Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Art. 3des Gesetzes vom 05.04.2002 (BGBl.
I Seite 1234) und §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 und 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntKfzV - vom 12.11.1934 (RGBl I 1934, Seite 1137),
Art. 409
der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I Seite 2785), kann ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von dem ihm nach § 4 Abs. 1 IntKfzV eingeräumten Recht, Kraftfahrzeuge im Umfang seiner Berechtigung im Inland zu führen, dann keinen Gebrauch machen, wenn ihm die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger, der nach seinen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV - vom 18.08.1998 (BGBl I 1998, Seite 2214),
Art. 3der Verordnung vom 14.12.2001 (BGBl I, Seite 3783), im Inland hat, vor.
Denn ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts A die Fahrerlaubnis entzogen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger entsprechend seinen Angaben schon zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Besitz einer schweizerischen Fahrerlaubnis war oder - wofür nach Lage der Akten mehr spricht - er diese erstmalig am 19.06.2001 erworben hat. Denn eine rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland führt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV stets dazu, dass von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben wurde (so auch Saarl. OVG., Beschluss vom 09.08.2000 - 9 V 21/00 -, ZfSch 2001, 142, JURIS; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.1998 - 12 K 1805/98 -, JURIS). Bei § 4 Abs. 3 IntKfzV handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Kläger nicht um eine bloße Ausführungsvorschrift zu § 69 b StGB, die Vorschrift regelt vielmehr auch andere Fallgruppen (Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde). § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB wurde lediglich terminologisch an § 3 StVG und § 4 IntKfzV angeglichen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
- Aufl. 2001, § 69 b, RdNr. 3). 20Der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass es erst einer förmlichen Aberkennung des Rechts aus § 4 Abs. 1 Satz IntKfzV bedürfe, steht bereits der eindeutige Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV entgegen, wonach die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 IntKfzV nicht gilt, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist. Ein Recht, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eingeräumt wurde, muss ihm auch nicht entzogen werden. Aus diesem Grund geht auch der Einwand, dass dem Kläger nicht eine Fahrerlaubnis entzogen werden könne, die er im Zeitpunkt der Tat und des Urteils noch gar nicht besessen habe, fehl. Diese Rechtsauffassung ist weder mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbar, noch findet sie im Wortlaut der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG und 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV eine Stütze (vgl. zur alten Rechtslage auch VGH Mannheim, Beschluss vom 12.03.1973 - V 1441/72 -, JURIS; OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.1998 - 1 B 131/97 -, NJW 1998, 3731 ; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.1998 - 9 V 57/97 -, ZfSch 1998, 239). § 4 Abs. 1 IntKfzV gestattet eine Ausnahme von der Regel, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland die deutsche Fahrerlaubnis erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 StVG, §§ 4 ff. FeV). Die Ausnahme bezweckt, den zwischenstaatlichen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern. Der im Ausland lebende Kraftfahrer soll mit seinem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort fahren dürfen. Von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 IntKfzV wird aber derjenige nicht erfasst, dem die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen wurde. Hier ist es gerechtfertigt, das verkehrspolizeiliche Interesse in den Vordergrund zu stellen, die Sicherheit des inländischen Kraftfahrzeugverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass die entsprechenden Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen zunächst einen Antrag nach § 4 Abs. 4 IntKfzV stellen und hierbei nachweisen müssen, dass die Gründe, die zu der Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland geführt haben, nicht mehr bestehen. Dies gilt umso mehr, als die mit § 3 Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 6 Nr. 2 i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r und §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 und 11 Abs. 2 Satz 1 IntKfzV getroffene Regelung auch darauf abzielt, einem Missbrauch der Erleichterung des zwischenstaatlichen Kraftfahrzeugverkehrs und insbesondere eine Umgehung der deutschen Vorschriften über den Erwerb von Fahrerlaubnissen zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.05.2002 - 10 S 610/02 -, JURIS). Der Prozessbevollmächtigte geht auch in der Annahme fehl, dass ein Verfahren