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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1999 - Az. A 14 S 142/99

Der Abschiebung von Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina moslemischen Glaubens steht im allgemeinen weder ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art 3 EMRK (MRK) noch ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) entgegen, da sie jedenfalls im bosniakisch dominierten Teil des Föderationsgebietes und auf dem Weg dorthin keinen Gefahren ausgesetzt sind, vor denen die genannten Bestimmungen schützen wollen. Tatbestand Der Kläger wurde am 23.10.1970 in Bosanska Gradiska (Bosnien und Herzegowina) geboren, das auf dem Gebiet der heutigen Republika Srpska liegt. Er ist Moslem. Seinen Angaben zufolge reiste er im August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 26.11.1991 einen Asylantrag. Zur Begründung ließ er durch seinen Prozeßbevollmächtigten vortragen: Von September 1989 bis März 1991 habe er seinen Militärdienst in der jugoslawischen Volksarmee absolviert. Er sei zunächst nach seiner Entlassung nach Bosanska Gradiska zurückgegangen und habe dort im Haus seiner Eltern gewohnt. Wenige Wochen später habe er einen erneuten Einberufungsbefehl bekommen. Er habe sich Anfang Juni 1991 in der Kaserne in Banja Luka einfinden sollen. Er sei dort zunächst etwa vier Wochen stationiert gewesen und habe dann Anfang Juli 1991 den Marschbefehl nach Dvorna Una (bei Bihac) erhalten, wo es damals bereits Kämpfe zwischen kroatischen Streitkräften und der jugoslawischen Armee gegeben habe. Er habe sich nicht in die kriegerischen Auseinandersetzungen hineinziehen lassen wollen und sei nicht bereit gewesen gegen Kroaten zu kämpfen. Er habe sich daher noch in Banja Luka von der Truppe abgesetzt und sei nach Bosanska Gradiska zurückgekehrt. Aus Angst vor der Militärpolizei habe er jedoch nicht bei seinen Eltern bleiben können und habe daher bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden. Im August 1991 sei er entdeckt und auf das Polizeirevier in Bosanska Gradiska verbracht worden. Nach kurzer Inhaftierung habe er unter Mithilfe seiner Eltern einen mit der Familie bekannten Polizeibeamten bestechen können, der ihn dann unter der Bedingung freigelassen habe, Bosnien unverzüglich zu verlassen. Er habe sich noch zwei Tage im Hause seiner Eltern aufgehalten, wo auch seine Ehefrau und sein Sohn gelebt hätten. Zusammen mit einem Bekannten sei er dann in dessen Pkw nach Deutschland geflohen. Seine Eltern, seine Schwester und sein Sohn seien im Dezember 1991 ebenfalls nach Deutschland eingereist. Er habe in diesem Zusammenhang erfahren, daß etwa drei Wochen nach seiner Abreise aus Bosanska Gradiska Militärpolizisten das Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht hätten. Als sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie seine Ehefrau vor den Augen seiner Mutter und seines Sohnes vergewaltigt. Ob seine Frau noch am Leben sei, wisse er nicht, da es seiner Mutter und seinem Sohn gelungen sei, aus dem Haus zu flüchten. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm nicht möglich. Alle Bosnier moslemischen Glaubens seien noch im Jahr 1991 im Rahmen ethnischer Säuberungen von den Serben aus Bosanska Gradiska und der Umgebung vertrieben worden. Im Hause seiner Eltern lebten heute Serben. Im übrigen befürchte er im Falle der Rückkehr wegen seiner Desertion strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Am 13.9.1996 wurde der Kläger persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Er wiederholte dabei im wesentlichen sein schriftsätzliches Vorbringen. Mit Bescheid vom 21.3.1997 - dem Kläger am 25.3.1997 zugestellt - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 53 AuslG vorlägen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an. Am 3.4.1997 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung geltend gemacht, daß er gegenwärtig nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne, da diese zwischenzeitlich unter serbischer Hoheit stehe und sämtliche Muslime aus der Gegend von Bosanska Gradiska vertrieben worden seien. Im Falle der Rückkehr befürchte er strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.1998, zu der der Kläger nicht ordnungsgemäß geladen worden war, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage durch Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen. In der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, daß auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen seien. Dem Kläger sei nämlich auch eine Rückkehr in die muslimisch-kroatische Föderation wegen der dort herrschenden Existenzbedingungen nicht zumutbar. Er habe große Frucht davor, obdachlos zu werden und sein Existenzminimum nicht sichern zu können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom

  1. Oktober 1998 - A 12 K 11475/97 - zu ändern und unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  2. März 1997 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich nicht geäußert. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Diese sowie die im Schreiben vom 8.4.1999 an die Beteiligten im Einzelnen bezeichneten Erkenntnismittel werden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Gründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (vgl. auch Schreiben des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. 30.10.1997 sowie des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten v. 27.8.1997 jeweils an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die nach Zulassung statthafte Berufung entspricht den Form- und Fristerfordernissen des § 124a Abs. 3 VwGO und ist damit zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG: Was die vom Kläger befürchtete Verfolgung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. seiner Religionszugehörigkeit betrifft, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 21.3.1997 (S. 3 und 4), die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. U. v. 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, NVwZ 1997, 194 ) und die der Senat sich zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). An dieser Einschätzung hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Der Kläger kann nach wie vor in die bosniakisch dominierten Gebiete der Föderation zurückkehren, ohne daß er dort der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. zuletzt AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 7; vgl. auch noch im Folgenden unter B. 1.). Auch die vom Kläger geltend gemachte Desertion aus der jugoslawischen Volksarmee im Sommer 1991 vermag keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Desertion im Sommer 1991 ist für den Senat schon nicht ersichtlich - und der Kläger hat auch nichts Abweichendes hierzu vorgetragen -, daß eine ihm damals etwa drohende strafrechtliche Sanktionierung der Desertion an ein asylrelevantes Merkmal angeknüpft haben könnte; dies hat bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 21.3.1997 (S. 5) zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Abgesehen davon würde dem Kläger auch seitens der Bundesrepublik Jugoslawien heute mit Rücksicht auf das am 22.6.1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz, das auch tatsächlich wirksam angewandt wird, im Falle der Rückkehr dorthin keine Verfolgung - sei sie nun asylrechtlich relevant oder nicht - mehr drohen (vgl. hierzu im einzelnen und ausführlich AA Lagebericht Serbien/Montenegro v. 18.11.1998, S. 11ff.). Aber auch bezogen auf den jetzigen Heimatstaat des Klägers Bosnien und Herzegowina, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nunmehr besitzt (vgl. zur Staatsangehörigkeit AA v. 15.12.1997 an OVG NW), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger wegen der genannten Desertion in irgendeiner Weise belangt werden könnte. Denn Taten gegen die frühere jugoslawische Volksarmee sind in Bosnien und Herzegowina schon nicht strafbar (vgl. AA Lagebericht v. 10.9.1998, S. 15; AA v. 16.4.1998 an VG Neustadt). Die verwerteten Unterlagen stimmen im übrigen darin überein, daß Rückkehrern in das Föderationsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine Desertion aus der jugoslawischen Volksarmee oder der bosnisch-serbischen Armee eher zum Vorteil gereichen wird und daß kein Bestrafungsrisiko wegen einer Desertion aus der jugoslawischen Volksarmee Mitte des Jahres 1991 in der Föderation besteht (vgl. AA Lagebericht v. 10.9.1998, S. 11ff.; AA v. 12.12.1997 an VG Frankfurt/Main; UNHCR v. 9.7.1997 an VG Berlin sowie v. 29.5.1997 an OVG NW). Nach den vorgenannten Erkenntnismitteln wird das am 24.2.1996 in Kraft getretene nationale Amnestiegesetz der Föderation tatsächlich und zuverlässig angewandt. B. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG.
  3. Dem Kläger drohen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG begründen. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK) ergibt, daß eine Abschiebung unzulässig ist. Im Falle des Klägers kommt lediglich ein sich aus Art. 3 EMRK ergebendes Abschiebungshindernis in Betracht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein solches Verbot der Abschiebung jedoch nur dann bejaht werden, wenn dem Betroffenen im Zielstaat eine staatliche oder von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Bestrafung oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was nur im Falle eines geplanten, vorsätzlichen und auf eine bestimmte Person gerichteten Handelns bejaht werden kann. Die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten im Zielstaat der Abschiebung begründen ein Abschiebungshindernis auch dann nicht, wenn der Betroffene durch die Abschiebung einer weder vom Zielstaat noch von einer staatsähnlichen Gewalt im Zielstaat ausgehenden oder zu verantwortenden extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 ). Um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach Art. 3 EMRK bejahen zu können, müssen stichhaltige Gründe festgestellt werden, die eine reale Gefahr bzw. ein ernsthaftes Risiko für eine Art. 3 EMRK widersprechende Bestrafung oder Behandlung begründen. Bei der Prüfung, ob derartige Gründe vorliegen, sind sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat als auch die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die bloße Feststellung menschen- und rechtsstaatswidriger oder ganz allgemein nachteiliger politischer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse im Zielstaat genügt hierfür nicht. Die aus diesen Verhältnissen resultierende lediglich nicht auszuschließende Möglichkeit einer Mißhandlung genügt nicht, um eine solche ernsthafte Gefahr begründen zu können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG (in Bezug auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gilt nichts anderes) kann im übrigen nur dann bejaht werden, wenn die im Zielstaat drohende Gefahr landesweit besteht oder aber wenn der Betroffene sichere Landesteile nicht erreichen kann, ohne auf dem Weg dorthin selbst wiederum einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 127 ; U. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 105 ; U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Betroffene im sicheren Landesteil etwa wegen seiner Herkunft sonstigen Nachteilen ausgesetzt wäre, die an seinem Herkunftsort so nicht bestanden haben. Die spezifisch für das Asylrecht geltenden Voraussetzungen, unter denen ein nur regional Verfolgter auf eine innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen werden darf, sind im Rahmen des durch § 53 AuslG vermittelten Abschiebungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Derartigen Nachteilen kann in der Regel nur ausländerrechtlich Rechnung getragen werden (vgl. §§ 30, 32, 32a und 54 AuslG; vgl. aber auch zur ausnahmsweise erforderlichen verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG die Ausführungen unter 2.). Auch das im Daytoner Abkommen vom 15.12.1995 niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. hierzu ausführlich Beschluß des erkennenden Gerichtshofs v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, S. 126

(129)). Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend besteht für den Kläger jedenfalls im bosniakisch dominierten Teil der Föderation, den er auch gefahrlos erreichen kann, im Falle seiner Rückkehr keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Bestrafung oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Aus der allgemeinen Lage im Föderationsgebiet, namentlich aber im bosniakisch dominierten Teil ergeben sich keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vornehmlich aus ethnischen Gründen dort einem echten bzw. bedeutsamen Risiko von Folter oder staatlich zurechenbarer zielgerichteter erniedrigender oder unmenschlicher Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheitslage ist im Föderationsgebiet seit Beginn des Waffenstillstands im wesentlichen stabil, wobei allerdings für den kroatischen Teil des Föderationsgebiets gewisse Abstriche gemacht werden müssen, nicht jedoch für den bosniakisch dominierten Teil, ohne daß allerdings auch im kroatisch dominierten Teil jedenfalls heute für Muslime als solche die maßgebliche Gefahrenschwelle überschritten wäre (vgl. hierzu AA Lagebericht v. 10.9.1998, S. 6ff. und 15f.; Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin v. 6.5.1998 an VG Berlin; GfbV v. 3.7.1998, S. 2 an VG Berlin). Insbesondere früher festgestellte Mängel im Menschenrechtsschutz bei der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten, willkürliche Verhaftungen und Mißhandlungen in Polizeigewahrsam sowie alltägliche Diskriminierungen und gewalttätige Übergriffe der Bevölkerung, die auch durch staatliche Organe gebilligt oder geduldet wurden, betrafen regelmäßig Angehörige der jeweiligen ethnischen Minderheiten. Bezogen auf die jeweiligen Mehrheitsgebiete existieren jedoch keine zuverlässigen Informationen über ethnisch bedingte Menschenrechtsverletzungen in Bezug auf Angehörige der eigenen Ethnie. Im übrigen wirft heute allenfalls die Situation im kroatisch dominierten Teil des Föderationsgebiets und das dortige Verhalten staatlicher Stellen, aber insbesondere auch Angehöriger der Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Minderheiten gewisse Probleme auf; für den bosniakisch dominierten Teil werden nur noch ganz vereinzelte Übergriffe gegenüber dort lebenden Minderheiten berichtet (vgl. die vorgenannten Erkenntnismittel sowie - zurückhaltender in der allgemeinen Einschätzung des bosniakisch dominierten Föderationsgebiets - UNHCR v. 18.12.1998 an VGH Bad.-Württ., S. 3; vgl. auch UNHCR v. 12.9.1997 an VG Karlsruhe). Auch die persönliche Situation des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung des Gefährdungsrisikos. Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein nach Bosnien und Herzegowina abgeschobener Flüchtling nach seiner Rückkehr im Föderationsgebiet aufgrund seines Auslandsaufenthalts durch staatliche Stellen diskriminiert worden ist (AA v. 9.7.1998 an VGH Bad.-Württ.). Abgeschobene Personen werden lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeilich behandelt und anschließend freigelassen, soweit gegen sie sonst nichts vorliegt (AA Lageberichte v. 11.9.1998, S. 20 und 6.4.1998, S. 19). Gegen die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung spricht zudem die große Zahl der seit 1996 nach Bosnien und Herzegowina insgesamt zurückgekehrten bzw. abgeschobenen Flüchtlinge, ohne daß in der Presse oder an anderer Stelle über Fälle gezielter staatlicher oder staatlich zurechenbarer menschenunwürdiger Behandlung oder Bestrafung von Rückkehrern in Gebieten, die von ihrer eigenen Volksgruppe dominiert werden, berichtet worden wäre (vgl. zu den Rückkehrerzahlen AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 5). Bezogen auf die Mehrheitsgebiete gibt es allenfalls Berichte darüber, daß Rückkehrer von der im Lande gebliebenen Bevölkerung unfreundlich aufgenommen werden und gelegentlich Feindseligkeiten ausgesetzt sind, weil sie als Drückeberger gelten und deshalb unbeliebt sind (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 6; v. 19.11.1998 an VG Bremen). Soweit UNHCR weiterhin zum Ausdruck bringt, daß seiner Einschätzung nach bestimmte Flüchtlingsgruppen, wie in Konzentrationslagern oder in Gefängnissen Inhaftierte, Opfer oder Zeugen von Gewalt, Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof für das frühere Jugoslawien, schwer traumatisierte Personen, besonderer Fürsorge bedürftige Personen, Personen gemischter Abstammung oder in gemischten Ehen, Deserteure und Kriegsdienstverweigerer der bosnisch-serbischen Armee bzw. Angehörige der Roma nach wie vor des internationalen Schutzes bedürftig seien, und deren unfreiwillige Repatriierung als unangebracht bezeichnet (vgl. hierzu UNHCR an VGH Bad.