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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1999 - 5 S 2624/96

1. Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf einem bereits bisher unbebauten Teil eines Wohngrundstücks ist nur dann im Ergebnis abwägungsfehlerfrei, wenn die sie grundsätzlich tragende städteb

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 49). Der Antragsteller wehrt sich gegen die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem nördlichen Teil seines Grundstücks Flst. Nr. 282. Diese planerische Festsetzung stellt sich als eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, BVerwGE 91, 318 =

§ 9Abs. 1 (Nr. 8) Bau

GB Nr. 1). Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn bei einem Erfolg des Antrags der nördliche Teil des Grundstücks Flst. Nr. 282 nach dem - dann wieder auflebenden - Bebauungsplan "Hinter dem Ried" aus dem Jahre 1958 nicht bebaubar sein sollte, geht die mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche verbundene Belastung des Grundeigentums des Antragstellers darüber hinaus. Auch ohne enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, daß damit über die Zulässigkeit der Enteignung der Fläche bereits bindend entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, 483 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 57), ist doch bindend die künftige Zweckbestimmung der Fläche mit den sich aus §§ 40 Abs. 1 Nr. 8, 85 Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 1 und 87 Abs. 1 BauGB ergebenden Folgen für die Realisierung der Planung festgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1998 - 4 BN 49.98 ). Mit deren Beseitigung auf Grund eines erfolgreichen Normenkontrollantrags erreicht der Antragsteller eine aktuelle Verbesserung seiner Rechtsstellung; das genügt zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses. Der Antrag ist nach Maßgabe des Tenors auch begründet. Dem angegriffenen Bebauungsplan haftet ein auf das Grundstück Flst. Nr. 282 des Antragstellers begrenzter Abwägungsmangel an. Das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot verlangt, daß eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, daß die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und daß der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise erfolgt, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 1). In diesem Rahmen wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn die Gemeinde bei widerstreitenden Belangen den einen bevorzugt und damit notwendigerweise den anderen zurücksetzt. Dabei sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Ein danach relevanter Abwägungsfehler liegt allerdings nicht schon darin, daß der nördliche Teil des Grundstücks Flst. Nr. 282 des Antragstellers überhaupt in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans einbezogen worden ist. Mit ihm verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, sämtliche unbebauten Flächen zwischen der Gottfried-Bauer-Straße im Norden und der Lisztstraße im Süden, die westlich der an der Bahnhofstraße und an der Lisztstraße vorhandenen Bebauung liegen, zu einem Plangebiet zusammenzufassen, um dieses in seiner klimatisch-lufthygienischen Bedeutung als Frischluftschneise für den Ortskern von Renningen, in seiner unterstützenden Funktion für das Wasserschutzgebiet "Hengelbrunnen" sowie als Erholungsgebiet für die dort wohnende Bevölkerung zu erhalten bzw. auszugestalten. Mit diesen Zielsetzungen ist die Planung ausgerichtet an den städtebaulichen Vorgaben zur Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sowie der Belange der Erholung und des Klimas (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1, 3 und 7 BauGB). Insofern ist die Einbeziehung des nördlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 282 des Antragstellers nicht willkürlich, sondern folgt auf der Basis des Bebauungsplans "Hinter dem Ried" aus dem Jahre 1958 der ratio der Trennung von Flächen, die mit Wohngebäuden bebaut sind, und Flächen ohne Wohnbebauung. Durch Einbeziehung in einen hieran orientierten Planungszusammenhang "Grünzone" allein wird der Antragsteller noch nicht in einer Weise betroffen, welche die Zuordnung unverhältnismäßig erscheinen ließe. Die nördliche Hälfte des Grundstücks Flst. Nr. 282 des Antragstellers war schon bisher als Grünland ("Hausgarten") genutzt, so daß sich der Gebietscharakter insoweit auf Grund der angegriffenen Neuplanung nicht ändert. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers in den Bebauungsplan mit einbezogen hat, um durch die Ausweisung als öffentliche Grünfläche Spekulationen über eine mögliche weitere Bebauung - wenn auch nur mit einer von der Gottfried-Bauer-Straße anzufahrenden Garage, wie vom Antragsteller beabsichtigt - ein für allemal ein Ende zu bereiten (vgl. das Benachrichtigungsschreiben v. 20.11.1998). Die Planungsziele lassen sich trotz der in jüngster Zeit erfolgten Bebauung des (Nachbar-)Grundstücks Flst. Nr. 284 mit einem Mehrfamilienhaus noch verwirklichen. Auch wenn der Antragsteller darin eine "Barriere" sieht, wird die Luftzufuhr für den Ortskern nicht gänzlich verhindert. Das der Planung zugrundeliegende "Gutachten zur Beurteilung der lokalklimatischen Situation im Gebiet südlich der Gottfried-Bauer-Straße in Renningen" vom Juni 1993 spricht seine Empfehlung, aus klimatisch-lufthygienischen Gründen von