GB Nr. 13) ist jedoch für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Bebauungsplans allein die rechtmäßige Fassung des Satzungsbeschlusses maßgebend. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans wird daher durch die Rechtswidrigkeit der dem Satzungsbeschluß vorangegangenen Beschlüsse grundsätzlich nicht berührt. Denkbar ist allerdings, daß sich der Gemeinderat mit einem im Laufe des Planaufstellungsverfahrens gefaßten Beschluß vorzeitig auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat. Die unzulässige Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats in einem früheren Verfahrensstadium kann in einem solchen Fall Auswirkungen auf das nachfolgende Verfahren haben und es gewissermaßen mit einem fortwirkenden Fehler "infizieren" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 - 4 N
GB Nr. 3; Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 , 376f. =
GB Nr. 1). Der Umstand, daß der den Bekanntmachungen vom 21./22.12.1995 beigefügte Kartenausschnitt den ursprünglichen, größeren Geltungsbereich des Bebauungsplans wiedergegeben hat, steht der Annahme einer solchen Anstoßwirkung nicht entgegen. Das Interesse der Bewohner der westlich und östlich der T. Straße an der Planung gründet sich auf die durch die geplante Umgehungsstraße bewirkte Zunahme des Verkehrs auf dieser Straße und die damit möglicherweise einhergehende Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken. Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob ihre Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden oder nicht. Hinsichtlich des betreffenden Personenkreises können die Bekanntmachungen vom 21./22.12.1995 schon aus diesem Grund ihre Aufgabe, den an der beabsichtigten Planung interessierten Bürgern ihr Interesse an Information und Beteiligung bewußt zu machen, nicht verfehlt haben. Der den Antragsgegnerinnen unterlaufene Fehler besteht im übrigen allein darin, daß bei den betreffenden Personen infolge des den Bekanntmachungen beiliegenden, teilweise unrichtigen Kartenausschnitts der Eindruck entstehen konnte, daß sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch weiterhin auf ihre Grundstücke erstrecke. Daß sie ein solcher Irrtum nicht davon abgehalten haben kann, sich am Verfahren mit Anregungen und Bedenken zu beteiligen, liegt auf der Hand. Wie die Antragsgegnerinnen zu Recht bemerken, wurde dadurch vielmehr im Gegenteil die Anstoßfunktion der Bekanntmachung eher besser erfüllt, als wenn der Geltungsbereich des Bebauungsplans korrekt beschrieben worden wäre. 1.3 Das Unterbleiben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei der geplanten Straße nach ihrer Verkehrsfunktion weder um eine Bundesfernstraße noch um eine Landesstraße und damit nicht um ein gemäß § 3 UVPG oder § 3 LUVPG prüfungspflichtiges Vorhaben. Nach § 1 Abs. 1 S.1 FStrG sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Eine solche Aufgabe kommt der geplanten Straße nach der bereits erwähnten "Vergleichenden Untersuchung" des Planungsbüros K. nur am Rand zu. Nach den - von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen - Ergebnissen der von dem Planungsbüro durchgeführten Verkehrsbefragung dominieren die Nord-Süd-Verflechtungen im Zuge der B ... und ist lediglich die Eckbeziehung (ehemalige) B ../B ... deutlich ausgeprägt. Alle übrigen Verkehrsbezüge stehen demgegenüber deutlich zurück. Der Gutachter leitet hieraus in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise ab, daß eine künftige Nordwestumgehung zwar überörtliche Verkehrsverflechtungen aufzunehmen hätte, primär jedoch Funktionen im Bereich des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs übernehmen müßte. Der von dem Gutachter ermittelte Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr beträgt dementsprechend nur ca. 20%. Die geplante Straße ist danach unzweifelhaft nicht überwiegend dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt und kann somit nach ihrer