Bundes- oder Landesrecht. Mit dem Antrag auf Planfeststellung legte die Beigeladene u.a. eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung - UVU - sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan - LBP - vor, in dem die vorhabenbedingten Eingriffe in Flora und Fauna, Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt werden. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen war zuvor der Bestand erhoben und bewertet sowie eine Auswirkungsprognose gegeben worden (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen). Entsprechend wurde hinsichtlich des Schutzgutes Boden verfahren (Fachbeitrag Boden). Das Regierungspräsidium Stuttgart leitete das beantragte Planfeststellungsverfahren ein, veranlasste die Auslegung der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme und forderte die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.12.2001, 11.02.2002, 08.07.2002 und 08.10.2002 Einwendungen gegen den Plan. Er machte im Wesentlichen geltend, der Bedarf für den Neubau einer Landesmesse sei nicht überzeugend
gewiesen. Die Standortentscheidung sei fehlerhaft. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna seien nicht hinreichend untersucht und bewertet worden. Das Ausgleichskonzept sei unzureichend und fehlerhaft. Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom 15.
Maßgabe des § 6 LMesseG zu betreiben sei; dem Regierungspräsidium sei ein jährlicher Bericht über die Anzahl und Art der durchgeführten Veranstaltungen vorzulegen. Unter Ziffer 4.3 wurde die Beigeladene verpflichtet, die im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen plangerecht bis spätestens ein Jahr
Fertigstellung des Messevorhabens durchzuführen. Die Ausgleichsmaßnahmen A 6, A 7 und A 8 müssten spätestens bis zur Inbetriebnahme der Landesmesse fertiggestellt sein. Unter Ziffer 4.7 wurde eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 2,5 Mio. € festgesetzt. Die Festsetzung einer weiteren Ausgleichsabgabe wurde für den Fall vorbehalten, dass einzelne planfestgestellte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können (Ziffer 4.8). Unter Ziffer 7 wurden bestimmte Nebenbestimmungen zur Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Oberböden getroffen. Unter Ziffer 7.8 wurde der Beigeladenen aufgegeben, zeitweise beanspruchte Flächen
Beendigung der Inanspruchnahme so zu rekultivieren, dass ihr ursprüngliches Speichervermögen wiederhergestellt wird. Unter Ziffer V. wurden die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren bzw. ihnen durch Zusagen oder durch den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde. Im Begründungsteil (B.) wurde unter III. ausgeführt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt seien. Sowohl die vorgesehene Anschlussstelle BAB A 8 Messe/Flughafen als auch die geplante Neutrassierung der L 1192 seien Gegenstand der Planfeststellung. Es handle sich um Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 LVwVfG. Hierzu gehörten sämtliche Maßnahmen, die aus Anlass der Realisierung der Landesmesse unumgänglich seien, also auch die erforderlichen Verkehrsanschlüsse, da diese zum Anschluss und zur Anpassung an andere Anlagen und zur Konfliktbewältigung für das planfestgestellte Vorhaben notwendig seien. Ein eigenständiges Planungskonzept des jeweiligen Straßenbaulastträgers werde hierbei nicht gefordert. Unter Ziffer IV. (Rechtliche Würdigung) wurde zunächst ausgeführt, dass sich die planerische Rechtfertigung des Vorhabens bereits aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG ergebe. Auch unabhängig davon sei die geplante Landesmesse vernünftigerweise geboten. Durch das entsprechende Bedarfsgutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 sei ein Bedarf hinreichend
gewiesen. So könnten auf dem vorhandenen Messegelände am Killesberg größere Messen und Ausstellungen, insbesondere internationale Leitmessen, heute nicht bzw. nur mit erheblichen Einschränkungen durchgeführt werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass noch weitere etablierte Veranstaltungen abwanderten und sich neue Messestandorte suchten. Infolgedessen könnten sich die durch die Messeaktivitäten ausgelösten direkten und indirekten Produktionseffekte reduzieren und bis zu 1.500 Arbeitsplätze in Baden-Württemberg verloren gehen. Das nunmehr planfestgestellte Vorhaben habe sich
intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die Kritik an der als eine der wichtigen Grundlagen für die Standortentscheidung herangezogenen aktualisierten Standortanalyse der Firma Weidleplan vom November 1998 gehe fehl. Dass sich die vom Verband Region Stuttgart als entscheidend für die Standortwahl angesehenen Gründe exakt mit den Anforderungen in § 1 Abs. 2 LMesseG deckten, habe inzwischen auch der VGH Bad.-Württ. in seinem Normenkontrollurteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - bestätigt. Dass daneben noch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte Berücksichtigung gefunden hätten, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben nicht; darauf habe auch der VGH hingewiesen. Ein Verzicht auf den Bau der Landesmesse und die Beibehaltung des jetzigen Standorts Killesberg ohne bauliche Veränderung (sog. "Nullvariante") würde den vorgenannten Zielen der Planung in keiner Weise gerecht und den bisher gegebenen unbefriedigenden Zustand nicht nur verfestigen, sondern voraussichtlich noch weiter verschlechtern. Dies komme daher als Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Auch ein Ausbau des bisherigen Standortes am Killesberg könne nicht befürwortet werden. Das von der Schutzgemeinschaft Filder hierzu vorgelegte Alternativkonzept weise zwar durchaus einige Vorteile auf, doch seien die
teile insgesamt so stark, dass diese Alternative nicht als realisierungswürdig eingestuft werden könne. So sei der bisherige Standort für eine Landesmesse nicht tauglich. Er weise bereits heute nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik auf, die sich in der Zukunft tendenziell eher noch verstärkten; auch verfüge er nicht über die erforderlichen quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten. Der planfestgestellte Standort weise gesamtsaldierend betrachtet auch mehr Vorteile auf als die Standortalternative Böblingen. Zwar sei Böblingen insbesondere unter den Aspekten Flächenverfügbarkeit und Bodenqualität vorzuziehen, doch sei der nunmehr vorgesehene Standort gleichwohl überlegen. Sein zentraler Vorteil liege in der Verkehrsgunst, die sich schon aus der vorgegebenen Verkehrsinfrastruktur ergebe, die eine bundesweit wohl einzigartige Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs ermögliche. Dieser gerade für überregionale und internationale Messen herausragende Standortfaktor entspreche in nahezu idealer Weise den gesetzlichen Vorgaben. Der Standort sei bereits heute über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn angebunden und solle im Zuge des Projekts S 21 mit dem sog. Filderbahnhof einen weiteren optimalen Anschluss an den öffentlichen Personenverkehr erhalten. Schließlich liege der Standort unmittelbar an der derzeit 6-streifig ausgebauten BAB A 8 und der 4-streifig ausgebauten B 27. In den entsprechenden Verkehrsuntersuchungen sei
gewiesen, dass die Gegebenheiten die Realisierung einer weiteren BAB-Anschlussstelle ermöglichten und die ausreichende Leistungsfähigkeit des geplanten Straßennetzes gegeben sei. Darüber hinaus liege der Standort in unmittelbarer Nähe zum Landesflughafen, was organisatorisch-strukturelle Synergieeffekte - im Hinblick auf den Veranstaltungsbereich und die Schaffung bzw. gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen - ermögliche. Insbesondere durch das gemeinsame Verkehrs- und Parkierungskonzept könnten hohe Synergien erzeugt und entsprechende Einsparungen erzielt werden. Zwar sei auch die verkehrsinfrastrukturelle Situation beim Standort Böblingen nicht ungünstig, doch lange nicht so hervorragend wie beim planfestgestellten Standort. So sei insbesondere die A 81 im standortnahen Bereich aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sehr stauanfällig, häufig überlastet und in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Wann die von der Straßenbauverwaltung geplante weitere Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit in Angriff genommen werden könne, sei noch unklar. Auch die Realisierung einer eigenen Anschlussstelle für das Messegelände sei in Anbetracht des bestehenden kurzen Abstandes zwischen den vorhandenen Anschlussstellen sehr problematisch. Schließlich weise dieser Standort eine spürbar größere Entfernung zum Landesflughafen auf. Insofern ließen sich daher keine nennenswerten Synergieeffekte erzielen.
alledem biete der planfestgestellte Standort namentlich auf den Gebieten der verkehrlichen Anbindung und der Synergieeffekte zum Landesflughafen derart überragende Vorteile, dass er den gesetzlichen Vorgaben am besten zu entsprechen vermöge. Auch bei gesamtsaldierender Betrachtung unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange sei er der Standortalternative Böblingen überlegen. Die vorgesehene Dimensionierung des Vorhabens sei im Hinblick auf dessen Funktion und die zu erwartenden Verkehrsmengen
Abwägung aller Belange angemessen. Wie die Beigeladene überzeugend dargelegt habe, weise das bestehende Messeprogramm in verschiedenen Bereichen die Voraussetzungen für eine mehrfache (annähernde) Vollbelegung der geplanten Messe auf. Weitere Potentiale ergäben sich mit Blick auf die notwendige Internationalisierung der Messe, die in Anbetracht fehlender Flächen bislang nicht habe in Angriff genommen werden können. Das Planvorhaben werde den Zielen der Landesplanung und der Raumordnung gerecht. Es sei sowohl mit dem inzwischen verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan 2002 als auch mit dem Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart vom 22.07.1998 vereinbar. Auch die Planungsvorstellungen der betroffenen Kommunen seien angemessen berücksichtigt worden. Der Grünzug zwischen Leinfelden-Echterdingen und der A 8 nördlich des "Lachengrabens" bleibe erhalten. Schließlich nehme die Planung für die Landesmesse nur annähernd 3 % der Gemarkungsfläche Leinfelden-Echterdingens in Anspruch. Das planfestgestellte Vorhaben stelle zwar einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff dar, von dem nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen ausgingen, doch werde dieser ungeachtet dessen, dass ein Ausgleich im erforderlichen Maße nicht möglich sei, zugelassen, weil den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen der Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes einzuräumen sei. Die Realisierung des Vorhabens bedinge eine Flächeninanspruchnahme von insgesamt rund 106 ha. Die dauerhafte Flächeninanspruchnahme betrage rund 90 ha, wovon rund die Hälfte versiegelt werde. Bei dem Vorhaben handele es sich damit zweifelsohne um einen naturschutzrechtlichen Eingriff i.S.d. § 10 NatSchG. In der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. dem landschaftspflegerischen Begleitplan seien die für den Naturhaushalt, seine einzelnen Potentiale (Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen, Klima), für die Landschaft, das Landschaftsbild, die Erholung sowie für das Wohnen, das Wohnumfeld, die Kultur und sonstigen Schutzgüter zu erwartenden Beeinträchtigungen im Einzelnen aufgelistet. Der Eingriff sei
SchG im Rechtssinne unvermeidbar. Die Vermeidbarkeit beziehe sich auf die Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden könnten. Beeinträchtigungen, die zum Erreichen des planerisch gewollten Ziels nicht erforderlich seien, müssten vermieden werden. Diese Vorgaben würden vorliegend erfüllt. Mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie den sonstigen Ausführungsmodalitäten würden Natur und Landschaft nur in einem zum Erreichen des Planungserfolges unerlässlichen Mindestumfang in Anspruch genommen. Die -
Ausschöpfung aller Versuche zur Reduzierung verbleibenden - unvermeidlichen Beeinträchtigungen könnten funktional-räumlich nur teilweise ausgeglichen werden.
