. 1943 kehrte er mit seinen Eltern nach Czernowitz zurück. Im März 1944 floh die Familie vor der einrückenden Roten Armee nach Oltenitza/Bukarest. Am 22.2.1991 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Vertriebenenausweises. Darin gab er zu seinem Lebenslauf ergänzend an, in Oltenitza habe er von 1943 bis 1950 das Gymnasium besucht. 1951 sei er vor dem Militärgericht in Timisoara zu drei Monaten und einem Tag Haft verurteilt worden. Er sei zum militärischen Zwangsarbeitsdienst eingezogen worden. 1953 sei er geflüchtet und nach vierzehn Monaten Verfolgung sei er wiederum verhaftet und zu drei Monaten von dem Militärgericht in Bukarest verurteilt worden. Das Gymnasium habe er nach dem Besuch eines Abendkurses 1958 abgeschlossen. Von 1956 bis 1990 sei er in verschiedenen Betrieben zunächst als Radio-Fernsehtechniker dann als Elektroniktechniker tätig gewesen. 1990 sei er in Rente gegangen. Seine Muttersprache sei - ebenfalls wie die Muttersprache seiner Eltern - Deutsch. Auch innerhalb der Familie sei deutsch gesprochen worden. Der Beklagte zog zur Bearbeitung des Antrags die Akten im Vertriebenenausweisverfahrens der Mutter des Klägers bei. In einer in diesen Akten enthaltenen eidesstattlichen Versicherung der Mutter vom 26.5.1970 heißt es: "Nach meinem Wissen war mein Mann nach der Schulentlassung in den Finanzdienst eingetreten. Er war immer nur bei Finanzdienst tätig. Im Jahre 1940 im Oktober wurden wir nach Deutschland umgesiedelt. Mein Ehemann war eine Zeitlang in den "Hermann-Göring-Werken" in Linz/Donau tätig. Im Juli 1941 wurde er von der Gemeinde Wien, - Direktion der Städtischen Straßenbahnen in Wien 50, F-straße 9, als Beamter eingestellt. Dort war bis zum 20.10.1941 tätig. Von Wien übersiedelten wir nach Gleiwitz/OS, wo mein Mann in einem Umsiedlungslager die Leitung der Verpflegung übernehmen mußte und hierfür auch die Buchführung zu verantworten hatte. Im März 1943 kamen wir wieder nach Rumänien zurück. Dort erhielt mein Mann wieder seine frühere Tätigkeit im Finanzamt in Czernowitz. Hier waren wir ein Jahr und mußten 1944 nach Oltenitza, Kreis Bukarest, flüchten. Hier war mein Mann wiederum im Finanzdienst als Beamter eingesetzt. ... Ich wurde 1940 nach Oderberg, Sorau, Jastrymb, Hohenfurt umgesiedelt. Mein Mann war zuerst in Linz und später gingen wir nach Wien. Von Wien kamen wir nach Gleiwitz. Ich selbst wollte in Deutschland bleiben und zu meinen Verwandten in Sosnowitz, die dort wohnten, ziehen, zu xx xx, geb. xx, die dort wohnhaft war, und dies bestätigen kann. Mein Ehemann konnte sich mit der damaligen Situation nicht abfinden und sich an diese nicht anpassen. Er wollte lieber nach Rumänien zurück, was er auch durchsetzte. Ich mußte mich schließlich fügen. Meines Wissens hat mein Mann nie eine Umsiedlerunterstützung erhalten. Wir haben 1940/1941 eine Einbürgerungsurkunde erhalten." In der beigezogenen Akte der Mutter des Klägers sind weiter Unterlagen des Document-Center, Berlin (in Fotokopie), enthalten. Darunter der "Einbürgerungsantrag" des Vaters des Klägers vom 7.3.
  4. In diesem gibt der Vater des Klägers an: "Ich besitze folgende Staatsangehörigkeit: Rumänisch. Ich bin väterlicherseits ukrainischer und mütterlicherseits deutscher Abstammung und bekenne mich zum deutschen Volkstum. Meine Ehefrau ist väterlicherseits deutscher und mütterlicherseits ukrainischer Abstammung und bekennt sich zum deutschen Volkstum. Die Umgangssprache in meiner Familie ist Deutsch". Weiter enthält die Akte ein Schreiben des Vaters des Klägers (wohl vom 24.10.1941) "An Herrn Sonderbeauftragten des Reichsinnenministers in der Einwanderungszentralstelle Litzmannstadt", in dem es wörtlich heißt: "Ich endesgefertigter xx xx wurde im Oktober vorigen Jahres aus dem Nordbuchenland Czernowitz ins Reich mit Frau und Kind, xx xx xx, geb. xx und xx-xx xx, wie auch einer langjährigen Hausgehilfin xx xx umgesiedelt und nach erfolgter Durchschleusung im März des Jahres mit Einbürgerungsurkunde eingebürgert: TGB. Nr. 345649 vom 7.3.
  5. Da sich aber in meiner Lage trotz eifrigster Bemühungen in keiner Weise eine günstige Änderung voraussehen läßt, erlaube ich mir um Rückführung in die Heimat zu bitten und begründe dies wie folgt: Ich war 14 Jahre im rumänischen Staatsdienst als Finanzbeamter tätig, beherrsche demgemäß nur rumänisch perfekt und habe auch meine Schulstudien nur in rumänischer Sprache absolviert. Der deutschen Sprache bin ich überwiegend nur im Wort mächtig, so daß ich mit Schwierigkeiten zu kämpfen hätte, um im öffentlichen Dienst innerhalb des deutschen Reichsgebietes vorwärts zu kommen. Ich müßte völlig umlernen, was aber meinen Jahren nicht mehr zusteht. Die seelische Verfassung meiner Frau, die ohnedies schwer krank ist, verursacht durch das Fernsein geordneter vertrauter Verhältnisse in der Heimat, dann das kranke einzige Kind, ein Junge, dessen Zustand durch Strapazen und Nöte sich verschlimmerte und nicht zuletzt das in Czernowitz und Umgebung befindliche Vermögen sind zwingende Motive, um in die Heimat zurückzukehren. Wegen meiner mangelnden deutschen Sprachkenntnisse und Leiden wäre mir hier nie die Möglichkeit geboten, ein halbwegs ausreichendes Einkommen zu erlangen, um den Anforderungen meiner kranken Frau und Kind zum Teil zu entsprechen. In Rumänien wieder habe ich aus dem Vermögen meiner Frau, das aus einer Ölfabrik, Grundstücken und Anteil an einem Haus besteht, durch Verpachtung oder eventuelle Selbstverwaltung, Einkünfte, die mir ein sicheres Auskommen gewährleisten. Ich will noch hervorheben, daß ich Mischfall bin und meine Frau fremdstämmig ist. Meine Eltern und ein Teil meiner Geschwister sind rumänische Staatsangehörige und haben bereits Schritte unternommen, um mir und meiner Familie die Rückkehr in die Heimat zu ermöglichen. Ich ersuche um angeführte Gründe berücksichtigen zu wollen und meinem Ansuchen um Rückkehr in die Heimat stattzugeben". In einem weiteren Schreiben vom 3.11.1941 heißt es: "Ich bin nicht Rückwanderer oder Umsiedler im eigentlichen Sinn des Wortes. Ich bin vielmehr geflüchtet, um mich der drohenden Gefahr durch die Bolschewiken zu entziehen. Im Deutschen Reich suchte und fand ich Schutz. Das Schutzbedürfnis ist aber nunmehr weggefallen, weil sich inzwischen bekanntlich