einer Bebauung des Gebiets abzusehen, gerade auch unter Berücksichtigung einer Bebauung des Grundstücks Flst. Nr. 284 aus, wie der Lageskizze in Abbildung 1 zu entnehmen ist. Ein Wegfall der sachlichen Grundlage dieser Empfehlung durch eine nunmehr größere Bebauung dieses am Rande des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist nicht ersichtlich, zumal das Gutachten eine bestimmte (reduzierte) Bebauung dieses Grundstücks nicht zur unabdingbaren Voraussetzung der positiven klimatisch-lufthygienischen Auswirkungen des geplanten Grüngürtels macht. Die mögliche leichte Abschwächung der mikro-klimatischen Effekte der Planung durch ein einzelnes Bauvorhaben macht es nicht (abwägungs-)fehlerhaft, diesen Gesichtspunkten planerisch gleichwohl den Vorrang einzuräumen. Abwägungsfehlerhaft - und zwar im Ergebnis - ist jedoch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers. Die Antragsgegnerin kann keine hinreichend gewichtigen öffentlichen Belange anführen, die für die Nutzung der in Rede stehenden Grundstücksfläche durch die Allgemeinheit sprechen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 833/95 ), so daß mit der auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützten Festsetzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist. Mit der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche, "die bedeutet, daß eine Überbauung des Plangebiets nicht mehr möglich ist", verfolgt die Antragsgegnerin - wie bereits erwähnt - mehrere Zielsetzungen: Einmal soll mit dem bis zur Bahnhofstraße reichende Grünzug eine - wie gutachterlich belegt - für das Stadtklima wichtige Frischluftschneise erhalten werden; ferner soll damit flankierend insbesondere zur engeren Schutzzone II des Wasserschutzgebiets "Hengelbrunnen" dem Risiko einer möglichen Verunreinigung der Quellfassung durch eine weitere Bebauung (als die bereits vorhandene) vorgebeugt werden; schließlich kommt dem Grünzug "eine Erholungsfunktion in bezug auf die umgebende Bebauung zu" (vgl. zu alldem die Planbegründung v. 07.03.1995). Während die ersten beiden Planziele, die primär auf eine Verhinderung von Bebauung gerichtet sind, auch mit der Festsetzung nur einer privaten Grünfläche verwirklicht werden könnten, kann die Schaffung eines stadtnahen Erholungsraums für die Allgemeinheit nur mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche erreicht werden. Daß die Antragsgegnerin diesem in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB ausdrücklich genannten städtebaulichen Belang den Vorrang eingeräumt hat gegenüber den privaten Nutzungsinteressen der betroffenen Grundstückseigentümer, ist unter Abwägungsgesichtspunkten zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings besteht hinsichtlich des einbezogenen nördlichen Teils des Grundstücks des Antragstellers aus mehreren Gründen eine besondere Situation: Das Grundstück des Antragstellers ist das letzte am östlichen Ende des zu erhaltenden bzw. zu schaffenden Grünzugs. Im Gegensatz zu allen anderen in das Plangebiet einbezogenen Flächen ist das Grundstück des Antragstellers in seinem südlichen Teil in Einklang mit der hier im Bebauungsplan "Hinter dem Ried" aus dem Jahre 1958 festgesetzten Baulinie mit einem Wohngebäude bebaut, so daß sich der nördliche unbebaute, mit Obstbäumen bestandene Teil als "Hausgarten" darstellt. Eine solche Qualität haben die übrigen in das Plangebiet einbezogenen Grundflächen nicht, auch wenn sie ebenfalls unbebaut sind. Hinzu kommt: Wird der nach der Planänderung um ca. 30 m verschobene öffentliche Parkplatz auf den westlich angrenzenden Grundstücken Flst. Nrn. 281 und 280 errichtet, so befindet sich der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene nördliche Teil des Grundstücks des Antragstellers in einer "Insellage" und ist nur noch über einen sehr schmalen, ca. 6 m breiten Streifen mit der restlichen (Haupt-)Grünzone verbunden, wobei hier zusätzlich ein Pflanzgebot für Sträucher festgesetzt ist. Wegen dieser planerischen Abkoppelung kommt der Grünfläche auf dem nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hinsichtlich einer Erholungsfunktion für die Allgemeinheit keine, zumindest keine nennenswerte Bedeutung zu. Dies zeigt sich auch daran, daß die Antragsgegnerin das im Planaufstellungsverfahren vom Antragsteller unterbreitete Angebot, bei einer Herausnahme seines Grundstücks aus dem Plangebiet eine Baulast zur Sicherung der Unterlassung einer weiteren Bebauung des nördlichen Grundstücksteils zu übernehmen, nicht von vornherein als absolut plankonzeptwidrig abgelehnt, sondern mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß durch die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung wenn auch nur einer Garage - wie in der Vergangenheit - weitere Spekulationen in bezug auf eine dort mögliche Bebauung eröffnet würden und diese auf der Basis des alten Bebauungsplans "Hinter dem Ried" aus dem Jahre 1958 bestehende planerische Unsicherheit gerade mit dem angegriffenen Bebauungsplan beseitigt werden solle (vgl. Gemeinderatsvorlage Nr. 1223). Gerade die Zielsetzung, daß die Grünzone auch der Erholung für die Bewohner dienen soll, ist aber von entscheidender Bedeutung für die Rechtfertigung der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche. Beim Grundstück des Antragstellers hingegen hat lediglich die Freihaltung der Fläche von weiterer Bebauung bei der Abwägung