Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
- April 2003 - 11 K 1506/99 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung eines Betrags von mehr als 448.474,56 EUR begehrt. Im Übrigen wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übernahme des überwiegenden Teils der Kosten einer umfassenden Renovierung des Innenraums der katholischen Pfarrkirche St. Gallus in Bühl-Altschweier. Der Kläger, eine mittlerweile in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte kirchliche Stiftung, ist aus einer 1836 errichteten Pfarrstiftung hervorgegangen. Diese aus den Mitteln einer Erbschaft dotierte Stiftung hatte den Zweck, die Errichtung einer eigenständigen Kirchengemeinde und den Bau einer Pfarrkirche samt Pfarrhaus in der damals selbstständigen und seit 1973 aufgrund einer Vereinbarung in die Beklagte eingegliederten Gemeinde Altschweier zu ermöglichen; schon anlässlich der Errichtung der Stiftung erklärte die Gemeinde ihre Bereitschaft, für vom Stiftungsvermögen nicht gedeckte Ausgaben für Bau und Unterhaltung aufzukommen. Im Jahr 1862 wurde das Stiftungsvermögen rechtlich jeweils gesonderten Fonds zugewiesen, so u.a. dem Kirchen- und Pfarrhausbaufonds sowie dem Fonds für bauliche Unterhaltung der Kirche und des Pfarrhauses. Der Bau der in den Jahren 1863 bis 1867 errichteten und im September 1868 geweihten Kirche wurde aus den Mitteln des Kirchenbaufonds bestritten. Am 27.10.1868 schlossen der kirchliche Stiftungsvorstand als Vertreter des örtlichen Kirchenvermögens und die Gemeinde "in Betreff der Errichtung der katholischen Pfarrei dahier" einen notariellen Vertrag, der u.a. in Ziff. 1 Folgendes vorsah: Die Gemeinde Altschweier übernimmt die subsidiäre Baupflicht zum Neubau und zur Unterhaltung der katholischen Kirche dahier sowie der Pfarrgebäude samt Zubehör dahier. Die primäre Baupflicht hat der hiesige Baufonds. Vor dem Hintergrund rechtlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde über den Fortbestand der Baulast erwirkten der katholische Kirchenfonds und der Baufonds beim Amtsgericht Bühl am 04.06.1904 ein Anerkenntnisurteil gegen die politische Gemeinde des Inhalts, dass "die Beklagte … schuldig (ist), das im notariellen Vertrag vom
- Oktober 1868 beurkundete Schuldverhältnis zu erfüllen". In der Folgezeit gewährte die Gemeinde Altschweier und später die Beklagte der katholischen Kirchengemeinde St. Gallus unter Hinweis auf die subsidiäre Baulast wiederholt Zuschüsse zu den Kosten für die Unterhaltung der Kirche, so u.a. für die innere Ausschmückung und für die Außenrenovation. Nach Abschluss der letzten Außenrenovation wandte sich die Kirchengemeinde mit Schreiben vom 08.04.1989 wegen der Beteiligung an den Kosten einer Innenrenovierung an die Beklagte. Dabei war neben der baulichen Instandhaltung auch vorgesehen, die bei der vorangegangenen Innenrenovation im Jahre 1963 im Sinne einer Purifizierung des Innenraums überstrichene Ausmalung im byzantinischen Stil aus dem Jahr 1904 teilweise wieder freizulegen und zu restaurieren und die damals entfernte alte Ausstattung wie Altäre usw. wieder aufzustellen sowie den Zelebrationsaltar in die Achse des Chorbogens vorzurücken. Die hierfür erforderlichen Kosten wurden auf insgesamt 1.638.000 DM veranschlagt; von der Beklagten wurde ein Zuschuss in Höhe von 600.000 DM erbeten. Die Beklagte, die die Kosten für die bauliche Substanzerhaltung der Kirche auf ca. 530.000 DM schätzte, bot der Kirchengemeinde zuletzt unter Berücksichtigung der kunsthistorischen Bedeutung der Kirche und zugleich zur Ablösung der Kirchenbaulast die Zahlung eines Betrages von 750.000 DM an. Die Pfarrgemeinde lehnte diesen Vorschlag ab, weil allein für die Ablösung der Kirchenbaulast eine Summe von mindestens 400.000 DM für erforderlich erachtet wurde. Mit Schreiben vom 15.11.1993 teilte die Pfarrgemeinde mit, dass die Innenrenovierung keinen Aufschub mehr dulde und sie sich nun für eine weniger aufwändige Ausführung entschieden habe, deren Kosten sich auf 1.163.000 DM beliefen; darin seien Kosten in Höhe von 646.000 DM enthalten, die für die bauliche Instandhaltung erforderlich seien. Sie bat um die Gewährung eines Zuschusses von 200.000 DM. Die Beklagte bewilligte schließlich einen Betrag von 150.000 DM. Die folgende Bitte um einen weiteren Zuschuss wegen entstandener Mehrkosten lehnte die Beklagte ab und regte die gerichtliche Klärung der Frage des Bestehens der subsidiären Baulast an. Nach Abschluss der von der Kirchengemeinde durchgeführten Bau- und Restaurierungsmaßnahmen teilte diese mit, dass sich die Gesamtkosten auf 2.041.200 DM beliefen, wobei sich die Summe aus folgenden - weiter spezifizierten - Teilbeträgen zusammensetzte: I. Chorumgestaltung und Innenrenovation662.060 DMII. Innenrenovation Kirchenmalerarbeiten530.800 DMIII. Liturgische Ausstattung73.300 DMIV. Orgel72.600 DMV. Zusätzliche Arbeiten83.400 DMVI. Künstlerische Ausstattung96.500 DMVII. Restaurierung historische Ausstattung168.300 DMVIII. Baunebenkosten173.540 DMHonorare180.700 DMNach Abzug der im Wesentlichen aus Spendengeldern stammenden Eigenmittel der Kirchengemeinde in Höhe von 639.830 DM, der Denkmalmittel in Höhe von 39.280 DM sowie der bereits geleisteten Zuschüsse der Beklagten von 150.000 DM verbleibe ein offener Betrag von 1.212.540 DM, den die Beklagte zu tragen habe. Ein neuerlicher Versuch um eine gütliche Einigung scheiterte wiederum an der Frage einer Ablösung der Kirchenbaulast. Am 20.05.1999 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der er zunächst ein Begehren auf Feststellung des Bestehens der Kirchenbaulast verfolgt hat und später auf Hinweis des Gerichts im Hauptantrag auf einen Leistungsantrag - jetzt in Höhe von 1.167.898 DM (597.136,76 EUR) -übergegangen ist. