1 der Beitragsordnung erfolgt die Beitragsbemessung
Beitragsgruppen. Die Merkmale der Beitragsgruppen werden von der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin festgesetzt.
2 der Beitragsordnung setzt sich der Kammerbeitrag zusammen aus dem Beitrag der Bundeszahnärztekammer, dem Beitrag für die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin sowie dem Beitrag für die jeweilige Bezirkszahnärztekammer.
3 der Beitragsordnung ergibt sich der Beitrag der Bundeszahnärztekammer für alle Beitragsgruppen einheitlich auf der Grundlage der Beschlussfassung der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer. Die Höhe der Beiträge für die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin sowie für die jeweilige Bezirkszahnärztekammer wird von der Vertreterversammlung der Antragsgegnerin festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, untergliedert
den vier Kammerbezirken, jährlich in einer Beitragstabelle. Für den Bereich der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart waren
der am 04.12.2010 beschlossenen Beitragstabelle für das Jahr Rechnungsjahr 2011 monatlich folgende Beiträge zu erheben: Beiträge BZK StuttgartBZÄK LZK BZK GesamtbetragKammerbezirkBeitragsgruppe 1 Beitragsgruppe 1 a und b - 100% aller Beiträgea) Niedergelassene Zahnärzteb) Beamtete und angestellte Zahnärzte im öffentlichen Dienst sowie im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die liquidationsberechtigt sind7,20 €44,36 €51,00 €102,56 €Beitragsgruppe 1 c - BZÄK-Beitrag = 100 %, LZK- und BZK-Beitrag = 2/3 von Beitragsgruppe1 a+
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt. Er behandelt
eigenen Angaben keine Patienten und ist nicht liquidationsberechtigt.
den oben genannten Beitragstabellen fällt er in die Gruppe 2 b. Der Antragsteller hat am 06.05.2011 gegen die Beitragstabelle für das Rechnungsjahr 2011 einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er meint, die unterschiedslose Erhöhung der Beitragssätze für alle angestellten Zahnärzte sei rechtswidrig. Sie widerspreche dem Äquivalenzprinzip und der Beitragsgerechtigkeit. Außerdem werde die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder nur unzureichend berücksichtigt. Die Erhöhung des Beitragssatzes für angestellte Zahnärzte sei mit der erhöhten Inanspruchnahme der Kammern durch angestellte Zahnärzte begründet. Die erhöhte Inanspruchnahme gehe darauf zurück, dass angestellte Zahnärzte in freier Praxis früher eine seltene Ausnahme gewesen seien. Heute sei dies anders. Durch Beschwerden von Patienten versursachten diese einen ähnlich hohen Aufwand der Kammern wie die Praxisinhaber selbst. In ihrem Rundschreiben 1/2011 vom 13.01.2011 habe die Antragsgegnerin ausgeführt,
einer internen Bewertung kämen 80 % der Ausgaben und Dienstleistungen, welche die Kammer erfülle bzw. zur Verfügung stelle, auch angestellten Zahnärzten zu Gute. Auf der Internet-Homepage seien die Leistungen der Antragsgegnerin wie folgt aufgelistet: „- Bei Fragen zu meiner Praxis (z.B. Praxisgründung, Vertretung, Übernahme oder Aufgabe, Einstellung eines Assistenten, Praxismanagement etc.).- Im Streitfall mit einem Kollegen, Patienten oder Kostenträger.- Wenn ich Handbücher, Musterverträge und Checklisten zu allen Fragen der zahnärztlichen Berufsausübung benötige.- Wenn ich mich weiterbilden möchte.- Wenn ich einen Vertreter für Urlaubsabwesenheit/Krankheits-fall/Schwangerschaft suche.- Wenn ich eine Auszubildende, eine Zahnmedizinische Fachangestellte oder einen Zahntechniker suche, einstellen oder entlassen möchte.- Wenn ich an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen möchte.- Wenn ich Hinweise zur Abrechnung
GOZ brauche.- Wenn ich Fragen zum Bereich Röntgen- oder Strahlenschutz habe.- Wenn ich Hilfe bei der Erstellung einer eigenen Internetpräsentation benötige.“Diese Dienstleistungen der Antragsgegnerin bezögen sich jedoch fast ausnahmslos auf die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis. Sie kämen somit Zahnärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst nicht zu Gute. Auch das Weiter- und Fortbildungsangebot der Antragsgegnerin sei ausschließlich auf die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis ausgerichtet. Von der Berufsausbildung und beruflichen Fortbildung der zahnärztlichen Helferberufe hätten die Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst keinen persönlichen Nutzen. Denn sie seien weder Arbeitgeber noch liquidationsberechtigt noch zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf diese Helferberufe angewiesen. Zu vermerken sei weiter, dass der Umfang an Leistungen, die von Assistenten in Anspruch genommen werden könnten, größer sei als der Aufwand für Angestellte im öffentlichen Gesundheitsdienst. Gleichwohl betrage der Beitragsanteil der Assistenten nur 25 %. Unter der Beitragsgruppe der „Assistenten“ befänden sich auch solche, die lange Jahre - etwa als sog. „Funktionsoberarzt“ - an einer Universitätsklinik beschäftigt seien und
dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ä) bezahlt würden. Dieser Tarifvertrag sei günstiger als der für seine Gruppe geltende TV-L. Daher liege auch insoweit eine Ungleichbehandlung vor. Zudem werde die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder innerhalb sowie zwischen den Beitragsgruppen nicht hinreichend berücksichtigt. Die in einer freien Praxis angestellten Zahnärzte hätten statistisch ein höheres Einkommen als die in die gleiche Beitragsgruppe fallenden Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen. Zudem sei ein Beitragsunterschied zwischen den angestellten Zahnärzten im öffentlichen Dienst und den niedergelassenen Zahnärzten kaum mehr vorhanden, obwohl niedergelassene Zahnärzte ein Vielfaches verdienten. Am 19.01.2012 hat der Antragsteller auch die Beitragstabelle für das Rechnungsjahr 2012 in das Verfahren einbezogen. Der Antragsteller beantragt, die Beitragstabellen der Antragsgegnerin für die Rechnungsjahre 2011 und 2012 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzuweisen. Sie meint, der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Bei der Beitragsordnung und der Beitragstabelle handele es sich um Satzungen. Verfahrens- oder Formfehler beim Erlass seien weder erkennbar noch gerügt. Auch materiell-rechtlich könne dem Vorbringen des Antragstellers nicht gefolgt werden. Die Beitragsordnung mit der Beitragstabelle berücksichtige das Äquivalenzprinzip und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder. Der beitragsrechtliche Begriff des Vorteils sei auch dann erfüllt, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeit nicht messbar sei, sondern nur vermutet werde. Eine Unterscheidung zwischen angestellten Zahnärzten in freier Praxis und angestellten Zahnärzten im öffentlichen Dienst sei aufgrund des überwiegend gleichen Nutzens nicht zusätzlich zu fordern. Zwischen den beiden Zahnarztgruppen bestünden keine erkennbaren Unterschiede. Die Einkommen der in Beitragsgruppe 2 genannten Zahnärzte seien mit denjenigen der Beitragsgruppe 1
Abzug der Praxiskosten durchaus vergleichbar. Die in Beitragsgruppe 2 genannten Zahnärzte seien bisher mit einem Beitragssatz von 40 % mit Blick auf das zur Verfügung stehende Dienstleistungsangebot zu niedrig eingestuft gewesen. Abgesehen davon bestehe für einkommensschwache Kammermitglieder die Möglichkeit der Beitragsermäßigung oder des Beitragserlasses. Die eigenen aktuellen Leitlinien sähen bei monatlichen Bezügen aus zahnärztlicher Tätigkeit von bis zu 3.000,-- EUR prozentuale Reduzierungen des Kammerbeitrags vor. Wenn der Antragsteller meine, der Umfang der für in der Zahnarztpraxis tätige Assistenten vorgehaltenen Dienstleistungen sei größer als der Aufwand für angestellte Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, fehle es hierfür an einer
vollziehbaren Begründung. Abgesehen davon berücksichtige der Beitrag der Assistenten, der im Übrigen von 20 % auf 25 % angehoben worden sei, deren im Vergleich zum Antragsteller geringere Leistungsfähigkeit. Die Beitragstabelle könne nicht jedem Einzelfall gerecht werden. Der individuelle Nutzungsgrad der Kammerleistungen könne aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Daher sei auch die Auflistung von Kammeraufgaben und deren subjektiv empfundener persönlicher Nutzwert für das einzelne Mitglied nicht geeignet, die grundsätzlichen Erwägungen der geänderten Beitragsordnung in Frage zu stellen. Auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das auf Aktenseite 69 befindliche Dokument von der Homepage der Antragsgegnerin „Bei welchen Fragen kann mir meine Kammer weiter helfen?“ und die auf der Homepage des Gesundheitsamts Rems-Murr-Kreis zu findende Broschüre „Dienste für den Bürger“ wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Die genannten Schriftstücke waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Der Normenkontrollantrag ist erfolgreich. 1. Er ist zulässig. a) Der Antragsteller wendet sich gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), was
