G nicht vorliegen. Ferner drohte es den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Die hiergegen von den Klägern zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage hatte zunächst Erfolg. Mit Urteil vom 12.04.1995 (A 8 K 20340/94) wurde das Bundesamt verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Kläger wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit im Kosovo politisch verfolgt würden. Auf die hiergegen vom beteiligten Bundesbeauftragten eingelegte Berufung änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und wies die Klagen insgesamt ab (Urteil vom 22.10.1996 - A 14 S 2614/96 -). Im Jahre 1998 stellten die Kläger in Schweden einen Asylantrag. Die Bundesrepublik Deutschland erklärte sich mit Schreiben vom 19.01.1999 bereit, die Kläger nach dem Dubliner Übereinkommen zu übernehmen und den Asylantrag zu prüfen. Mit Bescheid vom 15.10.1999 wurden die Asylanträge der Kläger Ziff. 6 und 7 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt,
G nicht vorliegen. Ferner wurde den Klägern Ziff. 6 und 7 die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Mit Bescheid vom 30.09.1999 wurden die Anträge der Kläger Ziff. 1 bis 5 auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und Abänderung des Bescheids vom 10.11.1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Auch den Klägern Ziff. 1 bis 5 wurde die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. Gegen die am 19.10.1999 per Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Bescheide haben die Kläger am 27.10.1999 Klage bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Klägerin Ziff. 7 leide an einer beidohrig hochgradigen Schwerhörigkeit ohne jede Hörreste. Nachdem sie zunächst Hörgeräte erhalten habe, habe man nun festgestellt, dass eine Hörgeräteversorgung nicht sinnvoll sei, da die über Hörgeräte verstärkten akustischen Reize bei ihr zu keinerlei Reaktionen führten. Die einzige Möglichkeit, bei ihr eine Sprachentwicklung in Gang zu bringen, bestehe darin, sie mit einem "Cochlea-Implant" zu versorgen, was über die Operation hinaus einen hohen technischen Nachsorgeaufwand verlange. Sowohl die Operation als auch die Nachsorge könnten im Kosovo derzeit nicht erbracht werden, da es dort an allen erforderlichen Voraussetzungen fehle. Der Kläger Ziff. 1 leide seit 1995 unter Nierenbeckensteinen links, weshalb er schon wiederholt in stationärer Behandlung gewesen sei. Es bestehe eine "rezidivierende Urolithiasis". Aufgrund der Erkrankung habe er sich seit dem Jahr 1995 durchschnittlich zweimal im Jahr einer Nierensteinzertrümmerung unterziehen müssen. Bei dieser Häufigkeit der Steinbildung seien Operationen nicht nur unzumutbar; sie seien geradezu unverantwortlich. In Anbetracht dieser Situation könne der Kläger Ziff. 1 solange nicht in seine Heimat zurückkehren, solange dort die Möglichkeit einer Nierensteinzertrümmerung durch Stoßwellenlithotripsie nicht möglich sei. Die Kläger haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wurde. Im übrigen beantragen die Kläger, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. September 1999 und 15. Oktober 1999 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten festzustellen,
G vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie führt aus, die Behandlung von Nierenbeckensteinen sei im Kosovo gewährleistet. Sonographische Untersuchungen der Nieren und der ableitenden Harnwege wegen erhöhter Gefahr einer Steinbildung seien sowohl im Krankenhaus Prizren als auch in der Universitätsklinik in Pristina möglich. In Pristina könne der Stein mit klassischen chirurgischen Methoden entfernt werden. Der Kläger Ziff. 1 habe somit die Möglichkeit, im Heimatland eine adäquate medizinische Behandlung seiner Krankheit zu erfahren. Auch hinsichtlich der Klägerin Ziff. 7 könne nicht vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG ausgegangen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo ihr Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens zahlreiche Atteste und ärztliche Bescheinigungen zu den Gerichtsakten gegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das Gericht hat hinsichtlich der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 mit Beschluss vom 09.11.2000 Beweis erhoben und eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt. Dieses teilte mit Schreiben vom 11.09.2001 mit, dass die Behandlung des Krankheitsbildes des Klägers Ziff. 1 im Kosovo möglich sei. Radiologische Untersuchungen seien möglich, nicht dagegen sonographische. Auch eine Nierensteinzertrümmerung durch Stoßwellenlithotripsie sei im Kosovo nicht möglich. Der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragung des Gerichts ausgeführt, er merke ungefähr zwei bis drei Wochen vor den dann folgenden Behandlungen, dass er wieder einen Nierenstein habe. Er habe dann Blut im Urin, warte aber noch einige Zeit ab bis die Schmerzen unerträglich werden. Es könne nämlich sein, dass die Steine auf natürliche Weise ausgeschwemmt würden. Bislang sei er zweimal auf konventionelle Weise wegen der Nierensteine operiert worden. Die Operation erfolge mit Hilfe einer Schlinge und werde durchgeführt, wenn auch die Stoßwellenlithotripsie nicht erfolgversprechend sei. Er halte sich dann ca. zwei bis drei Tage im Krankenhaus auf. Die Entfernung mittels Stoßwellenlithotripsie sei wesentlich angenehmer. Hinsichtlich seiner Tochter - der Klägerin Ziff. 7 - führte der Kläger Ziff. 1 aus, sie höre nur dann etwas, wenn der Fernseher ganz laut sei. Im Übrigen sei sie völlig auf sich gestellt. Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts und jene aus den vorangegangenen Asylverfahren vor. Auf sie sowie auf die von Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen. Gründe Soweit die Klagen zurückgenommen wurden war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen sind die Klagen zulässig, aber unbegründet, denn der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG steht den Klägern nicht zu. Zwischen den Beteiligten steht nicht mehr im Streit,
G bezogen auf die Niederlassungsalternative der Provinz Kosovo - der Heimat der Kläger Ziff. 1 bis 4 - nicht vorliegen und dass die Klagen insoweit keinen Erfolg haben können. Weiter besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass auch aus den allgemeinen Verhältnissen in der Provinz Kosovo kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (in verfassungskonformer Auslegung) resultiert. Insoweit sei daher auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.01.2001 - A 14 S 1467/00 -; Urteil vom 17.08.2000 - A 14 S 963/00 - sowie Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -) verwiesen. Allein streitig ist demnach noch die Frage, ob hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 7 Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da die Kläger Ziff. 1 und 7 individuelle Abschiebungshindernisse geltend machen, kommt es namentlich nicht darauf an, ob ihnen im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo sehenden Auges der Tod oder schwerste Verletzungen drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 11). Es bedarf daher (nur) der Feststellung, dass den Klägern Ziff. 1 und 7 in ihrer Heimat konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung folgt, kann insoweit auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 ). § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner voraus, dass die den Klägern drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Kläger wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Kläger in den Kosovo einträte, weil sie auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wären und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnten (BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts weder in Bezug auf den Kläger Ziff. 1 (dazu sogleich 1.) noch bezogen auf seine Tochter - der Klägerin Ziff. 7 - vor (2.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.