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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2001 - 3 S 605/01

Obsah (8)§ 14§ 15§ 1§ 38§ 35§ 10§ 47§ 2

1. Hält sich die Gemeinde die Alternative zwischen drei unterschiedlichen Baugebietsarten offen und ist auch sonst nicht erkennbar, was in einem künftigen Bebauungsplangebiet realisiert werden soll, s

§ 14Bau

GB Nr. 11). Dies trifft auf die Antragsteller zu. Die Antragstellerin Ziff. 1 führt Bau, Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung, Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung des Kraftwerks im Auftrag und auf Rechnung der Eigentümer durch. Dies begründet ihre Verfügungsbefugnis im Hinblick auf bauliche Veränderungen auf dem Kraftwerksgelände. Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie (Mit-)Eigentümer des Kernkraftwerkes und deshalb antragsbefugt. Der Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller Ziff. 2 und 3 steht auch nicht entgegen, dass sie ihre Normenkontrollanträge erst nach Anhängigkeit des Antrags der Antragstellerin Ziff. 1 gestellt haben und dem Verfahren beigetreten sind. Die Einbeziehung eines weiteren Antragstellers oder Klägers in den Prozess als gewillkürter Parteibeitritt ist eine Klagänderung, die zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 29.11.1982 - 7 C 34.80 -, BVerwGE 66, 266 <267>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.9.1991 - 23 A 1943/86 - UPR 1992, 196 ; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 91 RdNr. 20 f.). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat sich rügelos zur Sache eingelassen, so dass von ihrer Einwilligung auszugehen ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Antragsänderung auch sachdienlich. Die Anträge sind auch begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre ist nichtig. Sie begegnet durchgreifenden Bedenken in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist (§ 14 Abs. 1 BauGB). Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist, dass bei ihrem Erlass die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 =

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr.1; Beschlüsse vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558 = Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 =

§ 15Bau

GB Nr. 1 und vom 27.4.1992 - 4 NB 11.92 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.2.1999 - 8 S 39/99 -, VBlBW 1999, 266 =

§ 14Abs. 3 Bau

GB Nr. 6). Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Den Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Eine Veränderungssperre ist aber unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000 - 4 BN 35.00 -,

§ 14Abs. 1 Bau

GB Nr. 17 m.w.N.). So liegt es hier. Die Planung der Antragsgegnerin erfüllte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 24.1.2000 nicht die Anforderungen an die hinreichende Konkretisierung der Planungsziele. Den Ausführungen in der Anlage zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 4/2000 und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 24.1.2000 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, was im Bereich des künftigen Bebauungsplans realisiert werden soll. Diese Ausführungen, auf die mangels anderer Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre allein abzustellen ist, sind einerseits pauschal und vage, andererseits widersprüchlich und ungereimt. In dem Beschluss des Gemeinderates über die Aufstellung des Bebauungsplans sind als Ziele der Planung die Festsetzung eines Sondergebiets Kernkraft und/oder eines Gewerbegebiets oder eines Industriegebiets ggf. mit dem Ausschluss atomarer Zwischenlager genannt. Damit hat der Gemeinderat nicht einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2000, a.a.O. ), sondern sich die Alternative zwischen drei unterschiedlichen Baugebietstypen offen gehalten und auch nicht klargestellt, ob er das Sondergebiet einerseits und das Gewerbe- oder Industriegebiet andererseits alternativ oder kumulativ zu realisieren beabsichtigt. Hinzu kommt, dass sowohl in der Anlage zur Gemeinderatsdrucksache als auch in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ausgeführt wird, die Gemeinde beabsichtige sicherzustellen, dass nach Ablauf der Restnutzungszeiten des bestehenden Kernkraftwerkes die vom Kernkraftwerk selbst nicht benötigten Flächen einer GI- oder GE-Nutzung zugeführt werden könnten. Es sei deshalb zu prüfen, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Erweiterung der Nutzungen des Geländes für Einrichtungen des Kernkraftwerkes (z.B. Zwischenlager) bei gleichzeitiger Ausweisung von GI- oder GE-Flächen ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen können so verstanden werden, dass entgegen dem Beschlusstenor die Ausweisung eines Sondergebiets nicht in Betracht gezogen wird, oder so, dass unterschiedliche räumlich getrennte Bereiche ausgewiesen werden sollen. Insgesamt ist den aktenkundigen Vorgängen ein hinreichend konkretisiertes Planungsziel nicht zu entnehmen. Da es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre ankommt, sind der städtebauliche Entwurf und der dazu gehörende Erläuterungsbericht vom Juli 2000 nicht zu berücksichtigen. Die Veränderungssperre ist aber auch dann nichtig, wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, ihr hinreichend konkretisiertes Planungsziel sei die Realisierung eines gewerblich nutzbaren Baugebiets unter Ausschluss atomarer Zwischenlager. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn der beabsichtigte Bauleitplan schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 =

