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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 1997 - Az. 3 S 2677/96

Obsah (8)§ 31§ 116§ 18§ 73§ 9§ 3§ 1§ 79

1. Setzt ein Bebauungsplan unter Geltung des § 76 Abs 6 S 2 LBO (BauO BW) in der bis 9.9.1995 geltenden Fassung die zulässige Dachneigung fest, so beurteilt sich die Erteilung einer Befreiung von dies

§ 31Abs 2 Bau

GB (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt v 7.7.1995 - 5 S 3339/94 -). Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Satteldachs auf ihrem Flachdach-Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.- Nr. 1550/12 in der D.-Straße auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Nr. 034 A D.-Straße" der Beklagten, der die D.-Straße umfaßt. Im Osten grenzt das Plangebiet an die B.-Straße, im Westen an die F.-V.- und die L.-Straße sowie im Norden an die Grundstücke Flst.-Nrn. 1550/10 und 1552. Die dem Plangebiet benachbarte Bebauung ist größtenteils zweigeschossig mit Sattel-, Walm- oder Mansardendächern mit einer Dachneigung von ca. 45 Grad. Am 21.10.1993 beschloß der Ausschuß für Technik und Umwelt der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans zur Änderung des "Bebauungs- und Aufbauplanes für das Gebiet des ehemaligen J-platzes", der für das betreffende Gebiet ein- bis zweigeschossige Bebauung verbindlich mit Flachdach vorsah. Planungsziel war die Zulassung von Satteldächern mit einer Neigung von 30 Grad ohne Kniestock.

der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden von den Anwohnern zahlreiche Bedenken und Anregungen vorgebracht, darunter ein klima-ökologisches Gutachten. In seiner Sitzung am 4.5.1994 beschloß der Gemeinderat der Beklagten daraufhin eine Änderung der Planung, wonach eine Dachneigung von 5 Grad zugelassen werden sollte, und deren erneute Auslegung. Am 1.9.1994 wies der Gemeinderat der Beklagten die Bedenken und Anregungen zurück und beschloß die Planänderung (nebst Begründung) als Satzung. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens machte die Beklagte am 2.2.1995 öffentlich bekannt. Am 6.2.1995 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Satteldaches mit einer Neigung von 22 Grad auf ihrem Wohngebäude, da sie immer wieder Probleme mit der Flachdachabdichtung habe. Der Ausschuß für Technik und Umwelt der Beklagten versagte in der Sitzung am 8.3.1995 das gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 11.4.1995 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 6.2.1995 ab. Den hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.1995 unter Berufung auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde zurück. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 4.9.1995 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.4.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 1.8.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung eines Satteldachs mit 22 Grad Neigung auf ihrem Wohngebäude zu genehmigen, hilfsweise die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neubescheidung zu verpflichten. Sie hat vorgetragen, es stelle sich die Frage, ob der Bebauungsplan rechtswirksam zustande gekommen sei,

dem ein oder mehrere Gemeinderatsmitglieder bei dessen Beschlußfassung mitgewirkt hätten, die selbst bzw. deren nahe Angehörige Grundstücke im fraglichen Baugebiet besitzen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme seien gegeben. In unmittelbarer Umgebung der D.-Straße seien Häuser mit einer Dachneigung von mehr als 5 Grad vorhanden. Auf den angrenzenden Grundstücken L.-Straße 29 und 33 habe die Beklagte Satteldachbebauung zugelassen. Das Erscheinungsbild der D.-Straße werde durch die Zulassung eines Satteldaches somit nicht beeinträchtigt.

