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VG Freiburg, Urteil vom 14.03.2001 - 2 K 2191/99

  1. Der Abfallbesitzer, der gem § 16 Abs 1 S 1, 3 KrW-/AbfG einen zuverlässigen Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt, bleibt gem § 16 Abs 1 Satz 2 KrW-/AbfG auch nach Übertragung des Abfallbesitzes auf den Dritten grundsätzlich bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls verantwortlich.
  2. Vermischt der mit der Abfallentsorgung beauftragte Dritte Abfälle verschiedener Zulieferer, so bleibt jeder Zulieferer grundsätzlich für den ihm zurechenbaren Anteil an dem Abfallgemisch verantwortlich. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung zur Entsorgung von Kunststoffabfällen. Die Klägerin betreibt eine Wertstoffsortieranlage und bietet verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen an. Anfang 1996 beauftragte sie die Firma H. mit der Verwertung von Plastikabfällen. Während der Dauer der Geschäftsbeziehungen mit der Firma H. von Anfang 1996 bis Mai 1997 lieferte die Klägerin insgesamt 184,94 t von ihr eingesammelte Kunststoffabfälle an die Firma H. Die Firma H. hatte zur Lagerung von Kunststoffabfällen das Grundstück XXXX in XXXX mit einer Lagerhalle gemietet. Die Verwertung der Abfälle führte sie mit Hilfe weiterer Unternehmen durch. Im Mai 1998 informierte der Vermieter des Grundstücks das Landratsamt Ortenaukreis, dass die Firma H. ihren Betrieb eingestellt habe, in der Halle und auf dem Grundstück im Freien aber insgesamt noch ca. 860 m³ bis 920 m³ Kunststoffabfälle lagerten. Daraufhin erließ das Landratsamt unter dem
  3. August 1998 gegenüber der Firma H. die Anordnung, die abgelagerten Kunststoffabfälle der ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Dagegen legte der alleinige Firmeninhaber H. Widerspruch ein. Nachdem festgestellt wurde, dass Herr H. zahlungsunfähig war und am
  4. November 1998 vor dem Amtsgericht Gengenbach die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, bemühte sich das Landratsamt, unter Berücksichtigung der von Herrn H. zur Verfügung gestellten Unterlagen den Lagerbestand an Abfall den Unternehmen zuzuordnen, die Abfälle bei der Firma H. angeliefert hatten. Dabei ordnete es 97 verpackte Abfallchargen ("Big Bags") mit grüner Markierung mit einem Gewicht von insgesamt 50 t sowie 28,35 t losen Mischabfall der Klägerin zu. Ein Versuch des Landratsamts, mit der Klägerin wie mit den übrigen Unternehmen, die ausfindig gemacht worden waren, eine Einigung über den Abtransport des zugeordneten Kunststoffabfalls zu erzielen, scheiterte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie sei insbesondere deshalb nicht zur Rückholung der Abfälle verpflichtet, weil ihr die Firma H. Verwertungsnachweise erstellt habe. Darauf erließ das Landratsamt unter dem
  5. Juni 1999gegenüber der Klägerin die abfallrechtliche Anordnung, die 97 Big Bags mit einem Gewicht von 50 t und 28,35 t loses und vermischtes Plastikabfallmaterial aus der Halle auf dem Grundstück XXXX in XXXX bis zum
  6. August 1999 "einer geordneten Verwertung/Beseitigung" zuzuführen. Zur Begründung führte es aus, dass es nach § 40 KrW-/AbfG i.V.m. § 20 LAbfG verpflichtet sei, über die Einhaltung abfallrechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Abfallverwertung und -entsorgung zu wachen und Gefahren abzuwehren und zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten sei. Zur Wahrung dieser Aufgaben habe es diejenigen Anordnungen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erschienen (§ 20 Abs. 2 LAbfG). Bei der Anordnung gegenüber der Klägerin habe es sich von folgenden Ermessenserwägungen leiten lassen: Die Klägerin habe der Firma H. Plastikabfälle zur Verwertung überlassen, die Firma H. sei jedoch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Inhabers nicht mehr in der Lage, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten. Deshalb seien die Abfälle von der Klägerin als Abfallproduzentin zurückzuholen. Nach § 16 KrW-/AbfG bleibe die Verantwortlichkeit des Abfallproduzenten für die Erfüllung der Pflichten nach dem KrW-/AbfG bestehen, auch wenn er, wie die