dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten (i.d.F. der Neubekanntmachung vom 06.10.1970, GBl. S. 459, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1974, GBl. 1975 S. 3) eine - steuerfreie - Aufwandsentschädigung gewährt worden, die sich
2 u.a. aus einer monatlichen Grundentschädigung und einem monatlichen Unkostenbeitrag zusammensetzte. Ein solches Regelungsmodell war vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Der Abgeordnete beziehe eine Alimentation i.S. eines Einkommens aus der Staatskasse ( BVerfGE 40, 296 <315>). Der formalisierte Gleichheitssatz gebiete, dass allen Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zustehe, mit Ausnahme des Parlamentspräsidenten und seiner Stellvertreter ( BVerfGE 40, 296 <318>). Das Einkommen der Abgeordneten müsse
den Grundsätzen, die für alle gleich seien, der Besteuerung unterworfen werden. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung dürfe daneben nur zur Abgeltung wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwands gewährt werden; nur eine am tatsächlichen Aufwand orientierte Pauschalierung sei rechtlich zulässig ( BVerfGE 40, 296 <327 f.>).
G eine -
G steuerfreie - Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen. Sie umfasst Geld- und Sachleistungen; die Geldleistungen sind teilweise pauschaliert. Die monatliche Entschädigung
G beläuft sich seit 01.08.2008 auf 4.991 EUR;
G steht dem Präsidenten des Landtags das Zweifache, seinen Stellvertretern das Eineinhalbfache dieses Betrags zu. Die monatliche Pauschale
G setzt sich aus einer Unkostenpauschale
Nr. 1 (für allgemeine Unkosten) in Höhe von derzeit 966 EUR, einer Tagegeldpauschale
Nr. 2 (für Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen) in Höhe von - je
Wohnsitz - 358 bzw. 415 EUR und einer - wiederum
dem Wohnsitz gestaffelten - Reisekostenpauschale
Nr. 3 (Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats) in Höhe von 336 bis 842 EUR zusammen; für die Tagegeld- und die Reisekostenpauschale gibt es weitere Sonderregelungen (vgl. Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags vom 24.06.2008, GBl. S. 205).
G erhalten schließlich eine monatliche Aufwandsentschädigung der Präsident in Höhe von 807 EUR, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von 403 EUR, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 672 EUR, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 337 EUR; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 102 EUR. 2. Neben den
dem Abgeordnetengesetz gewährten Leistungen zahlen die Fraktionen für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion zusätzliche Entschädigungen als sogenannte Funktionszulagen. Dies erfolgte zunächst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und wurde so auch nicht beanstandet (vgl. etwa Mitteilung des Rechnungshofes; Zuschüsse an die Fraktionen des Landtags, LT-Drucks. 11/2837, S. 4 f.; siehe auch Leitsätze der Konferenz der Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder, wiedergegeben in BVerfGE 102, 224 <230>). Die mit Beschluss des Landtags vom 01.07.1992 eingesetzte unabhängige Diätenkommission (LT-Drucks. 11/100) nahm in ihrem Bericht vom 15.07.1993 (LT-Drucks. 11/2426, S. 10) auch zu den Funktionszulagen Stellung. Sie bezog sich insoweit auf zwei zur Frage der Zulässigkeit solcher Zulagen beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (- 2 BvH 3/91 - Abgeordnetenentschädigung Thüringen, Urteil vom 21.07.2000, BVerfGE 102, 224 ; - 2 BvH 4/91 - Abgeordnetenentschädigung Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2000, BVerfGE 102, 245 ) und führte aus, dass sie bei einem entsprechenden Ausgang dieser Verfahren keine grundsätzlichen Einwände gegen die Gewährung solcher Zulagen habe. Sie sei allerdings der Auffassung, dass diese nicht als zusätzliches Entgelt im Abgeordnetengesetz ausgewiesen werden sollten, sondern ihre Gewährung auf Grund eines Fraktionsgesetzes Sache der Fraktionen sein sollte (so übereinstimmend auch Bericht und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Abgeordnetenrechts <"Kissel-Kommission">, BT-Drucks. 