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VG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2002 - 4 K 873/02

Unabhängig von der Frage, ob ein zwingender Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auch dann anzunehmen ist, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise für einen anderen neuen und visumsp

§ 3Rn.

2, 70). Abgesehen davon hat auch die mündliche Verhandlung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers im Mai 1996 die Bewegungsfreiheit tatsächlich so weit eingeschränkt war, dass eine Reise aus dem Kosovo in die übrigen Teile Jugoslawiens nicht möglich oder jedenfalls unzumutbar war. Der Kläger hat lediglich ganz allgemein davon gesprochen, es habe im ganzen Kosovo Kontrollstellen gegeben, ohne jedoch hinreichend nachvollziehbar deutlich zu machen, dass die albanisch-stämmige Bevölkerung faktisch quasi in den Kosovo eingesperrt war (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Beschluss v. 04.04.2002). 14Die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis kann auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden. Zum einen ist von einem Anspruch im Sinne dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. U.v. 18.06.1996 - 1 C 17.95 - E 101, 265) nur dann auszugehen, wenn es sich um einen strikten gesetzlichen Anspruch handelt, eine Ermessensreduktion auf Null soll hiernach nicht genügen. § 8 AAG stellt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausdrücklich in das behördliche Ermessen (hier: der obersten Landesbehörde). Selbst wenn man mit guten Gründen der restriktiven Auffassung des BVerwG nicht folgen wollte (vgl.

§ 9Rn.

8), so wäre die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Kläger nur wegen des Zwecks oder der Dauer des Aufenthalts visumspflichtig ist, was jedoch beim als sog. Negativ-Staater nicht der Fall ist. Abgesehen davon könnte gem. § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG der vorliegende Rechtsbehelf ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegen. 15Aber selbst wenn man dem dargelegten Verständnis von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht folgen wollte, so könnte der Kläger auch aus einem anderen selbstständig tragenden Grund vom beklagten Land nicht die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil dieses insoweit nicht die erforderliche Verbandskompetenz besitzt und daher nicht sachlich zuständig, d.h. nicht passiv legitimiert ist. Wenn nämlich § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG bestimmt, dass, sofern keine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung überhaupt besteht (vgl. § 2 und § 3 Abs. 1 S. 2 AuslG), die (erforderliche) Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Visums einzuholen ist und gem. Abs. 3 S. 2 nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundes (ausnahmsweise) erst nach der Einreise eingeholt werden kann, so ist damit gleichzeitig ein untrennbarer systematischer Zusammenhang zu den Zuständigkeitsvorschriften des § 63 AuslG hergestellt. Zwar wird das Ausländergesetz grundsätzlich von den Ländern als eigene Angelegenheit im Sinne von Art. 83 GG ausgeführt, weshalb nach § 63 Abs. 1 AuslG für die aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Ausländergesetz die nach Landesrecht gebildeten Ausländerbehörden sachlich zuständig sind. Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten jedoch allein und ausschließlich die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen sachlich zuständig (vgl. § 63 Abs. 3 AuslG), weshalb die ausschließliche Verbandkompetenz hier beim Bund und nicht bei den Ländern liegt. Soweit daher das AuslG nach § 9 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 3 S. 2 (i.V.m. den Vorschriften der DVAuslG) es nicht zulässt, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise zu erteilen, fehlt den Ländern die sachliche Zuständigkeit (vgl. allerdings den Ausnahmefall einer Visumserteilung an der Grenze nach § 58 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 4 Nr. 2 AuslG, sofern mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Landesbehörden betraut sind; vgl.

§ 59Rn. 7 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Vw

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