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die mit dem Vertrag aus dem Jahre 1868 begründete subsidiäre Kirchenbaulast der Beklagten fortbestehe. Diese erstrecke sich auf alle angefallenen Arbeiten der Innenrenovation, denn diese hätten ausnahmslos entweder der Erhaltung der Bausubstanz oder der Wiederherstellung einer der Würde des Gottesdienstes entsprechenden Inneneinrichtung gedient. Er selbst sei insuffizient; sein Vermögen sei schon durch die Inflation nach dem Ersten Weltkrieg verloren gegangen. Unbeachtlich sei, ob die Kirchengemeinde oder gar das Erzbistum Freiburg über Vermögen verfüge. Er verlange von der Beklagten Zahlung aus abgetretenem Recht. Die Kirchengemeinde, die die Renovationsarbeiten habe durchführen lassen und damit die Pflicht der Beklagten aus der Baulast erfüllt habe, könne gegenüber der Beklagten Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Diesen Anspruch habe die Kirchengemeinde an ihn abgetreten. Er selbst sei im Verhältnis zur Kirchengemeinde zum Aufwendungsersatz verpflichtet, da die Kirchengemeinde insoweit auch seine primäre Kirchenbaulastpflicht erfüllt habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zunächst die Ansicht vertreten, dass die Kirchenbaulast wegen der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erloschen sei. Nachdem sie daran letztlich aber nicht mehr festgehalten hat, ist der Rechtsstreit hinsichtlich des hilfsweise aufrechterhaltenen Feststellungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Des Weiteren hat sie geltend gemacht, dass der Kläger seine Insuffizienz nicht nachgewiesen habe. Die subsidiäre Baupflicht beschränke sich auf die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen, nicht jedoch auf Mittel für die künstlerische Ausgestaltung der Kirche und die Kosten des erzbischöflichen Bauamts. Mit Urteil vom 23.04.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag stehe dem Kläger nicht zu. Die Kirchengemeinde habe mit der Durchführung der Innenrenovation und Restaurierung nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Aus ihrem Verhalten ergebe sich vielmehr, dass sie ausschließlich ein eigenes Geschäft, nicht aber - auch - ein Geschäft der Beklagten habe führen wollen. Dies folge schon daraus, dass die Kirchengemeinde anfangs für die Baumaßnahmen Eigenmittel und Spenden in beachtlicher Höhe habe aufwenden wollen und von der Beklagten lediglich einen Zuschuss erbeten habe. Auch die Anträge gegenüber dem Landesdenkmalamt sowie die Beauftragung der Handwerker und Baufirmen sprächen dafür, dass die Kirchengemeinde die Renovierung als eigene Angelegenheit betrachtet habe. Aus den Protokollen des Pfarrgemeinderats gehe klar hervor, dass er als Geschäftsherr, nicht jedoch als Geschäftsführer gehandelt habe und habe handeln wollen. Erstmals im gerichtlichen Verfahren sei geltend gemacht worden, dass die Kirchengemeinde ein fremdes Geschäft geführt habe. Auch bei Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens entfalle ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die Übernahme der Geschäftsführung nicht deren Interesse und deren Willen entsprochen habe. Dieser Wille sei auch nicht gem. § 679 BGB unbeachtlich gewesen; denn in der konkreten Situation habe ein öffentliches Interesse am Handeln der Kirchengemeinde nicht bestanden. Die Kirchengemeinde hätte vielmehr zunächst auf eine gerichtliche Klärung der streitigen Reichweite der subsidiären Baulast drängen müssen, anstatt die Beklagte durch die Beauftragung der Handwerker vor vollendete Tatsachen zu stellen und den der Beklagten zustehenden Handlungsspielraum hinsichtlich Zeit, Umfang und Durchführung der Baumaßnahmen zu beschneiden. Ob der Kirchengemeinde ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe, weil sie mit der Renovierung eine Aufgabe der Beklagten wahrgenommen und diese dadurch Aufwendungen erspart habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, da ein solcher Anspruch an den Kläger nicht abgetreten worden sei. Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 14.04.2004 - 1 S 1563/03 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass die Kirchengemeinde mit der Innenrenovation eine Aufgabe der Beklagten wahrgenommen habe; denn die Baulast an Kirchengebäuden begründe die rechtliche Verpflichtung zu Aufbau und Unterhaltung des Gebäudes. Diese Rechtspflicht bestehe fort; auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn die konfessionellen Verhältnisse hätten sich nicht verändert; auch habe die Pfarrgemeinde im Zeitraum der streitigen Renovierungen einen "eigenen" Pfarrer gehabt. Bei der Innenrenovation habe es sich für die Kirchengemeinde um ein auch objektiv fremdes Geschäft - nämlich aufgrund der Insuffizienz des Klägers ein solches der Beklagten - gehandelt. Der Fremdgeschäftsführungswille liege offen zu Tage, denn die Kirchengemeinde sei sich immer bewusst gewesen, dass die Beklagte auf Grund der Baulast zur Leistung verpflichtet gewesen sei und in Anspruch habe genommen werden sollen. Auch in der Korrespondenz mit der Beklagten sei immer auf die "Subsidiaritätspflicht" der Beklagten Bezug genommen worden. Wenn die Kirchengemeinde um einen "Zuschuss" in Erfüllung der subsidiären Baupflicht gebeten habe, sei damit ersichtlich niemals auf weitergehende Forderungen verzichtet worden. Im Übrigen wäre ein Verzicht ohne die erforderliche Genehmigung durch das Erzbistum nicht rechtswirksam gewesen. Ein entgegenstehender Wille der Beklagten sei unbeachtlich; denn hier gehe es nicht darum, einen Ermessensspielraum der Beklagten zu wahren. Vielmehr bestimme sich das Ob und Wie auch einer Innenrenovation bei dem vorliegenden vertraglichen