Zur Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB) durch Betätigung als Funktionär der DHKP-C in Deutschland. Tenor Die Angeklagten G. und Y. sind schuldig der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Es werden verurteilt: Der Angeklagte G. unter Einbeziehung der durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2004 (Az.: 5 - OJs 5/00 - 2/02) verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten, der Angeklagte Y. zu der Freiheitsstrafe von 5 Jahren 4 Monaten. Das Mobiltelefon der Marke Nokia, Modell 6100, IMEI 350991/60/40999079, wird eingezogen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, - bei dem Angeklagten G.: i.V.m. § 55 StGB, - bei dem Angeklagten Y.: i.V.m. § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Gründe Vorbemerkungen Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen zwei Führungsfunktionäre der Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front, im Folgenden: DHKP-C), die seit Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 bis zur Festnahme im November 2006 (Angeklagter Y.) bzw. bis zum Weggang nach Belgien Anfang September 2003 (Angeklagter G.) durchgängig Mitglieder einer ausländischen terroristischen Vereinigung waren. Auch in Europa agiert die DHKP-C organisatorisch verfestigt als sogenannte Rückfront. Das Ziel der Organisation war und ist es, das derzeitige politische System der Türkei zu stürzen und stattdessen eine kommunistisch-leninistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Diese Zielsetzungen und den zu deren Verwirklichung von der Organisation geführten bewaffneten Kampf in der Türkei, zu dem auch Tötungsverbrechen gehören, billigten und förderten die Angeklagten von Deutschland aus als Gebietsleiter (Angeklagter G.) bzw. als Rechtsberater und Regionsverantwortlicher (Angeklagter Y.) durch vielfältige Aktivitäten innerhalb der Rückfront. Ursprünglich richtete sich das Verfahren auch gegen M.A. (ab Juli 2002 Leiter der Region Süd, ab März 2003 Generalverantwortlicher für die Regionen Nord und Süd), H.S. (ab Mitte 2002 Leiter des Gebiets Ulm, ab Mai 2004 Leiter des Gebiets Berlin) und I D. (Führungskader mit Sonderaufgaben). Das Verfahren gegen diese drei Angeklagten wurde durch Beschluss vom 16. Juli 2009 nach dem 105. Verhandlungstag abgetrennt, nachdem diese angekündigt hatten, eine Verständigung im Strafverfahren mit einräumenden Erklärungen zu den sie betreffenden Tatvorwürfen anzustreben; in der Folge kam eine solche zustande, so dass das (abgetrennte) Verfahren durch Urteil vom 07. August 2009 abgeschlossen werden konnte. Eine Vernehmung der früheren Mitangeklagten als Zeugen erfolgte in vorliegendem Verfahren nicht, nachdem diese außerhalb der Hauptverhandlung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend gemacht hatten. Die Angeklagten G. und Y. führten zwar mehrfach Verständigungsgespräche, eine Verständigung kam jedoch im Ergebnis nicht zustande. Der letzte Verständigungsversuch scheiterte endgültig am 09. Februar 2010 (Angeklagter Y.) bzw. am 02. März 2010 (Angeklagter G.). Erster Teil: Tatsächliche Feststellungen A. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten I. Angeklagter G. 1. Der ledige Angeklagte G. wurde am 24. November 1973 in Köln ehelich geboren. Er ist türkischer Staatsbürger. Er wuchs zusammen mit seinem 1980 geborenen Bruder Ilker bei seinen Eltern, Mehmet und Makbule G., in Köln auf. Von 1980 bis 1984 besuchte er eine Gemeinschaftsgrundschule in Köln. Anschließend wechselte er auf das Heinrich-Heine-Gymnasium, das er bis 1991 besuchte; währenddessen leistete er im Mai 1990 ein einmonatiges Praktikum bei der Firma K.GmbH & Co. in Köln ab, um den Beruf des Groß- und Einzelhandelskaufmanns kennen zu lernen. Im Jahre 1991 wechselte er auf die Katharina-Henoth-Gesamtschule in Köln und durchlief die Sekundarstufe II; er verließ diese nach Abschluss der 12. Klasse im Frühjahr 1993 mit dem Fachabitur. In den Folgejahren nutzte er den Schulabschluss nicht, um eine Ausbildung bzw. ein Studium zu absolvieren. Vielmehr übte er lediglich verschiedene kurzfristige ungelernte Tätigkeiten aus. So war er von Oktober 1993 bis Januar 1994 als Servicekraft bei dem Gastronomiebetrieb GmbH, von Juli bis November 1995 als Flugzeugabfertiger auf dem Flughafen Köln bei der Service sowie von Dezember 2001 bis Januar 2002 als Aushilfe bei der Glas- und Gebäudereinigungsfirma N. in Frankenthal beschäftigt. Seine finanziellen Verhältnisse waren dementsprechend schlecht; am 12. November 2002 legte er die eidesstattliche Versicherung ab. Weil sein Aufenthalt unbekannt war, wurde er im Mai 2004 von dem für ihn zuständigen Kölner Einwohnermeldeamt von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet; zuvor war er am elterlichen Wohnsitz in Köln, G. Str., polizeilich gemeldet. Von Anfang September 2003 bis zum 19. August 2004 hielt sich der Angeklagte G. in Belgien auf; zum Grund dieses Aufenthaltes später mehr. Nach einer Hauptverhandlungshaft in der Zeit vom 19. August 2004 bis zur Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 21. Oktober 2004 (vgl. nachfolgend 2.), zog er wieder bei seinen Eltern in Köln ein und meldete sich dort auch wieder an. Er plante, das Abitur nachzuholen, danach Pädagogik zu studieren und anschließend im sozialen Bereich zu arbeiten. Zur Vorbereitung dieses Vorhabens besuchte er im Schuljahr 2004 / 2005 als Gastschüler ohne Anwesenheitspflicht und ohne Benotung die Klasse 11 des Abendgymnasiums Heidelberg, um seine Kenntnisse aufzufrischen und dadurch die Basis für den Besuch der 12. Klasse im Folgejahr zu schaffen. Ab 22. Februar 2005 mietete er in Heidelberg, B. Str. 34, eine Wohnung an; die elterliche Wohnung blieb sein Nebenwohnsitz. Ab 01. Juni 2005 zog er innerhalb Heidelbergs in ein 1-Zimmer-Appartemerkannt in einem Mehrfamilienhaus in der P. Str. um. Der Angeklagte G. lebte allein, hatte keine Partnerin und keine Kinder. Den Nebenwohnsitz bei seinen Eltern in Köln behielt er weiterhin bei. Im Zeitraum Januar bis September 2005 erhielt er staatliche Leistungen (Arbeitslosengeld II) von monatlich 345,-- EUR zuzüglich eines Mietanteils. Ab dem Schuljahr 2005 / 2006 war er schließlich regulärer Schüler des Abendgymnasiums Heidelberg und besuchte die Klasse 12. Im Zeitpunkt seiner Festnahme im November 2006 besuchte er die Klasse 13; für das erste Halbjahr dieser Klasse erhielt er noch ein Zeugnis, in dem er in Englisch mit der Note befriedigend (8 Punkte), in den übrigen Fächern mit der Note ausreichend (5 Punkte) abschnitt. Er beabsichtigte, im Juni 2007 die Abiturprüfung abzulegen. Sein schulisches Verhalten war stets korrekt und höflich, er hatte auch keine Probleme im Klassenverband. Allerdings nahm er seit dem regulären Schulbeginn nur unregelmäßig am abendlichen Unterricht, der 22 Wochenstunden umfasste, teil; insbesondere im Jahre 2006 hatte er erhebliche Fehlzeiten, die indes keine Konsequenzen nach sich zogen. Ab dem 15. Juli 2005 war er - neben dem Besuch des Abendgymnasiums - als Aushilfskraft bei der GVO Personal GmbH mit Sitz in Heidelberg beschäftigt; er wurde beim Auf- und Abbau von Veranstaltungen sowie als Servicekraft eingesetzt. Seine vereinbarte Beschäftigung erstreckte sich zunächst auf 25 Stunden im Monat, ab 01. Oktober 2006 auf 18 Stunden monatlich; mit Zuschlägen lag der Stundenlohn bei ca. 8,-- EUR. Der tatsächliche zeitliche Aufwand war aufgrund langer Fahrtzeiten zu entfernt gelegenen Einsatzorten, wie beispielsweise München, teilweise weit höher, im Jahre 2006 vereinzelt bis maximal 89 Stunden im Monat. Er wurde vor allem am Wochenende sowie am Vormittag - teilweise kurzfristig - eingesetzt, um Überschneidungen mit den Unterrichtszeiten weitgehend zu vermeiden. Seine Arbeitgeberin war mit seinen Leistungen durchweg zufrieden. Dieses Arbeitsverhältnis bestand auch noch im Zeitpunkt seiner Festnahme. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte G. bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 21. Oktober 2004 (Az.: 5 - OJs 5/00 -2/02), rechtskräftig seit diesem Tage, wurde er wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren - mithin bis 20. Oktober 2007 - zur Bewährung ausgesetzt wurde, verbunden mit den Weisungen, bei seinen Eltern in Köln, G. Straße 12, Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Die Strafe wurde noch nicht erlassen. Auch ein Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht erfolgt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte gehörte spätestens seit Mai 1998 bis mindestens Februar 1999 zu den führenden Funktionären der DHKP-C in der Bundesrepublik Deutschland. (...) 2. Die Einbindung des Angeklagten in die DHKP-C In Kenntnis der innerhalb der DHKP-C bestehenden Strukturen und der bis dahin durchgeführten Aktionen war der Angeklagte seit spätestens Mai 1998 unter dem Decknamen C. verantwortlicher Bölge-Leiter der DHKP-C für das Gebiet Bölge Kassel. In dieser Funktion nahm er zumindest an einem Treffen hochrangiger DHKP-C-Funktionäre (Meclis) teil, das unter konspirativen Umständen abgehalten wurde und unter anderem der Abstimmung von Aktionen diente. Seine Aufgabe als Gebietsleiter Kassel bestand vor allem darin, die finanziellen Belange des ihm unterstellten Gebietes zu organisieren und zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden von ihm Spendengeldsammlungen durchgeführt. Entsprechende Spendengeldquittungen bewahrte der Angeklagte bei sich auf. Er kannte und billigte die Parteidirektive, dass Spendengeldbeitreibungen notfalls gewaltsam durchgesetzt wurden und war stets bereit, derartige Beschlüsse und Anweisungen zu befolgen und umzusetzen. Er verkaufte Parteizeitungen und beaufsichtigte Gesinnungsfreunde bei deren Verkauf. Zur verdeckten Verbindungsaufnahme mit anderen Führungskräften der DHKP-C benutzte er ein sogenanntes Organisationshandy mit einer codierten Telefonnummer. Zur Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 129a Abs. 1 a. F. StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens war strafmildernd vor allem das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, der uneingeschränkt den in der Anklage gegen ihn erhobenen Tatvorwurf eingeräumt hat. Darüber hinaus war strafmildernd der relativ kurze Zeitraum seiner festgestellten mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung von Mai 1998 bis zum Ende der Vereinigung in Deutschland mit der bisher eingehaltenen Gewaltverzichtserklärung vom 12. Februar 1999. Schließlich wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass ihm eine unmittelbare Beteiligung an den Katalogtaten des § 129a Abs. 1 StGB a. F. weder vorgeworfen worden noch nachzuweisen war und seine Tat über fünf Jahre zurückliegt. Straferschwerend wirkte die zur Zeit der Tathandlung bestandene besondere Gefährlichkeit der Vereinigung, die bundesweit organisiert und tätig war und bereits eine Vielzahl von schweren Katalogtaten begangen hatte. Bei Abwägung aller auch ansonsten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten daher tat- und schuldangemessen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, obgleich erhebliche Zweifel verblieben, ob erwartet werden kann, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur ausreichenden Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Zweifel ergeben sich vor allem daraus, dass er nicht bereit war, über seine heutige Einstellung zur DHKP-C und seine in der Zukunft geplante politische Tätigkeit Auskunft zu geben sowie dem Umstand, dass er erst nach Erlass eines Haftbefehls sich zur Durchführung der Hauptverhandlung gestellt hat. Deshalb kann aber letztlich nicht schon allein unterstellt werden, dass seine Erklärung, er beabsichtige auf einem Abendgymnasium das Abitur nachzuholen, wolle dann Pädagogik studieren und schließlich im sozialen Bereich arbeiten und sich gesetzestreu verhalten, nur taktisch und unehrlich gewesen ist, um eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen. Vielmehr erscheint es auch auf Grund seiner noch bestehenden Einbindung in den Haushalt seiner Eltern in Köln und den sonstigen Gesamtumständen für vertretbar, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seinen zukünftigen Lebensweg in der von ihm dargestellten Weise zu gestalten. Diesem Urteil gingen 3 zunächst getrennt geführte und angeklagte Verfahren voraus: - die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt a. M. hatte gegen den Angeklagten G. (sowie gegen A Y. N. und Ö. B.) bereits am 28. Dezember 1999 Anklage zum Landgericht - Staatsschutzkammer - Frankfurt a. M. erhoben (Az.: 50 Js 22615.5/99); dem Angeklagten G. wurde zur Last gelegt, sich am 23. Juni 1999 und zuvor in Frankfurt am Main und anderen Orten als Funktionär der DHKP-C betätigt zu haben, indem er Spenden eingetrieben, die Zeitschrift Kurtulus und weitere Gegenstände verkauft habe; am 23. Juni 1999 habe er nach Verlassen des Kurdischen Volkshauses in Frankfurt a. M., Gstraße, 32 Zeitungen Kurtulus, einen Spendenblock mit 17 ausgefüllten Quittungen, die eine Gesamtsumme von 2.250,- DM als Spenden an die DHKP-C dokumentieren würden, in einem Rucksack mit sich geführt (Vorwurf eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG). Die Anklage war Folge einer polizeilichen Personenkontrolle vom 23. Juni 1999, anlässlich der im Rucksack des Angeklagten G. die genannten Gegenstände sichergestellt wurden; auf die Frage nach seinem Beruf antwortete er: Revolutionär . Die Anklage wurde ihm am 12. Februar 2000 durch Übergabe an seinen Vater zugestellt. Das Landgericht Frankfurt a. M. eröffnete das Hauptverfahren durch Beschluss vom 18. August 2000 (Az.: 5/23 KLs 50 Js 22615.5/99). Mit Beschluss vom 02. Mai 2002 trennte das Landgericht Frankfurt a. M. das Verfahren gegen den Angeklagten G. von dem ursprünglich gemeinsam gegen ihn, A Y. N und Ö. B. geführten Verfahren ab und legte die Sache gemäß § 270 StPO dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vor; - eine weitere Anklage erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. gegen den Angeklagten G. und Ö. Bi. am 24. August 2001 (Az.: 6120 Js 225888/01); ihnen wurde vorgeworfen am 12. Juni 2000 in Freiburg (gemeint: Freiberg) am Neckar als Funktionäre der DHKP-C in einem auf den Angeklagten G. zugelassenen Fahrzeug 2 Kartons mit einer Vielzahl von Exemplaren der Publikation Vatan sowie 3 Notizblöcke mit Eintragungen mit sich geführt zu haben, was belegen würde, dass die Angeschuldigten sowohl mit dem Vertrieb der Zeitschrift als auch mit dem Einsammeln von Spendengeldern für die DHKP-C betraut gewesen seien (Vorwurf eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG). Bei der Fahrzeug- und Personenkontrolle vom 12. Juni 2000 wurden die genannten Gegenstände sichergestellt. Ö.B. war Fahrer des auf den Angeklagten G. zugelassenen Fahrzeugs VW Golf, amtliches Kennzeichen: K-CP 9920, der