der Hauptsatzung zuständige Organ (im Anschluß an BAG, Urteil v 18.5.1994 - 2 AZR 930/93 -).
der Verweisung des § 11 BAT auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen in zulässiger Weise eingeschränkt. Ob dies auch für die Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gilt, bleibt offen. 5. Einzelfall der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
einem Angestellten wegen Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten in größerem Umfang und damit verbundener Abgabe unwahrer und entstellender Erklärungen. Tatbestand I. Der Antragsteller erstrebt die Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu
Schreiben vom 2.10.1980 teilte der Beteiligte zu 3. dem Hauptamt der Stadt
, daß er als Vertrauensmann beim Beamtenheimstättenwerk tätig sei. Es handele sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Unter dem 30.1.1986 teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 3.
, daß im Zusammenhang
der gegen ihn anhängigen Gehaltspfändung festgestellt worden sei, daß er seine Nebentätigkeit in einem Ausmaß wahrnehme, das aufgrund der in § 11 BAT verankerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht mehr akzeptiert werden könne. Seine Nebentätigkeit müsse deshalb auf maximal acht Stunden pro Woche beschränkt werden. Hiervon werde ihm
der Bitte um strikte Beachtung Kenntnis gegeben. Einmal im Jahr (so auch
Schreiben des Hauptamtes an die städtischen Ämter vom 17.2.1992) werden die Bediensteten auf ihre Verpflichtung nach § 8 LNTVO und § 11 BAT hingewiesen, bis zum 1.
te des Gemeinderats
geteilt, daß der Beteiligte zu 3. in den neuen Bundesländern umfangreiche Nebentätigkeiten ausübe.
Schreiben vom 2.7.1992 bat daraufhin der Antragsteller den Beteiligten zu 3. um Erläuterung, um welche Tätigkeiten es sich handele, in welcher rechtlichen bzw. tatsächlichen Position er diese ausübe und ob er noch anderweitige Tätigkeiten ausführe. Außerdem wurde um Angabe der erhaltenen bzw. noch zu erwartenden Vergütungen gebeten.
Schreiben vom 5.7.1992 erwiderte der Beteiligte zu 3., es handele sich um planerische Arbeiten, wie die Erarbeitung von Bebauungsplänen in W bzw. N und eine Hochbauplanung für ein westdeutsches Unternehmen. Diese Arbeiten seien zwischenzeitlich für ihn abgeschlossen. Der Umfang der Nebentätigkeit habe während dieser Zeit durchschnittlich acht Stunden wöchentlich nicht überschritten. Da diese Arbeiten von ihm aus Zeitgründen nicht hätten allein realisiert werden können, seien Dritte daran beteiligt gewesen. Da diese Dritte in die Vergütungsregelung
einbezogen seien, könne eine Aussage über eine Vergütung nicht gemacht werden. Da es sich bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten im Sinne des § 5 LNTVO handele, seien Angaben über die Höhe der Vergütung nicht zu machen. Die Beauftragung für diese Aufgabe sei durch Vermittlung der Firma erfolgt. Dienstliche Interessen seien durch diese Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt worden. In einer Unterredung am 10.7.1992 erklärte der Beteiligte zu
Schreiben vom 21.8.1992 ließ der Beteiligte zu 3. von seinem Bevollmächtigten die schriftlichen Fragen des Antragstellers vom 11.8.1992 dahin beantworten, daß er (Beteiligte zu 3.) seit 1977 Nebentätigkeiten ausübe. Es handle sich um Vermittlertätigkeiten für das BHW,
hilfe bei der Ehefrau, die im Immobilienbereich tätig sei, und planerische Tätigkeit im Hochbaubereich. Die zeitliche Beanspruchung betrage durchschnittlich acht Stunden wöchentlich. Der Beteiligte zu 3. übe die Tätigkeit freiberuflich aus,
Ausnahme der
hilfetätigkeit bei seiner Ehefrau. Planerische Tätigkeiten würden teils für Kommunen, teils privat erbracht. Unter dem 8.9.1992 verlangte daraufhin der Antragsteller vollständige Auskunft und wies daraufhin, daß Kenntnis von Verträgen
Gemeinden in neuen Bundesländern bestehe, wonach dem Beteiligten zu
Schreiben vom 30.9.1992 erwidern, daß ihm
Schreiben vom 30.1.1986 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für maximal acht Stunden pro Woche erteilt worden sei. Daran habe er sich gehalten. Er habe jedoch keine Aufschriebe angefertigt. Die Erstellung von Bebauungsplänen für die Gemeinden W und N sowie die Hochbauplanung für ein westdeutsches Unternehmen seien als vollständig abgeschlossen anzusehen. Es werde namens des Beteiligten zu
arbeitergehälter sowie sonstige Unkosten in Abzug gebracht werden, so daß ihm nur relativ geringe Vergütungen zufließen würden.
Schreiben vom 11.11.1992 wies der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers daraufhin, daß die
Schreiben vom 11.8.1992 und 8.9.1992 gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien; gleichzeitig wurde nochmals ein umfangreicher Fragenkatalog formuliert. Unter anderem wurden folgende Fragen gestellt: "5. Ihr Mandant soll die Gemeinden W bei der Erstellung von Bauplänen beraten haben. Uns liegen mehr oder weniger gleichlautende Verträge vom 5.9.1991, 26.8.1991 und 27.7./6.8.1991 vor. Wir haben hierzu folgende Fragen: "a) Gibt es außer diesen drei Verträgen weitere Verträge
den genannten Gemeinden? b) War Ihr Mandant für weitere Gemeinden oder sonstige öffentliche Auftraggeber tätig?" Der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 3. antwortete
Schreiben vom 29.12.1992, daß der Beteiligte zu
einer Gemeinde besteht, welcher jedoch nicht zur Ausführung kam, da die Raumordnungsbehörde dem Bebauungsplan nicht zugestimmt hat. Zur Frage 5b: Nein." Zur Frage der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Tätigkeiten für die Gemeinden führte der Bevollmächtigte des Beteiligten zu
dem Beteiligten zu
jeweiligen Zahlungsvermerken. Am 5.1.1993 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch ein Gespräch
den Eheleuten (Firma) über die Zusammenarbeit
dem Beteiligten zu
der Firma einen Vertrag abgeschlossen, indem sich die Firma verpflichtet habe, die von ihm geschuldeten Leistungen zu erbringen und dafür 30 % des
den Gemeinden Westerengel und Kirchengel vereinbarten Honorars erhalte. Von den restlichen 70 % habe der Beteiligte zu
gearbeitet. Sie seien von Dritten erstellt worden. Die Verträge
diesen Dritten habe seiner Ehefrau im Namen der Firma abgeschlossen. Von der Gemeinde habe er (der Beteiligte zu 3.) 46 561,02 DM (Rechnung vom 28.8.1991) und 23 112,36 DM (Rechnung vom 13.9.1991) erhalten. Davon habe er 33 713,- DM an die Firma weitergeleitet. Die Pläne seien von einem Dritten erstellt worden. Dieser sei von der Firma beauftragt worden. Darüber hinaus habe er (der Beteiligte zu 3.) von der Gemeinde keine Honorare erhalten. Bei dem westdeutschen Unternehmen, für das er tätig geworden sei, handele es sich um die Firma.