Baulasttitel allein nach dem Bedürfnisgrundsatz. Danach umfasse die Kirchenbaulast als nicht statische Bedarfsleistungspflicht alles, was zu einer würdigen Feier des Gottesdienstes notwendig und angemessen sei; sie erstrecke sich des Weiteren auch auf denkmalpflegerische Anforderungen. Sämtliche entstandenen Renovierungskosten seien demnach grundsätzlich von der Beklagten zu tragen; falls dem nicht so sein sollte, seien die erhaltenen Spenden auf diejenigen Kosten zu verwenden, die nicht der Baulast entsprächen. Seine Insuffizienz sei durch eine (kirchen-)amtliche Auskunft der Verrechnungsstelle bestätigt worden. Schließlich seien auch die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegeben, der bei verständiger Auslegung der Abtretungserklärung ebenfalls auf ihn übergegangen sei. Die Kirchengemeinde habe eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten ausgeführt, die dadurch Aufwendungen in Höhe des Klageantrags erspart habe und nun zum Ersatz verpflichtet sei Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
- April 2003 - 11 K 1506/99 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 597.136,76 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 16.12.1997 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Soweit die Kirchenbaulast anerkannt worden sei, beziehe sich dies nur auf die Zeit bis zum Inkrafttreten des LVwVfG im Jahre
- Ab dieser Zeit stehe ihr ein Anspruch auf Abänderung bzw. Anpassung zu. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Kirchenbaulast nur unter Beachtung der Bedürfnisse aller Bürger, gleich welcher Konfession, geltend gemacht werden dürfe. Mit der Einführung von Seelsorgeeinheiten könne der ursprünglich zu Grunde liegende Vertragszweck nicht mehr erfüllt werden. Der Kläger sei verpflichtet, den Baufonds zu bewirtschaften, damit die streitige Baupflicht nicht von einer subsidiären zu einer primären werde. Auch der Kläger habe dem bislang Rechnung getragen, indem er jeweils nur einen "Zuschuss" verlangt habe. Die bisherige Praxis beim Inhalt der Baulast - ob Naturalleistung oder Kostenersatz - sei nicht eindeutig. Beim Kostenerstattungsanspruch habe die Kirchengemeinde aber immer die vorherige Zustimmung der Beklagten eingeholt; im vorliegenden Fall habe sich die Kirchengemeinde mit einem Betrag von 150.000 DM zufrieden gegeben. Schließlich gelte für den Umfang der Baulast die enge Bestimmung des Art. 13 des Bauedikts, wobei Eigenmittel und Spenden auf den Anspruch anzurechnen seien. Hiernach seien neue Gewerke wie z.B. Elektroanlagen nicht von der Baulast umfasst; andere Arbeiten seien technisch nicht notwendig gewesen. Im Übrigen könnten nur Arbeiten nach einfachem Standard berücksichtigt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die von den Beteiligten vorgelegten Akten sowie die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht eine Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO). I. Über die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung entscheidet der Senat nur bezüglich eines Teils des Klaganspruchs abschließend durch Endurteil. Das Verwaltungsgericht hätte das Leistungsbegehren des Klägers zwar nicht insgesamt mit der gegebenen Begründung abweisen dürfen. Der Senat kann aber feststellen, dass die angefochtene Entscheidung jedenfalls teilweise im Ergebnis nicht zu beanstanden ist; denn ein Teil der Ansprüche, die in dem einheitlichen Leistungsantrag enthalten sind, erweist sich bereits dem Grunde nach als unbegründet. In welchem betragsmäßigen Umfang der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch im Übrigen - in Bezug auf andere Teilansprüche -letztlich durchdringt, bleibt indessen noch offen. Denn der Senat macht insoweit von der ihm in § 111 Satz 1 VwGO im Interesse einer ökonomischen Verfahrensgestaltung eingeräumten Befugnis Gebrauch, ein Zwischenurteil über den Grund des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu erlassen (vgl. zum Teil-Grundurteil bei Teilansprüchen BGH, Urteil vom 24.01.1984 - VI ZR 37/82 -, BGHZ 89, 383 <388>; vom 29.01.2004 - I ZR 162/01 -, NJW-RR 2004, 1034 m.w.N.; zu den Ermessenserwägungen siehe Wolff in: Sodan/Ziekow <Hg.>, VwGO,
- Aufl. 2006, § 111 Rn. 20). Während die zum Grund eines aus dem Vertrag folgenden Anspruchs zu klärenden Rechtsfragen - teils mit positivem, teils mit negativem Ergebnis - entscheidungsreif sind, kann - nach einer Bejahung des Grundes - die streitige Höhe der von der Kirchenbaulast umfassten Verpflichtung abschließend nur durch eine teilweise langwierige und kostenaufwändige Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten ermittelt werden. Des Weiteren haben die Beteiligten im Laufe des Verfahrens immer wieder erklärt, dass sie nach Klärung der Grundsatzfrage des Fortbestands und des grundsätzlichen Umfangs der Kirchenbaulast der Beklagten für die St. Gallus-Kirche eine einvernehmliche Lösung des Streits anstreben. Hiervon ist die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz zwar abgerückt. Gleichwohl erachtet der Senat die Möglichkeit einer gütlichen Einigung über den von der Beklagten letztlich zu leistenden Betrag nicht als fernliegend ein, dies nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass wohl auch der kirchlichen Seite weiterhin an einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Beklagten gelegen ist. II. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die Erstattung der Kosten der Renovierung der St. Gallus-Kirche lediglich für einen Teil der Maßnahmen dem Grunde nach verlangen. Der Katholischen Kirchengemeinde St. Gallus als Zedenten steht insoweit ein entsprechender Anspruch aus der Bestimmung über die Kirchenbaulast in Ziff. 1 des Vertrags vom 27.10.1868 zu.