Angeklagte G. Beifahrer. Die Kontrolle erfolgte auf der A 81 bei Freiberg a. N. in Fahrtrichtung Stuttgart-Würzburg. Die Zeitschriften waren für den Verkauf vorgesehen; im Einzelnen handelte es sich um 88 Zeitschriften Vatan, Ausgabe 5 Haziran 2000 (Haziran = Juni), 5 Zeitschriften Vatan, Ausgabe 29 Mayis 2000 (Mayis = Mai), und 19 Zeitschriften K, Ausgabe 13 Mayis / Haziran 2000. In einer der Vatans, Ausgabe 29 Mayis 2000, waren zwei Mitteilungen, die mit Devrimci Halk Kurtulu_ Cephesi - Bas1n Bürosu (DHKP-C- Pressebüro) mit Emblem überschrieben waren, eingelegt. Der Angeklagte G. führte außerdem Notizblöcke mit sich, in denen unter anderem eine Vielzahl von Spendengeldeintragungen vorhanden waren. Die Anklage wurde ihm am 15. April 2001 (durch Übergabe an seinen Bruder Ilker G.) zugestellt. Mit Beschluss vom 02. Mai 2002 (Az.: 5/23 KLs 6120 Js 225888/01) trennte das Landgericht Frankfurt a. M. das Verfahren bezüglich des Angeklagten G. ab und legte es gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vor; - zuletzt hatte die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gegen den Angeklagten G. am 20. Februar 2002 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt a. M. erhoben (Az: O Js 5/00), die schließlich zu der genannten Verurteilung vom 21. Oktober 2004 führte. Zuvor hatte der Generalbundesanwalt das zunächst von ihm seit 1999 geführte und durch Verfügung vom 03. Februar 2000 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten entsprechend § 205 StPO mit Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vorläufig eingestellte Verfahren (Az.: 2 BJs 39/99-3) an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. abgegeben. Von diesem Verfahren hatte der Angeklagte G. jedenfalls am 27. Januar 2000 Kenntnis erlangt, als ihm anlässlich einer Mahnwache auf dem Stuttgarter Schlossplatz im Zusammenhang mit dem Todesfasten des I Y eine Beschuldigtenbenachrichtigung des Bundeskriminalamtes ( ... der Generalbundesanwalt führt gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung... ) übergeben worden war. Die Anklage wurde ihm am 01. August 2002 (durch Übergabe an seine Mutter) zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2003 (Az.: 5 - OJs 5/00 - 2/02) verband das Oberlandesgericht Frankfurt die drei Verfahren und eröffnete das Hauptverfahren. Am 08. Juli 2003 begann die Hauptverhandlung; nachdem der Angeklagte G. an dem Fortsetzungstermin vom 15. Juli 2003 ausblieb, wurde Hauptverhandlungstermin auf 07. Oktober 2003 (mit Fortsetzungsterminen) anberaumt. Auch an diesem Termin blieb der Angeklagte G. aus, so dass der Senat (Hauptverhandlungs-)Haftbefehl erließ. Entsprechend der schriftlichen Ankündigung seines Verteidigers stellte er sich am 19. August 2004 in Köln der Polizei. Die Hauptverhandlung fand daraufhin am 14. und 21. Oktober 2004 statt; in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2004 wurden die beiden zuvor genannten, zu diesem Verfahren verbundenen Verfahren (Az.: 5 - OJs 5/00 - 3/02 = 50 Js 22615.5/99 und 5 - OJs 5/00 - 4/02 = 6120 Js 225888/01) gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt. Der Angeklagte G. befand sich vom 19. August 2004 bis zum oben genannten Urteil vom 21. Oktober 2004 in Hauptverhandlungshaft in der JVA Weiterstadt. 3. Der Angeklagte G. wurde in vorliegendem Verfahren am 28. November 2006 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. November 2006 - 6 BGs 103/2006 - in seiner Wohnung in der P. Straße in Heidelberg durch Beamte des Bundeskriminalamtes ergriffen. Nach Verkündung des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am selben Tag befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft, seit 06. März 2008 aufgrund - dem Umfang der Anklage angepassten - Haftbefehls des Senats vom 25. Februar 2008, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. 4. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01. Februar 2010 wurde der Angeklagte G., der in Deutschland über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt, ausgewiesen; außerdem wird ihm die Abschiebung angedroht. Der Bescheid ist nicht bestandskräftig. II. Angeklagter Y. 1. Der ledige Angeklagte Y. wurde am 14. Juli 1962 in Nazimiye, das in der Provinz Tunceli im Osten der Türkei liegt, ehelich geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er wuchs in der Türkei bei seinen Eltern, Hidir und Hani Y., mit drei Schwestern und zwei Brüdern in geordneten Familienverhältnissen auf. Zwischen 1969 und 1979 besuchte er die Grund-, Mittel- und Oberstufenschule in Pertek / Tunceli, die er mit dem Gymnasialabschluss verließ. Ab dem Jahre 1980 studierte er an der Universität Istanbul Rechtswissenschaft. Dieses Studium schloss er im Jahre 1985 erfolgreich ab; es folgte ein Anwaltspraktikum. Danach leistete er von Mitte 1985 bis Januar 1987 den 18-monatigen Militärdienst in der Immobilienabteilung des Verteidigungsministeriums. Ab 22. Januar 1987 war er als Rechtsanwalt in Istanbul zugelassen. Zu Beginn seiner Anwaltstätigkeit war er schwerpunktmäßig im Zivil- und Handelsrecht tätig. Politisch war er bis zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv; er hatte weder Kontakte zur Devrimci Sol noch zu anderen politischen Gruppierungen. Dies änderte sich Anfang der 90er Jahre. Bereits ab 1990, insbesondere aber nach seinem Wechsel in das Rechtsbüro des Volkes (Halkin Hukuk Bürosu) in Istanbul im Jahre 1992, verteidigte er schwerpunktmäßig wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Dev Sol / DHKP-C verfolgte Mandanten in Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten. Darüber hinaus war er im Verein fortschrittlicher Juristen (Cagdas Hukukcular Dernegi) engagiert, als dessen Vorstandsmitglied er Menschenrechtsverletzungen in der Türkei anprangerte. Über die Tätigkeit im Rechtsbüro des Volkes wurde der Angeklagte Y. mit Ideologie und politischer Praxis der Dev Sol und - dieser nachfolgend - der DHKP-C vertraut. Dabei S er die von der Organisation angestrebte Revolution in der Türkei als unverzichtbar an. Seine Tätigkeit im Interesse der Organisation bezog sich zunächst auf eine Mitwirkung im juristischen Bereich. In der Zeit der organisationsinternen Auseinandersetzungen zwischen dem Yagan- und dem Karatas-Flügel erwuchs in dem Angeklagten Y. der Wunsch, eine größere Aufgabe in der Organisation zu übernehmen. Während er in früheren Jahren nicht davon ausging, irgendwann einmal voll und ganz in der Organisation sein zu können, war er nunmehr dazu bereit, wenn er auch Zweifel hegte, ob er einer etwaigen Anordnung der Partei, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, würde folgen können. Ungeachtet dieser eigenen Zweifel befürwortete er den bewaffneten Kampf. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das Rechtsbüro des Volkes geriet er immer wieder in Konflikt mit den Sicherheitsbehörden, weil die in dem Rechtsbüro tätigen Anwälte verdächtigt wurden, der Dev Sol bzw. später der DHKP-C nahezustehen oder ihr gar anzugehören. Er wurde häufiger kurzzeitig festgenommen und vernommen; außerdem wurden seine Wohn- und Arbeitsräume mehrfach durchsucht. Im Zeitraum vom 29. September bis 10. Oktober 1994 befand er sich in Polizeihaft; der Grund hierfür war nach seinen Angaben im später in Deutschland gestellten Asylantrag, dass er die Verteidigung des in Frankreich aufgrund dessen Betätigung als Generalsekretär der DHKP-C verfolgten Dursun Karatas durch Übergabe von zwei Aktenordnern bei der französischen Botschaft in Ankara unterstützen wollte; das gegen den Angeklagten Y. eingeleitete Verfahren endete mit einem Freispruch. Im Zeitraum vom 20. bis 26. Juni 1995 befand er sich erneut in Polizeihaft; ihm wurde vorgeworfen, für politische Aktionen im Zusammenhang mit der Beerdigung der DHKP-C-Kämpferin Sibel Yalcin verantwortlich gewesen zu sein sowie Terroristen unterstützt und beherbergt zu haben; während dieser Polizeihaft wurde er - wiederum nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren - eine halbe Stunde lang (an Gliedmaßen) aufgehängt . Nach dem sog. Sabanci-Anschlag, der am 09. Januar 1996 stattfand, geriet er Anfang 1997 in Verdacht, Mustafa D., einem der Tatverdächtigen, nach der Tat eine Wohnung als Versteck besorgt zu haben. Nachdem er erfahren hatte, dass am Abend des 07. Januar 1997 in seiner Abwesenheit seine Wohnung und am 08. Januar 1997 das Rechtsbüro des Volkes durchsucht worden waren, er Kenntnis vom Vorwurf erlangt, zudem am Abend des 08. Januar 1997 im Fernsehen und am 09. Januar 1997 in mehreren Zeitungen Fahndungsaufrufe gesehen hatte, in denen er mit Namen und Foto als ein im Zusammenhang mit dem Sabanci-Anschlag Verdächtiger gesucht wurde, tauchte er unter und hielt sich versteckt. Als er später erfuhr, dass gegen ihn auch wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C ermittelt wurde, hielt er sich im Großraum Istanbul versteckt. Als es zunehmend schwieriger wurde, geeignete Verstecke zu finden, entschloss er sich zur Flucht aus der Türkei. Spätestens im Herbst 1997 flüchtete er mit Hilfe der DHKP-C unter Verwendung gefälschter Reisedokumente nach Deutschland. Auf welchem Weg er hierher gelangte, konnte nicht festgestellt werden. Seinen Aufenthalt hielt er zunächst mit Hilfe der Führungskader der DHKP-C vor den Behörden geheim und lebte auch in Deutschland zunächst im Untergrund. Erst am 14. Mai 1998 stellte er in Dortmund einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er u.a. vor, das Rechtsbüro des Volkes vertrete unter anderem eine größere Anzahl von Anhängern und auch führenden Vertretern der früheren Dev Sol bzw. nunmehr der DHKP-C. Die dort tätigen Anwälte würden von den türkischen Sicherheitskräften ebenfalls verdächtigt, der DHKP-C nahe zu stehen oder ihr gar anzugehören. Außerdem stützte er seinen Antrag auf den in der Türkei gegen ihn bestehenden Haftbefehl wegen des Vorwurfs der Unterstützung eines Sabanci-Attentäters. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Mai 1998 wurde der Angeklagte Y. als Asylbewerber anerkannt; außerdem wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 51 AuslG (Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter) vorliegen. Die Stadt Dortmund erteilte ihm am 26. Juni 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In Dortmund lebte er bis Sommer 1999. Danach war er an verschiedenen Anschriften in Köln polizeilich gemeldet und zwar von Oktober 1999 bis August 2002 in der Röntgenstraße 20 und von September 2002 bis Mai 2006 in der K. Straße 8. In der Zeit vom 08. Juli bis 30. August 2002 sowie vom 09. September bis 16. Dezember 2002 besuchte er bei der Volkshochschule Köln einen Sprachkurs, der auf 20 bzw. 37 Tage angesetzt war, wobei er an 10 Tagen fehlte. Im Herbst 2002 stellte er bei der Rechtsanwaltskammer Köln einen Zulassungsantrag als Rechtskundiger im türkischen Recht mit dem Ziel, nach einem Praktikum bei der Kölner Rechtsanwältin V. Y. ein Büro für Rechtsberatung im türkischen Recht in Köln oder Umgebung zu eröffnen; dieser Antrag wurde im Hinblick auf das Verfahren, das zur Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf führte (vgl. nachf. 2.), nicht mehr beschieden. Ab 01. Juni 2006 mietete er in Magstadt bei Stuttgart, A Straße, bei S. K. ein Zimmer an, das er jedoch als bloße Meldeadresse nutzte. Der Angeklagte Y. lebte in Deutschland durchgängig von staatlichen Leistungen, bis Ende 2004 von Sozialhilfe, danach von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, zuletzt gewährt von dem Jobcenter Sindelfingen. Gelegentlich erhielt er Gelder von finanziell gut gestellten Familienangehörigen aus der Türkei. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte Y. in Deutschland bereits wie folgt in Erscheinung getreten: a. Mehrere Ermittlungs- und Strafverfahren wurden eingestellt: Im Juli 2001 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 6120 Js 236379/00) gegen ihn Anklage wegen Verstoßes gegen das Vereins- und das Versammlungsgesetz (Tatzeiten: 04. November 2000 und 13. Februar 2001) zum Landgericht Frankfurt a. M.; dieses Verfahren wurde durch Verfügung vom 22. November 2002 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf anhängiges Verfahren (Az.: 3 OJs 43/01) eingestellt. In einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Tatzeit: 16. Juli 2001, Az.: 6130 Js 226547/01) wurde im Hinblick auf das erstgenannte Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe S in dem Ermittlungsverfahren wegen der Teilnahme an der DHKP-C-Schulungsveranstaltung in Eberbach in der Zeit vom 01. bis 05. August 2004 durch Verfügung vom 05. September 2005 mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe gemäß § 153b Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage ab (Az.: 500 Js 30056/04). Zu den diesen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalten später mehr. b. Mit einer Verurteilung endete das bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: III-II 1/05, 3 OJs 43/01) von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf angeklagte Verfahren. Am 21. Juni 2005, rechtskräftig seit 05. April 2006, wurde der Angeklagte Y. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - begangen vor der Tat des vorliegenden Verfahrens - zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von 3 Jahren - mithin bis 05. April 2009 - zur Bewährung ausgesetzt; die Strafe ist noch nicht erlassen, sie wurde auch noch nicht widerrufen. Nach den Urteilsfeststellungen entfaltete er im Tatzeitraum von Februar bis August 1998 folgende Aktivitäten: (...) spätestens im Februar 1998 übernahm der Angeklagte die Leitung des DHKP-C-Gebiets (Bölge) Berlin. Um eine bessere Kontrollierbarkeit des Angeklagten zu gewährleisten, beschloss die Europakomiteeversammlung am 24. März 1998, den Angeklagten in eine näher, zentral gelegene Region zu versetzen. Da sich zudem die seinerzeitige Leiterin des Gebiets Dortmund keine ausreichende Autorität hatte verschaffen können, ordnete die Führungsebene an, statt ihrer den Angeklagten dort einzusetzen. Ab April 1998 übernahm der Angeklagte demgemäß die Leitung des Gebiets Dortmund, die er zumindest bis August 1998 inne hatte. In seinen Funktionen als Gebietsleiter in Berlin und Dortmund sorgte der Angeklagte mit Hilfe der ihm nachgeordneten Aktivisten für die konkrete Umsetzung der Anordnungen und Direktiven der Europa- und Deutschlandführung in seinem Bereich. Er war für sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art verantwortlich, die auf seinem Gebiet anfielen. Bei der Erledigung dieser weitgefächerten Aufgaben stützte sich der Angeklagte weitgehend auf die Strukturen der DHKP-C. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Angeklagten als Gebietsverantwortlicher lag in der Organisation und Überwachung der finanziellen Angelegenheiten. Im Rahmen seiner Berichts- und Rechenschaftspflicht sorgte er für die Weiterleitung der eingenommenen Gelder an die ihm vorgesetzte Organisationseinheit. Als Verantwortlicher für sein jeweiliges Parteigebiet arbeitete der Angeklagte nicht nur mit den örtlichen Aktivisten und Anhängern zusammen, sondern hielt auch Kontakt zu ihm übergeordneten Kadern bis hin zu den Deutschland- und Europaverantwortlichen. Diese informierte er im Rahmen seiner Berichtspflicht regelmäßig über Vorkommnisse und Entwicklungen in seinem Parteigebiet und traf mit ihnen insbesondere auf den sogenannten Meclis zusammen. Vor allem durch die Teilnahme an diesen Meclis und seine Kontakte und Gespräche mit den führenden Funktionären der Organisation war der Angeklagte umfassend und zuverlässig über die Zielsetzung und Entwicklung sowie über die Arbeitsweise und Methoden der DHKP-C im Allgemeinen und der Deutschland-Organisation im Besonderen informiert. Dies galt vor allem auch für die innerhalb des Funktionärskörpers spätestens seit Anfang 1995 existierende terroristische Vereinigung und ihre gerade auch im Kreise der Meclis-Teilnehmer immer wieder erörterten und gebilligten Ziele: Für die Absicht, durch Brandanschläge gegen türkische Banken, Geschäfte und Einrichtungen in Deutschland auf bestimmte Ereignisse und Entwicklungen in der Türkei aufmerksam zu machen und gegen diese zu protestieren, sowie für den ab Mitte 1996 in seiner Bedeutung allmählich in den Vordergrund tretenden Willen, Putschisten und Abweichler streng - gegebenenfalls mit dem Tode - zu bestrafen. Der Angeklagte, der seit Jahren Kontakte auch zu höchsten Parteikreisen unterhielt, wusste und billigte bei der Übernahme seiner Tätigkeit als Gebietsleiter, dass die terroristische Vereinigung Straftaten durchführte. Dass er selbst an einer Katalogtat beteiligt war, konnte nicht festgestellt werden. 3. Der Angeklagte Y. befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 27. November 2006 in Köln seit dem 28. November 2006 in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München II vom 09. November 2006 (Az.: II Gs 10565/06), seit 19. Dezember 2006 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom gleichen Tage (Az.: 6 BGs 123/2006) und schließlich seit 06. März 2008 aufgrund - dem Umfang der Anklage angepassten - Haftbefehls des Senats vom 25. Februar 2008, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. 4. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde, des Regierungspräsidiums Stuttgart, wurde aufgrund des diesem Verfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs noch nicht getroffen. B. Zur DHKP-C I. Gründung Die DHKP-C ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen Devrimci Sol (Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol). Anknüpfend an die Ideologie der von Mahir Cayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen, im kommunistisch orientierten Parteienspektrum der sogenannten Neuen Linken in der Türkei etablierten Türkischen Volksbefreiungspartei - Front (THKP-C), verfolgte die aus einer Aufsplitterung der Organisation Devrimci Sol (Revolutionärer Weg) hervorgegangene Dev Sol das Ziel, in der Türkei einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach kommunistisch-leninistischem Muster zu errichten. Schon frühzeitig hatte die Dev Sol für ihre - auf die Anwendung revolutionärer Gewalt ausgerichteten - Aktivitäten auch außerhalb der Türkei Stützpunkte im Nahen und Mittleren Osten errichtet und in Europa (Deutschland, Frankreich, Österreich, Griechenland, Niederlande) eigenständige Strukturen aufgebaut. In Deutschland verfügte die Dev Sol über räumliche Untergliederungen, die auf regionaler bzw. örtlicher Ebene in verschiedene Gebiete und Einheiten (Bölge, Birim bzw. Alan) eingeteilt waren. In Köln befand sich überdies eine Zentrale für sämtliche, der sogenannten Devrimci Sol im Ausland angehörenden Einheiten. Die Aktivitäten der im internen Sprachgebrauch als Hinterfront bezeichneten Europaorganisation waren ausschließlich dazu bestimmt, den in der Türkei geführten bewaffneten Kampf der Dev Sol zu fördern und voranzutreiben. Nachdem im Jahr 1982 im Bundesgebiet schwerwiegende Straftaten und massive, äußerst gewalttätige Ausschreitungen durch Angehörige der Dev Sol festgestellt worden waren, wurde diese Organisation nebst der ihr zugehörigen Teilorganisationen HA DER (Volksvereine) durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verboten. Dessen ungeachtet setzte die Dev Sol in der Folgezeit ihre Aktivitäten in Deutschland in konspirativer Form mit der bezeichneten Zielsetzung weiter fort. Ab 1992 kam es zu innerorganisatorischen Meinungsverschiedenheiten und persönlichen Auseinandersetzungen, die schließlich zur Spaltung der Dev Sol in zwei konkurrierende Flügel führten. Diese bezeichneten sich nach ihren damaligen Anführern Dursun Karatas (Karatas-Flügel) und Bedri Yagan (Yagan-Flügel). Die miteinander verfeindeten Gruppierungen verstanden sich jeweils als alleinige Sachwalter der wahren Dev Sol und kämpften bis Anfang 1998 rücksichtslos und häufig unter Schusswaffeneinsatz um die Führung der Bewegung. Die damit einhergehenden, rigoros und mit äußerster Gewalt ausgetragenen Konflikte mündeten schließlich in eine formelle und endgültige Spaltung der Dev Sol. In dem Bestreben, die mit der Dev Sol verknüpfte revolutionäre Bewegung im Zuge einer Neuformierung zu einer revolutionären Partei weiterzuentwickeln, konstituierten sich die Anhänger der Karatas-Flügels auf einem vom 30. März 1994 bis 09. Mai 1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus (Syrien) zur DHKP-C als Zusammenschluss der Revolutionären Volksbefreiungspartei (kurz: DHKP) bzw. der Revolutionären Volksbefreiungsfront (kurz: DHKC) und beschlossen, ihren revolutionären Kampf fortan unter diesen Bezeichnungen fortzusetzen. Die Delegierten des Kongresses verabschiedeten ein Parteiprogramm und Satzungen für die DHKP bzw. DHKC sowie zahlreiche Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der DHKP-C verbindlich festgelegt wurden. Die darin enthaltene Programmatik der Organisation gilt unverändert bis heute. Als Gründungstag wurde der 30. März 1994, das Datum der (Partei-) Kongresseröffnung, festgelegt. Die Anhänger der Yagan-Fraktion, die sich ab etwa Mitte 1994 unter der Bezeichnung THKP-C organisierten, teilweise aber auch noch unter der Bezeichnung Dev Sol agierten, wurden von der DHKP-C fortan als Putschisten bzw. Verräter bezeichnet und bekämpft. II. Ziele Die DHKP-C versteht sich als wahre Vertreterin der Traditionen der radikalen türkischen Linken. Die Organisation sieht sich in einer nunmehr 40-jährigen ununterbrochenen geschichtlichen Entwicklung sowie als Repräsentantin der Dev Sol, an deren Ideologie einschränkungslos festgehalten wird. Dementsprechend verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung konsequent das Ziel, das verfassungsmäßige Regierungssystem in der Türkei im Wege eines revolutionären Umsturzes zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime kommunistisch-leninistischer Prägung zu ersetzen. Nach der erstrebten Auflösung sämtlicher staatlicher Strukturen wird als Endziel eine klassenlose Ordnung und eine Welt ohne Ausbeutung propagiert. Als grundlegende Aufgabe der sogenannten Volksbefreiungsfront der Türkei wird die Zerschlagung der sogenannten Feindesfront der Imperialisten und deren Verbündeter proklamiert. Zur Realisierung dieser Vorhaben wird unter dem Leitspruch: Wir sind im Recht, (und) wir werden siegen (Hakliyiz Kazanacagiz) der bewaffnete (Volks-) Kampf bzw. Befreiungskrieg in einer revolutionären Volksherrschaft als unabdingbares Instrument erkannt angesehen. Angriffsziele sind neben Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates auch sogenannte Feinde des Volkes, zu denen insbesondere der westliche Imperialismus , allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie das Nordatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) gerechnet werden. Die Zerschlagung dieser Feindesfront und deren Verbündeter wird als grundlegende Aufgabe bezeichnet. Die in der Türkei verbotene DHKP-C tritt dort unter ihrem Namen auf, nutzt jedoch, um nach außen den Eindruck einer vermeintlich legalen Betätigung zu vermitteln auch Tarnbezeichnungen oder von ihr zu diesem Zweck gegründete Organisationen, wie etwa die Vereinigung für grundlegende Rechte (Temel Haklar Birligi). Ihre propagandistischen und militanten Aktivitäten sind überwiegend auf größere, in der Westtürkei gelegene Städte und Ballungsräume wie Istanbul und Ankara konzentriert. III. Aufbau In organisatorischer Hinsicht besteht die zentralistisch und hierarchisch aufgebaute DHKP-C aus einem politischen Bereich, der DHKP, und einem militärischen Arm, der DHKC. 1. DHKP Die DHKP bestimmt als Führungsebene die politischen Leitlinien der Organisation und überwacht bzw. koordiniert die Durchführung der Parteibeschlüsse. Das höchste Parteiorgan bildet der Parteikongress, der als Leitungsgremium für die Berufung des Generalsekretärs der Organisation sowie die Mitglieder des Zentral- und Generalkomitees verantwortlich ist. Der an der Spitze des Zentralkomitees (ZK) stehende Generalsekretär ist faktisch nicht absetzbar und mit umfassenden Vollmachten ausgestattet. Er repräsentiert die DHKP-C auf nationaler und internationaler Ebene. Ihm obliegt die Kontrolle sämtlicher Organe der DHKP und DHKC. Auf dem Parteigründungskongress im Jahre 1994 wurde Dursun Karatas, der - wie ausgeführt - schon ab dem Jahre 1978 bei der Dev Sol als Mitglied des ZK Führungsverantwortung innehatte, zum Generalsekretär der DHKP-C gewählt. Dieses Amt übte Karatas, der sich zuletzt in den Niederlanden aufhielt, in der Folge ununterbrochen bis zu seinem Tod am 11. August 2008 aus. Über seine Nachfolge ist derzeit nichts bekannt. Das Zentralkomitee, dem formal die Leitung der Partei obliegt, kann vom Generalsekretär in seinen Befugnissen beschränkt werden. Als sogenannter Befehlshaber des Krieges hat es über politische Vorgehensweisen und Taktiken zu beschließen. Neben Karatas wurden auf dem Parteigründungskongress der frühere Dev Sol-Funktionär Faruk E. und Arslan T Ö. in das dreiköpfige Zentralkomitee der DHKP berufen. E., organisationsintern auch unter dem Decknamen M. agierend, wurde am 08. April 2007 - zusammen mit dem damaligen Sonderbeauftragten der DHKP-C für den Arbeitsbereich Nachschub und Logistik, dem früheren Mitangeklagten D. - in Hagen festgenommen. Gegen ihn (E.) verhandelt derzeit ein Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Ö., der sein Führungsamt innerhalb der DHKP-C einer organisationsinternen Verlautbarung zufolge im September 2007 verloren hat, wurde im August 2008 auf Zypern von der Polizei verhaftet. Welche Parteikader derzeit dem Zentralkomitee der DHKP angehören, ist nicht bekannt. Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Zentralkomitees ist das Generalkomitee berufen. Bei Vorliegen außerordentlicher (Krisen-) Situationen können die Mitglieder dieses Gremiums - auch anstelle des Parteikongresses - vorläufige Anordnungen treffen. Zur personellen Besetzung des Generalkomitees liegen keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus ist die Partei in Form von Komitees und Zellen organisiert, die sowohl nach geographischen Gesichtspunkten wie auch nach Sach- bzw. Arbeitsbereichen gegliedert sind. Auch nach dem Tod von Dursun Karatas sowie der Verhaftung von E. und Ö. besteht die Organisation weiter fort. Als Mitglied der Partei (DHKP) kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied der Front (DHKC) ist. Erforderlich ist ferner das Vorliegen einer Empfehlung zweier Parteimitglieder, ein positives Votum des Zentralkomitees sowie die Bereitschaft, jedwede Aufgabe nach Anweisung der Partei bedingungslos zu erfüllen. Personen, die als Mitglieder aufgenommen werden, haben einen Eid auf die Partei zu leisten. Regelmäßig haben Organisationsanhänger anhand eines standardisierten Fragebogens einen Lebenslauf zu verfassen, der bei der Entscheidungsfindung zu der Frage, ob ein Bewerber in die Partei oder die Front aufgenommen wird, Berücksichtigung findet. 2. DHKC Die DHKC ist als sogenannte Kriegskraft die kämpfende (Front-) Organisation der DHKP-C. Sie hat die in den Gremien der DHKP getroffenen Entscheidungen auszuführen. Hierarchisch ist die Front (Cephe) der Partei nachgeordnet. Die Leitungsorgane der DHKP bilden zugleich die höchsten Entscheidungsgremien der DHKC. Diese besteht im Wesentlichen aus bewaffneten, von Parteimitgliedern kommandierten (Propaganda-) Einheiten und Milizverbänden. Diese Kampftruppen sollen im Rahmen eines Guerillakrieges den feindlichen Kräften wirksame Schläge versetzen . Gleichzeitig haben sie den Auftrag, Propaganda zu betreiben und Schritte für die Offensive der Partei und der Front einzuleiten. Die Mitgliedschaft in der DHKC steht sämtlichen Personen offen, die sich die Regeln und Prinzipien der Front zu eigen machen und die kämpfen wollen. Sie müssen von zwei Frontmitgliedern vorgeschlagen werden und benötigen die Zustimmung des örtlich zuständigen Parteikomitees. Personen, die aus Sicht des Zentralkomitees der DHKP ungeeignet sind, bleibt auch die mitgliedschaftliche Aufnahme in die DHKC verwehrt. Zu den militärischen Kampfverbänden der Frontorganisation gehören die aus den bewaffneten (revolutionären) Einheiten (SDB) der Dev Sol hervorgegangenen sogenannten Bewaffneten Propagandaeinheiten (Silahli Propaganda Birlikleri, kurz: SPB), die in Großstädten agieren und - vorzugsweise in ländlichen Gebieten bzw. Vororten größerer Städte eingesetzte - (Guerilla-) Milizverbände. Sämtliche dieser Einheiten sind unmittelbar der, aus dem Zentralkomitee und Generalsekretär bestehenden, Parteiführung unterstellt, welche die Aufträge bzw. Genehmigung zur Durchführung von Anschlägen erteilt. 3. (Räumlich-sachliche) Einheiten In struktureller Hinsicht ist die DHKP-C in der Türkei in verschiedene räumliche Organisationseinheiten untergliedert, die jeweils von verantwortlichen, gegenüber übergeordneten Einheiten berichtspflichtigen Führungskomitees oder - bei kleineren Gebieten auf örtlicher Ebene - von einzelnen Funktionären gesteuert bzw. angeführt werden. Derzeit hat die Organisation entsprechende Kader-Komitees für die Gebiete Mittelmeer, Marmara, Schwarzes Meer, Mittleres Anatolien und Kurdistan installiert. Daneben existieren einzelne, nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Arbeits- / Tätigkeitsbereiche, zu denen z. B. auch die Jugendorganisation zählt. Darüber hinaus hat die DHKP-C in der Türkei - wie bereits erwähnt - eine sogenannte demokratische Ebene errichtet, die sich aus weit verzweigten Tarneinrichtungen / -vereinen zusammensetzt und dazu dient, Aktivitäten verdeckt im Rahmen scheinbar legaler Betätigungen, zu denen etwa auch die Durchführung von Demonstrationen, Protestmärschen und Kundgebungen gehören, vorbereiten bzw. durchführen zu können. 