hauptsächlichen Verkehrsbedeutung nicht als Bundesfernstraße angesehen werden. Das findet seinen Ausdruck auch darin, daß der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen den Bau einer Umgehungsstraße im Bereich von C. als Ersatz oder Ergänzung der vorhandenen Ortsdurchfahrt der B ... nicht enthält. Die geplante Straße erfüllt aus dem gleichen Grund auch nicht die Begriffsmerkmale einer Landesstraße. Unter Landesstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG Straßen zu verstehen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Bei einem zu erwartenden Anteil des Durchgangsverkehrs von nur ca. 20% trifft dies auf die geplante Straße offensichtlich nicht zu. Die vorgesehene - untergeordnete - Anbindung der L ... (T. Straße) an die geplante Straße rechtfertigt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Die Art, in der eine Straße mit einer anderen verknüpft wird, wird von der Verkehrsabwicklung, der Verkehrsstärke sowie der Verkehrssicherheit bestimmt, nicht aber von der Klassifizierung der betroffenen Straßen. Eine UVP-Pflicht ist auch insoweit zu verneinen, als im Zusammenhang mit dem Bau der neuen Straße eine Verlegung der L ... im Anschlußbereich vorgesehen ist. Nach § 3 LUVPG i.V.m. Nr. 4 des Anhangs sind lediglich solche Änderungen einer Landesstraße UVP-pflichtig, die nach § 37 StrG der Planfeststellung bedürfen. Das trifft auf die geplante Änderung der L ... nicht zu, da diese keine wesentliche Bedeutung besitzt und daher gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 StrG nicht planfeststellungspflichtig ist. Nach dem angefochtenen Bebauungsplan soll die L ... an die geplante Umgehungsstraße mit zwei untergeordneten Einmündungen angeschlossen werden. Zu diesem Zweck soll die Trasse der L ... südlich der beiden E.weiher um etwa 90 m nach Osten verschwenkt werden. Der nicht mehr benötigte, ca. 300 m lange Teil der Straße soll rekultiviert werden. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes oder andere öffentliche Belange werden durch dieses Vorhaben ersichtlich nicht berührt. Die geplante Änderung besitzt daher gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 StrG nur unwesentliche Bedeutung.
GB Nr.1, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 8 S 2303/89 -, VBlBW 1990, 382 ), einer Wasserschutzverordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 -, BayVBl. 1993, 601 , 603 =
GB Nr. 22), einer Überschwemmungsgebietsverordnung (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.11.1994 - 2 N 93.3993 -,
GB Nr. 3) oder die Bestimmungen des LWaldG über die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.12.1993 - 3 S 2356/91 -, NVwZ 1995, 1225 ) anerkannt ist. Zu erwägen ist lediglich, ob die Gemeinde auch in den Fällen, in denen die in ihrem Plan vorgesehene bauliche Nutzung nicht notwendig zu einer Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops im Sinn des § 24a NatSchG führen muß, eine solche Beeinträchtigung vielmehr von der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens innerhalb des von dem Bebauungsplan vorgegeben Rahmens abhängt, verpflichtet ist, ihre Planung im Hinblick auf das Verbot des § 24a Abs. 2 NatSchG abzustimmen bzw. bei der Naturschutzbehörde vor der Beschlußfassung über den Bebauungsplan eine Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG einzuholen. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da der angefochtene Bebauungsplan weder hinsichtlich des genannten Wirtschaftswegs noch hinsichtlich der Zufahrt zum Schlachthof einen solchen Spielraum enthält. Die Verwirklichung der entsprechenden Festsetzungen hat vielmehr in beiden Fällen notwendigerweise eine von § 24 Abs. 2 NatSchG verbotene Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops zur Folge. Der Verstoß gegen § 24a Abs. 2 NatSchG ist im Fall der Schlachthofzufahrt nicht dadurch geheilt, daß das Landratsamt mit Bescheid vom 6.3.1997 nachträglich eine Ausnahme von dieser Vorschrift erteilt hat. Zwar ist daraus, daß sich der Anwendungsbereich des § 215 Abs. 3 S. 1 BauGB auf Verfahrens- und Formfehler beschränkt, nicht zu schließen, daß materiellrechtliche Mängel eines Bebauungsplans nur durch Wiederholung des gesamten Verfahrens behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471 =