Klägerin, Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragt habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin am 23.10.1996, 5.3.1997, 10.3.1997, 19.3.1997, 1.4.1997, 14.4.1997, 15.5.1997 Abfalllieferungen an die Firma H. mit einer Menge von insgesamt 92,03 to veranlasst. Von dieser Menge habe die Firma H. 6,18 t der Beseitigung zugeführt und 7,5 t verwertet. Die Restmenge von 78,35 t bestehe aus den mit grüner Farbe gekennzeichneten Big Bags und lose gelagerten Abfällen in der Halle. In der Halle befänden sich Plastikabfälle, die auch von anderen Produzenten stammten und beim Abladen vermischt worden seien. Eine Zuordnung dieser vermischten Abfälle durch Separierung stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Bezüglich dieser Abfälle seien §§ 947 , 948 BGB analog anzuwenden. Die Klägerin sei bezogen auf die von ihr angelieferte Tonnage für ihre Anteile als Gesamtschuldner zu betrachten. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin am
  7. Juli 1999 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Anordnung sei rechtswidrig, weil ihre abfallrechtliche Verantwortlichkeit mit der Übergabe der Abfälle an die Firma H. geendet habe. Auf § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG könne die Anordnung ihr gegenüber nicht gestützt werden. Sie habe das vom Gesetz geforderte Maß an Sorgfalt bei der Auswahl des beauftragten Dritten erfüllt. Die Firma H. sei seit Jahren ohne Beanstandung als Entsorger für Kunststoffabfälle tätig gewesen. Irgendwelche Erkenntnisse über eine nicht ordnungsgemäße oder nicht schadlose Verwertungspraxis hätten nicht vorgelegen. Es habe auch kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die Firma H. notleidend werden würde. Der Entsorgungspreis sei günstig, jedoch angemessen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  8. September 1999wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die abfallrechtliche Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 , 2 , 3 , 5 , 16 Abs. 1 und 40 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 20, 28 LAbfG. Bei den in und um die Halle gelagerten Kunststoffteilen handele es sich um Abfälle gem. § 3 Abs. 1
  9. Alternative KrW-/AbfG. Gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG sei die Klägerin als Abfallerzeugerin verpflichtet, die Abfälle gem. § 6 KrW-/AbfG einer Verwertung zuzuführen. Dieser Pflicht sei sie hinsichtlich der 50 t Abfall in den 97 Big Bags nicht nachgekommen. Zwar habe sie den Abfall zum Zweck der Verwertung an die Firma H. übergeben und damit von der in § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Dritte mit der Erfüllung der Pflicht zur Verwertung zu betrauen. Damit sei aber ihre Verantwortlichkeit für die Abfälle nicht untergegangen, wie sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ergebe. Die sorgfältige Auswahl eines Entsorgungsbetriebes führe keinesfalls zum Erlöschen der Entsorgungspflicht, sondern allenfalls dazu, dass der Abfallerzeuger sich keiner fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar mache. Gleiches gelte für die noch vorhandene Restmenge von 28,35 to losem Kunststoffmischabfall. Zwar stamme diese Abfallfraktion nicht ausschließlich von der Klägerin, weil sich darin auch Abfallbestandteile anderer Erzeuger befänden. Die Abfälle seien aber dergestalt vermengt worden, dass eine Trennung der vermischten Bestandteile unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Für einen solchen Fall bestimmten §§ 948 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 947 BGB, die hier jedenfalls entsprechend heranzuziehen seien, dass das gesamte Gemisch als eine einheitliche Sache anzusehen sei. Für die sich aus der Beschaffenheit dieser Sache ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten hafteten die jeweiligen Abfallerzeuger wie Gesamtschuldner. Die beanstandete Anordnung des Landratsamts sei weder rechtsfehlerhaft noch unzweckmäßig. Im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung der Verwertungs- bzw. Beseitigungspflicht sei es geboten gewesen, die Anordnung nicht an die insolvente und damit nicht leistungsfähige Firma H. zu richten, sondern an die Klägerin. Dagegen hat die Klägerin am