§ 1Abs. 5 Bau

GB Nr. 2 sowie Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 =

§ 38Bau

GB Nr. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.1999 - 1 M 3614/99 -, NVwZ 2000, 1061 ). So liegt es hier. Der künftige Bebauungsplan würde gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 -, ZfBR 2000, 275 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N., BayVGH, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, BauR 1999, 873 ; Gierke, a.a.O., RdNr. 238). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7.12.1998 - 3 S 3113/97 -, VBlBW 1999, 174 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 65 und vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 -; vgl. auch Urteil vom 4.7.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 47) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 6.5.1993 - 4 C 15/91 -, NVwZ 1994, 274 m.w.N.; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2000, § 1 RdNr. 235 m.w.N.). Das Merkmal der Erforderlichkeit schließt es aus, dass sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen hält (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.3.2001 - 1 K 2405/00 -, ZfBR 2001, 485 ). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB zu bejahen. Die Realisierung des vorgesehenen Bebauungsplans setzt - soweit sein räumlicher Geltungsbereich das Kraftwerksgelände umfasst - voraus, dass der Betrieb des Kernkraftwerkes eingestellt und die kerntechnischen Anlagen abgebaut sind. Eine Standortänderung oder "Aussiedlung" oder eine sonstige die geplante Nutzung ermöglichende Alternative ist nicht vorhanden. Der Zeitpunkt, zu dem die Einstellung des Betriebs und der Abbau der Anlagen erfolgt sein werden, erscheint derzeit nicht - auch nicht annähernd - vorhersehbar. Die in der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14.6.2000 - Atomkompromiss - für die beiden Blöcke des Kernkraftwerkes Neckarwestheim festgelegten Reststrommengen führen unstreitig zu Restlaufzeiten für den Block 1 bis ca. 2010 und für Block 2 bis ca.

  1. Hinzu kommt, dass in der Vereinbarung vom 14.6.2000 die Möglichkeit vorgesehen ist, Reststrommengen zu übertragen. Dies könnte im vorliegenden Fall auch zu einer Verlängerung der Restlaufzeiten der beiden Blöcke führen. Weiter ist die Zeit des erforderlichen Abbaus der Anlagen zu berücksichtigen. Zu dessen Dauer machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben: Während dieser Abbau nach dem Vortrag der Antragsteller ca. 30 Jahre in Anspruch nehmen wird, wird nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die Abbauzeit etwa 10 Jahren betragen. Es kann offen bleiben, welche dieser Auffassungen zutrifft. Selbst wenn man von dem Vorbringen der Antragsgegnerin ausgeht, steht nach derzeitigem Kenntnisstand fest, dass mit der Realisierung der Nutzung des Kraftwerksgeländes einschließlich der Flächen des Verwaltungsgebäudes und des Parkplatzes als Gewerbe- bzw. Industriegebiet in den nächsten 30 Jahren nicht begonnen werden kann. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass lediglich Block 1, nicht aber Block 2 innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans errichtet ist und Block 1 möglicherweise ca. 15 Jahre vor Block 2 vom Netz geht. Denn der Parkplatz für die Mitarbeiter und das Verwaltungsgebäude liegen im Bereich des künftigen Bebauungsplans und werden nicht vorzeitig abgebaut (werden können). Angesichts der innerhalb eines solchen Zeitraums bestehenden vielfältigen Möglichkeiten für Veränderungen der für die Realisierung der Planung der Antragsgegnerin erforderlichen Annahmen und Grundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kann von einer absehbaren Realisierungsmöglichkeit nicht die Rede sein. Ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren geht erheblich über den regelmäßigen Planungs- und Realisierungszeitraum von Bebauungsplänen und sogar von diesen übergeordneten Planungen in Flächennutzungsplänen hinaus. Flächennutzungspläne sind generell auf einen Planungszeitraum von 10 bis 15 Jahren angelegt (Gaentzsch in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB,
  2. Aufl., 1995, § 5 RdNr. 9; Schrödter, BauGB,
  3. Aufl., 1998, § 5 RdNr. 11). Letzteres gilt auch für den Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart. Demgegenüber kann mit der Realisierung des künftigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin frühestens nach Ablauf eines doppelt so langen Zeitraumes begonnen werden. Dies rechtfertigt zusätzlich die Annahme, dass mit der Realisierung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit nicht gerechnet werden kann. Mit ihrem Vorbringen, es komme nicht auf das Wann, sondern auf das Ob der Realisierung an, kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Entgegen ihrer Auffassung ist insoweit auf den verstreichenden Zeitraum bis zum Beginn einer etwaigen Realisierung planungsrechtlicher Festsetzungen abzustellen. Der von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Rückbau des Kernkraftwerkes Neckarwestheim sei binnen 10 Jahren nach der Abschaltung der einzelnen Kraftwerksblöcke möglich, bedarf es nicht. Der Senat ist zu Gunsten der Antragsgegnerin von einer nur 10-jährigen Abbauzeit ausgegangen und hat diese Annahme seiner Entscheidung zugrundegelegt. Der beabsichtigte Bebauungsplan würde auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe zwar konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden können. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Die planerischen Entscheidungen der Gemeinde müssen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167 =

