- Zur Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 131 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung. Tatbestand Der Kläger begehrt die Bewilligung von Unterkunftskosten. Er lebt zusammen mit seiner Mutter in einer ca. 60 qm großen Wohnung. Die Miete betrug im Jahr 1992 462,16 DM. Als Mieterin der Wohnung erhielt die Mutter ein monatliches Wohngeld in Höhe von 150,-- DM. Mit Bescheid vom 10.09.1992 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen am 28.02.1992 gestellten Antrag für die Zeit ab 01.07.1992 Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne die Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Hiergegen legte der Kläger am 13.10.1992 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.1993 zurückwies, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 21.10.1992 die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 01.10.1992 erhöht hatte. Am 01.04.1993 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 28.02.1992 auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.März 1992 bis Juni 1992 und über eine höhere Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom
- Juli 1992 bis
- September 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden und den Bescheid vom 10.09.1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 02.03.1993 aufzuheben, soweit die Bescheide dieser Verpflichtung entgegenstehen. Ferner hat er die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Bekleidungsbeihilfe beantragt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit Urteil vom 21.02.1995 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger in der Zeit vom 28.02.1992 bis einschließlich Juni 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Der Beklagte wurde insoweit verpflichtet, über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Unterkunftskosten erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Ferner wurde der Beklagte zur Bewilligung der beantragten Bekleidungsbeihilfe verpflichtet. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es, daß den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zustehe. Gegen das ihm am 31.03.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.1995 Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.02.1995 - 8 K 510/93 - den Bescheid des Beklagten vom 10.09.1992 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.1993 insoweit aufzuheben, als der Beklagte darin abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1992 bis einschließlich September 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten zu bewilligen und den Beklagten zu verpflichten, insoweit über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Ferner beantragt er, die ausstehenden Beträge mit 4% ab Fälligkeit zu verzinsen. Er ist der Auffassung, daß die Berufung zulässig sei, weil sie vom Verwaltungsgericht in einer den Senat bindenden Weise zugelassen worden sei. Auch hätten sich die von dem Beklagten nachzuzahlenden Sozialhilfebeträge auf einen Zeitraum vom 28.02.1992 bis 31.05.1993 bezogen, woraus sich ein Beschwerdewert von 3.600,-- DM ergebe. Zur Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten macht der Kläger geltend, er habe einen Mietanteil in Höhe von 50% der damaligen Bruttomiete an seine Mutter bezahlt. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Außer den Akten des Verwaltungsgerichts haben die Behördenakten vorgelegen. Gründe Die Berufung ist unzulässig. Sie kann nach § 125 Abs. 2 S. 1 bis 3 VwGO durch Beschluß verworfen werden, nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind. Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich daraus, daß der in § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung - VwGO a.F. - (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Nr. 1
- VwGOÄndG, BGBl. 1996, 1626/1630) vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstandes für eine zulassungsfreie Berufung von mehr als 1.000,-- DM nicht erreicht ist und eine Berufungszulassung nicht ausgesprochen wurde bzw. nicht ausgesprochen werden darf. Die Klage betrifft auf Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte, denn sie zielt auf Bewilligung von Sozialhilfe in Geld. Damit kommt § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO a.F. zur Anwendung, wonach die Berufung der Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,-- DM nicht übersteigt. Der Wert im Sinne der genannten Bestimmung richtet sich nicht, wie der Kläger meint, nach dem Begehren und damit dem Gegenstandswert der
- oder
- Instanz, sondern allein nach der den Rechtsmittelführer aus dem angefochtenen Urteil treffenden Beschwer (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1986, NVwZ 1987, 219 zu § 4 Abs. 1 EntlG; Beschl. d.
- Senats v. 19.09.1995 - 10 S 2646/94 -, DVBl. 1996, 110 ; OVG RhPf, Beschl. v. 22.05.1990, NVwZ 1991, 277 ; Redeker/v. Oertzen, VwGO,
- Aufl., § 131 RdNr. 9). M.a.W.: Der Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den der Berufungsführer durch das Urteil der
- Instanz in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und in dessen Umfang er mit seinem Berufungsantrag die Abänderung des Urteils begehrt (vgl. dazu BVerwG a.a.O.; BGH, Beschl. v. 10.10.1983, NJW 1984 371 ; Hamb. OVG, Beschl. v. 14.09.1993 - Bs IV 172/93; OVG NW, Beschl. v. 28.04.1993, NWVBl. 474; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 146 RdNr. 12). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich dabei aus den Berufungsanträgen, mit denen die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird (vgl. OVG NW a.a.O.; OVG RhPf, Beschl. v. 22.05.1990, NVwZ 1991, 277 sowie Zöller, ZPO, § 511 a RdNr. 4). Ansprüche dagegen, die im Berufungsverfahren erstmalig im Wege einer Klageerweiterung oder -änderung geltend gemacht werden, zählen bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandswertes nicht mit (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.1972, NJW 73, 370 ; Beschl. d.