-Württ. v. 18.12.1998 und Positionspapier v. 22.6.1998), kann der Senat offenlassen, ob für alle diese Personengruppen oder jedenfalls einzelne hiervon bei einer erzwungenen Rückkehr landesweit die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Bestrafung bestehen würde, was im übrigen so auch gar nicht von UNHCR behauptet wird. Denn der Kläger rechnet zu keiner der von UNHCR hervorgehobenen Personengruppen. Allerdings kann der Senat nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht völlig ausschließen, daß der Kläger bei der polizeilichen Anmeldung und der amtlichen Registrierung als Flüchtling, die grundsätzlich von den internationalen Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Mißbräuchen als Voraussetzung für die Gewährung humanitärer Hilfen an Bedürftige verlangt werden, auch im Falle einer Rückkehr in das Föderationsgebiet zunächst Nachteile insoweit erfährt, als seine polizeiliche Anmeldung oder die Registrierung als Flüchtling vom Nachweis des früheren Wohnsitzes oder ausreichenden Wohnraums in der Gemeinde oder gar von der Zahlung einer gesetzwidrigen Kriegssteuer abhängig gemacht werden. Denn derartige Probleme von Rückkehrern berichten sämtliche Erkenntnismittel weitgehend übereinstimmend. Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Fälle der freiwilligen Rückkehr handelt. Allerdings wird gegenwärtig die Registrierungspraxis in der Föderation für einen Angehörigen der jeweiligen Mehrheitsbevölkerung nach besonderen Schwierigkeiten in Spitzenzeiten der Rückkehr im Sommer letzten Jahres als wesentlich weniger problematisch bezeichnet (vgl. AA v. 19.11.1998 an VG Bremen; v. 4.2.1999 an VGH Bad.-Württ.). Soweit von der Verweigerung einer Registrierung ein Flüchtling im Einzelfall im Mehrheitsgebiet der Föderation betroffen sein sollte, kann hierin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedoch nicht gesehen werden, weil die Betroffenen hierdurch nicht ausweglos in eine schwere existentielle Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK geraten. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen werden jedenfalls die in den Sammelunterkünften ( Collective Centers ) untergebrachten Flüchtlinge von den örtlichen Gemeinden auch registriert. Diese können, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, jedenfalls in diesen Sammelunterkünften notdürftig Aufnahme finden und zumindest auf diesem Weg eine Registrierung als Flüchtling erreichen, die ihnen den Zugang zu lebensnotwendigen humanitären Hilfeleistungen eröffnet (vgl. hierzu im Einzelnen unter 2.). 2. Dem Kläger drohen im Föderationsgebiet, jedenfalls aber im bosniakisch dominierten Teil der Föderation auch keine Gefahren, die ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung in einen andern Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei es im Einzelnen unerheblich ist, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 ). Allein das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründet jedoch noch kein zwingendes Abschiebungshindernis. Die Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde (im Anschluß an eine entsprechende Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vgl. § 41 Abs. 1 AsylVfG) lediglich, von der Abschiebung in den Staat, in dem die genannten Gefahren drohen, nach pflichtgemäßem Ermessen abzusehen. Handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, so wird dieses Ermessen durch die obersten Landesbehörden gemäß § 54 AuslG mittels der Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps ausgeübt, ohne daß der Betroffene einen Anspruch auf eine Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hätte (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324). Ausnahmsweise kann das Ermessen der Ausländerbehörde jedoch verfassungsrechtlich in einer Weise gebunden sein, daß eine Abschiebung unter keinen Umständen erfolgen darf. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat so erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, daß Verfassungsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 S. 1 GG) die Gewährung von Abschiebungsschutz uneingeschränkt gebietet. Im Falle allgemeiner Gefahren ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz durch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.). Verfassungsrecht gebietet es jedoch nur dann von einer Abschiebung abzusehen, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung extrem bzw. hochgradig gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 ; v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 127 ). Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der auch dem Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG immanent ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995, a.a.O. ; U.v. 19.11.1996, a.a.O. ), qualifizierten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben. Dem Kläger drohen im Föderationsgebiet, jedenfalls im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation indes keine extremen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die in Ansehung des vorgenannten Maßstabs ein zwingendes Abschiebungshindernis begründen könnten. Der Kläger wäre im Falle der Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder einer extremen Gefahr ausgesetzt, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben. a. Eine extreme Gefahr für Leib oder Leben ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, daß nach wie vor im gesamten Land eine unübersehbar große Zahl von zumeist planlos verlegte Minen vorhanden