12/5020, S. 11 ). Diese gesetzliche Grundlage ist durch das Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG -) vom 12.12.1994 (GBl. S. 639) geschaffen worden. Danach erhalten die Fraktionen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FraktG). Zu den Ausgaben bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 2 FraktG: »Die Zahlung einer besonderen, angemessenen Entschädigung an Mitglieder der Fraktion, denen besondere Funktionen übertragen werden, ist zulässig.« Fraktionszulagen werden seit 1980 in beträchtlichem Umfang gezahlt. So gewährten in der 13. Wahlperiode alle Fraktionen Funktionszulagen. Zum 01.01.2006 erhielten 40 der 128 Abgeordneten (31 %) monatliche Funktionszulagen in Höhe von insgesamt 58.000 EUR, was knapp 30 % der Entschädigungen dieser Abgeordneten entsprach. Insgesamt gaben die Fraktionen in der 13. Wahlperiode 3,4 Mio. EUR für Funktionszulagen aus; das machte 18 % ihrer Gesamtausgaben aus. Der Anteil der Fraktionsvorstände lag bei 3,2 Mio. EUR. Die Bandbreite des Anteils der Funktionszulagen an den Gesamtausgaben der einzelnen Fraktionen lag zwischen 6% und 24 % (vgl. Mitteilung des Rechnungshofs; Beratende Äußerung über Zuschüsse und sonstige Leistungen an die Fraktionen des Landtags in der 13. Wahlperiode, LT-Drucks. 14/3531, S. 28, 37 f.). Im Geschäftsjahr 2007/2008 stellte sich die Situation bei den Fraktionen wie folgt dar (vgl. LT-Drucks. 14/3835; Angaben in EUR): Funktionszulagendavon FraktionsvorstandAnteil an Gesamtausgaben CDU354.940,52342.940,5219,3 %SPD204.800,00203.000,0017,9 %GRÜNE 48.672,00 48.672,00 5,9 %FDP/DVP 139.235,00110.075,0021,5 %3. Die rechtliche Ausgestaltung der Bezahlung der Abgeordneten wurde
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 (- 2 BvH 3/91 -, BVerfGE 102, 224 ) wieder verstärkt diskutiert. In diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht zum Thüringer Abgeordnetengesetz entschieden, dass zusätzliche Entschädigungen nur für den Parlamentspräsidenten und seine Stellvertreter sowie für die Fraktionsvorsitzenden gesetzlich gewährt werden dürften. Funktionszulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Fraktionsgeschäftsführer und sonstige Funktionsträger der Fraktionen seien hingegen verfassungswidrig ( BVerfGE 102, 224 <233, 242 ff.>). a) Der Landtag, der sich
seinem Selbstverständnis als Teilzeitparlament einordnete, gab im Jahr 2001 ein Rechtsgutachten in Auftrag, um zu klären, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen seien. Auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. ... vom September 2001 stellte der Präsident des Landtags am 07.03.2002 ein Konzept zur Neuordnung der Funktionszulagen vor. Danach sollten bestimmte Funktionsträger Zusatzentschädigungen auf gesetzlicher Grundlage erhalten, wobei insgesamt maximal 30% der Mitglieder einer Fraktion mit bezahlten Sonderfunktionen betraut werden durften. Dabei wurden die Fraktionsvorsitzenden mit Ministern gleichgestellt, während die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden (1 - 4 je Fraktion gestaffelt
Mitgliederzahl) und parlamentarischen Geschäftsführer 40% sowie die Arbeitskreisvorsitzenden der Fraktionen 10 - 20 % der Abgeordnetenentschädigung erhalten sollten (vgl. Mitteilung des Rechnungshofs, LT-Drucks. 13/1061, S. 17). Diese Neuordnung der Funktionszulagen kam nicht zustande (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Landtags, LT-Drucks. 13/2046, S. 6). Auch
einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. ... vom Juni 2002 zur Frage der Einordnung des Landtags als Vollzeit- oder Teilzeitparlament konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Der Präsident des Landtags drängte daraufhin in seiner Mitteilung vom 06.05.2003, die Neuordnung der Funktionszulagen mit der anstehenden gesetzlichen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung in Angriff zu nehmen (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Landtags, LT-Drucks. 13/2046, S. 6). Der
folgende Gesetzentwurf der vier im Landtag vertretenen Fraktionen zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 20.06.2003 (LT-Drucks. 13/2169) beschränkte sich auf die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung (siehe Gesetz vom 16.07.2003, GBl S. 354). b) Am 29.07.2004 beschloss der Landtag, das Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung umzustellen und eine externe Diätenkommission zur Überprüfung des bestehenden Systems der Abgeordnetenentschädigung und -versorgung einzusetzen; die Funktionszulagen wurden dabei nicht angesprochen (LT-Drucks. 13/3406).