GO in Baden-Württemberg statthaft ist. Bei den angegriffenen Beitragstabellen für die Rechnungsjahre 2011 und 2012 handelt es sich um Satzungen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1998 - 2 S 1605/97 -, Juris Rn. 13). Mit ihnen wird die Höhe der von den Kammermitgliedern in einem Rechnungsjahr zu leistenden Kammerbeiträge rechtlich verbindlich festgesetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Beitragsordnung), wobei
1 der Beitragsordnung
bestimmten Merkmalen Beitragsgruppen gebildet werden. Damit haben die Beitragstabellen normativen Charakter. Der Satzungscharakter folgt im weiteren daraus, dass sie
Genehmigung durch das Sozialministerium von der Antragsgegnerin amtlich bekannt gemacht werden.
Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Beitragstabellen für die Rechnungsjahre 2011 und 2012 jeweils nur für ein Jahr gelten und dass das Jahr 2011 mittlerweile abgelaufen ist. Denn die angegriffenen Satzungsbestimmungen haben als Grundlage für die Beitragserhebung in den Rechnungsjahren 2011 und 2012 noch Auswirkungen auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O. ). Dem auf die gesamten Beitragstabellen 2011 und 2012 bezogenen Normenkontrollbegehren fehlt es auch insoweit nicht an der Antragsbefugnis, als der Antragsteller zugleich den unveränderlichen Beitragsanteil für die Bundeszahnärztekammer sowie die Beitragsfestsetzungen für die ihn nicht betreffenden Beitragsgruppen angreift. An der Antragsbefugnis würde es insoweit nur fehlen, wenn die angegriffenen Beitragstabellen offensichtlich unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6/04 -, NVwZ 2005, 695 , 696). Die Beitragstabellen sind jedoch nicht teilbar. Voraussetzung für eine Teilbarkeit einer Satzung ist, dass die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - 9 CN 1/11 -, Juris Rn. 30). Eine Teilbarkeit ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zu verneinen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge - bzw. einem wiederum abtrennbaren Teil davon - so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2012 - 7 CN 1/1 -, Juris Rn. 28; Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 , 273). Der den Antragsteller betreffende, jeweils in Beitragsgruppe 2 b festgesetzte Beitrag für die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin und für die jeweilige Bezirkszahnärztekammer ist von den in den übrigen Beitragsgruppen festgesetzten Beiträgen nicht abtrennbar. Bei Unwirksamkeit einer Beitragsgruppe sind auch die übrigen Festsetzungen berührt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Beitragstabellen im Übrigen unverändert ohne den für ungültig befundenen Teil erlassen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin für die übrigen Beitragsgruppen der Höhe
andere Beiträge für ihre Geschäftsstelle sowie für die jeweilige Bezirkszahnärztekammer festgesetzt hätte. Denn
1 HBKG müssen die von der Antragsgegnerin erhobenen Beiträge deren Aufwand decken. Gleiches ergibt sich aus § 1 der Beitragsordnung und § 31 Abs. 1 der Satzung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 23.01.2008 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2008, Heft 2, S. 60), zuletzt geändert durch Satzung vom 03.12.2011 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2012, Heft 2, S. 61). Auch bezüglich des Beitrags für die Bundeszahnärztekammer - ein von den Landeszahnärztekammern gegründeter eingetragener Verein - ist nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine eigenständige Beitragssatzung ohne die Beiträge für ihre Geschäftsstelle und die Bezirkszahnärztekammern erlassen hätte. Dies widerspräche dem in § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung selbst gesetzten Regelungsauftrag, wonach sich der „Kammerbeitrag“ aus dem Beitrag der Bundeszahnärztekammer, dem Beitrag für die Geschäftsstelle der Antragsgegnerin sowie dem Beitrag für die jeweilige Bezirkszahnärztekammer zusammensetzt sowie einheitlich festgesetzt und erhoben wird. d) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags
GO ist nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass der Antragsteller dem mit seinem Normenkontrollantrag verfolgten Ziel selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die von ihm angegriffene Rechtsvorschrift für nichtig erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 ). Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat gegen den auf die Beitragstabelle 2011 gestützten Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2011 Widerspruch und später Klage erhoben. Die Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig (4 K 1621/11). Auf der Grundlage der Beitragstabelle 2012 ist