§ 1Abs. 4 Bau

GB Nr. 1 und vom 1.6.1994 - 4 NB 21.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 47; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 und vom 18.5.1999 - 10 S 1443/97 -, ZfBR 2000, 63 =

§ 35Abs. 2 + 3 Bau

GB Nr. 41). Ein Verstoß gegen diese Pflicht, die die Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen sicherstellen soll, führt zur Nichtigkeit eines von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplans (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, ESVGH 48, 277 = VBlBW 1998, 461 ; Gaentzsch, a.a.O., § 12 RdNr. 31). Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. In Baden-Württemberg sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region in den Regionalplänen enthalten (§ 8 Abs. 1 LplG), die durch Satzung festzustellen sind (§ 9 Abs. 6 LplG) und von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LplG). Der am 1.3.1999 in Kraft getretene Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart vom 22.7.1998 sieht für den räumlichen Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans, soweit dieser das Kraftwerksgelände umfasst, nach Plansatz 4.2.1.22 (Z) den als regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben gebietsscharf ausgewiesenen Kraftwerkstandort Gemmrigheim/Neckarwestheim vor, der nach der Festlegung im Regionalplan zu sichern ist und an dem nur der Energiegewinnung nicht entgegenstehende Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Nach der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums umfasst die Verbindlicherklärung die mit "Z" gekennzeichneten Ziele, die nach § 4 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Dieses in Plansatz 4.2.1.22 festgelegte Ziel stellt eine verbindliche Vorgabe für die Planung der Gemeinde dar, die die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB auslöst. Zwar handelt es sich lediglich um eine sogenannte Sollformulierung, wonach bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Sollvorschriften sind aber ebenso verbindlich wie Mussvorschriften, solange nicht atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigen. Der Verbindlichkeitsanspruch einer Zielaussage wird durch die Verwendung des Wortes "soll" nicht in Frage gestellt (Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand November 2000, § 1 RdNr. 49 f. m.w.N.; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2001, § 1 RdNr. 392; Goppel, BayVBl. 1998, 289). Das in Plansatz 4.2.1.22 niedergelegte Ziel der Raumordnung ist auch räumlich und inhaltlich hinreichend bestimmt, so dass es Bindungswirkung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB entfaltet (Gierke, a.a.O., RdNr. 390; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 -, NuR 2001, 399 ). Das Gebot räumlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Ziele selbst geographisch auf einen bestimmten Raum bezogen werden, wenn bestimmte Flächen, Gebiete oder Standorte Gegenstand der Zielaussage sind. Überwiegend wird es für zulässig erachtet, Standorte für Kraftwerke parzellenscharf festzulegen, soweit die raumordnerische Notwendigkeit dafür überzeugend begründbar ist (Runkel, a.a.O., RdNr. 56 m.w.N.; Schmidt-Aßmann, DÖV 1981, 237 <244>). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verbindlichkeit der betreffenden Zielaussagen bzgl. des Kraftwerksstandortes. Der Standort des Kraftwerkes ist gebietsscharf festgelegt, wodurch der Standort für die Nutzung durch ein Kraftwerk reserviert wird. Dies begegnet keinen Bedenken. Zum einen stellt die gebietsscharfe Festlegung eine Ausnahme im Rahmen des Regionalplans dar. Zum anderen handelt es sich um einen an einen Wasserlauf gebundenen Standort für ein regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben, das zudem bereits vorhanden und flächenmäßig lediglich in seinem Bestand ausgewiesen wird, so dass eine über die bestehende hinausgehende Einschränkung der Planungshoheit der Antragsgegnerin damit nicht einhergeht. Bei der Festlegung, dass an diesem Standort lediglich der Energiegewinnung nicht entgegenstehende Maßnahmen umgesetzt werden sollen, handelt es sich danach um ein verbindliches Ziel der Raumordnung, an das die Antragsgegnerin ihre Bauleitplanung anzupassen hat. Hiergegen verstößt eine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ausweisung eines GE- oder eines GI-Gebietes. In solchen Gebieten wären unterschiedliche gewerbliche bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig, was mit der Reservierung dieser Fläche für ein raumbedeutsames ausschließlich der Energiegewinnung dienendes Infrastrukturvorhaben nicht zu vereinbaren ist. Davon, dass es sich bei der Festsetzung eines Industrie- oder Gewerbegebietes um die Konkretisierung des genannten verbindlichen Ziels handelt, kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Regionalplan hinsichtlich der gebietsscharfen Ausweisung des Kraftwerksstandortes nicht nichtig. Diese Ausweisung ist durch den Atomkonsens nicht funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Bebauungsplänen tritt eine Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2000 - 4 BN 58.00 -, vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 =