  10. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei nicht Abfallerzeugerin i.S.d. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, sondern lediglich ehemalige Abfallbesitzerin i.S.d. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Weder sei sie Ersterzeugerin der Kunststoffabfälle noch habe sie Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG bewirkt hätten. Sie sei seit Jahren als Transporteur und Zwischenlagerer von Kunststoffabfällen tätig. Mehrere ihrer Gesellschafter holten Kunststoffabfälle bei den verschiedenen Abfallerzeugern ab und transportierten sie zu einem gemeinsamen Sammelplatz. Wenn eine genügend große Transportmenge angesammelt worden sei, transportiere ein von der Klägerin beauftragter Spediteur die Abfälle zu einem Entsorgungsunternehmen, dem die Verwertung der Abfälle obliege, wie hier der Firma H. Die gemeinsame Zwischenlagerung der aus verschiedenen Quellen stammenden Plastikabfälle bei der Klägerin könne nicht als Mischung gewertet werden, die eine Änderung der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt habe. Eine derartige Veränderung i.S.d. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG läge allenfalls vor, wenn durch die Zwischenlagerung ein Abfallgemisch entstanden wäre, das insgesamt rechtlich anders zu bewerten wäre - etwa wegen einer Wandlung vom Abfall zur Verwertung zum Abfall zur Beseitigung - als die einzelnen von den Kunden stammenden Abfallchargen. Das sei aber nicht der Fall. Die Klägerin sei daher lediglich Abfallbesitzerin i.S.d. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG gewesen und habe mit der Übergabe der Abfälle an die Firma H. die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle verloren. Ab diesem Zeitpunkt habe allein die Firma H. die Möglichkeit gehabt, auf die Abfälle einzuwirken, und sei daher auch allein Abfallbesitzerin i.S.d. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG gewesen. Für die Inanspruchnahme der Klägerin als ehemalige Abfallbesitzerin bestehe keine Rechtsgrundlage. Aus der Formulierung der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sei zu schließen, dass die Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung grundsätzlich mit dem Verlust der Sachherrschaft über den Abfall ende. Diese Vorschriften schlössen allerdings nicht aus, dass der ehemalige Abfallbesitzer auf der Grundlage des Landesordnungsrechts in Anspruch genommen werde, wenn er bei der Aufgabe des Abfallbesitzes gegen gesetzliche Pflichten verstoßen habe. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Die Weitergabe von Abfällen an Dritte zum Zwecke der Entsorgung sei abfallrechtlich zulässig, wie § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausdrücklich klarstelle. Bei der Auswahl des eingeschalteten Entsorgungsunternehmens habe die Klägerin auch nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Klägerin habe die Firma H. sorgfältig ausgesucht, an deren Zuverlässigkeit hätten keinerlei Zweifel bestanden. Die Inanspruchnahme der Klägerin könne auch nicht mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründet werden. Die Bestimmung dieser Vorschrift, dass die Verantwortlichkeit der zur Abfallentsorgung Verpflichteten für die Erfüllung der Pflichten unberührt bleibe, wenn sie Dritte mit der Erfüllung der Pflichten beauftragten, bedeute, dass die Pflichten in dem Ausmaß bestehen blieben, wie sie von den Vorschriften außerhalb des § 16 KrW-/AbfG definiert würden. Die Pflichten des Abfallbesitzers aus den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG würden durch die Einschaltung eines Dritten nicht verlängert; § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründe keine "Ewigkeitshaftung" für den Abfallbesitzer. Es bleibe dabei, dass die Verantwortung des Abfallbesitzers für die Entsorgung mit der Aufgabe der Sachherrschaft grundsätzlich ende. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG habe nach ihrer Entstehungsgeschichte den Rechtszustand festschreiben sollen, der schon zuvor unter dem Abfallgesetz gegolten habe. Zu § 3 AbfG habe aber das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Verantwortung des Abfallbesitzers für die Entsorgung grundsätzlich mit der Aufgabe der Sachherrschaft ende. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG müsse im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG gesehen werden und beziehe sich vor allem auf Entsorgungsträger i.S.d. §§ 15 , 17 und 18 KrW-/AbfG, also öffentlich-rechtliche Träger, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft. Diese würden - wie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG - durch die "einfache" Übertragung von Entsorgungsaufgaben auf einen Dritten nicht von ihren Pflichten befreit. Die Begründung einer ewigen, verhaltensunabhängigen Haftung des ehemaligen Abfallbesitzers verstieße im Übrigen gegen höherrangige Rechtsprinzipien. Die Inanspruchnahme des Einzelnen für die Entsorgung von Abfällen bedeute einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG und bedürfe zu ihrer Rechtfertigung eines legitimen Zurechnungsgrundes. Zurechnungsgrund speziell für den Abfallbesitzer könne nur dessen tatsächliche Sachherrschaft sein. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in keinem Fall eine Verpflichtung habe, die losen Plastikabfälle zu entsorgen. Es sei nicht belegt, dass Anteile des Abfallgemisches in der Halle tatsächlich aus den von der Klägerin angelieferten Abfallchargen stammten. Die Berechnungen des Landratsamtes beruhten offenkundig schon auf falschen Ausgangswerten. Die Klägerin habe an die Firma H. nicht 92,03 t in der Zeit vom 23.10.1996 bis zum 15.5.1997 geliefert, sondern 113,09 t. Diese Diskrepanz lasse nur den Schluss zu, dass die Bestimmung des angeblich von der Klägerin stammenden Anteils an den losen Plastikabfällen willkürlich erfolgt sei. Auch aus einer analogen Anwendung der §§ 947 , 948 BGB könne keine abfallrechtliche Verantwortung der Klägerin hergeleitet werden. Diese Vorschriften behandelten die eigentumsrechtlichen Folgen der Verbindung bzw. Vermischung von beweglichen Sachen. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften sei bestehendes Eigentum an den unverbundenen/unvermischten Sachen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Vermischung der Abfälle aber nicht Eigentümerin gewesen. Auch für eine Übertragung des Rechtsgedankens der Vorschriften auf den Besitz fehle hier der Anknüpfungspunkt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Vermischung keinerlei Sachherrschaft und damit auch keinen Abfallbesitz mehr gehabt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom
  11. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom
  12. September 1999 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angefochtenen Bescheide. Die Klägerin sei als Erzeugerin des Mischabfalls verpflichtet, diesen einer geordneten Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen. Der betreffende Abfall sei der Klägerin eindeutig zugeordnet worden. Die Menge des losen Mischabfalls sei nach den Lieferscheinen anteilig berechnet worden. Zwar sei es richtig, dass über diese Lieferung ein Verwertungsnachweis ausgestellt worden sei, eine Verwertung habe tatsächlich jedoch nicht stattgefunden, wie sich einem Schreiben des Herrn H. entnehmen lasse. Es sei nicht richtig, dass das Landratsamt bei der Berechnung der Abfallmengen von falschen Ausgangswerten ausgegangen sei. Die relevanten Liefermengen von 1997 stimmten mit denen überein, von denen die Klägerin in ihrer Klagebegründung ausgehe. Die Klägerin sei auch Erzeugerin des Abfalls nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wie sie selbst vortrage, sammelten verschiedene ihrer Gesellschafter Kunststoffabfälle von den verschiedenen Ersterzeugern ein und transportierten sie zu einem gemeinsamen Sammelplatz, von wo aus die Abfälle zu einem Entsorgungsunternehmen transportiert würden. Hier gelangten die Abfälle in den Besitz der Klägerin, die die Sachherrschaft dabei allein ausübe. Zum Weitertransport würden die Abfälle zwangsläufig so vermischt, dass sich die Zusammensetzung der verschiedenen Abfälle ändere, wobei auf die inhaltliche und anteilmäßige Zusammensetzung abzustellen sei. Die Veränderung der Zusammensetzung sei schon daran zu erkennen, dass der von der Klägerin gelieferte Abfall jedes Mal einen unterschiedlichen PVC-Gehalt aufweise. Nach Tatbestand und Ratio des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sei für eine Veränderung der Zusammensetzung im Sinne dieser Vorschrift nicht erforderlich, dass eine Reaktion der Abfälle untereinander erfolge oder dass das Gefahrenpotential verändert werde; eine Veränderung der Stoffanteile durch Vermischung reiche aus. Dementsprechend würden in der landesweiten Praxis in Baden-Württemberg Betriebe wie der der Klägerin auch als Erzeuger i.S.d. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG behandelt. Die Ausführungen in der Klage zur Haftung des ehemaligen Abfallbesitzers gingen daher ins Leere. Lediglich hilfsweise sei anzumerken, dass der Bestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG mehr als deklaratorische Bedeutung zukomme. Der Abfallbesitzer müsse sich dann, wenn er Dritte beauftrage, das Risiko des Scheiterns des Erfüllungsgehilfen auch zurechnen lassen, wenn er selbst durch den Auftrag bzw. das Handeln des Auftragnehmers den Besitz verloren habe. Damit werde auch keine ewige Haftung des ehemaligen Abfallbesitzers begründet, die gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstieße. Vielmehr handele es sich um die ursprüngliche Pflicht zur Abfallverwertung bzw. -beseitigung, die nur bis zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung fortbestehe. Wenn sich der Abfallbesitzer eines Dritten zur Erfüllung dieser Pflicht bediene, müsse er sich im Interesse der Allgemeinheit an Gefahrenabwehr und Umweltschutz die dadurch entstehende zeitliche Verlängerung seiner Haftung anrechnen lassen. Höchsthilfsweise sei sogar davon auszugehen, dass die Klägerin den Besitz durch die Übergabe des Abfalls an die Firma H. nicht verloren habe, da in dem Vertrag mit der H. ein Besitzmittlungsverhältnis begründet sei. Es mangele dabei auch nicht an der Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin, die aus dem Vertrag verschiedene Überwachungsmöglichkeiten über die Firma H. habe. Wie die Klägerin selbst darlege, habe sie diese Überwachungsmöglichkeiten in der Vergangenheit auch wahrgenommen und sei sogar vor Ort gewesen. Daher könne von einem mittelbaren Besitz der Klägerin ausgegangen werden. Durch die Vermischung des Abfalls bei der Firma H. sei die Klägerin nicht von ihrer Haftung befreit worden. Hier sei analog §§ 948 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 947 BGB eine gesamtschuldnerische Haftung entstanden. Die Bindung an die Kriterien Eigentum und Besitz sei nicht Voraussetzung für den Analogieschluss. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamtes Ortenaukreis (ein Heft) sowie die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Heft) vor, deren Inhalt ebenso wie der der Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt, insbesondere den Betriebsablauf bei der Klägerin, erläutert. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  13. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Landratsamts als zuständiger unterer Abfallrechtsbehörde (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG) ist § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG. Nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegt die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde, nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts" und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Inhaltlich damit übereinstimmend bestimmt die in den angefochtenen Bescheiden zitierte Vorschrift des § 20 Abs. 2 LAbfG, dass die Abfallrechtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, also auch zum Vollzug des KrW-/AbfG (§§ 20 Abs.1, 28 Abs. 1 LAbfG), diejenigen Anordnungen trifft, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
  14. Die Klägerin ist nach dem KrW-/AbfG zur Entsorgung der 78, 35 t Kunststoffabfälle - die unstreitig Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind - verpflichtet. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG zu verwerten bzw. gem. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen. a) Zwar ist die Klägerin nicht Erzeugerin der Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5
