die Anteile an der Maschinenfabrik X KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden: L. P. X. DM 625.000 (52,6316%)R. XDM 217.500(18,3158%)M. XDM 345.000(29,0526%)
die Witwe bis zu ihrer evtl. Wiederverheiratung, andernfalls bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Jüngsten der Kinder die Verwaltung, Vertretung und Nutznießung der Anteile der Nachkommen hat, oder deren Kommanditistenrechte bis dahin treuhänderisch wahrnimmt. Ist die Witwe verstorben oder wiederverheiratet, solange eines der Kinder noch minderjährig ist, so übt die Verwaltung und Vertretung der betreffenden Anteile eine entweder vom Erblasser, von der verstorbenen Witwe oder vom Vormundschaftsgericht bestimmte geeignete Person aus, während die Nutznießung in diesem Fall sofort auf die Kinder übergeht. Die Witwe hat für die Zeit, in der ihr die Verwaltung zusteht, das Recht, in der Firma die Tätigkeit auszuüben, die sie vor dem Tode des Gesellschafters ausgeübt hat. Soweit sie tatsächlich ihre Arbeit vollwertig leistet, kann sie auch weiterhin die Tätigkeitsvergütung beanspruchen. Mit dem Tode eines Komplementärs werden die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten. Auch einem Kommanditisten oder einer zu seiner Vertretung bestimmten Person steht das in § 5, letzter Absatz, dieses Vertrags vorgesehene Abstimmungsrecht zu. Grundsätzlich können die an Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Personen vereinbaren,
nicht alle, bzw. wer von ihnen Gesellschafter wird. Sie können also ihre Anteile untereinander übertragen. Die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten haben das Recht, zu verlangen,
einer von ihnen nach ihrer Wahl nach Vollendung des
eines ihrer Kinder an ihrer Stelle als Komplementär eintritt und sie selbst aus der Gesellschaft ausscheiden oder als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben. Eine solche Umwandlung ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich nach vorheriger einjähriger Ankündigung an die anderen Gesellschafter. § 14 Gesellschafterbeschlüsse Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Komplementäre mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten.
der Begriff Kinder i.S.v. § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG auch Enkel umfasse und er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG berechtigt sei, seinen Kapitalanteil unter Lebenden ganz oder teilweise auf seinen Enkel, den hiesigen Kläger, oder eines seiner anderen Enkelkinder zu übertragen und dem jeweiligen Übertragungsempfänger das Recht einzuräumen, an seiner Stelle als Komplementär in die KG einzutreten. Wegen der Einzelheiten des dazu unter 14 U 67/05 geführten, durch Entscheidung vom 20.12.2006 (K4) abgeschlossenen Verfahrens wird auf die dortigen Akten verwiesen, die beigezogen wurden. 4. Mit Schreiben vom 28.12.2009 an die Beklagten (K22) kündigte H. X diesen gegenüber an,
er einen Teil seines Kapitalanteils an der KG entsprechend den Bestimmungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags frühestmöglich auf den Kläger übertragen und bestimmen werde,
dieser zum gleichen Zeitpunkt an seiner Stelle Komplementär werde. Im Folgenden betrieb H. X die Adoption des Klägers.
die Adoption einzig und allein dazu dienen solle, die Rechte der Gesellschafter der KG zu umgehen, indem die Übertragung von Beteiligungen an einen anderen als vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Personenkreis ermöglicht werden. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens war vom Notariat A. II ein amtsärztliches Zeugnis in Bezug auf M. X eingeholt worden, das Dr. K. W. am 01.07.2009 erstattet hat (B12, B II 20).
der hiesige Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung an seiner Statt Komplementär der KG werden solle und er mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in die Stellung eines Kommanditisten wechsele. 6. Vom 21.06.2010 zum 22.06.2010 verstarb H. X.
deren Kapitalanteile entsprechend aufgestockt werden. Der Wert der übergehenden Beteiligung wird meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet. Daneben werden folgende weiteren Gegenstände meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet:
einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall,
meine Töchter von diesem Recht Gebrauch machen, bestimme ich hiermit,
L. X persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls meine Töchter nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine Einigung über die Komplementärstellung erzielen sollten. L. X und R. X müssen ihre Einigung dadurch kundtun,
sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll.II. Für den Fall,
es rechtlich möglich ist,
nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können, bestimme ich folgendes: Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile, hilfsweise im Wege der Teilungsanordnung auf meine Tochter R. X und meinem Enkel M. H über. L. X erhält somit keinen Anteil an der Beteiligung als Komplementär der Gesellschaft. Der Wert der übergehenden Beteiligung wird daher meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet. Daneben werden die oben Ziffer I. lit. a), b) und c) aufgeführten weiteren Gegenstände meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet. Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrags der Maschinenfabrik X KG können die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen,
einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall,
R. X und M. H von diesem Recht Gebrauch machen wollen, bestimme ich hiermit,
M. H persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine Einigung über die Komplementärstellung erzielt werden sollte. R. X und M. H müssen ihre Einigung dadurch kundtun,
sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll. ...