GB Nr. 4, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.7.1996 - 5 S 1786/94 ). Allein der Umstand, daß die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen, die eine bestimmte Rechtsnorm an einen Bebauungsplan stellt, nachträglich erfüllt werden, genügt jedoch nicht zur Heilung des Fehlers. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich ein neuer fehlerfrei gefaßter Satzungsbeschluß. Für die Heilung eines materiellen Fehlers gilt insoweit nichts anderes als für die Heilung eines der Beschlußfassung anhaftenden oder in einer vorangegangenen Verfahrensstufe unterlaufenen Verfahrensfehlers. Dementsprechend hat das BVerwG (Beschl. v. 6.8.1992, a.a.O. ) in einem Fall, in dem die Gemeinde eine Veränderungssperre in einem Zeitpunkt bekanntgemacht hatte, bevor der Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekanntgemacht worden war, zur Heilung dieses Fehlers eine erneute Beschlußfassung über die Veränderungssperre nur deshalb für entbehrlich gehalten, weil die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses keine materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlußfassung über die Veränderungssperre sei, sondern nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bekanntmachung dieses Beschlusses. 2.3 Mit seinem übrigen Inhalt ist der Bebauungsplan mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt insbesondere nicht gegen das Abwägungsgebot. Die vom Satzungsgeber gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 =
GB Nr. 3) gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Der angefochtene Bebauungsplan genügt diesen Anforderungen. 2.3.1 Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, daß seitens der Antragsgegnerin 2 eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe. Die Antragstellerin folgert dies daraus, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin 2 den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 6.3.1996 nach nur kurzer Diskussion beschlossen habe. Der Umstand, daß eine bestimmte Planung im Gemeinderat allgemeine oder weitgehende Zustimmung findet, läßt jedoch ebensowenig auf eine fehlende Abwägung schließen, wie umgekehrt in einer kontrovers geführten Diskussion im Gemeinderat ein Zeichen für eine besonders sorgfältige Abwägung gesehen werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1992 - 8 S 2987/91 -, BRS 54 Nr. 26 ). Wie insbesondere das Protokoll über die vorangegangene Sitzung vom 12.12.1995 beweist, hat im übrigen der Gemeinderat der Antragsgegnerin 2 durchaus das Für und Wider der Planung erwogen, allerdings im wesentlichen nur unter dem Blickwinkel ihrer Auswirkungen auf das eigene Gemeindegebiet. 2.3.2 Der Bau der geplanten Straße bedeutet insgesamt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. In die Abwägung einzustellen waren daher unter anderem die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der hierfür in § 8a Abs. 1 S. 1 BNatSchG getroffenen Regelung. Eine ordnungsgemäße Abwägung dieser Belange setzt zunächst eine Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem von der Planung betroffenen Bereich voraus. Das ist im vorliegenden Fall mit den beiden Grünordnungsplänen sowie den "Untersuchungen zu Fledermäusen und Vögeln" geschehen. Die zuletzt genannten Untersuchungen erfassen allerdings nur einen Teil des Plangebiets. Dieser Umstand ist jedoch entgegen der Ansicht dar Antragstellerin nicht gleichbedeutend mit einer unvollständigen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Mit den während des Aufstellungsverfahrens eingereichten Petitionen wurde u.a. geltend gemacht, daß eine Abhandlung der faunistischen