SchG sei ein Eingriff unzulässig, wenn unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden könnten und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge entgegenstünden.
der Definition in § 11 Abs. 2 NatSchG sei eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn
Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet sei. Da sich unvermeidbare Beeinträchtigungen i.S. eines ökologischen Status quo ante nicht wirklich ausgleichen ließen, sei auch auf dieser Stufe der Eingriffsregelung eine wertende Betrachtung erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen müssten so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt werde, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführe. Dies erfordere nicht, dass die Maßnahmen am Ort des Eingriffs ausgeführt würden, schränke aber den räumlichen Bereich, in dem sie in Betracht kämen, insofern ein, als vorausgesetzt werde, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen aufträten, noch auswirkten. Diesem Erfordernis sei entsprochen, wenn zwischen ihnen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang bestehe. Alle im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet und auf Flächen vorgesehen, die aufwertungsbedürftig und -fähig seien. Die jeweilige ökologische Eignung und die Zuordnung zu den Beeinträchtigungen der einzelnen Umweltpotentiale seien im landschaftspflegerischen Begleitplan ausführlich und
vollziehbar beschrieben. Weitere geeignete und funktionsgerechte Ausgleichsmaßnahmen kämen nicht in Betracht. Mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass der Eingriff durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 NatSchG nicht vollständig ausgeglichen werde. Auch wenn ein Ausgleichsdefizit verbleibe, werde der Eingriff jedoch aufgrund der
SchG gebotenen Abwägung zugelassen. Denn dem planfestgestellten Messevorhaben komme eine überaus wichtige landes- und regionalbedeutsame Infrastrukturfunktion zu. In Anbetracht der heutigen und erst recht in Zukunft zu erwartenden Defizite und Kapazitätsengpässe bei der bestehenden Messe auf dem Killesberg räume die Planfeststellungsbehörde den für den bedarfsgerechten Neubau streitenden Belangen den Vorrang vor den Naturschutzbelangen (und sonstigen Belangen) ein. Der Neubau sichere letztendlich den hiesigen Messestandort und trage damit spürbar zur Stärkung und Sicherung des Wirtschaftsstandortes Region Stuttgart und damit auch des Landes Baden-Württemberg bei. Die nicht durch Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 NatSchG ausgleichbaren Beeinträchtigungen müssten gem. § 11 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 NatSchG durch landschaftsgerechte Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Als Ersatzmaßnahme sei die Renaturierung der Körschmündung (Gestaltung eines naturnahen Gewässerlaufes und einer barrierefreien Anbindung an den Neckar auf 350 m) vorgesehen. Die ökologische Funktion und Eignung der Ersatzmaßnahme sei im landschaftspflegerischen Begleitplan
vollziehbar dargestellt. Die Planfeststellungsbehörde sei auch der Auffassung, dass die Ersatzmaßnahme einen hinreichenden räumlichen und funktionalen Bezug zum Eingriffsort aufweise. Auch diese Ersatzmaßnahme führe nicht dazu, dass der vorhabensbedingte Eingriff vollständig ausgeglichen werden könne. Weitere ökologisch hinreichend funktionsgerechte Ersatzmaßnahmen kämen indessen nicht in Betracht. Für die nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen werde daher eine ergänzende Ausgleichsabgabe in Höhe von 2,5 Mio. € festgesetzt. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Allerdings stelle die geplante Maßnahme in Anbetracht ihrer Flächenausdehnung und Neuversiegelung einen Eingriff in die Böden und deren Funktionen dar. Daher seien der Beigeladenen verschiedene Maßnahmen auferlegt worden, um die Bodenbelastungen auf das
den Umständen Unvermeidliche zu beschränken. Der Kläger hat gegen den ihm am 12.03.2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 09.04.2003 Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der er in erster Linie dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung trägt er vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei wegen Befangenheit des Regierungspräsidenten, der sich im Vorfeld des Erörterungstermins wiederholt in parteiergreifender Weise für die „Filder-Messe“ stark gemacht habe, formell rechtswidrig. Zu Unrecht erstrecke sich die Planfeststellung auf umfangreiche Straßenbaumaßnahmen (Anschlussstelle „Messe/Flughafen“ der BAB A 8; Neutrassierung der L 1192), die nicht mehr als zulässige Folgemaßnahmen der Messe angesehen werden könnten. In materieller Hinsicht verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen die Vorschriften zum naturschutzrechtlichen Artenschutz, nämlich gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 5 der EG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG - VRL -. In dem bei einer Realisierung des Vorhabens beeinflussten Gebiet lebten 65 europäische Vogelarten, die aufgrund Art. 5 VRL einen allgemeinen Schutz genössen. Gemeinschaftsrechtlich sei es verboten, deren Nester und Eier absichtlich zu zerstören, zu beschädigen oder zu entfernen.
SchG, der die Verbote der Vogelschutzrichtlinie teilweise umsetze, sei es verboten, wildlebende Tiere der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufzusuchen oder anderweitig zu stören. Durch die Vorhabensrealisierung würden die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der in dem betroffenen Gebiet dauerhaft oder zeitweise lebenden oder durchziehenden Vögel, insbesondere im unmittelbaren Baubereich, gestört. Abgesehen von der unmittelbaren Inanspruchnahme von Flächen, auf denen sich Brut-, Nist- und Zufluchtstätten befänden, führe auch der baubedingte Lärm zu Störungen der Vögel, Vertreibungseffekten und Fluchtreaktionen. Die Eingriffsprivilegierung des § 43 Abs. 4 BNatSchG finde keine Anwendung.
dieser Vorschrift sollten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG zwar nicht für den Fall gelten, dass die Handlungen bei der Ausführung eines
SchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen würden. Diese Begrenzung des Schutzes von einer europäischen Vogelart angehörenden Individuen sei indessen mit der Vorgabe des Art. 5 VRL nicht in Einklang zu bringen. Die Verbote des Art. 5 VRL könnten nur im Einzelfall unter strikter Wahrung der in Art. 9 Abs. 1 VRL bezeichneten Voraussetzungen, die hier offenkundig nicht vorlägen, außer Acht gelassen werden. Auch eine Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 62 Abs. 1 BNatSchG liege nicht vor und komme auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht. Falls man dies anders beurteile, müsse den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie des Art. 5 VRL zumindest durch eine Beschränkung der Baumaßnahmen auf die außerhalb der Brutzeiten der Vögel gelegenen Monate Rechnung getragen werden. Des Weiteren sei der Planfeststellungsbeschluss wegen Verstoßes gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot rechtswidrig. Die in die Abwägung einzustellenden Belange seien nicht hinreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine Einstellung der Belange von Natur- und Umweltschutz in die Standortentscheidung sei nicht vorgenommen worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei gar nicht erst auf eine Untersuchung der infrage kommenden Alternativstandorte erstreckt worden. Der Beklagte habe die Belange von Natur und Landschaft im Rahmen seiner fachplanungsrechtlichen Abwägungsentscheidung nicht in einem Sinne einfließen lassen, dass deren Beeinträchtigungen Einfluss auf die Frage des Ob und Wo eines Messebaus gehabt hätten. Die im Vergleich zu den Alternativstandorten erheblich größeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft am beantragten Standort seien seitens des Beklagten in keiner Weise berücksichtigt worden. Ebenso wenig wie die Belange des Naturschutzes seien auch die des Gewässerschutzes, des Klimaschutzes oder des Immissionsschutzes an irgendeiner Stelle der Überlegungen zur Standortauswahl im Rahmen der Abwägungsentscheidung angeführt, so dass auch insofern von einem Abwägungsausfall gesprochen werden müsse. Damit die Belange von Natur und Landschaft sowie der weiteren Umweltschutzgüter in die Abwägung eingestellt werden könnten, müssten diese zwangsläufig zuvor in einem ausreichenden Umfang ermittelt werden. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere sei der Bestand wertgebender und entscheidungsrelevanter Artengruppen der Säugetiere, der Avifauna, Amphibien und Libellen fehlerhaft ermittelt worden. Auch die Erhebungen zur Feststellung des Laufkäferbestandes seien unzureichend. Kumulierende Beeinträchtigungen, die von weiteren, in der Planungsphase befindlichen Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Umfeld des Messestandortes ausgingen - Ausbau der BAB A 8 und der Bundesstraße B 27, Vergrößerung des Stuttgarter Flughafens, Bahnprojekt Stuttgart 21 und Bau eines Luftfrachtzentrums -, seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Hätte der Beklagte sich über das wahre Ausmaß der Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzes hinreichende Kenntnis verschafft, so wäre dies nicht ohne Auswirkungen auf seine Entscheidung über die Frage der Vorzugswürdigkeit der Alternativstandorte Killesberg und Böblingen geblieben. Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft sei auch nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung - insbesondere in Bezug auf die Standortfrage - eingestellt worden. Die dem Umweltschutz aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zukommende verfassungsrechtliche Bedeutung sei vom Beklagten verkannt worden. In Baden-Württemberg werde dies in Art. 3a bis 3c LV nochmals ausdrücklich betont und verstärkt. Ferner bedingten Art. 8 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG - UVP-RL -sowie § 12 UVPG, dass die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung untersuchten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden müssten. Sei das ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses zu verzeichnende völlige Fehlen einer Berücksichtigung der Umweltbelange in der Abwägungsentscheidung bereits mit dem allgemeinen fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht zu vereinbaren, so gelte dies um so mehr angesichts der Hervorhebung der Bedeutung der Umweltbelange im Rahmen der Abwägung
G. Der Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss zu erkennen gegeben, dass er im Rahmen der Standortfrage den Belangen der Umwelt im Allgemeinen sowie dem Integritätsinteresse des Naturschutzes im Besonderen keinerlei Bedeutung zugemessen habe. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Rechtfertigung des Bedarfs an der Errichtung einer Messe am vorgesehenen Standort hielten einer inhaltlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bedarf an der Realisierung eines Vorhabens gehöre zu den im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu würdigenden Umständen. Mangels eines öffentlichen Bedarfs an dem Messeneubau fehle es auch an deren Gemeinnützigkeit. Das Vorhaben gestalte sich vielmehr als eine rein privatnützige Veranstaltung zugunsten der Beigeladenen. Schließlich sei die Planfeststellung auch wegen Verstoßes gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 10 ff. NatSchG) zu beanstanden. Bei der Anwendung der §§ 10 ff. NatSchG seien sowohl im Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vorliegen, als auch der bejahendenfalls erforderlichen Weiterung, ob und wie diese vermieden oder vermindert bzw. ausgeglichen oder anderweitig kompensiert werden können, jeweils bezogen auf die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts die Abarbeitung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchzugehen. Daran fehle es. Der Eingriff sei bereits wegen unzureichender Erhebung der betroffenen Tierbestände unzulässig. Sei die Tatsachengrundlage für die Anwendung der Eingriffsregelung nicht ausreichend ermittelt, so seien auch die darauf aufbauenden weiteren Entscheidungen mangelhaft. Die Vermeidbarkeit des Eingriffs im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG sei unzureichend geprüft worden. Auch hier seien Alternativstandorte nicht geprüft worden. Auch eine Teilvermeidung, d. h. eine Verwirklichung des Vorhabenzwecks am gewählten Standort unter geringeren Eingriffsfolgen, etwa eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Änderung der Geschosszahl, sei nicht in Betracht gezogen worden. Der vorgesehenen Dachbegrünung komme in erster Linie gestalterische Wirkung zu. Daneben sei sie bis zu einem gewissen Grade geeignet,