dieser sei ein Vertrag vom 12.11.1991 und ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden. Die Pläne seien auch insoweit ausschließlich von Dritten erstellt worden. Das Honorar sei noch nicht vollständig bezahlt worden. Der Beteiligte zu
insgesamt neun Kunden solche Verträge abgeschlossen habe. Ein Kunde habe jedoch nicht bezahlt. Bei einem anderen Kunden habe er das Honorar nachgelassen. Bei einem dritten Kunden habe er seinen Pkw kaputtgefahren. Insgesamt habe er an der Tätigkeit nichts verdient. Der Zeitaufwand habe im Durchschnitt ein bis zwei Abende pro Kunde betragen. Für die Stuttgarter Firma sei er (der Beteiligte zu 3.) ca. eineinhalb bis zwei Jahre tätig gewesen (bis 1990). Er habe das Projekt in bearbeitet. Seine Tätigkeit habe sich auf den Raum beschränkt.
der Firma und habe es zwar Gespräche, aber keine geschäftlichen Beziehungen gegeben. Auch für die Firma habe er Planungsarbeiten durchgeführt. Keine dieser Tätigkeiten sei jedoch erfolgreich abgeschlossen worden. Er habe stets nur investiert, jedoch kein Honorar erhalten. Zu ihm vorgehaltenen Fehltagen wollte sich der Beteiligte zu 3. noch äußern. Die Beteiligten vereinbarten für Montag, den 18.1.1993, 14.00 Uhr, einen weiteren Gesprächstermin wegen einer etwaigen gütlichen Einigung. Am 20.1.1993 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers noch in ein Gespräch
dem dortigen Bürgermeister. Dieser bestätigte, daß der Beteiligte zu
Telefax vom 18.1.1993 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers daraufhin
, daß der Gemeinderat am 21.1.1993 unterrichtet werde. Sofern der Beteiligte zu 3. zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und Verdachtsmomenten noch eine weitere Stellungnahme abgeben wolle, sei es zweckmäßig, dies bis
twochabend zu tun. In einem Gespräch des Antragstellers
dem Beteiligten zu
dem Beteiligten zu
Schreiben vom 29.1.1993, bei der Stadt jeweils am 1.2.1993 eingegangen, daß sie sich in dieser Angelegenheit nicht äußern werden. Am 4.2.1993 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu
Abs. 4 LNTVO umgehend abzuliefern. Gegen diese Verpflichtungen verstoße er bis heute. Der Beteiligte zu 3. sei mehrmals aufgefordert worden, über den Umfang seiner Nebentätigkeiten vollständig und umfassend Auskunft zu erteilen. Er habe insbesondere
Schreiben vom 30.9.1992 erklärt, alle Nebentätigkeiten angegeben zu haben. Dies sei nicht richtig gewesen. Er habe bewußt seine Tätigkeiten für die Firma, die Finanzierungstätigkeit für das BHW, den zweiten Vertrag für die Firma seine Tätigkeiten für Herrn, die Firma und das Stuttgarter Immobilienbüro verschwiegen. Diese Tätigkeiten seien zum Teil durch das Schreiben vom 29.12.1992 und überwiegend erst im Gespräch vom 15.1.1993 auf konkrete Rückfragen eingeräumt worden. Zu seiner Beteiligung bei der Firma habe der Beteiligte zu 3. in der Vergangenheit widersprüchliche und bis heute nur unvollständige Aussagen gemacht. Es bestehe der Verdacht, daß er diese Firma nur als Strohmann vorschiebe. Der Beteiligte zu 3. sei verpflichtet, die Nebentätigkeiten offenzulegen und seine Angaben durch entsprechende Unterlagen zu belegen (§ 11 BAT in Verb.
LBG und § 8 LNTVO). Der Beteiligte zu
falschen, pauschalen und völlig unsubstantiierten Behauptungen ab. Das Vertrauensverhältnis zum Beteiligten zu 3. sei dadurch so schwer erschüttert, daß eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich sei. Für die Berechnung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei auf die Kenntnis des Gemeinderats abzustellen. Die Frist sei auch gewahrt, wenn auf die Kenntnis des Antragstellers abzustellen wäre. Der Antragsteller habe in der gebotenen Eile auch in den Monaten Oktober und November 1992 die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt. Die Zweiwochenfrist habe nicht am 15.1.1993
der Anhörung des Beteiligten zu
am 10.2.1994 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.2.1994 hat der Antragsteller weitere Kündigungsgründe nachgeschoben. Er hat vorgetragen: Ihm sei am 27.1.1994 von Bürgermeister Dr. über weitere Nebentätigkeiten des Beteiligten zu
seinem Bevollmächtigten gegebenenfalls äußern werde. Der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 3. habe dann
Schreiben vom 2.2.1994 ausgeführt, daß das Projekt dem Antragsteller in einem Gespräch am 14.8.1992 ausführlich erläutert worden sei. Das Bauvorhaben in sei komplett durchgezeichnet gewesen und lediglich gefallenhalber unterschrieben worden. Der Auftrag sei im Frühjahr 1992 erteilt worden. Vertragsgegenstand sei die Planung bis zur Baugenehmigung und die Erstellung eines Leistungsbeschriebes gewesen.
dem Auftrag sei im Frühjahr 1992 begonnen worden. 1992 sei der erteilte Auftrag abgeschlossen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien noch durch rechtliche Einwendungen Tätigkeiten notwendig gewesen, die jedoch überwiegend vom Ingenieurbüro erledigt worden seien. Das Projekt sei zeichnerisch und planerisch schon vor dem 29.12.1992 abgeschlossen gewesen. Die geringfügigen Umzeichnungen beim Bauvorhaben Nr. 3 aufgrund von Einsprüchen seien 1992 nicht vorhersehbar gewesen. Aufgrund dieses neuen Sachverhaltes - so hat der Antragsteller weiter geltend gemacht - stehe fest, daß der Beteiligte zu
keinem Wort erwähnt worden. Der Beteiligte zu 3. sei 1992 auch mehrfach aufgefordert worden, über den Umfang seiner Nebentätigkeiten vollständig und umfassend Auskunft zu erteilen. Er habe insbesondere
Schreiben vom 30.9.1992 erklärt, alle Nebentätigkeiten (
Ausnahme eines Bauvorhabens in) angegeben zu haben. Dies habe nicht der Wahrheit entsprochen. In seien es insgesamt drei Bauvorhaben und in ein Bauvorhaben gewesen. In habe es sich eindeutig um drei verschiedene Bauvorhaben gehandelt, da Planungsgegenstand, Planfertigungszeitpunkt und Genehmigungszeitpunkt nicht identisch seien. Es sei vorhersehbar gewesen, daß im Jahre 1993 weitere Tätigkeiten notwendig würden und diese Tätigkeiten somit noch nicht abgeschlossen seien. Die Pläne für das Bauvorhaben Nr. 3 seien erst am 20.7.1993 gefertigt worden. Damit habe es am 29.12.1992 noch nicht abgeschlossen sein können. Der Gemeinderat sei am 3.2.1994 in einer nichtöffentlichen Sitzung vom Sachverhalt unterrichtet worden. Er habe beschlossen: "Der Gemeinderat nimmt von weiteren vier Nebentätigkeiten des Herrn bei Bauvorhaben in - ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung und entgegen eigenen Aussagen - Kenntnis und stimmt zu, daß die Verwaltung zur weiteren Vorbereitung der außerordentlichen Kündigung des Herrn beim Personalrat der Verwaltung und beim Gesamtpersonalrat erneut die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beantragt." Die Anträge auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vom 4.2.1994 seien den Beteiligten zu 1. und zu 2. am 4.2.1994 ausgehändigt worden. Diese hätten
Schreiben vom 9.2.1994
geteilt, daß die Zustimmung verweigert werde. Sie hätten dabei die Auffassung vertreten, das Projekt sei dem Antragsteller seit langem bekanntgewesen. Die Stadt hätte sich bereits bei Bekanntwerden des Projekts über dessen Umfang kundig machen können.