der Kläger die qualifizierte Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags der KG weder als Enkel noch auf dem Umweg über eine (derzeit noch fraglich erfolgreiche) weiche Erwachsenenadoption erfüllen könne; die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stellten sich somit nicht.
die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:
die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden: L. P. X DM 625.000,00 (52,6316%)M. XDM 345.000,00(29,0526%)R. XDM 217.500,00(18,3158%) Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 35, 102, 288), die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der durch den Beschluss vom 15.03.2012 berichtigten Fassung (Bl. 321 ff., 365 ff.) verwiesen.III. Durch Urteil vom 29.02.2012 (Bl. 311 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 15.03.2012 (Bl. 365 ff.), hat das Landgericht entschieden,
die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet seien, an der Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter mitzuwirken, und festgestellt,
der Kläger Anteile i.H.v. 250.000 DM (21,05265%), der Beklagte Ziffer 1) i.H.v. 625.000 DM (52,6316%) sowie die Beklagte Ziffer 2) 312.500 DM (26,31575%) an der KG halten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In einem mit Sachverhaltsberichtigung überschriebenen Antrag rügte die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 353 ff.) die Darstellung des Umfangs der Gesellschaftsanteile unmittelbar vor dem Tod des H. X (Bl. 354).IV. Die Beklagten rügen mit ihren Berufungen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen,
der Kläger ein Kind des H. X im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG sei (Bl. 459). Der Beklagte Ziffer 1) meint - unter ausdrücklichem Widerspruch der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 552) -, das Landgericht gehe fälschlich davon aus,
der Gesellschaftsvertrag von einem Stammesprinzip beherrscht sei (Bl. 450). Tatsächlich fehlten indes stammestypische Regelungen (Bl. 448, 450, 578 f.). Dementsprechend sei der Anteil Dr. L. X`s bei ihrem Ausscheiden nicht nur den Gesellschaftern eines Stammes, sondern proportional zu ihrer bisherigen Beteiligung allen verbliebenen Gesellschaftern angewachsen (Bl. 449). Übereinstimmend meinen die Beklagten, bei der Auslegung des § 13 des Gesellschaftsvertrags sei zu berücksichtigen,
ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf, weshalb die Regelung eng auszulegen sei (Bl. 451). Um seine Gesellschafterstellung zu übertragen, müsse der Erblasser die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrages erfüllen; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei deshalb nicht der Wille des Erblassers H. X, sondern die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und somit der Wille aller Gesellschafter maßgeblich (Bl. 452). In der Vergangenheit seien sich die Gesellschafter der KG darin einig gewesen,
des Gesellschaftsvertrags eng zu verstehen sei; der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu auf die Einwände des H. X gegen seinen eigenen Eintritt 1992 (Bl. 452 f., B25). H. X habe zudem selbst gewusst,
der Kläger kein Kind im Sinne der Regelung sei (Bl. 453, B26 und B27). Die Adoption des Klägers durch H. X habe daran nichts geändert. Dies folge schon aus der schwachen Wirkung der Volljährigenadoption, die den Kläger zwar aus der Perspektive des H. X zu dessen Kind gemacht, die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu den übrigen Gesellschaftern aber nicht geändert habe. Maßgeblich für die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Adoption sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die Perspektive des Erblassers H. X, sondern die Perspektive der KG und der übrigen Gesellschafter; aus deren Sicht sei der Kläger weiterhin ein Enkel des H. X (Bl. 454, 581). Die vom Landgericht angeführten Fundstellen rechtfertigten seine Auffassung nicht (Bl. 455). Im Übrigen sei die Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu bedenken (Bl. 390 f., 581 f.). Zum einen hätten die Gesellschafter seinerzeit nicht davon ausgehen können,
die von ihnen vereinbarten Nachfolgebestimmungen von einem Vertragsunterzeichner durch die Adoption eines Enkels umgangen würden, weil Großelternadoptionen 1960 im Allgemeinen nicht möglich und das Fehlen ehelicher Abkömmlinge in der Regel Adoptionsvoraussetzung gewesen sei (Bl. 390). Zum anderen hätte die Aufnahme von Gesellschaftern, die im Wege der schwachen Adoption adoptiert wurden, den von den Gesellschaftern 1960 gewollten Charakter eines Familienunternehmens gesprengt (Bl. 390). Auf die schon vor der Adoption bestehende Familienzugehörigkeit des Klägers komme es nicht an, da - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Regelung abstrakt auszulegen sei (Bl. 391). Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf die Adoption berufen. Der Beklagte Ziffer 1) meint,