eine maßgebende Rolle gespielt. Daß die Antragsgegnerin die durch die Verschiebung des Parkplatzes nach Westen entstandene "Insellage" für den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers auf ihre Planungsziele hin nicht neu überdacht hat, wird auch belegt durch die Begründung zum Bebauungsplan. Denn insoweit hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Planbegründung vom 07.03.1995 auch für den angegriffenen Satzungsbeschluß übernommen. Diese Planbegründung bezieht sich jedoch noch auf die Erstfassung des Planentwurfs, wonach der öffentliche Parkplatz (auch) auf dem nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers und damit am östlichen Ende des einheitlichen Grünzugs vorgesehen war. Der mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche verbundene Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers ist zur Verwirklichung des hier allein verbleibenden Planziels, nämlich der Erhaltung und Schaffung einer Grünzone unter Ausschluß von Bebauung aus klimatischen und wasserwirtschaftlichen Erwägungen, nicht erforderlich und damit ein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis. Dieser Mangel führt nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans insgesamt. Auch ohne den abwägungsfehlerhaft einbezogenen nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers kann die restliche Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken; und nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, daß die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch mit diesem eingeschränkten Inhalt bzw. räumlichen Geltungsbereich beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 , m.w.N.). Innerhalb dieser räumlichen Begrenzung des Planungsmangels auf das einbezogene Grundstück des Antragstellers geht der Senat weiter davon aus, daß der Mangel i.S.d. § 215a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Das wäre nur dann nicht möglich, wenn der festgestellte Fehler die Grundzüge der Planung bzw. den Kern der Abwägungsentscheidung berührte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, ZfBR 1999, 107 u. Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, DÖV 1999, 340 = ZfBR 1999, 106 ). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar erweist sich die Ausweisung des nördlichen Teils des Grundstücks des Antragstellers als öffentliche Grünfläche wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft, und mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche wird auch bindend die künftige Zweckbestimmung und damit die Art der Nutzung dieses Grundstücksteils festgelegt. Insoweit betrifft die für fehlerhaft erkannte Festsetzung eine grundlegende Aussage des Bebauungsplans, nämlich die zur künftig allein zulässigen Nutzungsart. Fehlerhaft ist allerdings nur die Entscheidung der Antragsgegnerin für die Öffentlichkeit der Grünfläche, nicht für die Ausweisung einer Grünfläche überhaupt, mit der aus den genannten und nicht zu beanstandenden Gründen die Freihaltung von Bebauung bezweckt wird. Hieran gemessen sieht der Senat die Grundzüge der Planung nicht als berührt an. Daß eine sachgerechte Abwägung zu einer Planänderung, nämlich einer anderen Festsetzung als der bisherigen, führen kann, steht einer Anwendung von § 215a Abs. 1 BauGB nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, a. a. O.). Es besteht also im Sinne dieser Vorschrift durchaus die - wie erforderlich - konkrete Möglichkeit der Behebung des (Abwägungs-)Fehlers in einem ergänzenden Verfahren. Der Senat sieht schließlich kein Hindernis, die (Grund-)Annahme der nur teilweisen Ungültigkeit des Bebauungsplans um die Fehlerfolgenregelung des § 215a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu ergänzen. Eine Unwirksamerklärung des gesamten angefochtenen Bebauungsplans bis zur Behebung des (nur) für das Grundstück des Antragstellers festgestellten (Abwägungs-)Mangels bedeutete eine Benachteiligung der Antragsgegnerin im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage, die der Intention der ab 01.01.1998 in Kraft befindlichen Neuregelung (Planerhaltung) zuwiderliefe. Daß § 215a Abs. 1 BauGB auch auf vorher in Kraft getretene Bebauungspläne wie den vorliegend angegriffenen anzuwenden ist, ergibt sich aus § 233 Abs. 2 BauGB. Obwohl der Bebauungsplan danach nur teilweise für nicht wirksam zu erklären ist, kommt eine Abweisung des Normenkontrollantrags im übrigen mit nachteiliger Kostenentscheidung für den Antragsteller nicht in Betracht. Dieser hat zulässigerweise und in der Sache erfolgreich einen ihm nachteiligen Rechtsfehler des Bebauungsplans geltend gemacht. Die Beschränkung des festgestellten Mangels auf das Grundstück des Antragstellers und der Ausspruch nur der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insoweit nach § 215a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO dienen allein dazu, im Interesse der Antragsgegnerin und der Rechtssicherheit die Reichweite des festgestellten Mangels auf das mögliche und gebotene Maß zu begrenzen und damit den angegriffenen Bebauungsplan möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = DVBl, 1991, 1153 =

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 11). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/605841.html ( https://oj.is/605841 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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