- Die Kirchengemeinde wird von der Vertragsbestimmung über die Kirchenbaulast für ihre Pfarrkirche in der Sache begünstigt, da diese der Mittelpunkt des Gemeindelebens ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie nicht selbst, sondern der Kirchenfonds als eine eigenständige juristische Person Eigentümer der Kirche ist. Die Kirchengemeinde wird darüber hinaus aus dieser Regelung auch berechtigt. Dabei kann dahinstehen, ob sie selbst Vertragspartei war. Aus dem vorgelegten notariellen Vertrag ergibt sich nicht eindeutig, ob die auf kirchlicher Seite handelnden Mitglieder des "hiesigen Stiftungsvorstands" neben den örtlichen kirchlichen Vermögensmassen gemäß § 4 und § 5 Buchst. a und b der Verordnung, die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens betreffend, vom
- November 1861 (Reg.-Bl. S. 465) auch die Kirchengemeinde vertreten haben. Vor dem Amtsgericht Bühl sind später als Kläger nur die beiden Fonds aufgetreten; das mag den Schluss nahelegen, dass damals nur diese als Vertragsparteien angesehen worden sind. Auch wenn hiervon ausgegangen wird, ergibt sich gleichwohl aus dem Zweck der Regelung und in Ermangelung von Anhaltspunkten, die auf einen gegenteiligen Willen hindeuten, dass ein -auch nach der damaligen Gesetzeslage zulässiger (vgl. Art. 1121, 1165 Bad. Landrecht) - Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen worden ist, der dem Begünstigten eigene Ansprüche einräumt (vgl. hierzu auch Schmitt, Kirchenbaupflicht nach gemeinem und nach badischem Recht, Karlsruhe 1912, S. 38 f.).
- Der vertraglich begründete und durch das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bühl aus dem Jahre 1904 bestätigte Anspruch hat weiterhin Bestand. Ungeachtet der früheren Einordnung als privatrechtliche Verpflichtung i.S. von Art. 31 Buchst. a des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, - Ortskirchensteuergesetz (OKStG) - von
- Juli 1888 (GVBl. S. 383) sowie von Art 3 Abs. 1 des Ortskirchensteuergesetzes vom
- Juni 1922 (GVBl. S. 501) ist die streitige kommunale Kirchenbaupflicht -wie alle übrigen – mittlerweile dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. hierzu Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 76 ff. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbes. in Fn. 69 f., sowie S. 88 f.). Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt sie den Bestimmungen der §§ 54 ff. LVwVfG, die nach § 62 Satz 2 LVwVfG i.Vm. § 328 Abs. 1 BGB die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrags zugunsten Dritter eröffnen (vgl. Bonk in: Stelkens u.a. <Hg.>, VwVfG,
- Aufl. 2001, § 62 Rn. 36b). Dessen fortdauernder Wirksamkeit steht weder § 59 noch § 60 LVwVfG entgegen. a) Die seit Vertragsschluss geänderte verfassungsrechtliche Lage hat nicht die (nachträgliche) Nichtigkeit des Vertrags nach § 59 LVwVfG zur Folge. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen die tiefgreifenden Veränderungen der staatskirchen- und religionsrechtlichen Rahmenbedingungen seit dem Ende des Kaiserreichs, insbes. der Übergang zum bekenntnisneutralen Staat, die Zulässigkeit von Kirchenbaulasten der öffentlichen Hand unberührt. Ein Verstoß gegen die für das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften bestimmenden Prinzipien von Parität und Neutralität ist danach nicht gegeben; dem Grundsatz der Parität wird Rechnung getragen, wenn auf eine die ganze Bundesrepublik einbeziehende generelle Betrachtungsweise abgestellt wird, und die gebotene Neutralität ist gewahrt, da von einer Transformation der Leistungen kraft Tradition auszugehen ist. Mit der Gewährleistung der Kirchenbaulastansprüche durch die Kirchengutsgarantie in Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV setzt die Verfassung des Weiteren den Fortbestand dieser Rechte voraus und schließt es aus, dass diese Rechte der Religionsgesellschaften mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erloschen sind, etwa weil sie anderen Verfassungsnormen widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1971 – VII C 4.70 -, BVerwGE 38, 76 ; siehe auch Lindner, Baulasten, S. 164 ff., 174 ff.). Geklärt ist schließlich, dass gemeindliche Kirchenbaulasten nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1978 - VII B 127.77 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 24; Lindner, Baulasten, S. 187 ff.). b) Die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag als Dauerschuldverhältnis nach § 60 LVwVfG – diese Vorschrift ist auch auf vertraglich begründete Kirchenbaulasten anwendbar (vgl. Lindner, Baulasten, S. 234 m.w.N.) - an Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Umstände anzupassen ist oder deswegen gar gänzlich erlöschen kann, liegen ebenso wenig vor. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertrags verlangen oder ihn kündigen, sofern sich die für die Festsetzung seines Inhalts maßgebenden Verhältnisse geändert haben und diese Veränderung so wesentlich ist, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist.
(1)Mit dem Wegfall der hoheitlichen Religionsfürsorge (cura religionis), die die im Vertrag vereinbarte gemeindliche Unterstützung der Errichtung einer eigenständigen Pfarrei maßgeblich bestimmt hat (zu diesem Hintergrund siehe allgemein Böttcher in: Listl/Pirson <Hg.>, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter Band, 2. Aufl. 1995, § 39, S. 19 <24 f.>), ist zwar eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten. Es fehlt indessen an der Unzumutbarkeit künftiger Leistungen, da diese Rechtsänderung ausweislich der Bestimmung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV gerade nicht bestandsändernd wirken sollte (vgl. Lindner, Festschrift für Chr. Link, 2003, S. 317 <326 ff.> m.N.).