ist. Eine Gefährdung der Bevölkerung durch Landminen besteht auch nach Auffassung des Senats zweifellos (vgl. AA v. 11.12.1998 an VG Lüneburg; Informationsstelle von Caritas und Diakonie in Sarajevo v. 28.10.1998, S. 4; v. 10.11.1998 an Rechtsanwältin Walz-Hildenbrand, S. 4, wonach es monatlich landesweit zu etwa 50 Minenunfällen komme). Besonders ausgeprägt ist diese Gefahr allerdings vornehmlich im Bereich ehemaliger Frontlinien, vor allem an Wegen und Straßen, aber auch in verlassenen Gebäuden, Industrieanlagen und Gebieten, die an den jeweiligen Kriegsgegner übergeben worden sind, wie z.B. in bestimmten Vororten von Sarajevo. Andererseits existieren auch Gebiete, in denen das Schadensrisiko erheblich geringer ist. Die Gefährdung eines Rückkehrers ist somit zunächst davon abhängig, in welcher Region er überhaupt Aufenthalt nimmt (vgl. z.B. AA v. 12.9.1997 an VG Karlsruhe; UNHCR v. 12.9.1997 an VG Karlsruhe sowie UNHCR Information Notes Bosnia and Herzegowina No. 3- 4/97 , S. 15/16 mit einer beigefügten Karte, die nach Regionen unterschiedlichen Minenrisikos differenziert). Ein Risiko besteht sodann in erster Linie bei in der Landwirtschaft tätigen Personen (vgl. Neudeck gegenüber VG Göttingen am 24.4.1998; Informationsstelle von Caritas und Diakonie Sarajevo v. 10.11.1998 an Rechtsanwältin Walz-Hildenbrand, S. 4). Das Minenrisiko kann jedoch - auch in Anbetracht fehlender konkreter Kenntnisse von Rückkehrern - dadurch gemindert werden, daß die Rückkehrer sich über die örtlichen Minenlage und das Minenrisiko bei den Behörden oder Hilfsorganisationen vor Ort und bei ortsansässigen Personen informieren, die insoweit über ausreichende Kenntnisse verfügen (vgl. AA v. 11.12.1998 an VG Lüneburg; v. 12.9.1997 an VG Karlsruhe). Zusammenfassend heißt dies, daß die Gefahr durch Landminen, die bei Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht, für den Kläger beherrschbar ist, jedenfalls nicht den für das Eingreifen von § 53 Abs. 6 AuslG verlangten hohen Grad erreicht. b. Für den Kläger bestehen im Föderationsgebiet auch keine Gefahren im vorgenannten Sinn für Leib oder Gesundheit im Hinblick auf etwaige unzureichende Existenzmöglichkeiten. Die allgemeine Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen in ganz Bosnien und Herzegowina sind nach wie vor geprägt durch weitreichende und umfassende kriegsbedingte Versorgungs- und Infrastrukturmängel. Trotz umfangreicher internationaler Hilfsprogramme kommt der wirtschaftliche Wiederaufbau nur sehr schleppend voran. Dabei werden allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse im Föderationsgebiet insgesamt als deutlich günstiger als in der Republika Srpska beurteilt. Aber auch im Föderationsgebiet können Personen, die entweder über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen oder aber arbeitslos sind, wovon angesichts der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit bei Rückkehrern in der Regel zumindest zunächst auszugehen ist, in der Regel ohne humanitäre Hilfe anderer Personen oder humanitärer Hilfsorganisationen das Existenzminimum nicht sichern (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 4 und 17ff.; Caritas und Diakonie Sarajevo v. 28.10.1998, S. 5f.; UNHCR Tatsachenmaterial zur Registrierung in BiH v. 1.6.1998, S. 3ff.; R. Kirpes, Reisebericht v. 15.8.1998). Auch der Wohnungsbestand ist aufgrund und infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen in erheblichem Umfang zerstört, nicht zerstörter verlassener Wohnraum zu einem großen Teil von Binnenflüchtlingen besetzt. Die mittels internationaler Hilfe geplante Wiederherstellung von Wohnraum kommt nur zögerlich voran. Insbesondere in den städtischen Gebieten ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt sehr angespannt. Die wenigen frei verfügbaren Wohnungen sind zudem wegen der teilweise hohen Mieten für den größten Teil der Bevölkerung, namentlich auch für die Rückkehrer völlig unerschwinglich. Auch bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung bestehen vor allem in ländlichen Gebieten zum Teil noch erhebliche Defizite (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, 17f.; UNHCR Tatsachenmaterial zur Registrierung in BiH v. 1.6.1998, S.7ff.; Caritas und Diakonie Sarajevo v. 28.10.1998, S. 4f.; GfbV v. 2.10.1997 an VG Berlin, S. 4). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes leben gegenwärtig nach wie vor über eine Millionen Menschen ganz oder teilweise von humanitärer Unterstützung, die zum Teil auch aus Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland besteht (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 18). Daraus folgt indes jedoch noch nicht, daß aus dem Ausland zurückkehrende Flüchtlinge ohne verfügbare Unterkunft einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt sind, wenn sie nicht durch Verwandte, Freunde oder Bekannte in der Heimat oder aus dem Ausland finanziell oder anderweitig unterstützt werden. Denn humanitäre Hilfsmaßnahmen in ganz Bosnien und Herzegowina gewährleisten, daß diese Menschen zumindest in einer Sammelunterkunft notdürftig aufgenommen und dort ausreichend mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln, Gütern und medizinischen Leistungen versorgt werden können und deshalb keiner extremen existentiellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Zahlreiche Hilfsorganisationen sichern nach wie vor in großem Umfang durch humanitäre Hilfsmaßnahmen in ganz Bosnien und Herzegowina das Existenzminimum aller bedürftigen Menschen. Diese Hilfe reicht von der Beschaffung von Lebensmitteln, Kleidern, Hygieneartikeln