NVO liegt nach der Antragsbegründung kein Zulassungsgrund vor. Dahinstehen kann daher, ob im Übrigen einer der geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt ist und vorliegt. 1. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten - und allein maßgebenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße auch dann, wenn die "Spielcenter" baulich nicht als Einheit anzusehen seien, gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind zwar immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nach der Antragsbegründung insoweit aber nicht der Fall.
NVO begründet hat, folgt nichts Anderes, insbesondere liegt darin keine Annahme einer baulichen Einheit "durch die Hintertür". Denn soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die mit beiden "Spielcentern" nach der Spielverordnung rechtlich zulässige Gesamtzahl von Gewinnspielgeräten abgestellt hat, hat es lediglich i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Unzulässigkeit einer Konzentration zweier baulich selbstständiger "Spielcenter" am geplanten Standort nach ihrer Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung i. S. dieser Vorschrift angenommen. c) Soweit der Kläger in Auseinandersetzung mit der Antragserwiderung der Beklagten zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergänzend darlegt, warum das von der Beklagten befürchtete "Kippen in ein Sondergebiet ‘Vergnügen‘" ausscheide, kann dahinstehen, inwieweit der Antragsbegründung zu folgen ist. Denn mit der Gefahr eines solchen "Kippens" hat jedenfalls das Verwaltungsgericht die
NVO nicht begründet. 2. Die Rechtssache hat in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht bejahte
NVO aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass ausdrücklich oder sinngemäß eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen. Außerdem ist - bei Rechtsfragen ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts - die Entscheidungserheblichkeit der Frage darzulegen; das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt insoweit nicht. Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung nicht. Sie wirft zwar sinngemäß mehrere für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fragen auf, und zwar - "ob mehrere eigentlich selbstständige Betriebe als Einheit betrachtet werden können", - "ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" (das Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. ) "auch auf die vorliegenden Spielcenter angewandt werden muss", - "ob der Umstand, dass die beiden Betriebe aus betriebswirtschaftlicher Sicht aufeinander bezogen sein können, den Schluss zulässt, dass es sich um eine Einheit im baurechtlichen Sinne handelt", und - "ob die Lebenserfahrung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, wonach ein Vermieter oder Betreiber von Spielhallen in der Regel bestrebt sein wird, dass diese so betrieben werden, dass sie sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, ausreicht, um zur Annahme einer baurechtlichen Einheit zu gelangen". Sie legt jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß etwas zur Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen in Bezug auf die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch das Verwaltungsgericht dar noch erläutert sie in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, warum diese Fragen insoweit bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Probleme aufwerfen, die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Sämtliche Fragen zielen nur auf die Rechtsmaßstäbe des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung von § 2 OBS i.V.m. § 6 BauNVO und deren Subsumption im vorliegenden Einzelfall. Zwar zwingt das verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, bei der Prüfung jedes Zulassungsgrundes dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009, a.a.O. m.w.N.). Die Darlegungen des Klägers zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erschöpfen sich insoweit jedoch allenfalls in einer Kritik i. S. des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von § 2 OBS i.V.m. § 6 BauNVO, nicht aber von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG (600 Euro/qm Nutzfläche der Spielcenter ohne Nebenräume, in Anlehnung an Nr. 9.1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, VBlBW 2004, 467). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/608150.html ( https://oj.is/608150 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 26 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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