den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum
dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder mit einem Anteil von 2,5 v. H.,
Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Landesamt bis
Maßgabe von Satz 2 an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßgeblich ist für die allgemeine Unkostenpauschale gemäß Nr.1 die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg, für die Tagegeldpauschale gemäß Nr. 2 die Entwicklung der Preise für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
dem Verbraucherpreisindex für Deutschland und für die Reisekostenpauschale gemäß Nr. 3 Halbsatz 2 die Entwicklung des Kraftfahrerpreisindexes. Das Statistische Landesamt teilt die entsprechenden Kostenentwicklungssätze bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht die neuen Beträge im Gesetzblatt.«
dem sogenannten Bruttomodell aus; dieses sah einen Wegfall der steuerfreien Aufwandspauschalen und die entsprechende Anpassung der steuerpflichtigen Bezüge der Abgeordneten vor (LT-Drucks. 13/4990, S. 5 ff.). c) In der
Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg an die Kostenentwicklung angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt den entsprechenden Kostenentwicklungssatz bis 1. April eines Jahres dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt.«
3 Satz 2 zum 01.01.2008 in Kraft, die Neuregelung des § 6 Abs. 3 zum 01.05.
G sie in ihrem Abgeordnetenstatus verletze, der durch einen formalen Gleichheitssatz geprägt werde. Durch die Indexierung der Diäten und der Kostenpauschalen seien sie in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht verletzt, die Angemessenheit der Entschädigung zu regeln; aus dem Abgeordnetenstatus folge ein Anspruch darauf, dass sich das Parlament mit der Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung und der zu gewährenden Aufwandsentschädigung befasse. Das Verfahren verstoße auch gegen demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien. Mit der Steuerfreiheit der Kostenpauschalen werde der Gleichheitssatz verletzt, da der "normale“ Steuerpflichtige anders behandelt werde als der Abgeordnete; allein der Abgeordnetenstatus dürfe zu keiner Besserstellung führen. Die Antragsfrist sei gewahrt. Für die Anträge Ziff. III und Ziff. IV folge dies daraus, dass die Änderung des Abgeordnetengesetzes am 09.05.2008 veröffentlicht worden sei. Zwar sei § 5 Abs. 3 Satz 1 AbgG nicht geändert worden, doch habe der Antragsgegner auch die Indexierung als solche wiederum explizit in seinen Willen aufgenommen. Bezüglich der Anträge Ziff. I und Ziff. II hätten sie - insbesondere der Antragsteller Ziff. 1 - bis zur Verabschiedung des Änderungsgesetzes am 30.04.2008 auf eine verfassungsgemäße Regelung der Zahlung von Fraktionszulagen hingearbeitet; als Abgeordnete seien sie zunächst verpflichtet gewesen, ihre politischen und verfassungsrechtlichen Überzeugungen auf dem parlamentarischen Weg umzusetzen. Aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 26.07.2007 hätten sie bis dahin auch darauf vertrauen dürfen, dass der Landtag eine solche Regelung treffen werde. Auch die neuen Anträge seien zulässig und die Antragsänderungen seien sachdienlich. Sie stellten klar, dass sich der Antrag Ziff. III lediglich auf das Indexierungsverfahren beziehe. 2. Die Anträge seien auch begründet. Die vom Antragsgegner durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 FraktG aufgrund der mangelnden Bestimmtheit ermöglichte und auch gebilligte Praxis der Zahlung von Funktionszulagen als „verdeckte Diätenerhöhung" verstoße