§ 10Bau

GB Nr. 21 und vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76> = DVBl. 1999, 786 =

§ 47Abs. 1 Vw

GO Nr. 4 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart, soweit hier von Interesse, nicht funktionslos. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Regionalplan sei durch den Atomkonsens jedenfalls insoweit gegenstandslos geworden, als für die Stromerzeugung in Großanlagen anzustreben ist, dass zusätzlich benötigte Kraftwerkskapazitäten in erster Linie durch die Erneuerung und durch Erweiterungen auf bestehenden Standorten realisiert werden (vgl. den Grundsatz in Plansatz 4.2.1.21), und hierfür der Standort Neckarwestheim/Gemmrigheim gesichert werden soll. Dem ist nicht so. Zum einen beschränken sich die Aussagen im Regionalplan nicht auf Kernkraftwerke, über deren Ende der Atomkonsens allein Aussagen trifft. Zum anderen würde allenfalls eine entsprechende eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Annahme der Funktionslosigkeit rechtfertigen. Von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann aber derzeit - und auch auf absehbare Zeit - nicht die Rede sein. Der Regionalplan ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot nichtig. Nach § 9 Abs. 3 ROG und § 9 Abs. 4 LplG sind die Regionalpläne benachbarter Planungsräume aufeinander abzustimmen. Die Abstimmungspflicht begründet einen Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbarregion gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 m.w.N. =

