1. Die lediglich der Prüfung der Erfüllung der Verpflichtung zur Landschaftspflege nach § 26 LLG (Lw/KultG BW) dienende "Wald-Weide-Abgrenzung" (MEKA) stellt keine verbindliche Festlegung der Waldgrenze gegenüber der "offenen Landschaft" im Sinne des § 25 Abs 1 LLG (Lw/KultG BW) dar. 2. Das "Landschaftsbild" wird nach § 25 Abs 2 Nr 3 LLG (Lw/KultG BW) sowohl rein ästhetisch-optisch als auch funktional-räumlich im Sinne der Erhaltung der Kulturlandschaft und ihrer Erholungsfunktion vor landschaftsverändernden Aufforstungen geschützt. 3. Die "Naturparkverordnung Südschwarzwald" ist als "Erfordernis der Raumordnung und Landesplanung" nach § 25 Abs 2 Nr 1 LLG (Lw/KultG BW) mittelbar zu berücksichtigen und verschiebt das Gewicht der Abwägung mit den privaten Belangen einer Aufforstung zugunsten der darin ausdrücklich angestrebten "Offenhaltung der Landschaft" des Südschwarzwalds. 4. Auch in einer noch mehrere freie Flächen aufweisenden Landschaft kann die Aufforstung einer dieser Flächen durch eine - für sich betrachtet noch wenig schwerwiegende - Aufforstung wegen eines Summations- oder Dominoeffekts ausgeschlossen sein. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erlaubnis zur weitgehenden Aufforstung eines in der Umgebung des Belchen im südlichen Schwarzwald liegenden Steilhanges. Der Kläger ist Eigentümer eines Schwarzwaldhofes mit rund 50 ha Land im Weiler X (ca. 900 m über Meer) der beigeladenen Gemeinde X. Dazu gehören vor allem die unmittelbar hinter dem Hof Richtung Westen zum Weiler X (Belchen) in einer steil auf ca. 1150 m über Meer ansteigenden Mulde gelegenen Grundstücke Flurstück Nr. X (Gewann X), Nr. X (Gewann X) und Nr. X (Gewann X). Das Gemeindegebiet gehört zum Geltungsbereich des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes X/Schwarzwald. Der Kläger bewirtschaftet im Haupterwerb 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 27 ha Wald sowie weitere 9 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in Pacht. Unter dem 18.04.2001 stellte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach (ALLB) über das Bürgermeisteramt X Antrag auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung für 16,04 ha der 23,13 ha Gesamtfläche der bisher als Grünland genutzten obengenannten Grundstücke. Vorgesehen ist eine Aufforstung zu 40% aus Buche und zu jeweils 30 % aus Douglasie und Fichte, teilweise auch gemischt mit Weißtannen, jeweils an einer Seite an bestehenden Wald angrenzend. Die beigeladene Gemeinde versagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.01 wegen des "überdimensionalen Eingriffs in die einzigartige und typische Landschaft des Südschwarzwalds und des Hochtals X" sowie der durch dessen "Abriegelung" befürchteten "klimatischen Auswirkungen" ihr Einvernehmen. Dem schloss sich das Landratsamt Lörrach als untere Naturschutzbehörde an, wobei es mit Schreiben vom 04.07.01 außerdem auf eine erhebliche Beeinträchtigung der in diesem Gebiet gelegenen besonders geschützten Biotope und des Erholungswerts der bereits ohnedies waldreichen Landschaft hinwies. Das Staatliche Forstamt X erteilte unter dem 27.06.01 demgegenüber sein Einvernehmen, weil aus forstlicher Sicht bei der angegebenen Baumartenmischung keine Einwände bestünden. Die benachbarte Gemeinde X (Kurverwaltung) machte eine erhebliche Beeinträchtigung des Tourismus - Sichtbehinderung für einen wichtigen "Panoramaweg" - geltend. Mit Bescheid vom 12.07.01 lehnte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach den Aufforstungsantrag des Klägers gemäß § 25 Abs. 2 LLG aus Gründen des Naturschutzes unter Bezugnahme auf die genannten negativen Stellungnahmen der beteiligten Behörden ab. Hiergegen legte der Kläger am 13.07.01 Widerspruch mit der Begründung ein, dass schon zweifelhaft sei, ob es sich bei den betroffenen Wiesen nicht nur um "Waldlichtungen" handele, die - erlaubnisfrei - mit Wald bestockt und damit