über Feuerholz bis hin zu Baumaterial und Lehrmitteln. Von einem etwaigen konkreten Bedarf erfahren die Hilfsorganisationen durch Beobachtungen vor Ort, teils von Angehörigen der Hilfsorganisationen selbst, teils durch Mitarbeiter anderer Einrichtungen. Das Land ist zudem von einem dichten Netz internationaler Beobachter überzogen, das es gewährleistet, daß jeder Bedürftige auch tatsächlich Hilfe erhält, wenn er sich nur bemerkbar macht (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 21; v. 8.4.1998, S. 19; v. 11.12.1997 an VG Sigmaringen; GfbV v. 2.10.1997 an VG Berlin, S. 8; Neudeck gegenüber VG Göttingen v. 24.4.1998). Allein UNHCR unterstützt in Bosnien und Herzegowina insgesamt 37 Legal Aid Centers und/oder Information Centers , in denen Flüchtlinge um Hilfe, insbesondere auch bei Unterkunfts- oder Registrierungsproblemen nachsuchen können (vgl. UNHCR in Directory of UNHCR-Funded Legal Aid and Information Centers Juli 1998, S. 7f., 19; vgl. zu Hilfs- bzw. Rekursmöglichkeiten auch AA v. 6.10.1998 an HessVGH). Durch diese humanitären Hilfsmaßnahmen ist auch die Nahrungsmittelversorgung im ganzen Land bis heute sichergestellt. Zwar hat das Welternährungsprogramm (WFP), das bisher zu einem wesentlichen Teil zu der Nahrungsmittelversorgung beitrug, aufgrund eingeschränkter finanzieller Mittel seine Nahrungshilfe mittlerweile reduziert und angekündigt, diese bis Mitte 1999 einzustellen. Nahrungsmittel erhalten heute aufgrund dieses Programms nur noch über 60jährige Frauen, über 65jährige Männer, geistig oder körperlich Bosnien und Herzegowina insgesamt 37 "Legal Aid Centers" und/oder "Information Centers", in denen Flüchtlinge um Hilfe, insbesondere auch bei Gesamteinkommen unter 50,-- DM/je Monat liegt (vgl. UNHCR an VGH Bad.-Württ. v. "Directory of UNHCR-Funded Legal Aid and Information Centers" Juli 1998, S. 37ff.). Diese Defizite werden aber durch andere Hilfsorganisationen, wie Arbeiter-Samariter-Bund, Action contre la faim, Catholic Release Service, SFOR, Österreichisches Rotes Kreuz und Merhamet ausgeglichen (vgl. AA v. 26.2.1999 an VGH Bad.-Württ.). Im übrigen gewährleisten die humanitären Hilfsorganisationen vor Ort in Notfällen auch dann die Existenz, wenn jemand die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nicht erfüllt, so daß niemand verhungert (Caritas und Diakonie Sarajevo v. 28.10.1998, S. 6; Schwarz-Schilling an VG Freiburg v. 26.10.1998, S. 2; UNHCR v. 17.6.1998 an VG Freiburg; AA v. 11.12.1997 an VG Sigmaringen; dies wird auch letztlich von dem durch Rechtsanwalt Kirpes befragten J. Kaiser eingeräumt, vgl. Kirpes, Reisebericht, S. 9). Es ist insbesondere nichts darüber bekannt, daß aus dem Ausland in das 18.12.1998, S. 4; "Die behördliche Registrierung..." November 1998, S. bosniakische Volkszugehörige trotz Bemühens um humanitäre Hilfe an Hunger oder Krankheit gestorben wären. Auch eine medizinische Grundversorgung, die alle lebensnotwendigen Maßnahmen gewährleistet, ist im Föderationsgebiet mit Hilfe internationaler Unterstützung im Großen und Ganzen in einem solchen Umfang gesichert, daß jedenfalls - wie hier im Falle des Klägers - bei fehlenden erheblichen gesundheitlichen Vorbelastungen von einer extremen existentiellen Gefährdung keine Rede sein kann. Der vorliegende Fall gibt dem Senat daher keine Veranlassung auf die Frage vertiefend einzugehen, in welchem Umfang und bezogen auf welche spezifischen (bereits akut bestehende) Krankheitsbilder etwa eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet wäre. Jeder Rückkehrer, der obligatorisch bzw. freiwillig krankenversichert (wozu auch arbeitslos gemeldete Rückkehrer rechnen) oder der als Flüchtling polizeilich gemeldet und registriert ist, ist berechtigt, diese medizinische Grundversorgung prinzipiell kostenlos in Anspruch zu nehmen, wobei allerdings z.T. eine Eigenbeteiligung rechtlich vorgesehen ist oder jedenfalls rein faktisch gefordert wird; in akuten Notfällen wird aber auch eine kostenlose Behandlung gewährt (vgl. im Einzelnen AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 21; v. 4.11.1998 an VG Sigmaringen; UNHCR, Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung", November 1998, S. 45f.). Auch wer nicht freiwillig oder gesetzlich krankenversichert ist, hat zumindest in akuten Notfällen kostenlos Zugang zu der erforderlichen medizinischen Behandlung (UNHCR, Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung", November 1998, S. 46ff.). Allerdings sind zum Teil erhebliche Engpässe bei der Medikamentenversorgung unübersehbar; da die Bereitstellung der Medikamente in der Regel durch humanitäre Hilfsorganisationen erfolgen muß, ist die aktuelle Versorgung ständigen Veränderungen und Schwankungen unterworfen (vgl. AA Lagebericht v.11.9.1998, S. 21). Im Einzelfall mußten die erforderlichen Medikamente auch erst aus dem Ausland beschafft werden (Neudeck gegenüber VG "Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und jederzeitigen und aktuellen Verfügbarkeit an jedem Ort des Föderationsgebiets nicht gegeben werden kann (vgl. Caritas und Diakonie in Sarajevo v. 28.10.1998, S. 6f.) der erforderlichen medizinischen Behandlung (UNHCR, "Die behördliche Die genannten humanitären Hilfen werden allerdings grundsätzlich nur gewährt, wenn der Betroffene am Ort seines dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalts polizeilich gemeldet und auf der Grundlage z.T. unterschiedlicher kantonaler Bestimmungen bzw. Verwaltungspraktiken als Vertriebener, Flüchtling oder bedürftige Person registriert worden ist (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 