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ArbG Freiburg, Beschluss vom 24. August 2011 - Az. 3 BV 1/11

1. Solange der Betriebsrat nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine endgültige Stellungnahme auch zur Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bezüglich der end-gültigen Einstellung abgeben will, obwohl die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber aus einem Schreiben, das sich mehrfach eindeutig auf die Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 BetrVG bezieht, nicht schließen, der Betriebsrat wolle die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht ausnutzen. Das Gebot der doppelten Antragstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG einerseits und nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG andererseits entbindet bezüglich des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht von der Zulässigkeitsvoraussetzung einer rechtswirksamen Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats, auch wenn der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG aus sachlichen Gründen bestreitet. 2. Durch die Verbindung von Zustimmungsersetzungsantrag und Feststellungsantrag bringt § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG zum Ausdruck, dass ein schutzwürdiges Interesse an der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme nur besteht, wenn sich der Arbeitgeber um eine Klärung der endgültigen Zulässigkeit der Maßnahme bemüht. Läuft die Frist des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG vor der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S.1 BetrVG ab, ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG binnen drei Tagen nach Zugang der Mitteilung der Zustimmungs-verweigerung zu stellen.3. Eine Wiederholung der Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist ausge-schlossen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung die Maß-nahme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufrecht erhalten werden kann.4. Die dreitägige Frist des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme zu laufen, sondern bereits mit dem Zugang des Bestreitens des Betriebsrats nach § 100 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers sowie die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung dieser Maßnahme. Die Beteiligte zu 1 - nachfolgend: die Arbeitgeberin - ist ein Unternehmen, das Navigationsgeräte für Luft-, Land- und Marineanwendungen herstellt. Sie beschäftigt am Standort in F. derzeit ca. 700 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 gewählte Betriebsrat - nachfolgend: der Betriebsrat. In der Zeit vom 26.11.2010 bis 10.12.2010 wurde intern ein Arbeitsplatz als Prozessingenieur/in der Abteilung TZV, Lohn-/Gehaltsgruppe AT, Besetzung sofort ausgeschrieben (Anlage AS 3, Abl. 16). Am 23.2.2011 richtete die Arbeitgeberin an den Betriebsrat folgendes Schreiben, das bei diesem am selben Tag einging (Anlage Ag 1, Abl. 44): Unterrichtunggem. § 100 Abs. 1 BetrVG...Beabsichtigte Einstellung von Herrn W... Hiermit erhalten Sie die Unterrichtung gem. § 100 Abs. 1 BetrVG mit der Bitte um Zustimmung... Auswirkungen der Einstellung von Herrn W. auf bestehende Arbeitsplätze: Die Einstellung von Herrn W. hat keine Auswirkungen auf bestehende Arbeitsplätze. Aufgrund der Einstellung wird auch keinem im Betrieb bereits Beschäftigten gekündigt, noch drohen sonstige Nachteile. Mit Schreiben vom 24.2.2011 (Anlage Ag. 2, Abl. 45), das bei der Arbeitgeberin am selben Tag einging, antwortete der Betriebsrat: Vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG von Herrn W... hiermit widersprechen wir Ihrer Unterrichtung vom 23.02.2011 zur beabsichtigten Einstellung von Hr. W.. Wir bestreiten, dass diese Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Bezüglich des dringenden Erfordernisses fehlen uns jedwede Informationen. Des weiteren ist die vorgelegte Unterrichtung nicht umfassend. Weder ist die vorgesehene Eingruppierung noch sind uns die Personalien mitgeteilt und die Bewerbungsunterlagen der internen Bewerber ausgehändigt worden. Für die sachgemäße Äußerung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Maßnahme ist die umfassende und rechtzeitige Information unverzichtbar. Die Arbeitgeberin richtete unter dem 25.2.2011 (Anlage AS 1, Abl. 14) ein weiteres Schreiben an den Betriebsrat, das diesem am 28.2.2011 zuging: Unterrichtunggem. § 