(2)Die allgemein gegebene Möglichkeit der Erhebung der Kirchensteuer, durch die sich die kirchlichen Gläubiger auch die Mittel für Bau und Unterhaltung ihrer Gebäude beschaffen können, stellt nach allgemeiner Ansicht gleichfalls keine beachtliche Änderung der Verhältnisse dar, die einer speziell geregelten Kirchenbaulast die Grundlage zu entziehen geeignet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1971 – VII C 4.70 -, BVerwGE 38, 76 <81>; Lindner, Baulasten, S. 238 ff., m.N.).
(3)Vor diesem Hintergrund gibt auch die mittlerweile fehlende Finanzausstattung des Klägers als des primär Baupflichtigen der Beklagten kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, auch wenn damit ihre subsidiäre Baupflicht – wie in den meisten vergleichbaren Fällen (siehe Böttcher, a.a.O., S. 23) – zu einer primären geworden ist. Die durch eine Bescheinigung der Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden Bühl vom 07.12.1999 belegte Insuffizienz des Klägers rührt daher, dass er - jedenfalls seit der Inflation nach dem Ersten Weltkrieg - nicht mehr seiner Aufgabe entsprechend dotiert worden ist. Das beruht letztlich auf der Entscheidung der Kirchengemeinde bzw. der Erzdiözese, die die Kirchensteuermittel verwaltet. Allein durch die mit der Kirchensteuer eröffnete Finanzquelle ist die Kirchenbaulast aber nicht hinfällig geworden. Im Übrigen liegt - vergleichbar mit dem Verhältnis von Hauptschuldner und Bürgen bei der Bürgschaft - der Ausfall des primär Baupflichtigen in der Risikosphäre des Beklagten und kann deshalb eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht rechtfertigen. Dabei kommt hier folgendes hinzu: Zum einen fehlt es im Vertrag an jeglicher konkreten Regelung über eine Verpflichtung zur Bewirtschaftung des Baufonds, die etwa eine regelmäßige Zuführung neuen Kapitals vorsähe; die Verarmung des Klägers bleibt dann aber entgegen der Auffassung der Beklagten ohne rechtliche Sanktion. Zum anderen war die ursprüngliche Kapitaldeckung des Klägers angesichts der ihm zugedachten Aufgabe, dauerhaft für den künftigen Bauunterhalt aufzukommen, von vornherein unzureichend. Bei der Aufteilung des Kapitals aus der bisherigen Pfarrer Keppler`schen Stiftung im Jahre 1862 durch die Regierung des Mittelrheinkreises als Aufsichtsbehörde ist dem Kirchen- und Pfarrhausbaufonds der Betrag von 44.545 Gulden zugewiesen worden, der sich aufgrund einer Zustiftung auf den Betrag von 47.432 Gulden erhöht hat. Diese Summe ist bereits durch die erstmalige Errichtung der Gebäude aufgezehrt worden, denn die Baukosten beliefen sich für die Kirche auf 45.438 Gulden, für das Pfarrhaus auf 9.307 Gulden. Der Fonds für die bauliche Unterhaltung von Kirche und Pfarrhaus, der zwischenzeitlich im Kläger aufgegangen ist, wurde hingegen nur mit dem vergleichsweise geringen Betrag von 2.000 Gulden ausgestattet. Ein Kapitalstock in Höhe von lediglich ca. 3,7% der Gesamtbaukosten reicht aber, soweit ersichtlich, für eine sichere Deckung der auf längere Sicht voraussichtlich anfallenden Kosten der Gebäudeunterhaltung nicht aus. Als Anhaltspunkt können insoweit die derzeit geltenden Ablösungsrichtlinien für Kirchenbaulasten (Schreiben des Finanzministers Baden-Württemberg vom 24.10.1962, abgedruckt in: Listl <Hg.>, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 201) herangezogen werden, die eine Unterhaltungsverpflichtung mit 25% der Neubausumme kapitalisieren. Sie spiegeln damit Erkenntnisse wider, die ausweislich der Bestimmungen in dem Gesetz, die Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch betreffend, vom 20. Februar 1879 (GVBl. S. 84) auch zur Zeit des Vertragsschlusses allgemein anerkannt waren; denn darin wird ebenfalls mindestens der 25-fache Betrag der durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten als Ablösungsbetrag angesetzt (vgl. § 4). Daraus folgt, dass die im Vorfeld der Errichtung der verschiedenen Fonds geäußerte Erwartung, die zur Verfügung stehenden Mittel würden ausreichen, "die Bauten auszuführen, und einen Baufonds zu gründen, so dass der Gemeinde weder jetzt noch voraussichtlich in Zukunft aus dieser Pfarrerrichtung eine Last erwächst" (Schreiben des katholischen Oberkirchenrats Karlsruhe vom 21.08.1860 an die Regierung des Mittelrheinkreises), bei der Vermögensaufteilung, jedenfalls in Bezug auf den späteren Unterhaltungsaufwand, nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Hieran muss sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde ebenso festhalten lassen wie an der von dieser widerspruchslos hingenommenen Aufspaltung des kirchlichen Vermögens auf verschiedene jeweils selbständige juristische Personen.