  15. Alternative KrW-/AbfG sein. Sie hat keine Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstigen Behandlungen der Abfälle vorgenommen, die eine Veränderung ihrer Natur oder Zusammensetzung bewirkt hätten. Vielmehr hat sie die Abfälle nach den glaubhaften Erläuterungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung nur bei verschiedenen Ersterzeugern - zum überwiegenden Teil bereits in Big Bags verpackt - eingesammelt, zwischengelagert und dann unverändert an die Firma H. geliefert. Auch wenn die Bestimmung des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG weit gefasst wurde, um zum Schutz der Umwelt einen großen Kreis von Normadressaten zu erfassen (von Köller, KrW-/AbfG,
  16. Aufl., 1996, § 3, Stichwort: Erzeuger von Abfällen; vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 3 KrW-/AbfG, RdNr. 78, 81), kann aber allein in Lager- und Transportleistungen eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 5 Krw-/AbfG nicht gesehen werden. Dies würde den Wortlaut der Norm überdehnen. b) Die Klägerin ist auch nicht mehr Besitzerin der Abfälle. Sie hat den Besitz an den Abfällen mit der Übergabe an die Firma H. verloren. Abfallbesitz im Sinne des § 3 Abs. 6 Krw-/AbfG bedeutet tatsächliche Sachherrschaft (Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 3, RdNr. 57). Nach der Anlieferung der Abfälle an die Firma H. hat diese die tatsächliche Sachherrschaft von der Klägerin übernommen, die die Klägerin auch nicht als mittelbare Besitzerin (§ 868 BGB) beibehalten hat. Denn abgesehen davon, dass der Besitzbegriffs des Abfallrechts nicht mit demjenigen des BGB übereinstimmt (VGH BW, NVwZ 1994, 1130 , 1131), lagen schon die Voraussetzungen des § 868 BGB nicht vor. Es bestand kein Besitzmittlungsverhältnis wie etwa ein Verwahr- oder Lagervertrag zwischen der Klägerin und der Firma H.; vielmehr hatte die Firma H. die Befugnis, über die Abfälle zu verfügen (vgl. dazu Hösel/v. Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Jan. 01, § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, RdNr. 39). c) Die Klägerin ist aber trotz des Besitzverlusts weiterhin für die Entsorgung der von ihr angelieferten Abfälle verantwortlich. Sie durfte zwar nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Firma H. mit der Verwertung der Abfälle beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit bleibt durch diese Beauftragung nach § 16 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG aber unberührt. Dies bedeutet, dass ihre Pflichten aus §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht auf die Firma H. übergegangen, sondern bestehen geblieben sind. An ihrer Pflichtenstellung hat sich auch nichts dadurch geändert, dass sie zur Erfüllung des Verwertungsvertrags den Besitz an den Abfällen auf die Firma H. übertragen hat (so auch (Hösel/v. Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Jan. 01, §16 Abs. 1 KrW-/AbfG, RdNr. 17). Sonst hätte die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG für Abfallbesitzer in der Praxis fast nie Bedeutung. Denn mit der Beauftragung eines Dritten ist regelmäßig der Besitzverlust des Auftraggebers verbunden; der Dritte wird in der Regel vom Auftraggeber die alleinige tatsächliche Sachherrschaft an den Abfällen übernehmen. Nach dem Wortlaut der Norm, die nicht zwischen Erzeuger und Besitzer unterscheidet, ist aber davon auszugehen, dass die Verantwortung aller Entsorgungspflichtigen, auch der Abfallbesitzer, bei Beauftragung eines zuverlässigen Dritten fortbestehen soll. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für diese Auslegung. In der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren heißt es zu § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, es werde klargestellt, dass Pflichten des Auftraggebers durch das Auftragsverhältnis nicht berührt würden, insbesondere nicht auf den Dritten übergingen (BT-UA vom 13.04.1994, BT-Drucks. 