99 Abs. 1 BetrVG undgem. § 100 Abs. 1 BetrVG...Beabsichtigte Einstellung von Herrn W... Hiermit erhalten Sie die Unterrichtung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG und gem. § 100 Abs. 1 BetrVG mit der Bitte um Zustimmung. Die Einstellung von Herrn W. ist als vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. ... Die Bewerbungsunterlagen der internen Bewerber (...) liegen diesem Schreiben bei. Mit Schreiben vom 28.2.2011 (Anlage AS 2, Abl. 15), das der Arbeitgeberin am selben Tag zuging, teilte der Betriebsrat Folgendes mit: Vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG von Herrn W. - Ihr Schreiben vom 25.02.2011...hiermit widersprechen wir Ihrer Unterrichtung vom 25.02.2011 zur beabsichtigten Einstellung von Hr. W.. Wir bestreiten weiterhin, dass diese Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Aus der Versetzungsmitteilung von Herrn H. ist ersichtlich, dass dieser schon seit dem 1. Januar 2011 für die Abteilung ETT arbeitet und seine Arbeit bei TZV trotzdem bewältigt wurde. Hierfür wurden nicht einmal Mehrarbeitsanträge für den Bereich TZV an den Betriebsrat gestellt. Des Weiteren ist die vorgelegte Unterrichtung noch immer nicht ausreichend und umfassend. Die vorgesehen Eingruppierung wurde dem Betriebsrat trotz dass dieser dies bereits angemahnt hat wieder nicht mitgeteilt. Für eine sachgemäße Äußerung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Maßnahme ist die umfassende und rechtzeitige Information unverzichtbar. Am 2.3.2011 ging beim Arbeitsgericht Freiburg die Antragsschrift der Arbeitgeberin ein, mit der sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn W. begehrt sowie die Feststellung, dass seine vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Mit Schreiben vom 4.3.2011 (Anlage Ag. 3, Abl. 46 ff.), das am selben Tag bei der Arbeitgeberin einging, teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in der Sitzung am 3.3.2011 den Beschluss gefasst habe, der beabsichtigten Einstellung von Herrn W. nicht zuzustimmen. Unter 1. der Begründung der Zustimmungsverweigerung rügte der Betriebsrat, ihm fehlten jegliche Informationen über Erkenntnisse der Arbeitgeberin aus den mit den einzelnen Bewerbern geführten Gespräche. Die Wochenfrist habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen. Weiter komme ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht (vgl. 2. des Schreibens vom 4.3.2011), weil externe Bewerber internen grundlos vorgezogen worden seien. Ob die Agentur für Arbeit bei der Prüfung, ob der Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könne, einbezogen worden sei, sei nicht erkennbar (vgl. 3. des Schreibens vom 4.3.2011). Die Unterrichtung enthalte keine Informationen über die Eingruppierung des Herrn W.. Was mit der Formulierung keine gemeint sei, wisse er nicht (vgl. 4. des Schreibens vom 4.3.2011). Vor allem bestehe die begründete Besorgnis, dass andere Arbeitnehmer infolge der personellen Maßnahme gekündigt würden oder ihnen Nachteile entstünden. Herr R. und Herr S. seien Mitarbeiter der von Kurzarbeit betroffenen Abteilung TF. Sie seien gleich bzw. besser qualifiziert. Auch Herr M. und der Diplomand Herr S. wiesen die erforderliche Qualifikation auf. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn W. sei zu ersetzen. Im Schreiben vom 28.2.2011 habe der Betriebsrat Widerspruchsgründe i.S.d. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht genannt. Der Betriebsrat verwechsle zudem die Mitbestimmungstatbestände bei der Einstellung einer- und der Eingruppierung andererseits, wenn er die unterbliebene Mitteilung der Eingruppierung moniere. Diese könnten in getrennten Verfahren durchgeführt werden. Im Übrigen sei eine Einstellung als außertariflicher Mitarbeiter beabsichtigt. Soweit der Betriebsrat im Schreiben vom 4.3.2011 weitere Widerspruchsgründe nenne, seien diese nicht zu beachten, da ein Nachschieben nicht zulässig sei. Im Übrigen träfen die Widerspruchsgründe nicht zu. Die Arbeitgeberin müsse dem Betriebsrat nicht die Hintergründe der Personalauswahlentscheidung mitteilen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz könne nicht zur Begründung der Zustimmungsverweigerung herangezogen werden. Im Übrigen liege eine Benachteiligung interner Bewerber nicht vor. Die Unterrichtung der Agentur für Arbeit sei unterblieben, weil nur eine konzerninterne Besetzung der Stelle genehmigt