am 20.5.1994 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller die "beantragte Kündigung" auf einen weiteren Sachverhalt gestützt und dazu ausgeführt: Ein Gespräch am 6.5.1994
Vertretern der Gemeinde habe ergeben, daß der Beteiligte zu
der Antwort vom 29.12.1992 auf das Schreiben vom 11.11.1992 gelogen. In einem Gespräch
dem Antragsteller am 11.5.1994 habe der Beteiligte zu 3. dazu erklärt, der Sachverhalt sei nicht neu. Er habe in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen, daß "noch etwas anstehe". Dies ergebe sich aus dem Schriftverkehr. Dort gebe es auch einen Hinweis auf einen Vertrag
einer Gemeinde. Dieses Vorbringen des Beteiligten zu 3. treffe jedoch nicht zu. Der Gemeinderat der Stadt sei auf seiner Sitzung am 11.5.1994 in nichtöffentlicher Sitzung über die erneuten Vorfälle unterrichtet worden. Er habe die Verwaltung ermächtigt, zur weiteren Vorbereitung der außerordentlichen Kündigung die erneute Zustimmung beim Personalrat der Verwaltung und beim Gesamtpersonalrat zu beantragen. Die entsprechenden Anträge seien
Schreiben vom 13.5.1994 den Beteiligten zu
Schreiben vom 17.5.1994 hätten beide Beteiligten die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung abgelehnt. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, der Beteiligte zu 3. habe damit weitere Nebentätigkeiten ausgeübt, ohne die hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er habe den Antragsteller über die Nebentätigkeit nicht unterrichtet. Er habe sie trotz mehrfachen Nachfragens sogar ausdrücklich verneint. Er habe mehrfach auf konkrete Anfrage behauptet,
weiteren Gemeinden keine Verträge abgeschlossen zu haben. Dies sei falsch gewesen. Auch dieser Vorfall zeige, daß das Vertrauen in die Loyalität und Aufrichtigkeit des Beteiligten zu 3. zerstört sei. Alle bisher bekanntgewordenen Nebentätigkeiten seien der Stadt von Dritten
geteilt worden. Der Beteiligte zu
deutschen Gemeinden oder sonstigen Gebietskörperschaften enthalten. Die Beteiligten zu
dem 15.1.1993 vorhanden gewesen. Der Antragsteller hätte nun entweder in Wahrnehmung der Eilzuständigkeit nach § 43 Abs. 4 GemO selbst den Kündigungsentschluß fassen und das Zustimmungsersetzungsverfahren innerhalb der zwei Wochen ab 15.1.1993 einleiten können oder den Gemeinderat nach § 34 Abs. 2 GemO einberufen können. Es gehe nicht an, einen Zeitraum von annähernd einer Woche verstreichen zu lassen zwischen der vollen Kenntnis vom kündigungsrelevanten Sachverhalt und der Sitzung des Gemeinderats. Der Beteiligte zu
einzubeziehen. Nicht mehr rechtzeitig sei die Unterrichtung, wenn - wie hier - bereits durch eine Vorentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen worden seien. Ein derartiges Vorgehen komme der Nichtbeteiligung des Personalrats gleich, weshalb schon aus diesem Grunde der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurückzuweisen sei. Auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Kündigungsberechtigt sei allein der Antragsteller, denn diesem obliege die Außenvertretung der Stadt. Die zweiwöchige Ausschlußfrist habe daher nicht erst
der Unterrichtung des Gemeinderats zu laufen begonnen, sondern bereits (spätestens) am 15.1.
Honoraransprüchen über 150 000,- DM aus dem Besitz des Gemeinderats vorgelegt worden. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache hätte der Antragsteller außerdem ab 15.1.1993 sowohl nach § 34 Abs. 2 GemO als auch nach § 43 Abs. 4 GemO handeln können, um die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren. Selbst wenn man dem Vortrag des Antragstellers folge, daß die Zweiwochenfrist erst
Unterrichtung des Gemeinderats begonnen habe, sei festzuhalten, daß der Gemeinderat bereits zum Zeitpunkt der Zeugenaussage des Herrn bei der Polizeidirektion am 20.11.1992 über die zur Kündigung führenden Vorgänge unterrichtet gewesen sei, die Stellung des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung aber erst zu Beginn des Monats Februar 1993, also weit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Der Beteiligte zu 3. habe auch nicht gegen die Nebentätigkeitsgenehmigungspflicht verstoßen.
Schreiben vom 30.1.1986 sei ihm nämlich vom Antragsteller die Erlaubnis erteilt worden, bis zu acht Stunden wöchentlich Nebentätigkeiten zu verrichten, ohne daß die Arten der Nebentätigkeiten des Beteiligten zu
Abs. 4 LNTVO umgehend abzuliefern. Abgesehen davon habe der Beteiligte zu
Schreiben vom 30.9.1992 ausdrücklich
geteilt, daß dieser noch ein Bauvorhaben (privat) in bearbeite. Auch werde bestritten, daß der Antragsteller erst am 25.1.1994 erfahren haben wolle, daß der Beteiligte zu
Schreiben vom 29.12.1992 sei dem Antragsteller
geteilt worden, daß ein weiterer Vertrag
einer Gemeinde bestehe, welcher jedoch nicht zur Ausführung gekommen sei, da die Raumordnungsbehörde dem Bebauungsplan nicht zugestimmt habe. Bei diesem weiteren Vertrag habe es sich um den dem Beteiligten zu 3. nunmehr vorgehaltenen Vertrag
der früheren Gemeinde gehandelt. Zum Zeitpunkt des Schreibens sei es tatsächlich so gewesen, daß ein weiterer Vertrag
einer Gemeinde, nämlich
der Gemeinde bestanden habe, dieser jedoch seinerzeit nicht habe zur Ausführung kommen können, da die Raumordnungsbehörde dem Bebauungsplan nicht zugestimmt habe. Nachdem die Raumordnungsbehörde dem Plan für das "Wohngebiet" ihre Zustimmung erteilt habe, sei dieser von den Beteiligten zu 3. nicht mehr bearbeitet worden. Der Stadt, in die die Gemeinde eingemeindet worden sei, sei ausdrücklich
geteilt worden, daß der Beteiligte zu 3. nicht in der Lage sei, den Bebauungsplan zu Ende zu führen. Deshalb habe man seitens der Stadt die Ausführung des Bebauungsplans an einen Herrn vergeben. Im Hinblick auf das "Gewerbegebiet" sei
zuteilen, daß die zuständige Raumordnungsbehörde diesen Bebauungsplan nicht genehmigt habe und deshalb auch keine wie immer gearteten Arbeiten mehr auf den Beteiligten zu
dem Antwortschreiben vom 29.12.1992 eindeutig
geteilt worden, daß "ein weiterer Vertrag
einer Gemeinde besteht". Der Hinweis des Antragstellers auf im Mai 1993 durch die Gemeinde geleistete Abschlagszahlungen sei unerheblich, da der Beteiligte zu
geteilt hätte, daß der Antragsteller sich nicht mehr der wiederholten Abwesenheitszeiten des Beteiligten zu
dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlange. Stimme der Personalrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht zu, so müsse der Dienststellenleiter seinen Ersetzungsantrag noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beim Verwaltungsgericht einreichen. Das sei hier überwiegend beachtet worden. Kündigungsberechtigter sei im vorliegenden Fall der Gemeinderat der Stadt. Das ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung der Stadt. Eine Notzuständigkeit des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 4 GemO sei nicht gegeben gewesen. Das setze besonders schwerwiegende Gründe voraus, die hier nicht vorlägen. Von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, die der Antragsteller dem Gemeinderat am 21.1.1993
