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VG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2001 - 10 K 1535/00

1. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten kann sich auch aus verfahrensrechtlichen Fragen in Bezug auf die angefochtene Verfügung ergeben (unrichtige oder/und unvollständige Rechtsbehe

§ 80

). Dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten um einen Verwaltungsakt handelt, der im Weg der Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeklagt werden kann, ist anerkannt (s. BVerwG, NVwZ 1987, S. 489 u. NVwZ 1988, S. 727 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2000,

§ 80m.w.N.); da eine solche Entscheidung nach der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 3 S. 2 LVw

VfG Teil der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids ist (s. auch § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO), handelt es sich der Sache nach insofern um eine Verpflichtungsklage auf Ergänzung des (noch unvollständigen) Widerspruchsbescheids (s. dazu Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 43 zu § 80, BVerwG, NVwZ 1988, aaO u. Odenthal, NVwZ 1990, S. 641). Der von der Behörde selbst als Widerspruchsbescheid bezeichnete Bescheid vom 24.11.1999 enthielt in Ziff. 3 des Ausspruchs zwar eine Kostenentscheidung (zu Lasten des Beklagten); eine Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 3 S. 2 LVwVfG war jedoch unterblieben. Die Tatsache, dass der Kläger gegen den Bescheid der Behörde vom 24.11.1999 - insbesondere gegen die Unvollständigkeit der Kostenentscheidung in Ziff. 3 dieses Bescheides - keine Klage erhoben hat, steht einer nachträglichen Geltendmachung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen, nicht entgegen, da der bestandskräftig gewordene Bescheid insofern überhaupt noch keine Regelung getroffen hatte (vgl. dazu Odenthal, aaO, S. 642). Ohne rechtliche Bedeutung ist es auch, ob das von dem Kläger gegen beide Bescheide zunächst schon am 27.10.1999 und dann förmlich am 25.11.1999 eingeleitete Widerspruchsverfahren erforderlich d.h. das zutreffende Rechtsbehelfsverfahren war; die Rechtsmittelbelehrung zu diesen Bescheiden wies den Kläger - jedenfalls hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und Gebührenfestsetzung im Bescheid 1 und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung im Bescheid 2 - ausdrücklich auf den Widerspruch als Rechtsbehelf hin. Die Unrichtigkeit dieses Hinweises (s. § 6 a AGVwGO Baden-Württemberg) geht nicht zu Lasten des Klägers; sein Widerspruch gegen beide Bescheide war jedenfalls in dem im Bescheid vom 24.11.1999 dargelegten Umfang "erfolgreich", wie es § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG für eine Kostenerstattung voraussetzt (Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 25 f. zu § 80), und eine (bestandskräftige) Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten (in vollem Umfang) liegt in der genannten Verfügung vor (Ziff. 3 der Verfügung vom 24.11.1999). Die Klage scheitert nicht am grundsätzlichen Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens (s. § 68 VwGO); ein Widerspruch gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2000 und die dort enthaltene Ablehnung der Kostenerstattung war nicht erforderlich (s. § 6 a AGVwGO). Ob dies auch deswegen gilt, weil es sich der Sache nach um die noch ausstehende Ergänzung einer Widerspruchsentscheidung handelt (s. BayVGH, BayVBl. 1989, S. 757 ), kann offenbleiben. Daneben begehrt der Kläger in zulässiger Weise die Verpflichtung des Beklagten zur unmittelbaren Kostenerstattung. Diese erfolgt zwar durch eigenständige Kostenfestsetzung, die ihrerseits die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung voraussetzt (s. § 80 Abs. 2 LVwVfG); eine Verbindung beider Begehren in einer Verpflichtungsklage ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO möglich (s. Kopp/Schenke, VwGO, 2000, Rn 177 zu § 113 mwN; s. auch die Nachweise bei Kopp/Ramsauer, aaO,

§ 80Vw

VfG und Odenthal, aaO S. 642). Die Frage ist auch spruchreif, da insofern die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen maßgebend sind (s. Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 50 zu § 80 VwVfG).

