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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Az. 9 S 2122/95

Obsah (6)§ 90§ 101§ 100§ 4§ 7§ 113

Tatbestand Der Kläger, ein Handwerksmeister, ist Mitglied der beklagten Handwerkskammer. Er wendet sich gegen deren Beitragsbescheid für 1994. Mit Bescheid vom 07.03.1994 setzte die Beklagte den Beitr

Ermessen zu befinden. Er hat im wesentlichen vorgebracht, die Pflichtmitgliedschaft von Handwerkern in einer Handwerkskammer sei infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen verfassungsrechtlich nicht länger zu rechtfertigen, zumal Nichthandwerker ohne Pflichtmitgliedschaft mittlerweile vergleichbare Leistungen erbrächten. Der tragende Grund, mit dem das Bundesverfassungsgericht 1962 die Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt habe, nämlich wirtschaftsstarke Handwerker an illegitimer Einflußnahme durch Austrittsdrohungen zu hindern, sei entfallen, seitdem die Kammern praktisch von den wirtschaftsstarken Handwerkern

Belieben beherrscht und durch die Pflichtmitgliedschaft umgekehrt die kleineren und mittleren Betriebe am Austritt gehindert würden. Ferner sei die Pflichtmitgliedschaft mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da sie Deutsche gegenüber nichtdeutschen Konkurrenten wirtschaftlich benachteilige, die der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragspflicht nicht unterliegen. Selbst wenn Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht zu Recht bestünden, so sei doch die Beitragsbemessung zum

teil des Klägers gleichheitswidrig. Die Praxis der Beklagten ermögliche nämlich Betrieben, die zugleich Mitglied einer Industrie- und Handelskammer sind und damit auch deren - deutlich geringerer - Beitragspflicht unterliegen, eine Aufteilung ihrer Betriebsergebnisse

eigener Einschätzung ohne

prüfung und damit eine beliebige Verminderung ihrer Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Beklagte, was mittelbar zu einer Erhöhung des auf die Nurhandwerker umzulegenden Etats führe. Ferner liege dem angefochtenen Bescheid ein Beschluß der Vollversammlung der Beklagten zugrunde, die ihrerseits nicht

demokratischen Grundsätzen gewählt sei. Schließlich sei zu beanstanden, daß der Beitrag für 1994

den Betriebsergebnissen aus 1990 ermittelt werde, ohne wenigstens im Wege einer Beitragsermäßigung

Ermessen zu berücksichtigen, daß der Kläger 1990

Einstellung von Mitarbeitern 1993 und 1994 Verluste gemacht habe. Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung abgelehnt, dem Kläger eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 14.06.1995 abgewiesen, hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig, da ein Ermäßigungsantrag bei der Beklagten vor Klageerhebung nicht gestellt worden sei. Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Er beruhe auf § 113 Abs. 1 HwO und einem Beschluß der Vollversammlung der Beklagten vom 02.12.1993, den der zuständige Landesminister genehmigt habe. Beides sei rechtsgültig. § 113 Abs. 1 HwO sei mit dem Grundgesetz ebenso wie mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot könne sich ein Inländer nur unter besonderen Umständen berufen, die beim Kläger nicht vorlägen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht verstoße die Pflichtmitgliedschaft von Handwerkern in Handwerkskammern nicht gegen Art. 9 , Art. 12 oder Art. 2 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe; die seitherige wirtschaftliche Entwicklung führe zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere nicht dazu, die Kammern für entbehrlich zu halten. Auch die Beitragspflicht als solche lasse sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Der der konkreten Beitragserhebung zugrundeliegende Beschluß der Vollversammlung der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht beanstanden. Dabei könne der Kläger einen Fehler bei der Wahl zu dieser Vollversammlung nicht geltend machen; hierfür sei allein das Einspruchsverfahren vorgesehen, das er nicht genutzt habe. Im übrigen lasse ein solcher Fehler die Gültigkeit von dieser Versammlung gefaßter Beschlüsse unberührt. Schließlich sei die Beitragsbemessung mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz vereinbar. Insbesondere lasse sich eine Bemessung