barn würden durch ein Satteldach auf ihrem Haus ebenfalls in keiner Weise beeinträchtigt werden. Seit vielen Jahren müsse sie das Dach immer wieder sanieren, was mit erheblichen Ausgaben verbunden sei. Hinzu kämen außerdem die Entsorgungsprobleme mit den Dachfolien (Bitumen). Angesichts der Tatsache, daß der Bebauungsplan "D.-Straße" ein winziges Baugebiet umfasse, das sich in den übrigen Baugebieten mit Satteldachbebauung verlöre, müsse bei der gebotenen Abwägung ihren Interessen der Vorrang gegeben werden. Im übrigen seien

den §§ 3 und 27 LBO Dächer widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen, so daß die Baubehörde schon aus diesem Grunde zu verpflichten sei, ihrem Antrag zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27.3.1996 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage als unbegründet abgewiesen. In den Gründen heißt es: Der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Satteldachs stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Der Klägerin könne auch keine Befreiung von der Einhaltung dieser Festsetzungen gewährt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung erteilt werden könne, bestimme sich

§ 31Abs. 2 Bau

GB i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 LBO a.F., § 56 LBO n.F. finde für den vorliegenden Fall, bei dem der maßgebliche Bebauungsplan noch vor Inkrafttreten der neuen landesrechtlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt worden sei, keine Anwendung. Die in § 31 Abs. 2 BauGB normierten Voraussetzungen seien nicht gegeben. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten offenkundig nicht die Befreiung. Ebenso könne, auch wenn die Sanierung eines Flachdaches mit Kosten und anderen Unannehmlichkeiten verbunden sei, nicht davon ausgegangen werden, daß die Durchführung des Bebauungsplans für die Klägerin zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führe.

den Bebauungsplanakten sei den mit der Planänderung befaßten Gremien durchaus bewußt gewesen, daß die bei verschiedenen Gebäuden des Plangebiets anstehenden Flachdachsanierungen für die betroffenen Eigentümer mit Unannehmlichkeiten verbunden seien. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte sei hierin jedoch nicht zu sehen. Es könne schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien. Zwar treffe es zu, daß das Gebäude der Klägerin am Rande des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu Häusern liege, die mit Satteldächern versehen seien. Es sei aber zu berücksichtigen, daß das Wohnhaus der Klägerin den Abschluß einer städtebaulich markanten Zeile von Flachdachwohnhäusern bilde. Insoweit stelle die D.-Straße ein Zeitzeugnis der 60er Jahre dar und sei Ausdruck einer bestimmten städtebaulichen Gestaltungsform, so daß davon auszugehen sei, daß durch die Zulassung eines Satteldaches - und sei es auch am Rande des Gebietes - die Grundzüge der Planung in erheblicher Weise berührt würden. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans blieben ohne Erfolg. Das Urteil wurde vollständig abgefaßt und unterschrieben am 26.8.1996 der Geschäftsstelle der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe übergeben. Gegen das ihr am 28.8.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.9.1996 Berufung eingelegt. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.3.1996 - 10 K 2721/95 - den Bescheid der Beklagten vom 11.4.1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 1.8.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung eines Satteldachs mit bis zu 22 Grad Neigung auf dem Anwesen D.-Straße zu erteilen. Sie trägt ergänzend vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe leide bereits deswegen an einem Mangel, weil es nicht rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.1996 ergangen sei.