Auskunft des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung kein Beitragsbescheid ergangen, der hätte bestandskräftig werden können. e) Der Antrag ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr
Bekanntmachung der Vorschrift gestellt worden. Dies gilt für beide Beitragstabellen. Der Antrag wurde am 06.05.2011 bzw. am 19.01.2012 beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. 2. Der Antrag ist begründet. Die jeweils in den Beitragsgruppen 1 a sowie 2 a, b und c der Beitragstabellen für die Rechnungsjahre 2011 und 2012 festgesetzten Beiträge sind rechtswidrig. Dies führt zur Unwirksamkeit der Beitragstabellen insgesamt (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Die Unwirksamkeitserklärung der angegriffenen Beitragstabellen ist vorliegend nicht auf die vom Antragsteller insbesondere beanstandete, ihn belastende Beitragsgruppe 2 b zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof muss die Gültigkeit einer Norm, die zulässig
GO angegriffen wurde, grundsätzlich umfassend prüfen und ggf. für unwirksam erklären. Denn das Verfahren der Normenkontrolle dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O. , 696). Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist daher grundsätzlich die gesamte Norm. Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O. , 696; BVerwG, Urteil vom 02.08.2012, a.a.O., Rn. 28). Eine solche Teilbarkeit kann hier jedoch, wie oben bereits dargelegt, nicht angenommen werden.
2 HBKG, dem Sozialministerium, genehmigt.
ständiger Rechtsprechung weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 , 121). Jedoch ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 ). Weiter ist zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11). Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006, a.a.O. ; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O. , Rn. 17). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE, 92, 24, 26). Von daher ist eine Ungleichbehandlung - vorteilsbezogen - durchaus angelegt, wenn eine Beitragsstaffelung an die in Umsatz oder Einkommen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Das ist nicht von vornherein gleichheitswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.1998, a.a.O. , Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O. , 27). Es ist jedoch selbst bei einer einkommensbezogenen Heranziehung nicht gerechtfertigt, alle im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder gleich zu belasten, so dass insbesondere Mediziner, die in der ärztlichen Praxis stehen, und diejenigen, die an wissenschaftlichen Hochschulen nur in sog. theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder die rein administrativ und organisatorisch tätig sind, in gleichem Maße herangezogen werden; denn bei der zweiten Gruppe ist das berufliche Einkommen nicht in vergleichbarem Maße Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befassten Ärzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O. , 27; Nds. OVG, Urteil vom 06.09.1996 - 8 L 728/95 -, Juris Rn. 5 f.). Die Aufgabe, im öffentlichen Interesse die gemeinsamen beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern (vgl. dazu § 4 HBKG), ist vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet. Deswegen und da die Mitglieder einer Ärztekammer ganz überwiegend praktisch tätige Ärzte sind, ist dementsprechend auch die Arbeit einer Ärztekammer in besonderem Maße auf deren Belange zugeschnitten. Den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, wird demnach schon mit Rücksicht auf die Aufgabe einer solchen Kammer keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, a.a.O. , 27 f.; Nds. OVG, Urteile vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, Juris Rn. 32 f., und vom 15.06.2010 - 8 LC 102/08 -, Juris Rn. 40). Dieser Unterschied ist von einem solchen Gewicht, dass seine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den zwischen ihnen bestehenden deutlichen Unterschied in ihrer Tätigkeit und damit auch in dem Nutzen aus der Kammertätigkeit bei der Beitragsbemessung angemessen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1993, 27 f.; ähnlich bereits: BVerwG; Urteil vom 25.11.1971, a.a.O. , 105 ff.).