dem Gewerbesteuermeßbetrag nicht beanstanden. Auch der Rückgriff auf den Meßbetrag des viertletzten Jahres sei zulässig, solange - wie hier - diese zeitliche Distanz in jedem Erhebungsjahr gleich bleibe; Schwankungen im Betriebsergebnis wirkten sich dann in der Beitragshöhe aus, wenngleich verzögert. Sollte die Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Handwerksbetrieben, die zugleich Handelsbetriebe sind, fehlerhaft sein, so werde hieraus doch jedenfalls der Kläger nicht beschwert. Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid fristgerecht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag, demzufolge die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft der selbständigen Handwerker in den Handwerkskammern mit der Folge der Beitragspflicht mit seinen Grundrechten aus Art. 2 , 3 und 12 GG unvereinbar sei. Ferner legt er seine Auffassung näher dar, daß der angefochtene Beitragsbescheid auf einem Beitragsfestsetzungsbeschluß beruhe, der von einer auf fehlerhafter Grundlage gewählten Vollversammlung der Beklagten erlassen worden sei; zum einen habe dem Wahlvorschlag der Selbständigen das nötige Unterschriftenquorum gefehlt, zum anderen sei

den Grundsätzen der sog. Friedenswahl verfahren worden, die verfassungswidrig sei.

dem der Kläger der Beklagten betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 1994 bis 1996 vorgelegt hat, hat die Beklagte den Beitrag für 1994 mit Bescheid vom 17.12.1996 auf 746,-- DM ermäßigt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.06.1995 - 10 K 946/94 - zu ändern und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 07.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.1994 und des Änderungsbescheids vom 17.12.1996 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide. Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 02.12.1997 wird verwiesen. Ihm liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Gründe

dem die Beklagte während des Berufungsverfahrens die Beitragsforderung ermäßigt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärung betrifft den klägerischen Hauptantrag, soweit mit ihm die Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheids vom 07.03.1994 und des Widerspruchsbescheides auch hinsichtlich des 746,-- DM übersteigenden Betrages begehrt worden war, und den klägerischen Hilfsantrag. In diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts für gegenstandslos zu erklären. Seinen Hauptantrag hat der Kläger nunmehr auch gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 17.12.1996 gerichtet. Darin ist eine Klageänderung zu sehen, die - auch in der Berufungsinstanz - als sachdienlich zuzulassen ist und in die die Beklagte im übrigen eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist auch hinsichtlich des Änderungsbescheids zulässig; insbesondere ist ein vorgängiges Widerspruchsverfahren hier verzichtbar (vgl. BVerwGE 32, 243

(247)). Die Berufung bleibt jedoch auch mit dem geänderten Hauptantrag ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die angefochtenen Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 113 Abs. 1, 90 Abs. 2 HwO in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2256). Hiernach ist der Kläger beitragspflichtig, weil er Mitglied der Beklagten ist. Der Kläger meint, diese Pflichtmitgliedschaft verletze deutsches Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht. Damit dringt er nicht durch. a) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Pflichtmitgliedschaft selbständiger Handwerker in den Handwerkskammern, die durch § 90 Abs. 2 HwO angeordnet wird, mit Verfassungsrecht vereinbar ist, insbesondere nicht die Grundrechte der Handwerker verletzt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.03.1994 - 2 S 269/92). Daran ist festzuhalten. Der Kläger beruft sich zum einen auf Art. 9 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt indes nur die Freiheit, sich zu privaten Vereinigungen zusammenzuschließen, solchen beizutreten, anzugehören oder fernzubleiben. Die Handwerkskammern sind indes Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Art. 9 Abs. 1 GG nichts besagt ( BVerfGE 10, 89
(102); 38, 281 (297f.)). Der gesetzliche Zusammenschluß von Handwerkern zu einer Handwerkskammer stellt ferner keine Regelung ihrer Berufsausübung dar und enthält auch keine berufsregelnde Tendenz, so daß auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht einschlägig ist ( BVerfGE 10, 354 (362f.); 15, 235
(239)). Allerdings kann sich der Kläger auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen: Seine allgemeine Handlungsfreiheit umfaßt grundsätzlich auch die Freiheit, von "unnötigen" öffentlich-rechtlichen Körperschaften verschont zu bleiben ( BVerfGE 38, 281
(298); Pietzcker, NJW 1987, 305; kritisch freilich Laubinger, VerwArch 74, 1983, 277f.; Kluth, DVBl. 1986, 720). Der Gesetzgeber darf jedoch öffentlich-rechtliche Verbände mit Pflichtmitgliedschaft einrichten, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen ( BVerfGE 10, 89
(102); 38, 281
(299)). So liegt es bei den Handwerkskammern, denen der Gesetzgeber in § 91 HwO öffentliche Aufgaben als Pflichtaufgaben übertragen hat. Es ist nicht erkennbar, daß die gesetzliche Einschätzung dieser Aufgaben als öffentliche Aufgaben unhaltbar und in diesem Sinne illegitim wäre. Ebensowenig läßt sich die Einschätzung des Gesetzgebers von Rechts wegen beanstanden, daß diese Aufgaben sachgemäßer und effektiver als durch die unmittelbar-staatliche Verwaltung durch eine berufsständische Korporation der Handwerker selbst erfüllt werden (vgl. BVerfGE 32, 54
(64)). Was der Kläger hiergegen vorbringt, dringt nicht durch. Zum einen bezweifelt er, daß öffentlich-rechtliche Körperschaften eine wirksamere Interessenvertretung der Handwerker bewerkstelligen könnten als freiwillige Zusammenschlüsse auf privatrechtlicher Ebene, zumal gegenüber dem Staat. Damit verkennt er den gesetzlichen Begriff der Interessenvertretung im Sinne von § 90 Abs. 1 HwO: Aufgabe der Handwerkskammern ist nicht die Vertretung der partikulären Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder im Sinne eines gegenüber Regierung und Verwaltung von außen einflußsuchenden Interessenverbandes. Interessenvertretung