gewesen sei. Aus der Luft gegriffen sei, dass andere Arbeitnehmer gekündigt oder sonstige Nachteile erleiden würden. Herr W. sei gegenüber den anderen Bewerbern auch am besten geeignet. Der Zustimmungsersetzungsantrag sei nicht verfristet. Er könne bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG gestellt werden wie sich insbesondere aus § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ergebe. Im Übrigen habe der Betriebsrat bereits im Schreiben vom 28.2.2011 der Einstellung von Herrn W. widersprochen, wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens ergebe. Es beziehe sich laut der Betreffzeile auf das gesamte Schreiben der Arbeitgeberin vom 25.2.2011. Eine Begrenzung auf die vorläufige personelle Maßnahme sei nicht erkennbar. Die vorläufige Einstellung des Herrn W. sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Durch den Wechsel des Mitarbeiters H. zum 1.1.2011 habe sich in der Abteilung TZV ein Personalengpass ergeben. Es sei für die Abläufe in der faseroptischen Fertigung unbedingt notwendig, die prozesstechnische Betreuung zu gewährleisten. Die Stelle, auf der Herr W. arbeiten solle, befinde sich im laufenden Produktionsprozess. Unschädlich sei, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat zweimal von der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichtet habe. Die Wiederholung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei gesetzlich nicht ausgeschlossen. Dem Betriebsrat bleibe die Möglichkeit, bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Arbeitgebers ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einzuleiten. Die Unterrichtung habe im vorliegenden Fall allein schon deshalb wiederholt werden müssen, weil die erste Unterrichtung vom 23.2.2011 nicht vollständig gewesen sei. Mit der Mitteilung vom 28.2.2011 habe die Frist von 3 Tagen erneut begonnen. Die Frist fange zudem frühestens mit dem Beginn der vorläufigen Maßnahme zu laufen an. Der Wortlaut des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei eindeutig: Darin sei die Rede, dass die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrecht erhalten werden dürfe, wenn innerhalb von 3 Tagen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung begehrt werde, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Eine Maßnahme könne aber nur dann aufrecht erhalten werden, wenn sie bereits begonnen wurde. Die Frist habe deshalb erst am 1.3.2011 zu laufen begonnen. Die Arbeitgeberin beantragt: 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Herrn W. als Facharbeiter in der Abteilung TZV zum 01.03.2011 wird ersetzt.2. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Herrn W. als Facharbeiter in der Abteilung TZV zum 01.03.2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat beantragt: Die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Zustimmungsersetzungsantrag zu 1 sei verfrüht beim Arbeitsgericht anhängig gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG bezüglich der Unterrichtung vom 25.2.2011 noch nicht abgelaufen gewesen. Das Schreiben des Betriebsrats vom 28.2.2011 beziehe sich bereits ausweislich seiner Überschrift nur auf die vorläufige personelle Maßnahme aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 25.2.2011, das wiederum zwischen den gesetzlichen Regelungen des § 99 BetrVG einer- und derjenigen des § 100 BetrVG andererseits unterscheide. Der Betriebsrat unterscheide regelmäßig in seinen Schreiben zwischen diesen Mitbestimmungstatbeständen. Die Arbeitgeberin wisse zudem, dass der Betriebsrat grundsätzlich die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG in vollem Umfang nutze. Die Unterrichtung des Betriebsrats sei zudem unvollständig. Es fehle die Unterrichtung zur beabsichtigten Eingruppierung. Mit den Bewerbern seien standardisierte Gespräche geführt worden, bei denen die Personalreferentin Mitschriebe gefertigt habe. Diese Unterlagen seien dem Betriebsrat vorzulegen. Der Betriebsrat habe im Schreiben vom 4.3.2011 Widerspruchgründe i.S.d. § 99 Abs. 2 BetrVG genannt. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz falle unter § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dasselbe gelte, weil die Arbeitgeberin nicht geprüft habe, ob schwerbehinderte Menschen auf dem Arbeitsplatz beschäftigt werden könnten und die hierfür notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen habe. Eine nur konzerninterne Besetzung sei dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden. Dieser Vortrag sei unzutreffend. Die Besorgnis, dass andere Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden könnten, habe der Betriebsrat ausführlich begründet. Seine Ausführungen entsprächen dem Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sei befristet. Zwischenzeitlich sei bekannt, dass die Arbeitgeberin eine große Anzahl von betriebsbedingten Kündigungen plane. Der Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei verfristet. Er hätte ausgehend von der Unterrichtung der Arbeitgeberin vom 23.2.20111 innerhalb von 3 Tagen nach dem Widerspruch des Betriebsrats vom 24.2.2011, der sich eindeutig auf das Schreiben vom 23.2.2011 beziehe, beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG müsse bereits vor, jedenfalls aber sofort nach Durchführung der personellen Maßnahme erfolgen. Die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG beziehe sich daher auch auf Maßnahmen, die erst geplant, nicht nur auf solche, die bereits vollzogen seien. Das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG könne nicht wiederholt werden. Denn in diesem Fall liege nicht mehr eine unverzügliche Unterrichtung des Betriebsrats nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG vor. Die vorläufige Maßnahme sei auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Ein Personalengpass werde bestritten. Die Arbeitgeberin habe sich selbst in Zugzwang gesetzt, da bereits seit 1.1.2011 eine personelle Unterbesetzung bestehen solle. Der weitere Vortrag der Gewährleistung der prozesstechnischen Betreuung sei ungenügend und unzutreffend. Der interne Bewerber S. habe sich seit Beginn des Kalenderjahres zu 50% in Kurzarbeit befunden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Niederschriften über den Güte- und den Anhörungstermin verwiesen.II. Die Anträge sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Antrag zu 1 bezieht sich auf eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 28.2.2011, in der die Kammer jedoch nur einen Widerspruch gegen die mit Schreiben vom 25.2.2011 von der Arbeitgeberin mitgeteilte vorläufige personelle Maßnahme erkennt (nachfolgend: 1.). Der Antrag kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beinhaltet, die der Betriebsrat mit Schreiben vom 4.3.2011 verweigerte. Im Übrigen wäre ein so verstandener Antrag verspätet (nachfolgend: 2). Der Feststellungsantrag zu 2 ist unbegründet, weil die Antragsfrist von 3 Tagen versäumt ist. Die personelle Maßnahme kann dann unter keinen Umständen als vorläufige aufrecht erhalten werden (nachfolgend: 3.). 1. Der Antrag auf Ersetzung der mit Schreiben vom 28.2.2011 verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn W. ist unbegründet. Der Betriebsrat hatte zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Antragsschrift die Zustimmung noch gar nicht verweigert.

  1. a)Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG erstmals mit Schreiben vom 25.2.2011 über die beabsichtigte Einstellung von Herrn W.. Gleichzeitig unterrichtete sie den Betriebsrat erneut nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG über die Durchführung der vorläufigen Beschäftigung von Herrn W.. Im Schreiben vom 23.2.2011 ist lediglich eine Unterrichtung bezüglich der Durchführung der vorläufigen Beschäftigung i.S.d. § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu sehen.
  2. b)Der Schreiben des Betriebsrats vom 28.2.2011 bezog sich lediglich auf die mitgeteilte vorläufige personelle Maßnahme. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Wortlaut des Schreibens.
  3. aa)Die Überschrift lautet - fett unterlegt - auf Vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG von Herrn W. - Ihr Schreiben vom 25.2.2011 . Damit stellt der Betriebsrat eindeutig klar, auf welchen Teil des Schreibens der Arbeitgeberin er reagiert, die selbst zwischen zwei Mitbestimmungstatbeständen unterschieden hatte. Der Zusatz Ihr Schreiben vom 25.2.2011 hebt deshalb die Konkretisierung der Stellungnahme allein zur Unterrichtung der Arbeitgeberin nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht auf. Die Nennung des Datums war vielmehr schon deshalb zur Klarstellung erforderlich, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat bereits mit Schreiben vom 23.2.2011 nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG unterrichtet hatte.
