Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. 1. Nach den Feststellungen beteiligte sich der "schwer alkoholisierte" Angeklagte am Abend des 2. November 1998 in der Wohnung des Mitangeklagten W. an einer gegen den später getöteten Andreas T. gerichteten tätlichen Auseinandersetzung. Gemeinsam mit anderen schlug er mit Fäusten auf T. ein. Als danach weiter gestritten wurde, beteiligte sich der Angeklagte daran nicht, sondern schlief ein; er konnte nur noch "Teile des Geschehens passiv mitverfolgen, war jedoch körperlich nicht mehr in der Lage, einzugreifen" (UA 23). In dieser Zeit wurde T. "über Stunden hinweg" (UA 38) gequält und mißhandelt. Der Angeklagte, "der die Geschehnisse nicht billigte, war aufgrund seines desolaten körperlichen Zustands nicht in der Lage, einzugreifen oder aber sich zu entfernen und Hilfe zu holen" (UA 26). Gegen 24.00 Uhr "bemerkten einige der Anwesenden, daß T. keine Lebenszeichen mehr zeigte". W. sagte daraufhin, "daß T. aus der Wohnung entfernt werden müsse". Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte erwacht und "konnte wieder aktiv am Geschehen teilnehmen". Als T. aus der Wohnung geschleift und in der Nähe von Garagen "abgelegt" wurde, stand der Angeklagte "beobachtend" dabei. Er ging davon aus, "daß der Geschädigte noch nicht verstorben war" (UA 28). Nachdem er an einer Tankstelle Bier gekauft und dieses zusammen mit Teilnehmern des Geschehens getrunken hatte, ging er nach Hause. Andreas T. verstarb noch in derselben Nacht an den ihm von den übrigen Beteiligten (UA 38/39, 40) zugefügten Verletzungen. 2. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen der "Schläge gemeinsam mit anderen" der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Aufgrund "seines Zustandes" sei ihm zwar das weitere Tatgeschehen nicht mehr zuzurechnen; er habe sich jedoch des Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht, weil er "am Beginn der Handlungen aktiv mitgewirkt" habe, er, als der Geschädigte aus der Wohnung verbracht worden sei, zutreffend davon ausgegangen sei, daß T. noch lebte, ihm bewußt gewesen sei, daß Lebensgefahr bestanden habe und er es gleichwohl unterlassen habe, Hilfe herbeizuholen. Damit habe er akzeptiert, "daß diese als möglich vorgestellte Folge [nämlich der Tod des Andreas T. ] auch (eintrete). Hätte er Hilfe geholt, (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.