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BGH, Urteil vom 22.11.2000 - 3 StR 331/00

Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wirda) das Verfahren gegen den Angeklagten G. auf die nach Ausscheiden des unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe und von Munition verbleibenden Gesetzesverle

§ 32Abs. 2 Erforderlichkeit 1 , 13 , Verteidigung 1; BGH NSt

Z 1996, 29 ). Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Falle der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl.

§ 32Abs.

2 Verteidigung 1 , Erforderlichkeit 3). Eine Haftung nach der Rechtsfigur der actio illicita in causa hat der Bundesgerichtshof nicht anerkannt (vgl. BGH NJW 1983, 2267 ). Dabei werden an den Täter, der sich auf Notwehr berufen will, um so höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 39, 374 , 379). Diese Grundsätze zur Einschränkung des Notwehrrechts kommen indes dann nicht zur Anwendung, wenn die Notwehrhandlung des Opfers das einzige Mittel ist, um einen möglicherweise tödlichen Angriff auf den in Notwehr Handelnden abzuwenden, weil kein milderes Abwehrmittel zur Verfügung steht. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte keine Wahl eines milderen Abwehrmittels oder einer schonenderen Handlungsalternative. Nachdem der Angeklagte bereits am Kopf verletzt und blutend auf dem Boden lag, M. sich mit einer Todesdrohung und zum Schlag erhobenen Totschläger auf ihn stürzte und sich nur noch in geringem Abstand zu dem Angeklagten befand, war ein Weglaufen nicht mehr möglich, auch wäre eine Drohung mit Worten oder das Vorhalten der Schrotflinte mit Sicherheit ebenso wirkungslos gewesen wie ein vom Landgericht für möglich gehaltenes seitliches Abrollen. Denn dadurch hätte er den gegenwärtigen Angriff des M. nicht nur nicht abgewendet, sondern sich selbst den in Sekunden zu erwartenden möglicherweise tödlichen Schlägen des M. ausgesetzt. Als einzige Abwehrmaßnahme blieb ihm nur die schnelle Abgabe eines notwendigerweise unkontrollierten Schusses, weil der Oberkörper des Angreifers zu diesem Zeitpunkt nur noch 30 cm von der Schußwaffe entfernt war.

  1. Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen versuchten Totschlags kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Tod des M. ist weder unmittelbar durch die von dem Angeklagten C. versuchte Körperverletzung (Ansetzen zum Faustschlag zur Vorbereitung des Schusses ins Knie) herbeigeführt worden noch war er in der Vorstellung des Angeklagten C. eine unmittelbare Folge der von ihm beabsichtigten Körperverletzung.
  2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in der Form der dauernden Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
  3. Aufl. § 226 Rdn. 8). Die Voraussetzungen liegen vor, denn für den Versuch der Tatbestandsverwirklichung reicht aus, daß der mit Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge Handelnde die Ausführung der Körperverletzung begonnen hat. Der Grundtatbestand braucht nicht vollendet zu sein (Hirsch in LK, StGB
  4. Aufl. § 224 Rdn. 29 m.w.Nachw.). Der Angeklagte C. hat unmittelbar zur Verwirklichung der Körperverletzung angesetzt, indem er mit der geballten Faust zum Schlag auf den Kopf des M. ausholte. Dieser Schlag sollte nach der Vorstellung des Angeklagten unmittelbar dazu führen, daß M. niederstürzte und in ungestörtem Fortgang wollte der Angeklagte dann M. ins Knie schießen, so daß sein Vorsatz im Zeitpunkt des Beginns des Faustschlags bereits auf die Herbeiführung der schweren Folge gerichtet war (vgl.