§ 2Abs. 2 Bau

GB Nr. 2), wobei die Abstimmungsgegenstände §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 ROG zu entnehmen sind. Die Plansätze 4.2.1.21 des Regionalplans der Region Stuttgart, wonach grundsätzlich zusätzlich benötigte Kraftwerkskapazitäten in erster Linie durch Erneuerungen und Erweiterungen auf den bestehenden Standorten realisiert werden, und 4.2.1.22, wonach hierfür u.a. der Standort Gemmrigheim/Neckarwestheim zu sichern ist, lassen weder die gebotene Rücksichtname vermissen noch führen diese Festlegungen zu unzumutbaren Auswirkungen für die Region Franken. Zum Einen weist auch der Regionalplan Franken an der Grenze zum räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans Stuttgart den Standort für das Kraftwerk, das ja bereits besteht, aus. Insofern ist dieser Bereich bereits vorbelastet, so dass eine etwaige Erweiterung im Bereich des Regionalplans Stuttgart keine unzumutbaren Auswirkungen haben kann. Der Regionalplan der Region Stuttgart sieht zudem Erneuerungen und Erweiterungen nur dann vor, wenn erstens zusätzlicher Bedarf bei der Stromerzeugung entsteht und zweitens dieser zusätzliche Bedarf nicht durch die Nutzung regenerativer Energiequellen oder durch dezentrale Anlagen der Kraftwärmekopplung gedeckt werden kann. Dies bedeutet, dass es ungewiss ist, ob es überhaupt zu Erweiterungen kommt, was das Gewicht möglicher Auswirkungen für die Region Franken mindert. Schließlich kann die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen, die Regionalpläne Stuttgart und Franken seien deshalb nicht abgestimmt, weil sich deren Festlegungen im Hinblick auf die Plansätze zu der Ausweisung des Standortes eines Kraftwerkes widersprächen, nicht durchdringen. Zwar ist Plansatz 4.2.4.1 des Regionalplans Franken, wonach Kapazitätserweiterungen an den bestehenden Standorten nicht in Frage kommen, als Ziel gekennzeichnet. Diese Festlegung ist aber ausdrücklich von der Genehmigung des Regionalplans durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 5.12.1995 ausgenommen und damit nicht für verbindlich erklärt worden. Sie dokumentiert lediglich den politischen Willen der Region (vgl. S. 7 des Regionalplans unten), stellt aber kein verbindliches Ziel der Raumordnung dar. Fehlt es danach an der Verbindlichkeit der entsprechenden Festlegung im Regionalplan Franken, so rechtfertigt allein der Widerspruch zwischen den Festlegungen im Regionalplan der Region Stuttgart und den Ausführungen im Regionalplan Franken nicht die Annahme, der Regionalplan Stuttgart sei wegen mangelnder Abstimmung unwirksam. Die aufgeführten Mängel des künftigen Bebauungsplans erfassen die Satzung über die Veränderungssperre insgesamt, auch wenn sich die Mängel zum Teil nur auf einen Teil des vorgesehenen Bebauungsplangebietes beziehen. Die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit der Satzung über die Veränderungssperre (vgl. hierzu Grauvogel in Brügelmann, BauGB, Stand April 1996, § 14 RdNr. 9) liegen nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Bebauungsplänen ist geklärt, dass die Ungültigkeit eines Teils der Satzung zu deren Gesamtnichtigkeit führen kann. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Satzung auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle Regelung enthält u n d mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde die Satzung auch mit eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.8.2001 - 4 B 23.01 -, vom 29.5.2001 - 4 B 33.01 -, ZfBR 2001, 486 , vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37 und vom 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>). Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend zwischen dem nichtigen und dem übrigen Teil ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 47 RdNr. 93). Die Antragsgegnerin hätte die Satzung über die Veränderungssperre und den ihr zugrundeliegenden künftigen Bebauungsplan ohne den Bereich des Kraftwerksgeländes nicht beschlossen. Entscheidender Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass der Veränderungssperre ist gerade die künftige bauliche Nutzung im Bereich der Kraftwerksgeländes. Die Satzung über die Veränderungssperre ist für nichtig zu erklären. Die Voraussetzungen, die Satzung über die Veränderungssperre (lediglich) für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO), liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht kann und hat eine Satzung nur dann statt für nichtig für nicht wirksam (zu) erklären, wenn die festgestellten Mängel durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB behoben werden können. Diese Vorschrift erfasst neben Bebauungsplänen auch sonstige nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzungen (BT.-Drucks. 13/6392 S. 74; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juni 1998, § 215 a RdNr. 3). Die Voraussetzungen des § 215 a Abs. 1 BauGB liegen aber nicht vor. Ein im Sinne von § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel einer Satzung ist nicht gegeben, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt bzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft (BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 - und vom 25.5.2000 - 4 BN 17.00 -, NVwZ 2000, 1053 jeweils m.w.N.). Da die Veränderungssperre der Sicherung der künftigen Bauleitplanung dient, betreffen nicht behebbare Mängel, die der künftigen Bauleitplanung anhaften, regelmäßig den Kernbereich der Entscheidung über den Erlass der Veränderungssperre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob die von der Gemeinde vorgesehene(n) Baugebietsart(en), deren Verwirklichung gesichert werden soll, rechtlich überhaupt realisiert werden kann. Diese Frage steht im Zentrum der Entscheidung hinsichtlich des Erlasses einer Veränderungssperre als Sicherungsinstrument für die künftige Bauleitplanung. Hinzu kommt, dass die Verstöße des künftigen Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 3 und 4 BauGB von der Antragsgegnerin nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/606232.html ( https://oj.is/606232 ) Verweise Volltext Zitate 43 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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