geschlossen werden dürften. Jedenfalls aber befänden sich dort keine "Biotope", die es zu schützen gelte. Auch diene Absatz 2 des § 25 LLG nicht dem Naturschutz. Schließlich behandle die Beigeladene die Grundstückseigentümer ungleich, weil sie bei anderen Flächen ihr Einvernehmen erteilt, insbesondere auch schon in eigener Sache den Naturschutz durchaus hintangestellt habe. Auch seien seine Eigentumsinteressen ebenso wie die Ziele der EU-Agrar- und Naturschutzpolitik zu wenig berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.01 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Außer dem fehlenden Einvernehmen der Gemeinde und der Naturschutzbehörde lägen auch materielle Versagungsgründe vor. Insbesondere werde der besonders hohe Erholungswert des Hochtales durch die fast vollständige Aufforstung unwiederbringlich beseitigt. Das Landschaftsbild werde optisch geradezu verbaut, die örtliche Strukturvielfalt zerstört. Die hier anzutreffende "bilderbuchartige" Schwarzwaldlandschaft mit einem großflächigen Wechsel von Wald- und Wiesenflächen werde durch den Wald "wie unter einer Decke erstickt". Tatsächlich würden auch in der Aufforstungsfläche gelegene besonders geschützte Biotope, nämlich vier mit den Kartierungsnummern X-X-X X -X (u.a. Magerrasen, Feldgehölze, Nasswiesen und Sümpfe) erfasste Gebiete, in ihrem Bestand erheblich und nachhaltig beeinträchtigt bzw. zerstört. Die Erteilung von Auflagen komme nicht in Betracht, weil bereits eine Minimalausführung des angestrebten Vorhabens zu einer Zerstörung bzw. Veränderung des Schutzgebietes führe. Am 20.11.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen und bezweifelt, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen wirksam versagt habe, weil die Gemeinderatssitzung "überstürzt" und damit nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Das erfasse auch die Entscheidung des Landratsamts, welches sich im Wesentlichen ohne eigene materielle Prüfung der Beigeladenen angeschlossen habe. Deshalb fehle bei der Ausgangsentscheidung, aber auch beim Regierungspräsidium Freiburg eine "parzellengenaue" Abwägung des Für und Wider, so dass es rechtsfehlerhaft zu einer "Totalversagung" des gesamten Antrags gekommen sei. Das lasse eine gebührende Berücksichtigung seines Eigentumsrechts vermissen, zumal es sich jedenfalls bei der Teilfläche Nr. X sowie bei Teilen der Flurstücke Nr. X und X lediglich um sog. "Waldblößen" handele, die unter den Begriff des Waldes zu fassen seien. Bei natürlicher Betrachtung entstehe insoweit sogar eher der Eindruck einer verlichteten Waldfläche als der einer Freifläche. Im Übrigen seien die Kartierungsunterlagen bezüglich der "Biotope" unzureichend, enthielten insbesondere keinerlei Größenangaben, so dass nicht nachvollziehbar sei, ob in den einzelnen Fällen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße für die Anerkennung eines Schutzgebiets erreicht sei. Das werde vor allem für das Biotop Nr. X/X/X ("Sumpf") bestritten. Das Biotop Nr. X/X/X ("Feldgehölz") sei in Wahrheit als "Wald" einzustufen, da diese Fläche von Alters her bewaldet sei und diesen Charakter nicht dadurch verliere, dass die umliegende Fläche gerodet sei. Auch die Biotope Nr. X/X/X ("Magerrasen, Feldhecken und Feldgehölze") sowie Nr. X/X/X ("waldfreier Sumpf") seien bereits flächig mit Waldbaumarten bestockt. Derart "unsauber" kartierte Biotope dürften ihm nicht entgegen gehalten werden, zumal nicht erklärt worden sei, worin konkret die Beeinträchtigung der Biotope oder des geschützten Lebensraums bestehe und wenn ja, ob nicht durch Ausgleichsmaßnahmen, die zu treffen er bereit sei, Ersatz geschaffen werden könne. Schließlich werde das Landschaftsbild durch den vorgesehenen Mischwald keineswegs in so erheblichem Maße betroffen, wie es allenfalls für Weihnachtsbaumkulturen oder Fichtenhecken aus der vom Regierungspräsidium angeführten Rechtsprechung gelte, die in seinem