geteilt habe, habe der Gemeinderat erstmals an diesem Tag erfahren. Soweit es auf diese Kenntnis ankomme, halte der am 4.2.1993 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ein. Der in der Lokalzeitung "NWZ" am 11.8.1992 veröffentlichte Bericht über den "Vorwurf gegenüber einem Rathaus-Beamten, er habe
einer ungenehmigten Nebentätigkeit als Architekt in einer sächsischen Gemeinde 146 Wohnungen geplant, Bebauungspläne erstellt und dafür 300 000,- DM kassiert", habe dem Gemeinderat nicht die für den Ausspruch einer Kündigung notwendige Kenntnis der für eine Kündigung notwendigen Tatsachen vermittelt. Eine frühere Kenntnis des Gemeinderats ergebe sich auch nicht daraus, daß einzelnen seiner
glieder, so dem CDU-Fraktionsvorsitzenden, ein Teil der Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 3. schon früher bekannt gewesen sei. Denn der Gemeinderat müsse als entscheidendes Gremium unterrichtet sein. Allerdings sei ausnahmsweise auch auf die Kenntnis solcher Personen abzustellen, die - wie der Antragsteller - eine ähnliche Stellung hätten wie der Kündigungsberechtigte und zur Aufklärung von Dienstverfehlungen verpflichtet seien. Verzögere eine derartige Aufklärungsperson die Weitergabe oder lägen sonstige Mängel im Informationsfluß vor, so müsse sich dies der Kündigungsberechtigte im Rahmen von Treu und Glauben zurechnen lassen. Bei der Frage, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten sei, müsse daher auch das Verhalten des Antragstellers gewürdigt werden. Dabei gelte grundsätzlich, daß in Fällen, in denen der Kündigungssachverhalt nicht offen zutage liege, sondern eine Aufklärung notwendig sei, die Frist dann beginne, wenn die Aufklärung
der gebotenen Beschleunigung beendet und eine Anhörung des zu Kündigenden erfolgt sei. Nach den Gesprächen des Antragstellers vom 10.
der gebotenen Beschleunigung erfolgt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe seinen Fragenkatalog erst
Schreiben vom 11.11.1992 formuliert, also sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 30.9.1992 und vier Wochen nach Erteilung des Mandats. Sei aber die Frist des § 626 Abs. 2 BGB insoweit nicht gewahrt, habe dies zur Folge, daß Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 3., soweit sie sich aus seiner Nebentätigkeit für das BHW bzw. für die drei genannten Gemeinden und aus den obengenannten Verträgen ergäben, nicht Gegenstand einer fristlosen Kündigung sein könnten. Dies gelte jedenfalls, soweit es sich nicht um Pflichtverletzungen aus Dauergründen (wie z.B. die Nichtablieferung von Vergütungen der drei Gemeinden) handele, so z.B. die Nebentätigkeit ohne Genehmigung oder auch ihre Nichtmeldung an den Arbeitgeber entgegen § 8 LNTVO. Diese Tatbestände könnten jedoch bei der im Rahmen einer Kündigung nach § 626 BGB notwendigen Abwägung zur Unterstützung nicht verbrauchter Kündigungsgründe herangezogen werden, soweit sie
diesen in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Bei den übrigen, dem Antragsteller letztlich erst durch das Gespräch vom 15.1.1993
den Beteiligten zu 3. bekannt gewordenen Nebentätigkeiten (Maklertätigkeit Bauprojekt für die Firma GmbH, Vermarktung Wohnbaugebiet, Tätigkeit für Herrn, Tätigkeit für eine Hamburger Firma, Tätigkeit für die Firma, Tätigkeit für die Firma -) sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB dagegen nicht überschritten worden. Der Antragsteller habe zunächst bis zum 18.1.1993
der Benachrichtigung des Gemeinderats zuwarten dürfen, da für diesen Tag noch Vergleichsverhandlungen verabredet gewesen seien, die erst am 18.1.1993 abgesagt worden seien. Daß der Antragsteller dann den Gemeinderat nicht sofort zusammengerufen habe, sondern die Angelegenheit dem Gemeinderat erst auf dessen nächster Sitzung am 21.1.1993
geteilt habe, stelle keine Verzögerung der Weitergabe der Information dar, die sich der Gemeinderat nach Treu und Glauben anrechnen lassen müsse. Zwar könne der Bürgermeister gemäß § 34 Abs. 2 GemO den Gemeinderat in Notfällen ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen. Diese Voraussetzung habe hier jedoch nicht vorgelegen. Das Nachschieben eines weiteren Kündigungsgrundes (Sache)
Schriftsatz vom 10.2.1994 sei zulässig gewesen. Da der Antragsteller von der Sache am 27.1.1993 erfahren und er den Gemeinderat am 3.2.1993 unterrichtet habe, sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB hier gewahrt. Selbst wenn der Gemeinderatsbeschluß vom 3.2.1994 (Zustimmung, daß die Verwaltung zur weiteren Vorbereitung der außerordentlichen Kündigung erneut die Zustimmung der beiden Personalräte beantrage) unwirksam sei, weil die Ladung zur Sitzung keinen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten habe, erstrecke sich diese Unwirksamkeit nicht auf die erneute Zustimmungsbitte des Antragstellers an die beiden Personalvertretungen. Denn im Verfahren nach § 108 Abs. 1 BPersVG habe nicht der Kündigungsberechtigte, sondern der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einzuholen und, falls er sie nicht erhalte, das Gericht anzurufen. Wäre unklar, ob der Kündigungsberechtigte auch die Angelegenheit zum Gegenstand seiner Kündigung machen wolle, würde zwar den entsprechenden Anträgen des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Es könne jedoch nicht bezweifelt werden, daß der Gemeinderat bei seinem noch zu fassenden Kündigungsbeschluß die Frage bejahen werde. Auch das abermalige Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Antragsteller
Schriftsatz vom 20.5.1994 sei zulässig gewesen. Auch hinsichtlich dieses neuen Tatbestandes (Gemeinde) sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Schließlich könne der Auffassung des Beteiligten zu 3. nicht gefolgt werden, der Ersetzungsantrag sei schon deshalb unzulässig, weil die Personalräte vor Antragstellung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien; der Gemeinderat habe nämlich seinen Kündigungswillen bereits am 21.1.1993 abschließend gebildet gehabt. Das Zustimmungsverfahren bei der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds werde jedoch dadurch eingeleitet, daß der Dienststellenleiter (bzw. der sonst Kündigungsberechtigte) einen Kündigungsbeschluß fasse, diesen gegenüber dem Personalrat eindeutig zu erkennen gebe, den Personalrat zur Stellungnahme auffordere und seine