Belange fehle, obwohl im Planungsgebiet gefährdete Tierarten wie Fledermäuse, Eisvögel, Graureiher und diverse Libellenarten ihren Lebensraum hätten. Der Petitionsausschuß hat daraufhin zur Abschätzung der Auswirkungen der Planung auf die genannten Tierarten die Durchführung entsprechender Untersuchungen gefordert. Hierzu hat die Antragsgegnerin 1 die erwähnten "Untersuchungen zu Fledermäusen und Vögeln" in Auftrag gegeben. Die Konzentrierung dieser Untersuchungen auf den ca. 1 km langen Trassenabschnitt zwischen der J. und den E.weihern wird von den Gutachtern in der Vorbemerkung ihres Gutachtens damit gerechtfertigt, daß die Vorkommen der gefährdeten Tierarten gerade für diesen Raum beschrieben worden seien. Die vorgenommene Einschränkung des Untersuchungsraums ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde wird sich allerdings nicht immer damit begnügen können, den während der Aufstellung eines Bebauungsplans von Dritten gegebenen Hinweisen auf das Vorkommen schützenswerter Tiere und Pflanzen nachzugehen, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich dabei um besonders sachkundige Personen oder Institutionen handelt; sie wird vielmehr von Fall zu Fall gehalten sein, sich durch eigene Untersuchungen selbst ein umfassendes Bild zu machen. Der Umfang der Ermittlungspflicht hängt jedoch von den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten ab, in die eingegriffen werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.1997 - 4 B 177.96 -, BauR 1997, 459 ). Wie der vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben hat, verläuft die geplante Trasse westlich der E.weiher im Bereich der freien, weitgehend ausgeräumten Feldflur, in der jedenfalls größere Vorkommen geschützter Tierarten nicht zu erwarten sind. Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich in Hinweisen auf die mehrfache Beobachtung von Rebhühnern auf den Grundstücken Flst.Nr. 5/2-5/5 im Jahre 1996, ein Brutvorkommen der Schleiereule in dem von der Trasse über 800 m entfernten Stallgebäude eines Aussiedlerhofs sowie ein Amphibienvorkommen in einem ca. 400 m von der Trasse entfernten Fischteich erschöpft, bestätigt diese Beurteilung. Die Antragsgegnerin 1 konnte daher die nähere faunistische Untersuchung ohne Abwägungsfehler auf den in naturschutzrechtlicher Hinsicht problematischen Bereich zwischen der J. und den E.weihern beschränken. Die Untersuchung genügt auch inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Gutachter weisen allerdings in einer Vorbemerkung darauf hin, daß wegen der Kürze des - auf die Zeit von Mitte April bis Ende Mai beschränkten - Untersuchungszeitraums eine hinreichend vollständige Arterfassung der beiden untersuchten Tiergruppen nicht möglich gewesen sei. Die Tauglichkeit der Untersuchung, deren Aufgabe es war, die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Tierwelt zu erfassen und zu bewerten und gegebenenfalls Vorschläge zur Vermeidung und Verminderung der Vorhabenswirkungen zu machen, wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Etwas anderes kann auch dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden. Die Antragstellerin kritisiert zwar den nach ihrer Ansicht zu kurzen Untersuchungszeitraum, vermag aber nicht aufzuzeigen, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine zeitlich ausgedehntere Untersuchung erbracht hätte und in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Gutachter deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die gegen die geplanten Maßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erhobenen Einwendungen der Antragstellerin sind ebenfalls unbegründet. Dagegen, daß ein Teil der Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vorgenommen werden soll, bestehen keine Bedenken, da planbedingte Eingriffe im Sinn des § 8a Abs. 1 BNatSchG auch durch Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden können (BVerwG, Beschl. v. 9.5.1997 - 4 N 1.96 ; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -, NuR 197, 143 und Beschl. v. 18.2.1997 - 8 S 2539/96 - zum Abdruck vorgesehen in VBlBW 1997, Heft 8). In bezug auf den Steinbruch E. und die geplante Renaturierung des T.bachs hat die Antragsgegnerin 1 mit dem Land Baden-Württemberg einen Vertrag über die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen geschlossen. Auch das ist nicht zu beanstanden, da § 8a Abs. 1 S. 2 BNatSchG die Gemeinde nicht auf das Mittel der bauplanerischen Festsetzung beschränkt, sondern auch vertragliche Gestaltungen erlaubt (vgl. die eben genannten Rechtsprechungsnachweise). Was das rechtliche Instrumentarium zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betrifft, hat die Gemeinde als Satzungsgeber daher eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Voraussetzung ist allein, daß sie im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgehen kann, daß eine solche Umsetzung erfolgt. Ein zulässiges Mittel zur Sicherung und Durchführung stellt deshalb auch der von der Antragsgegnerin 1 mit dem Betreiber des Schlachthofs geschlossenen Vertrag dar, in dem sich dieser ihr gegenüber zur Durchführung der auf der städtischen Jungviehweide geplanten weiteren Ersatzmaßnahmen verpflichtet hat. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der vorgesehenen Ersatzmaßnahmen wendet die Antragstellerin ein, daß es sich bei dem Steinbruch E. um ein bestehendes Biotop handele und die Ausgleichsqualität der Maßnahme lediglich darin bestehe, daß die Antragsgegnerin 1 auf eine Genehmigung des Steinbruchs als Erdaushubdeponie verzichte. Das trifft jedoch nicht zu. In dem mit dem Land Baden-Württemberg geschlossenen Vertrag hat sich die Antragsgegnerin 1 nicht nur dazu verpflichtet, auf die Auffüllung des (im Flächennutzungsplan seit den siebziger Jahren als Standort für eine Erddeponie dargestellten) Steinbruchs mit Erdaushub zu verzichten, sondern auch der Ausweisung als Naturschutzgebiet zuzustimmen sowie "das in Arbeit befindliche Pflegekonzept ... auf eigene Kosten umzusetzen". Die in diesem Rahmen geplanten Einzelmaßnahmen sind im Grünordnungsplan für die Nordwestumgehung ausführlich beschrieben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin geht es daher nicht nur um die Aufrechterhaltung des Ist- Zustands. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die - zum Ausgleich der durch die beabsichtigte Erweiterung des Schlachthofs verursachten Eingriffe bestimmten - Maßnahmen auf der städtischen Jungviehweide nicht genügen, um das im Grünordnungsplan für die Erweiterung des Schlachthofs bei der Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen (im engeren Sinn) festgestellte Defizit von 32.000 Verrechnungseinheiten ausgleichen zu können. Die im Grünordnungsplan im einzelnen näher beschriebenen Maßnahmen entsprechen im wesentlichen den vom Naturschutzbeauftragten in seiner Stellungnahme vom 14.3.1995 zu dem ursprünglichen Ausgleichskonzept gemachten und dort näher erläuterten Änderungsvorschlägen. Die vorgesehenen Maßnahmen werden auch von der unteren Naturschutzbehörde - im Unterschied zu der ursprünglichen Konzeption - für ausreichend gehalten, um das verbleibende Defizit auszugleichen. Ihre gegenteilige Auffassung wird von der Antragstellerin in keiner Weise näher begründet. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, dieser Behauptung weiter nachzugehen. 2.3.3 Die Behandlung des Lärmschutzes läßt einen Abwägungsfehler gleichfalls nicht erkennen. Der gegen die von der Antragsgegnerin 1 veranlaßte Untersuchung der Geräuschimmissionen durch die B. + B. GmbH erhobene Einwand der Antragstellerin, daß nur die Grenzwerte der
