- Die Wiedereinsetzung im gerichtlichen Verfahren bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung (wie BVerwG, Urt vom 22.2.1985 - 8 C 123/83 -, NVwZ 1985, 484).
- Fehlt eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, so ist das Rechtsmittelgericht befugt, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, wenn aus Rechtsgründen die Möglichkeit einer positiven Bescheidung von vornherein ausscheidet; einer Zurückverweisung an das grundsätzlich zuständige erstinstanzliche Gericht bedarf es in diesem Fall nicht. Tatbestand Der im Jahre 1971 geborene Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 5.4.1993 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Bei seiner Einreise war er im Besitz eines jugoslawischen Reisepasses mit der Nr. KA 314664 (KA für autonome Provinz Kosovo). Nach seiner Einreise erklärte er gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, er könne nicht nach Restjugoslawien zurückkehren, da er zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen würde und ihm Gefahr für Leib und Leben in Restjugoslawien drohe. Der Kläger wurde in der Folgezeit geduldet. Zuletzt erhielt er am 20.6.1994 eine bis zum 30.9.1994 befristete Duldung. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet behauptete der Kläger, nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein. Er wurde von der zuständigen Ausländerbehörde mehrfach aufgefordert, seinen Paß verlängern zu lassen. Er legte mehrere Bescheinigungen des Generalkonsulats der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vor, daß er einen Paß beantragt habe. Er behauptete zudem, das Generalkonsulat weigere sich, ihm einen Paß auszustellen. Ermittlungen der Ausländerbehörde ergaben, daß der Kläger dort keinen Paß beantragt hatte. Am 15.8.1994 wurde dem Kläger, als er einen Einreiseversuch in die Bundesrepublik Deutschland unternahm, die Einreise verweigert, und er wurde nach Österreich zurückgewiesen. Bei diesem Einreiseversuch war er im Besitz des durch die Paßbehörde in Prizren/Kosovo verlängerten jugoslawischen Reisepasses, der bis zum 26.7.1998 gültig ist. Am 2.1.1995 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und einer Duldung. Mit Verfügung vom 17.2.1995 lehnte das Landratsamt S. den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab (Ziff. 1 der Verfügung). Abgelehnt wurde ebenfalls die Erneuerung der Duldung (Ziff. 2 der Verfügung) sowie die Erteilung eines Reisedokuments (Ziff. 3 der Verfügung). Gleichzeitig wurde der Kläger befristet auf 10 Jahre aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 4 der Verfügung) und aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 1.4.1995 zu verlassen (Ziff. 5 der Verfügung). Zugleich wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Restjugoslawien angedroht (Ziff. 6 der Verfügung). Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die den Kläger darauf hinwies, daß er gegen Ziff. 2 der Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erheben könne, im übrigen ihm der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung stehe. Die Verfügung wurde der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 20.2.1995 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am Freitag, dem 24.2.1995, erschien der Kläger beim Landratsamt S. und erklärte, er wolle gegen die Verfügung Widerspruch einlegen und sich dazu einer Vertreterin des Freundeskreises "Asyl" bedienen. Am Montag, dem 27.2.1995, erschien er erneut in Begleitung zweier Personen. Nach Erörterung wurde von Seiten des Klägers erklärt, er wolle Widerspruch und Klage baldmöglichst einreichen. Am 17.3.1995, einem Freitag, erschien der Kläger beim Landratsamt S. und erklärte zu Protokoll, er lege gegen die Verfügung vom 7.2.1995 Widerspruch ein und beantrage gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zugleich erklärte er, er erhebe Klage gegen die Verfügung des Landratsamts S. und bäte, diese Klage zu bestätigen sowie mit der Begründung, die er für den Widerspruch gegeben habe, dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorzulegen. Er sei des Deutschen nicht mächtig und könne den Schriftverkehr daher nicht führen. Zugleich teilte er mit, daß das Mandat seiner früheren Bevollmächtigten nicht mehr bestehe. Mit Schreiben vom 22.3.1995, eingegangen beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 24.3.1995, legte das Landratsamt S. die Klage des Klägers dem Verwaltungsgericht Stuttgart vor. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Verfügung des Landratsamts S. vom 17.2.1995 (Ziff. 2) aufzuheben, soweit darin die Erneuerung der Duldung abgelehnt wurde, und das beklagte Land zu verpflichten, seine Duldung zu erneuern. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Klage sei gefälligkeitshalber entgegengenommen worden und es sei nicht möglich gewesen, sie fristgerecht dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Mit Urteil vom 23.6.1995 - 15 K 1411/95 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Es hat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken ausgeführt, der Kläger habe darauf vertrauen können, das Landratsamt werde die Klage noch innerhalb der Klagefrist dem Verwaltungsgericht übersenden, hat jedoch die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf die Verfügung des Landratsamts Bezug genommen. Gegen das ihm am 1.9.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.9.1995 Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
- Juni 1995 - 15 K 1411/95 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung vom 17.2.1995 zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger könne derzeit nicht nach Restjugoslawien abgeschoben werden, weil Abschiebungen dorthin gegenwärtig nicht möglich seien. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bestätigt, derzeit seien Abschiebungen nach Restjugoslawien nicht möglich. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts S. und die erstinstanzlichen Akten vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Klage bereits unzulässig ist und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Die Verfügung vom 17.2.1995 wurde der damaligen Bevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde am 20.2.1995 zugestellt. Die Verfügung vom 17.2.1995 war hinsichtlich der Duldung auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Entsprechend § 71 Abs. 3 AuslG wurde der Kläger darüber belehrt, daß ihm gegen Ziff. 2 der Verfügung das Rechtsmittel der Klage zur Verfügung stehe. Darüber hinaus wurde ihm unter Beachtung von § 58 Abs. 1 VwGO mitgeteilt, daß die Klage binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden könne. Infolge der ordnungsgemäßen Zustellung und der nicht zu beanstandenden Rechtsmittelbelehrung hätte der Kläger innerhalb eines Monats, also bis zum 20.3.1995, Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erheben müssen. Die Klage ging aber erst am 24.3.1995 beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein, so daß sie verspätet war. Diesem Mangel kann nur durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgeholfen werden, jedoch kommt sie hier nicht in Betracht. Zunächst ist festzustellen, daß nicht bereits das Verwaltungsgericht dem Kläger durch seine Entscheidung zur Sache Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Das Verwaltungsgericht hat eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht getroffen. Es hat die Frage der Zulässigkeit der Klage offen gelassen und nur zur Begründetheit entschieden. Da das Verwaltungsgericht nicht - wie es § 60 VwGO voraussetzt - eine ausdrückliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung im gerichtlichen Verfahren getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1985 - 8 C 123.83 -, NVwZ 1985, 484 ), ist auch die durch § 60 Abs. 5 VwGO geregelte Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts nicht eingetreten (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 22.2.1985, a.a.O. und BVerwG, Beschl. v. 11.11.1987, NVwZ 1988, 531 ; vgl. auch § 512 , 548 ZPO). Grundsätzlich folgt aus der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung sowie der sich daraus ergebenden Bindungswirkung des Rechtsmittelgerichts, daß die Rechtsmittelinstanz über Wiedereinsetzungsanträge nicht (erstentscheidungsbefugt) entscheidungsbefugt ist. Denn § 60 Abs. 4 VwGO eröffnet dem Betroffenen die rechtlich gesicherte Chance, daß das zuständige Gericht ihm endgültig Wiedereinsetzung gewährt. Daraus ergibt sich auch, daß das Rechtsmittelgericht befugt ist, eine Entscheidung des zunächst zur Entscheidung berufenen Gerichts im Wege der Zurückverweisung der Sache herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1985, a.a.O. ). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Aus Gründen der Prozeßökonomie kann er dann nicht durchgreifen, wenn aus Rechtsgründen die Möglichkeit einer positiven Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs von vornherein ausscheidet. Das ist jedenfalls bei unstatthaften oder aus anderen Gründen unzulässigen Wiedereinsetzungsanträgen der Fall (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 22.2.1985, a.a.O. ). Es gilt aber bei einer Wiedereinsetzung von Amts wegen auch dann, wenn Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind. Im vorliegenden Verfahren ist zunächst festzustellen, daß ein Wiedereinsetzungsantrag mangels rechtzeitigen Vortrags der zu seiner Begründung dienenden Tatsachen innerhalb der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits unzulässig ist. Dem Kläger hätte vom erstinstanzlichen Gericht Wiedereinsetzung aber auch nicht von Amts wegen gewährt werden können, da er nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten. Er hat die Versäumung der Klagefrist verschuldet. Grundsätzlich ist festzustellen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsbehelfsfristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegenüber Ausländern gelten (vgl. Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 123). Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 GG es verbieten, die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, soweit sie bei einem Ausländer auf unzureichenden Sprachkenntnissen beruht, als verschuldet im Sinne des Rechtes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es diese Rechtsschutzgarantien, die Versäumung der Fristen wegen der unzureichenden Sprachkenntnisse als verschuldet zu würdigen (vgl. BVerfGE 86, 280 m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren allerdings hat sich der Kläger zwar gegenüber der Ausländerbehörde auf seine unzureichenden Sprachkenntnisse berufen, diese waren aber nicht kausal für die Versäumung der Klagefrist. Abgesehen davon, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 17.2.1995 anwaltlich vertreten war und sich, statt seiner Bevollmächtigten das Mandat zu entziehen, von dieser hätte entsprechend beraten lassen können, wurde er auch bei mehreren Vorsprachen beim Landratsamt in Begleitung von Personen, die des Deutschen mächtig waren, darauf hingewiesen, daß er baldmöglichst Klage beim Verwaltungsgericht einreichen müsse. Insoweit kann sich der Kläger hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist nicht auf seine unzureichenden Sprachkenntnisse berufen. Dem Kläger kann auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil das Landratsamt S. die Klage erst mit Schreiben vom 22.3.1995, also nach Ablauf der Klagefrist, dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegt hat. Der Kläger hat erst am Freitag, dem 17.3.1995, seine Klage beim insoweit unzuständigen Landratsamt S. protokollieren lassen, obwohl die Frist zur Klageerhebung am Montag, den 20.3.1995, ablief. Er hat dann nach den unbestrittenen Angaben des Landratsamts S. verlangt, das "Protokoll" mit nach Hause zu nehmen, und erst am 21.3.1995 ist er erneut auf dem Landratsamt erschienen und hat nach Unterschrift eine Kopie der Klage erhalten. Damit stand fest, daß die Klagefrist, die am 20.3.1995 abgelaufen war, vom Kläger nicht eingehalten werden konnte, nachdem er erst am 21.3.1995 dem Landratsamt endgültig die Klage zur Weiterleitung übergeben hatte. Darüber hinaus hat das Landratsamt nochmals bestätigt, daß dem Kläger am 27.2.1995 genau erklärt worden war, daß er Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben habe. Bei dieser Sachlage trifft allein den Kläger das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Es hätte ihm oblegen, wie schon aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich, sich direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden, zumal er schon durch die Rechtsmittelbelehrung dahingehend belehrt worden war, daß er auch dort eine Klage zu Protokoll erheben könne. Daher sind im vorliegenden Verfahren Wiedereinsetzungsgründe weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, so daß eine Gewährung von Wiedereinsetzung durch die erste Instanz unter keinem denkbaren Aspekt in Betracht gekommen wäre, und noch jetzt im Rechtsmittelverfahren ist die Feststellung zu treffen, daß die Klage unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/605325.html Kommentare
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