teilige baubedingte Veränderungen des Kleinklimas abzumildern oder auszugleichen. Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sei sie jedoch nicht in dem angenommenen Maße geeignet. Die vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen seien bezüglich der Avifauna und der Laufkäfer untauglich, bezüglich der Tagfalter und Widderchen unzureichend. Im Hinblick auf das Schutzgut Boden seien die Minimierungsmaßnahmen zu hoch bewertet worden. Die Defizite bei der Ermittlung der Eingriffe in Natur und Landschaft und deren konkrete Auswirkungen insbesondere auf Flora und Fauna schlügen auf die Prüfung von deren Ausgleichbarkeit gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 NatSchG durch. Eine hinreichende Ausgleichsplanung setze notwendigerweise die vollständige Ermittlung und Bewertung des Status quo voraus. Die Methode der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im landschaftspflegerischen Begleitplan sei fehlerhaft. Die von der Beigeladenen angewandte Methode der Verrechnung von Flächen mit unterschiedlichen Wertigkeiten führe zu nicht tragfähigen Ergebnissen. Die Beigeladene gehe in der Weise vor, dass sie aus der Hektarzahl betroffener Fläche und deren jeweiligen naturschutzfachlichen Wertigkeiten durch Multiplikation Werteinheiten bilde. Ausschließlich diese derart errechneten Werteinheiten seien sodann
der von der Beigeladenen vorgelegten Konzeption für die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich maßgebend. Ein grundsätzlich zu fordernder Ausgleich mittels Reproduktion von betroffenen Flächen und Wertigkeiten durch Aufwertungsmaßnahmen auf den Ausgleichsflächen, an deren Ende diese den Wert der Eingriffsfläche hätten, werde somit umgangen. Auf diese Weise sei es möglich, die Zerstörung von hochwertigen Flächen (der Wertigkeit 4 oder 5) durch eine geringfügige Aufwertung von Flächen etwa mit der Wertigkeit 1 auf eine Wertigkeit von nur 2 oder 3 „auszugleichen“, obwohl hochwertige Flächen zum Ausgleich für die zerstörten hochwertigen Flächen nicht geschaffen würden. Offensichtlich fehlerhaft sei das Ausgleichskonzept, soweit 0,92 ha bereits bestehender Erdwege, 0,80 ha bereits bestehender Altgrasstreifen und 0,15 ha bereits bestehender Feldhecke als Ausgleichsfläche anerkannt würden. Erst recht könne die Heranziehung einer Ackerfläche, für die keine Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt seien, nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden. In der großzügigen Anrechnung von Wirkungsräumen von 150 m (betreffend Avifauna) bzw. 40 m (betreffend Laufkäfer) rund um die geringen Ausgleichsflächen liege eine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Berücksichtige man noch, dass die umliegenden Flächen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung erführen, erscheine es viel naheliegender, dass die kleinflächigen und schmalen Ausgleichsflächen an Wertigkeit verlören, anstatt eine Aufwertung um 2 Wertstufen von intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen in einem 150 m-Umkreis bewirken zu können. Für die Avifauna sei die Anrechnung eines Wirkraums von 150 m rund um die Ausgleichsflächen fachlich nicht zu legitimieren. Das Rebhuhn nutze große Felder nur im Randbereich bis zu einer Tiefe von etwa 20 m für die Anlage des Geleges. Zudem könnten die Bruthabitate nicht beliebig verdichtet werden; die Dichte der Brutpaare z.B. bei Rebhühnern liege in der Regel bei 3 - 5 Paaren je 100 ha Fläche. Die Aufwertung einzelner kleiner Flächen könne daher nur sehr bedingt den Verlust einer wesentlich großräumigeren Fläche ausgleichen. In Bezug auf die Artengruppe der in Baden-Württemberg sehr stark gefährdeten Offenlandbrüter sei zu bilanzieren, dass diesen ein besonders geeigneter Lebensraum verloren gehe, ihnen aber zum Ausgleich kein adäquater Ersatz geboten werde. Das Eingriffsgebiet sei gegenwärtig von einer leichten, trockenen Kuppenlage geprägt und stelle einen wichtigen Lebensraum für offenlandbrütende Arten dar. Solche Gegebenheiten würden von Feldlerchen, Schafstelzen und dergleichen bei der Wahl des Brutplatzes bzw. ihres Reviers bevorzugt. Gehe dieser Lebensraum aufgrund der Vorhabensrealisierung verloren, bleibe in den gesamten Fildern kein Ort der Rückzugsmöglichkeit mehr. Eine entsprechende Kuppenlage mit schnell abtrocknenden Böden, die während der Jungenaufzucht gerade für das Rebhuhn von entscheidender Bedeutung sei, finde sich am Ort der geplanten Ausgleichsmaßnahmen nicht und es solle auch keine größere zusammenhängende Fläche entsprechend gestaltet werden. Die eingriffsbedingt verlorenen Brutreviere würden sich nicht in hinreichendem Maße auf die Ausgleichsflächen verlagern. Die Ausgleichsflächen befänden sich auf der anderen Seite der durch die Bundesstraße zerschnittenen Landschaft, deren Querung oder Überflug Rebhühnern nicht möglich sei. Hinsichtlich der Laufkäfer könnten nur die Schwarzbrachen, nicht aber Dauerbrachen bzw. Ansaaten als Ausgleichsflächen anerkannt werden. Der insoweit angenommene Wirkraum von 40 m um die eigentlichen Maßnahmeflächen herum sei durch nichts belegt. Die für die Eingriffe in Flora und Vegetation vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien ebenfalls untauglich. Die Anlage von Hecken und Baumreihen entlang stark befahrener Straßen sei nicht geeignet, den Biotopverbund zu verbessern. Der Verlust der
SchG geschützten Biotope „Feldhecke“ werde durch die Anlage von Hecken an den vorgesehenen Standorten nicht ausgeglichen, da die Hecken dort ihre Biotopfunktion als Lebensraum für Tiere nicht erfüllen könnten. Bezüglich der Beeinträchtigungen des Bodens finde ebenfalls kein Ausgleich statt. Einer neuversiegelten Fläche von 45 ha stehe eine entsiegelte Fläche von 0,2 ha gegenüber. Weitere Entsiegelungsmöglichkeiten seien nicht geprüft worden. Im Zusammenhang mit dem Eingriff in das Schutzgut Boden stehe auch die erkannte Veränderung der Grundwasserneubildungsrate. Dieser Konflikt sei Folge der großflächigen Versiegelungen, tauche aber im Rahmen der Ausgleichsplanung an keiner Stelle mehr auf. Auch insofern sei die Ausgleichsplanung unvollständig. Für die betroffenen Säugetiere, Amphibien und Libellen seien überhaupt keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen worden. Der Verstoß gegen das zwingende Ausgleichsgebot des § 11 Abs. 2 NatSchG führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. In Anbetracht der Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Eingriffswirkungen einerseits und des Wertes der geplanten Ausgleichsmaßnahmen andererseits sei es dem Beklagten zwangsläufig nicht möglich gewesen, eine fehlerfreie Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG vorzunehmen. Die gegen eine Verwirklichung des Vorhabens sprechenden naturschutzfachlichen Belange seien in Gänze ausgeblendet worden. Es hätte einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vor- und
teilen einer Vorhabensrealisierung im Hinblick auf die dadurch zerstörte und beeinträchtigte Natur und Landschaft bedurft. Aufgrund der vorangegangenen Fehler sei das Ausgleichsdefizit erheblich höher als vom Beklagten angenommen. Die mangelnde Bilanzierung im Planfeststellungsbeschluss würde nur ausreichen, wenn eine im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Bilanzierung ersichtlich übernommen worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Festsetzung von Ersatzmaßnahmen
SchG sei ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Es fehle an jeder Bilanzierung oder Auflistung der nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen und an einer
vollziehbaren Begründung, inwieweit diese gerade durch die Maßnahme "Renaturierung der Körschmündung" kompensiert werden könnten. Als Kompensation für die Eingriffe in die Laufkäferfauna und in das Schutzgut Boden sei die vorgesehene Ersatzmaßnahme völlig untauglich. Eine kompensatorische Anrechnung der im Zuge der Maßnahme „Renaturierung der Körschmündung“ vorgesehenen Entfernung von Sohlschalen komme nicht in Betracht. Zwar sei eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Aufwertung der Fließgewässerökosysteme positiv zu beurteilen. Indessen kompensierten diese positiven Effekte in keiner Weise die Versiegelungen des terrestrischen Bodens. Die Eingriffe in das Schutzgut Wasser im Hinblick auf die Verdohlung von 200 m Fließgewässer, von denen 65 m erst im November 2000 als Ausgleichsmaßnahme renaturiert worden seien, könnten nicht durch die vorgesehenen Maßnahmen an der Körsch kompensiert werden. Die Körsch sei im fraglichen Bereich bereits mit einer ausgeprägten Ufervegetation ausgestattet, so dass durch die Maßnahme keine erhebliche Aufwertung der dortigen Lebensräume zu verzeichnen sei. Die Ersatzmaßnahme wirke auch nicht im Hinblick auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung. Hierfür sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet viel zu kleinräumig, zudem besitze das Mündungsgebiet aufgrund der baulichen Vorbelastung durch die B 10 sowie der von dieser Straße ausgehenden Lärm- und Abgasimmissionen keinerlei Potential landschaftlicher Aufwertung oder künftiger Erholungsfunktion. Weitere Kompensationsmaßnahmen, etwa durch Abriss der funktionslos werdenden Messe auf dem Killesberg, seien überhaupt nicht geprüft worden. Der Kläger beantragt, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben, hilfsweise: 2. den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, weiter hilfsweise: 3. den Beklagten zu verpflichten,
der Feststellung der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG überprüfe er ausführlich den Bedarf auch unabhängig davon. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2003 - 4 CN 9/01 - im Normenkontrollverfahren gegen die von der Region Stuttgart am 21.07.1999 beschlossene Teiländerung des Regionalplans sei die auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsfeststellung für die Landesmesse unabhängig von der gesetzlichen Regelung in § 2 LMesseG für rechtmäßig erklärt worden. Diese Bedarfsfeststellung auf der Ebene des Regionalplans sei identisch mit der Bedarfsermittlung und damit Planrechtfertigung auf der Ebene des Planfeststellungsverfahrens. Die Ziele eines für verbindlich erklärten Regionalplans seien von den öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Was als Ziel der Raumordnung rechtskräftig bestätigt sei, gelte auch für das Planfeststellungsverfahren und binde die Gerichte im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss. Mit dem genannten Urteil habe das BVerwG auch die Standortentscheidung des Regionalplans rechtskräftig bestätigt. Zudem seien Alternativstandorte nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich als vorzugswürdig hätten aufdrängen müssen. Daran fehle es. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen zwingendes Naturschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG, Art. 5 VRL). Die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gälten nicht für den Fall eines zugelassenen Eingriffs i.S.d. § 43 Abs. 4 BNatSchG. Die für den Abwägungsvorgang erforderlichen Ermittlungen des Bestandes der Natur und der Landschaft seien im landschaftspflegerischen Begleitplan in geradezu beispielhafter Weise erfolgt. Auf diesen sei zutreffend und zulässigerweise im Planfeststellungsbeschluss umfassend Bezug genommen worden. Es sei nicht erforderlich gewesen, über die umfangreichen Untersuchungen hinaus weitere Artengruppen der Säugetiere, Avifauna, Amphibien und Libellen noch konkreter zu erfassen. Im Planfeststellungsbeschluss habe eine umfassende Alternativenabwägung unter Einschluss der Belange des Natur- und Umweltschutzes stattgefunden. Das Abwägungsergebnis sei auch im Hinblick auf die objektive Gewichtung der naturschutzrechtlichen Belange nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei nicht gegeben. Insbesondere begegneten die Methode der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und das Ausgleichskonzept keinen Bedenken. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung fünf auf Einholung von Sachverständigengutachten gerichtete Beweisanträge gestellt, die von der Kammer abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Antrag Nr. 1 war nicht
zugehen, da es sich bei der mit ihm aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der durchgeführten Bestandserhebungen eine hinreichende Bewertung der betroffenen Fauna möglich war, um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt. Bei den Anträgen Nr. 2 - 5 handelte es sich mangels Benennung bestimmter Beweistatsachen um sog. Ausforschungsbeweisanträge, die schon aus diesem Grund abzulehnen waren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 18a m.w.N.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (33 Ordner) sowie den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen nebst Anlagen (18 Ordner) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss widerspricht keinen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger
SchG geltend machen kann, und leidet auch nicht an erheblichen Abwägungsmängeln (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 LMesseG) zu Lasten von durch den Kläger rügefähigen Belangen. Die Klage hat daher weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. 441. Der Kläger ist klagebefugt. Dies ergibt sich aus den in den Ländern seit dem 04.04.2002 unmittelbar geltenden Bestimmungen der §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, 69 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.03.2002 - BNatSchG - (vgl. § 11 Satz 1 BNatSchG und Art. 5 BNatSchGNeuregG, BGBl I S. 1193). Der Kläger ist ein gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung - BNatSchG a.F. - in Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverein. An dieser Rechtsstellung hat sich durch die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes nichts geändert (vgl. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG). Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann ein solcher Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, einlegen.