der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gebot der formalisierten Gleichbehandlung, das für die Ausübung des Mandats und für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung gelte. Zusätzliche Entschädigungen für einzelne Abgeordnete könnten nämlich durch die Gefahr von Abgeordnetenlaufbahnen und Einkommenshierarchien die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten in der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen. Dem sei durch eine abschließende Regelung der Abgeordnetenentschädigung im Abgeordnetengesetz zu begegnen. Die Parlamentsautonomie werde insoweit durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingeschränkt. Es sei unerheblich, ob sich der Landtag von Baden-Württemberg als Vollzeit- oder Teilzeitparlament verstehe; denn eine Selbstdefinition als Teilzeitparlament könne den formalisierten Gleichheitssatz nicht außer Kraft setzen. Im Übrigen sei der Landtag von den wahrzunehmenden Aufgaben, dem gesamten parlamentarischen Verfahren und der daraus folgenden Beanspruchung der Abgeordneten sowie hinsichtlich der an die Abgeordneten gezahlten Entschädigung mit anderen Landtagen in Deutschland vergleichbar und faktisch als Vollzeitparlament einzustufen. Ein abweichendes Selbstverständnis diene vor allem zur Rechtfertigung weit gefasster Inkompatibilitätsregelungen. Jedenfalls aber müssten wegen des Rechtsstaats-, Demokratie- und Transparenzgebots Empfänger und Höchstbeträge von Funktionszulagen gesetzlich geregelt werden. Die Indexierung der Diäten und der Kostenpauschalen aufgrund eines einfachen Gesetzes verstoße gegen Art. 40 Satz 3 und Art. 27 Abs. 2 LV, gegen das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip des Art. 20 GG und gegen Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GG. Die finanzielle Ausstattung von Abgeordneten werde dadurch in einem Verfahren festgesetzt, das sich der Kontrolle der Öffentlichkeit entziehe. Eine solche Kontrolle sei aber bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache unabdingbar. Durch die automatische Erhöhung sei auch die Transparenz der Entschädigungshöhe nicht mehr gewährleistet. Ihre Möglichkeit, die Entschädigung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens mitzugestalten, werde verletzt. Schließlich fehle entgegen Art. 40 Satz 3 LV eine gesetzliche Regelung. III. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen und den in der mündlichen Verhandlung neu gestellten Antrag Ziff. 1 nicht zuzulassen. Er stimmt der Antragsänderung nicht zu und hält sie auch nicht für sachdienlich. Die Anträge im Übrigen seien unzulässig (1.), jedenfalls aber unbegründet (2.). 1. a) Der Antrag Ziff. I sei verfristet. Die von den Antragstellern gerügte Rechtslage bestehe schon seit Inkrafttreten des Abgeordnetengesetzes zu Beginn der 8. Wahlperiode. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, auf die sich die Antragsteller beriefen, seien damals schon bekannt gewesen. Es spreche auch viel dafür, dass ein neu gewählter Abgeordneter mit der Annahme der Wahl in eine Abgeordnetenstellung einrücke, die er nicht mehr umfänglich angreifen könne. Aber selbst wenn die Rügefrist für jeden Abgeordneten erst zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem er erstmals Mitglied des Landtags werde, sei die Frist des § 45 Abs. 3 StGHG nicht gewahrt. Denn der Antragsteller Ziff. 1 gehöre seit dem 15.04.1996, die Antragsteller Ziff. 2 und Ziff. 3 gehörten seit dem 11.04.2006 dem Landtag an. Am Ablauf der Frist ändere sich für den Antragsteller Ziff. 1 auch dann nichts, wenn man für den Fristbeginn auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 abstellen wollte. Dem Fristablauf stehe auch ein Vertrauenstatbestand nicht entgegen. Die Antragsfrist sei nämlich bereits abgelaufen gewesen, als mit dem Landtagsbeschluss vom 26.07.2007 der vermeintliche Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Das Parlament könne auch nicht
Belieben Einfluss auf gesetzliche Antragsfristen nehmen. Darüber hinaus fehle es inhaltlich an einem Vertrauenstatbestand, da im Landtag ein offener Dissens über die Möglichkeiten der Selbstorganisation eines - bis 2011 so fortbestehenden - Teilzeitparlaments bestehe. Es sei beabsichtigt gewesen, die Parlamentsreform in mehreren Schritten zu verwirklichen. Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsgegner sich auf den Fristablauf berufe. Insbesondere der Antragsteller Ziff. 1 handele nicht widerspruchsfrei, wenn er den Vorwurf eines verfassungswidrigen Rechtszustands über acht Jahre hinweg politisch geltend mache, ohne von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. b) Verfristet sei der Antrag Ziff. III, soweit sich die Antragsteller gegen das in § 5 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 AbgG geregelte Verfahren der Indexierung wendeten. Die bloße Anwendung des Verfahrens sowie die Veränderung des Maßstabs führten nicht dazu, dass die Bestimmung wieder angegriffen werden könne. Ein Angriff auf das Verfahren sei auch deshalb unzulässig, weil es an der Möglichkeit der Verletzung von Rechten aus der organschaftlichen Stellung