  4. bb)Im ersten Absatz spricht der Betriebsrat zwar von der beabsichtigten Einstellung von Herrn W.. Hieraus könnte zu schließen sein, er nehme hiermit die endgültige Einstellung, zu der die Arbeitgeberin die Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG erbeten hatte, in Bezug. Bereits der zweite Absatz des Widerspruchs schafft aber wiederum Klarheit: der Betriebsrat bestreitet, dass diese Maßnahme sachlich erforderlich ist. Die Prüfung der sachlichen Erforderlichkeit erfolgt lediglich im Beteiligungsverfahren nach § 100 BetrVG. Wenn der Betriebsrat also von einer Maßnahme spricht, dann von der vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG.
  5. cc)Etwas anderes folgt auch nicht aus den folgenden Absätzen. Der Betriebsrat rügt hier zwar, die Unterrichtung sei nicht ausreichend umfassend, die vorgesehene Eingruppierung sei dem Betriebsrat wieder nicht mitgeteilt, eine sachgemäße Äußerung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Maßnahme sei nur mit einer umfassenden und rechtzeitigen Information möglich. Damit übernimmt der Betriebsrat fast wortgenau die Formulierung aus seinem Schreiben vom 24.2.2011, das eindeutig nur zur vorläufigen personellen Maßnahme Stellung nahm, da es sich auf die Unterrichtung der Arbeitgeberin vom 23.2.2011 nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG bezog. Dass das Schreiben des Betriebsrats vom 28.2.2011 deshalb auch zur Unterrichtung nach § 99 BetrVG über die Einstellung von Herrn W. passen würde, ändert nichts daran, dass er sich im Schreiben vom 28.2.2011 nur auf die Unterrichtung vom 25.2.2011 zur vorläufigen personelle Maßnahme äußerte. Dies musste der Arbeitgeberin aus den Gesamtumständen erkennbar sein.
  6. dd)Die Arbeitgeberin hätte im Übrigen jedenfalls Zweifel haben müssen, ob das Schreiben vom 28.2.2011 sich auch auf die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bezog. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG war zum Zeitpunkt des 28.2.2011 noch nicht abgelaufen. Sie endete erst am 4.3.2011. Dagegen war der Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 S. 2 BetrVG verpflichtet, das Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme aus sachlichen Gründen unverzüglich vorzunehmen. Die Stellungnahmefristen liefen nicht zeitgleich ab. Die Arbeitgeberin musste deshalb damit rechnen, dass der Betriebsrat zu unterschiedlichen Zeitpunkten reagiert und sie deshalb zunächst nur den Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG beim Arbeitsgericht anhängig machen muss, um die dreitägige Frist zu wahren, und erst nach Ablauf der einwöchigen Frist zur Mitteilung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG den entsprechenden Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG stellen kann. Das Gebot der doppelten Antragstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG einerseits und nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG andererseits entbindet bezüglich des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht von der Zulässigkeitsvoraussetzung einer rechtswirksamen Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats, auch wenn der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG aus sachlichen Gründen bestreitet. Ansonsten wäre es dem Betriebsrat aus der Hand genommen, den Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bestimmen (vgl. Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 100 Rdnr. 28; GK-BetrVG/Raab 9. Aufl. § 100 Rdnr. 35). Solange der Betriebsrat nicht eindeutig zu erkennen gab, dass er eine endgültige Stellungnahme auch zur Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bezüglich der endgültigen Einstellung abgeben wollte, obwohl die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG noch nicht abgelaufen war, konnte die Arbeitgeberin aus einem Schreiben, das sich mehrfach eindeutig auf die Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 BetrVG bezog, nicht schließen, der Betriebsrat wolle die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht ausnutzen. Sie musste vielmehr den Ablauf der Wochenfrist abwarten und den Zustimmungsersetzungsantrag dann nachschieben (GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 100 Rdnr. 32; Richardi/Thüsing a.a.O. § 100 Rdnr. 29).