1 (Nr. 24) Nr. 9). Ob die Annahme, ein Anspruch auf passiven Lärmschutz sei auch im Fall der Gebäude T. Straße 28 und 42 nicht gegeben, einen Fehler im Abwägungsvorgang begründet, kann dahin stehen, da ein solcher Fehler nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB nur erheblich wäre, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen wäre. Daran fehlt es. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist nur dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Gemeinde ohne den Fehler im Abwägungsvorgang zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 ; Beschluß vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 663 sowie Beschluß vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76). Eine solche Möglichkeit läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Dafür, daß die Antragsgegnerinnen den Bebauungsplan bei richtiger Beurteilung der Rechtslage nicht oder mit einem anderen Inhalt beschlossen hätten, gibt es keinerlei Hinweise. 2.3.4 Der Senat vermag auch in der Behandlung der Schadstoffproblematik keine fehlerhafte Behandlung der Belange der Bewohner der T. Straße zu erkennen. Die der vorgenommenen Abwägung zugrundeliegende Untersuchung der Schadstoffimmissionen durch die B. + B. GmbH vom November 1995 enthält eine für mehrere Immissionsorte vorgenommene Berechnung der zukünftigen Belastung mit Stickstoffdioxid (NO2). Die Gesamtbelastung für die Immissionsorte T. Straße 1 (Knotenpunktsbereich) und T. Straße 28 (Gebäude mit geringer Entfernung zur Straße) wird auf 90 bzw. 100 ng/cbm (als 98 Perzentil aller Halbjahresstundenwerte eines Jahres) geschätzt. Der zum Vergleich herangezogene (Prüf-)Wert der - im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens als Entwurf vorliegenden, inzwischen aber in Kraft getretenen - 23. BImSchV beträgt 160 ng/cbm. Nach Ansicht der Antragsgegnerinnen wird die geplante Nordwestumgehung daher auch an ungünstig gelegenen Immissionsorten zu keiner Immissionsbelastung führen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigt. An der Richtigkeit dieser Annahme hat der Senat keinen Zweifel. Der Gutachter hat die Abschätzung der künftigen Schadstoffbelastung für die T. Straße (sowie den Knotenpunktsbereich H. Straße/Nordwestumgehung/Bahn- hofstraße) auf der Grundlage des von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen verfaßten und sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch vom Land Baden-Württemberg als Verwaltungsvorschrift eingeführten Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen - Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 1992 (MLuS 1992) vorgenommen. Zwar räumt er ein, daß zur Untersuchung der Ausbreitungsbedingungen in Ortsdurchfahrten genauere Modelle erforderlich seien. Er meint jedoch, daß man eine "Abschätzung zur sicheren Seite" erhalte, wenn man die Werte des MLuS mit dem Faktor 2 multipliziere, wie er dies im vorliegenden Fall getan habe. Ob ein solches Vorgehen generell zulässig ist, kann dahinstehen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, würde der (Prüf-)Wert der 23. BImSchV selbst dann nicht erreicht, wenn man zu der vorhandenen Belastung in der T. Straße das Vierfache der nach dem MLuS berechneten Zusatzbelastung addiere. Eine zusätzliche Sicherheit sei dadurch gegeben, daß das Umweltbundesamt inzwischen zu neuen Erkenntnissen über das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen gelangt sei, die gegenüber dem MLuS 1992 zu günstigeren Ergebnissen führten. Hinzukomme, daß es sich bei der T. Straße nicht um eine "Straßenschlucht" handele, sondern um eine zum Teil nur einseitig bebaute Straße. Die vorgenommene Abschätzung der zu erwartenden Schadstoffbelastung auf der Basis des MLuS erachtet der Senat unter diesen Umständen als ausreichend, um Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bewohner der T. Straße mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können. Ob, wie die Antragstellerin meint, das Berechnungsverfahren des MLuS nicht geeignet ist, eine Schadstoffimmissionsprognose für eine "meteorologische Situation zu treffen, die gemäß der TA-Luft zur Notwendigkeit einer sogenannten Sonderfallprüfung" führt, bedarf anläßlich des vorliegenden Falls