SchG gilt § 61 auch für
dem 01.07.2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war. Im Verwaltungsverfahren vorgeschrieben war die Mitwirkung der anerkannten Vereine hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F.. Ein Klagerecht eröffnet § 61 Abs. 2 BNatSchG freilich nur, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts Rechtsvorschriften widerspricht, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, und wenn der Verein sich im Planfeststellungsverfahren in der Sache geäußert hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klage. Der Kläger rügt in erster Linie die Verletzung von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes - NatSchG - sowie des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot kann von den Naturschutzvereinen gerügt werden, soweit Belange des Naturschutzes betroffen sind. Dagegen kann die Beachtung öffentlicher Belange, die nicht als solche als naturschutzrechtlich zu qualifizieren sind,
der Rechtsprechung nicht Gegenstand der Verbandsklage sein (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <6> - zur insoweit entsprechenden Verbandsklagebefugnis gemäß § 51c Abs. 1 SchlHNatSchG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02 -, NuR 2003, 228 <230>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, juris). 2. Durchgreifende Verfahrensfehler, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann, bestehen nicht. 462.1 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Bau der Anschlussstelle „Messe/Flughafen“ der BAB A 8 und der Verlegung der L 1192 um notwendige Folgemaßnahmen i.S.d. § 75 LVwVfG, die in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde fallen. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist
Maßgabe des § 3 Abs. 4 LMesseG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG das Regierungspräsidium Stuttgart, in dessen Bezirk das Plangebiet liegt. Die genannten Straßenbaumaßnahmen stellen sich ersichtlich als notwendige Folgemaßnahmen dar, auf die sich die Planfeststellung
G i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG zu erstrecken hat. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung trägt dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung. Er besagt, dass in die Planung eines Vorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981, BVerwGE 61, 307 ; Urt. v. 01.10.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32; Beschl. v. 14.07.1994, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75; Urt. v. 01.07.1999, BVerwGE 109, 192 ). Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem (bereits) im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es dagegen nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen auch dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; Beschl. v. 24.08.1987, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12; Urt. v. 01.07.1999, a.a.O. ). Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen,
haltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1979, BVerwGE 57, 297 , Urt. v. 26.05.1994, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30; Beschl. v. 31.08.1995, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 11; Urt. v. 01.07.1999, a.a.O. ). Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen.
diesen Grundsätzen stellen die genannten Straßenbaumaßnahmen aufgrund der von dem Messevorhaben aufgeworfenen verkehrlichen Auswirkungen ersichtlich notwendige Folgemaßnahmen dar, die auch kein eigenes umfassendes Planungskonzept des jeweiligen Straßenbaulastträgers erforderten (vgl. insbes. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, a.a.O.; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl., § 1 Rn. 132 f.). Die „äußeren Erschließungsmaßnahmen“ sind in engem, räumlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Messevorhaben vorgesehen und sind für die Planungskompetenz der betroffenen Straßenbaulastträger nur von geringer Tragweite. 2.2 Die Rüge der Befangenheit des Regierungspräsidenten greift ebenfalls nicht durch. Mit dieser Rüge ist der Kläger aber nicht etwa bereits deshalb ausgeschlossen, weil er sie erstmals im gerichtlichen Verfahren erhoben hat. Voraussetzung für die Geltendmachung formeller Fehler ist - mit Blick auf die Rechtsgutbezogenheit der Einwendungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1980, BVerwGE 60, 297 ) - nur, dass die entsprechende materielle Rechtsposition, auf die sich der jeweilige Fehler ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154), nicht materiell präkludiert ist (vgl. Storost, NVwZ 1998, 799; Steinberg, a.a.O., § 6 Rn. 64). Dies ist hier nicht der Fall. 49Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 Sätze 1 u. 2 LVwVfG liegen jedoch nicht vor. Die Vorschrift betrifft die personenbezogene (individuelle) Parteilichkeit des Amtsträgers (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 6 LVwVfG). Der an sich berufene Amtsträger muss, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein soll, für das Verfahren oder für die zu treffende Entscheidung aus Gründen, die gerade in seiner Person liegen, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung erwecken. § 21 Abs.1 Satz 1 LVwVfG setzt deshalb voraus, dass der befangene Amtsträger durch einen anderen ersetzt werden kann, ohne dass dieser dadurch wiederum denselben Befangenheitsgrund begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 <Verkehrsflughafen München II>, BVerwGE 75, 214 <230>). In den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalten hat sich der Regierungspräsident indessen ausschließlich in seiner Eigenschaft als Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart als höherer Verwaltungsbehörde des Landes zu der vom beklagten Land politisch favorisierten Fildermesse geäußert. Soweit darauf verwiesen wird, dass eben dieser, von ihm geleiteten Behörde
G die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zugewiesen sei, wird die institutionelle Parteilichkeit des Regierungspräsidenten gerügt, die von vornherein keine Befangenheit i.S. des § 21 Abs. 1 S. 1 LVwVfG zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Teilurt. v. 25.02.1987 - 11 B 87.00159 - <Rangierbahnhof München-Nord>; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
teilig Betroffenen geführt worden wäre. Dafür fehlt es indessen an jeglichen Anhaltspunkten. 3. Dem planfestgestellten Vorhaben ermangelt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen kann, hat das BVerwG bisher offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <8 f.>; Rügefähigkeit verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02 -, NuR 2003, 228 <229>). Die Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, da die Planrechtfertigung ohne weiteres zu bejahen ist. Welche Ziele der Landesgesetzgeber mit der Landesmesse verfolgt, hat er in § 1 Abs. 2 LMesseG dargelegt: Danach wird als Maßnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur für das Land Baden-Württemberg eine Landesmesse errichtet. Standort, Größe und Ausstattung der Landesmesse sollen den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen und Ausstellungen entsprechen, insbesondere der Präsentation für ein nationales und internationales Publikum und der Veranstaltung von Kongressen und Tagungen. Dass das planfestgestellte Vorhaben diesen Zielen dient, steht außer Frage. Der Gesetzgeber hat den Bedarf durch § 2 LMesseG für die Planfeststellung verbindlich festgestellt.
den dazu in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/3361, S. 9 f.) gemachten Ausführungen besteht aus strukturpolitischen Gründen die dringende Notwendigkeit, eine auf den internationalen Wettbewerb ausgerichtete Landesmesse zu errichten. Der Messeplatz Stuttgart weise einen hohen Nutzen für die Region Stuttgart und für das gesamte Land Baden-Württemberg auf. Der Standort Killesberg könne für die baden-württembergische Wirtschaft zukünftig kein erfolgreiches Fenster zum Weltmarkt sein und die Funktion einer Landesmesse nicht erfüllen, da er eine ganze Reihe von Infrastrukturmängeln aufweise. 52Gesetzliche Bedarfsfeststellungen sind dem Fachplanungsrecht nicht fremd. Sie finden sich im Bereich der Planung von Bundesfernstraßen, Bundeseisenbahnen sowie Magnetschwebebahnen (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG, 1 Abs. 2 SchWAbG, 1 Satz 2 MsbG). Eine solche gesetzliche Bedarfsfeststellung ist bei der Planfeststellung im Rahmen der Abwägung zugrunde zu legen. Die Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteile vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 <380> und vom 19.05.1998, a.a.O. , S. 9 m.w.N.). Die gesetzliche Bedarfsfeststellung kann nur auf eine evidente Unsachlichkeit hin überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, a.a.O. , S. 388, 390). Dies kommt bei der Fernstraßenplanung etwa bei Zugrundelegung einer völlig unzulänglichen Prognose über die künftige Verkehrsentwicklung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, a.a.O. S. 254). Die in der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 FStrAbG entwickelten Grundsätze sind auf § 2 LMesseG ohne weiteres übertragbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 <270>). Im Übrigen sind unabhängig von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung Errichtung und Betrieb der Landesmesse vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 ; vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 ; vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 ; vom 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 und vom 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 ; stRspr), um die Ziele des § 1 LMesseG zu erreichen. Der VGH Bad.-Württ. hat dies bereits in seinem Urteil vom 19.12.2000 ( a.a.O. ) festgestellt. Das BVerwG ist dem gefolgt (Urteil vom 15.05.2003, a.a.O. ). Soweit der Kläger den Bedarf unter Hinweis auf die vorhandenen Messestandorte im Lande, von denen mindestens vier (Friedrichshafen, Karlsruhe, Freiburg und Sindelfingen) überregionale und damit landesweite Bedeutung hätten, in Frage stellt, verkennt er, dass die geplante Landesmesse
ihrer Zielsetzung (vgl. § 1 Abs. 1 LMesseG) auf den internationalen Wettbewerb ausgerichtet ist (VGH Bad.-Württ., a.a.O.) und nicht lediglich überregionale oder landesweite Bedeutung haben soll. Auch mit seinem Hinweis auf das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Fachgutachten „Infrastruktureller Charakter und Wirtschaftsstruktureffekte der geplanten Landesmesse“ von Prof. Feser, der eine „
frageseitige Bedarfsanalyse“ fordert, vermag der Kläger die auf verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen beruhende Bedarfsfestlegung nicht in Frage zu stellen. Er übersieht in diesem Zusammenhang bereits, dass der Gesetzgeber auf eine bestimmte Prognosemethode nicht festgelegt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 ). 4. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 5 VRL. Diese finden vorliegend aufgrund der Eingriffsprivilegierung gemäß § 43 Abs. 4 BNatSchG keine Anwendung. 544.1 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Kläger mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht präkludiert. Gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG ist ein Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Diese Präklusionsvorschrift sanktioniert die dem Mitwirkungsrecht entsprechende Mitwirkungspflicht. Was der Verein schuldhaft nicht vorgebracht hat, wird ausgeschlossen. Da die §§ 58 - 60 BNatSchG/ 29 BNatSchG a.F. für die Mitwirkung der Verbände spezifisches Verfahrensrecht - als lex specialis - vorsehen, unterliegen diese nicht den Präklusionsvorschriften des Fachrechts, hier also dem § 73 Abs. 4 S. 3 LVwVfG entsprechenden § 3 Abs. 3 S. 1 LMesseG (vgl. Gassner, a.a.O., § 61 Rn. 29; BVerwG, Urt. vom 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 und vom 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, DVBl 2003, 1061 <1062 f.>). Das bedeutet, dass die Verbände - vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O. ), an der es in Baden-Württemberg fehlt - erst mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses präkludiert werden (OVG Reinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, juris). Was den Grad der Konkretisierung der Einwendungen betrifft, so genügt es, wenn diese die Grundlinien des Klagevorbringens erkennen lassen (vgl. Gassner, a.a.O., § 61 Rn. 29; BVerwG, Urt. vom 17.05.2002, a.a.O. und vom 27.02.2003, a.a.O. , S. 1062). Danach kommt vorliegend eine Präklusion nicht in Betracht. Bereits im Einwendungsschreiben vom 10.12.2001 hat der Kläger vorgetragen, dass die Auswirkungen des Messebaus auf die Vogelwelt großflächig, erheblich und
haltig seien. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es vor allem im Gewann „Rübenländer“ - dem Ort der Baumaßnahmen - zu einem vollständigen Verlust geeigneter Lebensräume für die gefährdeten Bodenbrüter-Arten komme. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen, die an die Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbandes zu stellen sind. Es war nicht geboten, im Rahmen der Einwendung bereits eine rechtliche Bewertung abzugeben. Die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG erstreckt sich nicht auf Rechtsausführungen, sondern erfasst den Vortrag von tatsächlichen Umständen und Gegebenheiten. 4.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (i.V.m. Art. 5 VRL) liegen vor. Die VRL begründet gegenüber staatlichen Behörden, soweit sie nicht in nationales Recht umgesetzt ist, unmittelbar rechtliche Verpflichtungen (EuGH, Urteile vom 02.08.1993 - Rs. C-355/90 -, Slg. I 4221 ff. und vom 11.07.1996 - Rs. C-44/95 -, NuR 1997, 36; BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <18>). Art. 5 VRL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller in Europa wildlebenden Vogelarten, insbesondere (lit. d) zum Verbot der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern.