3 LV fehle. Die Garantie der freien und gleichen Mandatsausübung und damit der verfassungsrechtliche Status des einzelnen Abgeordneten werde durch das Verfahren nicht beeinträchtigt. Es gebe keinen verfassungsunmittelbaren An-spruch, dass sich der Landtag in bestimmten Abständen mit einem Sachgegen-stand befassen müsse. Der Abgeordnete könne allenfalls verlangen, dass das Verfahren hinreichend transparent sei. Der Antrag Ziff. III sei schließlich aus den genannten Überlegungen auch insoweit unzulässig, als er die Kostenpauschale betreffe. 2. a) Den Antragstellern stehe ein mit Antrag Ziff. I geltend gemachter Anspruch auf Erlass einer Regelung im Abgeordnetengesetz, mit der die Mittelverwendung der Fraktionen gesteuert werden solle, nicht zu. Aus dem Abgeordnetenstatus ergebe sich kein Anspruch auf Gesetzgebung, schon gar nicht auf eine systemwidrige Ergänzung des Abgeordnetengesetzes. Einer gesetzlichen Wiederholung verfassungsrechtlicher Ansprüche bedürfe es nicht. § 3 Abs. 3 Satz 2 FraktG verletze den im Abgeordnetenstatus angelegten Anspruch auf Gleichbehandlung nicht. Die Fraktionen, denen damit eine Kompetenz eingeräumt werde, seien zu einer verfassungskonformen Anwendung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kämen sie auch
. Bei der Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21.07.2000 entwickelten Leitgesichtspunkte für die Zulässigkeit von Funktionszulagen seien nämlich die Besonderheiten eines Teilzeitparlaments zu berücksichtigen. Als ein solches habe sich der Antragsgegner organisiert. Im Teilzeitparlament habe der Abgeordnete die Möglichkeit, die Zeit, die ihm ansonsten die Wahrnehmung einer besonderen Funktion koste, auf seinen bürgerlichen Beruf zu verwenden. Folglich sei die Anreizfunktion, die mit den Funktionszulagen verbunden sei, oftmals von geringerem wirtschaftlichem Gewicht. Die Antragsteller legten nicht dar, dass es im Landtag gleichwohl tatsächlich zu einem gemeinwohlwidrigen „Streben
der Funktion" gekommen sei. Im Vollzeitparlament könne davon ausgegangen werden, dass der höhere Aufwand, der mit der Übernahme von Leitungsfunktionen verbunden sei, mit der Entschädigung bereits abgegolten sei. Das sei bei einem Teilzeitparlament anders. Denn hier seien zusätzliche Funktionen, die über das Mandat selbst hinaus übernommen würden, weder bereits im normativen Leitbild des Abgeordneten eingeschlossen, noch seien sie mit der auf eine Teilzeittätigkeit bemessenen Entschädigung schon abgegolten. Deswegen bedürfe es zur Sicherung der Gleichbehandlung des Ausgleichs der zusätzlichen Lasten, die Funktionsträger im öffentlichen Interesse übernähmen. Die besondere Belastungswirkung sei nicht nur bei den Fraktionsvorsitzenden zu erkennen. Sie treffe den gesamten Fraktionsvorstand und auch die Ausschussvorsitzenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sei darüber hinaus auch der Aspekt der Anerkennung politischer Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. b) Das in Antrag Ziff. III beanstandete Indexierungsverfahren stehe mit den Anforderungen des Demokratieprinzips in Einklang. Denn die Entscheidung werde vom Parlament selbst getroffen und sei nicht auf sachfremde Weise mit anderen Entscheidungen gekoppelt. Sie ermögliche eine demokratische Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit, weil Verfahrensablauf, Maßstab und Ergebnis von jedem Bürger ohne weiteres