  7. c)Liegt in dem Schreiben vom 28.2.2011 keine Zustimmungsverweigerung zur endgültigen Einstellung nach § 99 BetrVG, kann diese auch nicht ersetzt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betriebsrat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 4.3.2011 die Zustimmung endgültig verweigerte. Dadurch wird der einmal unbegründete Antrag zu 1 nicht begründet. Zwar bezieht sich die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag eines Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf die gegenwärtige und zukünftige Zulässigkeit der Maßnahme, so dass auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu befinden ist (GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 99 Rdnr. 175). Darum geht es jedoch nicht. Streitgegenstand ist die Berechtigung des Arbeitgebers zur Durchführung einer individualisierten personellen Maßnahme in Anbetracht eines konkreten Zustimmungsersuchens und der im Hinblick auf dieses Ersuchen vom Betriebsrat geltend gemachten Verweigerungsgründe. Deshalb kann ein Arbeitgeber mehrfach einen Antrag auf Zustimmungsersetzung bezüglich derselben personellen Maßnahme einleiten, da nicht nur das Rechtsschutzziel, sondern auch die den Anspruch begründenden Tatsachen - und damit der jeweilige Widerspruch des Betriebsrats - den Streitgegenstand bilden (GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 99 Rdnr. 176 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Arbeitgeberin hätte damit einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren einführen müssen, indem sie klarstellt, dass nicht nur die am 28.2.2011 verweigerte Zustimmung, sondern auch die vom 4.3.2011 ersetzt werden soll. Dies ist nicht geschehen. Die Antragsschrift vom 2.3.2011 konnte sich rein zeitlich schon nicht auf die Zustimmungsverweigerung vom 4.3.2011 beziehen. Im Anhörungstermin ist eine entsprechende Erweiterung nicht erfolgt. 2. Selbst wenn der Antrag zu 1 dahin auszulegen wäre, dass er auch erweiternd die Zustimmungsverweigerung vom 4.3.2011 erfasst, wäre der Antrag nicht begründet. Die Erweiterung des Antrags zu 1 hätte binnen 3 Tagen nach der Zustimmungsverweigerung erfolgen müssen (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dies ist jedoch nicht geschehen.
  8. a)Nach § 99 Abs. 4 BetrVG unterliegt der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers zwar grundsätzlich keiner Frist. Mit der Verbindung des Zustimmungsersetzungsantrags mit dem Feststellungsantrag bringt § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG jedoch zum Ausdruck, dass ein schutzwürdiges Interesse an der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme nur besteht, wenn sich der Arbeitgeber um eine Klärung der endgültigen Zulässigkeit der Maßnahme bemüht und diese Frage nicht in der Schwebe lässt. Wird der Ersetzungsantrag nicht gestellt, so darf die Maßnahme auch nicht als vorläufige durchgeführt oder aufrechterhalten werden (GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 100 Rdnr. 35). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Frist des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG vor der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG abläuft, ist der Zustimmungsersetzungsantrag deshalb binnen drei Tagen nach Zugang der Mitteilung der Zustimmungsverweigerung zu stellen (GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 100 Rdnr. 34; Richardi/Thüsing a.a.O. § 100 Rdnr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 25. Aufl. § 100 Rdnr. 12a; offen gelassen von BAG 15.9.1987 - 1 ABR 44/86 - Rdnr. 34 zitiert nach juris).
  9. b)Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur endgültigen Einstellung von Herrn W. mit Schreiben vom 4.3.2011, das am selben Tag bei der Arbeitgeberin einging. Die Arbeitgeberin hätte deshalb Antrag zu 1 bis zum 7.3.2011 dahin erweitern müssen, dass sie - auch - die Ersetzung der am 4.3.2011 verweigerten Zustimmung begehrt. Dies ist nicht erfolgt.
  10. c)Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 4.3.2011 ist wirksam. Die Zustimmung gilt deshalb nicht als erteilt mit der Folge, dass dies entsprechend festzustellen wäre (vgl. BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 - Rdnr 29 ff. zitiert nach juris; Richardi/Thüsing a.a.O. § 99 Rdnr. 286) und es auf die Fristversäumnis nicht ankäme.
  11. aa)Der Betriebsrat erklärte den Widerspruch binnen einer Woche (§ 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Die Unterrichtung der Arbeitgeberin erreicht den Betriebsrat am 28.2.2011, die Frist lief daher am 7.3.2011 ab. Die Schriftform ist ebenfalls gewahrt.