teilungspflichten gegenüber dem Personalrat vollständig erfülle. Daß der kündigungsberechtigte Gemeinderat seinen Kündigungswillen am 21.1.1993 bereits gefaßt gehabt habe, sei daher unschädlich. Nur wenn die empfangsbedürftige Kündigung bereits ausgesprochen worden wäre, wäre dies so fehlerhaft, daß eine Zustimmungsersetzung nicht mehr in Betracht käme. Der Zustimmungsersetzungsantrag sei auch begründet. Der Beteiligte zu
arbeit in der Firma, die seit dem 4.12.1991 von seiner Ehefrau allein betreiben werde;
zu berücksichtigen seien. Das folge schon daraus, daß die Tätigkeit für das BHW auf acht Wochenstunden habe begrenzt werden müssen, so daß alle weiteren Tätigkeiten über der Grenze von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelegen hätten. Auch die Vergütungen, über deren gesamte Höhe der Beteiligte zu 3. keine Angaben gemacht habe, dürften angesichts der in den Verträgen
den Gemeinden genannten hohen Summen von 150 000,- DM, selbst wenn der Beteiligte zu
Ausnahme der am 2.10.1980 angezeigten Tätigkeit für das BHW) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 8 Satz 1 LNTVO verstoßen. Soweit der Beteiligte zu
dem Antragsteller am 10.7.1992 nicht bereit gewesen, den Umfang seiner Nebentätigkeiten
zuteilen. Dadurch sei die Stadt genötigt gewesen, umfangreiche Untersuchungen durchzuführen. Nur auf direkten Vorhalt habe der Beteiligte zu 3. weitere Nebentätigkeiten zugegeben. Im Verlaufe des Verfahrens habe er auch unwahre Erklärungen abgegeben, so z.B. durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.9.1992, in dem es unter anderem geheißen habe, daß namens des Mandanten ausdrücklich erklärt werde, daß dieser über alle Nebentätigkeiten vollständig Auskunft erteilt habe. Diese Erklärung habe sich auf den Vorhalt im Schreiben des Antragstellers vom 8.9.1992 bezogen, bisher seien angegeben: Vermittlertätigkeit für das BHW,
hilfe bei der Ehefrau, die im Immobilienbereich tätig sei, Bebauungspläne für die Gemeinden sowie Hochbauplanung für ein westdeutsches Unternehmen. Dazu sei eine ausdrückliche Erklärung verlangt worden, daß über alle Nebentätigkeiten vollständig Auskunft erteilt worden sei. Daß die dazu abgegebene Erklärung des Beteiligten zu 3. falsch gewesen sei, ergebe sich sowohl aus den weiteren
teilungen des Beteiligten zu
glied und sogar Vorsitzender der beiden Personalvertretungen zu allgemeiner Zufriedenheit ausübe, sei das Kündigungsbegehren angesichts des zerstörten Vertrauens und des großen Umfangs der genehmigungslos ausgeübten und nicht angezeigten Nebentätigkeiten gerechtfertigt. Gegen den ihnen am 6.7.1994 bzw. 7.7.1994 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu
dem Thema "Entscheidung über arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der nichtgenehmigten Nebentätigkeit des Herrn" befassen sollen. Daraus hätten die Gemeinderäte nicht entnehmen können, daß sie unter Umständen über eine außerordentliche Kündigung zu entscheiden hätten. Auch aus der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 3.2.1994 sei nicht erkennbar gewesen, daß ein weiteres Mal darüber zu befinden sei, ob dem Beteiligten zu
der in § 11 BAT getroffenen Regelung ihre Rechtsetzungsbefugnis unzulässigerweise auf einen Dritten delegiert. Die Regelung sei wegen der unterschiedlichen Freibeträge auch nicht sachgerecht. Eine außerordentliche Kündigung sei im vorliegenden Fall auch als unverhältnismäßig anzusehen. Der Beteiligte zu
Schriftsätzen vom 10.2.1994 und 20.5.1994 nachgeschobenen Kündigungsgründen unstreitig. Es gelte jedoch auch für die in der Antragsschrift genannten Kündigungsgründe. Die Ermittlungen des Antragstellers seien
dem 15.1.1993 nicht abgeschlossen gewesen. Am 20.1.1993 seien von dem Bevollmächtigten des Antragstellers noch weitere Ermittlungen in den neuen Bundesländern durchgeführt worden. Von dem Ergebnis dieser Ermittlungen sei der Antragsteller kurz vor der Gemeinderatssitzung am 21.1.1993 unterrichtet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt seien die Ermittlungen abgeschlossen gewesen. Zu Unrecht vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, der Antragsteller habe im Laufe des Jahres 1992 die Ermittlungen nicht zügig genug durchgeführt. Der Antragsteller sei bis zur Vorlage des Schreibens vom 29.12.1993 (richtig: 29.12.1992) davon ausgegangen, daß die Aussagen des Beteiligten zu
der Unterschrift übernehme der Beteiligte zu 3. die Verantwortung für das Baugesuch. Was die Tätigkeit für die Gemeinde angehe, so habe der Beteiligte zu 3.
seinem Schreiben vom 29.12.1992 den Eindruck erweckt,
einer der drei bekannten Gemeinden einen weiteren Vertrag abgeschlossen zu haben, der jedoch nicht vollzogen worden sei. Tatsächlich habe es sich jedoch um einen Vertrag
einer anderen Gemeinde gehandelt. Dieser Vertrag sei zumindest auch teilweise vollzogen worden. Erklärungen gemäß § 8 LNTVO seien von allen Beschäftigten der Stadt seit 1981 verlangt worden. Obwohl der Beteiligte zu
arbeitern der Stadt.
am 13.4.1995 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage stützt der Antragsteller die (beabsichtigte) Kündigung auf einen weiteren (neuen) Sachverhalt und trägt hierzu vor: Der Beteiligte zu 3. habe eine weitere Nebentätigkeit ausgeübt, ohne die hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er habe
der Gemeinde einen Architektenvertrag
einem Honorarvolumen von fast 150 000,-DM abgeschlossen. Gegenstand des Architektenvertrages sei die Erstellung eines 16-Familien-Wohnhauses gewesen. Der Vertrag sei auch zumindest teilweise durchgeführt worden. Von dieser Nebentätigkeit sei der Antragsteller vom Beteiligten zu 3. nicht unterrichtet worden. Der Beteiligte zu 3. habe sowohl in seiner
Schreiben vom 4.1.1995 vorgelegten Abrechnung der Einkünfte 91/92 als auch in seinem Schriftsatz vom 19.1.1995 an das Arbeitsgericht Stuttgart einen Betrag in Höhe von 35 575,26 DM angegeben. Bei der Anfertigung der Erwiderung an das Arbeitsgericht Stuttgart sei dem Bevollmächtigten des Antragstellers erstmals aufgefallen, daß der Beteiligte zu
Schreiben vom 24.3.1995, das beim Bevollmächtigten des Antragstellers am 29.3.1995 eingegangen sei, den Architektenvertrag vom 8.4./18.5.1992 und die Rechnung des Beteiligten zu
Schreiben vom 3.4.1995 sei dem Beteiligten zu
Schreiben vom 7.4.1995 erneut die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. beantragt worden. Diese hätten
Schreiben vom 12.4.1995 die Erteilung der Zustimmung abgelehnt. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der Angabe des Betrags durch den Beteiligten zu 3. in der Abrechnung vom 4.1.1995 und im Schriftsatz an das Arbeitsgericht Stuttgart vom 19.1.1995 habe nicht entnommen werden können, daß es sich insoweit um einen neuen bzw. anderen Vertrag
der Gemeinde handele. Die Rechnung, aus der sich dies ergeben habe, sei nicht beigefügt gewesen. Der Beteiligte zu 3. habe die Rechnung erst übergeben, als ihm das Schreiben der Stadt vom 3.4.1995 ausgehändigt worden sei.