vollziehbar seien. Die vom Gesetzgeber gewählte Orientierungsgröße der Einkommensentwicklung sei ebenso wenig zu bean-standen. Die Anknüpfung an eine statistische Größe sei gleichfalls zulässig, denn damit würden Verantwortlichkeiten nicht verschoben. Auch der im Gesetz vorgesehene mehrjährige Automatismus entspreche der Verfassung. Gründe B. I. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag Ziff. 1 aus dem Schriftsatz vom 08.03.2009 ist nicht zuzulassen. Der Antrag bezieht sich auf einen neuen Sachverhalt und wirft Zulässigkeitsfragen auf, die im bisherigen Verfahren noch nicht angelegt waren. Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, das im Übrigen entscheidungsreife Verfahren mit diesen neuen Fragen zu belasten. Eine Rechtsschutzmöglichkeit wird den Antragstellern damit nicht genommen. II. Die weiteren Anträge sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
1 Satz 2 Nr. 1 LV entscheidet der Staatsgerichtshof über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgan oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Einen diesbezüglichen Antrag kann auch ein Abgeordneter des Landtags stellen, da er in der Verfassung insbesondere in Art. 27 Abs. 2 und Art. 40 LV mit eigenen Rechten ausgestattet ist (vgl. nur StGH, Urteil vom 28.01.1988 - GR 1/87 -, ESVGH 38, 81 <82>; zum Organstreit bei Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus BVerfGE 64, 301 <312 ff.>). Ein solcher Antrag ist aber nur dann zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet sei (§ 45 Abs. 1 StGHG). Dabei ist
GHG die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt. Schließlich muss der Antrag innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 3 StGHG gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind bei keinem der Anträge vollständig erfüllt. 1. Mit dem Antrag Ziff. I rügen die Antragsteller ein Unterlassen des Antragsgegners. Insoweit sind die Antragsteller zwar antragsbefugt (a); sie können sich gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen wenden
besserungspflicht die Pflicht zur Anpassung der Rechtslage an geänderte tatsächliche Verhältnisse oder neue bzw. klargestellte rechtliche Vorgaben trifft. Hier ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner es versäumt hat, die Regelungen im Abgeordnetengesetz über die Entschädigungszahlungen an die Abgeordneten an eine auch im Land zu beachtende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, und er somit eine von Verfassungs wegen gebotene Handlung unterlassen hat. Von der Notwendigkeit einer Prüfung der Rechtslage im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 ist im Übrigen der Landtag am Beginn der 13. Wahlperiode selbst ausgegangen.
GHG muss der Antrag binnen sechs Monaten gestellt werden,
dem die beanstandete Handlung oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, spätestens jedoch fünf Jahre
ihrer Durchführung oder Unterlassung. Diese Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist,
deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Damit sollen
einer bestimmten Zeit in Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 <210>). Die Fristbestimmung ist
ihrem ausdrücklichen Wortlaut auch auf Unterlassungen anwendbar. Dies gilt nicht nur dann, wenn das vom Antragsgegner verlangte Handeln zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen war, sondern grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsgegner der behaupteten Verpflichtung zum Handeln über eine längere Zeit hinweg nicht
gekommen ist. Der Beginn der Sechsmonatsfrist bei sogenanntem fortdauernden Unterlassen lässt sich nicht generell und für alle Fallgestaltungen einheitlich festlegen. Die Frist wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält. In einer derartigen Weigerung liegt zugleich ein Geschehen, das im Sinne der Fristvorschrift als Bekanntwerdens des Unterlassens zu werten ist und an das deshalb - trotz fortdauernden Unterlassens - für den Fristbeginn anzuknüpfen ist (vgl. StGH, Urteil vom 17.05.2001 - GR 7/00 -, ESVGH 52, 1 f., im Anschluss an die Rspr. des BVerfG, siehe BVerfGE 92, 80 <89>, zuletzt BVerfGE 110, 403 <405>).