12/7284, S. 18 ). Der Ausschuss differenziert hier nicht zwischen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, sondern spricht von "Auftraggeber", dessen Pflichten trotz Auftragserteilung fortbestehen. Die von Fluck (KrW-/AbfG, Stand: Dez. 2000, § 16, RdNr. 51) und der Klägerin vertretene Auffassung, dass die Haftung des Abfallbesitzers wie vor dem Inkrafttreten des KrW-/AbfG mit der Beendigung des Besitzes entfalle und er allenfalls ordnungsrechtlich wegen pflichtwidriger Besitzaufgabe zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. BVerwGE 89, 141), wird nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht gerecht. Eine solch einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG steht auch im Widerspruch zur Systematik des § 16 KrW-/AbfG und zur Zielrichtung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Der Gesetzgeber hat den Fall der Übertragung der Pflichten auf Dritte mit befreiender Wirkung für den Übertragenden ausdrücklich in § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt. Diese Vorschrift bezieht sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger; vielmehr regelt § 16 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG ausdrücklich die Pflichtenübertragung privater Entsorgungsträger. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Pflichtenübertragung mit (faktisch) befreiender Wirkung auch für den Abfallbesitzer bei Beauftragung eines zuverlässigen Dritten gewollt, hätte er dies entsprechend geregelt. Auch dem Ziel des KrW-/AbfG, eine umweltverträgliche Kreislaufwirtschaft zu fördern, liefe es zuwider, würde der Abfallbesitzer als regelmäßige Folge der Beauftragung eines zuverlässigen Dritten von seiner Verantwortung befreit. Die Förderung der Kreislaufwirtschaft bringt es zwangsläufig mit sich, dass Abfälle vor ihrer restlosen Entsorgung mehrfach den Besitzer wechseln und sich oft ein Erzeuger nicht mehr ohne weiteres feststellen lassen wird. Im Falle des Scheiterns eines Auftragnehmers bei der Entsorgung - wie hier - stellt sich dann die Frage, wer das Risiko dieses Scheiterns trägt. Der marktwirtschaftlichen Ausrichtung des KrW-/AbfG wie auch seiner Intention, das Verursacherprinzip durchzusetzen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/5672 S. 31 f.), entspricht es, das Risiko des Scheiterns des vom Vorbesitzer ausgewählten Auftragnehmers nicht auf die öffentliche Hand abzuwälzen, sondern es dem Vorbesitzer zuzuordnen, indem dieser für den Abfall bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung verantwortlich bleibt. Ob es Fälle gibt, in denen die fortdauernde Verantwortlichkeit des Abfallbesitzers im Hinblick auf sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zu begrenzen ist, um eine "Ewigkeitshaftung" auszuschließen, ob § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG insoweit also verfassungskonform einschränkend auszulegen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Fallkonstellation, in der die Inanspruchnahme des Besitzers gegen Verfassungsrecht verstieße, liegt hier ersichtlich nicht vor, nachdem die Klägerin ihren Besitz an den Abfällen willentlich begründet hatte, um daraus wirtschaftlich Vorteile zu ziehen, und das "letzte Glied in der Besitzkette" vor der Firma H. war (vgl. die Kriterien zur Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, NJW 2000, 2573 ).
  17. Die Heranziehung der Klägerin zur Entsorgung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Behörden hatten zunächst versucht, Herrn H. als Inhaber der Firma H. in Anspruch zu nehmen; erst nachdem sich im dortigen Widerspruchsverfahren herausgestellt hatte, dass Herr H. leistungsunfähig war, sind sie auf die Klägerin zugegangen. Die Auswahl eines von mehreren Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit entspricht dem Gebot effektiver Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung und ist ermessensfehlerfrei. Wegen des Gebots, Störungen effektiv zu beseitigen, waren die Behörden auch nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Klägerin zunächst zu versuchen, die nicht bekannten (Erst-)Erzeuger der Abfälle zu ermitteln und diese in Anspruch zu nehmen. Schließlich sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine vorrangige Inanspruchnahme des mit der Abfallwirtschaft nicht befassten Grundstückseigentümers vor der Klägerin sprächen.