diesen erst jetzt bekanntgewordenen Pflichtverletzungen habe der Beteiligte zu 3. das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. In Erwiderung auf den
Schriftsatz vom 13.4.1995 nachgeschobenen Kündigungsgrund führt der Beteiligte zu
der Gemeinde auch zu keinem Zeitpunkt geleugnet. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 8.9.1992, daß dem Antragsteller sehr wohl bekannt gewesen sei, daß der Beteiligte zu 3.
den Gemeinden verschiedene Verträge geschlossen gehabt habe und unter diese Verträge auch der hier umstrittene Vertrag falle. Dies werde auch durch das Schreiben des Beteiligten zu
GG, § 543 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach § 108 Abs. 1 BPersVG, der unmittelbar für die Länder gilt, bedarf die außerordentliche Kündigung von
gliedern der Personalvertretungen der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Das in dieser Vorschrift enthaltene "Kann" stellt eine Zuständigkeitsregelung, keine Ermessensregelung dar. Das bedeutet, daß das Verwaltungsgericht hier ausschließlich eine Rechtsentscheidung zu treffen hat. Dabei stellt § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine zusätzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung von
gliedern des Personalrats auf. Die Vorschrift wiederholt vielmehr die ohnehin notwendigen sachlichen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung. Diese sind in § 626 Abs. 1 BGB und gleichlautend in § 54 Abs. 1 BAT niedergelegt. Dabei besteht der Grundsatz, daß Personalratsmitglieder jedem anderen Arbeitnehmer gleichstehen, was die Frage der Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag und die Schwere dieser Verletzung betrifft (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 20.6.1989 - 15 S 896/89 -, ZBR 1990, 130 m.w.N.; BAG, Beschluß v. 22.8.1974, BAGE 26, 219 ; Urteil v. 24.4.1975, BAGE 27, 113 ). Im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigt wäre. Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob die besonderen verfahrensmäßigen Erfordernisse, die bei der außerordentlichen Kündigung von Personalratsmitgliedern zu beachten sind, bis dahin beachtet wurden, insbesondere ob nicht die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung inzwischen wegen Verstreichens von Kündigungsfristen erloschen ist. In diesem Zusammenhang ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB (§ 54 Abs. 2 BAT) von Bedeutung, wonach die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann; die Frist beginnt
dem Zeitpunkt, indem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist, deren Zweck darin besteht, im Interesse des zu Kündigenden alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob ihm aus bestimmtem Anlaß eine außerordentliche Kündigung erklärt wird oder nicht. Das bedeutet, daß der Arbeitgeber, wenn er sein Kündigungsrecht nicht verlieren will, innerhalb der Frist nicht nur den Zustimmungsantrag beim Personalrat stellen, sondern bei Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht einleiten muß (vgl. BAG, Beschluß v. 18.8.1977, NJW 1978, 661 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluß v. 27.9.1994, ESVGH 45, 83 ). Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des Vorfalls, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muß eine Gesamtwürdigung möglich sein. Solange der Kündigungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhalts, auch der gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen. Sie ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen
der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (vgl. BAG, Urteil v. 31.3.1993, BAGE 73, 42 ; Urteil v. 29.7.1993, NJW 1994, 1675 ; jeweils m.w.N.). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Beschlußverfahrens bekannt werden oder entstehen, sofern der Dienststellenleiter zuvor beim Personalrat auch wegen dieser vorgesehenen Kündigungsgründe vergeblich die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung beantragt hat (vgl. Beschluß des Senats vom 20.6.1989, a.a.O. ; BAG, Beschluß v. 22.8.1974, a.a.O. ). Danach ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB überwiegend gewahrt ist, wobei auch nach Auffassung des Senats Kündigungsberechtigter im Sinne dieser Bestimmung der Gemeinderat ist. Bei einer Gemeinde ist Kündigungsberechtigter das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ (vgl. BAG, Urteil v. 20.4.1977, PersV 1979, 31; Urteil v. 18.5.1994 - 2 AZR 930/93 -). Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verb.
2 Nr. 4 der Hauptsatzung der Stadt vom 1.10.1992 entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen
dem Oberbürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Angestellten ab Vergütungsgruppe III BAT. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein (§ 24 Abs. 2 Satz 2 GemO). Daher ist der Gemeinderat als Kündigungsberechtigter anzusehen. Eine Eilzuständigkeit des Oberbürgermeisters (vgl. § 43 Abs. 4 GemO) ist insoweit nicht gegeben. Der Gesichtspunkt der Einhaltung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB allein rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht die Anwendung dieser Bestimmung (vgl. BAG, Urteile v. 20.4.1977 und vom 18.5.1994, jeweils a.a.O). Da § 626 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die Kenntnis des Kündigungsberechtigten abgestellt, kann die Kenntnis Dritter vom Kündigungssachverhalt nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden (anders für die Rechtslage nach hessischem Gemeinderecht Hess. VGH, Beschluß v. 27.9.1994, a.a.O. ). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt deshalb nicht allein die Tatsache, daß ein nicht kündigungsberechtigter Arbeitnehmer eine gewisse arbeitgeberähnliche Funktion in Betrieb hat, dazu, daß dem Arbeitgeber dessen Kenntnis im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB nach Treu und Glauben zugerechnet wird. Die Kenntnis eines Dritten muß sich der Kündigungsberechtigte nach Treu und Glauben nur dann zurechnen lassen, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten läßt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Hinzukommen muß, daß die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten darauf beruht, daß die Organisation des Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre. Beide Voraussetzungen, selbständige Stellung des Dritten im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs, müssen also kumulativ Vorliegen (vgl. BAG, Urteil v. 18.5.1994, a.a.O. , n.w.N.). Nach § 42 Abs. 1 GemO ist der Bürgermeister Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er ist außerdem Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten (§ 44 Abs. 4 GemO). Er ist daher als nicht kündigungsberechtigter Dritter anzusehen, der eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Gemeinde hat. Von daher kann jeder Arbeitnehmer der Gemeinde erwarten, daß er bei Kenntniserlangung von einem Kündigungssachverhalt den für die Entlassung zuständigen Gemeinderat von diesem Sachverhalt unterrichten wird. Ein Organisationsmangel, der es rechtfertigen würde, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor tatsächlicher Kenntniserlangung durch den Gemeinderat beginnen zu lassen, liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers der Gemeinde in der nächsten ordentlichen Gemeinderatssitzung beschlossen wird, nachdem der Bürgermeister von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat (vgl. dazu BAG, Urteil v. 18.5.1994, a.a.O. ). Bei einer nur geringen Verzögerung bis zur nächsten ordentlichen Gemeinderatssitzung ist es auch von der Bedeutung der Sache her nicht gerechtfertigt, eine Sondersitzung des Gemeinderats anzuberaumen. Bei den dem Antragsteller in ihrem vollem Umfang letztlich erst bei dem Gespräch am 15.1.1993 bekanntgewordene Nebentätigkeiten des Beteiligten zu 3. (Maklertätigkeit, BHW-Finanzierungsberatung, Bauprojekt für die Firma-GmbH, Vermarktung Wohnbaugebiet, Tätigkeit für eine Hamburger Firma, Tätigkeit für die Firma, Tätigkeit für die Firma-Immobilien) unterliegt es danach keinem Zweifel, daß die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst
der Unterrichtung des kündigungsberechtigten Gemeinderats am 21.1.1993 zu laufen begann und