das Adoptionsverfahren unter schweren Mängeln leide und der Kläger den Adoptionsbeschluss in kollusivem Zusammenwirken mit H. X durch falsche Behauptungen erschlichen habe, um die Voraussetzungen von § 13 des Gesellschaftsvertrags zu erfüllen (Bl. 456). Die Beklagte Ziffer 2) ist der Auffassung, H. X habe durch die Adoption des Klägers in grober Weise gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, indem er das Ziel verfolgt habe, die Verweigerung der Zustimmung seiner Mitgesellschafter zur Aufnahme des Klägers zu umgehen (Bl. 392). Wegen der Mängel des Adoptionsverfahrens verweist der Beklagte Ziffer 1) auf seinen Schriftsatz vom 29.06.2011 im ersten Rechtszug (Bl. 456). Der Tod M. X`s hindere den Nachweis ihrer fortgeschrittenen Demenz und der fehlenden Kindesbeziehung nicht, dazu stünden andere Zeugen zur Verfügung (Bl. 580). Das Landgericht missachte die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Bl. 457, 392). Danach sei eine Adoption, die bezwecke, in treuwidriger Weise den Eintritt von Bedingungen herbeizuführen oder zu vereiteln, nach § 162 BGB (Bl. 457) bzw. einem daraus abzuleitenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (Bl. 547) nicht anzuerkennen. Dazu genüge es,
dieses Motiv überwiege (Bl. 393). Entscheidende Triebkraft für die Adoption sei hier das Bemühen, dem Kläger eine Gesellschafterstellung zu verschaffen, die er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags nach der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 nicht habe erlangen können (Bl. 458); dies hätten die Angaben der leiblichen Mutter des Klägers im Adoptionsverfahren bestätigt (Bl. 392, B II 21). Dabei habe der Senat H. X bereits in der mündlichen Verhandlung zu 14 U 67/05 gewarnt , nachdem dieser die Idee einer Adoption in den Raum gestellt habe (Bl. 458) Jedenfalls ist der Beklagte Ziffer 1) der Auffassung, mangels seiner Beteiligung im Adoptionsverfahren müssten seine Bedenken in Bezug auf das Vortäuschen eines Eltern-Kind-Verhältnisses in diesem Verfahren berücksichtigt werden; dies gebiete sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren könne das Gericht angesichts der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht verweisen (Bl. 459 f.). Hinsichtlich der Beurteilung des Abtretungsvertrags verteidigten die Beklagten die Auffassung des Landgerichts. Zwar habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt,
der Kläger zum Zeitpunkt der Ankündigung vom 28.12.2009 die Voraussetzungen von § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht erfüllt habe und die Ankündigung deshalb nicht möglich gewesen sei. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters, namentlich als Komplementär, stelle ein einschneidendes Ereignis dar, auf das sich die Mitgesellschafter einstellen müssten (Bl. 530 ff., 584). Die Unwirksamkeit der Ankündigung liege auf der Hand, da die Ankündigung der Übertragung von Anteilen auf nicht nachfolgeberechtigte Personen keinen Sinn mache; anders als im Fall der Vollendung des 60. Lebensjahres sei es für die übrigen Gesellschafter nicht voraussehbar gewesen,
dem Adoptionsantrag entsprochen werde (Bl. 521, 533), zumal der Beklagte Ziffer 1) die Existenz eines Adoptionsverfahrens nur vermutet habe (Bl. 536 f., K43, Bl. 583). Die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts müssten nicht immer erst bei seinem dinglichen Vollzug erfüllt sein (Bl. 534 f.). Im Übrigen fehle es an der Angabe eines genauen Zeitpunkts, zu dem die Anteilsübertragung wirksam werden sollte (Bl. 537 f.). Bei der Auslegung des Ankündigungserfordernisses im Gesellschaftsvertrag sei zu bedenken,
die Nachfolgeregelung eine Ausnahme darstelle, die den Grundsatz der allseitigen Zustimmung der Mitgesellschafter durchbreche (Bl. 582). Das Landgericht habe aber verkannt,
der Abtretungsvertrag auch aus anderen Gründen unwirksam sei; insoweit verweist der Beklagte Ziffer 1) wiederum auf seine Klageerwiderung im ersten Rechtszug durch Schriftsatz vom 29.06.2011 (Bl. 460). Ergänzend meint er, H. X habe dem Kläger die Gesellschaftsanteile unentgeltlich zuwenden wollen; die nicht notariell beurkundete Schenkung sei indes bei seinem Tod noch nicht vollzogen gewesen, so