§ 90Abs. 1 Hw

O, wie sie in § 91 Abs. 1 Nr. 2 HwO näheren Ausdruck findet, meint vielmehr die Formulierung der Belange des Handwerks als solchem im Sinne eines Aspekts des gemeinen Wohls, das in den Handwerkskammern institutionalisiert ist und von dem sich die staatliche Wirtschaftspolitik leiten lassen soll. Hinzu tritt die Förderung der Interessen des Handwerks durch Übernahme gemeinsamer Aufgaben (wie Berufsausbildung, Fortbildung, Genossenschaftswesen) und der solidarische Ausgleich unter den Handwerksgruppen und ihren Organisationen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO). Um diese Zielsetzung nicht zu verfehlen, durfte der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, daß der gesamte Berufsstand einbezogen wird, daß also sämtliche Handwerksgruppen mit ihrer spezifischen Sachkunde - und zwar Selbständige wie Arbeitnehmer - sich zur Geltung bringen, in ihren Auffassungsunterschieden aber auch zu einem internen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 15, 235

(241); 32, 54
(64)). Die Aufgabenstellung rechtfertigt damit zugleich die Pflichtmitgliedschaft sämtlicher Handwerker des Kammerbezirks; ein Verband auf freiwilliger Grundlage könnte eben nur die - darum partikulären - "Interessen" seiner jeweiligen Mitglieder wahrnehmen und zudem eine wirkliche Solidargemeinschaft nicht bilden. Wenn der Kläger die Rechtfertigung der Pflichtmitgliedschaft demgegenüber nur darin sieht, daß finanzstarke Mitglieder daran gehindert werden sollten, sich die Korporation durch Austrittsdrohung gefügig zu machen, so verfehlt er die Absicht des Gesetzes und gibt im übrigen die angezogene Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 15, 235
(243)) verkürzt und damit entstellend wieder. Zum anderen meint der Kläger, die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer sei ihm nur dann zumutbar, wenn die aus ihr resultierende Belastung im Bagatellbereich verbleibe. Er verbindet dies mit der Behauptung, die Kammerbeiträge - in denen er die vornehmliche Belastung des selbständigen Kammermitglieds sieht - hätten sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern vom 19.12.1962 ( BVerfGE 15, 235 ) im Bagatellbereich bewegt, seien seither jedoch überproportional angestiegen und stellten heute eine wirtschaftlich spürbare Belastung dar. Auch damit dringt er nicht durch. Daß mit der Pflichtmitgliedschaft nur Bagatellbelastungen einhergehen dürften, ist weder Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entnehmen. Dessen Beachtung wäre erst dann in Frage gestellt, wenn eine Beitragsbelastung die Leistungsfähigkeit der Mitglieder überschritte (vgl. BVerfGE 15, 235 (243f.) sowie nunmehr § 113 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO). Daß dies hinsichtlich des allgemeinen Kammerbeitrags zu besorgen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Es ist dem Senat auch nicht aus anderen Quellen erkennbar; auch wenn eine deutliche Steigerung der Beitragssätze, gemessen an der Ertragsentwicklung der Unternehmen, unverkennbar ist und eine weitere Steigerung nicht