- Senats v. 19.09.1995 a.a.O. ; Hamb. OVG, Beschl. v. 14.09.1993; Redeker/v. Oertzen a.a.O.; Zöller a.a.O.; Ankermann in AK-ZPO, § 511 a RdNr. 5). Für den vorliegenden Fall ergeben die dargelegten Grundsätze, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Berufungsverfahren 1.000,-- DM nicht übersteigt. Es kommt nicht, wie der Kläger meint, darauf an, in welcher Höhe bei dem Verwaltungsgericht Sozialhilfebeträge geltend gemacht worden sind. Auch hat außer Betracht zu bleiben, daß der Kläger erstmalig im Berufungsverfahren die Bewilligung der Unterkunftskosten für die Zeit von Oktober 1992 bis September 1993 begehrt hat, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren insoweit Hilfe zum Lebensunterhalt nur bis zum September 1992 gefordert hatte. Die für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO a.F. maßgebliche Beschwer des Klägers liegt mithin unter Berücksichtigung des gestellten Berufungsantrages darin, daß dem Kläger für die Zeit vom
- Juli 1992 bis
- September 1992 keine Unterkunftskosten gewährt worden waren. Was die Zeit vom 28.
- bis (einschließlich) Juni 1992 anlangt, ist das Urteil rechtskräftig geworden, da insoweit keine Berufung eingelegt wurde. Dieser Verfahrensteil spielt daher bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO a.F. keine Rolle. Für die somit maßgebliche Zeit vom
- Juli 1992 bis September 1992 standen aber nur 462,16 DM Miete x 3 = 1.386,48 DM geteilt durch 2 = 693,24 DM im Streit. Die in dem genannten dreimonatigen Zeitraum ermittelte Miete war deshalb durch zwei zu teilen gewesen, weil der Kläger insoweit vorgetragen hat, nur 50% der von seiner Mutter geschuldeten Bruttomiete gezahlt zu haben. Ist nach alledem der in § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO a.F. für eine zulassungsfreie Berufung vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 1.000,-- DM im vorliegenden Verfahren nicht erreicht, so hätte es einer Berufungszulassung bedurft. Eine solche Zulassung hat aber das Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen; sie kann - mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 VwGO a.F. aber auch vom Senat nicht ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers im angefochtenen Urteil die Berufung nicht in einer den Senat bindenden Weise zugelassen. Es hat vielmehr eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, daß den Beteiligten das in einer bestimmten Form und Frist einzulegende Rechtsmittel der Berufung zustehe. Diese Rechtsmittelbelehrung stellt keine ausdrückliche oder stillschweigende Berufungszulassung dar; sie kann auch nicht in eine solche umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.1987, Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 6; Beschl. des Senats v. 19.07.1994 - 6 S 1548/94 - und v. 11.01.1995 - 6 S 3415/94; OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.1989, NVwZ-RR 1990, 387 ; Kopp, VwGO,
- Aufl., § 131 RdNr. 10). Eine Berufungszulassung setzt nämlich einen dahingehenden hinreichend deutlich nach außen hin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gerichtes voraus, woran es aber fehlt, wenn dieses das Rechtsmittel der Berufung als von Gesetzes wegen gegeben ansieht, so daß es aus seiner Sicht einer Zulassung der Berufung nicht bedurft hat. Genau dies ist aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts gewesen, das von einer zulassungsfreien Berufungsmöglichkeit ausgegangen war und demzufolge sich nicht zu einer Berufungszulassung veranlaßt gesehen hatte. Aber auch der Senat ist zu einer Berufungszulassung rechtlich nicht in der Lage. Dem steht entgegen, daß der anwaltlich vertretene Kläger trotz eines rechtlichen Hinweises des Berichterstatters die Zulassung der Berufung nicht beantragt hat. Unabhängig aber davon liegen die für eine Zulassung der Berufung in § 131 Abs. 3 VwGO a.F. vorgeschriebenen Voraussetzungen, grundsätzliche Bedeutung der Sache, Divergenz oder Verfahrensfehler, nicht vor, ja sie sind noch nicht einmal vom Kläger behauptet worden. Bedarf somit die Berufung einer Zulassung und ist eine solche nicht erteilt worden bzw. darf sie auch nicht erteilt werden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschl. v. Senats v. 19.07.1994 - 6 S 1548/94; v. 16.12.1994 - 6 S 2407/94 - und v. 11.01.1995 - 6 S 3415/94 - m.w.N.). Dagegen folgt die Zulässigkeit der Berufung nicht aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Denn diese Belehrung war aus den dargelegten Gründen unzutreffend; eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung vermag aber nicht ein unstatthaftes Rechtsmittel zulässig zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.1968, BVerwGE 33, 209 , 211; v. 13.03.1972, BVerwGE 43, 323 /326 und v. 28.02.1985, BVerwGE 71, 73 /76 sowie Beschl. v. 06.12.1982, Buchholz 402.20 § 32 AsylVfG Nr. 1; Beschl. d. Senats v. 19.07.1994 und 11.01.1995). Mit der Unstatthaftigkeit der Berufung entfällt aber auch die Möglichkeit, über den vom Kläger im Berufungsverfahren im Wege der Klagerweiterung geltend gemachten Sozialhilfeanspruch auf Bewilligung von Unterkunftskosten für den Zeitraum von Oktober 1992 bis September 1993 zu entscheiden. Denn es fehlt an einem zulässigen Rechtsmittelverfahren, innerhalb dessen der Anspruch verfolgt werden könnte. Darüber hinaus ist aber die Klagerweiterung auch deshalb unzulässig, weil der Kläger gegen den nachfolgenden Bewilligungsbescheid vom 21.10.1992 keinen Widerspruch eingelegt hat, was aber nötig gewesen wäre, da er aus der dem Bescheid beigefügten Begründung nebst Bedarfsberechnung entnehmen konnte, daß Unterkunftskosten wiederum nicht bewilligt worden waren. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 S. 2 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/605476.html Kommentare
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