  12. bb)Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (BAG 12.1.2011 - 7 ABR 15/09 - Rdnr. 41). Jedenfalls die unter Nr. 3 und 5 aufgeführten Gründe genügen diesen Anforderungen. Mit dem Widerspruchsgrund unter 3. rügt der Betriebsrat einen Gesetzesverstoß gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (vgl. zu § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX BAG 23.6.2010 - 7 ABR 3/09 -). Mit dem Widerspruchsgrund unter Nr. 5 bringt der Betriebsrat seine Besorgnis zum Ausdruck, dass andere Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG): Diese Besorgnis mag im Ergebnis nicht gerechtfertigt sein, insbesondere dann, wenn der konkrete Ursachenzusammenhang zwischen der Einstellung und der Kündigung von Arbeitnehmern der Abteilung TF nicht gegeben ist. Andererseits kann es genügen, wenn Neueinstellungen angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Lage des Betriebs über kurz oder lang zu Kündigungen vorhandener Arbeitnehmer führen können (vgl. hierzu GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 99 Rdnr. 147 und 148). Der Betriebsrat hat diese Besorgnis durch Tatsachen belegt, indem er auf das Ende der Betriebsvereinbarung 4/2010 zum 31.8.2011 sowie den darin geregelten Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen hinwies. Ob die Besorgnis zutrifft ist nicht eine Frage der Wirksamkeit und damit Beachtlichkeit des Widerspruchs, sondern ob die behaupteten Tatsachen richtig sind und der Widerspruch zu recht erfolgte. 3. Antrag zu 2 ist zwar noch rechtshängig, jedoch ebenfalls unbegründet.
  13. a)Obwohl die Zustimmung des Betriebsrats nicht zu ersetzen war, ist der Streit über den Feststellungsantrag der Arbeitgeberin nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, ob sie betriebsverfassungsrechtlich berechtigt ist, Herrn W. vorläufig zu beschäftigen, nicht erledigt. Die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 BetrVG zeigt, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers von vornherein nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen ist. Dementsprechend wird die Auslegung regelmäßig ergeben, dass er auf eine vorübergehende Regelung gerichtet und auf die Dauer des Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag befristet ist. Dieser Streit ist objektiv aber erst dann erledigt, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Befugnis zur endgültigen Durchführung vorliegt. Erst dann steht gemäß § 100 Abs. 3 BetrVG zugleich fest, dass die Maßnahme selbst als vorläufige nach Ablauf von zwei Wochen nicht länger aufrechterhalten werden darf. Hierfür bedarf es dann keiner Bescheidung des Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG mehr, vielmehr entfällt die Rechtshängigkeit des Antrags (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 45/03 - Rdnr. 31 ff.). Wegen fehlender Rechtskraft der Entscheidung über Antrag zu 1 ist Antrag zu 2 deshalb weiterhin anhängig.
  14. b)Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat bereits mit Schreiben vom 23.2.2011 über die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme, der Einstellung von Herrn W. zum 1.3.2011. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 24.2.2011, das am selben Tag bei der Arbeitgeberin einging, die dringende Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen bestritten hatte, hätte spätestens bis zum Ablauf des 27.2.2011 (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) der Antrag beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Er ging jedoch erst am 2.3.2011 ein.
  15. aa)Eine Wiederholung der Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist ausgeschlossen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung die Maßnahme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufrecht erhalten werden kann. Ob eine Wiedereinsetzung in diese Frist möglich ist, ist umstritten (vgl. GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 100 Rdnr. 34 m.w.N.). Eine solche hat die Arbeitgeberin jedenfalls nicht beantragt. Die Unterrichtung konnte auch nicht deshalb nachgeholt werden, weil der Betriebsrat im Schreiben vom 24.2.2011 rügte, die Unterrichtung sei unvollständig. Die Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist nicht identisch mit derjenigen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. So schreibt § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG z.B. nicht die Vorlage von Unterlagen vor. Sie hat den Zweck, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme gegeben sind und, falls er vorher von der Maßnahme noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde, ihm überhaupt Kenntnis von der beabsichtigten oder bereits erfolgten vorläufigen bzw. beabsichtigten endgültigen personellen Maßnahme zu verschaffen. Deshalb muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die sachlichen Gründe nennen, die die vorläufige Durchführung dringend erforderlich machen (vgl. GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 100 Rdnr. 22). Dieser Pflicht kam die Arbeitgeberin mit dem Schreiben vom 23.2.2011 nach. Unterlagen, die sie erst im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorzulegen hatte, musste sie erst mit dieser Unterrichtung vorlegen. Die Wiederholung der Unterrichtung nach § 100 Abs. 2 BetrVG war hierfür nicht erforderlich.