es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundgeschäft fehle, aufgrund dessen der Kläger die Anteilsübertragung hätte verlangen können (Bl. 539) Da die Beteiligung des H. X mit dessen Tod in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei, hätten seine Erben dem Kläger keine Beteiligung als Komplementär verschaffen können (Bl. 539); wegen des Abspaltungsverbots habe der Kläger auch keine von der Komplementärstellung isolierte Beteiligung durch die Abtretung erlangen können (Bl. 540). Die Beklagte Ziffer 2) meint,
der Kläger nicht sowohl durch den Abtretungsvertrag als auch durch das Testament Komplementär werden konnte, eine Trennung zwischen der Übertragung der Komplementärstellung und des Gesellschaftsanteils aber nicht möglich sei (Bl. 522). Der Kläger verkenne zudem,
der Abtretungsvertrag keine Bedingung, sondern eine Befristung enthalte und
die Verpflichtung, dem Kläger die Komplementärstellung zu verschaffen, nicht auf die Erben des H. X übergegangen, sondern nach § 275 BGB erloschen, weil seine Beteiligung im Erbfall in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei (Bl. 523). Die Beklagte Ziffer 2) wendet sich zudem gegen die Auslegung des Testaments vom 29.07.2005 durch das Landgericht (Bl. 394). Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei nach § 3 I des Testaments Gesellschafter und Komplementär gewesen, verkenne,
nur § 3 II des Testaments die Bestimmung des Klägers zum Komplementär enthalte (Bl. 395). Diese Regelung sei indes nicht anzuwenden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt seien; jedenfalls dürfe die von H. X unterlassene Anpassung der Regelung an die durch die Adoption eingetretenen Änderungen nicht im Wege der Testamentsauslegung nachgeholt werden (Bl. 396, 547). Auch nach § 3 I des Testaments könne der Kläger nicht Gesellschafter oder Komplementär der KG geworden sein; dies gelte selbst dann, wenn der Kläger Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter wäre. Maßgeblich für die Auslegung der Regelung sei die Perspektive des H. X zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Bl. 394). Danach habe der Gesellschaftsanteil des H. X jedoch nicht auf die Ersatzerben seiner Kinder übergehen können, weil diese als Enkel nicht im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt gewesen seien (Bl. 395, 546). Jedenfalls sei der Kläger nicht nach § 2 des Testaments vom 29.07.2005 Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter geworden, weil § 1770 Abs. 2 BGB im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anwendbar sei (Bl. 396 ff., 398). Bereits die Adoption minderjähriger Verwandter sei sittlich bedenklich (Bl. 396). Jedenfalls sei die Adoption eines volljährigen unverwaisten Enkels, der in regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen stehe, offenkundig sittenwidrig und verboten (Bl. 397). Werde eine solche Adoption dennoch unanfechtbar ausgesprochen, müsse sich die Feststellung ihrer Rechtsfolgen daran orientieren,
es sich in erster Linie um eine Verwandtenadoption und erst in zweiter Linie um eine Volljährigenadoption handele, um zu verhindern,
der Angenommene zu derselben Personen mehrere unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse habe (Bl. 397). Der Zusatz soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt in § 1770 Abs. 2 BGB verweise deshalb im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten auf §§ 1755 Abs. 1, 1756 Abs. 1, 1767 Abs. 2 BGB (Bl. 398, 543). Der Gesetzgeber der Adoptionsrechtsreform von 1976 habe sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, eine doppelte Elternschaft zu vermeiden, weshalb nach § 1756 BGB eine der beiden Elternschaften erlöschen müsse (Bl. 543). Aus der Zulässigkeit der Erwachsenenadoption unter Verwandten folge jedenfalls nicht,
die Adoptiveltern mit ihrem Adoptivkind auch noch auf andere Weise verwandt blieben (Bl. 545). Soweit die erbrechtliche Literatur dennoch eine doppelte gesetzliche Erbfolge akzeptiere, setze sie sich nicht hinreichend mit den sich aufdrängenden familienrechtlichen Bedenken auseinander (Bl. 545); die Beklagte Ziffer 2) verweist dazu auf den unter B II 41 vorgelegten Entwurf eines Festschriftbeitrags von Prof. S. Schließlich rügen die Beklagten, das Landgericht sei bei seiner Feststellung, ihnen stünde kein Recht zu, den Kläger als neuen Gesellschafter abzulehnen, nicht auf ihren detaillierten Sachvortrag eingegangen. Der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu wiederum auf seinen Vortrag in der Klagerwiderung im ersten Rechtszug, wobei er konkret die Seiten 49 ff. seines Schriftsatzes vom 29.06.2011 in Bezug nimmt (Bl. 460, 83 - 95). Die Beklagten meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen,