Falle aber nicht einschlägig sei. Die von ihm beantragte Aufforstung füge sich vielmehr nahtlos in den sich anschließenden Bergmischwald ein, gehe in diesem auf und falle nach Abschluss der Maßnahme gar nicht mehr auf. Es könne daher von einem "Fremdkörper" im vorhandenen Landschaftsbild nicht die Rede sein. Notfalls könnten auch Auflagen zur zeitlichen Gestaltung der Aufforstung oder zur Freihaltung von Lücken für "Aussichtspunkte" des Panoramaweges erlassen werden. Das sei um so mehr völlig ausreichend, als der Blick des Wanderers und Erholungssuchenden bereits jetzt durch bestehende Waldstrecken oder durch die Fichtenhecke auf dem gemeindeeigenen Grundstück ("Allmendsweide") verstellt werde, so dass eine weitere Bewaldung nicht einmal mehr zu einer wesentlichen Verschlechterung im Gemeindegebiet beitrage. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vom 12.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.10.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 18.04.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass es - unabhängig von der Versagung des Einvernehmens anderer Beteiligter - ausschließlich auf eine selbständig vom Gericht zu prüfende materielle Rechtmäßigkeit der begehrten Aufforstung ankomme. An dieser fehle es hier nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 LLG schon wegen der ganz erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wie auch ein Vergleich mit den Zielen der Naturparkverordnung "Südschwarzwald" zeige. Dabei komme es auf den Erhalt der heute bestehenden "Kulturlandschaft" an, wie sie auch schon unter zulässiger Bindung des Eigentumsrechts durch die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG geschützt werde. Darüber hinaus würden hier durch die Zerstörung der Biotope auch Tier- und Pflanzenarten gefährdet. Angesichts der größtenteils sofort für eine Aufforstung vorgesehenen und durch späteren natürlichen Bewuchs der Lücken dann unvermeidlich zu erwartenden völligen Schließung der Freiflächen böten auch Auflagen keinen ausreichenden Schutz bzw. Ausgleich gegenüber einem derart massiven Eingriff. Es gehe hier nicht mehr nur um das "Wie" einer Aufforstung, sondern bereits um das "Ob" unter Berücksichtigung des bestehenden Wechselspiels von offener und geschlossener Landschaft. Soweit das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach, wie der Kläger einwende, die Freiflächen einmal sogar schon selbst als "Wald" bezeichnet habe, habe es mit dieser fiktiven Bezeichnung sie lediglich wegen ihrer mangelhaften Bewirtschaftung durch den Kläger von einer Förderung nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA) - im Gegensatz zur tatsächlich bewirtschafteten "offenen Landschaft" - ausgenommen, nicht aber über eine landschaftliche Zuordnung der Flächen entschieden. Darüber hinaus sei eine Interessenabwägung, wie dies § 10 Abs.1 S. 3 i.V.m. § 9 Abs.1 S. 2 BWaldG nach Meinung des Klägers vorsehe, deshalb nicht vorzunehmen, weil der Landesgesetzgeber diesen Verweis bei der Umsetzung nicht aufgegriffen habe. Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten ohne eigene Antragstellung an. Sie weist ergänzend daraufhin, dass mit dem Kläger ausgiebig über "Teilaufforstungen" verhandelt worden sei, aber wegen der zu schützenden Biotope und erforderlichen Waldabstände kein Ergebnis habe erzielt werden können, zumal er mit seinem Begehren ausdrücklich auch eine grundsätzliche Benachteiligung der Land- im Verhältnis zur Forstwirtschaft habe bewusst machen wollen. Tatsächlich betrügen die öffentlichen Fördermittel für (ökologisch bearbeitete) landwirtschaftliche Flächen jedoch rund 200.- €/ha im Jahr (zuzüglich erwirtschafteter Erzeugnisse) mehr als für forstwirtschaftliche Flächen. Bei den in den letzten 10 Jahren zugelassenen "Berufungsfällen" handele es sich lediglich um 2 Abrundungen im Gesamtumfang von 2, 1% der jetzt vom Kläger zur Genehmigung gestellten Flächen; eine etwas umfangreichere 3. Aufforstung sei im Übrigen genauso wie in seinem Falle wegen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgelehnt worden. 