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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2012 - 3 S 724/11

1. Zur Zulässigkeit eines Normenkotrollantrags nach Veräußerung des vom Bebauungsplan betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs. 2. Die Festsetzung eines (eingeschränkten) kleinen Gewerbegebiets bei g

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB ein. Denn sie wurde erst nach positiver Prüfung dieser Privilegierungsvoraussetzungen durch das Landwirtschaftsamt Offenburg erteilt (vgl. dessen Schreiben vom 09.09.1976 sowie die Stellungnahme des Landratsamts Offenburg vom 11.11.1976). 1991 erfolgte die Genehmigung des Dachausbaus am Wohnhaus, die ihrerseits von einer positiven Stellungnahme des Landwirtschaftsamts zur landwirtschaftlichen Privilegierung abhängig gemacht wurde (vgl. Schreiben vom 19.11.1991: Zweite Wohnung wegen Größe der Mehrgenerationenfamilie und wegen beabsichtigter späterer Hofübergabe erforderlich). An diesen, auf privilegiertes landwirtschaftliches Wohnen in zwei Wohnungen beschränkten Nutzungszweck knüpfte auch die Baugenehmigung von 2006 an, mit der auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB eine Erweiterung des Wohnhauses gestattet wurde.

  1. c)Der auf landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkte Genehmigungszweck von Betriebsgebäuden und Wohnhaus bestand auch bei Erlass des Bebauungsplans fort, eine förmliche Genehmigung der Erweiterung des Nutzungszwecks auf den Fuhrbetrieb fand nicht statt. Im Gegenteil sah die Antragsgegnerin einen 1996 gestellten Antrag des Bauherrn ... auf Erteilung einer Genehmigung für die Änderung der landwirtschaftlichen in eine gewerbliche Nutzung (Fuhrbetrieb mit baulichen Erweiterungen) als nicht genehmigungsfähig an (vgl. Schreiben des Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamts vom 14.08.1996). Auch die Genehmigung einer Hallenerweiterung (Bescheid vom 09.01.2002) ging nicht mit einer gleichzeitigen Nutzungsänderungsgenehmigung einher. Der damalige Wunsch des Gemeinderats der Antragsgegnerin, mit dieser Genehmigung die „in den vergangenen Jahrzehnten sukzessiv vorgenommene Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlichen Betriebs in einen Gewerbebetrieb“ nachträglich- zu legalisieren, ist eindeutig nicht Bestandteil der Genehmigung geworden. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 des Textteils der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der Unterbringung von (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetreiben vorbehalten bleiben muss. Wird von den Möglichkeiten in Ziff. 1.1.4 auch nur annähernd im zugelassenen Umfang Gebrauch gemacht wird, bleibt vom gewerblichen Charakter des - zudem kleinen - Gewerbegebiets indessen so gut wie nichts mehr übrig. Bei einer - gar erweiterten - Fortführung der genehmigten landwirtschaftlichen Anlagen würde der gewerbliche Gebietscharakter entfallen und durch die Dominanz landwirtschaftlicher Nutzung ersetzt. Das Gewerbegebiet würde sich in Richtung eines „Sondergebiets Landwirtschaft“ verändern. Landwirtschaftliche Hofstellen sind in Gewerbegebieten aber weder allgemein noch auch nur ausnahmsweise zulässig. Indem er damit nicht gewährleistet, dass das primär angestrebte Planziel eines Gewerbegebiets auch erreicht wird, bestehen gegen den Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche Bedenken (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105 ff.). 3. Die Festsetzung in Ziff. 1.1.4 ist des Weiteren auch nicht durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben muss, was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Verstoßen wird zugleich gegen den grundsätzlichen konkret-vorhabenbezogenen Ansatz des § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Vorschrift privilegiert „bestimmte“ vorhandene Anlagen, sie dient mit anderen Worten nur dem individuellen untergeordneten Fremdkörperschutz. Sollen größere oder eine Mehrzahl von Anlagen zulässig bleiben mit der Folge, dass die „Fremdkörper“ in Wirklichkeit zu einer prägenden Hauptnutzung erstarken, muss dies über eine eigene Baugebietsfestsetzung geschehen (so zu Recht Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 1 Abs. 10 RdNrn. 139 u. 141 sowie Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB u. BauNVO, 4. Aufl., § 1 RdNr. 72 m.w.N.). 4. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch mit Fehlern im Abwägungsvorgang in Gestalt eines - beachtlichen - Ermittlungs- wie Bewertungsfehlers nach § 2 Abs. 3 BauGB behaftet. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 BauGB erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutreffend zu ermitteln und zu bewerten. Abwägungsrelevante Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.; zur gleichlautenden Auslegung des § 214 Abs. 1 Nr. 1 und des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Bebauungsplan leidet, gemessen daran, am durchgreifenden rechtlichen Fehler bei der Bewertung des der Gewerbegebietsfestsetzung zugrunde liegenden Abwägungsmaterials.