§ 22Ansetzen 12 , 16 ; vgl. auch BGH NSt

Z 2000, 422 ). Diesen Versuch müssen sich die Mitangeklagten G. und S. zurechnen lassen. Zwar läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß diese Angeklagten sich den konkreten Ablauf in der Form vorgestellt hatten, wie sie der Angeklagte C. kurz vor der Tat beschlossen und zu verwirklichen begonnen hatte, indem er möglicherweise abweichend vom ursprünglichen Tatplan den M. zunächst niederstrecken und erst dann anschießen wollte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses. In ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige Geschehensabläufe werden in der Regel vom Willen aller Beteiligter umfaßt, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Der Beteiligte ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf seine Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511 f =

§ 251Todesfolge 4 -jeweils m.w.Nachw.).

4. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten auch wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Sie haben ihnen zurechenbar fahrlässig den Tod des M. verursacht (§ 222 StGB). Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. Jähnke in LK, StGB 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

  1. a)Der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, daß der zum Tode führende Schuß in Notwehr abgegeben worden ist. Zwar können die einem zulässig eingesetzten Verteidigungsmittel anhaftenden Gefahren als solche keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen (vgl. BGHSt 27, 313 , 314; Jähnke aaO § 222 Rdn. 18). Denn ein und dieselbe Handlung kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn für den Fahrlässigkeitsvorwurf auf ein vor dieser Handlung liegendes rechtswidriges Verhalten abzustellen ist. Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt. Eine derartige Gefahr lag hier vor, weil nach dem gemeinsamen Tatplan M. an eine einsam gelegene Stelle unter dem Vorwand eines illegalen Zigarettenverkaufs gelockt und ihm durch den Schuß mit der Schrotflinte eine schwere Körperverletzung zugefügt werden sollte.
  2. b)Die Angeklagten haben damit auch die Ursache dafür gesetzt, daß am Ende der Kausalkette der Tod des M. stand. Daran ändert im Ergebnis nichts, daß M. nach der erfolgreichen Abwehr des Angriffs des Angeklagten C. nun seinerseits den Angeklagten C. aufgrund eines neuen Entschlusses rechtswidrig angriff und die tödliche Folge dann als unmittelbare Folge der Notwehrlage eintrat. Denn durch diese neu eintretenden Umstände wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem Locken in die einsame Gegend sowie dem Beginn der Körperverletzung und dem späteren Tod nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, daß eine Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis -anders als hier -die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat ( BGHSt 39, 322 , 324 m.w.Nachw.).
  3. c)Daß dem rechtswidrigen Vorverhalten der Angeklagten die Gefahr eines für M. tödlichen Ausganges innewohnte, war für die Angeklagten nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch vorhersehbar. Nicht erforderlich ist dabei, daß sie die Folgen ihrer Tat in den Einzelheiten voraussehen konnten. Es genügt, daß die Folgen in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar waren ( BGHSt 39, 322 , 324). Zwar könnte eine vernunftswidrige Handlungsweise des später Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolges entfallen lassen (Jähnke aaO § 222 Rdn. 9). Hier war aber für die Angeklagten angesichts der vorher von ihnen erkannten Standfestigkeit und Gefährlichkeit des M. die Annahme naheliegend, daß dieser sich zur Wehr setzen würde, sobald und soweit ihm das möglich sein würde, und sich daraus eine Notwehrlage für den Angeklagten C. ergeben könnte. III. Entgegen der Annahme des Landgerichts stehen die in Tateinheit zueinander stehenden Waffendelikte des Angeklagten G. (unerlaubtes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, unerlaubtes Führen derselben, unerlaubtes Überlassen derselben sowie von Munition an einen Nichtberechtigten) in Tateinheit zu der versuchten schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung. Denn ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Angeklagten G. bestand in der Übergabe der Tatwaffe an den Angeklagten C. . IV. Die Änderung der Schuldsprüche führt bei allen Angeklagten zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Anordnung der Einziehung der Schußwaffe und der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S. bleiben bestehen; sie werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 222 Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt. Permalink: https://openjur.de/u/60675.html ( https://oj.is/60675 ) Volltext Zitate 16 Zitiert 21 Faksimile Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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