ebenfalls keiner Entscheidung. Die Antragstellerin weist allerdings zutreffend darauf hin, daß in der "Vergleichenden Untersuchung möglicher Planfälle 1-4" (S. 40f.) von einer Störung des Kaltluftabflusses im Kreuzungsbereich der Straße die Rede ist. Mit Kreuzungsbereich ist jedoch die Abzweigung zur H.mühle gemeint, die von den neuralgischen Punkten in der T. Straße über 1 km entfernt ist. Einen Zusammenhang zwischen der genannten Störung des Kaltluftabflusses an dieser Stelle und der Schadstoffbelastung in Bereich der T. Straße ist daher nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die Kaltluftströme im J.tal, da sich die vorgesehene Brücke über dieses Tal mehr als 600 m von der Bebauung längs der T. Straße entfernt befindet. Hinzukommt, daß der Brückenkörper mit einer lichten Höhe von ca. 8 m wohl kaum in der Lage ist, den Kaltluftabfluß nennenswert zu behindern. Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch, soweit sie der Meinung ist, daß das dem MLuS zugrundeliegende Ausbreitungsszenario bezüglich NO2 keine zuverlässige Abschätzung der Immissionsbelastung ermögliche, da sich NO2 im wesentlichen aus Stickstoffmonoxid (NO) beim weiteren Lufttransport bilde, weshalb das Immissionsmaximum nicht unmittelbar auf der Straße, sondern in einem Abstand von ca. 10-20 m entlang der Straße anzutreffen sei. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist dies keine neue, im MLuS nicht berücksichtigte Erkenntnis. In Ziff. 3.2.7 des MLuS wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich während des Ausbreitungsvorgangs der Kfz-Abgase, die zu 97-98% NO und nur zu 2-3% NO2 enthielten, Stickstoffmonoxid in Stickstoffdioxid umwandele, weshalb sich die für die inerten Schadstoffe geltende Abklingfunktion nicht auf Stickstoffdioxid anwenden lasse. Diese Umwandlung bei gleichzeitiger Schadstoffverdünnung sei komplexer Natur. Die Immission könne jedoch mit Hilfe bestimmter Formeln mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden. Die Antragstellerin rügt darüber hinaus, daß eine Luftschadstoffberechnung nur für NO2 vorgenommen worden sei, nicht jedoch für Ruß, Benzol sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die anerkanntermaßen zu den krebserzeugenden Stoffen gehörten. In seinem Urteil vom 30.3.1992 - 8 S 699/91 ( NVwZ-RR 1993, 342 ) - hat der Senat es für unbedenklich erklärt, wenn bei der Frage der Belastung durch verkehrsbedingte Luftverunreinigungen auf NO2 als Leitschadstoff abgestellt wird, weil bei der Einhaltung des für diesen Schadstoff maßgebenden Grenzwerts auch von den übrigen Kfz-bedingten Schadstoffen keine Gefahr ausgehe. Die inzwischen in Kraft getretene 23. BImSchV legt indessen nicht nur für NO2 sondern auch für Benzol und Ruß bestimmte Werte fest, bei deren Überschreitung Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 S. 1 BImSchG, d.h. Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, zu prüfen sind, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder ihr Entstehen zu verhindern. Ob dessen ungeachtet an der erwähnten Auffassung festzuhalten ist, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die ältere Untersuchung der zu erwartenden Schadstoffimmissionen vom Februar 1994 auch eine Abschätzung für Benzol und Ruß enthält. Die dabei für die geplante Umgehungsstraße sowie die T. Straße ermittelte Gesamtbelastung liegt weit unter den Werten der 23. BImSchV. Die Untersuchung vom Februar 1994 berücksichtigt allerdings noch nicht das geplante Regionale Logistikzentrum, dessen Verkehrsaufkommen zum größten Teil über die geplante Umgehungsstraße abgewickelt werden soll. Die dadurch bedingte Verkehrszunahme ist jedoch nur gering. Nach der bereits erwähnten Fortschreibung der Verkehrsprognose vom November 1995 wird der Verkehr im östlichen Teilabschnitt der geplanten Straße zwischen L ... und B ... von 9.100 auf 9.600 Kfz/24 h, im westlichen Teilabschnitt zwischen K ... und L ... von 4.200 auf 4.700 Kfz/24 h und in der T. Straße von 7.300 auf 8.100 Kfz/24 h zunehmen. Daß sich bei Einbeziehung des geplanten Regionalen Logistikzentrums eine wesentlich höhere Gesamtbelastung für Ruß und Benzol ergibt als in der Untersuchung vom Februar 1994 angenommen, kann daher ausgeschlossen werden. 