(4)Schließlich kann die Beklagte sich nicht auf Einwendungen stützen, die auf "religionssoziologischen" Erkenntnissen beruhen. Eine grundlegende Änderung der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung kann zwar für den ungeschmälerten Fortbestand der Kirchenbaulast von Bedeutung sein (siehe hierzu zuletzt Böhland, ZevKR 46 <2001> S. 141 <160 ff.> m.N.). Es ist hier jedoch keine Konfessionsverschiebung in einem Umfang zu verzeichnen, der ein Erlöschen oder jedenfalls eine inhaltliche Anpassung der Kirchenbaulast rechtfertigen könnte. Dabei ist jeweils auf die Verhältnisse in der Ortschaft Altschweier abzustellen, da die Eingemeindung als solche keinen Einfluss auf den Bestand einer Kirchenbaulast hat (vgl. Böttcher, a.a.O., S. 40 m.N.). Auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Durchführung der streitigen Renovierungsarbeiten gehörte der weit überwiegende Teil der Bevölkerung von Altschweier der römisch-katholischen Kirche an. Denn nach den für das Jahr 1999 verfügbaren Angaben waren von 1907 Einwohnern 1577, und somit über 82%, Katholiken. Die Erheblichkeitsschwelle für ein Erlöschen der Kirchenbaulast ist indessen bei ursprünglich weitgehender konfessioneller Homogenität auch bei einem Anwachsen des Bevölkerungsteils, der nicht der begünstigten Glaubensgemeinschaft angehört, auf ein Viertel der Gemeindeeinwohner bei weitem noch nicht erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1973 - VII B 67.73 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 18). Ob eine Anpassung im Sinne einer anteiligen Herabsetzung schon dann in Betracht kommt, wenn mittlerweile ein Fünftel der Bevölkerung nicht begünstigt ist (so Lindner, Baulasten, S. 249 ff., 260), kann dahinstehen; denn auch diese Schwelle wird nicht überschritten. Die des Weiteren von der Beklagten aufgeworfene Frage, wie sich die Einrichtung von Seelsorgeeinheiten auf eine Kirchenbaulast auswirkt, die der Errichtung einer eigenständigen Pfarrei dienen sollte, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht; denn diese Veränderung in der innerkirchlichen Organisation ist erst nach dem streitigen Baufall vorgenommen worden.
- Der fortbestehende Anspruch der Kirchengemeinde aus dem vertraglichen Baulasttitel richtet sich unmittelbar auf Zahlung. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterten Fragen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht an, da hier eine Naturalleistungspflicht der Beklagten - im Unterschied zu den vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen - nicht in Rede steht. Kirchenbaulasten verpflichten den Träger der Baulast in der Regel allein zur Kostendeckung; er hat dem anspruchsberechtigten kirchlichen Rechtsträger lediglich die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchführung der baulichen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Daneben finden sich indessen in altrechtlichen Vorschriften verschiedentlich Bestimmungen, die den Baulastträger ausdrücklich zur Naturalleistung verpflichten und ihm die Rolle des Bauherrn zuweisen (vgl. hierzu Lindner, Baulasten, S. 324; Böttcher, a.a.O., S. 38 f., jeweils m.N.). Eine solche Ausnahme ist bei dem hier anzuwendenden Baulasttitel nicht gegeben. Allein aus dem Wortlaut des Vertrags, der ausdrücklich eine "Baupflicht" normiert, kann auf eine Naturalleistungspflicht nicht geschlossen werden. Denn die Baupflicht des primär verpflichteten Baufonds ist zweifelsfrei allein auf eine Kostendeckungspflicht gerichtet; dieser Fonds ist nämlich eine reine Vermögensmasse, die die Bautätigkeit der Kirchengemeinde finanziell abdecken, nicht aber selbst als Bauherr auftreten soll. Der Inhalt der die Beklagte bei Insuffizienz des primär Baupflichtigen treffenden subsidiären Baupflicht muss dann aber gleichgerichtet sein. Dieses Verständnis wird durch den damaligen normativen Hintergrund bestätigt. Dieser wird geprägt durch das Gesetz, die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betreffend, - Bauedikt (BE) - vom
- April 1808 (Reg.-Bl. S. 114). Dieses Gesetz ist zwar auf eine rechtsgeschäftlich übernommene Baulast nicht unmittelbar anwendbar. Gemäß Art. 31 BE gelten die Vorschriften des Bauedikts über Inhalt und Umfang aber im Zweifel auch für einen solchen Baulasttitel (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 47 f.). Das Bauedikt normiert grundsätzlich eine Naturalleistungspflicht, indem nach Art. 1 BE "der Bau" selbst dem Pflichtigen "für obliegend geachtet" wird und der Baupflichtige etwa gemäß Art. 1, 2 3 und 4 BE zugleich der Bauherr ist (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 48 f.). Hiervon macht das Bauedikt jedoch eine Ausnahme und statuiert die Pflicht, "Kosten" zu tragen oder einen "Beitrag" zu leisten, wenn - wie hier - mehrere Pflichtige in einer Rangfolge haften (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 49). Der späteren Vertragspraxis sind Hinweise auf eine implizite Vertragsänderung nicht zu entnehmen. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten und später die Beklagte selbst waren meist nur als reiner Kostenträger gefordert. Allerdings hat die Gemeinde bisweilen Instandhaltungsarbeiten, insbesondere am Pfarrhaus und vereinzelt an der Kirche - wie etwa Dacharbeiten oder die Errichtung eines Windfangs -, auch selbst durchgeführt bzw. durchführen lassen. Da die Naturalleistung jedoch immer im Einverständnis mit den kirchlichen Stellen erbracht wurde, handelte es sich dabei nicht um die Annahme geschuldeter Leistungen, sondern um die Annahme von Leistungen an Erfüllungs Statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB (vgl. Schmit, ArchkathKR 152 <1983> S. 503 <511>). Schließlich ist die Geldleistung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa durch Verfahrenspflichten modifiziert worden. Ein vorheriges Einvernehmen zwischen der Kirchengemeinde und der politischen Gemeinde über den Umfang von Unterhaltsarbeiten mag im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit einer guten Übung entsprochen haben; zur Vermeidung von langwierigen Rechtsstreitigkeiten wird diese Praxis im Übrigen auch in Zukunft anzuraten sein. Eine Pflicht, die Höhe der aus der Baulast folgenden Verpflichtungen vorab - gegebenenfalls sogar im Klagewege - zu klären, folgt daraus aber nicht. Die Annahme eines Verzichts auf weitergehende Forderungen durch die Annahme der von der Beklagten zunächst bewilligten Leistung ist schon von Rechts wegen verfehlt. Denn ein darin liegender Verzicht wäre schon in Ermangelung der nach den einschlägigen innerkirchlichen Vorschriften erforderlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats (siehe Teil V § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung der Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg vom 23.06.1994, ABl. S. 410) unwirksam; denn dieses Zustimmungserfordernis hat als Beschränkung der Vertretungsmacht Außenwirkung (vgl. hierzu Zilles/Kämper, NVwZ 1994, 109 <113> m.w.N.).