beliebig zulässig sein kann, so ist doch nicht ersichtlich, daß die Grenze des rechtlich Vertretbaren schon überschritten wäre. Im übrigen richtete sich dieser Einwand zunächst gegen die Beitragshöhe, nicht ohne weiteres auch gegen die Pflichtmitgliedschaft. Der Kläger beruft sich schließlich auf Art. 3 Abs. 1 GG. Das Handwerk bildet indes einen abgegrenzten, besonderen Berufsstand, den der Gesetzgeber besonderen Regelungen unterwerfen durfte (vgl. BVerfGE 13, 97 (107ff.)). Daß diese der geregelten Materie unangemessen wären, hat der Kläger nicht dargelegt; es ist auch nicht ersichtlich. b) Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits entschieden, daß weder die Pflichtmitgliedschaft noch die mit ihr verbundene Beitragspflicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.03.1994 - 2 S 269/92; Beschlüsse vom 15.07.1994 - 14 S 562/94 - und vom 08.12.1994 - 14 S 1770/94). Dem hat sich der erkennende Senat schon früher angeschlossen (Senat, Beschl. vom 04.12.1995 - 9 S 2344/95). Auch hieran ist festzuhalten. Gemeinschaftsrecht verbietet den Mitgliedstaaten der EG nicht, die Ausübung eines handwerklichen Berufs in ihrem Staatsgebiet besonderen Regelungen zu unterwerfen, die von der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten abweichen. Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 EGV) und die besonderen Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Art. 52ff. EGV) oder den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 59ff. EGV) gebieten lediglich den Abbau von mit solchen nationalen Regelungen verbundenen

teilen für Handwerker, die aus einem anderen Mitgliedstaat

Deutschland wechseln und die hiesigen niederlassungs- oder berufsrechtlichen Bestimmungen nicht ohne weiteres zu erfüllen vermögen (vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zum EG-Vertrag, Art. 6 Rdnrn. 14, 54), gleichgültig ob diese Handwerker Angehörige eines anderen Mitgliedstaats oder deutsche Staatsangehörige sind (vgl. EuGH NJW 1989, 658 ; st.Rspr.). Um einen solchen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt es sich beim Kläger jedoch nicht. 2. Die angefochtenen Bescheide beruhen ferner auf der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.1990 und dem Beschluß der Vollversammlung der Beklagten vom 02.12.1993 über die Festsetzung des Beitragsmaßstabs und der Beiträge für das Rechnungsjahr 1994 (DHZ vom 04.02.1994). Der Kläger hält den genannten Beschluß der Vollversammlung vom 02.12.1993 für unwirksam, weil die Wahl dieser Vollversammlung fehlerhaft gewesen sei. Auch dieser Vortrag vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einwände gegen die Gültigkeit einer Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer können nur im Einspruchsverfahren

§ 101Hw

O geltend gemacht werden. Das umfaßt auch Einwände gegen die Gültigkeit der einer solchen Wahl zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften. Neben dem Einspruchsverfahren, das jeder Wahlberechtigte binnen Monatsfrist einleiten kann, kennt das Gesetz das objektive Wahlprüfungsverfahren