  2. a)Der Gemeinderat ging, nachdem er die ursprüngliche Ausweisung des nordwestlichen Plangebiets als Dorfgebiet durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ersetzt hatte, ohne weiteres davon aus, dass ein Konflikt zwischen der (nunmehr gewerblichen) Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. auch sonstigen allgemeinen Gewerbenutzungen (insbesondere Büros) mit dem geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht mehr bestehe. Dem lag ersichtlich die Auffassung zugrunde, das Schutzniveau von gewerblichen Nutzern und Bewohnern des Gewerbegebiets gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsgerüche „von außerhalb“ gegenüber dem bisherigen Schutzniveau von Außenbereichslandwirten werde sich für den Antragssteller nicht nachteilig verändern. Aus diesem Grund wurde auch von einer Erhebung der auf das künftige Gewerbegebiet einwirkenden Geruchsimmissionen abgesehen, obwohl dessen Baufenster bis ca. 25 m an den nördlichen Stall des Antragstellers heranreicht und das bestehende Wohnhaus von diesem Stall nur etwa 40 m entfernt ist. Hierin liegt ein auf einem rechtlichen Bewertungsfehler beruhendes Ermittlungsdefizit. In dem festgesetzten Gewerbegebiet ist betriebsbezogenes Wohnen - im bestehenden Wohnhaus, aber auch an anderer Stelle - ausnahmsweise zulässig. Zudem dürfen im Gebiet u.a. auch Büro- und Verwaltungsgebäude angesiedelt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die Nutzer dieser Wohn- und Büroanlagen haben tatsächlich einen höheren Anspruch auf Schutz gegen landwirtschaftliche Tierhaltungsimmissionen von außerhalb des Gewerbegebiets als vom Plangeber angenommen. Dazu ist folgendes auszuführen:
  3. aa)Der Schutz insbesondere des „betrieblichen“ Wohnens nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist zwar deutlich geringer als der Schutz „allgemeinen“, d.h. uneingeschränkt (ohne Bindung) zulässigen Wohnens. Dies gilt sowohl für Lärm- und Lichtimmissionen, als auch für Geruchsbelästigungen. Bei Lärmimmissionen wird dabei nach Richt- oder Grenzwerten differenziert, die an die Schutzwürdigkeit des „allgemeinen“ Wohnens und an die Schutzwürdigkeit des jeweils in Rede stehenden Baugebiets anknüpfen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV und § 2 Abs. 2 und Abs. 6 der 18. BImSchV, aber auch Nr. 6.1 der TA-Lärm). Bei Lichtimmissionen wird ebenso verfahren (vgl. etwa Nr. 5.1, Tab. 2 der als Orientierungshilfe heranzuziehenden LAI-Hinweise). Systematisch vergleichbar, wenn auch vergröbert, wird auch bei den Geruchsimmissionen vorgegangen. So unterscheidet die Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (GIRL) zwischen Immissionswerten in Wohn- und Mischgebieten einerseits (Faktor 0,10) und Gewerbe-, und Dorfgebieten andererseits (Faktor 0,15); sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach ihrem Empfindlichkeitsgrad einer dieser Gebietskategorien zuzuordnen. Grundlage der jeweiligen Messungen/Berechnungen in den genannten Regelwerken sind, einem Prinzip des Immissionsschutzrechts folgend, jeweils nur die vom Anwendungsbereich des einschlägigen Regelwerks erfassten Immissionsarten (vgl. etwa Nr. 1 der TA-Lärm).
  4. bb)Außer dem „betrieblich“ eingeschränkten Wohnen kennt das Bauplanungsrecht auch das „landwirtschaftlich“ eingeschränkte Wohnen, sei es im Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO: Wirtschaftsstellen und „dazugehörige“ Wohnungen und Wohngebäude) oder im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb mit zu- und untergeordnetem Wohnhaus). Auch Bewohner solcher Gebäude können sich nicht auf das Immissionsschutzniveau allgemeinen Wohnens berufen, sondern müssen höhere Immissionsbelastungen hinnehmen. Dies gilt in Bezug auf landwirtschaftstypische Immissionen vornehmlich für Gerüche aus Tierhaltung in Bereichen, die - rechtlich oder tatsächlich - durch ein Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohnungen (mit)geprägt sind. Hier ist das Nachbarschaftsverhältnis bezüglich der wechselseitigen tierhaltungstypischen „Platzgerüche“ erheblich vorbelastet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 f.). Die Eigentümer derart benachbarter Landwirtschaftsbetriebe sind insofern bodenrechtlich in einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, die beiden Seiten ein hohes Maß an Duldung landwirtschaftlicher Tierhaltungsgerüche auferlegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 ff. und - ihm folgend - GIRL , Begründung zu Nr. 1, S. 30 „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“; zur erhöhten Zumutbarkeit landwirtschaftstypischer Gerüche in einem durch Tierhaltungsbetriebe geprägten Gebiet vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2000 - 7 B 1533/00 -, juris).
  5. cc)Aus Vorstehendem ist zu schließen, dass das - nach dem Bebauungsplan zulässige - „gewerbebetriebsbezogene“