  1. In der Sache hat die Klage auch Erfolg; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren war im vorliegenden Fall im Sinn von § 80 Abs. 2 LVwVfG "notwendig", so dass dem Kläger auch dem Grunde nach ein entsprechender Erstattungsanspruch für die Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zusteht (2.1.), und auch die geltendgemachte Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden (2.2.). 2.
  2. Wann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinn von § 80 Abs. 2 LVwVfG notwendig ist, ist eine je nach dem konkreten Fall zu entscheidende Rechtsfrage, die nach denselben Grundsätzen zu beantworten ist, wie sie für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsprozess entwickelt wurden (s. Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 41 zu § 80). Danach ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (s. BVerwG, NJW 1978, S. 1988 ; BVerwG, NVwZ 1983, S. 346 ; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 2000, Rn 18 zu § 162). Nach herrschender Auffassung ist die Zuziehung eines Anwalts nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren notwendig, sondern entspricht vielmehr der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (zahlreiche Nachweise hierzu bei Kopp/Schenke, aaO, Rn 18 Fn 43). Außer der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache ist daher auch die persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers zu berücksichtigen, ebenso der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (s. BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 612). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass dem Kläger die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht kostenrechtlich anzulasten ist; sie war vielmehr sowohl aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen im Sinn von § 80 Abs. 2 LVwVfG "notwendig". Eine bloße telefonische Benachrichtigung des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe, dass er die Unterlagen bereits übersandt hatte, hätte im vorliegenden Fall schon deswegen nicht ausgereicht, weil es nicht nur um den Patientenkreis ging, der im Bescheid 1 vom 21.10.1999 aufgeführt war; dem Kläger war zwischenzeitlich mit Bescheid 2 vom 22.10.1999 noch aufgegeben worden, für weitere vier Patienten entsprechende Unterlagen vorzulegen. Entscheidend kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall die Bescheide 1 und 2 jeweils mit Zwangsmittelfestsetzungen und (erneuten) Zwangsmittelandrohungen verbunden waren; Bescheid 1 setzte das vorher durch einfaches Schreiben vom 04.10.1999 (allgemein, nicht jedoch für jeden einzelnen Patienten) angedrohte Zwangsgeld von DM 5.000,-- unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Vorlageverpflichtung für jeden einzelnen der vier Patienten fest und drohte erneutes Zwangsgeld an, und der Bescheid 2 war neben der (für sofort vollziehbar erklärten) Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen von vier weiteren Patienten von vorneherein mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden. Es kam hinzu, dass der Kläger zu lediglich drei der vier in Bescheid 1 genannten Patienten Unterlagen vorgelegt hatte und auch vorlegen konnte, da in einem Fall eine Namensverwechselung eintrat, und dass der Bescheid 2 vier weitere Patienten betraf, für die eine Vorlage bisher nicht angeordnet war. Die hohen angedrohten und zum Teil auch festgesetzten Zwangsgeldbeträge (Bescheid 1: Festsetzung von 5.000,-- DM pro Patient, insgesamt also trotz insofern nicht ausreichender vorheriger Androhung DM 20.000,--, weitere Androhung in Höhe von DM 10.000,-- pro Patient in Bescheid 1, Androhung von je DM 5.000,-- Zwangsgeld in Bescheid 2), setzten den Kläger - wie es wohl auch von der Behörde beabsichtigt war - zusätzlich unter Druck. Hiervon abgesehen waren die beiden Bescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrungen fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich, so dass dem Kläger zur Wahrung seiner materiellen Rechte und seiner Verfahrensrechte die Hinzuziehung eines Anwalts unbedingt geboten scheinen musste. Der Bescheid 1 (vom 21.10.1999) enthält zunächst eine Rechtsmittelbelehrung, die nicht diesen Bescheid, sondern das vorangegangene Schreiben vom 03.09.1999 betrifft (Zwangsgeldandrohung); insofern handelt es sich damit um eine "nachgeschobene" Rechtsmittelbelehrung im Rahmen eines anderen Bescheides. Was den Bescheid vom 21.10.1999 selbst angeht, so ist die ihn betreffende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Ziff. 2 und 4 unrichtig, da insofern wegen § 6 a AGVwGO nicht der Widerspruch, sondern unmittelbar Klage gegeben war; die Rechtsmittelbelehrung zu Ziff. 3 dieses Bescheides (Zwangsgeldandrohung in Höhe von je DM 10.000,-- ) fehlt überhaupt. Hinsichtlich des Bescheides 2 (vom 22.10.1999) fehlt gleichfalls eine Rechtsmittelbelehrung zur Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3), und die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich Ziff. 4 (Gebührenfestsetzung) lautet entgegen § 6a AGVwGO auf "Widerspruch". Von einer einfachen Sach- oder Rechtslage, die ein Betroffener auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts zu beurteilen vermag, kann aus diesen Gründen offensichtlich keine Rede sein, so dass ein entsprechender Erstattungsanspruch nach § 80 Abs. 2 LVwVfG dem Kläger dem Grunde nach zusteht. 2.2 Auch der Höhe nach ist der geltendgemachte Anspruch nicht zu beanstanden. Es ist zwar wohl davon auszugehen, dass dem Prozessbevollmächtigten die geltendgemachte Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO nicht zusteht, da eine Besprechung (mit der Behörde) im Sinn dieser Vorschrift nicht stattgefunden hat, und auch einen eigenständigen Zinsanspruch sieht das geltende Recht für Kostenerstattungen nach § 80 LVwVfG nicht vor (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 57 mwN); die geltendgemachte Summe von DM 1.780,84 steht aber einschließlich des Betrags der Zinsforderung dem Kläger deshalb zu, weil bei der Gebührenberechnung von einem höheren Streitwert als den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrundegelegten (jeweils) DM 8.000,-- auszugehen ist. Der Streitwert bezüglich des Bescheides 1 beträgt nach dem gerichtlichen Streitwertkatalog, der auch bei § 80 VwVfG zugrundezulegen ist (s. Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 50 zu § 80 und BVerwG, DVBl 1990, S. 869 ), DM 40.400,-- (DM 20.000,-- festgesetztes Zwangsgeld, die gleiche Summe als Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes und zuzüglich DM 400,-- Verwaltungsgebühr) und beim Bescheid 2 insgesamt DM 18.300,-- (DM 8.000,--betr. die Vorlageanordnung, DM 10 000.- betr. die Zwangsgeldandrohung von DM 20.000,-- DM und DM 300,-- betr. die Verwaltungsgebühr), so dass bei Zugrundelegung der sog. Mittelgebühr (7,5/10) zu § 118 BRAGO bereits die sog. Geschäftsgebühr ohne eine Besprechungsgebühr den verlangten Betrag ausschöpft (DM 1.008,80 betr. Bescheid 1 und DM 708,80 betr. Bescheid 2), jedenfalls dann, wenn man - wie es erforderlich ist (s. Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 50 zu § 80) - den Mehrwertsteuersatz von 16 % hinzuzählt.
  3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/605998.html ( https://oj.is/605998 ) Verweise Volltext Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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