die Verhältnisse von Grund auf geändert haben. Der Rückkehr in meine frühere Heimat Czernowitz, Buchenland, ist kein Hindernis mehr im Wege. Ich fühle mich verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß ich selbst im Grunde genommen kein Volksdeutscher bin. Es wäre mir auch nicht möglich hinsichtlich meiner Frau xx xx xx den Ariernachweis zu erbringen. Meine Frau war nur ein Adoptivkind und (es) kann die Abstammung in blutsmäßiger Beziehung nicht festgestellt werden. Meine Frau ist rumänisch-polnischer Herkunft. ... Hier im Deutschen Reich ist es mir bislang nicht gelungen, mein Fortkommen zu sichern. Ich bin auf das Entgegenkommen seitens des Staates angewiesen. In meiner Heimat Czernowitz aber liegen alle Voraussetzungen für meine Existenz, meine Arbeit, meine Familie und die Zukunft. Es wird mir wohl auch mit Rücksicht auf den Mangel der deutschen Volkszugehörigkeit auch künftig nicht möglich sein, im Deutschen Reich mein Weiterkommen und meine Existenzgrundlagen gewährleistet zu sehen, dies umso weniger, weil ja meine Frau nicht nur keine deutsche Volkszugehörige, sondern vielmehr eine Fremdstämmige und rumänisch-polnischer Herkunft ist. Mit Rücksicht auf obige Umstände habe ich auch nicht um die Verleihung des deutschen Staatsbürgerrechtes angesucht. Die Überlassung der Einbürgerungsurkunde erfolgte ohne mein Ansuchen und habe ich Sinn und Zweck nicht in der vollen Tragweite damals einzusehen vermocht." Die Akte enthält einen weiteren Brief des Vaters des Klägers an den Sonderbeauftragten des Reichsinnenministers bei der Einwanderungszentralstelle Litzmannstadt vom 3.12.1941 gleichen Inhalts. Die Einbürgerung wurde schließlich mit Entscheidung vom 7.3.1941 für "nichtig" erklärt und dem Vater des Klägers, seiner Mutter und ihm wurde die Rückkehr nach Rumänien bewilligt. Die Empfangsbescheinigung dieser Entscheidung wurde (nur) vom Vater des Klägers am 15.2.1942 unterschrieben. Nach einem Aufenthalt im Lager Gleiwitz kehrte der Kläger mit seiner Familie im März 1943 nach Czernowitz/Nordbukowina zurück. Der Beklagte holte zur Klärung der Volkszugehörigkeit des Klägers eine Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern ein. In dieser Stellungnahme vom 10.9.1991 heißt es: Nach Angaben einer Auskunftsperson handle es sich bei der Bezugsperson des Klägers um keinen deutschen, sondern um einen ruthenischen Volkszugehörigen. Die Repatriierung der Familie xx nach Rumänien sei ein eindeutiger Hinweis, daß sich diese nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe, denn Personen, die von den reichsdeutschen Behörden als Deutsche angesehen worden seien, hätten weder von Seiten der Deutschen noch von Seiten der Rumänen die Genehmigung zur Rückkehr erhalten. Mit Bescheid vom 28.2.1992 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises ab. Zur Begründung heißt es, aus der Rückkehr seiner Eltern nach Buchenland/Rumänien ergebe sich, daß sich diese nicht zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6.4.1992 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.1992 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides vom 28.2.1992 zurück. Mit seiner am 21.10.1992 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Vertriebenenausweises. Zur Begründung trägt er vor, er sei Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Seine Familie sei umgesiedelt worden. Die Einbürgerung sei durchgeführt worden. Sein Vater sei zunächst in den "Hermann-Göring-Werken" angestellt gewesen. Als er im Konzentrationslager Buchenwald als Wachposten hätte eingesetzt werden sollen, habe er versucht, da er immer ein Gegner des Hitlerregimes gewesen sei, diesem Dienst zu entkommen. Sein Vater habe daher die Rückführung nach Rumänien beantragt. Eine Ausbürgerung habe er nie beantragt. Weil er sich aber geweigert habe, den Dienst im Konzentrationslager anzutreten, habe man ihn ausgebürgert und, wie es seinem Wunsch entsprochen hätte, nach Rumänien zurückgeschickt. Man könne darüber streiten, ob die deutsche Staatsangehörigkeit untergegangen sei oder nicht, auf jeden Fall stehe aber der Status als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und wiederholt, die Rückführung der Familie des Klägers nach Rumänien sei ein eindeutiger Beleg dafür, daß sich die Familie nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Mit Urteil vom 13.12.1993 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Landratsamtes vom 28.2.1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.9.1992 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Vertriebenenausweis A auszustellen. In der Begründung heißt es, entgegen der Ansicht des Kläger-Vertreters erfülle der Kläger nicht bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, denn der Kläger sei zwar aufgrund des zwischenstaatliche Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion während des Zweiten Weltkrieges 1940 aus der Bukowina nach Deutschland umgesiedelt worden. Da er und seine Familie aber die Umsiedlung durch ihre freiwillige Rückkehr nach Rumänien rückgängig gemacht hätten, greife diese Vorschrift über die Anerkennung von Umsiedlern als Vertriebene schon vom Tatbestand her nicht ein. Der Kläger könne sich aber auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BVFG berufen, denn er habe Rumänien als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG verlassen. Die Eltern seien deutschstämmig. Dies ergebe sich aus der bestandskräftigen Anerkennung der Mutter des Klägers als Vertriebene. Bei der damaligen Einbürgerung ins Deutsche Reich sei von den Einbürgerungsbeamten selbständig vermerkt worden, daß die Familie fließend deutsch spreche und daß "das Kind" (= der Kläger) deutsch erzogen worden sei. Die Eltern des Klägers seien Mitglieder der Deutschen Volksgemeinschaft und der Deutschen Nachbarschaft gewesen, bevor sie 1940 nach Deutschland umgesiedelt worden seien. Eine Abwendung vom Deutschtum sei in der Rückkehr der Familie nach Rumänien nicht zu sehen. Zum einen hätten zahlreiche andere Buchenlanddeutsche nach der Befreiung der Bukowina von den Russen 1941 ebenfalls den Rückweg angetreten, zum anderen habe die Bukowina zu dieser Zeit unter deutscher Kontrolle gestanden, als die Familie des Klägers dorthin 1943 zurückgekehrt sei. Dafür, daß