hin erst am 4.2.1993 endete. Ob dies auch für die Nebentätigkeiten für die Gemeinden auf der Grundlage der Verträge vom 26.8.1991, 5.9.1991 und 27.7./6.8.1991 gilt, kann letztlich dahinstehen, da dem Antrag auch ohne Berücksichtigung dieser Nebentätigkeiten stattzugeben ist. Allerdings steht zwischenzeitlich aufgrund des Teilurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.3.1994 rechtskräftig fest, daß der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, eine Abrechnung über die ihm in den Jahren 1990, 1991 und 1992 zugeflossenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 3 LNTVO vorzulegen, die auch die in diesen Jahren zugeflossenen Vergütungen aus Verträgen
deutschen Gemeinden oder sonstigen Gebietskörperschaften enthalten. Bei dieser Pflichtverletzung des Beteiligten zu
Schreiben vom 30.9.1992 unter Hinweis auf ein Gespräch
dem Antragsteller von einem privaten Bauvorhaben in gesprochen hatte - erst am 27.1.1994 bekannt geworden. Anhaltspunkte für die nicht näher substantiierte und bei der Anhörung am 28.11.1995 durch den beschließenden Senat nicht wiederholte Behauptung des Beteiligten zu 3., von der Stadt sei schon im Jahre 1993 beim Bürgermeisteramt angefragt worden, ob und in welchem Umfang der Beteiligte zu
Schreiben vom 29.12.1992
geteilt worden sei, daß ein weiterer Vertrag
einer Gemeinde bestehe, geht dies fehl. Denn der Antwort des Beteiligten zu 3. bezog sich eindeutig auf die Frage, ob ein weiterer Vertrag
den Gemeinden bestehe. Außerdem ermangelte es der Antwort an der erforderlichen Konkretisierung. Die auf dem Vertrag vom 8.4./18.5.1992 beruhende Nebentätigkeit des Beteiligten zu 3. für die Gemeinde (Erstellung eines 16-Familienwohnhauses) ist der Stadt am 31.3.1995 bekannt geworden. Allein durch die Anführung einer Rechnung vom 28.8.1992 über 35 575,26 DM in der dem Antragsteller am 4.1.1995 vorgelegten Abrechnung über "Einkünfte" konnte der Antragsteller keine "sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis" der maßgebenden Tatsachen (vgl. BAG, Urteil v. 29.7.1993, a.a.O. ) erlangen, auf die es für den Fristbeginn grundsätzlich ankommt. Der Gemeinderat der Stadt hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 21.1.1993 verfahrensfehlerfrei beschlossen, das Anstellungsverhältnis
dem Beteiligten zu
der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung befaßt. Einer Aufnahme des Wortlautes des zu fassenden Beschlusses in die Tagesordnung bedurfte es nicht (vgl. Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, a.a.O.). Es unterliegt auch keinem vernünftigen Zweifel, daß der Kündigungsberechtigte (Gemeinderat) die beabsichtigte außerordentliche Kündigung auf die nachgeschobenen Kündigungsgründe stützen wird, nachdem er am 1.6.1994 den Beschluß vom 21.1.1993 "auch unter der Voraussetzung bestätigt (hat), daß die Kündigung nicht mehr auf unentschuldigtes Fernbleiben am 4./5.6.1991, 11./12.7.1991 und 26.8.1991 gestützt wird und/oder daß Herr zur Abführung der Einkünfte von öffentlichen Körperschaften nicht verpflichtet sein sollte." Ob die Ladungen zu den Gemeinderatssitzungen am 3.2.1994, 11.5.1994 und 6.4.1995 die Verhandlungsgegenstände hinreichend bezeichneten, bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn die Beschlüsse, durch die die Verwaltung ermächtigt wurde, zur weiteren Vorbereitung der außerordentlichen Kündigung die erneute Zustimmung bei den Beteiligten zu 1. und zu 2. zu beantragen, wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels fehlerhaft und damit unbeachtlich sein sollten, wäre dies ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der gestellten Anträge. Denn sowohl der Antrag an den Personalrat als auch der Ersetzungsantrag an das Verwaltungsgericht muß gemäß § 108 BPersVG innerhalb der Zweiwochenfrist durch den D i e n s t s t e l l e n l e i t e r erfolgen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 26.6.1995, PersR 1995, 440). Auf die Frage nach einem abschließend gebildeten Kündigungswillen kommt es im Zusammenhang
dem Antrag auf Zustimmung durch den Personalrat zur außerordentlichen Kündigung nicht an, da ein ordnungsgemäßes Zustimmungsverfahren nur dann nicht vorliegt, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat erst einschaltet, nachdem die Kündigungsabsicht verwirklicht, d.h. die Kündigung erklärt ist (vgl. BAG, Urteil v. 28.2.1974, BAGE 26, 27 , Urteil v. 13.11.1975, BAGE 27, 331 , und Urteil v. 28.9.1978, BAGE 31, 83 , zur Anhörung nach § 102 BetrVG 1972 unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 18.1.1962, BAGE 12, 174 , zu § 66 BetrVG 1952). Die Zustimmung der Beteiligten zu
1 LBG) zu besitzen (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts auf S. 36/37 unter
1 LNTVO verletzt hat (vgl. dazu auch das insoweit rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.5.1995) und sich eine Genehmigung weder aus dem Schreiben des Antragstellers vom 30.1.1986 noch aus der Regelung des § 11 BAT in Verb.
1 LNTVO ergibt. Zu letzterer Bestimmung ist ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, daß in Fällen, in denen die Vergütung für eine Nebenbeschäftigung unregelmäßig hoch ist, eine Einzelgenehmigung bereits dann erforderlich ist, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Vergütung für die Nebenbeschäftigung in einem einzelnen Monat den Betrag von 200,- DM übersteigt. In diesem Fall ist die durchschnittliche monatliche Vergütung unmaßgeblich (vgl. Hinweise III 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Nebentätigkeitsrecht vom 14.7.1987, GABl. 1987, S. 790; Urteil d. Senats vom 26.5.1987 - 4 S 1685/85 -). Angesichts der Höhe der in den vorliegenden Verträgen und Rechnungen aufgeführten Beträge bestand zumindest die Möglichkeit, daß die 200,- DM-Grenze in einem Monat überschritten wird, so daß schon von daher Einzelgenehmigungen erforderlich waren. Die von den Beteiligten zu 1. bis 3. im Beschwerdeverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch § 11 BAT für die Nebentätigkeiten des Angestellten angeordnete sinngemäße Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen teilt der Senat nicht. Im öffentlichen Dienst ist eine Verweisung auf das Dienstrecht der Beamten zulässig, wenn sie - wie hier - eindeutig ist und das in bezug genommene Recht
der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. BAG, Urteil v. 7.9.1982, BAGE 41, 47 , m.w.N.). Die Verweisung auf das Beamtenrecht und seine Durchführungsverordnungen und Erlasse ist keine unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Die Rechtsgeltung als Tarifnorm hängt allein vom Willen der Tarifvertragsparteien ab. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, die Verweisung jederzeit aufzuheben. Die Anknüpfung an die beamtenrechtliche Regelung gewährleistet, daß die Tarifvertragsparteien von ihrer Sachgerechtigkeit ausgehen dürfen (vgl. BAG, Urteil vom 9.6.1982, BAGE 39, 138 ; Urteil v. 7.9.1982, a.a.O. ). Soweit das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten hatte, daß in der Verweisung auf einen jeweils unter anderen Tarifvertragsparteien geltenden Tarifvertrag eine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis liege (vgl. BAG, Urteil vom 27.7.1956, BAGE 3, 303 ), hat es diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben (vgl. BAG, Urteil vom 9.7.1980, BAGE 34, 42 ). Auch im Blick auf die grundrechtliche Gewährleistung der Nebentätigkeit ist die im Interesse einheitlicher Vorschriften für Angestellte und Beamte bei demselben Arbeitgeber in § 11 BAT getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre
glieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Hierbei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Allerdings bestehen bei der tariflichen Normsetzung verfassungsrechtliche Grenzen der Regelungsbefugnis. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen keine engeren Grenzen ziehen als dies dem Gesetzgeber erlaubt ist (vgl. BAG, Urteil v. 21.3.1991, BAGE 67, 367 , m.w.N.; Urteil v. 24.3.1993, BAGE 73, 20 ). Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfaßt das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Dieses findet aber seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehören. Grundlage und Rechtfertigung für die Einschränkung von Nebentätigkeiten, die der Beamte aufgrund des ihn
