Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat und erstrebt vom Beklagten die Weitergewährung von Versorgungsbezügen. Der 1939 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter. Vormals war er im Schuldienst tätig. Er ist verheiratet und Vater von vier erwachsenen Kindern. Mit Strafurteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.1997 (20 KLs) wurde der Kläger wegen des tateinheitlichen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Aufstachelung zum Rassenhass und des Vorrätighaltens von in der Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommenen Schriften und in Tatmehrheit hierzu wegen des tateinheitlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung zu 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit 06.02.1997 rechtskräftig. Eine Unterrichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Landesamt) über das Urteil nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen erfolgte nicht. Das Landesamt erhielt Kenntnis von dem Urteil durch eine Mitteilung des Oberschulamts T. vom 06.09.
- Das Landesamt unterrichte darauf den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2000 darüber, dass er gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG kraft Gesetzes seine Rechte als Ruhestandsbeamter mit Rechtskraft des erwähnten Urteils verloren habe. Es sei ohne Belang, dass die Freiheitsstrafe in seinem Fall zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Ab März 1997 hätten ihm daher keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge mehr zugestanden. Die Zahlung des Ruhegehalts werde ab Oktober 2000 eingestellt. Über die Rückforderung von bereits bezahlten Bezügen sowie die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte er gesonderte Nachricht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bisher noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Einstellung seiner Versorgungsbezüge erhalten. Mit Bescheid des Landesamtes vom 25.09.2000 wurde darauf dem Kläger mitgeteilt, sein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben werde als Antrag auf Feststellung angesehen, dass ein Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter nicht eingetreten sei, bzw. als Antrag auf Weitergewährung der Versorgungsbezüge gewertet. Der Antrag sei abzulehnen, da eine rechtskräftige Verurteilung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b BeamtVG vorliege. Hiergegen legte der Kläger am 19.10.2000 beim Landesamt zur Niederschrift Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamtes vom 15.01.2001 zurückgewiesen. Auch eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts habe die bisherige Entscheidung bestätigt. Am 09.02.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er macht geltend, er habe seinerzeit auf Rechtsmittel gegen das Strafurteil auf Druck des Gerichts verzichtet. Auf die Folgen des Urteils habe ihn niemand aufmerksam gemacht. Wenn er diese gekannt hätte, wäre es nicht zum Rechtsmittelverzicht gekommen. Das Vorgehen des Landesamtes verstoße gegen den Vertrauensgrundsatz im öffentlichen Recht. Es liege im Verantwortungsbereich des Beklagten, dass das Landesamt zu spät von seiner Verurteilung erfahren habe. Im Übrigen sei § 59 BeamtVG verfassungswidrig, da diese Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es sei nicht einzusehen, dass bei allgemeinen Straftaten erst eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren zum Erlöschen der Versorgungsbezüge führe, bei politischen Delikten jedoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dafür ausreiche. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 25.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 aufzuheben und festzustellen, dass er seine Rechte als Ruhestandsbeamter durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.1997 (20 KLs ) nicht verloren hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten bestehe keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 59 BeamtVG. Gegenstand des Verfahrens sie nicht die Rückforderung der seit 06.02.1997 zuviel gezahlten Bezüge; auf den Einwand des Vertrauensschutzes komme es daher nicht an. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamtes in dieser Sache sowie die Strafakte 20 KLs 205/95 des Landgerichts Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger wegen der statusrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ein berechtigtes Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung, dass er seine Rechtsstellung als Ruhestandsbeamter nicht verloren hat (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Die Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Bescheide und die Feststellungsklage sind jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes vom 25.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 sind nämlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat überdies keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er seine Rechte als Ruhestandsbeamter durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.02.1997 nicht verloren hat. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Demnach muss eine Verurteilung zu einer mindestens 6-monatigen Freiheitsstrafe wegen Verwirklichung eines oder mehrerer Tatbestände des
- Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, §§ 80 - 92 b StGB) oder des
- Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, §§ 93 - 101 a StGB) erfolgt sein. Problematisch ist dies im vorliegenden Fall deshalb, weil der Kläger im erwähnten Strafurteil für einen ersten, tateinheitlich gewerteten Tatkomplex wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB), Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), Aufstachelung zum Rassenhass (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB a. F.) sowie Vorrätighaltens von in der Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommenen Schriften (§§ 21 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. 4 Abs. 1 Nr. 3 GjS) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist und in einem zweiten Tatkomplex, der ebenfalls tateinheitlich gewertet wurde, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB) sowie Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 b und d, Abs. 3 StGB) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten gebildet wurde. Damit liegt beim Kläger in beiden Tatkomplexen eine Verurteilung nicht allein nur aufgrund von Tatbeständen vor, die im