bei Unternehmen, deren Gesellschafter gerichtliche Auseinandersetzungen führten, geringere Anforderungen an das Verhalten neuer Gesellschafter anzulegen seien (Bl. 462, 408); dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 4 GG (Bl. 462, 464). Jedenfalls dürfe den Beklagten die Verfolgung bzw. Verteidigung ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren nicht zum Nachteil gereichen (Bl. 462 f.). Dazu führt der Beklagte Ziffer 1) das Vorgehen der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss (Bl. 462), die Klagen gegen die Anstellung des Klägers bei der KG, die Streitigkeiten über Geschäftsführungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 22.08.2009 (Bl. 463) sowie den unter 14 U 7/08 vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit (Bl. 464) an. Der Beklagte Ziffer 1) behauptet darüber hinaus, der Kläger versuche, neuen Streit in die Gesellschaft zu tragen; dies belegten drei Beispiele aus jüngerer Zeit (Bl. 465 ff.). Mit Schreiben vom 03.04.2011 an den Beklagten Ziffer 1) habe der Kläger versucht, diesen gegen die Beklagte Ziffer 2) aufzuhetzen, indem er sie zum gemeinsamen Studium interessante[r] Akten eingeladen habe (Bl. 466, B29 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B28). Ohne Verständnis für die Notwendigkeit einer Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort A habe der Kläger den Beklagten Ziffer 1) mit Schreiben vom 03.04.2012 aufgefordert, das für eine Betriebserweiterung nötige Grundstück, das die KG neben ihrem vorhandenen Betriebsgrundstück erworben hat, weiter zu veräußern (Bl. 467, B28 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B29). Dies belege eine sinnlose Fundamentalopposition des Klägers (Bl. 467). Schließlich habe der Kläger seine Mitgesellschafter bei der Gewerkschaft angeschwärzt , indem er gegenüber der IG Metall behauptet habe, der Beklagte Ziffer 1) übe Druck auf Mitarbeiter der KG aus, damit diese als Zeugen in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht E zu 1 O 10/11 (vgl. den dortigen Beweisbeschluss vom 30.03.2012, BII 42) zur Verfügung stünden, wenn dort der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich werde; dem Betriebsratsvorsitzenden der KG, Sch., sei indes kein Mitarbeiter bekannt, der sich im Hinblick auf seine Bereitschaft, als Zeuge auszusagen, unter Druck gesetzt fühle (Bl. 468). Damit habe der Kläger in Kauf genommen,
das Verhältnis zwischen der KG und der Gewerkschaft schwer belastet, ihr Ruf geschädigt sowie der Betriebsfrieden gestört werde (Bl. 550). Die Beklagte Ziffer 2) rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe den von ihr für den Fall erbetenen Hinweis,
das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halte, nicht erteilt (Bl. 407, 159). Zum Beleg ihrer Behauptung,
die Gesellschafter bei Eintritt des Klägers in die KG ununterbrochen die Gerichte anrufen müssten, um die Beachtung ihrer Rechte durch den Kläger zu erzwingen, verweist die Beklagte Ziffer 2) auf einen zwischen ihr und dem Kläger derzeit unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E anhängigen Rechtsstreit. Der Kläger habe nach dem Tod des H. X die Verwaltung des Nachlasses an sich gerissen, sich als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgegeben und verweigere die Zusammenarbeit mit ihr (Bl. 410). Zudem verweist die Beklagte Ziffer 2) darauf,
der Kläger die zunächst von ihm übernommene Verwaltung der Immobilien im Nachlass des H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit ihr, der Beklagten Ziffer 2), niedergelegt habe (Bl. 412, B II 39 und B II 40, Bl. 551). Am 22.06.2012, dem zweiten Todestag ihres Vaters, habe der Kläger der Beklagten Ziffer 2) den Zugang zur Wohnung ihrer Mutter M. verwehrt, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, den Zugang zu ihrer Mutter durch einen am 13.07.2012 beim Landgericht E gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Bl. 551, BII 43). Schließlich bittet die Beklagte Ziffer 2) um Hinweis, falls die von ihr zur Begründung eines Ausschlussgrundes in der Person des Klägers vorgetragenen Umstände einen ansonsten festzustellenden Eintritt des Klägers in die KG nicht hinderten, um ihr Gelegenheit zu geben, die Fülle der weiteren und noch nicht angesprochenen Ausschlussgründe darzulegen (Bl. 412). Die Beklagten beantragen (Bl. 389, 439, 588 f.), das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt (Bl. 422, 588 f.), das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, wie folgt abzuändern: I. Es wird festgestellt,
die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:
