← Deutschland

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95

1. Für die Wahrung der in § 215 Abs 1 BauGB normierten Obliegenheit reicht es aus, daß der Antragsteller den behaupteten Verfahrensmangel fristgerecht in einem Gerichtsverfahren geltend macht, in dem

§ 3Bau

GB Nr. 6). Auch dies hat die Antragsgegnerin jedoch ersichtlich nicht getan. Daraus folgt vorliegend jedoch kein zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensverstoß. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 01.07.1991- 8 S 1712/90 -, VBlBW 1992, 19 dargelegt, daß unter bestimmten besonderen Voraussetzungen auch von dieser erneuten Mitteilung abgesehen werden kann, beispielsweise wenn einem Vorschlag des Betroffenen selbst entsprochen worden ist. Entsprechendes hat dann zu gelten, wenn eine Änderung ausschließlich der Klarstellung dient oder auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften verweist, der Sache nach jedoch keine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans bewirkt. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin - und hat als Verfahrensfehler geltend gemacht -, daß seine Grundstücke Flst.Nr. 6 und 5/1 nach der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erstmals auch von der Festsetzung "Flächen für Maßnahmen zum Schutz der Landschaft und Natur" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB betroffen seien, während sich eine ähnliche Festsetzung im ausgelegten Entwurf auf einen eingeschränkten seine Grundstücke nicht einbeziehenden Bereich bezogen habe. Zugleich ist jedoch unter B X. in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans folgender Passus aufgenommen worden: Die Flächen sind durch Verordnung vom 25.9.1940 zum Schutzgebiet im Sinne des Landschafts- und Naturschutzes erklärt. Damit wird deutlich, daß mit dieser Ausweisung keine eigenständige normative Regelung beabsichtigt ist. Vielmehr wird lediglich auf die bereits geltende Schutzverordnung Bezug genommen. Sollte sie (theoretisch) aufgehoben werden, würde auch die Festsetzung des Bebauungsplans ohne Wirkung bleiben. Diese begrenzte Reichweite der veränderten Festsetzung im Bebauungsplan wird durch die Entstehungsgeschichte untermauert: Sie geht nämlich auf das Schreiben des Landratsamts vom

  1. November 1994 zurück, in dem gefordert wurde, die Grenze des Landschaftsschutzgebiets in den Bebauungsplan aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Stellungnahme des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz R. an die Antragsgegnerin vom 8.11.1994 in den Bebauungsplan aufgenommene Gewässerschutzfläche; insoweit findet sich die rechtliche Regelung in § 68b WG. Ob dies auch für die Änderung der Festsetzung für die Teiche (zunächst Dorfgebiet dann Sondergebiet "Teichwirtschaft") zu gelten hätte, bedarf keiner Erörterung, denn insoweit ist ein Verfahrensfehler innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht worden; der Antragsteller wird von dieser Festsetzung auch nicht betroffen.
  2. Der Bebauungsplan steht auch im übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang. 2.1 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung "erforderlich" ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die jeweilige Gemeinde eine solche Planung für erforderlich hält. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt damit grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde. Das Merkmal der Erforderlichkeit stellt damit praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis dar (ständ. Senatsrechtspr. vgl. u.a. Beschl. v. 11.12.1995 - 8 S 1573/95 - sowie Gaentzsch, Berl. Komm. zum BauGB, RdNr. 20 zu § 1). Vorliegend durfte die Antragsgegnerin den Erlaß eines Bebauungsplans für "erforderlich" halten, denn sie wollte ein planerisches Ziel erreichen, das mit der gemäß § 35 BauGB geltenden Rechtslage - gerade auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - nicht übereinstimmte. Nachdem die Antragsgegnerin erkennen mußte, daß sie auf andere Weise die Errichtung eines großen Schweinestalls durch den Antragsteller nicht verhindern konnte, durfte sie - gemessen am rechtlichen Maßstab der Erforderlichkeit - zu dem Mittel der Bauleitplanung greifen. Ob ihre Planung auch im übrigen den gesetzlichen Anforderungen stand hält, bemißt sich nach anderen Maßstäben, insbesondere dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB (dazu siehe unten). 2.
  3. Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Negativplanung. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als sog. Negativplanung nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 =