- und
- Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführt sind. Er ist mithin auch wegen Straftatbeständen verurteilt worden, die für die Rechtsfolge des §§ 59 Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG keine Rolle spielen. Die genannte Regelung für Ruhestandsbeamte beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung; danach soll allgemein derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird (BVerwG, Urteile v. 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, BVerwGE 107, 34 sowie vom 15.05.1997 - 2 C 39.96 -, ZBR 1997, 323). Die rechtliche Automatik des kraft Gesetzes eintretenden Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter setzt einen eindeutigen, für Zweifelsfragen der Auslegung keinen Raum lassenden Anknüpfungspunkt voraus. Der Gesetzgeber hat den ausnahmsweise kraft Gesetzes eintretenden Rechtsverlust nur für den Fall einer eindeutigen und zweifelsfreien Grundlage im Strafurteil vorgesehen (BVerwG, Urteil v. 28.05.1998 - 2 C 3.98 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Kammer davon überzeugt, dass das Strafurteil eine zweifelsfreie Grundlage dafür bietet, dass der Kläger wegen Straftatbeständen, auf die § 59 Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG Bezug nimmt, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt worden ist. Zwar konnte das Landgericht Stuttgart aufgrund von § 52 Abs. 1 StGB wegen der tateinheitlichen Verletzung mehrerer Strafgesetze nur auf jeweils eine Strafe für die einzelnen Tatkomplexe erkennen. Aus den Urteilsgründen wird aber unzweifelhaft deutlich, dass der Schwerpunkt der Verurteilung auf der Verletzung der §§ 86 und 86 a StGB liegt, mithin auf einer Bestrafung wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (
- Titel des
- Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches). Denn geahndet wurde vor allem der Versandhandel mit antiquarischen und neuen Büchern, Tonträgern, Grafiken, kunstgewerblichen Gegenständen und Antiquitäten mit rechtsgerichtetem und nazistischem sowie antisemitischem Inhalt oder Gehalt. Jedenfalls für den ersten Tatkomplex, der mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten geahndet wurde, lässt sich dem Strafurteil eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, dass darin eine Freiheitsstrafe von wenigstens 6 Monaten wegen Verletzung der §§ 86 und 86 a StGB enthalten ist. Die Aufstachelung zum Rassenhass und das Vorrätighalten von in der Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommenen Schriften spielen in diesem Tatkomplex eine eher untergeordnete Rolle. Ergänzend wird das unterschiedliche Gewicht der einzelnen verwirklichten Straftatbestände auch dadurch deutlich, dass die Strafandrohung für die §§ 86 und 86 a StGB jeweils bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren reicht, hingegen der obere Strafrahmen bei der Aufstachelung zum Rassenhass oder beim Vorrätighalten von in der Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommenen Schriften jeweils bei 1 Jahr Freiheitsstrafe endet. Da auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des §§ 59 Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG erfüllt sind, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstrittig ist, und das Strafurteil seit 06.02.1997 rechtskräftig ist, tritt automatisch die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge ein. Auf dieser Grundlage sind weder die angefochtenen Bescheide des Landesamtes rechtlich zu beanstanden noch kommt eine Feststellung entsprechend dem Klagantrag in Betracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG eine Ungleichbehandlung nicht erkennbar, wenn bei allgemeinen Straftaten der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter erst bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren eintritt (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 a BeamtVG), bei der Verletzung von den Staat gefährdenden Delikten für den Rechtsverlust hingegen bereits eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausreicht. Denn die im Beamtenversorgungsgesetz getroffene Differenzierung ist zur Überzeugung des Gerichts sachlich gerechtfertigt. Bei einer gravierenden Verletzung elementarer Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft ist es gerechtfertigt, einen strengeren Maßstab anzulegen als bei der Verletzung anderer Straftatbestände. Denn der Beamte steht auch als Ruhestandsbeamter gegenüber der staatlichen Gemeinschaft, von der er seine angemessene Alimentation einfordern kann, in einem besonderen Vertrauens- und Pflichtenverhältnis. Dieses Vertrauensverhältnis wird durch eine Verletzung der erwähnten Straftatbestände bereits bei einem geringeren Strafausspruch zerrüttet als bei einer Verletzung von Delikten, die das innere Staatsgefüge weniger berühren. Insofern ist die in § 59 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG getroffene Differenzierung bei der unterschiedlichen Höhe der zum Rechtsverlust führenden Freiheitsstrafen sachlich gerechtfertigt. Schließlich ist auch die Rechtskraft des Strafurteils für das Verwaltungsgericht bindend. Der Einwand des Klägers, er habe seinerzeit auf Rechtsmittel gegen das Strafurteil auf Druck des Gerichts verzichtet, geht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ins Leere. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Kläger im Strafverfahren durchaus anwaltlich vertreten und nicht als juristischer Laie auf sich allein gestellt war. Ebenso wenig entscheidend ist für dieses Verfahren, dass und unter welchen Umständen das Landesamt die besoldungsrechtlichen Konsequenzen des Rechtsverlustes sehr spät und für den Kläger mit bedauerlichen Folgeerscheinungen realisiert hat. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/606870.html ( https://oj.is/606870 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c