die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden: L. P. X DM 625.000,00 (52,6316%)M. XDM 345.000,00(29,0526%)R. XDM 217.500,00(18,3158%) sowie die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seines zweiten Feststellungsantrags betreffend die Höhe der aktuellen Gesellschafteranteile (Bl. 423). Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger hätte bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung unter Lebenden am 28.12.2009 adoptiert und damit nachfolgeberechtigt sein müssen (Bl. 427 ff., 559 ff.). Die Regelung des Gesellschaftsvertrags stelle keine strengen Anforderungen an den Inhalt der Ankündigung (Bl. 564). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags sei nicht zu entnehmen,
der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Ankündigung nachfolgeberechtigt sein müsse (Bl. 427 f.). Ein solches Erfordernis lasse sich in die Regelung auch nicht hineinlesen. Ein schutzwürdiges Interesse der Mitgesellschafter sei nicht erkennbar (Bl. 428 f.). Die Beurteilung des Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen und das Ziehen von Schlussfolgerungen daraus sei Aufgabe der Mitgesellschafter (Bl. 565). Jedenfalls hätten die Beklagten am 28.12.2009 gewusst,
das durch den Antrag vom 29.07.2009 eingeleitete Adoptionsverfahren anhängig gewesen sei (Bl. 429, K42 und K43, Bl. 568).
im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags noch nicht alle Übertragungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, folge aus dem Umstand,
andernfalls die nach dem Wortlaut der Regelung eröffnete Möglichkeit der Übertragung der Beteiligung bei Vollendung des
insoweit in Bezug auf die im Abtretungsvertrag enthaltene Übertragung der Komplementärstellung Zweckerreichung eingetreten sei (Bl. 433). Dies habe aber allenfalls zu einer Teilunmöglichkeit geführt, weil die Erfüllung des Abtretungsvertrages im Übrigen im Interesse des Klägers gelegen habe (Bl. 433 f.) und hindere den Hinzuerwerb weiterer Anteile nicht (Bl. 561). Im Übrigen verteidigt der Kläger indes die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 485 ff.). Die Angriffe der Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei infolge seiner Adoption als Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt, gingen fehl (Bl. 503 ff.). Die Adaption der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Beklagten verkenne,
dort vor der Adoption keine familiäre Beziehung zwischen Annehmendem und Angenommenem bestanden habe und die Aushebelung des Erblasserwillens alleiniger Beweggrund für die Adoption gewesen sei (Bl. 505 f.). Zu bedenken sei im Übrigen,
die Adoption im dortigen Fall den Eintritt der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bedingung der Kinderlosigkeit - bei der es sich um eine Bedingung im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB gehandelt habe - wider Treu und Glauben verhindert habe; die Kindereigenschaft im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages sei dagegen eine bloße Rechtsbedingung, auf die § 162 BGB nicht anzuwenden sei (Bl. 507 f.). Schließlich sei die Kindereigenschaft des Klägers hier auch nicht treuwidrig herbeigeführt worden; die Unternehmensnachfolge sei offen als ein Motiv neben familiären Beweggründen für die Adoption angeführt worden, welche die Mitgesellschafter im Übrigen als private Entscheidung der Beteiligten hinnehmen müssten, weil sie das Risiko der einseitigen Bestimmung eines ihnen nicht genehmen Nachfolgers durch die Nachfolgeklausel eingegangen seien (Bl. 508 f.). Die Adoption des Klägers stelle schließlich keine Umgehung der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 dar. Dort sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen; die Frage, ob ein Enkel ein Kind im Sinne des § 13 sei, stelle sich jetzt nicht mehr (Bl. 509). jedenfalls könne die Umgehung eines Gerichtsurteils nicht mit der Umgehung des Erblasserwillens gleichgesetzt werden, die der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung zugrunde liege (Bl. 509). Zu Unrecht forderten die Beklagten eine enge Auslegung des Begriffs Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages. Die Vertragsschließenden im Jahr 1960 hätten die Nachfolgeklausel nicht eng verstanden (Bl. 510, B25, K28, K4). Zu Unrecht unterstellten die Beklagten, die Gesellschafter hätten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1960 ein anderes Verständnis von Adoption gehabt (Bl. 511, 575); die Adoption eines volljährigen Verwandten sei auch schon vor der Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 möglich gewesen, die sich auf die Volljährigenadoption kaum ausgewirkt habe (Bl. 511). Entgegen dem Vorwurf der Beklagten Ziffer 2) habe das Gericht den Begriff Kind nicht nur aus der Sicht des Erblassers H. X, sondern aus der Perspektive der vertragsschließenden Gesellschafter im Jahr 1960 ausgelegt (Bl. 504). Weder dem Gesellschaftsvertrag noch anderen Unterlagen lasse sich entnehmen,