es sich bei den Angaben des Vaters des Klägers, er sei gar nicht deutschstämmig und auch seine Frau sei nicht deutscher Herkunft, um reine Zweckbehauptungen handle, sprächen die Widersprüche in seinen Aussagen, sowie seine nachvollziehbare Motivation. Während er zwar bei der Einbürgerung vom Einbürgerungsbeamten bestätigt bekommen hätte, fließend deutsch zu sprechen, habe er hinterher angegeben, kaum deutsch zu können. Bei der Einbürgerung habe er angegeben, er sei mütterlicherseits deutscher und väterlicherseits ukrainischer Abstammung und bei seiner Frau sei es gerade umgekehrt, später habe er aber angegeben, seine Frau sei rumänisch-polnischer Herkunft. Im Rahmen der Anerkennung der Mutter des Klägers seien diese Angaben zu Recht als bloße Zweckbehauptungen eingestuft worden. Dies könne auch im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Im übrigen sei dem Vater des Klägers die Rückkehrbewilligung einem Aktenvermerk zufolge (AS. 129) 1941 hauptsächlich deshalb erteilt worden, weil er "tuberkulös, ohne Unterhalt" und lediglich als "rassisch IV" eingestuft worden sei, nachdem die Rückkehrbewilligung zunächst einem anderen Vermerk zufolge mit der Begründung hätte abgelehnt werden sollen, die Familie sei "voll im Deutschtum aufgegangen". Die in den Akten enthaltenen Unterlagen des Anerkennungsverfahrens der Mutter und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei schließlich nachvollziehbar und glaubhaft ein Schicksal der Familie nach der Rückkehr nach Rumänien zu entnehmen, das offenbar auf eine deutsche Bekenntnislage der Familie im maßgeblichen Zeitpunkt schließen lasse, die in der Lebensführung und in einem schlüssigen Gesamtverhalten ihren Ausdruck gefunden hätte. Für eine deutsche Bekenntnislage spreche die glaubhafte und mit den Angaben der Mutter deckungsgleiche Angabe des Klägers, in Oltenitza hätten 1944 deutsche Offiziere bei ihnen als eine der wenigen ansässigen deutschen Familien verkehrt. Die Familie habe deutschen Gefangenen geholfen und sei deshalb später mit Verhören und Hausdurchsuchungen durch die Polizei und den Geheimdienst schikaniert worden. Die Mutter habe Deutschunterricht erteilt und der Kläger sei aufgrund seiner deutschen Abstammung in der Schule beschimpft worden. Die gesamte Familie sei also offenbar im maßgeblichen Zeitpunkt bis August 1944 und danach als Deutsche in Erscheinung getreten. Die Weiterbeschäftigung des Vaters des Klägers im Finanzamt in Czernowitz stehe einer deutschen Bekenntnislage der Familie in zwingend entgegen. In vorliegenden historischen Quellen sei jedenfalls nichts für eine völlige Säuberung des Staatsapparates von Deutschen zu entnehmen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 29.12.1993 zugestellte Urteil am 24.1.1994 Berufung eingelegt. Er trägt vor, bei dem Vater des Klägers habe es sich nicht um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt. Die Antragsschreiben des Vaters vom 24.10.1941 und vom 3.11.1941, in denen dieser um seine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nachgesucht und gleichzeitig die Rückkehr in die rumänische Bukowina beantragt habe, sprächen eine deutliche Sprache. Hieraus und auch aus anderen Äußerungen könne entnommen werden, daß eine volkstumsmäßige Bindung an das Deutschtum mit der Repatriierung nach Rumänien aufgegeben worden sei. Da die Erteilung eines Vertriebenenausweises keine Bindungswirkung für Dritte entfalte, könne der Kläger nichts daraus herleiten, daß seine Mutter im Jahre 1970 einen Vertriebenenausweis erhalten habe. Auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten objektiven Bestätigungsmerkmale (Sprache, Mitgliedschaft in deutschen Vereinen) komme es nicht entscheidungserheblich an. Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit sei ganz wesentlich bestimmt durch das subjektive Moment des Bekenntnisses. Die unterschiedlichen Angaben des Vaters zu seiner Abstammung deuteten jedenfalls nicht auf ein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum hin. Soweit das Verwaltungsgericht ferner auf einen Aktenvermerk über die Rückkehrbewilligung des Vaters abhebe, wird darauf hingewiesen, daß zur Frage der Abwendung vom deutschen Volkstum nicht das Verhalten oder die Bewertung einer dritten außenstehenden Stelle maßgeblich sei, sondern daß entscheidend auf das Verhalten der Bezugsperson abgestellt werden müsse. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.1993 - 10 K 1696/92 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, er habe durch die Umsiedlung in das Reichsgebiet bereits den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er diesen Status auch nicht durch die freiwillige Rückkehr in das ehemalige Heimatland verloren. Darüber hinaus sei die Familie nicht freiwillig zurückgekehrt. Sein Vater, der ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, habe es nicht zulassen können, als Wächter abkommandiert zu werden. Der Vater und die gesamte Familie sei daher aufgrund der Haltung des Vaters gegenüber dem damaligen Regime gezwungen gewesen, das Deutsche Reich zu verlassen. Es komme nur darauf an, daß sich der Vater kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe. Dies sei aufgrund der Umsiedlungsakten eindeutig belegt. Die Erklärungen, die der Vater später abgegeben hätte und die aufgrund seiner gegnerischen Haltung zum Nationalsozialismus entstanden seien, könnten nicht gewertet werden. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die "Nichtigerklärung" der Einbürgerungsurkunde und der entsprechende Bescheid nur dem Vater des Klägers zugestellt worden seien. Die Mutter habe kein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, so daß womöglich die Rücknahme der Staatsangehörigkeit, die Mutter und den Kläger nicht betroffen hätten. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Er machte die aus der Anlage zur Niederschrift ersichtlichen Angaben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vertriebenenausweises, weil er weder Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG noch Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F., § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des am 1.1.1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgegesetzen vom 21.12.1992, BGBl. I, S. 2094 ) ist.