19; UNHCR, Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung", November 1998, S. 37ff.). Mit diesen Vorkehrungen wollen die internationalen Hilfsorganisationen verhindern, daß bei dem Bezug von Hilfsgütern Mißbrauch getrieben wird (vgl. AA v. 21.4.1997 an VG Ansbach). Bedürftige Personen haben aufgrund der unzureichenden Wohnraumkapazitäten im ganzen Land immer wieder Schwierigkeiten bei der Wohnraumsuche und in Konsequenz dessen bei der polizeilichen Anmeldung und Registrierung als Flüchtlinge, Vertriebene oder Bedürftige, die, wie dargestellt, Voraussetzung für die Gewährung humanitärer Hilfen ist. Allerdings ist es bei den Flüchtlingen, die nach dem deutsch-bosnischen Rückführungsabkommen abgeschoben werden, eher unwahrscheinlich, daß es zu einer 19; UNHCR, "Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation zu erhalten und deshalb nicht polizeilich angemeldet und registriert zu werden, ist für diese Gruppe von Flüchtlingen gering. Denn ihre Abschiebung erfolgt nach Maßgabe des am 20.11.1996 unterzeichneten deutsch-bosnischen Rückführungsabkommens, in dessen Art. 5 sich die Regierung von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme, Verteilung und Weiterleitung dieser Menschen verpflichtet hat. Da die Abschiebung eines Flüchtlings nach den Regelungen des Rückübernahmeabkommens von den Behörden in Bosnien und Herzegowina als organisierte Rückkehr im Sinne einschlägiger innerstaatlicher Vorschriften über die Registrierung von Flüchtlingen angesehen wird, ist im Falle einer Abschiebung regelmäßig gewährleistet, daß der Betroffene, soweit er bedürftig ist, im vorgesehenen Rückkehrort behördliche Hilfe bei der Erlangung einer eigenen Unterkunft erhält und als Flüchtling registriert wird. Die bisher gemachten Erfahrungen bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens bestätigen dies, weshalb nach Ansicht des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Inneren die Registrierung eines abgeschobenen Flüchtlings als gesichert gelten kann (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, S. 20; v. 25.11.1997 an VG Berlin, S. 3f.; v. 23.9.1997 an VG Karlsruhe; v. 21.4.1997 an VG Ansbach; BMI v. 20.10.1997 an VG Berlin; UNHCR, Die behördliche Registrierung ... , November 1998, S. 13ff.). Wenn in diesem Zusammenhang UNHCR über den Fall eines aus der Republik Srpska stammenden, im Januar 1998 abgeschobenen Bosniaken, dessen Registrierung in der Föderation abgelehnt wurde, berichtet (vgl. UNHCR, "Tatsachenmaterial ..." v. 1.6.1998, S. 15f.), so kann hieraus nicht auf eine extreme Leibes- oder Lebensgefahr geschlossen werden. Denn jedenfalls kann ein solcher Flüchtling in einer der in ganz Bosnien und Herzegowina vorhandenen Sammelunterkünfte (Collective Centers) notdürftige Aufnahme finden und infolge dessen wegen des Nachweises einer Unterkunft in der Gemeinde der Sammelunterkunft auch eine Registrierung als Flüchtling erreichen, die ihm den Zugang zu lebensnotwendiger humanitärer Hilfeleistung eröffnet (vgl. hierzu noch im Folgenden). Die Übernahme der nach Bosnien und Herzegowina abgeschobenen Rückkehrer erfolgt regelmäßig am Flughafen Sarajevo durch die Polizei. Ist in diesem Zusammenhang eine Unterbringung in einer eigenen Wohnung oder bei Verwandten, Freunden oder Bekannten nicht möglich, können diese 20.10.1997 an VG Berlin; UNHCR, "Die behördliche Registrierung ...", November des UNHCR betriebenen Transitzentren ( Transit Centers ) untergebracht werden, deren Kapazität von derzeit 1.090 Betten zu keinem Zeitpunkt erschöpft war. Zwar soll der Aufenthalt in diesen Transitzentren regelmäßig auf 48 bis 72 Stunden beschränkt werden, weil diese lediglich deshalb errichtet wurden, um Rückkehrern mit einem bereits bekannten Zielort einen vorübergehenden Aufenthalt zur Organisation der Weiterreise zu ermöglichen. In der Praxis halten sich manche Personen dort aber bis zu fünf Monaten auf, wenn sie noch über keine Unterkunft verfügen. Abgeschobene Rückkehrer werden im Transitzentrum versorgt und gehen in die Obhut des Sozialministeriums über (vgl. AA v. 4.2.1999 an VGH Bad.-Württ.; Caritas und Diakonie Sarajevo v. 28.10.1998, S. 2; Saenger, Reisebericht v. 23.3.1998, S. 7). Alle aus dem Ausland zurückkehrende Flüchtlinge, die über keinen eigenen Wohnraum und auch nicht über eine Bleibe bei Verwandten, Freunden oder des UNHCR betriebenen Transitzentren ("Transit Centers") untergebracht ganze Land verstreuten 130 Sammelunterkünfte (Collective Centers) Aufnahme finden (vgl. AA Lageberichte v. 11.9.1998, S. 19; 6.4.1998, S. 17; v. 4.2.1999 und 26.2.1999 jew. an VGH Bad.-Württ.; Caritas und Diakonie Sarajevo v. 28.10.1998; v. 7.12.1998 an HessVGH; UNHCR v. 18.12.1998 an VGH Bad.-Württ., S. 5). Die an sich ursprünglich nur für Binnenvertriebene in eigenen Siedlungen oder provisorischen zweckentfremdeten öffentlichen Gebäuden, wie Schulen, Turnhallen, Kindergärten, Altersheimen oder in ähnlichen Gebäuden errichteten Sammelunterkünfte werden von den örtlichen Gemeinden unter Aufsicht und mit Unterstützung von UNHCR sowie anderer Hilfsorganisationen betrieben. Für Heizung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Sozialeinrichtungen sorgt insbesondere UNHCR über die zuständigen Gebietseinheiten (vgl. zur ausreichenden Versorgung mit kind- und säuglingsgerechter Nahrung: AA v. 19.11.1998 an VG Bremen). Im Föderationsgebiet waren in allen Sammelunterkünften im Juli 1997 etwa 14.400, im Oktober 1997 etwa 13.800 und im Juli 1998 etwa 11.400 Personen untergebracht (vgl. AA Lagebericht v. 11.9.1998, 6.4.1998 und v. 30.9.1997, S. 14). Die Belegung der Sammelunterkünfte konnte im Laufe der vergangenen Jahre deutlich zurückgeführt werden, weil die Behörden insbesondere mit Hilfe von UNHCR mittel- und langfristige Unterkunftslösungen für die Bewohner gefunden haben (vgl. AA v. 4.2.1999 an VGH Bad.