die Gesellschafter 1960 allein eine Nachfolgeberechtigung leiblicher Kinder wollten. Wichtig gewesen sei ihnen vielmehr,
die Komplementärstellung innerhalb eines Stammes weitergegeben werde (Bl. 511); obwohl der Begriff des Stammes im Gesellschaftsvertrag nicht auftauche, zeige die Existenz zweier Komplementäre und die Möglichkeit der Übertragung der Komplementärstellung auf Kinder,
dem Vertrag eine Stammesstruktur zugrunde liege (Bl. 487). Der Charakter der KG als Familienunternehmen stehe dem nicht entgegen, da auch Adoptierte zur Familie gehörten (Bl. 512); dabei habe das Landgericht zu Recht angenommen,
auch die schwache Volljährigenadoption gegenüber jedermann wirke (Bl. 505). Im Übrigen sei der Kläger jedenfalls unabhängig von der Adoption ein Blutsverwandter , was angesichts der Möglichkeit der subjektiven Auslegung von Gesellschaftsverträgen bei Personengesellschaften berücksichtigt werden dürfe (Bl. 512). Zu Recht sei das Landgericht von der wirksamen Adoption des Klägers durch H. X ausgegangen (Bl. 489 ff.). Die Gerichte seien an den Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 gebunden, da der rechtskräftige Beschluss gegenüber jedermann - einschließlich der Beklagten - wirke (Bl. 489 ff.). Demgegenüber könnten sich die Beklagten nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, weil die von ihnen vorgebrachten Argumente im Adoptionsverfahren berücksichtigt seien (Bl. 489, K15, K42 und K43). Eine Anhörung des Beklagten Ziffer 1) sei nach §§ 192 f. FamFG nicht vorgesehen (Bl. 489). Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht angenommen,
H. X dem Kläger durch das Testament vom 29.07.2005 seine Gesellschafterstellung übertragen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folge dies allerdings bereits aus § 3 II des Testaments, dessen Voraussetzungen jedenfalls mit der Adoption des Klägers erfüllt seien (Bl. 499 f.). Die Voraussetzungen dieser Regelungen seien nicht nur dann erfüllt, wenn H. X in dem vor dem Senat unter 14 U 67/05 geführten Verfahren obsiegt hätte, sondern auch dann, wenn der Kläger aus anderem Grund nachfolgeberechtigt sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Regelung nach § 2084 BGB, die nicht am konkreten Wortlaut haften dürfe, sondern den dahinterstehenden Willen des Erblassers berücksichtigen müsse. Dieser Wille sei darauf gerichtet gewesen,
der Kläger H. X in der Gesellschaft, wenn irgend möglich, beerben solle (Bl. 500). Im Übrigen sei zu bedenken,
der Kläger angesichts der schwachen Wirkungen der Volljährigenadoption zwar Kind, aber zugleich auch Enkel des Erblassers sei (Bl. 500). Zutreffend habe das Landgericht aber jedenfalls eine Nachfolge des Klägers aufgrund von § 3 I des Testaments angenommen (Bl. 501 f., Bl. 574 f.). Dem lasse sich nicht entgegen halten,
H. X nicht mit einer Ausschlagung durch seine Tochter L. und damit einer Ersatzerbenstellung des Klägers gerechnet hätte, da diese durch die Kündigung ihrer Kommanditistenstellung ihr mangelndes Interesse an der Gesellschaft bekundet habe (Bl. 501 f.). Aus dem Umstand,
H. X beabsichtigte, sein Testament zu ändern, sei nicht zu schließen,
eine solche Änderung erforderlich gewesen wäre (Bl. 575). Zu Recht habe das Landgericht den Kläger in Bezug auf die letztwillige Verfügung nach § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter behandelt, weil die Verwandtschaftsbeziehung zu dieser durch die Adoption nicht entfallen sei (Bl. 492, 572 ff.). §§ 1754 bis 1756 BGB würden durch § 1770 BGB verdrängt (Bl. 493). Es bestehe kein Anlass, § 1770 BGB bei der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anzuwenden (Bl. 494). Insbesondere beeinträchtige die Komplizierung der Verwandtschaftsverhältnisse nicht die sittliche Rechtfertigung (Bl. 495); die Adoption volljähriger Verwandter sei von der Rechtsprechung anerkannt (Bl. 496). Ein genereller Verstoß gegen § 1769 BGB sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil im Adoptionsverfahren stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen sei (Bl. 497 f.). Schließlich habe das Landgericht zutreffend das Vorliegen von Gründen verneint, die eine Ausschließung des Klägers als Gesellschafter rechtfertigten (Bl. 512 ff., 576). Dabei sei im Allgemeinen zu bedenken,
