Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2001
(2)Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt das Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw. Betäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH NStZ 1993, 444 ; 1994, 501 ; StV 1994, 429 [Beschaffen von Streckmitteln]; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323 , 324; zu § 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58 , 62). Umsatzgeschäft bei der Lieferung eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betäubungsmittelimitats ist zunächst allein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf des Imitats ist der Grundstoff-Händler - wie auch der zu entscheidende Fall zeigt - regelmäßig nicht befaßt. Sein Geschäft ist abgewickelt, wenn er den Grundstoff verkauft und dafür Bezahlung erhalten hat. Selbst wenn man - mit BGHSt 38, 58 - zwischen der Lieferung des "fertigen" Imitats an den Händler und dem (beabsichtigten) Verkauf der Pseudodroge durch diesen an den Endverbraucher eine so enge Verbindung sieht, daß das (täuschende) Handeltreiben des Händlers mit dem Imitat dem Zwischenhändler quasi "zuzurechnen" ist, ist diese enge Verbindung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn an dem vom Zwischenhändler gelieferten Stoff weitere Veränderungen vorgenommen werden sollen, um Imitate herzustellen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 1078; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 : die Belieferung mit Grundsubstanzen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet noch keinen Verstoß gegen das BtMG).
- bb)Der Händler eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betäubungsmittelimitats macht sich daher nicht wegen (allein-)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten nach § 29 Abs. 6 BtMG (i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar. Er kann aber - je nach Tatinteresse und Tatherrschaft - etwa Mittäter des Händlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl. Weber aaO Rdn. 1081 f.).
- b)Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte das Handeltreiben des H. mit Betäubungsmittelimitaten - ohne Täterwillen - vorsätzlich gefördert. Die Strafkammer hat die Haupttat des H. , zu der der Angeklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einzelheiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 [Lieferung von Grundsubstanzen]; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95 [Transport von Streckmitteln]). Allerdings tragen die Feststellungen lediglich die Annahme, daß der Angeklagte mit seinen Beihilfebeiträgen insgesamt eine - nach Lieferung der Tablettiermaschine begangene - Haupttat gefördert hat (vgl. BGH NStZ 1997, 121 ; 1999, 451 ; 513, 514; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 27 Rdn. 13). Er hat sich daher einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde und sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Ob in Großbritannien das Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten strafbar ist, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung; denn die Geltung des deutschen Strafrechts für die Beihilfe ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGH StV 1999, 432 , 433; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1983 - 3 StR 415/82 (S); Körner aaO § 29 BtMG Rdn. 148). Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes beschränkt. 3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt werden. Tepperwien Maatz KuckeinllllllllllothinglllllllllllllllllllllllllllllllllllllSolin\Stot noviL Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BtMG § 29 Abs. 6 Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58 ). Permalink: https://openjur.de/u/60627.html ( https://oj.is/60627 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.