50 % der Gemarkung lägen zudem im Naturschutzgebiet "Belchen", weshalb sie - die Beigeladene - laufend mit Aufgaben des Naturschutzes befasst sei und dem auch auf eigenen Flächen Rechnung trage. Auf einer weiteren Gemeinderatssitzung vom 04.11.2002 sei der Antrag des Klägers nach alldem erneut beraten und einstimmig abgelehnt worden. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben und die Grundstücke des Klägers und deren Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach sowie des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Der nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2002 mit beigefügtem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.06.1991 bietet dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Bescheidungsklage des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vom 12.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.10.2001 (mit der neu gefassten (Widerspruchs-)Gebührenentscheidung vom 08.11.2001) sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Er hat deshalb keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufforstungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung der begehrten Aufforstung ist § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Nach Absatz 1 der Vorschrift bedarf der Genehmigung, wer sein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will. 1. Entgegen den dazu vorgebrachten Zweifeln des Klägers ist sein Vorhaben hiernach genehmigungspflichtig, weil die Voraussetzung einer "offenen Landschaft", die von ihm aufgeforstet werden soll, gegeben ist. "Offen" ist eine Landschaft in diesem Sinne immer dann, wenn sie nicht mit Wald i.S.v. § 2 LWaldG bestanden ist oder war, d.h. nicht dem sog. Waldverband angehört. Das ist hier der Fall. Weder besteht eine Eintragung im sog. Waldverzeichnis (§ 2 Abs. 5 Satz 1 LWaldG) noch ist den zu den genannten Grundstücken vorgelegten oder unstreitig bestehenden sonstigen Planunterlagen, insbesondere auch dem Flächennutzungsplan, eine Ausweisung als "Waldfläche" zu entnehmen. Etwas anderes ergibt bei unbefangener Betrachtung auch nicht der optische Eindruck vor Ort. Davon hat sich die Kammer nach ausgedehnter Begehung und Inaugenscheinnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung überzeugt. Vielmehr erweckten die zur Aufforstung vorgesehen Flächen insgesamt den Eindruck einer im Schwarzwald typischen Gras- und Weidelandschaft. Das gilt auch, soweit vereinzelt - nunmehr als "Biotop" unter Schutz gestellte - Gehölze vorhanden sind. Denn diese wirkten als "Inseln" inmitten einer überwiegend "offenen" Landschaft, nicht aber umgekehrt als "Brücken" oder "Stützpunkte" eines lediglich von größeren Waldblößen oder Lichtungen durchzogenen Waldverbands (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 LWaldG). Charakteristisch für "Wald" i.S.d. Waldgesetzes ist demgegenüber, dass die Bestockung mit Waldbäumen und -sträuchern auf einer größeren geschlossen wirkenden Fläche vorhanden ist und dass die Ansammlung einen flächenhaften Eindruck vermittelt (Dipper, WaldG für BW, § 2 Rn.8). Davon kann hier nicht die Rede sein. Schwergewichtig und deutlich vorherrschend bestehen die hier zu beurteilenden Grundstücke des Klägers aus Freiflächen. Das belegen klar auch die aus den Plänen mit den eingezeichneten "Waldgrenzen" ersichtlichen Flächenverhältnisse ebenso wie die vom Beklagten vorgelegten Luftaufnahmen aus den Jahren 1990 und 2001. Hiernach erscheint sogar im Gegenteil der südlich angrenzende Wald ebenso gut als eine ausgedehnte (teilweise schmale oder im Ansatz sogar durchbrochene) langgestreckte "Waldinsel" oder "-zunge" und die Freifläche der klägerischen Grundstücke als Fortsetzung einer von dieser unterbrochenen größeren "offenen Landschaft". Dass seine Grundstücke - wie der Kläger dartun will - "rundum von Wald umgeben" seien, trifft mithin schon in tatsächlicher Hinsicht in dieser damit beschworenen Geschlossenheit und Dichte nicht zu. Auch die nördlich sich anschließenden ausgedehnteren und dichteren Waldungen wirken in einem Übergangsbereich zu den Grundstücken des Klägers (Flurstück Nr. X sowie westlicher Teil von Flurstück Nr. X) locker und stellenweise "ausgefranst". Von einem "nahtlosen" Sich Anfügen, wie der Kläger meinte, und einer brückenartigen Übergangsfunktion der Biotope zu einem im Übrigen dichten und geschlossenen Waldverband kann somit auch in dieser Richtung nur schwerlich die Rede sein. Insoweit vermögen die - außerdem schon sprachlich vorwiegend als "Feldgehölze" oder "Wiesen" kartierten - Biotope auch schon wegen ihres wenig "waldartigen" Bewuchses mit nur vereinzelten unterschiedlich hohen Bäumen und verschiedenen Baumarten keine "Brücke" zum benachbarten Wald zu bilden (§ 2 Abs. 4 LWaldG). Das zeigen die Luftbildaufnahmen erneut mit aller Deutlichkeit. Erst wenn außerdem rein "technisch" der Durchmesser einer Baumgruppe größer ist als die Höhe, die die betroffenen Bäume erreichen können, liegt eine Waldfläche vor (Dipper, WaldG, aaO.). Auch dies trifft hier augenscheinlich nicht zu. Der Kläger kann sich gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen nicht auf die anlässlich des Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichs (MEKA) im Jahre 2001 durchgeführte "Wald-Weide-Abgrenzung" mit dem Argument berufen, dabei sei die jetzt zur Aufforstung anstehende Fläche vom ALLB schon selbst als "Wald" qualifiziert worden. In den von ihm zitierten Verfahren des VG Freiburg (- 9 K X - und - 9 K X -) ging es darum, ihm sowie einer Reihe anderer Landwirte die erteilten "Ausgleichszulagen Landwirtschaft (AZL)", die für in benachteiligten Gebieten liegende landwirtschaftlich genutzte Flächen erteilt werden, zu kürzen, weil sich die förderfähige landwirtschaftliche Fläche aufgrund sukzessiv aufgetretenen natürlichen Bewuchses reduziert habe. Denn gefördert wird nur, wer Grünland tatsächlich bewirtschaftet und gleichermaßen der ständigen natürlichen Sukzession Einhalt gebietet. Eine landwirtschaftliche Fläche wird indes noch nicht dadurch zu "Wald" i.S. des Waldgesetzes, dass der natürlichen Sukzession freier Lauf gelassen, mit anderen Worten die Pflege der Grünflächen vernachlässigt wird. Andernfalls würde ein Aufforstungswilliger unter Verstoß gegen die in § 26 LLG normierte Landschaftspflege und die dazu erlassene Landschaftspflegerichtlinie mit der Umqualifizierung seiner Grünfläche in "Wald" geradezu belohnt und bedürfte nach beträchtlichem Fortschreiten der Sukzession - wie der Kläger im vorliegenden Fall eben dartun will - keiner Aufforstungsgenehmigung mehr. Es käme dann lediglich darauf an, für welche Art der Bodennutzung die meisten Fördergelder ausgeschüttet werden. Dies kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sein. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg demgegenüber auf den sich positiv ergänzenden Regelungszusammenhang der §§ 25 und 26 LLG hingewiesen. Demzufolge kann es für den hier maßgeblichen Begriff der offenen Landschaft i.S. des § 25 Abs.1 LLG nicht auf die lediglich der Prüfung der Erfüllung der Verpflichtung zur Landschaftspflege nach § 26 LLG dienende "Wald-Weide-Abgrenzung" ankommen. 2. Die hiernach genehmigungspflichtige Aufforstung ist indessen nicht genehmigungsfähig. Sie beeinträchtigt außer schützenswerten Biotopen in schwerwiegendem Maße das Landschaftsbild sowie die Erholungsfunktion der Landschaft des Südschwarzwalds und steht insoweit auch im Widerspruch zur Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.03.2000 über den "Naturpark Südschwarzwald", welche die Gemarkung der Beigeladenen voll umfasst. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.