4. Kaderwesen Sämtliche innerorganisatorische Planungen, Vorgänge und sonstige Begebenheiten werden akribisch erfasst und in Berichten detailliert verschriftet festgehalten. Der Informationsaustausch und die Kontaktaufnahme zwischen einzelnen Kadern wird im Wege einer durchweg codierten Korrespondenz abgewickelt. Dem absoluten Herrschaftsanspruch einer kommunistisch-leninistischen Kaderpartei gemäß sind die Mitglieder der DHKP-C eng in die Organisationsstrukturen eingebunden. Sie sind zu bedingungslosem Gehorsam verpflichtet und haben sich (letztendlich) ohne weiter zu diskutieren an die Parteidisziplin zu halten. Sie unterliegen einer organisationsinternen Strafordnung. Diese sieht bei Fehlverhalten und sogenannten schweren Verbrechen, zu denen unter anderem die Initiierung eines Putschs, Verrat, die Kapitulation vor dem Feind sowie die Nichterfüllung von Befehlen und Anweisungen der Partei gerechnet werden, Sanktionsmaßnahmen vor, die vom Entzug der Parteimitgliedschaft bzw. Ausschluss aus der Front bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe reichen. Für den Fall ihrer Festnahme durch die Polizei und anschließender Inhaftierung sind die Mitglieder der Organisation in der Türkei allgemein angewiesen, gegen jedwede Maßnahmen der Sicherheitskräfte bzw. Vollzugsbeamten Widerstand zu leisten. Personen, die in der Türkei am bewaffneten Kampf der DHKP-C teilgenommen und als Asylanten ohne vorherige Zustimmung vorgesetzter Kader in Europa Zuflucht gesucht haben, werden von der Organisation des Verrats bezichtigt bzw. als Verräter angesehen. Ihre Eingliederung in die Rückfront kommt erst dann in Betracht, wenn die Betreffenden (wieder) am bewaffneten Kampf teilnehmen wollen und einen detaillierten Lebenslauf, aus dem sich eine entsprechende Bereitschaft ergibt, vorgelegt haben. Erforderlich ist außerdem die erfolgreiche Durchführung eines förmlichen organisationsinternen Prüfungsverfahrens, in dem ein spezifisches Schulungsprogramm zu absolvieren ist, sowie das Vorliegen einer positiven Bewertung durch die verantwortlichen Funktionäre. Als Verräter bzw. Verbrecher werden auch diejenigen Organisationmitglieder bezeichnet, die sich am sogenannten Todesfasten beteiligt, dieses dann aber eigenmächtig abgebrochen haben. Die jeweiligen Personen sind in diesen Fällen dazu aufgerufen, sich durch Selbstverbrennung organisationsintern zu reinigen . Hierzu ist auszuführen: Mit dem Begriff Todesfasten werden unbefristete Hungerstreiks bezeichnet, die im Oktober 2000 in türkischen Haftanstalten begonnen und sich in der Folge auch außerhalb von Strafvollzugseinrichtungen fortgesetzt hatten. Die DHKP-C war bestrebt, durch diese Aktion ihrem Protest gegen die Einführung und Belegung neuer Haftanstalten mit Einzelzellen und kleinräumigen Gemeinschaftszellen (sogenannte F-Typ-Gefängnisse) anstelle der bisherigen Unterbringung in Großraumzellen und damit einhergehenden Verlegungen von Gefangenen wirkungsvoll und in spektakulärer Form Ausdruck zu verleihen. Anlass für die Einrichtung derartiger F-Typ-Gefängnisse war der Entschluss der türkischen Regierung, die materiellen Haftbedingungen europäischen Standards anzugleichen und der Bildung extremkommunistischer und krimineller Gruppierungen in Haftanstalten entgegenzuwirken. Die DHKP-C behauptet, Gefangene in derartigen Haftanstalten seien in stärkerem Maße der Gefahr von Übergriffen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt. Sie befürchtete, dass infolge dieser Strafvollzugsreform die bis dahin bestehende und von ihr genutzte Möglichkeit der Steuerung von Aktivitäten durch inhaftierte Organisationsangehörige aufgehoben und die Einfluss- und Zugriffsmöglichkeiten der Vereinigung auf ihre inhaftierten Mitglieder eingeschränkt werden könnten. So wurden im System der Sammel- / bzw. Massenzellen in Gefängnissen älterer Bauart durch (Führungs-) Funktionäre der DHKP-C Anschläge aus Vollzugsanstalten befehligt und Schulungen im Bombenbau, zur Handhabung von Waffen bzw. Passfälschungen durchgeführt sowie sogenannte Teams für die Gewährleistung eines regelmäßigen und uneingeschränkten Nachrichtenaustauschs unter Gefangenen zusammengestellt. Organisationsmitglieder, die im Verdacht standen, von der Parteidisziplin abgewichen zu sein bzw. mit den Sicherheitskräften kooperieren zu wollen, wurden in den Haftanstalten von Funktionären verhört und - gegebenenfalls - als Verräter in unterschiedlicher Form mit Sanktionen, zu denen unter anderen auch die Verhängung von, bis zu einem Jahr andauernden, Isolationsmaßnahmen oder Hungerstrafen sowie Todesurteile gehörten, belegt. An den Folgen der bezeichneten, bis Anfang 2007 durchgeführten Hungerstreiks sind, organisationsinternen Erklärungen zufolge, insgesamt 122 - als Märtyrer bzw. Todesfastenkämpfer bezeichnete - Genossen verstorben. Die nach Auffassung der DHKP-C in F-Typ-Gefängnissen ausgeübte Isolationsgewalt wird von der Organisation überdies häufig als Legitimation für die Anschläge angeführt, die von bewaffneten Einheiten bzw. Selbstmordattentätern der DHKP-C in der Türkei verübt werden. Anders als in türkischen Gefängnissen älterer Bauart, welche (Massen-) Hafträume für bis zu 100 Personen aufwiesen, entsprechen die Haftbedingungen in den seit dem Jahre 2001 eingeführten F-Typ-Gefängnisse im Hinblick auf Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene und ärztliche Betreuung durchweg mitteleuropäischen Standards. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass Gefangene in derartigen Haftanstalten einer gezielten Isolation ausgesetzt sind, bestehen nicht. Um entsprechenden - auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen erhobenen - Vorwürfen zu begegnen, wurde Anfang 2007 angeordnet, dass in F-Typ-Gefängnissen inhaftierten Personen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche die Gelegenheit für Zusammenkünfte eingeräumt werden soll. IV. Bewaffneter Kampf 1. Zur Programmatik und grundsätzlichen Vorgehensweise Als Vereinigung, die den revolutionären Kampf unter anderem durch Mord und Totschlag voranzutreiben versucht, verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung die organisationsinterne Zielsetzung, das blutige Ausbeuterregime in der Türkei gewaltsam zu beseitigen und durch die revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte zu ersetzen, dadurch, dass sie gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums unter Einsatz von (Schuss-) Waffen, Sprengstoffen und Brandsätzen vorgeht. Entsprechende Angriffe richten sich auch gegen Personen oder Unternehmen, die von der Organisation mit Rauschgift, Glücksspiel und Prostitution in Verbindung gebracht werden. Durch dieses Vorgehen und damit einhergehender bewaffneter Propagandamaßnahmen soll die Sympathie des Volkes, von dem die angestrebte Revolution ausgehen soll, geweckt und Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit für die Ziele der Organisation erlangt werden. Seit dem Jahr 1994 wurden daher in der Türkei durch Einheiten der DHKP-C eine Vielzahl von Tötungsdelikten sowie Brand- und Sprengstoffanschlägen begangen, die ab dem Jahr 2001 mitunter auch durch Selbstmordattentäter, in der organisationsinternen Sprachregelung als Aufopferungskämpfer bezeichnet, ausgeführt werden. An dieser terroristischen Zielsetzung hält die DHKP-C, die in der Türkei aktuell über eine Personalstärke von etwa 300 bis 500 satzungsmäßigen Mitgliedern verfügt, bis heute fest. Die mit der Durchführung von Anschlägen beauftragten Attentäter rekrutieren sich aus speziellen (Kampf-) Kommandos, denen in Ausbildungscamps umfassende Kenntnisse für den Guerillakampf vermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Einheiten mit Finanzmitteln und Gegenständen wie (Schuss-) Waffen, Sprengstoffen, Zeitzündern, Handgranaten und Wurfbrandsätzen (Molotowcocktails) ausgestattet. Bei Bombenanschlägen kommen in der Regel unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (kurz: USBV) zum Einsatz, die aus militärisch-gewerblichen Sprengstoffen oder Selbstlaboraten zusammengesetzt sind. Die Zündung der Sprengsätze erfolgt in der Regel durch Zeitzündung mittels Uhren bzw. Fernzündung per Mobiltelefon. Zur Vorbereitung eines Anschlags hat (haben) die hiermit beauftragte(
- n)Person(
- en)auf Anweisung der Organisationsspitze zunächst ein, zumeist mit einem Decknamen bezeichnetes, Angriffsziel auszuspähen. Hierbei sind insbesondere die geplante Annäherung an den möglichen Tatort, dessen Beschaffenheit, die beabsichtigte Vorgehensweise bei der Anschlagsausführung sowie Fluchtmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Über die hierzu gewonnenen Erkenntnisse ist - ebenso wie über den Aufbau des für den Einsatz vorgesehenen Sprengsatzes, des Zünders sowie etwaige Funktionsüberprüfungen - an die Organisationsführung zu berichten. Diese entscheidend darüber, ob, durch wen und in welcher Form ein Anschlag verübt wird. Nach Begehung der Anschläge werden von der DHKC regelmäßig - mit dem Begriff Revolutionäre Volksbefreiungsfront unterzeichnete - Bekennerschreiben veröffentlicht. Diese jeweils mit Begründungen versehenen Selbstbekennungen werden im Internet oder in Schriftwerken (Publikationen), welche von der Organisation herausgegeben werden oder deren Zielsetzungen propagieren, verbreitet. Darüber hinaus wurden von der DHKP-C in Einzelfällen auch Videoaufzeichnungen hergestellt, die zu späteren Propagandazwecken die Vorbereitung von Selbstmord-Attentaten dokumentieren. 2. Anschläge und Bestrafungsaktionen der DHKP-C a. Bis zum 30. August 2002 Die Dev Sol und ihr nachfolgend die DHKP-C verübten in der Türkei bis zum 30. August 2002 zahlreiche Anschläge mit vielen Toten. Zu den propagandistisch besonders bedeutsamen Aktionen zählten unter anderen die Ermordung des ehemaligen Justizministers der Türkei, Mehmet T. im Jahre 1994, der im Jahre 1996 erfolgte Angriff auf das Sabanci-Center, in dessen Verlauf die Unternehmer Sabanci und Haluk Görgün sowie eine Sekretärin ermordet wurden und der Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul (-Taksim) durch das Frontmitglied U Bülbül im September 2001, bei dem zwei Polizeibeamte und ein Tourist getötet sowie mehrere Personen verletzt worden sind. b. Nach dem 30. August 2002 Auch nach Inkrafttreten des § 129 b StGB kam es zu einer Vielzahl von Anschlägen der DHKP-C in der Türkei, bei denen zahlreiche Menschen getötet oder schwer verletzt wurden. Bei Anschlägen, bei denen - z. B. wegen rechtzeitig eingeleiteter Evakuierungsmaßnahmen - lediglich Sachschäden entstanden, waren die jeweiligen Angriffe aufgrund der eingesetzten Mittel (Sprengsätze) jeweils geeignet, die Tötung von Personen herbeizuführen. Dies nahmen die Täter jeweils billigend in Kauf. Infolge dieser Anschlagstätigkeit der DHKP-C entstand eine bis heute andauernde hohe Verunsicherung in der türkischen Bevölkerung. Hervorzuheben sind folgende, besonders gravierende Anschläge: - Am 15. April 2003 explodierte in Istanbul im Gebäude der Stiftung zur Stärkung der Rechtsorgane, einer Sozialeinrichtung für Richter, eine im Bereich der dortigen Cafeteria von Semiran P. deponierte, mit einer Zeitschaltvorrichtung versehene Splitterbombe mit Druckwirkung. Es entstand erheblicher Sachschaden; - zwei weitere, ebenfalls am 15. April 2003 vor Filialen der Schnellimbisskette McDonald´s in Istanbul deponierte Sprengsätze konnten rechtzeitig vor ihrer Detonation von der Polizei entdeckt und durch kontrollierte Explosionen unschädlich gemacht werden. Es entstanden ebenfalls Sachschäden; - am 20. Mai 2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche Sengülül Akkurt bei der Vorbereitung einer sogenannten Aufopferungsaktion in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige Akkurt wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden; - am 03. Juni 2003 verübte eine sogenannte Aufopferungseinheit der DHKP-C mittels einer ferngezündeten (Splitter-) Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-) Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte; - am 15. / 16. Juli 2003 wurde in einem Parkgelände des Vergnügungszentrums Laila in Istanbul-Besiktas ein Sprengsatz deponiert. Zu der geplanten Detonation der ferngesteuerten Bombe kam es in der Folge nicht. Die Sprengvorrichtung konnte von türkischen Sicherheitskräften aufgefunden und entschärft werden; - am 06. August 2003 war ein (Shuttle-) Bus des türkischen Militärs, in dem an diesem Tag mindestens 30 Angehörige eines Pionierbataillons befördert wurden, Ziel eines Bombenanschlags. Die durch Fernsteuerung gezündete Sprengvorrichtung, der zur Verstärkung der Explosionswirkung Eisenteile beigefügt waren, wurde hierzu in Istanbul im Bereich einer Lichtzeichenanlage am Straßenrand abgelegt. Es entstand lediglich Sachschaden am Transportbus und an einem weiteren Fahrzeug; - am 22. April 2004 detonierte unter einem Dienstwagen des türkischen Militärs sowie zwei weiteren Kraftfahrzeugen, die in Istanbul eine Verbindungsstraße zum Flughafen befuhren, eine (Splitter-) Bombe. Es entstand Sachschaden an den drei Fahrzeugen; - am 24. Juni 2004 explodierte in Istanbul in einem Linienbus der städtischen Verkehrsbetriebe ein Sprengkörper. Infolge der Explosion wurden außer der Attentäterin, Semiran P., drei Fahrgäste getötet. 21 weitere Personen erlitten Verletzungen, teilweise mit bleibenden Schäden; - am 01. Juli 2005 kam es zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf das türkische Justizministerium in Ankara. Der Attentäter, Eyüp B,, wurde von türkischen Sicherheitskräften aufgegriffen und erlitt bei dem Versuch, sich seiner Festnahme durch die Polizei zu entziehen, tödliche Verletzungen; - am 26. Dezember 2005 schossen Angehörige einer bewaffneten Propagandaeinheit in Istanbul in Tötungsabsicht auf die Insassen eines Streifenwagens der örtlichen Sicherheitspolizei. Ein Polizeibeamter wurde hierbei verletzt; - im Februar 2006 töteten Mitglieder der DHKP-C im Rahmen sogenannter Bestrafungsaktionen in der Türkei die beiden türkischen Staatsangehörigen H S. und HAl A.; - am 13. Februar 2006 wurde in Istanbul der türkische Polizeibeamte A Riza C. in Tötungsabsicht beschossen, weil er bezichtigt wurde, ein Folterpolizist zu sein und zwei unbewaffnete Revolutionäre getötet zu haben. A C. erlitt mehrere (Schuss-) Verletzungen; - am 12. Juni 2006 stürmten maskierte Mitglieder der DHKC mit Schusswaffen zwei Istanbuler Musiklokale. Die dort anwesenden Personen mussten sich auf den Boden legen. Die von den Angreifern geworfenen Brandsätze (Molotowcocktails) entzündeten sich nicht. Es entstand jeweils Sachschaden; - am 19. Juni 2006 feuerten zwei Mitglieder der Organisation in Istanbul aus einem Hinterhalt heraus mit Schusswaffen auf ein Mannschaftstransportfahrzeug der Polizei, um die darin befindlichen Personen zu töten. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs wurde getroffen und erlag in der Folge seinen Schussverletzungen; - am 18. August 2006 kam es in Istanbul zu einem, von maskierten Tätern verübten Schusswaffenattentat auf ein Polizeifahrzeug. Ein im Fahrzeug befindlicher Polizeibeamter wurde durch einen Schuss in die Brust lebensgefährlich verletzt. Ein zweiter Beamter erlitt einen Streifschuss im Gesicht; - am 18. September 2006 betraten vier maskierte DHKP-C-Kämpfer ein Friseurgeschäft in Istanbul. Nachdem die anwesenden Geschäftskunden aus den Räumlichkeiten verwiesen worden waren, wurden die Betriebsräumlichkeiten mittels eines Molotowcocktails in Brand gesetzt. Ein Angestellter wurde durch Schläge und Schüsse in die Beine verletzt; - am 21. September 2006 wurden zwei Istanbuler Musiklokale von jeweils etwa 45 bis 50 maskierten und mit Schlagstöcken bewaffneten Aktivisten der DHKP-C überfallen, die den Versuch unternahmen, Molotowcocktails zu zünden. Trotz erheblichen polizeilichen Fahndungsdrucks und eines nur geringen Rückhalts in der türkischen Bevölkerung halten die Terroraktivitäten der DHKP-C bis heute an. Nach ihrem Selbstverständnis hält sich diese Organisation nach wie vor für die schlagkräftigste Gruppierung innerhalb der linksextremkommunistischen Vereinigungen in der Türkei. Auch in der Zeit nach der Festnahme der Angeklagten G. und Y. Ende November 2006 kam es in der Türkei zu weiteren terroristischen Anschlägen: - So wurden im Juni / Juli 2007 mehrere - teilweise unter Einsatz von Bomben und Brandsätzen durchgeführte - Anschläge auf Wahlbüros verschiedener Parteien (AKP, CHP, SP und MHP) sowie andere (öffentliche) Gebäude in Istanbul und anderen Orten verübt. Es entstanden jeweils Sachschäden; - am 29. April 2009 kam es in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität Ankara zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister H Sami Türk. Dieser blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, Didem A., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. C. Die Rückfront der DHKP-C I. Begriff und Zielsetzung Entsprechend ihrer Zielsetzung, der Herbeiführung einer Weltrevolution und dem Sturz des Imperialismus, haben nach der Parteiprogrammatik Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der, organisationsintern mit dem Synonym Heimat bzw. Land bezeichneten, Türkei, sondern auch in anderen Staaten zu erfolgen. Von dem Bestehen einer (Kampf-) Front wird überall dort ausgegangen, wo sich Mitglieder der Organisation aufhalten. Vor diesem ideologischen Hintergrund hat sich die DHKP-C auch außerhalb der Türkei strukturell verfestigt. Neben einem Stützpunkt im Mittleren Osten (Syrien) und Verbänden in Südosteuropa mit den Ländern Griechenland, Bulgarien und Rumänien, besteht diese sogenannte Rückfront auch in (West-) Europa, wo die DHKP-C in Deutschland, Frankreich, England, Italien, Niederlande, Belgien, Österreich und der Schweiz agiert. Ziel und Aufgabe der in den genannten Staaten errichteten Organisationseinheiten ist es, die Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei zu fördern. Entsprechend ihrer auf dem Parteigründungkongress formulierten Programmatik ist die DHKP-C davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte Krieg ... nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen ... wird. Die Rückfront der DHKP-C ist daher für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender, zentraler Bedeutung. Innerhalb der Rückfront der DHKP-C ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanzieller Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der DHKP-C in der Türkei, das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen Personen mit türkischem Migrationshintergrund zur aktiven Mitarbeit in der DHKP-C, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen. Nach Maßgabe der auf dem Gründungskongress beschlossenen Vorgaben wurden ab dem Jahre 1994 in einer Reihe westeuropäischer Staaten, von denen die DHKP-C annahm, dort ohne (nachhaltige) strafrechtliche Verfolgung agieren zu können, als (Kontakt- oder Front-) Büros bezeichnete Schaltstellen eingerichtet. Hierzu zählt(
- e)zum Beispiel die sogenannte Presseagentur Ö. in Amsterdam, wo die Organisation ein - im Jahre 2004 sichergestelltes - (Nachrichten-) Archiv aufgebaut hatte. Ebenso wie in der Türkei hatte sich im Bundesgebiet spätestens ab dem Jahr 1995 eine personell die Führungsfunktionäre umfassende, sich von untergeordneten Organisationsangehörigen abschottende, Gruppierung innerhalb der DHKP-C gebildet. Entsprechend wurde beschlossen, auch in Deutschland aus propagandistischen Zwecken durch Gewaltaktionen gegen türkische Einrichtungen vorzugehen. In zahlreichen deutschen Städten kam es daher in der Folge zu - von der türkischen Mutterorganisation angeordneten und den Führungsfunktionären der Deutschlandorganisation bzw. nachgeordneten Kadern ausgeführten - militanten Aktionen. Ab etwa Mitte des Jahres 1996 konzentrierten sich die Gewalttätigkeiten auf die Auseinandersetzung mit Anhängern des Yagan-Flügels oder sonstigen Abweichlern, gegen die nunmehr rigoros vorgegangen wurde, um das andauernde Putschisten-Problem endgültig zu lösen. Auf Anordnung des damaligen Deutschlandverantwortlichen der Organisation kam es im Jahre 1997 zu entsprechenden gewalttätigen Vergeltungsaktionen. Nachdem seitens der deutschen Sicherheitsbehörden festgestellt wurde, dass die Organisation einen personellen und organisatorischen Apparat gebildet hatte, der den revolutionären Kampf der früheren Dev Sol fortführte, wurde die DHKP-C durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 06. August 1998 als Ersatzorganisation der Devrimci Sol bestandskräftig verboten und deren Auflösung angeordnet. Die DHKP-C verlagerte daraufhin ihre Zentrale nach Belgien und später in die Niederlande. Am 12. Februar 1999 gab der damalige Generalsekretär der DHKP-C, Dursun Karatas, unter dem Eindruck einer Vielzahl von Festnahmen und Verurteilungen hoher Funktionäre der DHKP-C eine Erklärung dahin ab, dass sich die von ihm geführte Organisation in Deutschland fortan ausschließlich auf den politischen Kampf beschränken und hier keine Gewalt mehr anwenden wolle. Seit dieser Gewaltverzichtserklärung sind terroristische Gewalttaten der DHKP-C im Bundesgebiet nicht mehr registriert worden. Gleichwohl ist diese Vereinigung in Deutschland wegen der in der Türkei uneingeschränkt fortbestehenden Gefährdungslage weiterhin verboten. Im Jahre 2008 waren der DHKP-C bundesweit etwa 650 Personen zuzurechnen, die sich in unterschiedlicher Weise und Funktion an der Rückfront für diese Organisation betätigten. II. Aufbau An ihrer Zielsetzung, den in der Türkei geführten bewaffneten Kampf der Organisation personell und materiell zu fördern, hielt die Rückfront der DHKP-C auch nach der bezeichneten Erklärung ihres Generalsekretärs vom Februar 1999 fest. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden auch Verstöße gegen Gesetze in Kauf genommen. Die DHKP-C hat, anknüpfend an bereits von der Dev Sol geschaffene Organisationseinheiten, in der Rückfront festgefügte, hierarchisch gegliederte und nahezu flächendeckende Strukturen aufgebaut. - Europaführung An der Spitze der Rückfront der DHKP-C in Europa steht die unmittelbar von der Organisationsführung (Zentrale) eingesetzte Europaführung, die für sämtliche, zur (europäischen) Rückfront gehörenden Länder verantwortlich ist. Die in den einzelnen Staaten errichteten Organisationsstrukturen werden jeweils von (nationalen) Länderverantwortlichen geleitet, wobei der für Deutschland verantwortliche Funktionär üblicherweise auch als Europaverantwortlicher fungiert und mit der Leitung und Überwachung der gesamten Rückfront in Europa betraut wird. In dieser Funktion hat er die innerhalb seines räumlichen Zuständigkeitsbereichs gelegenen DHKP-C-Einheiten nach den Weisungen und Vorgaben des Zentralkomitees bzw. Generalsekretärs anzuleiten und zu führen sowie die praktische Umsetzung entsprechender Anordnungen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Als höchste Hierarchieebene der Rückfront in Europa ist der / die Europaverantwortliche unmittelbar der Partei- / Organisationsführung unterstellt und weisungsgebunden. In dieser Position agierte ab Anfang 1995 N E.., der sich bereits im Jahre 1976 der Dev Sol in der Türkei angeschlossen und in der Folgezeit am revolutionären Kampf dieser Organisation teilgenommen hatte. Mitte 1995 wurde E.. in seiner Funktion als Europaverantwortlicher durch das DHKP-C-Mitglied Serefettin G abgelöst. Nach Gs Festnahme im September 1997 fungierte E.., auch unter dem Decknamen C., bis zu seiner Festnahme im Oktober 1999 erneut als Deutschland- und Europaverantwortlicher der DHKP-C. Zu seiner Nachfolgerin wurde ein bislang nicht eindeutig wiedererkanntes weibliches Organisationsmitglied mit dem Decknamen M bestimmt, das in der Folge bis mindestens Ende 2003 / Anfang 2004 als Deutschland- und Europaverantwortliche agierte, zunächst unter der (Tarn-) Bezeichnung A. und ab Mitte Juli 2002 mit dem Decknamen G.. An der Spitze der Deutschland- und Europaorganisation der DHKP-C steht auch weiterhin ein von der Parteiführung bestimmter Funktionär. - Nachgeordnete Einheiten auf Länderebene Der Europaführung nachgeordnet sind nationale, entweder aus einer Einzelperson oder mehrköpfigen Komitees bestehende Organisationseinheiten (Länderverantwortliche / -komitees) für die einzelnen, zur Rückfront der DHKP-C in Europa gehörenden Staaten. In räumlicher Hinsicht hat die Organisation neben Deutschland auf diese Weise - wie bereits dargelegt - das Territorium der Länder England, Frankreich, Niederlande, Belgien, Österreich, Schweiz für sich erschlossen. Darüber hinaus ist die DHKP-C bestrebt, in Dänemark, Schweden und Finnland strukturell Fuß zu fassen, um dort organisiert-systematische Aktivitäten entfalten und auch von diesen Ländern aus den bewaffneten Kampf in der Türkei vorantreiben zu können. Die in Deutschland bestehende Rückfront der DHKP-C ist in räumlicher Hinsicht in verschiedene, als Bölge bezeichnete Regionen und Gebiete aufgeteilt, deren geographischer Zuschnitt von Zeit zu Zeit verändert wird. So wurden die ursprünglich fünf Regionen (Nord, Westfalen, Mitte, Ost, Süd) im Jahr 2000 zu drei Regionen (Nord, Westfalen und Süd) zusammengefasst. Der Region Nord sind Hamburg, Bremen und Hannover sowie die Bölge Berlin mit der Stadt Dresden angegliedert. Zur Region Westfalen gehören (unter anderen) die Gebiete Dortmund, Duisburg, Wuppertal, Köln, Aachen und Bielefeld. Der Region Süd sind die Gebiete Stuttgart, Ulm sowie München / Augsburg / Nürnberg zugeordnet. Das ab 2000 ebenfalls zur Region Süd zählende Gebiet Mitte, bestehend aus den Städten Frankfurt am Main, Mannheim, Karlsruhe, Kassel und Saarbrücken, bildet seit etwa Oktober 2002 wieder eine eigenständige, vierte Region Mitte. Die (Regions- / Gebiets-) Leitung obliegt auf sämtlichen dieser Strukturebenen professionellen Führungskadern, den sogenannten Regions- bzw. Gebietsverantwortlichen, die entweder als Einzelpersonen und / oder innerhalb mehrköpfiger (Gebiets- bzw. Regions-) Komitees agieren. Teilweise werden einzelne, besonders geeignete Führungskader auch zu Generalverantwortlichen bestimmt und in dieser Funktion mit der Leitung mehrerer Regionen bzw. der Überwachung der jeweiligen Regionsleiter beauftragt. Sämtliche Führungsfunktionäre in der Rückfront - bis hin zu den Gebietsleitern - werden unmittelbar von der Parteiführung oder auf deren Weisung von der Europaführung eingesetzt und abberufen. Neben den räumlichen Untergliederungen existieren besondere, nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Arbeitsgebiete bzw. Organisationseinheiten, die ebenfalls einem - für die jeweilige Sonderaufgabe - verantwortlichen, teilweise direkt der Organisationsführung der DHKP-C unterstellten, Führungsfunktionär zugeordnet sind. Außer der Jugendorganisation Devrimci Genclik (Revolutionäre Jugend, Kurzbezeichnung: Dev Genc) und dem Beauftragten (Büro) für Rechtsangelegenheiten und Gefangenenbetreuung gehört hierzu insbesondere der (noch ausführlich darzustellende) Arbeitsbereich Nachschub und Logistik. - Tarnorganisationen Schließlich verfügt die DHKP-C im Bundesgebiet über verschiedene, von ihr kontrollierte Einrichtungen, über die insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden. Sie treten eigenständig nach außen unter Tarnbezeichnungen in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der DHKP-C deren Zielsetzung. Sie dienen ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C. Neben der Front für Rechte und Freiheiten (Halklar Öürlükler Cephesi, Kurzbezeichnung: HÖC) mit Sitz in Dortmund und dem - aus dem Komitee gegen Isolationshaft (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese, kurz: IKM) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangenen TAYAD-Komitee e. V. (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) in Hamburg und Berlin, gehört hierzu auch die aus dem Verband anatolischer Volkskulturvereine e. V. (Anadolu HA Kültür Dernegi Federasyonu) hervorgegangene Anatolische Föderation (Anadolu Federasyonu) in Köln, die als Bundes-Dachverband für verschiedene Vorfeldorganisationen der DHKP-C auf örtlicher Ebene fungiert. Ende des Jahres 2004 waren der Anatolischen Föderation entsprechende Stützpunkte der DHKP-C in Berlin (Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V., kurz: IKAD), Hamburg (Anadolu Der e. V.), Köln (Anatolisches Volkskulturhaus e. V.), Dortmund (Anatolisches Kulturzentrum e. V.), Duisburg (Kultur- und Bildungszentrum e. V.), Stuttgart (Anatolisches Kultur- und Kunsthaus e. V.) sowie Nürnberg (HA Kültür Evi e. V.) angegliedert. - Kaderwesen Sämtliche Funktionäre der DHKP-C schulden übergeordneten Kadern jederzeit unbedingten Gehorsam. Auch die in Deutschland und anderen (west-) europäischen Staaten agierenden Kader sind in die Hierarchiestruktur der Gesamtorganisation eingebunden und unterstehen so ebenfalls uneingeschränkt der vom Generalsekretär bzw. dem Zentralkomitee der DHKP-C ausgeübten Befehlsgewalt. Anordnungen und Anweisungen vorgesetzter Kader müssen verbindlich entgegengenommen und uneingeschränkt befolgt werden. Für weiterreichende Entscheidungen ist die vorherige Einholung der Zustimmung des jeweils vorgesetzten Funktionärs erforderlich. Überdies haben die Gebiets- und Regionsverantwortlichen über geplante bzw. durchgeführte Arbeiten und zu jedem besonderen Ereignis innerhalb ihres Verantwortungsbereichs in regelmäßig konspirativ zu verfassenden Lage- / Tätigkeitsberichten Stellungnahmen und Einschätzungen abzugeben, die in der Hierarchie an die jeweils nächste Rangebene weitergegeben werden. Diese Berichtspflicht gilt auch für die mit der Wahrnehmung von Sonderaufgaben betrauten Führungskader, die unmittelbar der Parteiführung unterstellt sind. Bei Ausführung ihrer Aufgaben kooperieren sie arbeitsteilig mit der Europaführung und nachgeordneten Kadern. Sie sind innerhalb ihres (abgegrenzten) Zuständigkeitsbereichs für sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art verantwortlich. Die in der Rückfront der DHKP-C eingesetzten Führungsfunktionäre haben ihr Privatleben zugunsten der Organisation vollständig aufgegeben und sind in der Regel nicht (mehr) in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren; allenfalls Beschäftigungen geringeren Umfangs sind möglich. Eine vollzeitige berufliche Tätigkeit ist neben dem umfassenden Einsatz eines Kaders für die Organisation ausgeschlossen. Sie werden durch finanzielle Zuwendungen von der DHKP-C alimentiert und / oder leben von staatlichen Leistungen oder Zuwendungen ihrer Familien. Ihre Lebensführung wird durch organisationsinterne Vorgaben streng reglementiert und überwacht. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen sich die Funktionäre der als Sympathisanten und Aktivisten bezeichneten Anhängerschaft der DHKP-C, die ihnen auch Unterkünfte, Kraftfahrzeuge und Kommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Wohnungen von Anhängern werden ebenso wie Räumlichkeiten von Einrichtungen, die von der Organisation kontrolliert werden oder dieser nahestehen, auch für Funktionärstreffen genutzt. Auf sämtlichen Hierarchieebenen werden regelmäßig verdeckt abgehaltene Versammlungen verantwortlicher Funktionäre zur Besprechung und Koordinierung allfälliger Arbeiten für die Organisation durchgeführt. Zwischen den in der Türkei agierenden (Kampf-) Einheiten und den von der DHKP-C in Europa eingesetzten Kräften findet ein personeller Austausch statt. So werden Organisationsmitglieder aus der Türkei an die europäische Rückfront verbracht, um dort Führungsaufgaben zu übernehmen; in umgekehrter Richtung entsendet die DHKP-C geeignete, zur Teilnahme am bewaffneten Kampf entschlossene Personen aus Europa in die Türkei. Ob eine der Organisation zugehörende Person in der Türkei oder an der Rückfront zum Einsatz kommt und welche Aufgaben der / die Betreffende jeweils konkret zu erfüllen hat, wird auf zentraler Ebene von der Parteiführung verbindlich festgelegt. Zur Vorbereitung entsprechender Entscheidungen sind detaillierte Lebensläufe anhand eines ausführlichen - einem standardisierten Muster folgenden - Fragebogens vorzulegen. Die Befragten haben hierbei lückenlos über ihre Herkunft, Familienverhältnisse, politische Einstellung und etwaige, damit einhergehende Aktivitäten sowie schulische Ausbildung(
- en)und berufliche Entwicklung zu berichten. Ferner ist darzulegen, ob die Bereitschaft zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in der Türkei besteht. Personen, die Letzteres bekundet haben, müssen mit organisationsinternen Disziplinierungsmaßnahmen rechnen, falls sie einem daraufhin von der Führung erteilten Kampfauftrag nicht uneingeschränkt und unverzüglich Folge leisten. - Konspiration Aus Gründen der Tarnung und Mobilität verfügen die Führungsfunktionäre mitunter zwar über Meldeadressen, leben aber tatsächlich an unterschiedlichen, häufig wechselnden Aufenthaltsorten. Zwischenmenschliche Beziehungen werden außerhalb der Organisation nicht aufgebaut. Aus Sicherheitsgründen agiert jeder Funktionär konspirativ nach Maßgabe von Sicherheitsvorschriften, die von der Parteiführung vorgegeben werden. Neben Anordnungen zur Handhabung der fernmündlichen Kommunikation und des elektronischen Nachrichtenaustauschs gehören hierzu insbesondere Weisungen zur Benutzung von Fahrzeugen, dem Tragen und Besitz von Waffen sowie Regelungen über die von der Organisation beherrschten Vereine. Die Führungsfunktionäre der DHKP-C, die in Deutschland für die Rückfront der Organisation tätig sind, verwenden Decknamen, die im Bedarfsfall häufig gewechselt werden. Zu einem solchen Namenswechsel kommt es insbesondere dann, wenn einem Organisationsmitglied von der Führung ein neuer Wirkungsbereich zugewiesen wird. Überdies werden Tarnbezeichnungen und Synonyme zur Verschleierung illegaler Aktivitäten und Umschreibung von Gegenständen benutzt. Beispielsweise werden Sprengstoffe als Seifen, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) als Schäume, Faustfeuerwaffen als Radios, Schusswaffen / Magazine / Munition als Materialien, Patronen als Knöpfe, Magazine als Antennen, Panzerfäuste als Tulpen, (voll-) automatische Kalaschnikow-Infanterie- / Sturmgewehre als Kles, Schrotflinten als Pumpen, Ausweispapiere als Hefte, Brillen oder Zeitung(
- en)und die für Passfälschungen benötigten (Präge- / Feucht-) Siegel als Warm- / Heiß- bzw. Kaltstempel bezeichnet. Angehörige der Organisation werden im Jargon der DHKP-C als Bürger, Polizeibeamte bzw. Sicherheitskräfte als Onkel umschrieben. Für den fernmündlichen Nachrichtenaustausch werden überwiegend Mobiltelefone, die auf Dritte angemeldet sind oder öffentliche Telekommunikationsanlagen genutzt. Zumeist werden für entsprechende Kontaktaufnahmen mit hierarchisch übergeordneten Stellen einerseits und Gesprächen unter gleichrangigen bzw. mit nachgeordneten Funktionären / Aktivisten andererseits unterschiedliche Telefonapparate verwendet. Häufig kommen dabei auch ausschließlich für eingehende Telefonate bestimmte Fernsprecher, sogenannte Empfangshandys, zum Einsatz. Der elektronische Nachrichtenaustausch erfolgt über mehrfach verschlüsselte E-Mails, die häufig über Internet-Cafés versandt werden, oder andere Speichermedien wie z. B. Flashcards . Regelmäßig werden aus Gründen der Konspiration mobile Datenträger (Laptops bzw. Notebooks) genutzt. Festplatten werden häufig getrennt von der übrigen (Computer-) Hardware verwahrt. Datenspeicher werden von Zeit zu Zeit gelöscht oder physikalisch zerstört. Den Organisationsangehörigen ist es untersagt, bei Reisen belastende Gegenstände oder Unterlagen mit sich zu führen. Auf erwartete polizeiliche Maßnahmen wird unverzüglich durch die Abänderung bzw. den Austausch von telefonischen Erreichbarkeiten, E-Mail-Adressen, Decknamen und Verschlüsselungsprogrammen reagiert. Sobald organisationsintern davon ausgegangen wird, dass die Gefahr einer bevorstehenden Enttarnung oder Festnahme eines verantwortlichen Funktionärs besteht, agiert die betreffende Person eher aus dem Hintergrund und wird erforderlichenfalls aus ihrem bisherigen räumlichen Wirkungsbereich entfernt und andernorts mit neuen Aufgaben beauftragt. Teilweise werden entsprechende Kader hierzu auch außer Landes gebracht. Der überwiegend auf elektronischen Datenträgern gespeicherte organisationsinterne Nachrichtenaustausch und Schriftverkehr mit der Europaführung bzw. höheren Funktionären wird von der DHKP-C an zentralen Orten zusammengeführt und verwahrt bzw. archiviert. Derartige Sammelstellen und Archive unterhielt die Organisation im Jahre 1999 in Knokke-Heist (Belgien) bzw. Chur (Schweiz) und im Jahre 2004 in Amsterdam (Niederlande). III. Aufgaben und Aktivitäten Die Rückfront der DHKP-C in (West-) Europa, die der Organisation auch als Rückzugsraum für ihre Mitglieder dient, bildet die Basis für den Guerillakampf in der Türkei und ist für die Aufrechterhaltung und Fortführung der dort entfalteten Aktivitäten dieser Vereinigung unerlässlich. Um die erstrebte Förderung des bewaffneten Kampfes in der Türkei (Heimat) aus dem Ausland möglichst effektiv zu gestalten, entwickelt die DHKP-C unter Nutzung ihrer Organisationsstrukturen insbesondere im Bundesgebiet vielfältige Aktivitäten. In Deutschland werden die hierfür zu erledigenden praktischen Arbeiten im Wesentlichen von den jeweiligen Verantwortlichen der Organisation auf regionaler und örtlicher Ebene vorbereitet, koordiniert und durchgeführt. Hierzu im Einzelnen: 1. Beschaffung von Finanzmitteln Entsprechend den Vorgaben im Parteigründungsbeschluss Nr. 11, wonach die Partei ... zur Ausdehnung des Krieges die erforderlichen finanziellen Ressourcen schaffen ... muss, gehört die laufende Geldbeschaffung zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu den wichtigsten Aufgaben der an der Rückfront in (West-) Europa eingesetzten Funktionäre; hierzu gehören Spendensammlungen (a.), Beitragszahlungen (b.), kommerzielle Veranstaltungen (c.) und der Verkauf von Publikationen (d.). a. Spendensammlungen Die Haupteinnahmequelle bilden Spendensammlungen, die nach festen, streng überwachten Regeln von den Regions- und Gebietsleitern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als sogenannte Kampagnen bei (türkischen) Landsleuten durchgeführt werden. - (Kampagne-) Formen Neben einer jährlichen, regelmäßig im Zeitraum zwischen Oktober / November bis März europaweit durchgeführten Frontkampagne gehören hierzu auch gesonderte, anlassbezogene (Zwischen-) Sammlungen wie z. B. Veteranen- oder Inhaftiertenkampagnen, deren Aufkommen der Finanzierung spezieller Vorhaben wie etwa der finanziellen Unterstützung nicht mehr aktiver oder inhaftierter Mitglieder der DHKP-C bzw. deren Angehörigen dienen. Überdies unterscheidet die Organisation zwischen der sogenannten inneren Kampagne bei Mitgliedern und Aktivisten der DHKP-C und einer mit dem Begriff äußere Kampagne umschriebenen Sammlungstätigkeit bei türkischen Geschäftsleuten und Familien. - Vorbereitung und Durchführung Der jeweilige Zeitraum der Sammlungstätigkeit, die Mindesthöhe der erwarteten Spenden, das sogenannte Limit, die Verwendung vereinnahmter Spendengelder, deren Weiterleitung an den / die jeweiligen Empfänger sowie die für die Sammlung eingesetzten Propagandathemen / -mittel werden zentral von der Parteiführung vorgegeben. Die entsprechenden Regelungen haben in sämtlichen Gebieten, Regionen und Ländern Gültigkeit; ihre Einhaltung wird streng überwacht. Die mit der Durchführung von Sammlungen beauftragten Organisationsangehörigen sind angewiesen, Spenden, die im Einzelfall durch Sachleistungen erbracht werden können, erforderlichenfalls mit Nachdruck einzufordern. Vor Beginn der eigentlichen Sammlungen haben sämtliche Gebietsführungen sogenannte Kampagnenkomitees aufzustellen, die mit der Abwicklung der Spendenaktion(
- en)befasst werden. Die Mitglieder dieser Komitees werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in speziellen Schulungsversammlungen von Verantwortlichen der Organisation über ihre Aufgaben unterrichtet. Die Führungsfunktionäre sind dem jeweils übergeordneten Kader über den Verlauf und das Ergebnis der (Spenden-) Kampagnen berichtspflichtig. Die Europaführung leitet die - in regelmäßigen Abständen vorzulegenden - Berichte und Abrechnungen, die ihr über die Regionsverantwortlichen zugehen, an die Parteiführung weiter. Die jeweiligen Gebietsleiter haben nach Festlegung des Spendenlimits zusammen mit zuarbeitenden Aktivisten in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich vorab Zusagen von potenziellen Spendern einzuholen. Deren Namen werden zusammen mit einer bestimmten (Spenden-) Summe auf vorgedruckten Quittungen schriftlich fixiert. Mitunter wird hierbei in Auflistungen zwischen erwarteten bzw. zugesagten ( geschriebenen ) und vereinnahmten ( gegebenen ) Spendenbeträgen differenziert. Die tatsächlich gesammelten Gelder erreichen nicht immer die zuvor geschriebenen Beträge. Die für die einzelnen Gebiete, Regionen und Länder verantwortlichen Funktionäre / Komitees sind angewiesen, mit den Spendensammlern während der Kampagne wöchentlichen Versammlungen durchzuführen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Hierüber haben sie der jeweils übergeordneten Stelle regelmäßig Bericht zu erstatten. Verstöße hiergegen führen dazu, dass der jeweilige Funktionär für verloren gegangene Gelder organisationsintern persönlich haftbar gemacht wird. Sämtliche Einheiten sind überdies angehalten, einmal pro Monat mit den jeweiligen Komitees, die mit der Abwicklung der Spendenkampagne befasst sind, sogenannte Bewertungsversammlungen durchzuführen. Vereinnahmte Spendengelder, die der Organisation auch über ihre Tarnvereine zufließen, sind durch die an den jeweiligen Kampagnen beteiligten Funktionäre unverzüglich und ungeschmälert an die Parteiführung weiterzuleiten. Hierzu nutzt die DHKP-C an der Rückfront zentralisierte Geldsammeleinrichtungen, in denen die Spendengelder bis zum anschließenden Transfer in die Türkei zeitweilig deponiert werden. Mit dem in regelmäßigen Abständen durchgeführten Transport der Spendengelder zu diesen Sammelstellen werden unverdächtige Personen betraut. Verantwortliche Funktionäre dürfen damit nicht befasst werden. Geldbeträge, welche die Summe von EUR 15.000,-- übersteigen, sind von einer entsprechenden Beförderung ausgeschlossen. - Limits und Erträge Die DHKP-C ist bestrebt, bei ihren Geldsammlungen mindestens das Spendenaufkommen der jeweils vorhergehenden Kampagne zu erreichen. Mit dieser Maßgabe wurde etwa im Rahmen der Spendenkampagne 1999 / 2000 für Deutschland eine Zielvorgabe von über DM 1.000.000,-- festgesetzt. Das entsprechende Limit für 2002 / 2003 bezifferte sich auf EUR 650.000 bis EUR 700.000,--. Für die (Jahres-) Kampagne 2003 / 2004 war in den Gebieten Frankfurt am Main, Mannheim, Saarbrücken, Dortmund, Duisburg, Köln, Hamburg, Berlin, Stuttgart sowie die Länder Österreich, Schweiz und Frankreich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 412.000,-- festgesetzt worden. Im Rahmen der Spendenkampagne 2002 / 2003 wurde allein in den Gebieten Köln, Duisburg und Dortmund ein Gesamtbetrag von mindestens EUR 65.450,-- vereinnahmt. Bei der Spendensammlung 2004 / 2005 hatte die DHKP-C bereits im Dezember 2004 in der Region Westfalen knapp EUR 400.000,-- eingenommen. Darüber hinaus wurde ihr in den Niederlanden eine Einzelspende in Höhe von EUR 300.000,-- zugeleitet. Bei der Folgekampagne 2005 / 2006 waren bereits Ende November 2005 in Deutschland EUR 230.000,-- und in Frankreich EUR 30.000,-- Spendengelder vereinnahmt. Eine im Namen des TAYAD-Komitees unter dem Motto: Isolation bedeutet Tod und soll abgeschafft werden ab Mitte des Jahres 2003 veranstaltete Inhaftierten- / Gefangenenkampagne, für die ein Limit von EUR 70.000,-- bis EUR 80.000,-- festgesetzt worden war, erbrachte bis September 2003 ein Spendenaufkommen von EUR 31.564,--. b. Beitragszahlungen Eine weitere Finanzierungsquelle der DHKP-C bilden Beitragszahlungen, die bei Mitgliedern der Organisation als sogenannter Frontbeitrag und bei Anhängern, Sympathisanten oder sonstigen Personen als einfacher Beitrag bzw. Händlerbeitrag erhoben werden. Die auf diese Weise realisierten Geldzuflüsse - beispielsweise wurden im Gebiet Berlin im Jahre 2003 Händlerbeiträge in Höhe von EUR 19.200,-- vereinnahmt - dienen im Wesentlichen der Finanzierung laufender Kosten der Gebietsarbeiten und werden unter anderem zur Zahlung der Mietzinsen für Räumlichkeiten der zur Organisation gehörenden Tarnvereine, Telefongebühren oder Reisekosten sowie für die Alimentierung von Führungskadern verwendet. Ein danach eventuell verbleibender Rest des Beitragsaufkommens ist an die Parteiführung abzuführen. c. Kommerzielle Veranstaltungen Auf die Erzielung von Einnahmen ist auch die Durchführung kommerzieller Veranstaltungen und von Konzerten auf zentraler und regionaler Ebene (Gebiets- / Regional- / Zentralabende) ausgerichtet. Zu den auf überregionaler Ebene durchgeführten Großveranstaltungen gehört das jährliche Parteifest, das die DHKP-C regelmäßig anlässlich des Jahrestags ihrer Gründung und zum Gedenken an die Gefallenen der Revolution feiert. Voraussetzung für den Besuch dieser Veranstaltung ist der Erwerb von Eintrittskarten. Diese werden im Vorverkauf auch als sogenannte Sympathiekarten bzw. Solidaritätstickets angeboten und auch Personen aufgedrängt, die an der entsprechenden Veranstaltung nicht teilnehmen können oder wollen. Die Gesamtverantwortung für diese und andere Großveranstaltungen auf überregionaler Ebene trägt die / der Europaverantwortliche. Diese(