dem die Ausfertigung erst am 26.8.1996 erfolgt sei, also einen Tag vor Ablauf von fünf Monaten, sei davon auszugehen, daß das Urteil unmittelbar vor der Ausfertigung auf die Geschäftsstelle gelangt sei. Bei einem solchen Zeitablauf sei nicht mehr gewährleistet, daß das Urteil noch auf dem Ergebnis des gesamten Verfahrens beruhe. Es könne nicht darauf ankommen, ob volle fünf Monate vergangen seien oder aber fünf Monate minus ein oder zwei Tage. Zum anderen sei übersehen worden, daß durch den Erlaß des Bebauungsplans die Behörden selbst Ausnahmen von der Flachdachregelung vorgesehen hätten, weil Dächer mit 5 Grad Neigung zugelassen worden seien. Der angeblich zu wahrende städtebauliche Gesamteindruck werde also ohnehin nicht eingehalten. Auch sei das Plangebiet viel zu klein, um für sich eine städtebaulich relevante, schützenswerte Konzeption darzustellen. Anfang der 60er Jahre habe eine allgemeine Euphorie geherrscht, die Flachdächer als etwas gestalterisch besonders Wertvolles anzusehen. In den Jahren danach habe sich die technisch fundierte Erkenntnis verbreitet, daß Flachdächer, zumindest in der der Konstruktion des Warmdaches wie das ihre, sehr anfällig seien. Sie habe seit dem Erwerb des Grundstücks dieses Daches schon zweimal saniert, ohne dauerhaften Erfolg zu erzielen. Eine erneute Sanierung sei erforderlich. Auch die Beklagte habe seit Jahren Probleme, ihre mit Flachdächern ausgestatteten Schulen dicht zu kriegen. Das Baugebiet D.- Straße gehe auch völlig in der Umgebung der angrenzenden Bebauung unter. Die unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1550/10 und 1552, die zur L.-Sstraße gehörten, seien eigentlich willkürlich aus dem Bebauungsplan herausgenommen und mit Satteldach ausgestattet worden. Der Bebauungsplan "D.-Sstraße" leide aus den vorgenannten Gründen unter einem Abwägungsfehler. Die vom Verwaltungsgericht vermißte Atypik der Grundstückssituation sei bei ihr durchaus vorhanden, da sie ein besonders anfälliges, bereits zweimal saniertes Warmdach habe. Innerhalb eines Zeitraums von rund 30 Jahren stünde die vierte Sanierung an. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf die Gründe in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im angefochtenen Urteil.

der Rechtsprechung liege ein Verfahrensmangel erst ab Ablauf von fünf Monaten vor, das Urteil sei aber innerhalb von fünf Monaten ausgefertigt worden. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die Prozeßakten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die formellen Rügen der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil sind nicht begründet. Auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.1996 hat das Verwaltungsgericht das Urteil durch Zustellung erlassen.

§ 116Abs. 2 Vw

GO wäre dann das Urteil binnen zwei Wochen

der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben gewesen, wobei in analoger Anwendung des § 117 Abs. 4 S. 2 VwGO auch die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel genügt hätte.

den Akten des Verwaltungsgerichts wurde der Tenor nicht bei der Geschäftsstelle niedergelegt. Die Verletzung der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 VwGO stellt indes nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar, wenn der zeitliche Abstand zwischen mündlicher Verhandlung und Niederlegung der Urteilsgründe so groß ist, daß die Annahme nicht auszuschließen ist, daß bei der Abfassung der Formel den Richtern das Ergebnis der Verhandlung nicht mehr hinreichend zweifelsfrei gegenwärtig ist (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 116 RdNr. 12). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Von einem Fehlen des Erinnerungszusammenhangs kann jedenfalls innerhalb der den §§ 516 , 552 ZPO entnommenen und vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes anerkannten Fünf-Monats-Frist nicht ausgegangen werden (Gemeinsamer Senat, Beschluß vom 27.4.1993 - GmS - OGB 1/92 , BVerwGE 92, 367 = NJW 1993, 2603 ff.; bestätigt vom BVerfG, Beschluß vom 17.7.1996 - 1 BvR 55/96 -, NJW 1996, 3203 ).

dem das Urteil der Geschäftsstelle am 26.8.1996 unterschrieben und vollständig abgefaßt übergeben worden war, wurde diese Fünf-Monats-Frist vom Verwaltungsgericht eingehalten. Daß diese Fünf-Monats-Frist im vorliegenden Fall nur "knapp" eingehalten worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der ausführlichen Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hätte. Auch ist die Fünf-Monats-Frist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 23.4.1992 - Gr. Sen. 1/91, NVwZ 1992, 1085 , 1086) eine feste, starre Grenze. Im übrigen wäre der Senat auch bei einem tatsächlich bestehenden wesentlichen Verfahrensmangel nicht gehindert, selbst zur Sache zu entscheiden (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat gelangt ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klage unbegründet ist. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO). Da ihrem Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), hat sie keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Die geplante Errichtung des Satteldachs auf dem bestehenden Wohngebäude D.-Straße ist planungsrechtlich unzulässig. Sie steht im Widerspruch zu der schriftlichen Festsetzung Nr. 7.1 des Bebauungsplans "Nr. 034 A D.-Straße", wonach nur Flachdächer und Dächer mit einer Neigung unter 5 Grad ohne Kniestock zulässig sind, und Dächer von der D.straße aus nicht oder nur unwesentlich in Erscheinung treten dürfen. Der Klägerin kann auch keine Befreiung von der Einhaltung dieser Festsetzung gewährt werden. Gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans "Nr. 034 A D.-Straße" bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bebauungsplan weist zunächst keine nichtigkeitsbegründenden Verfahrensfehler auf. Er ist vielmehr in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Bundesrechts (BauGB), des Landesrechts (Gemeindeordnung) und des Ortsrechts zustande gekommen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß beim Satzungsbeschluß die Befangenheitsvorschriften

