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BGH, Urteil vom 20.02.2002 - 5 StR 545/01

Tenor 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juni 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu t

§ 211Abs.

2 niedrige Beweggründe 23 und 39 ). Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau in erster Linie aus Verzweiflung und Wut über die Trennungsandrohung und die beleidigende Bemerkung über seine Potenz getötet hat. Wut kann als niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (

§ 211Abs.

2 niedrige Beweggründe 36 m.w.N.). M hatte dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat vorgeworfen, impotent zu sein, was den Angeklagten tief getroffen und gekränkt hat (UA S. 20 und 24). Zudem hatte sie ihn schon bei der ersten am Tattat geführten Auseinandersetzung erheblich beleidigt (UA S. 19). Wenngleich der Angeklagte die verbalen Entgleisungen seiner Ehefrau durch seine unberechtigten Vorwürfe auch mitverursacht hatte, entbehrte seine Wut doch nicht einer gewissen Berechtigung, so daß schon deshalb zweifelhaft ist, ob sein Tötungsmotiv auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGH aaO). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die für den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet. Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückte Frage der kulturbedingten Wertvorstellungen des Angeklagten spielte bei dem komplexen emotionalen Ursachengeflecht ersichtlich nur eine untergeordnete Rolle. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht geprüft hat. Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Erörterung auch dieses Mordmerkmals nahe. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363 , 365; 20, 301 , 302;

§ 211Abs.

2 Heimtücke 7 , 13 und 17 ). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Tat - wie hier - eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (

§ 211Abs.

2 Heimtücke 3 und 15 ). Nach den Urteilsausführungen erkannte M erst bei der versuchten Schußabgabe, daß sie in Lebensgefahr war. Ihr Fluchtversuch erwies sich als aussichtslos, da der Angeklagte ihr den Weg versperrte und sie zu Boden schlug. Ob zu diesem Zeitpunkt andere realistische Verteidigungsmöglichkeiten - etwa das Herbeirufen von Hilfe - bestanden haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt aber nach den getroffenen Feststellungen nicht nahe. Auch daß sich das schwerverletzt auf dem Boden liegende Opfer noch mit den Händen gegen das Messer gewehrt hat, schließt Heimtücke nicht aus. Denn Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidungsmöglichkeiten behinderte - hier bereits schwer verletzte - Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506 ). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und namentlich den mitgeteilten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen konnte der Tatrichter aber die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke so sicher ausschließen, daß eine Erörterung ausnahmsweise entbehrlich war. Dem entspricht, daß auch die Staatsanwaltschaft dieses Mordmerkmal weder in ihrer Anklageschrift benannt noch mit der Revision beanstandet hat, das Landgericht habe die Heimtücke nicht geprüft. Auch daraus schließt der Senat, daß es für alle Prozeßbeteiligten auf der Hand lag, daß der Angeklagte infolge seines Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die mögliche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht erkannt hat und ihm das Bewußtsein, diese auszunutzen, gefehlt hat. Permalink: https://openjur.de/u/60579.html ( https://oj.is/60579 ) Volltext Zitate 13 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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