-Württ.; UNHCR, "Tatsachenmaterial... , S. 7). Zwar wird von verschiedener Seite immer wieder betont, daß die Sammelunterkünfte ihrer Zweckbestimmung nach nicht für aus dem Ausland zurückkehrende Flüchtlinge gedacht seien, aber auch insoweit gerade nicht ausgeschlossen, daß bedürftige Rückkehrer ohne Dach über dem Kopf notdürftig Aufnahme finden können (vgl. Caritas und Diakonie Sarajevo v. 7.12.1998 an HessVGH; UNHCR v. 18.12.1998 an VGH Bad.-Württ.). Auch wenn hiernach möglicherweise im Einzelfall nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, daß es einmal zu einer Obdachlosigkeit kommt, so kann jedenfalls von einer realen Gefahr, geschweige denn einer extremen Gefahrenlage bezüglich einer eintretenden Obdachlosigkeit nicht gesprochen werden. Abgesehen davon ist den zahlreichen verwerteten Erkenntnismitteln nichts dafür zu entnehmen, daß die in Bosnien und Herzegowina tätigen internationalen und privaten Hilfsorganisationen zurückkehrende obdachlose Flüchtlinge, die in einer solchen Lage bei ihnen um Hilfe nachsuchen, auf der Straße sitzend sich selbst überlassen und die erforderliche Hilfestellung beim Erhalt einer notdürftigen (vgl. AA v. 4.2.1999 an VGH Bad.-Württ.; UNHCR, "Tatsachenmaterial ..", S. 7). RA Kirpes befragte Jörg Kaiser ein, vgl. Reisebericht von RA Kirpes v. 15.8.1998, S. 9). Die in den Sammelunterkünften nicht nur ganz kurzfristig aufgenommenen Personen werden im übrigen in der jeweiligen Gemeinde auch amtlich als Flüchtlinge registriert. Denn mit der Aufnahme in einer solchen Einrichtung unterliegt der betroffene Flüchtling der Obhut der Gemeinde, in der sich die Sammelunterkunft befindet; diese Sammelunterkunft stellt dann auch seine vorläufige Unterkunft dar, die Grundlage der Registrierung ist (vgl. AA v. 26.2.1999 an VGH Bad.-Württ.; v. 4.2.1999 an VGH Bad.-Württ.). Die Existenzbedingungen in den Sammelunterkünften sind allerdings sehr unterschiedlich. Teilweise entspricht die Ausstattung der Unterkünfte europäischem Standard, zum Teil ist sie aber so schlecht, daß bereits einige Unterkünfte in der Vergangenheit geschlossen werden mußten (vgl. AA v. 4.2.1999 an VGH Bad.-Württ.; Caritas und Diakonie Sarajevo v. 7.12.1998 an HessVGH). Auch wird darauf hingewiesen, daß in den Unterkünften wegen des geringen zur Verfügung stehenden Platzes häufig eine depressive Stimmung herrsche (vgl. Schwarz-Schilling v. 26.10.1998 an VG Freiburg, der auch ausdrücklich darauf hinweist, daß das Überleben in den Unterkünften gesichert sei) bzw. das Leben in völliger Perspektivlosigkeit unter Wachhaltung der Erinnerungen an erlebte Kriegsgreuel stattfinde (vgl. Caritas und Diakonie Sarajevo v. 7.12.1998 an HessVGH, S. 3; vgl. auch UNHCR Tatsachenmaterial... v. 1.6.1998, S. 7 der pauschal von einer Gefährdung der geistigen Gesundheit spricht). In Anbetracht der Tatsache, daß bislang in den vergangenen Jahren die Behörden, insbesondere mit Hilfe von UNHCR durch das Auffinden anderer Unterkunftsmöglichkeiten die Belegung der Sammelunterkünfte deutlich reduzieren konnten, kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß mit einer hiernach aller Voraussicht nach nur vorübergehenden Unterbringung in einer Sammelunterkunft eine akute Gefährdung der psychischen Gesundheit bei unterschiedslos allen potentiellen Bewohnern, unabhängig von konkreten Vorbelastungen verbunden wäre. UNHCR hat allerdings berichtet (vgl. v. 18.12.1998 an VGH Bad.-Württ.), daß Einzelfälle pflegebedürftiger Rückkehrer aus Deutschland bekannt geworden seien, die in Sammellagern an Krankheiten gestorben seien, die zuvor in Deutschland behandelt worden seien, sich aber in den Sammelunterkünften drastisch verschlechtert hätten (so bei Fällen von Asthma und Herzerkrankungen). Aber auch diese Stellungnahmen rechtfertigen nicht die Annahme, daß jeder aus Deutschland zurückkehrende Flüchtling, der in HessVGH, S. 3; vgl. auch UNHCR "Tatsachenmaterial .." v. 1.6.1998, S. 7 der Gefahr erhöhender Umstände (wie z.B. gesundheitliche Vorbelastungen, Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit oder hohes Alter) dort allein aufgrund der in solchen Unterkünften häufig herrschenden schweren Lebensbedingungen einer hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die schwierigen und sicherlich bedrückenden Lebensumstände in derartigen Sammellagern rechtfertigen aber noch nicht die Annahme extremer Leibes- oder Lebensgefährdungen, solange die Untergebrachten dort mit den für das Existenzminimum notwendigen Gütern versorgt werden. Sollten möglicherweise mit der Unterbringung in den Sammelunterkünften allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit verbunden sein, die unterhalb der für die gerichtliche Beurteilung allein maßgeblichen Schwelle einer extremen oder hochgradigen Gefahr liegen, so ist die Rechtsprechung hier nicht berufen und befugt, Schutz zu gewähren; die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich von der Exekutive einzuschätzen und auf dieser Grundlage auch zu verantworten (vgl. §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG). Daß der Kläger schließlich das Gebiet der Föderation und deren bosniakisch dominierten Teil nicht gefahrlos erreichen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/605781.html Kommentare
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