SchG ist es verboten, wildlebende Tiere der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Vorschrift erfasst jede der genannten Tathandlungen an den erwähnten Aufenthaltsstätten, soweit der Betreffende die Störung in Kauf nimmt. Eine zielgerichtet auf die bezeichneten Arten bezogene Störungshandlung ist nicht erforderlich (Gassner, a.a.O., § 42 Rn. 10 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.1989 - 11 B 1457/89 -, NuR 1989, 401). In dem von dem Vorhaben betroffenen Gebiet konnten 1999 53 europäische Vogelarten, davon 29 als Brutvögel,
gewiesen werden. Durch die Vorhabensrealisierung würden zwangsläufig einige der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der in dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet lebenden Vögel, insbesondere im unmittelbaren Baubereich, gestört. Abgesehen von der unmittelbaren Inanspruchnahme von Flächen, auf denen sich Brut-, Nist- und Zufluchtstätten befinden, würde auch der baubedingte Lärm zu Störungen der Vögel, Vertreibungseffekten und Fluchtreaktionen führen. 564.3 Die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gelten gemäß § 43 Abs. 4 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines
SchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Um einen solchen Eingriff geht es vorliegend. Das Vorhaben ist an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG i.V.m. §§ 10 ff. NatSchG zu messen (vgl. unten 6.). Die Rechtfertigung für die Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten besteht darin, dass die Zulassung eines solchen Eingriffs eine Abwägung aller Belange und daher auch der Belange des Natur- und des Artenschutzes voraussetzt (Gassner, a.a.O., § 43 Rn. 27). Es liegt auch keine absichtliche Beeinträchtigung vor. Der Begriff „absichtlich“ ist in einem objektivierenden Sinn zu verstehen. Dabei ist vom Zweck des § 42 BNatSchG auszugehen, besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unter einen besonderen Schutz zu stellen. Mit diesem Zweck unvereinbar sind gezielte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen. Nicht absichtlich sind dagegen Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (so BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321 zu dem § 43 Abs. 4 entsprechenden § 20f Abs. 3 BNatSchG a.F.). Bei zugelassenen Bebauungen können danach Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns darstellen, nicht unter das Verbot fallen. Bei einem anderen Verständnis des Begriffs „absichtlich“ liefe die Eingriffsprivilegierung weitgehend leer, da mit nahezu jedem Eingriff i.S.d. § 19 BNatSchG eine Beeinträchtigung geschützter Tiere und/oder Pflanzen einhergeht. 4.4 Diese Begrenzung des Schutzes von einer europäischen Vogelart angehörenden Individuen steht mit Europarecht in Einklang. Auch eine Auslegung von § 42 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 4 BNatSchG im Lichte des Art. 5 VRL führt nicht zu einem Verbot rechtmäßiger Bauvorhaben. Bei der Auslegung des Art. 5 VRL dürfen die übrigen Regelungen dieser Richtlinie nicht ausgeblendet bleiben. So belegen insbesondere die Präambel, Art. 2 und Art. 3 VRL, dass die Verbote in Art. 5 nicht die Verwirklichung von genehmigten bzw. genehmigungsfähigen, also legalen Bauvorhaben erfassen. In der Präambel wird sinngemäß und in Art. 2 der Richtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen werden darf. Deshalb kann dem Begriff der Absicht in Art. 5 VRL keineswegs jegliches Tun im Rahmen der wirtschaftlichen Erfordernisse bei der Verwirklichung etwa von Großvorhaben zugeordnet werden. Da es der Richtlinie um die langfristige Erhaltung der Vogelarten geht (vgl. Art. 1 VRL und achte Begründungserwägung) und die Bestände aller europäischen Arten auf einem Stand gehalten oder gebracht werden müssen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen sowie wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen entspricht (Art. 2 VRL), untersagt Art. 5 lit. d VRL nur solche Störungen, die sich negativ auf die Sicherung eines dauerhaft angemessenen Niveaus der Bestände der Vogelarten auswirken (Gellermann, NuR 2003, 385 <392>). Nichts anderes folgt aus der Caretta-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.01.2002 - Rs. C-103/00 -, EuGHE I 2002, 1147 ), die den Begriff der „absichtlichen Störung” in Art. 12 Abs. 1 b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der Tiere und Pflanzen - FFH-RL - betraf. Ob der Begriff der absichtlichen Störung in Art. 5 VRL ebenso auszulegen ist, ist nicht geklärt, kann hier aber zugunsten des Klägers für die weitere Prüfung unterstellt werden. In dem genannten Urteil ging es um die Einhaltung bereits verhängter Verbote zum Schutz von Meeresschildkröten; in dem als absolute Schutzzone eingestuften Strandbereich auf der griechischen Insel Zakynthos war das Motorradfahren, Tretbootfahren an der Küste etc. verboten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH festgestellt, dass die Hellenische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um absichtliche Störungen der Meeresschildkröte während der Fortpflanzungszeit sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten zu verhindern. Um eine solche Art absichtlicher, noch dazu illegaler und verbotener Handlungen geht es hier gerade nicht, vielmehr ist eine zugelassene, also nicht absichtliche Störung des Lebensraums europäischer Vögel zu beurteilen. Dem Urteil des EuGH kann auch indirekt entnommen werden, dass es bei Bauwerken auf deren Legalität oder Illegalität ankommt. Denn dort wird ausdrücklich hervorgehoben, dass auch vorhandene illegale Bauwerke geeignet sind, Beschädigungen der Brutstätten herbeizuführen. Der Begriff der „Absicht“, wie ihn das BVerwG ausgelegt hat, steht danach mit Europarecht in Einklang. Er bedarf keiner engeren, europarechtskonformen Interpretation. Dies verkennt Gellermann (NuR 2003, 385 <388>), der auch bei zugelassenen Eingriffen Absicht immer dann bejaht, wenn der Handlungserfolg erkannt, die dies bewirkende Handlung aber dennoch vorgenommen wird, und der daher zu der verfehlten Schlussfolgerung gelangt, zugelassene Eingriffe könnten an der durch § 43 Abs. 4 BNatSchG bewirkten Freistellung nur teilhaben, wenn die mit ihnen verbundene Beeinträchtigung geschützter Tiere und Pflanzen nicht erkannt worden oder nicht erkennbar gewesen sei. Da folglich die Verbote des Art. 5 VRL mangels absichtlicher Störung nicht einschlägig sind, bedarf es keiner Prüfung, ob die in Art. 9 Abs. 1 VRL bezeichneten Voraussetzungen für eine Abweichung von Art. 5 VRL vorliegen. 584.5 Einer Befreiung
SchG von den Verboten des § 42 BNatSchG bedurfte es danach nicht. Selbst wenn man eine solche für erforderlich halten würde, läge sie aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses vor. Die verfahrensmäßige Konzentrationswirkung (§ 3 Abs. 8 LMesseG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) erfasst auch die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde zur Befreiung von naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Verboten. Es fehlt insoweit auch nicht an einem Antrag der Beigeladenen, da diese die Planfeststellung einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und aller für Errichtung und Betrieb der Landesmesse notwendigen behördlichen Entscheidungen
Bundes- oder Landesrecht beantragt hat. Die materiellen Befreiungsvoraussetzungen sind gegeben. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls erfordern eine Befreiung (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
dieser Vorschrift kommt eine Befreiung in Betracht, wenn sie im Interesse und zugunsten der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist (Gassner, a.a.O., § 62 Rn. 19; Gellermann, NuR 2003, 385 <391>). Es muss sich um einen Sonderfall handeln, bei dem eine Abwägung der betroffenen Belange dazu führt, dass die Gründe des Gemeinwohls die des Artenschutzes überwiegen (Gassner, a.a.O., Rn. 20; Gellermann, a.a.O.). Dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde den für das Planvorhaben sprechenden, konkret benannten öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht beigemessen hat als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Naturschutzes. Dies ergibt sich aus der im Rahmen der Eingriffsregelung getroffenen naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung (vgl. dazu unten 6.5). Gegen die auch bei der Befreiungsentscheidung zu beachtenden Verbote des Art. 5 VRL wird, wie dargelegt, nicht verstoßen. 5. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem durchgreifenden Mangel, soweit er die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in die fachplanerische Abwägung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LMesseG) einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen hat. 60Im Planfeststellungsrecht steht dem Vorhabenträger im Rahmen der zwingenden rechtlichen Vorgaben und des Abwägungsgebots ein Entscheidungsspielraum (Planungsermessen) zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist, selbst zu planen. Die Planfeststellungsbehörde überprüft die vom Vorhabenträger erstellte und ihr vorgelegte Planung auf ihre Rechtmäßigkeit. Dabei hat sie aber als Träger der Planungshoheit alle von der Planung berührten Belange eigenverantwortlich „
vollziehend“ abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 6.84 -, BVerwGE 72, 365 <367>). Hier ist das sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergebende und dementsprechend allgemein geltende Abwägungsgebot in § 3 Abs. 1 Satz 2 LMesseG gesetzlich positiviert.
dieser Vorschrift erfolgt die Planfeststellung auf Grund einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Die gesetzliche Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände in § 61 Abs. 2 BNatSchG und die daraus folgende geminderte gerichtliche Kontrollbefugnis hat zur Folge, dass Mängel in der Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange nicht geltend gemacht werden können. Zu prüfen ist danach vorliegend, ob - erstens -hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was
Lage der Dinge in sie einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange erkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <6 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02 -, NuR 2003, 228 <230>). Auch aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG lässt sich nicht die Notwendigkeit ableiten, den anerkannten Naturschutzvereinen über den Wortlaut des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG hinaus eine volle gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs und seines Ergebnisses zuzugestehen (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, juris). 61Das Abwägungsgebot erstreckt sich auch auf planerische Standortalternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 <177 ff.>; vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 <253 ff.> und vom 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NuR 2003, 360 <363>). Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Indes ist sie nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleich detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteile vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 <249 f.>; vom 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605 <606> und vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, UA S. 20 f.). Ein Abwägungsmangel liegt erst dann vor, wenn eine unter Umständen vorzugswürdige, weil öffentliche und/oder private Belange weniger stark beeinträchtigende Alternative nicht erkannt oder vorzeitig ausgeschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.2002, a.a.O., S. 363 f.). Zu rechtlich erheblichen Fehlgewichtungen im Rahmen der Standortentscheidung kann es insbesondere kommen, wenn die Behörde die Bedeutung der (objektiv) betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wenn die Planfeststellungsbehörde infolge einer derartigen Fehlgewichtung die Vorzugswürdigkeit eines anderen Standortes verkennt, handelt sie rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 05.12.1986, a.a.O. , S. 237). Die seitens des Klägers allein rügefähigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege („Integritätsinteresse“) sind mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommt. Auf der Stufe der fachplanerischen Abwägung ist zu ermitteln, ob das Vorhaben an anderer Stelle mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft zu verwirklichen ist. Erst die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 18 ff. BNatSchG/§§ 10 ff. NatSchG), die an die fachplanerische Standortwahl anknüpft, nimmt den Ort des Eingriffs als unvermeidbar hin (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002, a.a.O. , S. 364). Für den Erfolg der Klage genügt es in Bezug auf die Standortwahl nicht, dass der Kläger vielfältige
