Tenor 1. Der Antrag wird verworfen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe I. Der Antragsteller beantragt, die Landesregierung zu verpflichten, die für den 27. November 2011 vorgesehene Volksabstimmung nicht durchzuführen und festzustellen, dass der zur Volksabstimmung gestellte Entwurf des S 21-Kündigungsgesetzes (LT-Drucks.15/496) und die Volksabstimmung selbst mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Für den Fall, dass über diesen Antrag nicht vor Durchführung der Volksabstimmung entschieden wird, beantragt der Antragsteller weiter, die Volksabstimmung im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 25 StGHG) auszusetzen. II. Der Antrag ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 17 StGHG). Der Antragsteller ist als natürliche Person nicht antragsberechtigt. 1. Das vom Antragsteller verfolgte Begehren könnte vor dem Staatsgerichtshof allenfalls im Wege des Organstreitverfahrens nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV, §§ 44 ff. StGHG geltend gemacht werden. Der Antragsteller ist aber in einem solchen Verfahren nicht antragsberechtigt nach Art. 68 Abs. 2 Nr. 1 LV i.V.m. § 44 StGHG. 2.
- a)Nach § 44 StGHG können Antragsteller nur der Landtag und im Falle des Art. 36 LV der Ständige Ausschuss, die Regierung und die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Zu diesem Kreis der Antragsberechtigten gehört der Antragsteller nicht. Im System der Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem Verfassungsrecht ist der einzelne Staatsbürger im Organstreit nicht parteifähig, weil er weder Organ noch Organteil und auch kein sonstiger Beteiligter im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.07.1961 - 2 BvG 2/58 u.a. -, BVerfGE 13, 54 <95 f.>; Beschluss vom 24.03.1982 - 2 BvH 1/82 u.a. -, BVerfGE 60, 175 <200 f.>).
- b)Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm komme als bei der Volksabstimmung stimmberechtigtem Bürger ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht zu, aufgrund dessen er als Beteiligter im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV und damit auch als Antragsberechtigter nach Art. 68 Abs. 2 Nr. 1 LV anzusehen sei. Dem ist nicht zu folgen, wobei es keiner abschließenden Klärung des Umfangs des vom Antragsteller in Anspruch genommenen Teilhaberechts bedarf. Die Stellung als Beteiligter im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Nr.1 LV setzt eine Rechtsähnlichkeit mit der Rechtsstellung eines obersten Bundes- oder Landesorgans voraus, die im Falle des einzelnen stimmberechtigten Bürgers nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.07.1961 a.a.O. , BVerfGE 13, 54 <96>). Der einzelne Staatsbürger nimmt im Rahmen einer Volksabstimmung keine Organfunktionen wahr, aus denen seine Antragsberechtigung im Organstreitverfahren folgen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1982 a.a.O. , BVerfGE 60, 175 <201>). Die Antragsberechtigung des Antragstellers folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer erweiternden Auslegung des Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 LV mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 ( 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267 ) betraf, soweit es vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ins Feld geführt wird, Verfassungsbeschwerden, bei denen das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 146 GG bejahte. Doch lassen sich weder der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt noch die darauf gestützten verfassungsprozessualen Erwägungen auf das vorliegende Verfahren übertragen.Abgesehen davon, dass die Verfassung des Landes Baden-Württemberg und das Staatsgerichtshofgesetz die Verfassungsbeschwerde nicht kennen, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdebefugnis in dem erwähnten Urteil ausdrücklich auf Art. 38 Abs.1 Satz 1 GG und damit auf ein im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG rügefähiges Recht gestützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 a.a.O. , BVerfGE 123, 267 <328 ff.>). Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich auch eine Antragsberechtigung im Organstreitverfahren begründet werden sollte, sind nicht ersichtlich. 3. Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht entnehmen, dass die von ihm beanstandeten Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 StGHG zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eines etwaigen verfassungsrechtlichen Teilhaberechts führen könnten. Die Teilhabe an der Gesetzgebung im Rahmen des Art. 60 LV umfasst - anders als der Antragsteller offenbar meint - jedenfalls nicht das Recht, eine vom Antragsteller für verfassungswidrig gehaltene Volksabstimmung verhindern zu können. Auch die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde würde im Übrigen voraussetzen, dass der Beschwerdeführer geltend macht,durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beeinträchtigt zu sein (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <48>, stRspr). Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung - sei es durch die Volksabstimmung selbst, sei es durch das S 21-Kündigungsgesetz im Falle seines Inkrafttretens - ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht feststellbar. 4. Mit der Verwerfung des Antrags in der Hauptsache erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.Dieser ist im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil § 25 Abs. 1 StGHG eine Regelung durch einstweilige Anordnung nur in einem anhängigen Verfahren zulässt. Anhängig im Sinne des § 25 Abs. 1 StGHG kann aber nur ein vor dem Staatsgerichtshof zulässiges Verfahren sein (vgl. StGH, Urteil vom 11.09.1971 - GR 2/1971 - ESVGH 22, 1 <4>). Permalink: http://openjur.de/u/608227.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English