§ 100Abs. 1 Hw

O, das keiner Fristbindung unterliegt. Für das Einspruchs- wie für das Wahlprüfungsverfahren erklärt das Gesetz die Wahlprüfungsorgane der Handwerkskammer für zuständig; der gerichtliche Rechtsschutz ist auf die Kontrolle der von diesen getroffenen Wahlprüfungsentscheidungen beschränkt (vgl. Senat, Vorlagebeschluß vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 ). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht nur, daß Rechtsbehelfe, die sich gegen die Gültigkeit einer Wahl selbst richten, außerhalb des Einspruchsverfahrens nicht zur Verfügung stehen. Aus ihr ergibt sich zugleich, daß die angebliche Ungültigkeit einer Wahl auch nicht - wie hier - als Vorfrage eines anderen Streitgegenstandes geltend gemacht werden kann; andernfalls würde die Konzentration der Wahlüberprüfung auf das besondere Einspruchs- und Wahlprüfungsverfahren unterlaufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Einspruchsverfahren nicht eingeleitet worden ist und innerhalb der Monatsfrist des § 101 HwO auch nicht mehr eingeleitet werden kann (zur Frage der Auswirkung eines parallel eingeleiteten Einspruchsverfahrens vgl. Senat, Urt. vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 ; nur diese Frage behandelt Honig, Handwerksordnung, 1993, § 100 HwO Rdnr. 5). 3. Schließlich greifen auch die Einwände gegen die Beitragserhebung selbst nicht durch. a) Der Kläger meint zum einen, der Kammerbeitrag werde

einem Maßstab erhoben, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen nicht genügend und dessen Vorteile aus der Tätigkeit der Kammer überhaupt nicht berücksichtige. Darüber hinaus hält es der Kläger für verfehlt, am Gewerbesteuermeßbetrag anzuknüpfen statt auf die Zahl der Beschäftigten eines Betriebes abzustellen. Auch diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden.

§ 4

der Beitragsordnung der Beklagten in der hier einschlägigen Fassung vom 28.11.1990 setzt sich der Kammerbeitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag wird gemäß § 5 der Beitragsordnung als unteilbare Jahresabgabe erhoben, und zwar auf der Grundlage des Gewerbesteuermeßbetrages in gestaffelter Höhe. Der Zusatzbeitrag wird ebenfalls

dem Gewerbesteuermeßbetrag, bezogen auf Betriebsstätten innerhalb des Kammerbezirks, bemessen und üblicherweise

einem Prozentsatz erhoben. Hinzu tritt

§ 7ein Sonderbeitrag in festen Sätzen zur Deckung bestimmter Einzelkosten.

Diese Bestimmungen halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung.

§ 113Abs. 2 Satz 1 Hw

O in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2256) kann die Beklagte den allgemeinen Kammerbeitrag als Grundbeitrag und Zusatzbeitrag und außerdem Sonderbeiträge erheben.

§ 113Abs. 2 Satz 2 Hw

O können die Beiträge

der Leistungskraft gestaffelt werden, wobei Satz 3 eine Bemessung

dem Gewerbesteuermeßbetrag ausdrücklich vorsieht. Damit hat der Gesetzgeber an die schon zuvor bestehende allgemeine Überzeugung angeknüpft, daß der Gewerbesteuermeßbetrag für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Betriebes hinreichend aussagekräftig ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.06.1990 - 1 C 45.87 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22). Eine Anknüpfung an der Zahl der Beschäftigten ist nicht vorgeschrieben. Die angeführten Regelungen der Beitragsordnung verletzen auch nicht die allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätze des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes.

dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und dürfen einzelne Mitglieder nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Urt. vom 10.09.1974 - I C 48.70 -, Buchholz 418.00 Nr. 23; Urt. vom 26.06.1990 a.a.O. ). Der Vorteil, den jedes Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, daß die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere die Gesamtinteressen der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden

außen gegenüber Staat und Wirtschaft vertritt (§ 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Nr. 2 HwO) und

innen durch die Organisation gemeinsamer Einrichtungen und Tätigkeiten fördert (§ 91 Abs. 1 Nrn. 1, 3ff. HwO). Die Anknüpfung an diesen Nutzen genügt den Anforderungen des Äquivalenzprinzips. Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen meßbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (BVerwG, Urt. vom 26.06.1990 a.a.O. ; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 12.11.1981 - 2 S 1488/81 -, VBlBW 1982, 179). Aus demselben Grunde läßt auch die ausschließliche Bemessung des Beitrags