teile des planfestgestellten Standorts
weist. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler entsteht erst, wenn den bestehenden
teilen keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen, oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <11>). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein seitens des Klägers rügefähiger Abwägungsfehler nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde hat unabhängig von der Bindungswirkung des Regionalplans eine eigenständige Abwägungsentscheidung in Bezug auf den Standort getroffen (5.1). Rechtsfehlerfrei hat sie die sog. Nullvariante (5.2) und den Ausbau des Standortes Killesberg (5.3) verworfen, da diese Alternativen zur Realisierung der gesetzlichen Planungsziele (§ 1 Abs. 1 und 2 LMesseG) völlig ungeeignet wären. Der als Alternativstandort zuletzt ausgeschiedene Standort Böblingen drängt sich nicht als vorzugswürdig auf (5.4). Zu Unrecht rügt der Kläger insoweit die mangelnde Einstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Standortentscheidung (5.4.1). Abwägungsfehler in Bezug auf die Einstellung der Belange des Gewässer-, Klima-, Immissions- und Bodenschutzes in die Alternativenprüfung liegen ebenfalls nicht vor (5.4.2). Die Planfeststellungsbehörde hat den Belangen von Natur und Landschaft bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der rechtsfehlerfrei ermittelten Eingriffsintensität war sie nicht gehalten, erneut in die Prüfung der Standortalternativen einzutreten (5.5). Eine Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Alternativstandorte war nicht geboten (5.6). Eine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann nicht festgestellt werden. Sie ergibt sich nicht aus der Nichtberücksichtigung kumulierender Beeinträchtigungen durch andere, in der Planungsphase befindliche Vorhaben (5.7). Den Belangen des Naturschutzes gebührt auch im Hinblick auf die Staatszielbestimmungen der Art. 20a GG/Art. 3a - 3c LV und im Hinblick auf Art. 8 UVP-RL/§ 12 UVPG sowie auf § 3 Abs. 1 Satz 2 LMesseG kein Vorrang gegenüber anderen Belangen (5.8). Des weiteren handelt es sich nicht um ein privatnütziges Vorhaben, so dass auch unter diesem Aspekt keine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes zu verzeichnen ist (5.9). In Bezug auf die Dimensionierung der Messe ist ebenfalls kein Abwägungsfehler erkennbar (5.10). Schließlich ist kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ersichtlich (5.11). 635.1 Indem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilfortschreibung des Regionalplans die vorrangige Geeignetheit des jetzt planfestgestellten Standorts und die Ausscheidung von Alternativen bestätigt hat, ist die Standortfrage für das Planfeststellungsverfahren noch nicht verbindlich geklärt. Zwar ist die Planfeststellungsbehörde durch den - nunmehr rechtskräftig bestätigten - Regionalplan gebunden; sie muss aber gegenüber denjenigen, die die Mangelhaftigkeit der Planfeststellung rügen dürfen, für die getroffene Standortentscheidung einstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 <270>). Entwickelt ein dem Planfeststellungsverfahren vorgeschaltetes Verfahren diesem gegenüber bindende Wirkung und findet damit eine abgestufte Problembewältigung statt, so muss derjenige, der die Mangelhaftigkeit der Planfeststellung rügen darf, auch Mängel des vorgeschalteten Verfahrens geltend machen können (BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 <236>). Die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht durch die Bindungswirkung des Regionalplans an einer eigenständigen Prüfung der Standortalternativen gehindert gesehen. Sie hat ihre Abwägungsbereitschaft erkennen lassen und sich unabhängig von der landesplanerischen Bindung für den Standort „Echterdinger Ei-Ost“ entschieden. Damit hat sie sich gegen den Ausbau des Standortes Killesberg und gegen den Standort Böblingen entschieden und zugleich die sog. Nullvariante verworfen. Diese Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern. 5.2 Dass die Planfeststellungsbehörde die sog. Nullvariante von vornherein als nicht ernsthaft in Betracht kommend ausgeschieden hat, kann schon mit Rücksicht auf die gesetzliche Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG nicht beanstandet werden. Mit ihr steht auch für die zu treffende Abwägungsentscheidung verbindlich fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 4.95 -, BVerwGE 100, 238 <254>), dass für den Neubau einer Landesmesse ein entsprechender Bedarf besteht, ein Verzicht auf das Planvorhaben also dem fachplanerischen Ziel nicht entspräche. Die sog. Nullvariante würde auch den gesetzlichen Planungszielen des § 1 Abs. 1 und 2 LMesseG in keiner Weise gerecht. Zur näheren Begründung wurde insoweit im Planfeststellungsbeschluss auf die im Oktober 2000 von der Beigeladenen eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Roland Berger und Partner GmbH ("Anforderungsprofil, Flächenbedarf und gesamtwirtschaftliche Effekte der geplanten Landesmesse in Baden-Württemberg") verwiesen, in der
vollziehbar dargelegt wird, dass die Messe Stuttgart aufgrund der kritischen Situation des Messegeländes am Killesberg bisher nur unterdurchschnittlich an dem Wachstum des Messemarktes partizipiert habe. Insbesondere im Segment der überregionalen und internationalen Messen und Ausstellungen habe sich der Messeplatz Stuttgart bislang nicht etablieren können. Aus wettbewerbsstrategischem Blickwinkel verliere dieser daher an relativer Attraktivität. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass Stuttgart den Anschluss an die führenden Messeplätze verliere und langfristig zu einem regionalen Messestandort migriere. Dies könnte letztlich zu einer erheblichen Reduzierung der aus dem Messebetrieb resultierenden signifikanten fiskalischen und beschäftigungswirksamen Effekte (sog. Umwegrentabilität) führen. Ausgehend von dieser Situation bestehe Bedarf für die geplante Landesmesse. Die erforderliche Bruttohallenfläche sei mit ca. 100.000 qm anzusetzen. Entscheidende Bedeutung habe jedoch auch die qualitative Ausstattung und insbesondere die verkehrstechnische Anbindung. Mit dem Bau der Landesmesse seien signifikante, positive, qualitative und quantitative Effekte für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg verbunden. Ein modernes, leistungsfähiges Messegelände wirke als Markenzeichen und Imagefaktor einer Region und befördere so den strukturellen Anpassungsprozess. Gleichermaßen trage ein modernes Messegelände mit einem hohen Attraktivitätspotential für Besucher und Aussteller zur Förderung der ansässigen Wirtschaft und zur Ansiedlung neuer Unternehmungen bei. Dementsprechend gingen von einer Messegesellschaft auch erhebliche Einkommens- und Beschäftigungseffekte aus. Einer durchgeführten Modellrechnung zufolge würden infolge der neuen Landesmesse in Baden-Württemberg ein zusätzlicher Produktionswert von rund 386 Mio. DM und ca. 2.140 neue zukunftsträchtige Arbeitsplätze entstehen. Bei einer Fortführung des Status quo sei indessen nicht auszuschließen, dass sich die heutigen gesamtwirtschaftlichen Effekte um bis zu 30 % reduzierten. Die Nullvariante ist danach aus vertretbaren Gründen verworfen worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. Feser ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen (vgl. oben 3.). 5.3 Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss
vollziehbar dargelegt, dass der vorgeschlagene Ausbau am Standort Killesberg ein ganzes Bündel nicht hinreichend kompensierbarer
teile aufweist und sich deshalb ebenfalls nicht als vorzugswürdig aufdrängt. Negativ ins Gewicht fallen insoweit insbesondere die beengte und nicht hinreichend erweiterungsfähige innerstädtische Lage mit der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung, die damit verbundene unzureichende Verkehrserschließung, logistische Defizite (Erreichbarkeit und mangelnde Befahrbarkeit der Hallen für LKW), die eingeschränkte Nutzungsfunktion der für den Ausbau vorgeschlagenen mehrgeschossigen Hallen und die mangelnde Nutzbarkeit des Messegeländes während der Bauzeit. Diese Planungsalternative wird danach bereits den sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LMesseG ergebenden spezifischen Standortanforderungen nicht gerecht und brauchte deshalb ebenfalls nicht weiter verfolgt zu werden. 5.4 In Bezug auf den Standort Böblingen liegen ebenfalls keine Abwägungsfehler zu Lasten von durch den Kläger rügefähigen Belangen vor. 5.4.1 Zu Unrecht rügt der Kläger, eine Einstellung der Belange von Natur- und Umweltschutz in die Standortentscheidung sei nicht vorgenommen worden. Die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde beruht auf dem Gutachten Weidleplan vom November
barschaftsverbandes Stuttgart sei die Feuchtfläche als „Kernfläche, auf der die Belange des Arten- und Biotopschutzes maßgeblich für das Flächenmanagement sind, andere Belange sind unterzuordnen“ ausgewiesen. Die angrenzenden, brachliegenden Grünflächen, die etwa 50 % der Gesamtfläche des Standortes ausmachen, sind als „Sukzessionsfläche (Vorrangfläche)“ dargestellt. Im Hinblick auf die zu erwartenden Eingriffe in Flächen des Arten- und Biotopschutzes wäre die Bewertung „ungünstig“ gerechtfertigt. Da wegen der Überleitungsvorschrift des § 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG das Schutzregime des § 24a NatSchG nicht greife, werde die Fläche als neutral bewertet. Unzutreffend ist danach die Behauptung, die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft am beantragten Standort seien erheblich größer als am Standort Böblingen. Dies gilt um so mehr, als der Eingriff in das fragliche Biotop, bei dem es sich um Feldgehölze bzw. Feldhecken i.S.d. § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG handelt, durch deren Verpflanzung ausgeglichen werden kann, wodurch das Artenpotential der ursprünglichen Hecken erhalten bleibt (vgl. LBP, S. 103 f.).
der vorgenommenen Grobanalyse ist danach der planfestgestellte Standort eindeutig vorzugswürdig. 5.4.2 Es ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar, dass die Belange des Gewässerschutzes, des Klimaschutzes, des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes bei der Standortauswahl keine Rolle gespielt hätten. Bereits in Suchschleife A wurden bestimmte Bereiche des Wasserschutzes (Wasserschutzzonen I und II, Überschwemmungsgebiete etc.) als Ausschlusskriterium definiert. Aus Gründen des Immissionsschutzes wurde ein Mindestabstand von 300 m zu vorhandener Wohnbebauung vorgegeben. In Suchschleife B wurden Wasserschutzgebiete Zone III als Rückstellkriterium berücksichtigt. Weder der Standort „Echterdinger Ei-Ost“ noch der Standort Böblingen erfüllten dieses Rückstellkriterium, so dass in Bezug auf den Gewässerschutz kein erheblicher Unterschied zwischen den Standorten festgestellt werden kann. Die Bodenqualität und die klimatischen Bedingungen waren Bewertungskriterien in Suchschleife D. Hinsichtlich der Bodenqualität wurde der Standort „Echterdinger Ei-Ost“ wegen der hohen Wertigkeit der dortigen Böden als ungünstig, der Standort Böblingen hingegen als günstig eingestuft. Bei der klimatischen Bewertung wiesen die Standorte hinsichtlich Bioklima und Lufthygiene keine Unterschiede auf. Bewertet wurde darüber hinaus die Bedeutung der Standorte für Kaltluftentstehung und -austausch. Hier wurde festgestellt, dass am Standort „Echterdinger Ei-Ost“ der Kaltluftaustausch in kleinen Bereichen behindert werde, was die Bewertung als „neutral“ zur Folge hatte. Der Standort Böblingen wurde unter diesem Aspekt als ungünstig bewertet, da 80 % des Geländes innerhalb einer unbelasteten Luftleitbahn lägen, die für den angrenzenden Siedlungsraum von großer Bedeutung sei. Hier seien erhebliche klimatische Beeinträchtigungen zu befürchten. Der Immissionsschutz spielte in der Suchschleife D ebenfalls nochmals eine Rolle. Unter dem Stichwort „Nutzungskonflikte“ wurde in Suchschleife D die Lage von Gewerbe- und Wohngebieten berücksichtigt, die an der Zufahrt vom überörtlichen Straßennetz zum Gelände liegen. Dort sind verkehrsbedingte Konflikte wie Lärm- und Abgasemissionen der Fahrzeuge ausdrücklich angesprochen. Bezüglich des Standorts „Echterdinger Ei-Ost“ wurde festgestellt, dass keine erheblichen Nutzungskonflikte zu erwarten seien (Bewertung: günstig). Am Standort Böblingen sei hingegen mit Belastungen von Wohngebieten im Nahbereich zu rechnen, die Lärmschutzmaßnahmen erforderten (Bewertung: neutral). Von einer mangelnden Einstellung der Belange des Gewässer-, Klima-, Immissions- und Bodenschutzes in die Alternativenprüfung kann danach keine Rede sein. Dass die konkreten Bewertungen fachlich nicht vertretbar wären, wird nicht substantiiert geltend gemacht. 705.5 Eine weiter ins Detail gehende vergleichende Untersuchung der Standorte „Echterdinger Ei-Ost“ und Böblingen im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft war auch aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht geboten. Diese ist im Rahmen des Abwägungsgebots noch nicht zu prüfen. Sie ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand „aufgesattelt“. Ihr Ziel ist es, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem zur Seite zu stellen. Sie verhindert als „sekundärrechtliches Instrument“, dass die