§ 1Abs. 3 Bau

GB Nr. 3 = BRS 50 Nr. 9). Gerade soweit es den Antragsteller am meisten betrifft, also hinsichtlich der beiden ihm gehörenden Grundstücke Flst.Nrn. 9 und 1, ist jedoch die Festsetzung des Bebauungsplans alles andere als vorgeschoben. Nach B. 7. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die für diese Grundstücke festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft ausschließlich der Bewirtschaftung als Acker oder Grünland dienen; Gebäude, Garagen oder Stellplätze und Nebenanlagen sind für unzulässig erklärt worden. Damit formuliert die Antragsgegnerin kein vorgeschobenes Scheinziel; im Gegenteil ist es ihr erklärtes Hauptziel, die Errichtung von Gebäuden, insbesondere von weiteren Stallgebäuden, zu verhindern. 2.3 Die Festsetzung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB. Danach können im Bebauungsplan "die Flächen für die Landwirtschaft" festgesetzt werden. Daraus folgt jedoch nicht, daß Festsetzungen dieser Art nur dann zulässig wären, wenn sie der - zu ergänzen wäre: uneingeschränkten - Förderung der Landwirtschaft dienen, wie der Antragsteller dies sieht. Vielmehr darf eine Gemeinde mit Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 zwei Ziele in unterschiedlicher Richtung verfolgen: zum einen ausschließen, daß landwirtschaftsfremde Nutzungsformen, insbesondere also Gewerbe, Wohnen etc. aufgenommen werden. Zugleich kann sie aber auf dieser Grundlage Festlegungen darüber treffen, ob in diesem Bereich auch der Landwirtschaft dienende bauliche Anlagen zulässig sind oder nicht. Insoweit kann auch die sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergebende Rechtslage planerisch gestaltend verändert werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 11.12.1995 - 8 S 1573/95). 2.4 Der Bebauungsplan genügt auch dem Gebot einer gerechten Abwägung aller von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB). Diese vom Gemeinderat vorzunehmende Abwägung ist verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwGE 34, 310 und 45, 309 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nrn. 1 und 3). Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis verstoßen gegen diese Grundsätze. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war sich ohne Zweifel darüber im klaren, daß mit den von ihm beschlossenen Festsetzungen die vom Antragsteller erstrebte Errichtung zweier Mastschweineställe verhindert wird. Dem Antragsteller ist auch in der Gemeinderatssitzung vom 8.12.1994 Gelegenheit gegeben worden, seine Bedenken hierzu mündlich vorzutragen. Man hat dann beschlossen, sich zunächst in einer Gesprächsrunde zusammenzufinden, um nach einer für alle Beteiligten annehmbaren Lösung zu suchen. Eine solche ist jedoch ersichtlich nicht gefunden worden. Der Gemeinderat hat auch nicht verkannt, daß auf der Grundlage der baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und der vorhandenen Gutachten sehr viel dafür spricht, daß das Vorhaben des Antragstellers materiell genehmigungsfähig war, wie das Verwaltungsgericht es in seinem Urteil näher dargestellt hat. Er hielt jedoch den entgegenstehenden Belang, das Naherholungsgebiet W.-Weiher in seinem Bestand zu schützen, für im Ergebnis gewichtiger. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß damit der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten entgegengesetzten Belangen hier in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde. Allerdings wird man fordern können, daß einer baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich (voraussichtlich) zulässigen Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich auch hinreichend gewichtige andere Belange entgegenstehen, daß die Gemeinde insbesondere nicht jegliche Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe an jeder beliebigen Stelle zu verhindern trachtet. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr liegt der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers an einer insofern besonders exponierten Stelle, als er sich unmittelbar neben dem W.-Weiher befindet, wohl einem der größten Stauseen der näheren Umgebung, der nach dem ausdrücklichen und nachvollziehbaren Bekunden der Antragsgegnerin sowohl für die Erholung der Wohnbevölkerung als auch für den Fremdenverkehr von besonderer Bedeutung ist. Die Zielsetzung, diesen Bereich nach Möglichkeit von den Störungen durch einen landwirtschaftlichen Betrieb zu schützen, steht im Zusammenhang mit der Tatsache, daß das Heilbad und anerkannte Thermalbad der Antragsgegnerin zunehmend an Bedeutung gewinnt und dort auch Kureinrichtungen verschiedener Art vorhanden sind. Auf der anderen Seite geht es um die Erweiterung eines bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs, wobei der Antragsteller die Errichtung eines größeren Schweinestalls anstrebt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die genaue Grenzbestimmung, ab wann die Immissionen eines derartigen Vorhabens für Nachbarn und Besucher zunächst lästig und dann gar unzumutbar werden, stets Schwierigkeiten bereitet. Dies wird durch das zugrundeliegende immissionsschutzrechtliche Verfahren bestätigt und ist dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt. Noch mehr als bei anderen Immissionen (beispielsweise bei Schallereignissen) stößt man immer wieder an Probleme der Sachverhaltsermittlung (Häufigkeiten der Windrichtungen) sowie der rechtlichen Bewertung der Berechnungen. Umso mehr gilt, daß eine Gemeinde bei der Verfolgung ihrer im Grundsatz legitimen planerischen Ziele nicht auf die Wahrung der bei Verwendung der einschlägigen Richtlinien (z.B. VDI- Richtlinie 3471) berechneten oder auf Grund von Computersimulationen (z.B. EMIAK-Verfahren) ermittelten Grenzwerte beschränkt ist, sondern im Interesse des Ausbaus eines Kurorts und Erholungsorts und des Schutzes eines großen Badesees darüber hinausgehende Anforderungen zugrunde legen darf. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ferner darauf, daß die Planungsabsichten des Gemeinderats auch von der früheren Vorstellung getragen gewesen seien, es werde in einer Entfernung von einigen Kilometern nördlich des Betriebs des Antragstellers zur Errichtung einer Golfanlage und eines dazugehörigen Hotels kommen. Er führt anschließend selbst aus, die Antragsgegnerin habe an der streitgegenständlichen Bebauungsplanung auch dann noch festgehalten, als sich dieses Projekt "Golfhotel" zerschlagen habe. Auch vor diesem tatsächlichen Hintergrund vermag der Senat keinen Abwägungsfehler zu erkennen. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor - und es ist auch nichts dafür ersichtlich -, daß das Planungsziel, im unmittelbar an den W.-Weiher angrenzenden Bereich weitere landwirtschaftliche Immissionen zu verhindern, mit dem Projekt "Golfhotel" hätte gleichsam stehen und fallen sollen. Vielmehr handelt es sich insoweit ersichtlich nur um einen Teil - in diesem Fall einen gescheiterten Teil - einer von der Antragsgegnerin umfassend verfolgten Zielsetzung, Kureinrichtungen und Fremdenverkehrseinrichtungen auf ihrem Gebiet zu fördern und in diesem Zusammenhang auch den als besonders attraktiv eingeschätzten W.er Weiher in seinem bisherigen Bestand zu erhalten, so daß er weiter uneingeschränkt beispielsweise als Ziel für Wanderer dienen kann. Auch die Tatsache, daß die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zum Anlaß genommen hat, weitere Stellplätze für diejenigen, die mit dem Kraftfahrzeug zum Badesee fahren wollen, auszuweisen, führt zu keinem Rechtsfehler. Insoweit handelt es sich gleichfalls um eine vom Gericht nicht zu beanstandende kommunalpolitische Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/605392.html ( https://oj.is/605392 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.