3 Satz 2 der Beitragsordnung jeweils einen Beitrag von 75 % des von Mitgliedern der Beitragsgruppe 1 a und b zu leistenden Beitrags in Höhe von 100 % fest. Damit werden in freier Praxis angestellte Zahnärzte sowie deren Vertreter gleich behandelt wie beamtete und angestellte Zahnärzte im öffentlichen Dienst sowie im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die nicht liquidationsberechtigt sind. Diese Gleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Zwischen den Mitgliedern, die jeweils zu den Beitragsgruppen 2 a und b gehören, bestehen so große tatsächliche Unterschiede, dass diese bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Beiträge knüpfen von ihrem Ansatz her nicht am Einkommen der jeweiligen Kammermitglieder an. Vielmehr werden Beitragsgruppen gebildet, die
der Art der Beschäftigung und dem für diese Beschäftigung typischen Nutzen unterscheiden, den die Mitglieder einer Beitragsgruppe aus den Leistungen der Landeszahnärztekammer ziehen können. Ergänzend wird zur Eingruppierung auf die Einkommenssituation der Mitglieder der Antragsgegnerin abgestellt, und zwar vor allem mit Blick auf den Solidargedanken. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren und ihren amtlichen Verlautbarungen (etwa: Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 2011, Heft 1, S. 63). Danach war Grund für die Anhebung des Beitragssatzes der in Beitragsgruppe 2 genannten Mitglieder von 40 % auf 75 % der Umstand, dass sich bei einer internen Bewertung herausgestellt habe, dass 80 % der Aufgaben und Dienstleistungen der Kammer auch angestellten Zahnärzten zu Gute komme. Dass auch die sich aus der Einkommenssituation ergebende Leistungsfähigkeit der Mitglieder eine Rolle bei der Beitragsfestsetzung gespielt hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, die in Beitragsgruppe 3 a eingruppierten Assistenten nutzten zwar die Dienstleistungen der Kammer in einem diesen Prozentsatz übersteigenden Umfang, seien jedoch nicht so leistungsfähig. Aus dem Protokoll der gemeinsamen Sitzung des Vorstands der Antragsgegnerin sowie ihres Haushaltsausschusses vom 23.10.2010 ergibt sich, dass die Assistenten real mindestens 40 % der Dienstleistungen der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen, dass jedoch aufgrund der Gehaltssituation entsprechende Beiträge zu hoch wären. Eine auf diesen Kriterien beruhende Gleichbehandlung der Mitglieder der Beitragsgruppe 2 b - zumindest soweit sie als Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst oder im MDK vorwiegend nicht behandelnd, sondern vor allem administrativ, im Bereich der Gesundheitsförderung der Bevölkerung oder begutachtend tätig sind - mit in einer freien Praxis angestellten Zahnärzten (Beitragsgruppe 2
3 ÖDGD zahnärztliche Praxen überwachen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anforderungen an die Hygiene dort nicht eingehalten werden. Damit mag der im öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigte Zahnarzt mit vielen Bereichen der Tätigkeit eines praktisch behandelnden Zahnarztes irgendwann einmal punktuell in Berührung kommen. Dies wird jedoch nie in der Breite, Tiefe und Häufigkeit der Fall sein, wie dies bei einem praktisch tätigen Zahnarzt vorausgesetzt werden kann. Der Aufgabenkatalog der im MDK beschäftigen Zahnärzte
SGB V zeigt, dass deren Aufgabe nicht die Therapie, sondern maßgeblich die Begutachtung ist. Sie wirken insoweit an diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mit, als ihre Stellungnahmen Grundlage der Entscheidung der Kranken- und Pflegekassen über die Gewährung von medizinischen oder sonstigen Versicherungsleistungen an einzelne Kranke und Pflegebedürftige sind. Ihre Tätigkeit hat damit (nur) mittelbar einen Bezug zum einzelnen Patienten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O. , Rn. 52) und unterscheidet sich dadurch auch deutlich von einem kurativ tätigen Zahnarzt. (