§ 18Gem

O nicht eingehalten worden sind. Die in der D.-Straße wohnende Stadträtin E. hat, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 1.6.1995 dargelegt hat, bei der Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplan nicht mitgewirkt. Weitere Mängel des Verfahrens sind nicht geltend gemacht und erkennbar. Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 73Abs.

1 LBO in der Fassung vom 28.11.1983 (LBO 1983), auf den sich die streitige Festsetzung von Dachform und Dachneigung stützt, können die Gemeinden "im Rahmen dieses Gesetzes" durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen u.a. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. § 73 Abs. 1 LBO 1983 ermächtigt durch seine Bezugnahme auf den "Rahmen dieses Gesetzes" die Gemeinden zu Bauvorschriften in allen Regelungsbereichen der Landesbauordnung. Dazu gehört auch die Durchsetzung "positiver", d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellungen (ständige Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs, vgl. Beschluß vom 6.12.1989 - 3 S 3188/87 - und vom 2.8.1989 - 8 S 3875/88 -, BauR 1990, 197 ). Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 = PBauE § 15 BauNVO Nr. 10) unterliegen örtliche Bauvorschriften dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch dann nicht, wenn sie - wie hier - als Festsetzungen in dem Bebauungsplan aufgenommen werden, sofern das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. § 73 Abs. 6 S. 2 LBO 1983 enthält jedoch eine solche anderweitige Bestimmung, in dem er anordnet, daß auf die in einem Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften diejenigen Vorschriften, die Festsetzungen

§ 9Abs. 1 BBau

G (nunmehr § 9 Abs. 1 BauGB) betreffen, entsprechende Anwendung finden. Auch die in einem Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften müssen daher den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen und auf einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beruhen (vgl. Sauter, Kom. zur LBO, 2. Aufl., § 73 RdNr. 133 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt. Das Vorbringen der Klägerin, das Problem der Dichtigkeit von Flachdächern sei nicht in die Abwägung einbezogen worden, geht fehl. Der Gemeinderat der Beklagten hat sich mehrfach ausgiebig mit dieser Frage befaßt und das Für und Wider der Dachformen eingehend beraten, wie sich aus den Sitzungsniederschriften vom 4.5.1994 und vom 1.9.1994 ergibt. Hieraus kann das größtmögliche Bemühen des Gemeinderats entnommen werden, einen gerechten Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen zu finden. Dies geht auch deutlich daraus hervor, daß letztlich ein Kompromiß, nämlich Flachdach mit maximal zulässiger Neigung von 5 Grad, beschlossen worden ist. Nicht zutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, Flachdächer seien aus technischen Gründen nicht dicht zu bekommen.

§ 3Abs.