- Trotz des Fortbestands der aus dem Vertrag fließenden Rechte und Pflichten kann ein auf den gesamten Leistungsantrag bezogenes Grundurteil nicht ergehen; denn nicht alle in der Kostenfeststellung enthaltenen Positionen werden von der Baulast erfasst. a) Bei der Bestimmung des gegenständlichen Umfangs der Baulast, nach dem sich letztlich die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten der durchgeführten Bau- und sonstigen Renovierungsmaßnahmen bemisst, ist zunächst vom einschlägigen Baulasttitel auszugehen (vgl. Lindner, Baulasten, S. 313). Erst nach dessen Auslegung und der genauen Abgrenzung des Gegenstands der Baulast ist Raum für die Heranziehung der Inhalt und Ausmaß der Kirchenbaulast prägenden allgemeinen Grundsätze, nämlich der Bedarfsleistungspflicht, ergänzt um den Grundsatz der Notwendigkeit (vgl. Böttcher, a.a.O., S. 36 m.N.; Lindner, Baulasten, S. 304 f.; Schmit, ArchkathKR 152 <1983> S. 503 <511 ff.>). Erst in diesem Rahmen sind ggfs. denkmalschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.
(1)Der Vertrag bezeichnet die "katholische Kirche dahier" als Objekt der Baupflicht. Aus dieser pauschalen Benennung kann aber nicht geschlossen werden, dass insbesondere die Unterhaltungsverpflichtung das Kirchengebäude einschließlich der gesamten Innenausstattung, wie es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhanden war, erfassen sollte. Denn im Gegensatz zur Baupflicht für die Pfarrgebäude, die sich ausdrücklich auf das - nicht im strengen Sinn des § 97 Abs. 1 BGB zu verstehende - Zubehör erstreckt, fehlt bei der Kirche dieser Zusatz. Diese Unterscheidung findet ihre Erklärung in den damals geltenden allgemeinen Bestimmungen über Kirchenbaulasten der öffentlichen Hand. Der Vertrag nimmt damit ersichtlich Bezug auf die einschlägigen Vorschriften des – als Auslegungshilfe dienenden – Bauedikts. Danach umfasst der "bauediktmäßige Umfang einer (damals) privatrechtlichen Baupflicht" (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 65) gemäß Art. 7 BE das gesamte Kirchengebäude als solches - etwa Langhaus und Chor nebst Sakristei und Turm -, das sogenannte "Inngebäude" aber nur nach Maßgabe des Art. 13 BE (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.1906, Bad. Rechtspraxis 1906, 250). Demgegenüber ist die Regelung über die Baupflicht zum Pfarrhaus in Art. 19 BE großzügiger; denn sie erschöpft sich nicht in der Summe einzeln aufgezählter Teile, sondern ist auf einen Inbegriff von Leistungen - die Herstellung einer standesgemäßen Wohnung für den Geistlichen ("Bequartierung") nebst Nebengebäuden – gerichtet (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 68 f.; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.1899, Bad. Rechtspraxis 1903, 233; Urteil vom 28.04.1906, Bad. Rechtspraxis 1906, 250 <251>). Zum notwendigen Inngebäude i.S. von Art. 13 BE zählt indessen nur ein Teil des Zubehörs (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.1906, Bad. Rechtspraxis 1906, 233 <234>), nämlich Kanzel, Gestühl und Altar "ohne besondere Verzierungen"; demgegenüber gehören Nebenaltäre, Orgel, Glocken, Uhr, die Beleuchtungs- und Heizungsanlagen und auch der Innenanstrich nicht dazu (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 66 m.N.; zur künstlerischen Innengestaltung siehe auch Lindner, Baulasten, S. 320).
(2)Die Beschränkung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Baupflicht auf - im Wesentlichen - das Kirchengebäude selbst wird des Weiteren durch die Aufstellung der Kosten für die Errichtung der Kirche aus dem Jahr 1868 nahe gelegt. Die dort ausgewiesene Bausumme enthält - mit Ausnahme von betragsmäßig nicht ins Gewicht fallenden Anstreicherarbeiten - insbesondere keine Posten, die sich auf eine Innengestaltung beziehen; auch von der Beschaffung von Glocken oder einer Orgel, die von Art. 13 BE nicht erfasst werden, ist dort keine Rede. Mit der Zahlung dieses Betrags ist das Vermögen des bei der Aufteilung des Stiftungskapitals gerade im Hinblick auf den vorgesehenen Kirchenbau dotierten Baufonds aufgezehrt worden. Am Vermögensbestand dieses Fonds hat sich die Ausschreibung des Bauvorhabens und nach erfolgter "Absteigerung" der Zuschlag an den Generalunternehmer orientiert. Wenn die Vertragsparteien - wie sich aus dem oben zitierten Schreiben des Oberkirchenrats ergibt - davon ausgegangen sind, dass der Neubau der Kirche allein mit den Mitteln dieses Fonds ohne weitere Inanspruchnahme der Beklagten bewältigt werden kann, beschreiben die damals bezahlten Leistungen den wesentlichen Umfang der Baupflicht.