nach § 11 Abs. 2 IntKfzV nur dann Sinn machen würde, wenn die neue Fahrerlaubnis den Kläger berechtigen würde, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen. § 11 Abs. 2 IntKfzV erfasst auch den Fall, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt ist (so auch Saarl. OVG., Beschluss vom 09.08.2000 - 9 V 21/00 -, ZfSch 2001, 142, JURIS; und vom 29.01.1996 - 9 W 63/95 -, ZfSch 1997, 160; VG Bayreuth, Urteil vom 08.04.1997 - B 1 S 96.1120 -, JURIS). Die Regelung macht auch durchaus Sinn, weil die Entscheidung auf der ausländischen Fahrerlaubnis zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen ist. Der Verordnungsgeber war sich auch durchaus bewusst, dass eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung für den erteilenden Staat aus Rechtsgründen nicht möglich ist, da es sich um den Hoheitsakt eines anderen Staates handelt. Deshalb hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 2 StVG). Eine bestehende ausländische Fahrerlaubnis bleibt als solche unangetastet. Erst recht kann der ausländischen Führerscheinbehörde nicht untersagt werden, eine neue Fahrerlaubnis auszustellen. In allen diesen Fällen berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis den Inhaber aber nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Der Begriff „Entziehung“ wird insoweit unabhängig von der Rechtswirkung sowohl in Bezug auf in- als auch auf ausländische Fahrerlaubnisse verwendet (vgl. BT-Drucks. 443/98 Seite 224). Von einer unzulässigen Überprüfung von Hoheitsakten eines anderen Staats kann daher entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerten Auffassung nicht die Rede sein. Schließlich vermag auch der Hinweis auf die Regelung in § 4 Abs. 4 IntKfzV kein anderes Ergebnis begründen. Zwar ist dort davon die Rede, dass von einer ausländischen Fahrerlaubnis „wieder“ Gebrauch gemacht werden soll, während der Kläger dies erstmalig tun möchte. § 4 Abs. 4 IntKfzV gilt jedoch ersichtlich auch für die ausländischen Fahrerlaubnisinhaber, welche die ausländische Fahrerlaubnis erst nach der Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erworben haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV und zudem aus folgender Überlegung. Die alte Regelung in der Fassung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 14.02.1996 (BGBl. I Seite 216) hatte folgenden Wortlaut: Für die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c genannten Entscheidungen (Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde) unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Inland Gebrauch zu machen, gilt § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend. Damit war nach der alten Rechtslage ersichtlich auch der Fall erfasst, dass die ausländische Fahrerlaubnis erst nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis erworben wurde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.1998 - 1 B 131/97 -, NJW 1998, 3731 ; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.1998 - ; JURIS). Mit der Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr hat der Verordnungsgeber bezweckt, die früher geltende Besserstellung der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis bei der Verhängung einer Sperrfrist nach § 69 b StGB zu beseitigen, indem die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht einer Entziehung durch die Verwaltungsbehörde gleichgestellt wurde. Nach der alten Fassung (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. b IntKfzV a.F.) waren die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht nach § 69 b StGB verhängten Sperrfrist automatisch wieder fahrberechtigt, während sie nunmehr die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland beantragen müssen (vgl. BT-Drucks. 443/98 Seite 284). Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht rechtskräftig entzogen wurde, bereits mit der (Neu-) Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen zu berechtigen, sofern die ausländische Fahrerlaubnis erst nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis erteilt wurde. Insofern ist die Formulierung des § 4 Abs. 4 IntKfzV, die insbesondere die in § 69 b StGB geregelte Fallgruppe im Blick hatte, sprachlich etwas missglückt. Es ist von einer „Wiederzulassung“ die Rede, weil in allen Fällen der Führerscheininhaber bis zu der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV genannten Entscheidung zunächst berechtigt war, im Inland (aufgrund einer in- oder ausländischen Fahrerlaubnis) ein Kraftfahrzeug zu führen. Im Übrigen führt die Rechtsauffassung des Gerichts keineswegs zu einer „unberechtigten Kriminalisierung“ des Klägers. Falls der Kläger derzeit Fahrzeuge im Inland führen sollte, würde er sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar machen, da er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis, die zu der Aberkennung des Rechts aus § 4 Abs. 1 IntKfzV führt, im Verkehrszentralregister eingetragen ist, können Verstöße gegen § 21 StVG auch ohne weiteres überprüft werden.
- Auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag, der nach Abweisung seines Hauptantrags zum Tragen kommt, ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Recht erteilt wird, mit der ihm am 19.06.2001 erteilten schweizerischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Demgemäß erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 26Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch ist § 3 Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 6 Nr. 2 i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r StVG, §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV. Danach ist dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen wurde, auf Antrag das Recht zu erteilen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, wenn er nachweist, dass die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen. Zwar sind sowohl das Landratsamt Ortenaukreis als auch das Regierungspräsidium Freiburg zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass hier die Regelungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis Anwendung finden (so die alte Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 IntKfzV). Denn der Anwendung von § 20 FeV steht entgegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland keinen Einfluss auf den Bestand ausländischer Fahrerlaubnisse hat (vgl. mit ausführlicher Begründung Saarl. OVG., Beschluss vom 09.08.2000 - 9 V 21/00 -, ZfSch 2001, 142, JURIS, unter Hinweis auf die Begründung zur Verordnung für die Zulassung zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1998). Dieser Fehler ist jedoch unschädlich, weil der Kläger den Nachweis nicht geführt hat, dass die Gründe, die zur Aberkennung der Fahrerlaubnis im Inland geführt haben, nicht mehr bestehen. Grund für die Entziehung war ausweislich der Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist, weil er ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr begangen hat (vgl. § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB). Demgemäß hat der Kläger den Nachweis zu führen, dass bei ihm nicht mehr die Gefahr besteht, zukünftig ein Kraftfahrzeug unter erheblichen Alkoholeinfluss zu führen. Es kann offen bleiben, ob die Fahrerlaubnisbehörde bei dieser Sachlage unter entsprechender Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe c) FeV berechtigt war, zur Klärung der in Bezug auf eine Alkoholproblematik bestehenden Eignungsbedenken die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, oder ob der Kläger den erforderlichen Nachweis auch auf andere Weise hätte führen können. Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen, die - wie der Kläger - eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille erreicht haben, deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten (langfristige Alkoholgewöhnung, exzessives Trinkverhalten oder Alkoholabhängigkeit) haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen. Bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der mit Blutalkoholwerten von deutlich über 1,6 Promille auffällig wird, ist bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung in der Regel die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Der Nachweis, dass eine entsprechende Rückfallgefahr nicht gegeben ist, ist - unabhängig von der Frage, ob die §§ 11 und 13 FeV insoweit anwendbar sind - regelmäßig durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen. Die Eignungsbeurteilung ist zwar Aufgabe der Verkehrsbehörden und im Anfechtungsfall der Verwaltungsgerichte, doch liegt die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Fahrten unter Alkoholeinfluss (Prognose) in Fällen wie dem vorliegenden in erster Linie in der Hand der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Sachverständigen. Denn soweit es um die Frage geht, ob bei dem Kläger nunmehr von einer realistischen Sicht seiner Alkoholproblematik und von einem hinreichend kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann, fehlt der Verkehrsbehörde ebenso wie dem Verwaltungsgericht in aller Regel die notwendige Sachkunde. Gründe, welche die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hier ausnahmsweise entbehrlich machen könnten, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Allein der Ablauf der von dem Amtsgericht A verhängten Sperrfrist führt nicht dazu, dass die durch die Trunkenheitsfahrt begründeten Eignungsbedenken ausgeräumt wären. Gleiches gilt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die schweizerischen Behörden. Zwar kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schweizer Behörden den Kläger einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Der Kläger hat jedoch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die schweizerischen Behörden die oben dargelegte Alkoholproblematik überhaupt erkannt und - gemessen nach den in Deutschland geltenden Maßstäben - hinreichend aufgeklärt haben, ob bei dem Kläger die Gefahr erneuter Trunkenheitsfahren mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Gründe vorliegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Permalink: http://openjur.de/u/606525.html Kommentare
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