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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2012 - Az. L 1 AS 5113/11

Zinsen aus einem Bausparvertrag sind für den Hilfebedürftigen verfügbares Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn Voraussetzung hierfür die Auflösung des Bausparvertrages ist. Tenor 1. Auf die Berufung d

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15 und - B 4 AS 57/07 R =

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16 ). Die Zinseinnahmen des Klägers sind nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Bei der Gutschrift der Zinseinkünfte handelt es sich auch nicht um ein privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II. Kapitalzinsen sind insbesondere auch keine zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Kapitalzinsen werden zwar kausal für etwas, nämlich als Gegenleistung für die zeitweise Überlassung einer bestimmten Geldsumme an Dritte (Bank) gezahlt, nicht aber final für etwas geleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137 f; BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R =

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16 ). Sparer können die durch Kapitalanlage erzielten Zinseinnahmen regelmäßig verwenden, wie sie es wollen. Über die Tilgungsbestimmung der Bank hinaus, die auf die Erfüllung ihrer Zinsverpflichtung gegenüber dem Sparer lautet, ist mit der Zinszahlung kein weitergehender Zweck verbunden. Schließlich ist auch die Bagatellgrenze einer 50 EUR jährlich nicht übersteigenden Einnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Alg II-Verordnung in der Fassung vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2010 überschritten. Da es sich insoweit nicht um einen Freibetrag handelt, führt die Überschreitung der Bagatellgrenze dazu, dass - wie vorliegend - auch Beträge unter 50 EUR anzurechnen sein können (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 8). Die Zinsgutschriften sind dem Kläger auch im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu § 11 SGB II zugeflossen . Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es hierfür nur darauf an, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert vorliegen, die als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sind und die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =

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30, Rn. 16). Unbeachtlich ist, ob die Einnahme von Zinsen aufgrund geschützten Sparvermögens erfolgt, welches selbst im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen ist. Denn auch Zinsgutschriften aus Sparguthaben sind Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie diesem nach Antragstellung zugeflossen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt (vgl. BSG vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R =

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16 ). Sofern das SG darauf verweist, dass die Zinseinkünfte des Klägers diesem nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten, ist dies nicht zutreffend. Denn nach der Bescheinigung der W.-Bausparkasse AG vom 04.03.2011 konnte der Kläger durch die Kündigung des Bausparvertrags die Auszahlung der Zinsen bewirken und diese für seinen Lebensunterhalt verbrauchen. Die Zinseinnahmen des Klägers waren für diesen daher durchaus verfügbar, wenngleich um den Preis der Kündigung seines Bausparvertrags. Entscheidend ist insoweit die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als bereites Mittel , welche vorliegend durch das Erfordernis, den Bausparvertrag zu kündigen, nicht aufgehoben wird (vgl. Geiger in Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn. 24 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS26/07 R -, FEVS 60,404 sowie BVerwGE 108, 296 ). Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob die Zinsen für den Kläger verfügbar waren, sondern ob es dem Kläger zumutbar war, die für die Verfügbarkeit der Zinseinnahmen erforderliche Kündigung des Bausparvertrags vorzunehmen. Wenngleich das in dem Bausparvertrag angesparte Vermögen von ca. 3.500 EUR unterhalb des persönlichen Freibetrags des Klägers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der in den Jahren 2009 und 2010 geltenden Fassung lag, führt dies zunächst nicht dazu, dass mit diesem Vermögen generierte Zinsen ebenfalls als Bestandteil des geschützten Vermögens angesehen werden können (siehe oben). Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II schützt zudem anders als die Regelungen über bestimmte Formen der Altersvorsorge in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II a.F. nicht bestimmte Formen der Anlage, sondern lediglich den wertmäßig bestimmten Betrag. Dem Kläger war es daher zuzumuten, den Bausparvertrag aufzulösen, um die erwirtschafteten Zinseinkünfte verwerten zu können. Hierbei wäre es dem Kläger unbenommen und auch zumutbar gewesen, den Kapitalstock in anderer Art und Weise - etwa als Tagesgeld - anzulegen, wodurch eine künftige bessere Verfügbarkeit der Verwertung von Zinseinkünften gewährleistet gewesen wäre. Anderenfalls wäre es Leistungsempfängern möglich, durch Vertragsgestaltungen entsprechend dem vorliegenden Bausparvertrag die Unbeachtlichkeit von Zinseinkünften herbeizuführen, obgleich es nur von ihrem Willen abhängt, den Vertrag kurze Zeit später zu kündigen und die Zinseinkünfte dennoch kurzfristig zu realisieren. Es ist nicht anzunehmen, dass eine so leichte Umgehungsmöglichkeit der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Zinsen vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Die Gleichbehandlung mit anderen Zinsempfängern verlangt es im Gegenteil, ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes und abgesehen von den eng auszulegenden gesetzlichen Ausnahmefällen bestimmter privilegierter Vorsorgeaufwendungen (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB II bzw. § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II) sonstige Vermögensanlagen, welche Zinseinkünfte bewirken, nach einem einheitlichen Maßstab bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Insoweit ist abgesehen von den genannten Ausnahmen im Gesetz kein weiterer Fall vorgesehen, aus Kapitalvermögen generierte Zinseinkünfte unbeachtet zu lassen. Schließlich sind gegen die Berechnung der Höhe des teilweisen Aufhebungsbetrags begründete Einwendungen weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30 EUR (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 13 SGB II und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung a.F.) hat der Beklagte die Erstattungsbeträge zutreffend auf 38,26 EUR für Dezember 2009 und auf 39,63 EUR für Dezember 2010 festgesetzt. Auch wenn die Zinsgutschriften dem Kläger jeweils erst am 31.12.2009 und am 31.12.2010 gutgeschrieben worden sind, war der Beklagte nicht verpflichtet, die Anrechnung erst im jeweiligen Folgemonat vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 der Alg II-Verordnung in der damals geltenden Fassung waren einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Entfällt durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang, besteht kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume (vgl. BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R =

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16 ). Nach der zu Recht erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist der Kläger nach 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, den festgesetzten Aufhebungsbetrag zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der oben zitierten Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Sofern das SG die Auffassung vertritt, dass die Entscheidung des BSG vom 30.9.2008 ( B 4 AS 57/07 R =

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16 ) seine Auffassung stütze, weil dort die Zinsen erst nach Auszahlung und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kontogutschrift angerechnet worden seien, liegt dies nicht an einer abweichenden Rechtsauffassung des BSG, sondern daran, dass in dem der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Fall eine feste Geldanlage über drei Jahre mit der vertraglichen Abrede bestand, dass Zinsen erst nach Vertragsablauf zu zahlen waren (vgl BSG a.a.O. juris Rn. 2). Hiervon ist aber der Fall des Klägers zu unterscheiden, der durch Kündigung seines Bausparvertrags die sofortige Verfügungsmöglichkeit über seine Zinseinkünfte bewirken konnte. Permalink: http://openjur.de/u/608648.html Kommentare

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