  6. Zwar hat der Kläger zusammen mit seinen Eltern im Oktober 1940 an der Umsiedlung aus der Nordbukowina in die vom Deutschen Reich eingegliederten bzw. besetzten Gebiete teilgenommen, er ist aber nicht Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG sind Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, die in die vom Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiete umgesiedelt und von dort wieder - im Sinne des § 1 Abs. 2 BVFG - vertrieben worden sind oder die nach der Umsiedlung unmittelbar im Bundesgebiet einen Wohnsitz gegründet oder beibehalten haben (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem BVFG, 1989, RdNr. 26 zu § 1; Ehrenforth, BVFG, RdNr. 7 zu § 1). Der Gesetzgeber sah die Umsiedler - anders als die "Emigranten" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 29.3.1994 - 16 S 222/93 -) - von Anfang an in der unmittelbaren Nähe der Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG (vgl. BT-Drs. I, 2872, S. 23). Umsiedler ist daher nur, wer ein dem Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Schicksal gefunden hat ( BVerwGE 9, 269 , 271). Das bedeutet zum einen, daß die Umsiedlung tatsächlich erfolgt sein muß ( BVerwGE 51, 151 ; BVerwG, Urteil vom 18.1.1989, Buchholz 412.3 Nr. 40 zu § 1 BVFG), zum anderen aber auch, daß die Umsiedlung nur dann "Vorwegvertreibung" sein kann, wenn sie in ein dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Vertreibungsschicksal eingemündet ist, das von dem Eingliederungszweck des BVFG erfaßt werden kann. Das ist nicht der Fall bei einer Umsiedlung, die wie hier durch die Umsiedler selbst wieder rückgängig gemacht worden ist. Mit dem Tatbestand der "Vorwegvertreibung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, zu dessen gesetzlichen Merkmalen die Wohnsitznahme außerhalb des Deutschen Reiches zählt und der auf der Unterstellung fußt, daß die betreffende Person ohne die durch die nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erzwungene Wohnsitznahme im Ausland an der Vertreibung teilgenommen hätte, ist dieser Sachverhalt nicht vergleichbar. Auch die im vorliegenden Fall 1941 durchgeführte Einbürgerung des umgesiedelten Klägers (und seiner Eltern) kann hieran nichts ändern. Denn wenn, wie dargelegt, nur solche Umsiedlungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erfüllen, die in einen abgeschlossenen Vertreibungstatbestand eingemündet sind, nicht dagegen auch solche, die durch das Eingreifen des Herkunftsstaates oder - wie vorliegend - durch den Umsiedler selbst wieder rückgängig gemacht worden sind, so ist es für diese Verhinderung des Vertreibungsschicksals im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes nicht erheblich, ob die betreffende Person bereits eingebürgert war oder nicht (vgl. zum ganzen das Senatsurteil 2.12.1994 - 16 S 2263/94 -). Im übrigen ist die Einbürgerung im vorliegenden Fall anläßlich der Rückwanderung des Klägers und seiner Familie für "nichtig" erklärt worden, so daß ihr bereits aus diesem Grund keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zukommen kann.
  7. Der Kläger ist auch nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Er hat Rumänien unstreitig nicht als deutscher Staatsangehöriger verlassen. Er ist auch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen eines Bekenntnisses ist die Zeit bis zum Beginn der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen und Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche. Die Verfolgung Deutscher begann in Rumänien am 23.8.
  8. Der Kläger wurde am 14.10.1929, also noch vor Beginn der im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges gegen Deutsche gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und Verfolgungsmaßnahmen geboren und war am 23.8.1944 noch keine 15 Jahre alt. Er zählt daher zu den im für die Anwendung des § 1 BVFG maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen sogenannten "Frühgeborenen". Bei den zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbern tritt an die Stelle des eigenen Bekenntnisses die aufgrund des Bekenntnisses der Eltern oder des prägenden Elternteils entstandene Bekenntnislage in der Familie, wobei bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit darauf abzustellen ist, ob der dem deutschen Volkstum zugehörige Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für die Bekenntnislage in der Familie prägend war (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1988, BVerwGE 79, 73 , 76; Urteil vom 31.1.1989, Buchholz 412.3 Nr. 59 zu § 6 BVFG). Ist das der Fall, so richtet sich die Volkszugehörigkeit Frühgeborener dann allein nach formalen Kriterien: Die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage ist aufgrund bloßer Zurechnung ohne weiteres auch für den Frühgeborenen maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.2.1991, Buchholz 412.3 Nr. 65 zu § 6 BVFG = DÖV 1991, 509; Urteil vom 5.11.1991, Buchholz a.a.O. Nr. 66). Auf die spätere Entwicklung und Prägung des Frühgeborenen bis hin zu seiner Selbständigkeit zum deutschen Volkstum kommt es dann nicht mehr an (a.a.O.); andererseits muß aber die deutsche Bekenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich auch bestanden haben, denn ein verspätetes Opfer der Vertreibung kann nur sein, wer auch unmittelbar Opfer der Vertreibung hätte gewesen sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1988, a.a.O. ). Durch eine Hinwendung zum deutschen Volkstum nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kann daher die deutsche Volkszugehörigkeit nicht begründet werden. Ebenso wie ein bekenntnisfähiger Erwachsener, der sich vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu einem fremden Volkstum bekannt hat, durch ein nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gezeigtes Verhalten kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne wird, kann auch ein frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind, dem die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorhandene nichtdeutsche Bekenntnislage in der Familie zugerechnet wird, kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein, wenn ihm nach dem maßgebenden Zeitpunkt deutsches Volkstum vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, a.a.O.). Dabei haben Bekenntnislage, Zuschnitt und Prägung der Familie sowohl eine Innenkomponente wie eine Außenkomponente. In beiden Richtungen muß der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage der Familie prägend gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1988, Buchholz 412.3 Nr. 39 zu § 1 BVFG, dort S. 14). Es bedarf sichtbarer Zeichen der Prägung durch den volksdeutschen Elternteil nach außen hin. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Senat eine deutsche Bekenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Familie des Klägers nicht feststellen. Dabei stellt der Senat auf den Vater als prägenden Elternteil innerhalb der Familie ab. Auf die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers, die am 7.9.1970 einen Vertriebenenausweis erhalten hat, kommt es nicht an. Der Vater des Klägers hat die Familie nach außen hin geprägt. Für die osteuropäischen und südeuropäischen Verhältnisse kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß zumindest für die Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg in der Regel der Vater derjenige gewesen ist, der die Familie nach außen hin vertreten hat und innerhalb der Familie tonangebend gewesen ist. Dabei handelte es sich um eine damals wohl weithin übliche Rollenverteilung (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 8.10.1991, NJW 1992, 1781 ). Diese Einschätzung wird auch durch die Auskunft der Heimatauskunftstelle für Rumänien vom 10.9.1991 bestätigt. Der Vater hat im vorliegenden Fall insbesondere die Fragen der Umsiedlung nach Deutschland und der Rückwanderung nach Rumänien entschieden und gegen den Willen der Mutter durchgesetzt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Inhalt der Akten, denn der gesamte Schriftverkehr mit den reichsdeutschen Behörden wurde von dem Vater des Klägers als "Familienoberhaupt" erledigt. Zum anderen hat die Mutter des Klägers, wie sich aus den in der Akte befindlichen Unterlagen, insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung vom 24.5.1970 ergibt, angegeben, sie habe sich dem Willen ihres Mannes nach heftigen Auseinandersetzungen untergeordnet und sei mit ihm zurück nach Rumänien gegangen, obwohl es ihr Wunsch gewesen sei, in Deutschland zu bleiben. Nach diesen Aussagen kann an der sowohl außerfamiliär als auch innerfamiliär dominierenden Rolle des Vaters kein Zweifel bestehen. Der Vater des Klägers war jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. Als solcher könnte er nur dann angesehen werden, wenn er ein bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhaltenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhaltes). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (Bekenntnisvermutung, vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 16.2.1993, NJW 1993, 2129 m.w.N.). Ein ausdrückliches oder konkludentes Bekenntnisverhalten des Vaters des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt (August 1944) ist nicht feststellbar. Auch aus hinreichend vorhandenen Indizien läßt sich im Fall des Vaters des Klägers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht herleiten: Als Indizien, aus denen auf das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im August 1944 geschlossen werden kann, kommen vorliegend zunächst die Sprache und die Abstammung in Betracht. Der Vater des Klägers hatte zwar perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, was sich aus den in der Akte befindlichen von ihm gefertigten Schriftstücke erkennen läßt. Dasselbe gilt aber auch für seine rumänischen Sprachkenntnisse. Der Vater war seit 1926 als Finanzbeamter im rumänischen Staatsdienst tätig. Aufgrund seiner beruflichen Stellung muß davon ausgegangen werden, daß er die rumänische Sprache ebenso wie die deutsche Sprache beherrschte. Bei Mehrsprachigkeit kann die deutsche Sprache aber nicht mehr als Indiz für eine deutsche Volkszugehörigkeit gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 16.2.1993, a.a.O. , S. 2130). Auch der Abstammung kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Wie der Vater des Klägers im Einbürgerungsantrag vom 7.3.1941 angegeben hat, ist er väterlicherseits ukrainischer und mütterlicherseits deutscher Abstammung. Diesen Angaben ist der Kläger nicht entgegengetreten. Als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG könnte der Vater des Klägers jedoch angesehen werden, wenn er im Rahmen der Umsiedlung im Herbst 1940 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt und dieses bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhalten hätte. Dies kann unter den Umständen des vorliegenden Falles aber nicht angenommen werden. Die Teilnahme an der Vertragsumsiedlung ist allerdings zunächst als ein - in diesem Fall durch die deutsche Sprache bestätigtes - Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 13.10.1992 - 6 S 2070/92 -, Urteil vom 21.12.1977 - Vl 1786/77 -). Die Umsiedlung erfolgte aufgrund der "Deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Umsiedlung der Deutschen aus Bessarabien und der Nordbukowina vom 5.9.1940". Den Anstoß zu diesem Umsiedlungsprogramm der nationalsozialistischen Führung gab die Abgrenzung der Interessenbereiche in Osteuropa im Zusatzprotokoll des deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes vom
  9. August
  10. Mit dem Bestreben, die im sowjetischen Interessenbereich siedelnden deutschen Volksgruppen der sowjetischen Herrschaft zu entziehen, verband sich vor allem der Gedanke, das deutsche Element in den überwiegend polnisch bevölkerten "eingegliederten" Ostgebieten durch die Neuansiedlung von zurückgeholten Volksdeutschen zu stärken (Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Osteuropa, Mitteleuropa, Band lll, S. 42 E). Am
  11. Juli 1940 forderte die Sowjetunion Rumänien ultimativ auf, Bessarabien und die nördlichen Teile der Bukowina der Sowjetunion zu übergeben. Schon im Verlauf des
  12. Juni 1940 besetzte die Rote Armee die Städte Akkerman, Kischinew und Czernowitz (Jachomowski, Die Umsiedlung der Bessarabien-, Bukowina- und Dobrudschadeutschen, 1984, S. 56, 57). Unmittelbar nach dem Beginn des sowjetischen Einmarsches in Bessarabien und der Nordbukowina wurde die deutsche Volksgruppe darüber informiert, daß sie unter dem Schutz des Reiches stünden und die Umsiedlung demnächst erfolgen würde. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion war schließlich ein Vertrag, der alle organisatorischen und vermögensrechtlichen Einzelheiten der Umsiedlung enthielt. Die Vereinbarung vom 5.9.1940 bezog sich auf deutschstämmige Personen, die auf dem Gebiet von Bessarabien und der nördlichen Bukowina wohnten und die den Wunsch zur Umsiedlung äußerten. Ausdrücklich hieß es: "Die Umsiedlung ist freiwillig; es kann daher kein mittelbarer oder unmittelbarer Zwang ausgeübt werden" (Art. 1 der Deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Umsiedlung der Deutschen aus Bessarabien und der Nordbukowina vom 5.9.1940, abgedr. in Jachomowski, a.a.O., S. 209). Die Durchführung der Umsiedlung oblag einer deutsch-sowjetischen Umsiedlungskommission. Die Registrierung der umzusiedelnden Personen war dabei der wichtigste Vorgang der gesamten Umsiedlung, denn hier mußte jeder die Entscheidung treffen, ob er teilnehmen wollte oder nicht. Die "Volksdeutsche Mittelstelle" gab ein "Merkblatt für die Auswahl der Umsiedler" heraus, in dem zusammengefaßt wurde, was unter Deutschstämmigkeit zu verstehen war. Danach durften die Vorfahren allenfalls "zur Hälfte einer anderen, aber arischen Volksgruppe angehören (nicht Armenier, Zigeuner,Gagausen)".Die Umsiedlungswilligen mußten sich "in das Erscheinungsbild der deutschen Volksgruppe einfügen" und mußten "bisher den Willen, zur deutschen Volksgruppe zugezählt zu werden, offen bekundet haben (deutsche Haussprache, deutsche Kindererziehung, Mitgliedschaft bei deutschen Organisationen)" (vgl. Jachomowski, a.a.O., S. 71 f). Wer sich also gegenüber der deutsch-sowjetischen Umsiedlungskommission für die Umsiedlung meldete, gab damit nach außen zu erkennen, daß er Deutscher sei und keinem anderen Volkstum angehöre. Eine entsprechende Erklärung, muß der Vater des Klägers für sich, seine Ehefrau und für den Kläger vor der deutsch-sowjetischen Umsiedlungskommission abgegeben haben. Er wurde nämlich registriert und hat an der Umsiedlung teilgenommen. Somit liegt für diesen Zeitpunkt (Oktober 1940) ein - durch die deutsche Sprache bestätigtes - Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird allerdings bisher die Teilnahme an der Vertragsumsiedlung nicht als - ausdrückliches - Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen. Im Beschluß vom 14.2.1978 (Buchholz 427.3 Nr. 46 zu § 11 LAG) wird ausgeführt, die Teilnahme an der Vertragsumsiedlung begründe nur eine Vermutung in "dieser Richtung" (Bekenntnis zum deutschen Volkstum), die durch einen sog. "Verweisungsbescheid" wieder erschüttert werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dagegen bereits im Beschluß vom 13.10.1992 - 6 S 2070/92 - dargelegt, daß der Beurteilung, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt, nicht die Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden Bewertungen der damaligen Dienststellen herangezogen werden können. Es darf keine Rolle spielen, ob jemand, der sich für die Umsiedlung hat registrieren lassen und bei dem objektive Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, nach den Vorstellungen der damaligen Amtsträger für "umsiedlungswürdig" oder "einbürgerungswürdig" angesehen worden ist. Dies verbietet sich aus rechtsstaatlichen Erwägungen. Denn die den Entscheidungen der nationalsozialistischen Behörden zugrundeliegenden Bewertungen waren weitgehend orientiert an der Rassenideologie und an der Siedlungspolitik der SS. Der Senat stellt daher nochmals ausdrücklich klar, daß für die Prüfung, ob hinreichende Indizien für das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gegeben sind, ausschließlich auf die subjektiven Angaben der betreffenden Person abzuheben ist. Eine auch nur mittelbare Übernahme der Einschätzungen der nationalsozialistischen Behörden kann und darf aus rechtsstaatlichen Gründen für die heutige Beurteilung nicht in Betracht kommen. Allenfalls die seinerzeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen (wie z.B. zu den Sprachkenntnissen) können für die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit von Bedeutung sein; die damalige Bewertung und Entscheidung (ob Einbürgerung oder Verweisungsbescheid) kann und darf bei der Auslegung des § 6 BVFG in keiner Weise einfließen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat der Vater des Klägers nach der Umsiedlung nochmals wiederholt und damit aufrechterhalten, als er für sich, seine Ehefrau und den damals zwölf Jahre alten Kläger einen Einbürgerungsantrag ausgefüllt hat. In diesem hat er ausdrücklich erklärt: "Ich bekenne mich zum deutschen Volkstum". Dieser Erklärung mißt der Senat eine für das Bekenntnisverhalten maßgebliche Bedeutung zu, obwohl sie unter äußerem Druck abgegeben wurde. Während die Umsiedlung selbst - trotz eines gewissen psychologischen Drucks, dem der Einzelne ausgesetzt gewesen ist -, letztlich auf freiwilliger Entscheidung beruht hatte, wurde bei der Einbürgerung erheblicher Druck ausgeübt; eine freie Rückkehr war nicht mehr möglich. Die Einbürgerung, insbesondere der für die Ansiedlung im Osten vorgesehenen Umsiedler, wurde zum Teil mit Zwang bis hin zur Einweisung in ein Konzentrationslager durchgesetzt (vgl. hierzu Jachomowski, a.a.O., S. 145 f.). Die Einbürgerung war also notwendige Folge der Umsiedlung, nur im Einzelfall wurde sie von Umsiedlern verweigert. Für diese Erklärung hat der Vater des Klägers sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausdrücklich wiederholt. Das gilt nach Ansicht des Senats, obwohl diese Erklärung nicht "in der Heimat" i.S.d. § 6 BVFG abgegeben worden ist. Zwar muß grundsätzlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG "in der Heimat", nämlich in dem Gebiet, aus dem die Vertreibung erfolgt ist, abgelegt worden sein, mit dem Ziel, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Denn der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hat allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet von den dortigen Behörden der deutschen Bevölkerung zugerechnet wurde und damit von Vertreibungsmaßnahmen betroffen war (BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62). Ein "im Ausland" abgegebenes Bekenntnis hält das Bundesverwaltungsgericht nur dann für möglich, wenn es vor Behörden des Landes abgegeben worden ist, aus dem die Vertreibung später erfolgt (BVerwG, Urteil vom 16.2.1993, a.a.O. , zum Beitritt zur polnischen Exilarmee). Nach Ansicht des Senats muß für die Umsiedlungsfälle jedoch etwas anderes gelten: Aus tatsächlichen Gründen kann in diesen Fällen ein Wiederholen, Aufrechterhalten oder Abrücken von einem bereits in der Heimat abgelegten Bekenntnis nur im "Ausland" erfolgen. Würden spätere Erklärungen von Vertragsumsiedlern nicht mehr berücksichtigt, weil sie "nicht in der Heimat" im Sinne des § 6 BVFG abgegeben worden sind, hätte dies zur Folge, daß die Vertriebeneneigenschaft mit der Teilnahme an der Umsiedlung gegeben wäre. Dies ist aber nicht mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG vereinbar, wie bereits oben ausgeführt wurde. Zu der Umsiedlung muß nämlich nach Ansicht des Senats auch ein der Vertreibung vergleichbares Schicksal hinzukommen (vgl. Ziff. 1 f.). Demzufolge müssen Erklärungen, die für die Feststellung eines Bekenntnisses von Bedeutung sind, auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Teilnahme an der Umsiedlung nicht mehr "in der Heimat" abgegeben wurden. Ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum hat demnach für den Zeitpunkt 1940 bis 1941 vorgelegen. Trotzdem ist der Vater nicht als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG anzusehen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß nämlich nach ständiger Rechtsprechung kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben (vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m.w.N.). Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur dann beachtlich, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt aufrechterhalten worden ist, also "fortgewirkt" hat (BVerwG, Urteil vom 16.2.1993 m.w.N.). Diese Anforderungen müssen auch an ein Bekenntnis eines Vertragsumsiedlers, wie dargelegt, gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vater des Klägers hat nach Ansicht des Senats zwar kein ausdrückliches "Gegenbekenntnis" abgelegt, er hat aber das Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt - August 1944 - aufrechterhalten. In den Bittgesuchen, die der Vater des Klägers an den "Sonderbeauftragten des Reichsinnenministers" geschrieben hat, kommt deutlich das Bestreben zum Ausdruck, nicht dem deutschen Volk zugehörig sein zu wollen. Die Häufigkeit der Eingaben und insbesondere auch die Wortwahl belegen deutlich, mit welcher Intensität der Vater des Klägers darauf gedrängt hat, mit seiner Familie nach Rumänien zurückkehren zu können. Ausdrücklich betont er, "kein Volksdeutscher" zu sein. Diese Erklärung beinhaltet zwar kein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum, also kein "Gegenbekenntnis". Es kommt darin aber eindeutig zum Ausdruck, daß der Vater des Klägers sein bisheriges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht aufrechterhalten wollte. Er hat das in früherer Zeit geleistete Bekenntnis damit ausdrücklich widerrufen. Bei der Bewertung der Erklärungen ist sich der Senat bewußt, daß diese Erklärungen vor dem damaligen Zeithintergrund gesehen werden müssen. Für die Umsiedler aus der Nordbukowina war die Angst vor einer Deportation nach der Besetzung der Nordbukowina durch die sowjetischen Truppen einerseits, aber auch die Angst vor der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Verelendung entscheidend. Eine große Mehrheit der Bevölkerung hatte auch ein - durch die Propaganda der vorausgegangenen Jahre geprägtes - positives Deutschlandbild. So war der Begriff "Mutterland" für Deutschland allgemein gebräuchlich (Jachomowski, S. 81 ff.). Über die Umsiedlung wurde innerhalb der deutschen Bevölkerungsgruppe letztlich nicht diskutiert; die hier lebenden Volksdeutschen wurden fast vollständig umgesiedelt, allerdings liegen die Zahlen der umgesiedelten Personen zum Teil erheblich über den Ergebnissen der amtlichen Zählungen und Berechnungen für