Beschwerden von Patienten, für im öffentlichen Gesundheitsdienst tätige Zahnärzte von deutlich geringerer Bedeutung als für kurativ tätige Zahnärzte. Denn diese unterliegen in der Praxis vorrangig der behördlichen Dienst- und Fachaufsicht. Auch die Wahrnehmung der Belange der Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HBKG) ist für im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim MDK tätige Zahnärzte von deutlich geringerer Relevanz als für behandelnd tätige Zahnärzte. Gleiches gilt für die Aufgabe der Vermittlung bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter Kammermitgliedern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HBKG) und die Beratung und Information von Dritten, insbesondere Patienten, in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 HBKG). Außerdem können im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim MDK tätige Zahnärzte von den zur Aufgabe „Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBKG) zu zählenden Dienstleistungsangeboten der Antragsgegnerin kaum profitieren. So ist die Beratung in rechtlichen Angelegenheiten - etwa in steuerrechtlichen oder haftungsrechtlichen Fragen - oder die Unterstützung in eigenen gebührenrechtlichen Fragen vor allem für behandelnd tätige Zahnärzte von Bedeutung. Auch die Einteilung zum zahnärztlichen Notfalldienst ist nur für an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmende und damit nicht für die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim MDK tätigen Zahnärzte von Bedeutung (vgl. § 14 der Berufsordnung für Zahnärzte der Antragsgegnerin vom 10.09.2010 sowie § 30 Abs. 3 Satz 2 HBKG). Darüber hinaus sind auch die übrigen Aufgaben und Dienstleistungen der Antragsgegnerin, etwas deren Fortbildungsangebot, für die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim MDK tätigen Zahnärzte akzessorisch zu ihrem Tätigkeitsfeld von geringerer Relevanz als für behandelnd tätige Zahnärzte. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der vom Antragsteller vorgelegten, von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellten Auswertung der Rundschreiben der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom März 2011 bis zum Februar 2012. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer internen Bewertung der „Aufgaben der Kammern“, die Grundlage für die Beitragstabellen 2011 und 2012 war, die besondere Situation der im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim MDK tätigen Zahnärzte überhaupt erkannt hat. Die interne Bewertung differenziert lediglich zwischen „Niedergelassenen“ und „Angestellten“. Dies legt nahe, dass bei der Bewertung übersehen wurde, dass es sich nicht nur bei den in Beitragsgruppe 2 a, sondern auch bei den in den Beitragsgruppen 2 b und c sowie 3 a und b eingestuften Personen um abhängig beschäftigte Zahnärzte, mithin „angestellte“ Zahnärzte handelt, die jedoch aufgrund ihrer verschiedenen Tätigkeiten typischerweise unterschiedlichen Nutzen aus der Tätigkeit der Antragsgegnerin ziehen. (c) Mit Blick auf das zweite Kriterium für die Eingruppierung in der Beitragstabelle, den Einkommensverhältnissen, die hinsichtlich des Nutzens
den oben genannten Vorgaben nur in Grenzen aussagekräftig sind und die von der Antragsgegnerin hier vor allem zur Verwirklichung des Solidargedankens bei gering verdienenden Zahnärzten herangezogen wurden, bestehen zwischen den unter Beitragsgruppe 2 b fallenden, im öffentlichen Gesundheitsdienst und beim MDK beschäftigten Zahnärzten und den in freier Praxis angestellten Zahnärzte keine solchen Einkommensunterschiede, die einen geringeren tatsächlichen Nutzen durch ein erheblich höheres Einkommen ausgleichen würden. Vielmehr werden insbesondere Zahnärzte, die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, heute typischerweise entsprechend TV-L, Entgeltgruppe E 14 oder selten E 15, vergütet. In der Entgeltgruppe E 14 beträgt das monatliche Gehalt im ersten Jahr 3.456,-- EUR, ab dem 4. Jahr 4.054,-- EUR und ab dem 11. Jahr 4.900,-- EUR.