teilige Inanspruchnahme von Natur und Landschaft, die das Fachrecht gestattet, zu Lasten von Natur und Landschaft sanktionslos bleibt (BVerwG, Urteile vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 <148> und vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, NuR 2003, 619 <623>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02 -, NuR 2003, 228 <232>; Halama, NuR 1998, 633 <634>; kritisch dazu Gassner, a.a.O., Vor § 18 Rn. 11 ff.). Die Eingriffsregelung nimmt den - fachplanerisch zugelassenen - Ort des Eingriffs als unvermeidbar hin (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NuR 2003, 360 <364>). Sie ist daher erst
rangig
dem Abwägungsgebot zu prüfen (unten 6.). Einer Berücksichtigung der Eingriffsregelung bei der fachplanerischen Abwägung bedarf es allerdings insofern, als bei der Gewichtung zu beachten ist, dass der Gesetzgeber verlangt, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (BVerwG, Urteil vom 05.12.1986, a.a.O. , S. 257). Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zwingt die Planungsbehörde indessen nicht dazu, unter mehreren möglichen Planungsalternativen die ökologisch günstigste zu wählen (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a.a.O. , S. 146 f.). Es steht zwar außer Zweifel, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die der Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen dienen (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG), im Rahmen der Abwägung eine erhebliche Rolle spielen. Der Gesetzgeber erkennt ihnen aber keinen abstrakten Vorrang zu (BVerwG, a.a.O., S. 148). Im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung ist zu prüfen, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt. Hieraus folgt die Verpflichtung, auch unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege schonenderen Alternativen
zugehen. Lässt sich das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel ohne Aufopferung anderer Interessen mit geringeren
teilen für Natur und Landschaft an anderer Stelle verwirklichen, so kann sich die Planungsbehörde nicht, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen, gleichwohl für die Alternative entscheiden, die sich, gemessen an der Definition des § 8 Abs. 1 BNatSchG a.F., als intensiverer Eingriff darstellt (BVerwG, a.a.O., S. 151). 71Daran gemessen hat die Planfeststellungsbehörde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht fehlgewichtet. Sie hat aufgrund einer Grobanalyse in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass an dem einzigen ernsthaft in Betracht kommenden Alternativstandort Böblingen mit stärkeren Eingriffen in Natur und Landschaft zu rechnen wäre (vgl. oben 5.4.1). Diese Bewertung wird bei Berücksichtigung der detaillierten Bestandserhebung am planfestgestellten Standort nicht in Frage gestellt. Die rechtsfehlerfrei ermittelte Eingriffsintensität gibt keinen Anlass, die getroffene Standortentscheidung in Zweifel zu ziehen und erneut in eine Prüfung der Standortalternative Böblingen einzutreten. Für die rechtlichen Anforderungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials wie auch im Rahmen der Anwendung der Eingriffsregelung gilt: Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich nur dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, lässt sich nur auf der Grundlage zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sachgerecht beantworten. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein vollständiges Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 <158 f.> und vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, NuR 2002, 539 ). Das für die Planung einschlägige Recht enthält auch keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Es gebietet - solange keine diesbezügliche Rechtsverordnung Bewertungsmaßstäbe verbindlich vorschreibt - nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O. , S. 159 und vom 31.01.2002- 4 A 15.01 -, DVBl 2002, 990 , jeweils m.w.N.; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 6 Rn. 177). Daran gemessen sind die für den Abwägungsvorgang erforderlichen Ermittlungen des Bestandes der Natur und der Landschaft im landschaftspflegerischen Begleitplan fehlerfrei erfolgt. Auf diesen konnte zulässigerweise im Planfeststellungsbeschluss umfassend Bezug genommen worden. Eine Beweiserhebung hierzu war nicht geboten. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie und des in diese eingeflossenen Fachbeitrags Tiere und Pflanzen, die in den landschaftspflegerischen Begleitplan einbezogen wurden, wurde eine flächige Erfassung der Biotoptypen
Flora und Vegetation durchgeführt und die faunistische Untersuchung auf Basis flächiger Erhebungen der Vogelvorkommen, Laufkäfergemeinschaften und Tagfalter inkl. Widderchen sowie vorhandener Daten vorgenommen. Der Untersuchungsraum umfasste 227 ha. Neben dem eigentlichen Messegebiet wurden jeweils ein Korridor entlang der äußeren Verkehrserschließung im Bereich der BAB A 8 ausgehend von der Anschlussstelle Echterdinger Ei bis Plieningen in die Untersuchung einbezogen. Für das Schutzgut Pflanzen und Tiere wurde eine durchschnittliche Raumwirksamkeit des Vorhabens von 150 Maximalabstand von allen Eingriffsflächen angenommen (vgl. Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 5 Abb. 1). Weshalb dies unzureichend sein sollte, wird vom Kläger nicht dargelegt. Es wurde festgestellt, dass der Untersuchungsraum durch große landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen gekennzeichnet ist. Diese würden unregelmäßig durch lineare Strukturen und deren Vegetation, wie z.B. Gräben, Straßenbegleitgrün, wegbegleitende Wiesenstreifen etc. unterbrochen. Die einzelnen abgrenzbaren Bereiche des Raumes wurden zu 31 Biotoptypen zusammengefasst, beschrieben und durch floristische Daten ergänzt. Dabei wurden auch die
SchG geschützten Biotope (eine Feldhecke an der Straßenböschung zur L 1192, zwei Feldhecken an der Autobahn/Plieningen-Süd, Schilfflächen am Rennenbach und am Langwieser See sowie Gehölze am Langwieser See) erfasst. Die Ackerflächen wurden als vergleichsweise artenarm, Randstrukturen wie große Straßenböschungen als relativ artenreich beschrieben. Es wurde deutlich, dass besonders die relativ kleinflächigen Rand- und Abstandsstrukturen zu den artenreichsten und spezialisiertesten des Filderraums gehören. Diesen Bereichen komme somit auch eine gewisse Biotopverbundfunktion zu. Insgesamt wurden 77 % der Fläche mit 1 - sehr gering bewertet, 10,9 % mit 2 - gering, 3,5 % mit 3 - mittel und 8,5 % als hochversiegelter, nicht besiedelbarer Bereich nicht bewertet. Für die Vögel als sehr mobile Tiergruppe wurden wichtige Arten auch über den Untersuchungsraum hinaus erhoben. Laufkäfer wurden mittels Bodenfallen an 20 ausgewählten Standorten erfasst, zusätzlich wurden an fünf Standorten ergänzende Handauflesungen durchgeführt. Ergänzt wurden die Erhebungen durch eine Literaturauswertung und Expertenbefragungen. Im Rahmen der Untersuchung wurden 47 Vogelarten registriert, von denen 1999 31 als Brutvögel bzw. Arten mit Brutverdacht eingestuft werden konnten, 26 Arten als regelmäßige Gäste oder reine Durchzügler. Die Literaturauswertung und Expertenbefragung ergab weitere 21 Arten, die im Zeitraum von 1990 bis 2000 im Untersuchungsraum
gewiesen wurden. Insgesamt wurde das Untersuchungsgebiet als vergleichsweise arm an Brutvogelarten charakterisiert. Hervorgehoben wurden wertgebende Vorkommen typischer Arten der offenen Agrarlandschaft (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Schafstelze). Allerdings besiedele nur die Feldlerche einige Bereiche des Untersuchungsraumes in hoher Dichte. Die typischen Zönosen für den Lebensraumtyp „Gehölzarme Felder“ seien weitgehend vollständig besetzt. Dagegen zeigten die Lebensraumtypen „Halboffene reich strukturierte Feldflur, Knicklandschaften“ und „Fließgewässer, Kanäle“ erhebliche Defizite im Arteninventar. Charakteristische, wertgebende oder gefährdete Arten waren im Bestand der Brutvögel unterrepräsentiert und zumeist nur als Durchzügler einzustufen. Für die Artengruppe Vögel wurden naturschutzfachlich 10,2 % der Untersuchungsfläche als 1 - sehr gering, 21,7 % als 2 - gering, 47,7 % als 3 - mittel und 20,4 % als 4 - hoch eingestuft. In den Bodenfallen wurden 42 Laufkäferarten registriert, weitere acht wurden über Handaufsammlungen erfasst. Die Literaturauswertung ergab zusätzliche sechs Arten, so dass sich der Gesamtartenbestand auf 56
gewiesene Laufkäferarten beläuft. Die Zönosen von Ackerflächen dominierten das Artenspektrum. Ackerflächen waren signifikant artenreicher als Hecken und Gräben. An den Probestellen wurden überwiegend niedrige Artenzahlen registriert. Besonders hohe Defizite zeigten Lebensraum- bzw. Strukturtypen mit einer geringen Flächenausdehnung (Gräben, Hecken, Grünland, Böschungen), hier waren deutliche Isolationseffekte erkennbar, häufig fehlten biotoptypische Arten. In allen Lebensraumtypen waren nur wenige wertgebende, seltene oder zurückgehende Arten vertreten. Gefährdete Arten fehlten. 15,7 % der Fläche wurde mit 1 - sehr gering, 6,1 % mit 2 - gering, 72,0% mit 2,5 - gering bis mittel und 6,2 % mit 3 - mittel bewertet. Die Tagfalter und Widderchen wurden mit 19 Arten registriert. Der Mangel an mageren, extensiv genutzten blütenreichen Kleinstrukturen in Verbindung mit häufig hoher Nutzungsintensität und Störung (z.B. intensive Agrarnutzung, Rückgang von Restflächen und Kleinstrukturen, Zersiedelung, Zerschneidung durch Straßen) wirke sich sehr
teilig auf die Tagfalter- und Widderchenzönosen aus. Die nordöstlichen Bereiche des Lachengrabens beherbergten mit dem Großen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), der europarechtlich über die FFH-Richtlinie geschützt sei, die mit Abstand bedeutsamste Tagfalterzönose des Untersuchungsgebiets. Insgesamt wurden 94,7 % des Untersuchungsgebiets mit 1 - sehr gering, 1,9 % mit 2 - gering, 3,3 % mit 3 - mittel und 0,1 % mit 4 - hoch bewertet. Die Gesamtauswirkung des Vorhabens für die Artengruppen Laufkäfer und Vögel wurde als erheblich und
haltig bewertet. Einige Lebensräume hoher Wertigkeit insbesondere für Vögel lägen zentral im Eingriffsgebiet und würden bei einer Realisierung des Eingriffs vollständig zerstört. Es komme zudem zu einer Zerschneidung von Teillebensräumen gefährdeter wenig mobiler Arten mit hohen Raumansprüchen. Es handele sich dabei aber um anthropogen geschaffene und ersetzbare Lebensräume, die - zumindest in geringerer Wertigkeit - im gesamten Naturraum und vor allem im unmittelbaren Umfeld des geplanten Eingriffs noch weit verbreitet und landschaftsprägend seien. Potentielle Ausgleichsflächen seien damit noch in ausreichender Flächengröße an der Peripherie des Eingriffsgebiets vorhanden. 79Es war nicht erforderlich, über die vorgenommenen umfangreichen Untersuchungen hinaus weitere Artengruppen der Säugetiere, Avifauna, Amphibien und Libellen noch detaillierter zu erfassen. In der Klage wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass es einer vollständigen Erhebung aller faunistischen und floristischen Gruppen bedürfe. Hierbei wird verkannt, dass für eine planungsrelevante Feststellung besondere Indikatorengruppen überprüft und erfasst werden, um zu einer Aussage zu kommen (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, a.a.O. ). Untersuchungen weiterer Artengruppen sind nicht schon dann geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie irgendwelche Erkenntnisse über Umweltauswirkungen, seien sie auch marginal, erbringen könnten. Sie sind vielmehr erst dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade in den Auswirkungen auf diese Arten eine erhebliche Umweltauswirkung des Vorhabens liegen könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 <378>). Sollen für ein Vorhaben - wie vorliegend ganz überwiegend - intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht werden, kann sich die Untersuchung der verbliebenen Tierwelt an entsprechenden Erfahrungswerten orientieren. Rückschlüsse auf die Tierarten anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen und vorhandenen Literaturangaben können in solchen Fällen methodisch hinreichend sein (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997 - 4 B 177.96 -, NuR 1997, 353 ). Vorliegend hat der Gutachter sich bei dem Ökosystemtyp Acker an den richtungsweisenden Standards von Reck („Zur Auswahl von Tiergruppen als Biodeskriptoren für den zooökologischen Fachbeitrag zu Eingriffsplanungen“, Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 32, S. 99 -119 <1990>) orientiert. Danach gehören weder Fledermäuse noch Kleinsäuger bzw. Säugetiere zu den zu erhebenden und auch nicht zu den potentiell zu ergänzenden Artengruppen (vgl. Reck, a.a.O., S. 114 Tab. 2). Über die Avifauna hat dem Gutachter durch die Planung von Stuttgart 21, detaillierte und langjährige Ortskenntnis sowie durch ergänzende Befragung von Ortskennern ausreichend Datenmaterial zur Verfügung gestanden. Die Datengrundlage ging also weit über die eigentliche Erhebungsperiode hinaus (zur Methodik vgl. Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 19 ff.). Auch die Libellen und Amphibien rund um den Langwieser See wurden ausreichend erfasst (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 84 f.). Die Libellen wurden mit gezielten Untersuchungen aus dem Jahr 2000, die Amphibien durch langjährige Stichproben - Beobachtungen der örtlichen Naturschutzgruppen sowie durch Geländebeobachtungen der Gutachter - hinreichend überprüft und festgestellt. Die Libellenfauna weist danach aufgrund der starken Beschattung des Langwieser Sees nur eine schwache Besiedlung auf. Insgesamt kommen acht eindeutig bestimmte Arten vor, von denen keine gefährdet ist. Eine Neuerhebung anderer Artengruppen war fachlich nicht notwendig. Die für das Ackerökosystem als lebensraumtypisch bezeichneten Säugetierarten Feldhase, Mauswiesel und zwei Fledermausarten sind ausreichend dokumentiert (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 85), wobei die beiden Fledermausarten entgegen der Auffassung des Klägers für den Bereich der Ackerflächen auf der Filderebene nicht als lebensraumtypisch bezeichnet werden können. Bei diesen Fledermäusen liegt eine Spezialisierung auf solche Ackerflächen nicht vor. Es wurde auch lediglich beobachtet, dass sie Flächen am Langwieser See als Jagdrevier nutzen. Dies ist ihnen auch weiterhin möglich, da die Biotop-Struktur des Langwieser Sees unangetastet bleibt. Der Feldhase ist ausreichend dokumentiert und hat eine geringe Dichte auf den Fildern. Darüber hinaus ist dieses Tier eine ungefährdete Art in Baden-Württemberg. Eine Erhebung zusätzlicher Artengruppen hätte keine neuen Erkenntnisse zur Bewertung des Plangebiets gebracht. Speziell für die angesprochenen Maulwürfe, Spitzmäuse und Zwergmäuse ist der Lebensraum Ackerökosystem sehr pessimal. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass das Plangebiet für die in Baden-Württemberg sporadisch vorkommenden Kleinsäuger Schabrackenspitzmaus und Kleinwühlmaus einen bedeutenden Lebensraum darstellen könnte. Dass, wie der Kläger geltend macht, „nur wenige Kilometer Luftlinie entfernt“ ein Vorkommen der Schabrackenspitzmaus festgestellt worden ist, ist so nicht richtig. Im Rahmen der Untersuchungen für die Planfeststellung der DB-Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg wurde in zwei Untersuchungsbereichen östlich von Möhringen bzw. zwischen Scharnhausen und Neuhausen die Wald- oder die Schabrackenspitzmaus
gewiesen. Der dortige Gutachter hat ausgeführt, dass beide Arten im Gelände nicht mit letzter Sicherheit unterschieden werden könnten (vgl. AGL Ulm <2000e>). Ein etwaiges Vorkommen der Schabrackenspitzmaus in den genannten Bereichen rechtfertigt nicht die Annahme, es könnte auch im Plangebiet ein bedeutendes Vorkommen geben. Für ein Vorkommen des Feldhamsters fehlt ebenfalls jeglicher Anhaltspunkt. Zudem gehört er ebenso wenig wie die übrigen Kleinsäuger zu den zu erhebenden Arten. Ein etwaiges Vorkommen würde im Übrigen keine gesonderten Ausgleichsmaßnahmen erfordern, da von dem Ausgleichskonzept „Feldbewohnende Fauna“ (vgl. unten 6.4) auch Kleinsäuger profitieren, wie die Erholung der Hasenpopulation und das Wiederauftreten des Feldhamsters bei dem von Spittler beschriebenen Projekt in der Zülpicher Börde gezeigt hat (Niederwildgerechte Flächenstilllegung, LÖBF-Mitteilungen 2000, 12 <15 f.>). Die Beeinflussung der Lebensverhältnisse am Langwieser See ist untersucht worden. Die für Amphibien benötigten Lebensräume sowie die Brutmöglichkeiten der Libellen am Langwieser See bleiben weitestgehend erhalten. Der Vorwurf, die Untersuchung der Avifauna sei auf zwölf Begehungen von Juli bis Dezember 1999 beschränkt worden, trifft nicht zu. Der Gutachter hat bei der Auswertung der Daten berücksichtigt, dass die jahreszeitlichen Aktivitätsmaxima zahlreicher Arten in diesem Zeitraum bereits überschritten waren (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 21). Da Erhebungen aus früheren Jahren vorgelegen haben und ortskundige Experten befragt worden sind, wurde nicht nur der bei diesen Begehungen erhobene Bestand berücksichtigt, vielmehr war für die wertgebenden Arten eine nicht unerhebliche Retrospektive möglich. Dies gilt gerade für die vom Kläger angesprochenen Arten Neuntöter, Rebhuhn und Schafstelze. Hätte der Neuntöter zum Untersuchungszeitpunkt Junge geführt, wären sie den Sachkundigen vor Ort nicht entgangen. Der Gutachter hat dargelegt (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 20), dass er Brutnachweise auch über Jungvogelbeobachtungen geführt hat. Die Zählung flügger Jungvögel ist eine anerkannte Methode zum
weis des Bruterfolges (vgl. Heidt/Plachter, Bewerten im Naturschutz: Probleme und Wege zu ihrer Lösung, in: Bewertung im Naturschutz, Beiträge der Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg, Bd. 23 S. 193 <232>). So konnte etwa für Schafstelze und Wachtel die erfolgreiche Reproduktion
gewiesen werden (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 51). Die Schafstelze kommt auf den Fildern noch vor, die Schwerpunkte der Brutverbreitung liegen indes in der östlichen Landeshälfte Baden-Württembergs, vor allem im Alpenvorland, in der Donauniederung, im Ries, im Vorland der östlichen Schwäbischen Alb, im Neckarbecken nördlich Stuttgarts, in der Hohenloher und Haller Ebene, im Bauland und im Taubergrund (vgl. Hölzinger, Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 3.1, S. 177). Das Vorkommen der Rebhühner war bereits durch frühere Erhebungen bekannt; es zeichnet sich durch eine sehr geringe Dichte aus. Auch der Kläger räumt ein, dass der Rebhuhnbestand kontinuierlich erhoben worden ist. Weshalb die vorliegenden Daten gleichwohl unzureichend sein sollen und von einem wesentlich höheren Bestand auszugehen sei, wird nicht
vollziehbar dargelegt. Im Übrigen hat der Gutachter für die im Kernbereich des Messevorhabens gelegenen Ackerflächen im Gewann Rübenländer bereits die Wertstufe 4 - hoch - vergeben, die Fläche also als regional bedeutsam für die Avifauna eingestuft. Eine Einstufung als überregional bedeutsam käme auch bei einer höheren als der ermittelten Rebhuhnpopulation kaum in Betracht. Daher bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keiner Erweiterung des Untersuchungszeitraums auf die Monate Februar bis Juni, um zu einer für die Bewertung hinreichenden Datenbasis zu kommen. Die Bestandsdichte kann nicht nur während der Brutzeit im Frühjahr, sondern ebenso durch Zählung der Ketten im Herbst ermittelt werden (Heidt/Plachter, a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Handbuch der Vereinigung umweltwissenschaftlicher Berufsverbände. Dieses behandelt zum einen die Kartierung zur Brutzeit und beschreibt hier die Siedlungsdichteuntersuchung als Standardmethode (S. 108 ff.). Zum anderen wird dort die Kartierung außerhalb der Brutzeit behandelt (S. 112 ff.). Hierzu wird ausgeführt, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gebe, Vögel außerhalb der Brutzeit zu erfassen (S. 115). Standards etwa im Hinblick auf Begehungszeiten und -häufigkeit bestünden insoweit nicht (S. 116, 120). Auch der diesbezügliche Einwand des Klägers geht daher fehl. Der Gutachter hat im Übrigen
vollziehbar dargelegt, dass bei der Erfassung der Untersuchungsfläche im Juli 1999 die mittlere Beobachtungsdauer 4, 2 min je ha betragen habe. Die Herbstbegehungen hätten aufgrund der geringeren Vogeldichte bzw. der Sichtung von Schwärmen aus weitem Abstand mit weit geringerem Gehaufwand betrieben werden können. Die Kartierung der Vögel im Bereich der Landesmesse deckt im Übrigen unter Berücksichtigung aller erhobenen und ausgewerteten Daten (S 21 im Frühjahr/Sommer, Expertenwissen vor Ort, Literaturdaten) alle Jahreszeiten ab und ist daher ausreichend. Für ein Vorkommen von Wachtelkönig, Steinkauz, Wendehals und Grauammer im Plangebiet gibt es keine Anhaltspunkte. Die Grauammer wurde zuletzt 1986 auf der Gemarkung Leinfelden-Echterdingens registriert; der Bestand ist erloschen (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 52). Der Kiebitz wurde erfasst. Er brütet nur unregelmäßig und wenig erfolgreich im Gebiet (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 49 f., 56). Der Neuntöter wurde als Durchzügler erfasst (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 51). Sein Schwerpunktvorkommen in Baden-Württemberg liegt in den Hanglagen von Schwarzwald und Alb. Er hat keine Bedeutung auf den Fildern (vgl. Hölzinger, Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 1.2, S. 1178 f.). Soweit der Kläger die Methodik der GöG-Erhebung aus dem Jahr 1998 rügt, ist dies unerheblich. Denn der Gutachter des Fachbeitrags Tiere und Pflanzen hat seiner Bewertung nicht die GöG-Erhebung zugrunde gelegt. Er hat den Feldlerchenbestand im Gewann Rübenländer auf 22-24 Brutpaare geschätzt und den von GöG erhobenen Bestand von sechs Brutpaaren als „unrealistisch niedrig“ bezeichnet (S. 56). Ob der Gutachter schließlich die auf S. 24 des klägerischen Schriftsatzes vom 10.01.2004 angeführten möglichen Fehlerquellen bei der Bestandserhebung berücksichtigt hat, kann dahinstehen, da eine Nichtberücksichtigung keine zu niedrige, sondern eine zu hohe Bestandsbewertung zur Folge hätte. Die Methode der Erfassung der Laufkäfer ist ebenfalls ausreichend und nicht zu beanstanden. Artengruppen wie Laufkäfer werden an repräsentativen Stellen bestimmter Biotoptypen und - erfolgsorientiert - auf Flächen, in denen aufgrund von Lebensraummerkmalen besonders schutzbedürftige Artenvorkommen zu erwarten sind, erfasst (Reck, Flächenbewertung für die Belange des Arten- und Biotopschutzes, in: Bewertung im Naturschutz, a.a.O., S. 71 <79>). Hier wurde mit zwanzig Fallenserien untersucht, was eine vergleichsweise hohe Zahl ausmacht. Keine bisher im Filderraum durchgeführte Untersuchung war ähnlich umfangreich. Darüber hinaus wurde jeder Biotoptyp nicht nur - wie üblich - einmal, sondern mehrmals untersucht; in vier zweiwöchigen Fangperioden von Anfang August bis Ende September auf insgesamt zwanzig Standorten und ergänzt durch Handaufsammlungen. Der Gutachter hat
vollziehbar dargelegt, dass die meisten Frühjahrsarten entweder bis Anfang August aktiv sind oder ein zweites Aktivitätsmaximum im Herbst besitzen, wenngleich sie dann die Flächen in geringerer Dichte besiedeln (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 22). Dies wird dadurch belegt, dass der Gutachter auch typische Frühjahrsarten erfasst hat (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen, S. 71). 72 % der von ihm erfassten Tiere sind als Frühlingstiere zu bezeichnen, insgesamt 31 % sogar als Frühlingstiere ohne Herbstbestand. Die Anteile von 30 % Herbst- zu 70 % Frühlingstieren entspricht dem in der Literatur dokumentierten Verhältnis für Ackerflächen (AG.L.N. Dr. U. Tränkle, Stellungnahme vom 28.01.2004). In der durchgeführten Untersuchung wurden rund 89 % des in drei anderen Untersuchungen bekannt gewordenen Artenspek-trums erfasst. Keine der bekannten Einzeluntersuchungen erreichte ein solches Maß an Vollständigkeit wie der der Planfeststellung zugrunde liegende Fachbeitrag Tiere und Pflanzen. 27 Arten wurden durch die Untersuchungen erstmals im Untersuchungsraum dokumentiert. Eine zusätzliche Frühjahrsuntersuchung war deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht geboten, wenngleich sie fachwissenschaftlichem Standard entspräche. Denn der Gutachter war sich dieses Defizits bewusst und hat dem bei der Bewertung Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine zusätzliche Frühjahrsuntersuchung zu qualitativ anderen Ergebnissen geführt hätte. Der Kläger verkennt, dass rechtlich ein vollständiges Arteninventar nicht gefordert wird. Schließlich geht auch die Kritik des Klägers an der Auswahl der Probestellen
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