Bei Wegfall der Erfolgsaussichten einer Klage zum Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist die Prozesskostenhilfe zu versagen. Dies gilt etwa, wenn Erledigung eintritt, weil bei einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse zugleich mit der Stellungnahme des Antragsgegners gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO entfällt. Ursprüngliche Erfolgsaussichten der Klage ist unbeachtlich. Denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt über den Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens Eintritt der Entscheidungsreife. Letztere tritt erst mit Stellungnahme des Antragsgegners zum Prozesskostenhilfeantrag ein. Tenor Der Antrag vom 09.07.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Antragsteller/Kläger (folgend Antragsteller) und Antragsgegner/Beklagter (folgend Antragsgegner) waren jedenfalls zunächst mietvertraglich verbunden. Der Antragsgegner hatte als Vermieter mit Schreiben vom 05.07.2012 erklärt das Mietverhältnis mit einer Räumungsfrist bis zum 31.10.2012 zu kündigen. Der Antragsteller reichte am 09.07.2012 unbedingt Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht durch konkret bezeichnete Kündigung beendet sei. Zugleich beantragte er Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht stellte dem Antragsgegner Klage und Prozesskostenhilfeantrag am 17.07.2012 zu. Zugleich wies es den Antragsteller darauf hin, dass nur der Bestand von Rechtsverhältnissen Klagegegenstand sein könne. Der Antragsteller beantragte sodann mit Schriftsatz vom 17.07.2012 festzustellen, dass das Wohnmietverhältnis zwischen den Parteien fortdauert. Mit Klagzustellung erging an den Antragsgegner die Aufforderung sich zu Klage und Prozesskostenhilfeantrag zu äußern. Der Antragsgegner äußerte sich fristgerecht am 17.07.2012 und erklärte Klage und Prozesskostenhilfeantrag entgegenzutreten. Weiter schrieb er wörtlich: "Ich betrachte einen Rechtsstreit jedoch nicht als aussichtsreich und um diesen zu vermeiden ziehe ich die Kündigung hiermit zurück und behalte mir vor diese zu einem späteren Zeitpunkt wenn weitere Beweise vorliegen mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts zu betreiben, falls Herr [Anm.: Name des Antragstellers] sich weiter uneinsichtig verhält. Damit betrachte ich die Sache vorerst für erledigt." Der Antragsteller antwortete darauf am 25.07.2012, dass eine Rücknahme der Kündigung nicht möglich sei, da es sich um eine unwiderrufliche Gestaltungserklärung handele. Zu einem etwaigen Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrags oder auf Fortsetzung des alten Mietvertrags werde man sich im gerichtlichen Termin äußern. Der Prozesskostenhilfeantrag solle bewilligt werden. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen. Jedenfalls ab dem Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags waren die Erfolgsaussichten der Klage endgültig entfallen. Denn nach allen Ansichten führt frühestens die Stellungnahme des Antragsgegners auf den Prozesskostenhilfeantrag zu dessen Entscheidungsreife. Diese Stellungnahme ließ aber zugleich das Feststellungsinteresse und damit die Erfolgsaussicht der Klage entfallen. Unerheblich ist, dass die Klage möglicherweise vor Eintritt der Entscheidungsreife Erfolgsaussichten hatte. 1. Es ist umstritten bezüglich welchen Zeitpunkts die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen sind, Schellhammer, ZPO, 13. Aufl. 2010, Rz. 1803 m.w.N. Vertreten wird sowohl, dass es auf Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, als auch, dass es bereits auf Sach- und Rechtslage der Entscheidungsreife ankommt, vgl. zum Streitstand OLG Stuttgart, 01.02.2006 - 16 WF 36/06 = FamRZ 2006, 797 ; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 119 Rz. 4; Schoreit/Groß, PKH, 11. Aufl. 2012, § 114 ZPO, Rz. 41; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 114 Rz. 37; Schellhammer, a.a.O. jew. m.w.N. Der angeführte Rechtsstreit braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn weder zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung noch bei Eintritt der Entscheidungsreife lagen Erfolgsaussichten der Klage vor. Dass möglicherweise vorher Erfolgsaussichten gegeben waren, ist irrelevant. Denn zu Recht kommt es nach keiner Ansicht auf einen Zeitraum vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags an. Konsequent ist denn auch Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn nach Antragstellung und vor dessen Entscheidungsreife der Klaganspruch erfüllt wird, vgl. OLG Brandenburg, 19.01.2007 - 9 WF 8/07 = FamRZ 2007, 909 ; Motzer in MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 114 Rz. 110ff; Schoreit/Groß, PKH, 11. Aufl. 2012, § 114 ZPO, Rz. 25, 42.
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