einer von der Antragsgegnerin vorgelegten Untersuchung von Dr. Detlev Nies/Katja Nies „Wieviel 'darf' ein angestellter Zahnarzt oder Assistent verdienen?“ können erfahrene, in freier Praxis angestellte Zahnärzte mit entsprechend attraktiven Tätigkeitsschwerpunkten bis zu 4.500,-- EUR monatlich erreichen, wohingegen „Ausbildungsassistenten“ ohne Berufserfahrung in stark
gefragten Regionen nur ein monatliches Gehalt in Höhe von etwa 1.500,-- bis 2.500,-- EUR erhielten. Zugleich weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ihr im Übrigen keine Aufstellung oder statistische Erhebung der Gehälter von angestellten Zahnärzten oder Assistenten vorliege. Eine pauschale Aussage sei auch nicht möglich, da diese von mehreren Faktoren, zum Beispiel der Lage und der Größe der Praxis/Berufsausübungsgemeinschaft, dem Patientenstamm (praxisinternes Verhältnis der gesetzlich Versicherten zu den privatversicherten Patienten), der Qualifikation oder auch einer möglichen Beteiligung am Umsatz abhängig sei. Bewertet man diese Umstände abschließend, ist davon auszugehen, dass die Einkommen der unter die Beitragsgruppen 2 a und b fallenden Zahnärzte jedenfalls keine gravierenden Unterschiede aufweisen. Soweit der Antragsteller vorträgt, im öffentlichen Gesundheitsdienst seien besonders viele Zahnärzte teilzeitbeschäftigt und würden deshalb weniger verdienen, ist dies kein Umstand, der zwingend neben dem geringeren Nutzen, den diese Zahnärzte ziehen können, zu einer zusätzlichen Ungleichbehandlung der Beitragsgruppen 2 a und b führen würde. Denn teilzeitbeschäftigte Zahnärzte finden sich in allen Beitragsgruppen. Für den Fall, dass Zahnärzte aufgrund von Teilzeitbeschäftigung so wenig verdienen, dass die Beitragsbelastung eine Härte für sie darstellt, kann die Antragsgegnerin weiterhin entsprechend ihrer im Verfahren vorgelegten Leitlinien den Beitrag
Satz 2 der Beitragsordnung (teilweise) erlassen, um eine Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Zahnärzten gegenüber vollzeitbeschäftigten Zahnärzten zu vermeiden. (
Angaben der Antragsgegnerin - unter anderem Oberärzte an Universitätskliniken. Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit dieser Gleichbehandlung von Ungleichem kann auf die obigen Ausführungen zum Vergleich der Beitragsgruppen 2 a und b verwiesen werden, wobei davon auszugehen ist, dass die unter Beitragsgruppe 2 b fallenden, kurativ tätigen Ärzte sogar
dem günstigeren TV-Ä und nicht wie die Gruppe des Antragstellers
TV-L vergütet werden.
1 GG unzureichende Ungleichbehandlung der Beitragsgruppen 1 a und 2 b vor. Mitglieder der Beitragsgruppe 1 a - niedergelassene Zahnärzte - entrichten einen Beitrag von 100 %, wohingegen Mitglieder der Beitragsgruppe 2 b immerhin noch einen Beitrag zur Landeszahnärztekammer und zur jeweiligen Bezirkszahnärztekammer von 75 % entrichten müssen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Beitrag von 75 %, der
der internen Bewertung der Antragsgegnerin in etwa dem von den Zahnärzten der Beitragsgruppe 2 a möglichen Nutzen entspricht, für die im öffentlichen Gesundheitsdienst und beim MDK tätigen Zahnärzte in deutlichem Umfang nicht vorteilsgerecht ist. Dies gilt hier im Übrigen auch bei Berücksichtigung der Einkommensunterschiede zwischen beiden Gruppen. Niedergelassene Zahnärzte erzielten
einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus dem Jahr 2011 im Jahr 2010 in den alten Bundesländern im Mittel einen jährlichen steuerlichen Einnahmeüberschuss von 130.113,-- EUR. Dagegen verdiente ein beispielsweise
TV-L E 14 vergüteter Zahnarzt der Beitragsgruppe 2 b ab dem siebten Jahr jährlich 52.656,-- EUR brutto, also nur etwa die Hälfte.
