1. Für Maßnahmen für seelisch wesentlich behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen ordnet § 21 Abs 1 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum KJHG (KJHGAG BW) einen Vorrang der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) an. Es läßt aber die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes unberührt und schließt daher - subsidiäre - Ansprüche auf Sozialhilfe nicht generell aus. Gründe Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme der ihm zwischen dem 20.12.1992 und dem 05.05.1993 im "Haus M" entstandenen Kosten nicht aus Rechtsgründen als ausgeschlossen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr von tatsächlichen und rechtlichen Fragen ab, die derzeit als offen angesehen werden müssen. Das aber reicht zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe hin; die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen ( BVerfGE 81, 347
(357)). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß der bedürftige Kläger im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Eingliederungshilfe-VO seelisch wesentlich behindert ist und daß es nach den Besonderheiten seines Einzelfalles erforderlich war, die für ihn gebotene Hilfe in einer Einrichtung stationär zu gewähren, weshalb die Zuständigkeit des Beklagten nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Betracht kommt. Ob die Hilfegewährung im "Haus M" überwiegend aus anderen Gründen - unabhängig von der seelischen Behinderung - erforderlich war (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.E.), ist - soweit ersichtlich - bislang nicht geprüft worden und kann daher im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht angenommen werden. Dann aber ist davon auszugehen, daß der Kläger alle Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Beklagten erfüllt. Mit dem Hinweis auf eine vorrangige Leistungspflicht des örtlichen Trägers der Jugendhilfe allein läßt sich die Einstandspflicht des Beklagten nicht verneinen. Es ist zwar richtig, daß nach der ausdrücklichen Regelung in § 21 Abs. 1 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - AGKJHG - vom 04.06.1991 (GBl. S. 299; vgl. Art. 1 § 10, Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts - KJHG - vom 26.06.1990, BGBl. I S. 1163) Maßnahmen für seelisch wesentlich behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.1991 den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen, soweit sie erstmals nach dem 31.12.1990 geleistet wurden. Der Senat unterstellt, daß die vorliegend in Rede stehende Maßnahme im "Haus M" im Sinne des "Soweit"-Satzes erstmals nach dem 31.12.1990 geleistet wurde, daß also ein rechtlich beachtlicher Zusammenhang mit etwa vor diesem Zeitpunkt geleisteten Maßnahmen in diesem Hause nicht besteht. Damit ordnet das Kinder- und Jugendhilferecht im Konkurrenzfall einen Vorrang der öffentlichen Jugendhilfe an. Es läßt indes die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes unberührt und schließt daher - subsidiäre - Ansprüche auf Sozialhilfe nicht generell aus (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum KJHG, BT-Drucks. 11/5948, S. 53 (zu § 9)). Damit hat es die bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von Sozialhilfe zur öffentlichen Jugendhilfe aufgegriffen und bestätigt, derzufolge ein Zurücktreten der Sozialhilfe nur nach § 2 Abs. 1 BSHG in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 27.06.1991 - 5 C 4.87 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 7 = NDV 1991, 438 = FamRZ 1991, 1429 ). Das aber setzt voraus, daß in einer Notlage die erforderliche Hilfe umfassend und endgültig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wird (BVerwG, Urt. vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 6; vgl. Urt. vom 27.06.1991 a.a.O. ). Verneint dieser dagegen seine Leistungspflicht, so kann sich der Hilfebedürftige nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG anderweitig selbst helfen; ist die Leistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier - im Streit, so ist die subsidiäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers jedenfalls noch nicht ausgeschlossen. Auch mit dem Hinweis auf § 93 Abs. 2 BSHG läßt sich der Klaganspruch nicht ohne weiteres verneinen, wobei im vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahren offen bleiben kann, ob die bis zum 26.06.1993 gültige Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.1991 (BGBl. I S. 94, 808), die vom 27.06.1993 bis zum 30.06.1994 gültige Fassung nach Art. 7 Nr. 20 des Gesetzes vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944) oder die ab dem 01.07.1994 gültige Fassung nach Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2374) anzuwenden ist. Es ist zwar davon auszugehen, daß zwischen dem Beklagten und dem Träger des "Hauses M", in dem sich der Kläger vom 10.11.1992 bis zum 05.05.1993 aufgehalten hat, keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung besteht, so daß dem Kläger kein Rechtsanspruch auf Übernahme der bislang ungedeckten Kosten von 19.850 DM gegen den Beklagten aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG zusteht. In Betracht kommt indes ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Kostenübernahme nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG. Nach der bis zum 30.06.1994 gültigen Fassung dieser Vorschrift "soll" der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten im Einzelfall übernehmen. Ob der Beklagte von dieser Ermessenseinräumung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, erscheint als zweifelhaft: Nach seinem Tatbestand erlaubt § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG eine Kostenübernahme im Ermessenswege nur, wenn den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung getragen ist. Der Beklagte hat eine diesbezügliche Prüfung bislang nicht vorgenommen; im Widerspruchsbescheid vom 20.05.1994 hat er erklärt, hierzu außerstande zu sein. Es spricht vieles für die Annahme, daß das Klagebegehren hieran nicht scheitert. Immerhin hatte der örtliche Jugendhilfeträger eine frühere, achtzehn Monate umfassende Maßnahme zugunsten des Klägers im "Haus M" und auch einen Teil der hier in Rede stehenden Maßnahme finanziert. Für das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren ist daher davon auszugehen, daß die genannten Grundsätze beachtet sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Anforderung, daß die Kostenübernahme nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sein muß; die bis zum 30.06.1994 gültige Fassung der Vorschrift bezieht dies auf § 3 Abs. 2 und 3 BSHG, während dieser Zusatz in der ab dem 01.07.1994 gültigen Fassung entfallen ist. Solange eine Prüfung der Leistungen des "Hauses M" und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit aussteht, läßt sich diese weitere Anforderung nicht verläßlich beurteilen - und damit auch nicht zum Nachteil des Klägers verneinen. Liegen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG vor, so ist das dem Sozialhilfeträger eröffnete Ermessen regelhaft zugunsten des Klägers gebunden ("soll"). Die vom Beklagten im den Ausgangsbescheid vom 09.09.1993 ergänzenden Schreiben vom 15.12.1993 und im Widerspruchsbescheid vom 20.05.1994 hierzu angestellten Erwägungen dürften einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Vor allem kommt eine Verweisung auf Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe nicht in Betracht; wenn - wie gezeigt - der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BSHG und danach nur dann geltend gemacht werden kann, wenn Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich erbracht werden, dann kann dieser Gesichtspunkt nicht außerhalb des § 2 Abs. 1 BSHG im Ermessenswege erneut und auch für den Fall eingeführt werden, daß der Jugendhilfeträger tatsächlich seine Leistungspflicht bestreitet. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es an einem erstattungspflichtigen Gegner fehlt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/605120.html Kommentare
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