dem Gewerbesteuermeßbetrag den nötigen Bezug zu diesem Vorteil nicht vermissen. Der Gewerbesteuermeßbetrag ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Die Annahme ist aber gerechtfertigt, daß leistungsstarke Betriebe aus der Tätigkeit der Kammer einen größeren Vorteil ziehen als leistungsschwächere (vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.07.1989 - 1 B 109.89 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19; Urt. vom 26.06.1990 a.a.O. ). Eines näheren Eingehens auf die Grundsätze des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes bedarf es aus Anlaß des klägerischen Vortrags nicht. b) Zum anderen meint der Kläger, die Beklagte ziehe solche selbständigen Handwerker, die zugleich Mitglied einer Industrie- und Handelskammer sind (Betriebe mit Doppelmitgliedschaft), zu geringeren Beiträgen heran, als rechtlich geboten wäre, was zu einer Erhöhung der Belastung für die übrigen Beitragspflichtigen führe. Ob der Kläger mit diesem Vortrag überhaupt gehört werden könnte, insbesondere ob eine angenommene Rechtswidrigkeit der besonderen Beitragsveranlagung von Betrieben mit Doppelmitgliedschaft zu einer Rechtswidrigkeit auch der an den Kläger gerichteten Beitragsbescheide führen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die Verfahrensweise der Beklagten hält nämlich einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte verfährt bei der Beitragserhebung von solchen Betrieben mit Doppelmitgliedschaft

den Grundsätzen der "Vereinbarung über die Beitragsveranlagung von Handwerksbetrieben mit einem nichthandwerklichen Betriebsteil zur Industrie- und Handelskammer (und zur Handwerkskammer)", welche die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern in Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg am 06.06./11.07.1967 geschlossen haben. Diese Vereinbarung sucht Doppelveranlagungen im wesentlichen dadurch zu vermeiden, daß der für beide Beitragspflichten maßgebliche Gewerbesteuermeßbetrag solcher Betriebe

den jeweiligen Betriebs- oder Umsatzanteilen aufgeteilt wird. Das läßt sich in der Sache nicht beanstanden; insbesondere stellt diese Praxis keine Verletzung des beitragsrechtlichen Gleichheitssatzes dar. Betriebe mit Doppelmitgliedschaft werden von der Beklagten mit dem auf ihren handwerklichen Betriebsteil entfallenden Gewerbeertrag vollständig erfaßt und damit in gleicher Weise zum Handwerkskammerbeitrag herangezogen wie reine Handwerksbetriebe. Daß die Beklagte davon absieht, einen Handwerkskammerbeitrag auch für die nichthandwerklichen Betriebsteile dieser Betriebe zu erheben, verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht, sondern trägt ihm umgekehrt gerade Rechnung. Damit scheidet zugleich eine denkbare Verletzung von Rechten des Klägers aus. Eine solche könnte auch keinesfalls darin gesehen werden, daß die Beklagte die Grundsätze der vorgenannten Vereinbarung offenbar lediglich in der Praxis ihrer Beitragserhebung berücksichtigt und jedenfalls nicht in ihre Beitragsordnung übernommen hat; ein darin etwa liegender formeller Fehler könnte den Kläger nicht beschweren.

allem war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage auch hinsichtlich des erst im Berufungsrechtszug einbezogenen Änderungsbescheids vom 17.12.1996 abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei bezieht der Senat aus Gründen der Klarheit - insoweit

richtlich - auch den Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in seinen Ausspruch mit ein, der den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits betrifft und der daher bestehen bleibt. Hinsichtlich des erledigten Teils entsprach es der Billigkeit, dem Kläger die Prozeßkosten ebenfalls aufzuerlegen, da er ohne Erledigung voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre. Die Beklagte hatte - ihrer Beitragsordnung gemäß - der Beitragsberechnung den Gewerbesteuermeßbetrag des Jahres 1990 zugrunde gelegt; diese Regelung läßt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von Rechts wegen nicht beanstanden und wurde im Falle des Klägers fehlerfrei angewendet. Eine Ermäßigung von Amts wegen zu gewähren, war die Beklagte nicht verpflichtet; seinen Ermäßigungsantrag aber hatte der Kläger erst während des Rechtsstreits gestellt und noch später substantiiert, woraufhin die Beklagte die begehrte Ermäßigung unverzüglich gewährt hat (vgl. § 156 VwGO). Grund für eine Zulassung der Revision bestand nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/605581.html Kommentare

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