- r)legt die Rahmenbedingungen fest und erteilt nachgeordneten Funktionären konkrete Handlungsanweisungen zur arbeitsteiligen Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Veranstaltung. Neben der Verpflichtung und Betreuung von Künstlern, Anmietung von Veranstaltungsräumen, Beschaffung technischer Ausrüstung und Durchführung von Werbemaßnahmen sowie Beibringung von Visa für aus der Türkei einreisende Künstler gehört dazu insbesondere auch der Verkauf bzw. Vertrieb der (Eintritts-) Tickets. Zu den häufig von bzw. über Tarnorganisationen (z. B. die Anatolische Föderation) durchgeführten Veranstaltungen in einzelnen Regionen und Gebieten gehören neben Konzerten auch Lieder- und Gedichtabende bzw. Filmvorführungen sowie sogenannte Picknicks. Die Planung, organisatorische Vorbereitung und Abwicklung derartiger Veranstaltungen obliegt grundsätzlich den jeweiligen Gebiets- und Regionsverantwortlichen, die nach vorheriger Abstimmung mit vorgesetzten Kadern auch die Anzahl und Preise der hierfür zu verkaufenden Eintrittskarten festlegen. Engagiert werden regelmäßig populäre, der Ideologie der DHKP-C nahestehende Künstler, zu denen sehr häufig auch Musiker der türkischen G Y gehören. Bei derlei Ereignissen und anderen, organisationsexternen Veranstaltungen ist die DHKP-C bestrebt, Einnahmen auch im Wege des Verkaufs von Speisen und Getränken sowie der Anpreisung sonstiger Produkte wie etwa Zeitschriften, Bücher, (Musik-) CDs und Kassetten mit propagandistischen Inhalten zu erzielen. Sofern finanzielle Gewinne erwirtschaftet werden, müssen die jeweiligen Überschüsse von den verantwortlichen Funktionären regelmäßig mit ausführlichen Bilanzierungsberichten an die Organisationsführung weitergeleitet werden. Teilweise dürfen vereinnahmte Gelder nach Genehmigung durch die Führung auch für andere Vorhaben auf regionaler oder örtlicher Ebene von den dort agierenden Einheiten verwendet werden. d. Verkauf von Publikationen Der Erzielung von Einnahmen dient schließlich auch der Vertrieb von Publikationen, der insbesondere den Verkauf einer organisationseigenen Wochenzeitschrift umfasst. Die Durchführung entsprechender Aktivitäten gehört zum Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietsverantwortlichen, die hierbei durch unterstellte Kräfte unterstützt werden. Erzielte Verkaufserlöse werden - zusammen mit Tätigkeits- / Ergebnisberichten - über vorgesetzte, mit der Abrechnungskontrolle befasste, Funktionäre oder aber unmittelbar dem sogenannten Zeitschriftenbüro der Organisation zugeleitet. Dieses befand sich mindestens bis zum Jahre 2003 in Köln. Sofern eingenommene Gelder aus dem Zeitschriftenverkauf durch die verantwortlichen Funktionäre nicht bzw. nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder ein vollständiger Verkauf der Publikationen nicht zu realisieren war, werden die entsprechenden Defizite den betreffenden Gebieten, die jeweils eine bestimmte Anzahl von Zeitschriften verbindlich abzunehmen haben, als sogenannte Zeitungsschulden belastet. Die jeweiligen Gebietsleiter haben sodann für einen Ausgleich dieser Schulden zu sorgen. Ein nach Abzug der Druckkosten und notwendiger Ausgaben zur Unterhaltung des Zeitschriftenbüros verbleibender Überschuss aus dem Zeitschriftenverkauf ist nach den organisationsinternen Vorgaben für den Transfer in die Türkei zur Finanzierung des dortigen bewaffneten Kampfs der DHKP-C bestimmt. In zurückliegender Zeit konnte die Organisation mangels vollständigen Absatzes ihrer Publikationen oder ausbleibender Zahlungen der Abnehmer häufig tatsächlich keine Einnahmen durch den Zeitschriftenvertrieb erzielen. 2. Nachschub und Logistik Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt für die an der Rückfront agierenden Organisationsmitglieder ist der Bereich Nachschub und Logistik. Die in Deutschland und anderen Ländern der Rückfront in (West-) Europa agierenden Kader sind seit spätestens 1998 an der Beschaffung von (Ausrüstungs-) Gegenständen, die für den bewaffneten Kampf der Organisation benötigt werden, deren Verwahrung in geeigneten Verstecken sowie der Vorbereitung bzw. Durchführung zugehöriger Kuriertransporte in die Türkei befasst. Die praktische Umsetzung der hierbei vorzunehmenden Arbeiten obliegt in erster Linie hochrangigen Funktionären, die als Sonderbeauftragte unmittelbar der Parteiführung unterstellt sind und nach deren Weisung vorzugehen haben. Darüber hinaus sind auch die Europa- / Deutschlandführung sowie nachgeordnete Führungsfunktionäre auf Regions- und Gebietsebene in das Beschaffungs- und Kurierwesen eingebunden. Hierzu im Einzelnen: a. Beschaffung von (Ausrüstungs-) Gegenständen Wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgebiets Nachschub und Logistik ist die Beschaffung von Ausrüstung aller Art. Neben dem Erwerb von Mobil- und Satellitentelefone, Funkgeräten, Computern und anderer für die Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei geeigneter bzw. benötigter Gegenstände gehören hierzu insbesondere auch (Schuss-) Waffen, Munition, Waffenersatzteile und Waffenzubehör sowie Sprengstoffe. Überwiegend werden die Waffen- und Sprengstoffbestände der DHKP-C in der Türkei, Griechenland und Bulgarien oder - an diese Länder - angrenzenden anderen Staaten beschafft und gelagert. Teilweise erlangt die Organisation die Verfügungsgewalt über derartige Gegenstände aber auch in Westeuropa. So verfügte der dort von der Parteiführung als Rüstmeister eingesetzte Führungsfunktionär etwa im März 1998 über fünf Panzerfäuste, eine Maschinenpistole, eine Pumpgun, verschiedene weitere Schusswaffen (Pistolen und Revolver) und zahlreiche Magazine sowie mehrere tausend Stück Munition. Zur Aufbewahrung von Waffen unter Mitwirkung des Angeklagten G. später mehr. Im Frühjahr bzw. Juni / Juli 2003 gehörten unter anderem eine Rakete, eine Panzerfaust, zahlreiche (Maschinen-) Pistolen und Gewehre, Magazine, verschiedenes Zubehör sowie mehrere tausend Stück Munition zum Arsenal der Rückfront in Westeuropa. b. Verstecke / Depots Des weiteren wird die Rückfront von der DHKP-C für die Einrichtung von Verstecken und Depots genutzt, in denen zuvor beschaffte Waffen / Sprengstoffe und / oder Ausrüstungsgegenstände aber auch vereinnahmte Gelder, Ausweispapiere oder zur Nachrichtenübermittlung geeignete Speichermedien bis zu ihrem (Ab-) Transport in die Türkei verdeckt (zwischen-) gelagert werden. Ausgewählt werden hierzu meist unverdächtige Orte oder in der Diktion der DHKP-C saubere Wohnungen von Anhängern / Sympathisanten, in denen mitunter auch Funktionäre vorübergehend untergebracht sind. Teilweise werden solche Räumlichkeiten auch ohne Wissen der Wohnungsinhaber für derartige Einlagerungen von der DHKP-C genutzt. c. Kurierwesen Das Kurierwesen bildet einen weiteren Schwerpunkt des Aufgabenbereichs Nachschub und Logistik. Es umfasst die Suche nach bzw. Anwerbung und Rekrutierung von Kurieren für die Durchführung konspirativer Transporte. Die jeweiligen Regions- und Gebietsverantwortlichen haben permanent nach hierfür geeigneten Personen Ausschau zu halten und der Europaführung geeignete Kandidaten zu benennen sowie deren Zuverlässigkeit zu überprüfen. Ausgewählt werden meist Zeitgenossen aus dem Sympathisantenumfeld der DHKP-C, die keine engeren bzw. polizeibekannten Verbindungen zur Organisation aufweisen. Auch türkischstämmige, in (West-) Europa ansässige Familien, die urlaubshalber in die Türkei reisen oder Inhaber von Fuhrunternehmen sowie dort angestellte Personen gehören zur bevorzugten Zielgruppe der Organisation für derartige Kurierdienste. Der für die Planung, Vor- und Nachbereitung von auf dem Land- / See- oder Luftweg durchgeführten Kuriertransporten in die Türkei verantwortliche Führungsfunktionär hat die Aufgabe, die ausgewählten Kuriere zu schulen und mit der organisationsinternen Nachrichtenübermittlung sowie zugehörigen Codierungsmechanismen vertraut zu machen. Die ausgewählten Fahrer werden nach Erhalt detaillierter Instruktionen und genauer Verhaltensanweisungen sowie Erläuterungen zu Kontaktaufnahmen und Übergabemodalitäten am Zielort mit den für die Kuriertätigkeit benötigten Mitteln wie z. B. (Spesen-) Geld, Flugtickets, Pkws und Kommunikationsmitteln (Mobiltelefonen) ausgestattet, bevor sie mit der Ausführung des jeweiligen Transportauftrages beginnen. Kuriere werden von der DHKP-C immer dann eingesetzt, wenn ein regulärer Versand z. B. auf dem Postweg aufgrund der Art des zu transferierenden Gegenstandes nicht in Frage kommt (wie z. B. bei Waffen und Sprengstoffen) oder das Frachtgut aufgrund seines Inhalts oder Wertes eine hohe Wichtigkeit für die Organisation besitzt und daher einem möglichen Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden entzogen werden soll. Die Abwicklung von Waffen- und Sprengstofftransporten wird regelmäßig mittels Kraftwagen, die eigens für diesen Zweck beschafft bzw. präpariert und in speziellen Depots vorgehalten werden, vorgenommen. Zu den hierbei bevorzugten Kraftwagen gehörten zeitweise die Fahrzeuge Mercedes der Baureihen W 123 und 126, da diese aus Sicht der Organisation bauartbedingt in besonderem Maße für verdeckte Transporte geeignet sind. Nach dem Einbau von Verstecken zur Aufnahme von Gegenständen werden die betreffenden Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn eines Transports in der Regel auf den Namen des jeweiligen Kuriers zugelassen, der das Fahrzeug nach Durchführung der Kurierfahrt wieder an die Organisation zurückzugeben hat. Die Kuriere sind angewiesen, über den Verlauf der Transporte regelmäßig in verdeckter Form zu berichten. Neben Waffen und Sprengstoffen werden auch Ausweispapiere, Bargeld, elektronische Speichermedien sowie Pässe innerhalb eines Landes wie auch grenzüberschreitend transportiert. Im Falle von Waffen- / Sprengstofftransporten ist das Bestimmungsland regelmäßig die Türkei. Ausgangspunkte für entsprechende Kurierfahrten sind neben Deutschland auch andere Länder der Rückfront. Bei Waffentransporten, die im Bundesgebiet ihren Anfang nehmen, werden die zur Beförderung in die Türkei vorgesehenen Gegenstände häufig erst im Ausland wie z. B. in Griechenland oder Bulgarien in das jeweilige Kurierfahrzeug verladen. Teilweise werden von der DHKP-C entsprechende Transporte auf dem Landweg auch ohne (vorherige) Information der jeweiligen Fahrer über die in den genutzten Kraftfahrzeugen versteckte Kurierfracht veranlasst. Durch dieses Kurierwesen wird ein konstanter Transfer und eine verdeckte Nachrichtenübermittlung an Organisationsangehörige in die Türkei sowie Rückmeldungen von kämpfenden Einheiten an verantwortliche Parteifunktionäre gewährleistet. 3. Propaganda und Publikationen Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet der Rückfront bilden propagandistische Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind, den ... Kampf in aller Ausführlichkeit der gesamten Welt bekannt zu machen ... . In Staaten, in denen die DHKP-C verfolgt wird, erfolgt diese Propagandaaktivität konspirativ und unter Einschaltung von Tarnorganisationen. Neben der Durchführung von Veranstaltungen und Demonstrationen umfasst die auf eine Massenmobilisierung ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit insbesondere den Vertrieb eigener Zeitungen / Zeitschriften. Als offizielles Publikationsorgan sämtlicher legaler und illegaler Verlautbarungen und wichtigstes Mittel zur Schulung von Funktionären wird von der DHKP-C die Zeitschrift Devrimci Sol eingesetzt. Die organisationsintern aus Gründen der Konspiration häufig mit dem Synonym Ds bezeichnete Zeitschrift erscheint unregelmäßig und soll die ideologischen Leitlinien für alle sonstigen Veröffentlichungen der Organisation vorgeben. a. Wochenzeitung Von der DHKP-C wird zur Verbreitung ihrer Zielsetzungen und der Berichterstattung über Aktivitäten auch eine wöchentlichen herausgegebene Zeitschrift genutzt. Dies war bis Oktober 1994 die schon von der Dev Sol herausgegebene Wochenzeitung Mücadele (Kampf). Ab Januar 1995 erschien ebenfalls in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift Kurtulus (Befreiung), die im August / September 1999 von dem Journal Vatan (Heimat) abgelöst wurde, dessen Redaktion in Köln ansässig war. Im Anschluss wurde in der Zeit von März 2002 bis Mitte Mai 2005 die Wochenzeitung Ekmek ve Adalet (Brot und Gerechtigkeit) herausgegeben; Redaktion und Verlag dieser Publikation waren ebenfalls in Köln angesiedelt. Seit Ende Mai 2005 wird in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift Yürüyüs (Marsch), die im August 2006 eine Auflage von 2.500 Stück pro Ausgabe erreichte, veröffentlicht. Neben der Printausgabe wird die Zeitschrift in elektronischer Fassung auf der Seite www.yuruyus.com auch im Internet verbreitet. Dort sind auch frühere Ausgaben der Yürüyüs eingestellt. Seit April 2008 wechseln sich die Publikationen Halk Gercegi (Volksrealität), Yeni Kurtulus (Neue Befreiung) und Yürüyüs Emperyalizme ve Oligarsiye Karsi (Der Marsch gegen Imperialismus und Oligarchie) in Beibehaltung des Wöchentlichen Erscheinungsrhythmus der Yürüyüs unregelmäßig ab. Die Inhalte der veröffentlichten Berichte und Kommentare spiegeln im Wesentlichen die ideologischen Grundsätze und politischen Einschätzungen / Aussagen der DHKP-C wider. Neben Reportagen über Mitglieder bzw. sogenannte Märtyrer dieser Organisation gehört hierzu unter anderem die journalistische Begleitung zentraler Agitationsthemen der DHKP-C wie etwa das sogenannte Todesfasten von Gesinnungsgenossen in türkischen Haftanstalten. Darüber hinaus werden auch Tatbekennungen der Organisation zu Anschlägen in der Türkei sowie Berichte über gerichtliche Verfahren gegen Mitglieder der DHKP-C publiziert. Die redaktionellen Arbeiten für die organisationsintern