Ansicht der Antragsteller kann von einer solchen eindeutigen Weigerung des Antragsgegners erst mit der Verabschiedung der Parlamentsreform ausgegangen werden, mit der die im Beschluss des Landtags vom 26.07.2007 angekündigte Regelung nicht getroffen worden ist. Die Frist sei folglich erst mit der Verkündung des Gesetzes in Lauf gesetzt worden. Dieser Annahme steht indessen der Umstand entgegen, dass der von den Antragstellern als verfassungswidrig gerügte und deshalb
ihrem Vorbringen vom Gesetzgeber zu korrigierende Zustand jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 offensichtlich zutage getreten war. Die im Anschluss daran auch unter maßgeblicher Beteiligung des Antragstellers Ziff. 1 erfolgte Diskussion im Landtag führte indessen nicht zu dem von diesem gewünschten Ergebnis.
folgenden Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes jedenfalls mit dem Beschluss des Landtags vom 29.07.2004 offensichtlich geworden. Denn darin hat der Landtag seinen Willen bekundet, sich mit verschiedenen Teilaspekten der Abgeordnetenentschädigung nochmals zu befassen; hierzu zählte die Frage der Funktionszulagen aber nicht. Hierin lag eine Zäsur in der Diskussion um die Funktionszulagen, die hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass der Antragsgegner - jedenfalls in absehbarer Zeit - nicht bereit war, die von den Antragstellern behauptete Anpassungspflicht zu erfüllen und den als verfassungsrechtlich geboten erachteten Rechtszustand herzustellen. Diese Tatsache musste dann Anlass für den Antragsteller Ziff. 1 sein, sich - binnen einer Frist von sechs Monaten - über die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes schlüssig zu werden. Für ihn ist die Antragsfrist folglich spätestens Ende Februar 2005 und somit noch während der 13. Wahlperiode abgelaufen.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beginnt bei der Rüge der Verletzung von Organrechten durch den Gesetzgeber die Frist im Falle des Erlasses eines Gesetzes grundsätzlich mit dessen Bekanntmachung. Bei Regelungen des parlamentarischen Innenrechts soll es hingegen auf die rechtliche Betroffenheit des Antragstellers ankommen, um vorsorgliche Verfahren zu vermeiden. Nur ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse der Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch beim Gesetz den Fristbeginn verschoben (vgl. BVerfGE 118, 277 <321>). Der Staatsgerichtshof hat das Problem der Koordinierung von Antragsbefugnis und Antragsfrist vor dem Hintergrund der im StGHG normierten endgültigen Ausschlussfrist von 5 Jahren demgegenüber einheitlich gelöst.
seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 09.04.1960 - Nr. 2/60 - BWVBl 1960, 122 <123>) beginnt die Frist des § 45 Abs. 3 StGHG erst dann zu laufen, wenn die Antragsberechtigung für den Antragsteller entstanden ist; erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Handlung oder Unterlassung dem Antragsteller gerade in dieser Eigenschaft bekannt werden. Eine mögliche Unsicherheit über die Rechtsgültigkeit von Handlungen und Unterlassungen hat der Gesetzgeber demnach für eine Dauer von fünf Jahren, aber auch nur für diese, hingenommen. Hiernach waren die Antragsteller Ziff. 2 und Ziff. 3
Entstehen ihres Abgeordnetenstatus mit Zusammentritt des neugewählten Landtags zu Beginn der 14. Wahlperiode gehalten, sich über ihren verfassungsrechtlichen Status zu vergewissern und binnen der Frist von sechs Monaten ein rechtserhebliches Unterlassen im Wege des Organstreits geltend zu machen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.