§ 8Abs. 3 Nr. 1 Bau

NVO und das - bisher nur genehmigte -, „landwirtschaftsbetriebsbezogene“

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB nicht schlechthin das gleiche Ausmaß an Tierhaltungsgerüchen aus dem benachbarten Betrieb des Antragstellers hinnehmen müssen. Denn das Ausmaß an zumutbarer Duldung erhöhter Immissionen kann für beide Nutzungsarten - gebietsbezogen - unterschiedlich ausfallen. Die erhöhte Zumutbarkeit gilt mit anderen Worten vorrangig für die jeweils „gebietstypischen“ Immissionsarten und Immissionsquellen. Die Abwehransprüche der Bewohner eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur betriebsbezogen zulässigen Wohnhauses im Gewerbe- oder Industriegebiet sind demnach in erster Linie gegenüber allen Immissionen beschränkt, die gewerbe- bzw. industriegebietstypischer Natur sind. Dazu gehören außer den in der TA-Luft geregelten Lärmarten insbesondere auch aus gewerblich-/industriellen Quellen stammende Gerüche, nicht jedoch auch Gerüche aus - gewerbegebietsfremden - benachbarten landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben. Bewohner und Nutzer eines Gewerbegebiets unterliegen nicht der besonderen Duldungspflicht gegenüber solchen Tierhaltungsgerüchen, da sie nicht Partner der wechselseitigen „Schicksalsgemeinschaft“ benachbarter Landwirte sind. Sie sind daher gegenüber - gewerbegebietsfremden - landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen grundsätzlich in gleichem Maß schutzwürdig wie Bewohner sonstiger uneingeschränkter Wohnungen, müssen sich aber - wie diese - lagespezifische Vorbelastungen zurechnen lassen.

  1. dd)Bezogen auf (künftige) „gewerbliche“ Bewohner des hier zu beurteilenden Gewerbegebiet bedeutet dies, dass sie sich nicht mit dem bisherigen Geruchsschutzniveau des nur „landwirtschaftsbezogen“ genehmigten Wohnhauses des Nachbarn ... begnügen müssen, sondern Tiergerüche aus dem Betrieb des Antragstellers in gleicher Weise abwehren können wie Bewohner eines „normalen“ Wohnhauses an gleicher Stelle. Dabei ist freilich die lagespezifische Vorbelastung (bisher Außenbereich, Nähe zu den Stallgebäuden) in den Blick zu nehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan ein bezüglich Immissionen „gehobenes“ (eingeschränktes) Gewerbegebiet mit einem nur mischgebietsverträglichen Störpotenzial festsetzt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf Nr. 3.1. der GIRL hinzuweisen. Danach werden Wohn- und Mischgebiete (Faktor 0,10) gegenüber landwirtschaftlich geprägten Dorfgebieten (Faktor 0,15) deutlich besser gestellt. Auch im Entwurf der VDI 3473 (Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder) wurde bei den dortigen Abstandsregelungen zwischen Misch- Gewerbe- und Dorfgebieten/Wohnhäusern im Außenbereich differenziert (vgl. Nrn 3.3.2 bis 3.3.4).
  2. b)Ein weiterer - inhaltlicher - Ermittlungsfehler liegt in der Einschätzung des Gemeinderats, der Nachbar ... habe das Wohnhaus auch bisher schon zum Zwecke des Gewerbebetriebs zulässigerweise genutzt, so dass ein Entzug dieser gewerblichen Nutzung eine Entschädigungspflicht nach § 42 ff. BauGB auslöse. Wie oben dargelegt, war dem Nachbarn ... die betriebliche Wohnhausnutzung bislang aber weder genehmigt worden noch war sie bisher materiell-rechtlich nach § 35 BauGB zulässig.
  3. c)Angesichts des Gewichts der dargestellten Ermittlungsfehler und der materiell rechtlichen Mängel hat der Senat keinen Zweifel, dass die Planung des Gewerbegebiets ohne sie anders ausgefallen oder gänzlich unterblieben wäre. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets als zentrales Ziel des gesamten Plankonzepts führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Denn die übrigen Regelungen und Festsetzungen hätten für sich gesehen nur schwerlich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können. Vor allem aber hätte die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel keine Satzung nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen (zu diesen Grundsätzen der Teilbarkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Beschluss vom 05. Juni 2012 Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/608323.html ( https://oj.is/608323 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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