G (AuslG 1990) vorliegen, gemäß § 87 Abs 1 Nr 1 S 2 AsylVfG (AsylVfG 1992) nicht zuständig, wenn es die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 bis 3 VwVfG abgelehnt hat (aA OVG Nordrhein-Westfalen, Urt v 14.6.1995 - 21 A 3520/94 .A -). Tatbestand Der Kläger, ein 1968 geborener angolanischer Staatsangehöriger, reiste auf dem Luftwege am 23.1.1990 in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 23.1.1990 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.7.1990 abgelehnt. Das daraufhin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angestrengte Asylverfahren wurde durch Urteil vom 6.2.1992 - A 5 K 6077/91 - für den Kläger erfolglos abgeschlossen. Am 10.7.1992 stellte der Kläger einen Folgeantrag. In seiner schriftlichen Begründung vom 10.7.1992 führte er aus, daß er beim Militär beschäftigt gewesen und eine verdächtige Person sei, weil er Arbeitsmaterial der Sicherheit verloren habe. Der Verlust der Materialien werde verfolgt, auch wenn die MPLA an der Macht sei. Sein Problem sei nicht der Krieg. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) vom 24.7.1992 wurde die Einleitung eines Asylfolgeverfahrens abgelehnt (Ziff. 1) und festgestellt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.10.1994 ( A 5 K 11479/92 ) abgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 51 AuslG seien nicht gegeben. Wegen der Mitgliedschaft in der MAKO drohe dem Kläger keine politische Verfolgung. Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG lägen nicht vor. Auf den Antrag des Klägers wurde mit Beschluß vom 14.9.1994 - A 13 S 3662/94 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.10.1994 - A 5 K 11479/92 - zugelassen, soweit es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneint hat. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
G vorliegen, sachlich nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen nach § 53 AuslG, die auf einen nach dem 1.7.1992 gestellten Folgeantrag hin zu treffen sind, beurteilt sich nach der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - gemeint ist das am 1.7.1992 in Kraft getretene Asylverfahrensgesetz vom 26.6.1992, BGBl. I S. 1126 , AsylVfG 1992 - das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Satz 2 dieser Vorschrift, der durch Änderungsgesetz vom 30.6.1993, BGBl. I S. 1062 , hinzugefügt worden ist, bestimmt folgendes: Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung,
G vorliegen, und für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein " e r n e u t e s A s y l v e r f a h r e n " durchgeführt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG ist das Bundesamt für Entscheidungen nach § 53 AuslG nicht zuständig, wenn das Asylverfahren - wie hier - vor dem 1.7.1992 bestandskräftig abgeschlossen der Folgeantrag nach dem 1.7.1992 gestellt worden ist und dieser nicht zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens geführt hat. Der Begriff des Asylverfahrens wird im Asylverfahrensgesetz im Sinne einer bestimmten Terminologie verwendet. Ein Asylverfahren wird durch den Asylantrag eingeleitet (§§ 12 , 13 ff. AsylVfG). Mit einem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Auf einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ist ein "weiteres Asylverfahren" nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Hiernach ist die auf einen Folgeantrag hin angestellte Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind, kein Asylverfahren. Zur Durchführung eines Asylverfahrens kommt es nur, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Auch die Systematik des Gesetzes zeigt, daß ein durch einen Folgeantrag ausgelöstes Verfahren kein Asylverfahren ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Während das "Asylverfahren" im Zweiten Abschnitt (§§ 12 ff. AsylVfG) geregelt ist, wird das Folgeantragsverfahren im Fünften Abschnitt des Gesetzes unter den Stichworten "Folgeantrag/Zweitantrag" näher bestimmt. Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG sieht vor, wann bei Stellung eines Folgeantrags überhaupt ein weiteres Asylverfahren (mit den dazu z.B. gemäß § 24 Abs. 2 oder § 32 AsylVfG zu treffenden Entscheidungen) durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf ein "weiteres" Asylverfahren abstellt, während in § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG von einem "erneuten" Asylverfahren die Rede ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 14.6.1995 - 21 A 3520/94 .A, S. 7). Denn maßgeblich für die Auslegung des § 87 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist, ob es zu einem Asylverfahren kommt. Auch ein weiteres Asylverfahren (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist ein erneutes Asylverfahren. Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG läßt keine andere - erweiternde oder gar gegenteilige - Auslegung zu, insbesondere nicht dahingehend, daß auch ein Folgeantragsverfahren, das wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, ein erneutes Asylverfahren im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG darstellt. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt nur dann in Betracht, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, mit anderen Worten, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut nach klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt, daß die Vorschrift das nicht aussagen will, was sie ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint (BVerwG, NKU v. 14.7.1978, Buchholz 238.90, Nr. 74; BVerfGE 85, 69 ff., 74; BVerfG, Beschl. v. 10.1.1995, NJW 1995, 1141 f.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG gibt nichts für die Annahme her, daß der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 2 eine vom Wortlaut abweichende Regelung habe treffen wollen. Die Fassung des Satzes 2 in § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG diente nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich der notwendigen Klarstellung. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung folgendes ausgeführt: "§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AsylVfG regelt, daß bei den Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylverfahrensgesetzes noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren, die Ausländerbehörde für die Prüfung ausländerrechtlicher Abschiebungshindernisse und den Erlaß der Abschiebungsandrohung zuständig geblieben ist, wenn das Bundesamt bereits vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Nichts anderes galt auch bisher schon für die Fälle, in denen das Asylverfahren vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig abgeschlossen war. Denn nach § 24 Abs. 2 und den §§ 34 ff. wird das Bundesamt für die Prüfung ausländerrechtlicher Abschiebungshindernisse und den Erlaß der Abschiebungsandrohung nur und erst im Rahmen der Entscheidung über einen gestellten Asylantrag zuständig" (abgedr. in: Kloesel/Christ/Häusser, Deutsches Ausländerrecht, Band 1, 213, Anmerkung zu § 87 AsylVfG). Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, daß das Bundesamt auch bei den nach dem 1.7.1992 gestellten Folgeanträgen, die nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllen, entgegen dem klaren Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zuständig sein soll. Auch aus dem Zusammenhang des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG mit anderen Vorschriften läßt sich keine den Wortlaut der Vorschrift erweiternde Auslegung ermitteln. Dem Einwand, daß auch ein Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Asylantrag sei und die in § 24 Abs. 2 AsylVfG festgelegte Pflicht des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nur) an die Stellung eines Asylantrags anknüpfe (vgl. OVG NW, Urt. v. 14.6.1995 - 21 A 3520/94 .A -, S. 11), ist entgegenzuhalten, daß nicht jeder Folgeantrag zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 12 ff. AsylVfG führt. Gerade dies setzt aber Satz 2 der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG voraus. Ob darüber hinaus das Bundesamt generell nur bei solchen Folgeanträgen, die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, für die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zuständig ist (so OVG Schleswig Holstein, Beschl. v. 17.3.1993, InfAuslR, 1993, 279 und BayVGH, Beschl. v. 3.5.1995, Az: 11 AE 95.32300 , BayVBl. 1995, 696 u. VG Würzburg, Urt. v. 14.5.1995, InfAuslR, 1995, 346 f.), kann hier offen bleiben. Wenn der Gesetzgeber mit Blick auf den Beschleunigungszweck des Asylverfahrensgesetzes 1992 und 1993 für die unter § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG fallenden, nach dem 1.7.1992 gestellten Folgeanträge ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, die Kompetenz des Bundesamtes für Entscheidungen nach § 53 AuslG hätte einführen wollen (vgl. Bell, ZAR 1995, 181, 183), so hätte er dies ausdrücklich und eindeutig regeln können, was nicht geschehen ist. Das Bundesamt war hiernach für die getroffene Feststellung, daß keine Abschiebungshindernisse vorliegen, nicht zuständig. Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes ist deshalb rechtswidrig. Seiner Aufhebung steht auch § 46 VwVfG nicht entgegen, weil hier die sachliche Zuständigkeit in Frage steht. Der Kläger wird durch die für ihn belastende Entscheidung der sachlich unzuständigen Behörde in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/605288.html ( https://oj.is/605288 ) Verweise Volltext Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.