den von den Universitätskliniken auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.04.2011 eingereichten Listen sogenannter „wissenschaftlicher Assistenten“ im Sinne von Beitragsgruppe 3 a, welche von der Antragsgegnerin gemäß § 283 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zur Vertiefung des bisherigen Vortrags am 14.12.2012
gereicht wurden, scheinen beispielsweise vom Universitätsklinikum Freiburg auch
BAT II A/B vergütete Zahnärzte als „Assistenten“ benannt worden zu sein. Ferner findet sich eine Liste „Abteilung Zahnärztliche Prothetik“ - wohl auch von der Universitätsklinik Freiburg - vom 07.06.2011, auf der neben zahlreichen Assistenzärzten offenbar auch mehrere Oberärzte und sogar ein Direktor zur Beitragsgruppe 3 a benannt wurde und von der Antragsgegnerin als „Assistent“ akzeptiert wurde. Denn hinter den jeweiligen Namen ist ein handschriftlicher Haken angebracht. In den von anderen Universitätskliniken übermittelten Listen mit „Assistenten“ lässt sich nicht feststellen, welche Funktion sie innehaben und wie sie vergütet werden. Entsprechend der den angegriffenen Normen zugrundeliegenden Differenzierungskriterien ist die Ungleichbehandlung allein durch den Solidargedanken zu rechtfertigen. Denn die unter Beitragsgruppe 3 a fallenden Mitglieder nutzen die Leistungen der Antragsgegnerin
deren nicht näher belegten Angaben mindestens zu einem Anteil von 40 %. Dabei ist jedoch fraglich, ob die unter Gruppe 3 a fallenden Mitglieder tatsächlich typischerweise in deutlich geringerem Umfang die Leistungen der Antragsgegnerin nutzen als die unter Beitragsgruppe 2 b fallenden Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder des MDK. Denn immerhin handelt es sich bei den unter Beitragsgruppe 3 a fallenden „Assistenten“ um kurativ tätige Zahnärzte, von denen anzunehmen ist, dass sie ähnlich wie in freier Praxis angestellte Zahnärzte (Beitragsgruppe 2 a) oder im öffentlichen Dienst beschäftigte, kurativ tätige Zahnärzte (Beitragsgruppe 2 b) von den Aufgaben der Antragsgegnerin profitieren können. Die Antragsgegnerin war auf
frage des Senats nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu liefern, warum die in Beitragsgruppe 3 a genannten „Assistenten“ nur in etwa halb so großem Umfang von den Dienstleistungen der Kammer profitieren sollen wie angestellte Zahnärzte
Beitragsgruppe 2 a. Soweit die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des für die Beitragsgruppe 3 a geltenden Beitrags auf den Solidargedanken abstellt, kann dies grundsätzlich nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass von dem Solidarausgleich nur solche Zahnärzte profitieren, die typischerweise über ein deutlich niedrigeres Einkommen verfügen als die bisher unter die Beitragsgruppen 2 a und b fallenden Zahnärzte. Eine Eingruppierung von Zahnärzten, die
TV-Ä, Entgeltgruppe Ä 1 oder Ä 2,
TV-L, Entgeltgruppe E 14 oder 15, oder vergleichbar vergütet werden, als „Assistenten“ in die derzeitige Beitragsgruppe 3 a dürfte jedenfalls gleichheitswidrig sein.
der Beitragsordnung ein Beitrag in begründeten Ausnahme- und Härtefallen auch erlassen oder ermäßigt werden kann, führt dies nicht weiter. Denn die Verpflichtung zu einer typisierenden,
Nutzen und Leistungsfähigkeit differenzierenden Regelung wird nicht dadurch hinfällig, dass im Einzelfall
Ermessen administrative Abhilfe beim Auftreten besonderer Härten geleistet werden kann. Bei im öffentlichen Gesundheitsdienst oder beim MDK beschäftigten Zahnärzten ist von vornherein klar, wie viel diese verdienen. Der Verdienst ist in Tarifverträgen bzw. im Besoldungsrecht festgelegt. Daher besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die von dieser Gruppe zu leistenden Beiträge durch eine generelle Regelung festzusetzen. Eine
steuerung aus Billigkeitsgründen durch Einzelfallentscheidung kommt jedenfalls nicht aufgrund des allgemein bekannten Gehalts in Betracht, sondern nur bei Ausnahme- oder Härtefallen (vgl. § 4 der Beitragsordnung).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.