1 LBO müssen bauliche Anlagen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sein. Dazu gehört nicht zuletzt, daß Dächer gegen Einflüsse der Witterung widerstandsfähig sind (§ 27 Abs. 1 LBO). Flachdächer können diesen Anforderungen genügen, wenn die Dachhaut aus wasserundurchlässigen und frostbeständigen sowie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Materialien (etwa Teerdachpappe

DIN 52121, Bitumendachpappe

DIN 52128 mit Kiesschüttung) besteht und fachgerecht aufgebracht wird. Eine andere Frage ist es, daß die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte - wie gerichtsbekannt - gezeigt haben, daß die Dichtigkeit der Flachdächer bei dem in Mitteleuropa herrschenden Klima nur mit hohem Aufwand erreicht werden kann, namentlich in gewissen Abständen Reparaturarbeiten notwendig werden können (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.7.1987 - 5 S 2906/86 ; Beschluß vom 2.8.1989 - 8 S 3875/88 -, a.a.O.). Diese Erfahrungen stellen jedoch die grundsätzliche Eignung von Flachdächern nicht in Frage. Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahren ist auch der ursprüngliche Zweck der Planung - die Schaffung zusätzlichen Wohnraums - zur Sprache gekommen.

§ 1Abs. 1 Bau

GB-MaßnahmenG soll bei der Aufstellung neuer wie bei der Änderung, Ergänzung und der Aufhebung bestehender Bebauungspläne dem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden. Damit erhält der öffentliche Belang, den dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken, eine städtebauliche neue Qualität und wird in den Rang eines besonders bedeutsamen Planungsziels erhoben. Dies führt aber nicht dazu, daß dem Belang der Befriedigung des Wohnbedarfs stets Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Interessen einzuräumen ist (VGH Bad.- Württ., NK-Beschlüsse vom 16.12.1992 - 8 S 634/92 - und vom 7.4.1993 - 8 S 2543/92 -, VBlBW 1993, 434 ). Vielmehr bleibt der Gemeinde ihr Planungsermessen grundsätzlich erhalten. Vorliegend hat der Gemeinderat der Beklagten sehr wohl bei seiner ursprünglichen Planung die Belange des Wohnungsbaus beachtet.

der ersten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, der die Zulassung 30 Grad geneigter Satteldächer vorsah, stellte sich indes heraus, daß der Wunsch der Anwohner im Planbereich

zusätzlichem Wohnraum nur sekundär ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat sich

sorgfältiger Abwägung im Hinblick auf die städtebauliche Situation für eine Festsetzung von Flachdächern nur mit einem geringen Neigungswinkel entscheidet. Auch das Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es darauf an, ob ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67 ). Der Gemeinderat der Beklagten hat sich für einen Kompromiß in der Frage der Dachform entschieden und insoweit in gewissem Umfang den Belangen der Klägerin Rechnung getragen. Die von ihm gegen die Zulassung von Satteldächern angeführten Gründe sind gewichtig. So durfte er berücksichtigen, daß

Umfrageergebnissen und Gesprächen eine Vielzahl der Eigentümer der Flachdachgebäude nicht bereit sind, in absehbarer Zeit ihre Dachform umzugestalten, so daß auf einen geschätzten Zeitraum von 20 Jahren eine uneinheitliche Dachlandschaft entstehen würde. Die Zulassung von Satteldächern würde zu erheblichen Problemen für den nicht aufstockungswilligen Eigentümer führen, wie die Befürchtungen der Anlieger der südlichen D.-Straße im Hinblick auf die negativen klima-ökologischen Auswirkungen und der zusätzlichen Beschattung der Gebäude mit geraden Hausnummern deutlich macht. Schließlich sind die vom Gemeinderat weiter berücksichtigten Belange der freien Aussicht sowie und vor allem die städtebaulichen Gründe sachgerecht. So durfte der Gemeinderat berücksichtigen, daß die ausnahmslos einheitliche Flachbauten der D.-Straße inzwischen ein Zeitzeugnis der 60er Jahre und somit Ausdruck einer bestimmten städtebaulichen Gestaltungsform sind. Die Beklagte war sich sehr wohl bewußt, daß der Bereich der D.-Straße von der B.- bzw. L.-Straße aufgrund der Flachdächer und der intensiven Begrünung im Plangebiet kaum wahrgenommen wird und daß die benachbarte Bebauung Satteldächer aufweist. Die Beklagte hat jedoch plausibel dargelegt, daß es sich bei der D.-Straße um ein städtebauliches Ensemble handelt und damit eine Sonderstellung inmitten von Gebäuden mit anders gestalteten Dachaufbauten einnimmt. Zusammenfassend ist festzustellen, daß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine planerische Fehlgewichtung zu erkennen ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder wenigstens auf fehlerfreie Ausübung des Befreiungsermessens. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, daß sich die Erteilung einer Befreiung von der bauordnungsrechtlichen Festsetzung der zulässigen Dachneigung wegen § 73 Abs. 6 S. 2 LBO a.F.