  16. bb)Die Kammer folgt der Auffassung der Arbeitgeberin nicht, die dreitägige Frist des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG beginne erst mit dem ersten Tag der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme zu laufen, nicht aber bereits seit dem Zugang des Bestreitens des Betriebsrats.

(1)Die Auslegung von Gesetzen erfolgt anhand ihres Wortlauts, der systematischen Einbindung in den Normenkontext sowie deren Zwecksetzung und der mit ihnen verbundenen gesetzgeberischen Intention (BVerfG 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - Rdnr. 68).
(2)Für die Auffassung der Arbeitgeberin spricht zwar zunächst der Wortlaut des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, wenn darin vom Aufrechterhalten einer Maßnahme die Rede ist. Eine Maßnahme kann nur dann aufrecht erhalten werden, wenn sie bereits begonnen hat, was vorliegend erst ab dem 1.3.2011 der Fall war. Diese Wortlautauslegung wird aber bereits dadurch entwertet, dass § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG mit der Formulierung In diesem Fall... beginnt. Damit ist auf § 100 Abs. 2 S. 2 BetrVG Bezug genommen, worin die unverzügliche Mitteilungspflicht des Betriebsrats geregelt ist. Bestreitet der Betriebsrat unverzüglich die dringende Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen i.S.d. § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG, muss der Arbeitgeber in diesem Fall das Arbeitsgericht binnen 3 Tagen anrufen. Damit kommt als zweite Möglichkeit des Fristbeginns der Zugang der Mitteilung des Betriebsrats in Frage. Die Formulierung in § 100 Abs. 2 S. 3 innerhalb von 3 Tagen lässt aus Sicht der Kammer damit jedenfalls zwei zeitliche Anknüpfungspunkte zu: Den tatsächlichen Beginn der Maßnahme und den Zugang der Mitteilung des Betriebsrats beim Arbeitgeber. Der reine Wortlaut führt daher nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis.
(3)Ist der Wortlaut nach Auffassung der Kammer unergiebig, ist maßgeblich auf den Normenkontext des § 100 Abs. 2 BetrVG mit § 99 Abs. 1 BetrVG abzustellen. Daraus ergibt sich Folgendes: Die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG kommt in Betracht, - wenn der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet wurde, aber seine Zustimmung ordnungsgemäß verweigert hat und ein Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde, - wenn der Betriebsrat sich zu der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG noch nicht geäußert hat oder - wenn der Betriebsrat noch nicht ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterricht wurde (streitig, vgl. hierzu GK-BetrVG/Raab a.a.O. § 100 Rdnr. 16). Das Gesetz hat offensichtlich unaufschiebbare Fälle vor Augen, die einen sehr raschen Entschluss des Arbeitgebers erfordern und unter Umständen eine vorhergehende Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht zulassen. Deshalb ist es in Abweichung zur Regelung des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat vor jeder personellen Maßnahme zu unterrichten ist, zulässig, die vorläufige personelle Maßnahme durchzuführen, obwohl die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG noch nicht erfolgt ist. Diese Befugnis des Arbeitgebers für Eilfälle darf aber nicht weiter erstreckt werden als sie tatsächlich für die Lösung dieser Eilfälle nötig ist. Dies würde aber geschehen, wenn nicht nur die Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nachfolgen kann, sondern auch die Frist für den Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG frühestens am 1. Tag der Durchführung der Maßnahme beginnt, obwohl der Betriebsrat - wie im vorliegenden Fall - bereits 4 Tage zuvor die dringende Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen bestritten hatte.III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/608662.html Kommentare
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