  18. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der abfallrechtlichen Anordnung bestehen auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit (§ 37 LVwVfG), nachdem die Klägerin zur "Verwertung/Beseitigung" verpflichtet worden ist. Zwar ist es nach § 37 LVwVfG Aufgabe der Verwaltung, die normativen Vorgaben des KrW-/AbfG schon auf der Ebene der verwaltungsrechtlichen Grundverfügung für den Einzelfall zu konkretisieren (vgl. insbes. VGH BW, Beschl. v. 5.10.1999, NVwZ 2000, 91 ). Mit der vorliegenden Anordnung soll aber vor allem erreicht werden, dass die Klägerin die bezeichneten Abfälle (wieder) in Besitz nimmt und sich dann um ihre Entsorgung nach den Vorgaben des KrW-/AbfG kümmert. Dementsprechend heißt es im Betreff der Anordnung des Landratsamts: "Rückholung von Plastikabfällen". Diese Anordnung ist ohne weiteres vollstreckbar. Dass die Behörde der Klägerin bei diesem Sachverhalt nicht bereits die Art der Entsorgung vorgegeben hat, schadet nicht (vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  19. Aufl., § 37, RdNr. 16).
  20. Schließlich ist es auch rechtmäßig, dass die Klägerin zur Entsorgung sowohl der 97 Big Bags als auch der 28,35 t losen Abfalls herangezogen worden ist. Die 97 grün markierten Big Bags mit insgesamt 50 t Kunststoffabfall sind von der Klägerin an die Firma H. geliefert worden. Bei den 28,35 t losen Mischabfalls lässt sich zwar nicht nachweisen, dass jedes einzelne Abfallstück von der Klägerin stammt. Es ist aber nachweisbar, dass der von der Klägerin angelieferte Anteil an dem losen Abfall die Menge von 28,35 t ausmacht. Ihr Einwand, die Mengenberechnung des Landratsamts beruhe auf falschen Ausgangswerten, kann nicht durchgreifen, nachdem die vom Landratsamt zugrundegelegten Lieferdaten und -mengen auch in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu finden sind. Wenn die Klägerin angibt, sie habe insgesamt eine größere Menge angeliefert als vom Landratsamt angenommen, so lässt dies jedenfalls einen Berechnungsfehler zu ihren Lasten, der sie in ihren Rechten verletzen könnte, nicht erkennen. Für die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht erforderlich, dass ihr jedes einzelne Abfallstück zugeordnet werden kann. Ihre abfallrechtliche Verantwortlichkeit ist dadurch, dass die Firma H. die von der Klägerin angelieferten Abfälle mit Abfällen anderer Herkunft vermischt hat und damit möglicherweise selbst Abfallerzeuger geworden ist (§ 3 Abs. 5
  21. Alternative KrW-/AbfG), nicht entfallen. Vielmehr tritt der neue Abfallerzeuger neben die bisherigen Verantwortlichen (Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 3, RdNr. 56). Die Klägerin ist damit gemeinsam mit den weiteren Zulieferern, deren Abfälle von der Firma H. vermischt worden sind, für das Abfallgemisch verantwortlich. Weil die Sortierung des Gemischs nach den verschiedenen Zulieferern nicht mehr möglich ist oder jedenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, kommt nur eine anteilige Inanspruchnahme der Klägerin in Betracht. Für eine solche Inanspruchnahme der Klägerin spricht nicht nur der Rechtsgedanke aus §§ 948 Abs. 2, Abs. 1, 947 BGB, auf den sich das beklagte Land beruft. Sie ist auch nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen möglich. Danach reicht die Mitverursachung einer Störung sogar aus, um den Störer zur Beseitigung der gesamten Störung zu verpflichten, wenn sein Beitrag wesentlich ist (vgl. zur Sanierungspflicht eines von mehreren Störern bei Altlasten VGH BW, Urt. v. 19.10.1993, NVwZ-RR 1994, 565 , 566). Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auf die Konstellation einer Mehrheit von Abfallentsorgungspflichtigen übertragen. Im Hinblick auf das Gebot der gerechten Lastenverteilung (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Möglichkeit, das Abfallgemisch auf die verschiedenen Zulieferer aufzuteilen, ist die Verantwortlichkeit der Klägerin in Bezug auf den losen Abfall aber auf die von ihr angelieferte Menge von 28,35 t zu beschränken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dieser anteiligen Haftung der Klägerin nicht entgegen; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entsorgung des Gemischs wegen der beigemischten Materialien anderer Zulieferer aufwändiger ist als die Entsorgung des allein von der Klägerin angelieferten Abfalls gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/606019.html ( https://oj.is/606019 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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