(3)Der Gegenstand der Baupflicht ist in der Folgezeit nur geringfügig erweitert worden. So hat die Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderats um 24.04.1956 die Baupflicht für die mit Spendengeldern finanzierte Kirchenheizung "nach den Richtlinien des im Jahre 1868 abgeschlossenen Vertrags" übernommen. Mit dieser Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisse hat sich die Gemeinde wohl an der Vereinbarung zwischen dem Land und dem Kirchenfiskus der Erzdiözese Freiburg vom 28.01.1956 (abgedruckt in: Listl, a.a.O. S. 175 ff.) orientiert, mit der weitere Baubedürfnisses, so gerade auch die Heizung, anerkannt worden sind. Diese bloße Abrundung einer bestehenden Baupflicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere war hier in dem ganz überwiegend katholischen Ort der Grundsatz der Parität nicht berührt. Demgegenüber kann eine rechtswirksame Ausdehnung in Bezug auf die Innengestaltung nicht festgestellt werden. Zwar hat die Gemeinde am Anfang des letzten Jahrhunderts einen finanziellen Beitrag zur künstlerischen Ausschmückung der Kirche geleistet; doch dies ist im Blick auf eine vermeintlich bestehende Pflicht geschehen, nicht aber zu deren bewusster Erweiterung. Aus dem Bekenntnis zur vertraglich vereinbarten Baupflicht, die anlässlich der vorangegangenen Innenrenovierung in den 60er Jahren finanziell folgenlos geblieben ist, kann der Kläger ebenso wenig etwas für sich herleiten. Des Weiteren hat der katholische Stiftungsrat in einer Vereinbarung mit der Gemeinde über die Benutzung der Kirchenglocken vom 01.05.1921 den von der Gemeinde zur Beschaffung neuer Glocken zur Verfügung gestellten Geldbetrag ausdrücklich als freiwillige Leistung anerkannt. Ob demgegenüber für den Unterhalt der Kirchturmuhr - etwa wegen deren früherer Funktion für das gesamte öffentliche Leben in der Gemeinde - etwas anderes zu gelten hat, kann hier dahinstehen.
(4)Mit dieser Ausgestaltung nähert sich der Inhalt der Baulast der Abgrenzung von (äußerem) Bauunterhalt und (innerer) "Kirchenregie" (siehe hierzu Lindner, Baulasten, S. 312; Zängl, BayVBl 1988, 649 <650>). Sie erspart insoweit die Prüfung, ob ein Aufwand, der über die Errichtung des Kirchengebäudes als solchem hinausgeht, zu gottesdienstlichen Zwecken unumgänglich notwendig oder aber lediglich nützlich ist. In dieser Hinsicht wäre die Beklagte allein auf das kirchliche Selbstverständnis verwiesen (siehe etwa Schmit, ArchkathKR 152 <1983> S. 503 <512>), wodurch die kirchliche Seite versucht sein könnte, ihr Selbstbestimmungsrecht auf fremde Kosten zu verwirklichen. b) Nach Maßgabe des so bestimmten gegenständlichen Umfangs der Baupflicht sind die in der Kostenfeststellung vom 05.06.2005 aufgeführten Gewerke wie folgt hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs einzuordnen. Während die Beklagte für die Unterhaltung der bautechnisch notwendigen Gebäudeteile aufzukommen hat, geht die Neugestaltung des Innenraums zum weit überwiegenden Teil zu Lasten der Kirchengemeinde. Denn nicht umfasst von der Kirchenbaulast sind als Teil des nicht notwendigen "Inngebäudes" i.S.v. Art. 13 BE neben der künstlerischen Ausstattung (VI.), der Restaurierung der historischen Ausstattung (VII.), der liturgischen Ausstattung (III.) sowie der Orgel (IV.) auch die Kirchenmalerarbeiten. Von den Gewerken unter Ziff. II. (Innenrenovation Kirchenmalerarbeiten) ist lediglich das Gerüst insoweit umfasst, als es den Putzarbeiten und den Arbeiten am Chorbogen dient. Bei den Gewerken unter Ziff. I. (Chorumgestaltung und Innenrenovation) fallen zum einen die Elektro-Installation, die Elektro-Beleuchtung sowie die Elektro-Akustik aus dem gegenständlichen Umfang der Baupflicht. Zum anderen gehen die Natursteinarbeiten/Altarinsel über die Aufwendungen für einen "anständigen Hauptaltar ohne Verzierungen" hinaus. Die Säuberung des Kirchenspeichers hat mit der Baulast nichts zu tun. Die einheitlich aufgeführten Abbruch- und Mauerarbeiten können demgegenüber auch erstattungsfähig sein, soweit sie der Vergrößerung des Chorraums dienen; denn diese Umgestaltung kann aus liturgischen Gründen zwingend geboten und folglich von der Baulast erfasst sein. Bei Ziff. V. (Zusätzliche Arbeiten) wird die Läuteanlage nicht erfasst. Bei den Baunebenkosten (VIII.) entfallen die auf die Innenraumgestaltung bezogene Dokumentationen, das Künstlerhonorar, die Voruntersuchung der historischen Ausstattung sowie das Modell. Beim Gerüst für die Bestandsaufnahme wird es ebenso wie bei den Lichtpausen und Fotos darauf ankommen, ob hier die Bausubstanz oder die Innenausstattung betroffen war. Schließlich werden die Honorare anteilig den erstattungsfähigen Gewerken zuzuordnen sein. Danach verbleiben neben den erwähnten Gewerken, bei denen eine Kostenerstattung nicht von vornherein ausscheidet, Rechnungspositionen in Höhe von insgesamt 448.474,56 EUR (877.140 DM), bei denen die zugrunde liegenden Aufwendungen jedenfalls dem Grunde nach von der Kirchenbaulast erfasst sind. Nur in diesem Umfang kann ein Grundurteil ergehen (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 03.11.1978 - VI ZR 61/77 -, VersR 1979, 25 ), während die Berufung hinsichtlich der anderen Rechnungspositionen betragsmäßig bestimmt zurückzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1994 - II ZR 146/92 -, NJW 1994, 2349 ). III. Einer Kostenentscheidung bedarf es beim Zwischenurteil über den Grund nicht (vgl. Clausing in: Schoch u.a. <Hg.>, VwGO, § 111 Rn. 8); wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kommt auch eine Entscheidung über die Kosten, soweit die Berufung durch (Teil-)Endurteil zurückgewiesen worden ist, nicht in Betracht. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/607881.html Kommentare
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