2.3.5 Die Abwägung leidet auch nicht an einer von der Antragstellerin behaupteten gänzlichen Nichtberücksichtigung der Interessen der Eigentümer der im Trassenbereich gelegenen Grundstücke. Darauf, daß sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Grundstücke Privater befinden, die für den Bau der Straße benötigt werden, wird in der Begründung des Bebauungsplans (S. 18) ausdrücklich hingewiesen. Es heißt dort weiter, daß die für den Bau der Straße erforderlichen Flächen im östlichen Abschnitt zwischen der B ... und der J. freihändig erworben und in die Flurbereinigung eingebracht werden sollen. Der Grunderwerb in diesem Teilbereich sei fast vollständig abgeschlossen. Die Flächen westlich der J. sollten über ein - von der Antragsgegnerin 1 beantragtes - Flurbereinigungsverfahren beschafft werden, durch das eine Verschlechterung der Agrarstruktur verhindert werden solle. Diesen Ausführungen kann ebensowenig wie der von der Antragstellerin zitierten Passage aus der Gemeinderatsvorlage, wonach die für Ausgleichsmaßnahmen notwendigen Flächen oder Nutzungsrechte freihändig erworben oder durch die Flurbereinigung aufgebracht würden, etwas dafür entnommen werden, daß das Gewicht der Interessen der von dem Bau der Straße betroffenen Grundstückseigentümer verkannt worden ist. Insbesondere lassen diese Äußerungen nicht darauf schließen, daß der Abwägung eine durch die geplante Flurbereinigung geminderte Betroffenheit dieses Personenkreises zugrunde gelegt worden ist. 2.3.6 Die Antragstellerin macht ebenfalls zu Unrecht geltend, daß sowohl ihr Interesse als auch das Interesse des Eigentümers des Grundstücks Nr. 5/2 an einer weiteren Bewirtschaftung ihrer Grundstücke nach biologisch- ökologischen Kriterien nicht oder jedenfalls nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden sei. Die Antragstellerin selbst hat ein solches Interesse während des Planaufstellungsverfahrens nicht geäußert. In ihrem Schreiben vom 27.12.1994 ist vielmehr nur am Rand von einer möglichen Umstellung des Betriebs auf biologische Wirtschaftsweise die Rede. Diese nur vage angedeutete Absicht brauchte daher nicht in der Abwägung berücksichtigt zu werden. Anders verhält es sich im Fall des Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. 5/2, der in seiner Einwendung vom 30.1.1996 geltend gemacht hatte, daß sein Grundstück, auf dem schwerpunktmäßig Gemüse für Babynahrung und Kräuter für die Pharmaindustrie angebaut würden, nach den Demeter-Richtlinien bewirtschaftet werde und der Bio-EG-Kontrolle unterliege. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin wird jedoch in der Stellungnahme der Verwaltung zu dieser Einwendung nicht allein auf die vorhandenen Abstände zwischen der verbleibenden Fläche und der Straße (von 7,5 bzw. überwiegend 10
GO Abs. 7 Nr. 1; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 -, ZfBR 1993, 238 =
GB Nr. 24) hat die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dessen Teilnichtigkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Das ist hier der Fall. Die festgestellten Rechtsverstösse gegen § 24a Abs. 2 NatSchG betreffen räumlich eng umgrenzte Bereiche des Plangebiets und lassen die Ordnungsfunktion des Plans für den übrigen Bereich unberührt. Auch hat der Senat keinen Zweifel daran, daß die Antragsgegnerinnen den angefochtenen Bebauungsplan gegebenenfalls mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt beschlossen hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/605519.html ( https://oj.is/605519 ) Volltext Druckansicht Zitate 41 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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