aus Gründen der Konspiration mit dem (Tarn-) Begriff Wöchentliche bezeichnete Parteizeitschrift sowie deren Druck und Vertrieb erfolgen sowohl in der Türkei wie auch in (West-) Europa. Für den Verkauf tragen die einzelnen Gebiete und Regionen die Verantwortung. Ursprünglich wurde der Zeitschriftenvertrieb in Deutschland von Köln aus abgewickelt. Teilweise wurden auch in einzelnen Gebieten Vertriebszentralen eingerichtet bzw. vorgehalten. Die Leiter der betreffenden Einheiten oder von ihnen beauftragte Aktivisten hatten dort die bereitgestellten und zur Verteilung bestimmten Zeitschriftenexemplare wöchentlichen abzuholen, soweit diese nicht versandt werden (hierzu mehr im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Angeklagten Y.). b. Bulletins, Internet, Rundfunk Außerdem verbreitet die DHKP-C ihre Mitteilungen über sogenannte (Nachrichten-) Bulletins, die unter der Kontrolle der Zentrale herausgegeben werden. Während das DHKP-Bulletin zur Veröffentlichung von Erklärungen der Partei bestimmt ist, dient das DHKC-Bulletin der Verbreitung sämtlicher Erklärungen sonstiger Art wie zum Beispiel Kriegsnachrichten , Richtigstellungen und Warnungen . Die entsprechenden Publikationen und Aufrufe werden über das Internet auf den dort gesondert für die DHKP und die DHKC eingerichteten, teilweise mehrsprachig betriebenen Seiten veröffentlicht. Auf diesen Plattformen werden auch Stellungnahmen der Europaführung und anderer, von der DHKP-C beherrschter Verbände wie z. B. der HÖC präsentiert. Überdies werden die bezeichneten Bulletins auch für die Verbreitung von Tatbekennungen zu Anschlägen, die von Mitgliedern der DHKP-C in der Türkei verübt wurden, genutzt. Anders als bei den Zeitschriften der Organisation, bei denen die DHKP-C formell nicht als Herausgeberin in Erscheinung tritt, erfolgen ihre Verlautbarungen im Internet regelmäßig im Namen der Partei (DHKP) und / oder der Front (DHKC). Sämtliche verantwortlichen Funktionäre sind angewiesen, die entsprechenden Internetseiten immer wieder aufzurufen, die dort eingestellten Erklärungen und Verlautbarungen auszudrucken und diese anschließend an interessierte Abnehmer zu verteilen. c. Sonstige Maßnahmen Ferner betreibt die DHKP-C zur Propagierung ihrer Ziele an einem nicht bekannten Ort unter der Bezeichnung Halkinsesi TV (Stimme des Volkes) eine eigene Rundfunkstation. Propagandistischen Zwecken dienen auch die von der DHKP-C durchgeführten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen, bei denen die Organisation durch Informationsstände mit Schriften und Plakaten, Auftritten und Reden von Parteikadern sowie anderweitigen Darbietungen für ihre ideologischen Vorstellungen wirbt, um die Teilnehmer für die Ziele der Organisation in der Absicht einzunehmen, auf diese Weise neue Anhänger bzw. Mitglieder für die DHKP-C zu gewinnen. Auch die Durchführung von bzw. Teilnahme an Demonstrationen, Gedenkfeiern, Kundgebungen, Pressekonferenzen oder Ausstellungen wird von der DHKP-C zur Verbreitung ihrer Ideologie genutzt. Inhaltlich werden bei derartigen Gelegenheiten regelmäßig wichtige Propagandathemen der DHKP-C in plakativer Form zur Sprache gebracht. Beherrschendes Agitations- bzw. Kampfthema der DHKP-C in den letzten Jahren war - wie bereits erwähnt - das sogenannte Todesfasten. 4. Schulungen Zu den wesentlichen Aufgaben der Rückfront der DHKP-C gehören auch Schulungen. Dabei wird zwischen der Kaderschulung, der Massenschulung, einer Waffenschulung für militärische Einheiten, die mit der Durchführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei unmittelbar betraut sind, sowie sonstigen (Schulungs-) Maßnahmen differenziert. Sämtliche Schulungsaktivitäten sind dazu bestimmt, den bewaffneten Kampf der Organisation in der Türkei zu fördern. Die zugehörigen Unterrichtungen werden teilweise durch spezielle, als Beauftragte für Schulungsthemen agierende, Funktionäre durchgeführt. a. Kaderschulung Die Kaderschulung umfasst neben der Rekrutierung und Ausbildung zukünftiger Funktionäre die Fort- bzw. Weiterbildung von Organisationsangehörigen, die bereits mit Führungsaufgaben befasst sind. Die in Form von Schulungsgruppen oder Einzelschulungen durchgeführten Maßnahmen werden zentral gesteuert. Dabei obliegt die Konzeption und Durchführung der für die als Gebiets- oder Regionsleiter tätigen Führungskader notwendigen Schulungsmaßnahmen dem / der Europaverantwortlichen. Die Europaführung legt in Absprache mit der Zentrale auch fest, welche Funktionäre als Lehrer in den einzelnen Gebieten Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen haben. Im Rahmen dieser Schulungen werden Kader unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte, in (organisations-) eigenen Beständen vorgehaltene, Bücher zu lesen und Berichte hierüber anzufertigen, die - versehen mit einer Bewertung - an die Führungsebene übermittelt werden. Die am Parteiprogramm orientierten Inhalte dieser Schulungen sind von der Organisationsführung vorgegeben. Neben den Themenbereichen Philosophie, Gesellschaft, Klassen, Staat, Imperialismus, Faschismus, Revolutionismus, gehören hierzu im Wesentlichen auch Fragestellungen zur Leitung und Führung von Menschen sowie Organisierung der Revolution und der sogenannten Massenarbeit. Ein wichtiges Ziel der Kaderschuldung besteht darin, dass ... die revolutionäre Begeisterung, der Enthusiasmus, die Entschlossenheit, der Hass und die Wut, die man dem Feind gegenüber empfindet ... motiviert werden . b. Massenschulung Die Massenschulung ist regelmäßig in propagandistische Aktivitäten der DHKP-C und damit einhergehende Rekrutierungsmaßnahmen eingebettet. Als integraler Bestandteil von sogenannten Camps, die unter den Bezeichnungen Winter-, Sommer-, Jugend-, Vereins- oder Familiencamp teilweise über Tarnorganisationen wie die Anatolische Föderation in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, versucht die Organisation den Kreis ihrer Anhängerschaft auszuweiten, um gleichzeitig möglichst viele Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich an den terroristischen Aktivitäten der DHKP-C zu beteiligen. Beispielhaft hierfür stehen: - eine in der Zeit vom 19. bis 30. August 2002 in einer angemieteten (Pfadfinder-) Hütte in Neuhausen-Sch. im Enzkreis durchgeführte, als Familientreffen bezeichnete Schulungsveranstaltung, an der zeitweise bis zu 30 Personen, die aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus Belgien und den Niederlanden angereist waren, teilgenommen haben. Diese Veranstaltung war darauf ausgerichtet, den Teilnehmern durch tägliche, ein- bis zweistündige Unterrichtseinheiten die Ziele und Agitations- und Kampagnethemen der DHKP-C nahe zu bringen, um diese Personen zu befähigen, die Ideologie der Organisation weiterzuverbreiten. Neben der Schulung von Anhängern und Sympathisanten war die Veranstaltung auch darauf ausgerichtet, neue Mitglieder für die DHKP-C zu rekrutieren; - ein Anfang August 2004 über die Anatolische Föderation als FAMILIE UND JUGENDCAMP (A0LE VE GENÇL0 KAMPI) durchgeführtes einwöchiges Zeltlager auf einem Campingplatz in E. am Neckar mit bis zu 49 Teilnehmern. Darüber hinaus finden Massenschulungen, die der Organisation durch das Werben von Anhängern gleichzeitig neue Finanzquellen erschließen sollen, auch im Rahmen von Seminar- und Bildungsveranstaltungen in Tarnvereinen, Podiumsdiskussionen, Symposien sowie sogenannten Familien- / Hausbesuchen durch hiermit beauftragte Funktionäre der DHKP-C statt. c. Militärische Schulung Militärische Schulungen erhalten insbesondere solche Kader, die für eine Verwendung in einem Kampfverband in der Türkei vorgesehen sind. Innerhalb der zu Westeuropa gehörenden Staaten beschränken sich derartige Ausbildungsmaßnahmen auf theoretische Unterweisungen auf den Gebieten Waffenkunde und Tarnung. Die weitergehende praktische Schulung im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen wird vorwiegend in speziellen Ausbildungslagern außerhalb der (west-) europäischen Rückfront, z. B. auf der Insel Kreta, durchgeführt. Mitglieder von kämpfenden Einheiten werden in solchen Ausbildungscamps in Taktiken des Guerillakampfes unterwiesen. Neben Anleitungen zum Herstellen von Bombenvorrichtungen, Zeitzündern und Fernsteuerungen erstreckt sich die praktische Ausbildung auch auf ein Waffen- und Schießtraining. d. Sonstige Schulungen Darüber hinaus werden von der DHKP-C auch gesonderte Schulungen zu speziellen Themenbereichen wie z. B. Spendensammlungen, Passfälschungen oder über die Einsatzmöglichkeiten und Bedienung von Computern durchgeführt. 5. Schleusungen und Fälschungsaktivitäten Notwendiger Bestandteil für die Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei sind auch die von Funktionären der DHKP-C in der Rückfront organisierten Schleusungen und Fälschungsaktivitäten. a. Passbeschaffung und -fälschung Die mit der Beschaffung von Falschpapieren für Organisationsangehörige, die keinen legalen Aufenthaltsstatus besitzen oder geschleust werden sollen, befassten Funktionäre der Rückfront haben auf Weisung der Europaführung nach geeigneten Landsleuten oder Sympathisanten zu suchen, die bereit sind, der Organisation ihre Personaldokumente auf Dauer oder zeitweilig zu überlassen. Die - bei türkischen Nationalpässen - regelmäßig durch Lichtbildauswechslungen unter Verwendung unechter Präge- bzw. Feuchtsiegel ausgeführte Verfälschung dieser Ausweispapiere erfolgt durch hierzu geeignete Rückfrontkader. Anschließend werden diese Falschpapiere den jeweiligen Empfängern für illegale Grenzübertritte bzw. zur scheinbaren Legitimierung eines illegalen Aufenthalts in konspirativer Form weitergeleitet. Die Passüberlasser werden angewiesen, das betreffende Personaldokument bei der zuständigen Behörde als verloren oder gestohlen zu melden. b. Schleusungen Die zur Rückfront gehörenden Staaten werden von der DHKP-C auch als Rückzugsraum für ihre Mitglieder genutzt. So werden Organisationsangehörige, die in der Türkei strafrechtlich verfolgt werden oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft oder zeitweise nicht mehr am dortigen bewaffneten Kampf teilnehmen können oder aus sonstigen Erwägungen die Heimat verlassen müssen, unter Falschpersonalien nach (West-) Europa eingeschleust. In entsprechender Weise wurden etwa auch der frühere Mitangeklagte M.A. sowie - wie bereits ausgeführt - der Angeklagte Y. organisationsintern nach Deutschland gebracht. Darüber hinaus kommt es auch innerhalb der Rückfront zu Schleusungsaktivitäten der Organisation, um etwa hier agierende Funktionäre vor Strafverfolgungsmaßnahmen wie z. B. drohenden Verhaftungen in Sicherheit zu bringen. Die Entscheidung, ob, wann, von wem und in welcher Weise Schleusungen aus derartigen Anlässen durchgeführt werden, trifft die Parteiführung. Die Ausführung entsprechender Anordnungen obliegt der Europaführung und nachgeordneten Funktionären. Diese sind unter anderem für die Beschaffung und Bereitstellung von Falschpapieren und Unterkünften verantwortlich. Bei Schleusungen innerhalb der Rückfront wird von den jeweils verantwortlichen Funktionären auch der Transport der betreffenden Person über eine Grenze übernommen. D. Einbindung der Angeklagten in die DHKP-C und ihre Taten I. Angeklagter G. 1. Werdegang bis zum Tatzeitraum a. Aktivitäten in den 90er Jahren Der Angeklagte G. war schon als Jugendlicher politisch aktiv, wobei er sich zunächst bei den Jungsozialisten auf legale Weise betätigte. Alsbald fokussierte sich sein Interesse aber auf die Zustände in der Türkei und die Überzeugung, dass die - seiner Meinung nach bestehende - Unterdrückung des türkisch / kurdischen Volkes durch eine Revolution beseitigt werden müsse. Prägend für diese Einstellung war, dass er bereits Anfang der 90er Jahre in Deutschland in Kontakt mit Aktivisten der Vorgängerorganisation der DHKP-C, der Dev Sol, gekommen war. In dieser Zeit wirkte er an verschiedenen Aktionen in Deutschland mit, wie beispielsweise im Jahre 1992, als er zusammen mit Dev Sol-Aktivisten Räume der Turkish Airlines im Flughafen Köln / Bonn besetzte, sowie im Jahre 1996, als er mit anderen den Zugang zu einem Abfertigungsschalter am Flughafen Köln / Bonn versperrte und Flugblätter verteilte, die mit dem Kürzel DHKC unterschrieben waren. Ziel der jeweiligen Aktionen war es unter anderem, auf eine vermeintlich schlechte Situation von Gesinnungsgenossen in der Türkei aufmerksam zu machen. b. Kaderfunktion ab Mai 1998 im Gebiet Kassel Die DHKP-C versucht, auf jugendliche Aktivisten, die für (Funktionärs-) Aufgaben in der Organisation geeignet erscheinen, dergestalt einzuwirken und sie zu beeinflussen, dass sich diese von der Gesellschaft lösen . Der Angeklagte G. wurde schon in jungen Jahren als für eine Führungsposition geeigneter Kader angesehen und entsprechend organisationsintern gefördert. Ende der 90er Jahre war er ausreichend für eine Führungsfunktion vorbereitet. Ab Mai 1998 wurde er von der Führung der DHKP-C als Bölgeleiter, d. h. als professioneller Kader, für das Gebiet Kassel in der bis Februar 1999 innerhalb der DHKP-C bestehenden inländischen terroristischen Vereinigung unter dem Decknamen C. eingesetzt (diese Tat war, wie bereits ausgeführt, Gegenstand des gegen den Angeklagten G. ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 21. Oktober 2004). Auch nach der Beendigung der inländischen terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C im Februar 1999 betätigte er sich weiter als Führungskader der DHKP-C im Gebiet Kassel. Ab März 2000 war er dem neuen Leiter des Gebiets Mitte, dem Angeklagten Y., unterstellt. In dieser Zeit nahm er an regelmäßigen Schulungsmaßnahmen für Führungskader durch den damaligen Regionsverantwortlichen für die Region Süd, A C. (Deckname: T.), teil. Die erste Unterrichtseinheit beschäftigte sich mit dem Thema Im revolutionären Kampf dauerhaft existieren und ein Leben lang revolutionäres Sein . c. Sekretär der Europa- und Deutschlandverantwortlichen Innerhalb des Zeitraums von Mitte 2000 bis Anfang 2001 berief die damalige Europa- und Deutschlandverantwortliche, damaligen Deckname: A., den Angeklagten G. zu ihrem Sekretär; dies entsprach der üblichen Praxis der Förderung von jungen Parteikadern, die nach ihrer Auffassung über besondere Eigenschaften verfügen, durch sie persönlich. Mit der Übernahme dieser Aufgabe endete die Tätigkeit des Angeklagten G. als Bölgeleiter für das Gebiet Kassel. Die Sonderfunktion übte der Angeklagte G. für die Dauer von vier Monaten unter dem Decknamen M. aus. In dieser Zeit war er der ständige Begleiter der Europa- und Deutschlandverantwortlichen, führte ihre Anweisungen aus und besuchte mit ihr die Gebiete. d. Bölgeleitung in Mannheim ab Frühjahr 2001 Nach einer anschließenden, mindestens zweimonatigen Phase der Untätigkeit erklärte er sich nach einem Gespräch mit der Europaverantwortlichen A