§ 31Abs. 2 Bau

GB beurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3339/94 ). Bis zum 9.9.1995 (Inkrafttreten des § 74 LBO

§ 79

LBO) konnten die Gemeinden örtliche Bauvorschriften auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufnehmen, mit der Folge, daß diese örtlichen Bauvorschriften nicht nur in verfahrensmäßiger Hinsicht wie bebauungsplanmäßige Festsetzungen zu behandeln waren, sondern auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkungen. Diese früheren örtlichen Bauvorschriften gelten mit diesen Wirkungen weiter (Sauter, a.a.O., 3. Aufl., § 74 RdNr. 126). Zum einen ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 74 Abs. 7 LBO solche früheren Regelungen für unwirksam erklären wollte, zum anderen können die von den Gemeinden mit einer bestimmten Rechtsqualität ausgestatteten Regelungen nun nicht einfach umqualifiziert werden. Es gelten insofern die gleichen Grundsätze wie für das Verhältnis von Bebauungsplänen zu den jeweiligen Fassungen der Baunutzungsverordnung, unter deren Geltung sie erlassen wurden. Ist damit eine örtliche Bauvorschrift über eine Dachneigung

früherem Recht - wie hier - als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen worden, so richtet sich eine Befreiung weiterhin

§ 31Abs. 2 Bau

GB. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung

§ 31Abs. 2 Bau

GB liegen indes nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dürfte die Errichtung eines Satteldachs in dem Plangebiet die Grundzüge der Planung berühren. Ebensowenig führt die Einhaltung der vorgeschriebenen Dachform- und neigung zu einer offenbar nicht beabsichtigten grundstücksbezogenen Härte. Auch ein

dem Bebauungsplan zulässiges Dach mit einer Neigung von 5 Grad dürfte die Dichtigkeitsprobleme, die, wie ausgeführt, bei Flachdächern gerichtsbekannt typischerweise auftreten, lösen. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b VwGO). Ungeachtet dieser speziellen Anforderungen, welche die Tatbestände von § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB im einzelnen stellen, scheidet eine Befreiung schon deshalb vorliegend aus, weil es an der grundlegenden Voraussetzung eines Dispenses, nämlich einer atypischen Einzelfallsituation fehlt. Die Befreiung an diese Voraussetzung zu knüpfen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie sämtlicher für Baurecht zuständiger Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, ZfBR 1990, 148 ; Urteil vom 18.5.1990 - 4 C 49.89 -, BauR 1990, 582 ; Urteil des erk. Senats vom 17.5.1989 - 3 S 3650/88 -, VBlBW 1989, 382 = NJW 1989, 2278 ). Eine derartige Atypik liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gründe, die für eine erstrebte Befreiung streiten, für jedes oder nahezu jedes andere Grundstück im Baugebiet gegeben wären. Die anzuführenden Gründe müssen vielmehr ein Abweichen im Planbereich unter Hintansetzung des Vertrauens anderer Grundeigentümer in den Bestand der Festsetzung als vertretbar erscheinen lassen. So liegt der Fall hier aber nicht: Im Plangebiet befinden sich insgesamt 26 Baugrundstücke mit Flachdachgebäuden. Die Zulassung eines Satteldachs auf dem Gebäude der Klägerin hätte Präzedenzwirkung dergestalt, daß auch in den übrigen Fällen, soweit dies bautechnisch möglich ist, die Errichtung eines Satteldachs nicht mehr verwehrt werden könnte. Von einem atypischen Einzelfall kann mithin nicht gesprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/605472.html Kommentare

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