dem Dienstherrn verbindenden besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen hat, ist dementsprechend der seit jeher das Beamtenrecht bestimmende Grundsatz, daß sich der Beamte
voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat (vgl. § 36 Satz 1 BRRG, § 73 Satz 1 LBG). Es geht also um die Pflicht des Beamten, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem, grundsätzlich auf Lebenszeit, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen - allerdings im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften -; dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber. Das bedeutet einerseits insbesondere, daß das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt wird. Auf der anderen Seite wird ebenso das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit daran geschützt, daß der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen - oder Loyalitätskonflikte vermeidet (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.1.1990, BVerwGE 84, 299 , m.w.N.). Die Genehmigung für eine entgeltliche Nebentätigkeit darf der Dienstherr daher versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden. Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.6.1980, BVerwGE 60, 254 , m.w.N.). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben allerdings für die Angestellten des öffentlichen Dienstes keine Geltung. Dennoch werden auch die Rechte der Angestellten auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft in der Form einer Nebentätigkeit durch den Tarifvertrag in zulässigerweise eingeschränkt. Im Bundesangestelltentarifvertrag werden nämlich, wenn auch in privatrechtlicher Form, die Arbeitsverhältnisse derjenigen geregelt, die Aufgaben im Interesse des allgemeinen Wohls zu verrichten haben, und zwar in erheblichem Umfang wie die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten. Es handelt sich deshalb der Sache nach um öffentliche Ämter. Dann müssen aber für diese Ämter die gleichen Grundrechtsbeschränkungen, wie sie bei den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im Interesse des allgemeinen Wohls vorhanden sind, bestehen. Die öffentlichen Belange, um derentwillen die Nebentätigkeit der Beamten beschränkt werden darf, sind von solcher Bedeutung, daß sie als verfassungsrechtlich abgesicherte Schranke für den gesamten öffentlichen Dienst, also auch für das Tarifrecht anzusehen sind (vgl. GKÖD, Bd. IV, RdNr. 3 zu § 11 BAT). Damit schränken gemäß § 11 BAT die in den beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsregelungen niedergelegten Grundsätze die Grundrechte der Angestellten nach Art. 2 Abs. 1 GG und - soweit man eine nachhaltige Nebentätigkeit als weiteren Beruf dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterstellen will (vgl. Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, GG RdNr. 20, 203, 280 zu Art. 12) - gegebenenfalls nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässigerweise im gleichen Umfang ein, wie es die Nebentätigkeitsregelungen selbst für die Beamten tun (vgl. GKÖD, Bd. IV, a.a.O.). Ob dies auch für die Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gilt (vgl. § 5 Abs. 3 LNTVO), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Tarifvertragsparteien haben
der in § 11 BAT getroffenen Regelung auch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet, der es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet, in einem Tarifvertrag gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigten könnten. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies gilt auch, wenn - wie hier - dieselben Tarifvertragsparteien in getrennten Tarifverträgen unterschiedliche Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte festgelegt haben. In diesen Fällen ist eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dann anzunehmen, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund ergibt und somit eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich erscheinen läßt (vgl. BAG, Urteil v. 17.12.1992, BAGE 72, 115 , m.w.N.). Es mag sein, daß die für Arbeiter in § 11 BMT-G II getroffene Regelung, wonach der Arbeiter Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt nur
vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers ausüben darf, günstiger als die für Angestellte geltende Regelung des § 11 BAT ist. Die unterschiedliche Regelung der Nebentätigkeit bei Arbeitern und Angestellten ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schlechterstellung der Angestellten gegenüber den Arbeitern beruht schon deshalb nicht auf einer pauschalen Differenzierung zwischen beiden Gruppen von Arbeitnehmern, da die Tarifverträge jeweils nur einen bestimmten Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der Arbeitnehmerschaft betreffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 30.5.1990, NJW 1990, 2246 ). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Tarifvertragsparteien für die Angestellten einerseits und die Arbeiter andererseits jeweils anders strukturierte, eigenständige Regelungen getroffen haben. Sie haben sich dabei ersichtlich von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß sich für die Gruppe der Angestellten im Verhältnis zu der der Arbeiter bereits tätigkeitsbezogen jeweils andere Einzelprobleme stellen und daher ein ausdifferenzierterer Regelungsbedarf besteht. Denn in weiten Teilen des öffentlichen Dienstes sind Angestellte und Beamte
den gleichen Aufgaben betraut, weshalb sich allein schon daraus vielfach übereinstimmende oder doch ähnliche Problemlagen im Hinblick auf eine Nebentätigkeit ergeben (vgl. dazu das im Rechtsstreit zwischen dem Beteiligten zu
den Schreiben vom 30.9.1992 und 11.11.1992 - die Unwahrheit gesagt oder den Sachverhalt entstellt dargestellt hatte und erst nach langwierigen Ermittlungen des Antragstellers der gesamte, den Beteiligten zu
dem Antragsteller erklärt hatte, von der Gemeinde keine über die aufgrund der Rechnung vom 28.8.1991 über 46 541,02 DM und der Rechnung vom 13.9.1991 über 23 112,36 DM hinausgehenden Honorare erhalten zu haben, stellte sich nach weiteren Ermittlungen die Existenz einer weiteren Rechnung vom 28.8.1992 über 35 575,26 DM heraus, die ihre Grundlage im Vertrag vom 8.4./18.5.1992 über die Erstellung eines 16-Familien-Wohnhauses hat. Bei derartigen auf den Vertrauensbereich durchschlagenden Fehlhandlungen ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1978, BAGE 31, 153 ; Urteil vom 15.1.1986, BAGE 50, 362 ). Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG in Verb.
GG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien auf das Dienstrecht der Beamten verweisen dürfen (vgl. BAG, Urteil v. 7.9.1982, BAGE 41, 47 m.w.N.). Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.10.1980 ( BAGE 34, 214 ) offen gelassene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablieferungspflicht nach § 11 BAT i.V.
3 LNTVO ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Im übrigen steht rechtskräftig fest, daß der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, der Stadt eine Abrechnung über die in den Jahren 1990, 1991 und 1992 zugeflossenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 3 LNTVO vorzulegen, die auch die in diesen Jahren zugeflossenen Vergütungen aus Verträgen
deutschen Gemeinden oder sonstigen Gebietskörperschaften enthalten (vgl. Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.3.1994 - 8 Ca 471/93 -). Des weiteren steht rechtskräftig fest, daß der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, der Stadt eine Erklärung über die von ihm in den Jahren 1991, 1992 und 1993 ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gemäß § 11 BAT, § 83 LBG und § 4 Abs. 2 LNTVO vorzulegen, wobei diese Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeiten enthalten müssen (vgl. Schluß-End-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.2.1995 - 8 Ca 471/93 -). Permalink: https://openjur.de/u/605213.html ( https://oj.is/605213 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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