die deutsche Bevölkerung der Umsiedlungsgebiete, da sich insbesondere in der Bukowina, zahlreiche Halbdeutsche und Vierteldeutsche der Umsiedlung angeschlossen hatten (Dokumentation, a.a.O., S. 46 E). Die Verhältnisse, die von den Umsiedlern in Deutschland angetroffen wurden, waren dann für die meisten ernüchternd und enttäuschend. Die Umsiedler wurden zunächst in die Lager der "Volksdeutschen Mittelstelle" eingewiesen, die sich - insgesamt über tausend an der Zahl - auf Österreich, Schlesien und andere Gebiete des damaligen Reichs verteilten. Der Lageraufenthalt konnte über mehrere Jahre dauern und die Unterbringung war mit erheblichen Einschränkungen und Entbehrungen verbunden (vgl. hierzu Dokumentation, S. 47 E, Jachomowski, S. 128 ff.). Vor der Einbürgerung mußten die Umsiedler durch ein entwürdigendes Aufnahmeverfahren der Einwandererzentralstelle "geschleust" werden, dessen wichtigster Teil eine Untersuchung und Einstufung nach rassischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten bildete. Hier wurde entschieden, welcher Umsiedler "ostwürdig" war und wer zwecks Assimilierung im "Altreich" angesiedelt werden sollte (vgl. hierzu Jachomowski, S. 137 ff.). Auf Umsiedler wurde, wie oben bereits ausgeführt, erheblicher Druck ausgeübt, sich einbürgern zu lassen. Die Einbürgerung, insbesondere der für die Ansiedlung im Osten vorgesehenen Umsiedler, der sogenannten "O-Fälle", wurde zum Teil - wie bereits erwähnt - mit Zwang bis hin zur Einweisung in ein Konzentrationslager durchgesetzt. Eine Rückkehr der sog. "R-Fälle" nach Rumänien war nur unter besonderen Umständen möglich. Die Einwanderungszentrale legte fest, daß eine Genehmigung in bestimmten Fällen erteilt werden könnte: "Erstens, wenn der Antragsteller rein fremdstämmig oder bis 25 % deutscher Abstammung ist und sich zum rumänischen Volkstum bekennt, zweitens überwiegend fremdstämmige, ältere und nicht einsatzfähige Personen, die zu ihren Angehörigen zurückkehren". Insgesamt waren die Kriterien, nach denen eine Rückkehr genehmigt wurde, ähnlich diffus wie die für die "Schleusung" selbst (vgl. hierzu Jachomowski, a.a.O., S. 145 f.). Insgesamt stieß die Rückführung auf rumänischer Seite auf wenig Entgegenkommen. Die Rückführung von Umsiedlern aus der Südbukowina und Dobrudscha wurde zunächst überhaupt abgelehnt (zum ganzen Jachomowski, a.a.O., S. 148, 149). Vor diesem Hintergrund erscheinen die unterschiedlichen Erklärungen des Vaters des Klägers, der für seine Familie und wohl insbesondere für sich selbst keine Zukunft in Deutschland gesehen hat, verständlich; sie können aber dennoch nicht als "bekenntnisneutrale" Schutzbehauptungen gewertet werden. Selbst wenn der Vater des Klägers trotz anderslautender ausdrücklicher Erklärungen, denen zumindest ein Widerruf seines früheren Bekenntnisses zu entnehmen ist, sich "im inneren" weiter dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt haben sollte, ist dies unerheblich. Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nämlich erforderlich, daß hinter dem äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv das Bewußtsein und der Wille steht, ausschließlich dem deutschem Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Beide Elemente des Bekenntnisses sind jeweils selbständig zu ermitteln (vgl. BVerwG, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34). Dabei kann aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich aus den Gesamtumständen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die sich äußerlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung nicht auf den freien Willen des Erklärenden beruhte (BVerwG, Urteil vom 16.2.1993, a.a.O. , S. 2131). Gleiches muß - mit umgekehrten Vorzeichen - für ein Gegenbekenntnis und auch für Erklärungen gelten, die einen Widerruf eines in früherer Zeit abgegebenen Bekenntnisses enthalten: Aus dem äußeren Erklärungsinhalt ist zunächst einmal auf den subjektiv dahinter stehenden Willen zu schließen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die sich äußerlich als Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung nicht auf dem freien Willen des Erklärenden beruhte. Der in verschiedenen Schreiben zu entnehmende Wunsch, nach Rumänien zurückzukehren, erfolgte aber aus freien Stücken und ohne äußeren Zwang. Der äußere Zwang ging eher, wie dargelegt, in die andere Richtung, nämlich sich den Anordnungen der reichsdeutschen Behörden zufügen. Die Rückkehr nach Rumänien war - wie oben ausgeführt - eine Ausnahme und erforderte von dem Betreffenden ein nicht unerhebliches Maß an Beharrungsvermögen, das der Vater des Klägers in seinen zahlreichen Bittgesuchen um Rückführung auch deutlich unter Beweis gestellt hat. Hinzu kommt, daß sich der Vater des Klägers auch innerhalb der Familie, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau, durchsetzen mußte. Diese wollte lieber in Deutschland bleiben, was zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten führte. Dies alles zeigt, daß der äußere Erklärungsinhalt seiner Eingaben auch von einem entsprechenden subjektiven Willen getragen und somit freiwillig war. Auf die den Erklärungen zugrundeliegenden Motive kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Allerdings scheinen dem Senat durchaus Sachverhalte denkbar, in denen bei einem Betroffenen eine extreme innere Notlage gegeben ist, so daß nicht mehr von der Freiwilligkeit einer Erklärung die Rede sein kann. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben. Aus den Akten ergibt sich, daß für den Vater des Klägers im wesentlichen wirtschaftliche Gründe für die Rückkehr nach Rumänien eine Rolle gespielt haben. Für seine Familie und insbesondere für sich sah er nach der - vorübergehenden - Befreiung der Nordbukowina in Rumänien die besseren Zukunftschancen. Der Senat schenkt hingegen dem Vortrag des Klägers, sein Vater habe sich durch die Rückkehr nach Rumänien dem Einsatz in einem Konzentrationslager entziehen wollen, keinen Glauben. Die Angaben des Klägers sind hierzu widersprüchlich und zum Teil ungereimt. Bereits der zeitliche Geschehensablauf spricht gegen den Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Der Vater des Klägers hat sich nach der Einbürgerung nur kurze Zeit in einem Umsiedlerlager aufgehalten. Nach der Einbürgerung im März 1941 war er bereits ab Mai 1941 bei den Hermann-Göring-Werken und ab Juli 1941 bei den Städtischen Verkehrsbetrieben in Wien beschäftigt. Die letzte Stelle hat der Vater im Oktober 1941 selbst mit der Begründung gekündigt, er sei mit seiner Familie zur Ansiedlung in Schlesien vorgesehen. Der Senat hält es zwar für durchaus möglich, daß dem Vater ein Beitritt zur NSDAP nahegelegt wurde; der Umstand jedoch, daß er, nachdem er nach kürzester Zeit aus den Umsiedlungslagern entlassen worden war, als Buchhalter bei nicht ganz unbedeutenden Unternehmen beschäftigt worden ist, spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers. Dagegen spricht auch, daß die Mutter des Klägers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26.5.1970 zur Entscheidung ihres Ehemannes, nach Rumänien zurückzukehren, lediglich ausgeführt hat, ihr Mann habe sich mit der damaligen Situation nicht abfinden und sich nicht anpassen können. Er habe lieber nach Rumänien zurück gewollt. Würde der Vortrag des Klägers der Wahrheit entsprechen, hätte auch die Mutter, die auch in ihrem Verfahren erklären mußte, wieso die Familie nach Rumänien zurückgekehrt ist, einen solch gewichtigen Grund nicht unerwähnt gelassen. Dazu hatte sie insbesondere deswegen Veranlassung, weil sie die Rückkehr nach Rumänien in ihrem Verfahren zunächst verschwiegen hatte und, nachdem dieser Punkt offengelegt wurde, insoweit ein erheblicher Erklärungsbedarf entstanden war. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch, daß der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten zunächst vortragen ließ, dem Vater habe gedroht, als Wachposten im Konzentrationslager Buchenwald herangezogen zu werden. Auf Vorhalt erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er wisse nicht, in welchem Konzentrationslager sein Vater hätte tätig werden müssen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, das Konzentrationslager Buchenwald genannt zu haben. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger auch nicht in der Lage, auf die Frage zu antworten, wie denn der Standpunkt seiner Mutter in den Auseinandersetzungen mit seinem Vater bezüglich der Rückkehr nach Deutschland gewesen sei. Nach seinen Angaben hat der Kläger die Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern miterlebt. Er hat zeitweise bei seinem Vater, zeitweise bei der Mutter gelebt. Die Gründe des Vaters konnte der Kläger auch wiedergeben. Auf die Frage, was denn seine Mutter dazu gesagt habe, ob sie insbesondere damit einverstanden gewesen sei, daß ihr Mann in einem Konzentrationslager hätte Dienst tun wollen, gab der Kläger keine Antwort. Einer nochmaligen Nachfrage wich er aus. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß es zwischen den Eltern des Klägers zwar erhebliche Auseinandersetzungen über die Rückkehr nach Deutschland gegeben hat, die Angaben des Klägers zu den Gründen, die seinen Vater zur Rückkehr veranlaßt haben, aber nicht der Wahrheit entsprechen. Keiner rechtserheblichen Bedeutung mißt der Senat schließlich dem Umstand zu, daß nur der Vater und nicht auch die Mutter des Klägers das Empfangsbekenntnis bezüglich der Ausbürgerung und Rückkehrbewilligung unterschrieben hat. Zu dieser Zeit war es allgemein üblich, daß das Familienoberhaupt die Familie nach außen hin vertreten hat und insbesondere auch alle rechtsgeschäftlich erheblichen Erklärungen, wie z.B. auch ein Empfangsbekenntnis, mit verbindlicher Wirkung für die Ehefrau und die übrigen Familienmitglieder abgegeben hat. Die 1943 erfolgte Rückkehr der Familie des Klägers nach Rumänien bedeutet freilich nicht zwangsläufig, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im August 1944 nicht mehr möglich wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.1992 - 6 S 3082/90 -). Der Senat läßt offen, welche "Qualität" ein erneutes Bekenntnis haben müßte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.10.1994 - 16 S 2222/93 - zu den Rechtsfolgen einer nicht durch nachfolgende Rückverdeutschung wieder aufgehobenen Namensmadjarisierung). Der Wortlaut von § 6 BVFG spricht dafür, daß nach Wegfall eines Bekenntnisses die deutsche Volkszugehörigkeit i.S.v. § 6 BVFG wiederum festgestellt werden kann durch ein ausdrückliches Bekenntnis, durch schlüssiges Gesamtverhalten oder durch hinreichend vorhandene Indizien (Bekenntnisvermutung). Es spricht nach Auffassung des Senats aber auch einiges dafür, daß bei Vorliegen eines ausdrücklichen Gegenbekenntnisses die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG nur nach einem erneuten ausdrücklichen Bekenntnis gegeben sein kann. Diese Fragen sind im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich, denn unabhängig davon, welche "Qualität" ein Bekenntnisverhalten nach Wegfall eines zu einem früheren Zeitpunkt abgelegten Bekenntnisses haben muß, ist vorliegend für ein möglicherweise nach der Rückkehr erfolgtes zweites Bekenntnis des Vaters des Klägers nichts ersichtlich. Wie oben bereits ausgeführt, liegen für ein ausdrückliches oder konkludentes Bekenntnis im maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vor. Es sind auch keine - weiteren - objektiven Bestätigungsmerkmale feststellbar, die auf ein subjektives Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum nach der Rückkehr nach Rumänien schließen ließen. Wie oben bereits ausgeführt, sind die deutschen Sprachkenntnisse des Vaters und seine teildeutsche Abstammung keine hinreichenden Indizien. Der Senat hält es für nicht glaubhaft, daß die Eltern des Klägers nach der Rückkehr nach Czernowitz wieder der Deutschen Volksgemeinschaft beigetreten sind. Eine deutsche Volksgruppe hat nach der fast vollständigen Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung in Czernowitz nicht mehr bestanden. Sicherlich trifft es zu, daß einige Familien aus den reichsdeutschen Gebieten - wie auch aus den rumänischen Gebieten - nach Czernowitz zurückgekehrt sind; daß danach die Volksgemeinschaft aber wieder organisatorisch in Erscheinung getreten ist, ist bereits wegen der geringen Anzahl deutscher Rückkehrer auszuschließen. Ebenso ist es wenig wahrscheinlich, daß zu diesem Zeitpunkt in Czernowitz noch deutschsprachige Schulen existierten. Infolgedessen mußte der Kläger auch ein rumänisches Gymnasium besuchen. Auch nach der Flucht nach Oltenitza liegen keine Anhaltspunkte für ein erneutes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Allein aus dem Kontakt zu einer anderen deutschstämmigen Familie und zu deutschen Offizieren läßt sich nicht auf ein Bekenntnis des Vaters im maßgeblichen Zeitpunkt schließen. Zu berücksichtigen ist hier, daß die Familie, wohl als eine der wenigen Familien am Ort, deutschsprachig gewesen ist. Hingegen spricht folgender gewichtiger Gesichtspunkt gegen das Vorliegen eines Bekenntnisses im maßgeblichen Zeitpunkt. Der Vater des Klägers ist nach seiner Rückkehr nach Czernowitz im März 1943 sofort wieder in den rumänischen Staatsdienst als Finanzbeamter übernommen worden. Er hatte also nach außen hin zumindest das Fortbestehen bzw. "Wiederaufleben" seiner rumänischen Staatsangehörigkeit deutlich machen müssen, was aufgrund der Vorgeschichte zwangsläufig mit einem Abrücken von seinem früheren Bekenntnis verbunden sein mußte. Auch nach dem Krieg ist der Vater bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1958 als Finanzbeamter beschäftigt gewesen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, der rumänische Staatsdienst sei auch nach Kriegsende nicht vollständig von Deutschen "gesäubert" worden, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, denn dieser Umstand betrifft nur die Abstammung des Vaters, sagt aber über ein Bekenntnisverhalten zum damaligen Zeitpunkt nichts aus. Der berufliche Werdegang spricht somit eher gegen als für das Vorliegen eines Bekenntnisses im maßgeblichen Zeitpunkt. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich eine deutsche Bekenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben könnte, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Eine - insbesondere auch nach außen hin erkennbare deutsche Bekenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt -, die dem Kläger als Frühgeborenen hätte zugerechnet werden können, ist demnach nicht feststellbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welche Anforderungen an das Bekenntnisverhalten von Vertragsumsiedlern vor und nach dem Verlassen der Heimat zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist. Auch beruht die Entscheidung auf der Rechtsauffassung des Senats zum Nichtentstehen des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG bei rückgängig gemachter Umsiedlung. Hierwegen ist bereits das Revisionsverfahren BVerwG 9 C 431.94 anhängig. Permalink: https://openjur.de/u/605115.html ( https://oj.is/605115 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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