dem Kläger ein etwaiges Fehlverhalten des H. X nicht zugerechnet werden könne; zudem könne ihm aus dem Zeitraum vor dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung kein Vorwurf wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens gemacht werden (Bl. 514). Ebenso wenig könnten sich die Beklagten auf Vorgänge in der Erbengemeinschaft, in Bezug auf die Räumungsklage der Beklagten gegen M. X sowie deren Geschäfts- und Prozessfähigkeit berufen, die keinen Bezug zum Kläger als Gesellschafter hätten (Bl. 516). Wegen der im ersten Rechtszug im Einzelnen erhobenen Vorwürfe verwies der Kläger auf seine dortige Replik (vgl. Bl. 514, 516, 222 - 234). Die von den Beklagten teils neu vorgetragenen Vorwürfe stellten jedenfalls keine Ausschlussgründe nach § 140 HGB dar (Bl. 514 f.). Hinsichtlich des Erwerbs eines Grundstücks neben dem Betriebsgrundstück in A verwies der Kläger darauf,
er entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vom Beklagten Ziffer 1) informiert worden sei und ihm jeglicher Zugang zum Unternehmen und zu Geschäftsunterlagen verwehrt werde (Bl. 515). Frau F. von der IG Metall habe der Kläger nur mitgeteilt, ihm sei zu Ohren gekommen, einzelne Mitarbeiter fühlten sich dabei unwohl, als Zeugen in einem familiären Rechtsstreit aussagen zu müssen und er mache sich Sorgen, sie könnten zwischen die Fronten geraten (Bl. 516). Schließlich sei umgekehrt auch das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen, dazu verwies dieser auf seine Replik im ersten Rechtszug (vgl. Bl. 517, 229 - 233). Unabhängig davon meint der Kläger,
selbst bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes seine Feststellungsanträge begründet wären. Zum einen trete die Ausschließung des Klägers nicht automatisch ein; dazu verweist er auf § 140 HGB (Bl. 513). Zum anderen sei es unverhältnismäßig, dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft zu verwehren, da er anders als ein ausgeschlossener Gesellschafter keine Abfindung erhalte (Bl. 513). Der Senat hat am 07.11.2012 mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 585 ff.).B. Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg (dazu unten I.); auf die Berufung des Klägers ist indes das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und der Klage in vollem Umfang zu entsprechen (dazu unten II.).I. Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. Der auf die Feststellung des Beteiligungsumfangs gerichtete Klagantrag Ziffer 2) ist ohne Weiteres zulässig. Mit dem verhältnismäßigen Umfang der Kapitalanteile der Parteien an der KG hat der Antrag den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft zum Gegenstand, dabei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für das Verhältnis der Miterben Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 4). Gleiches gilt für den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten bei der Mitwirkung zur Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten Klagantrag Ziffer 1). Diesem Antrag fehlt insbesondere angesichts § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse. 2. Den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung des Ausscheidens des H. X und des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten Feststellungsantrag Ziffer 1) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet.
der Kläger zur Nachfolge des H. X in der KG berechtigt ist. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten (Bl. 268, 451) allerdings,
sich die Nachfolgeberechtigung des Klägers ausschließlich nach § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG richtet. § 13 Abs. 1 bis 6 des Gesellschaftsvertrags enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, welche im Fall des Todes eines Gesellschafters anstelle der gesetzlichen Grundregelung des Ausscheidens des Betroffenen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB die Übertragung der Mitgliedschaft des Verstorbenen auf bestimmte Erben zulässt, die bestimmte Eigenschaften erfüllen müssen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB,
der Nachfolger ein Kind des verfügenden Gesellschafters ist; dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts A vom 05.02.2010 (Adoptionsbeschluss) bejaht.
Kinder nur Abkömmlinge ersten Grades, nicht aber Enkel seien (K4 S. 11 ff.). Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch - ausweislich §§ 1609 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. bis 31.12.2007, 1924 Abs. 4 BGB - aus dem juristischen Sprachgebrauch. Dem Gesellschaftsvertrag seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
der Begriff Kind dort anders verstanden werden solle. Ob sich unter dem Aspekt einer ergänzenden Vertragsauslegung anderes ergeben könne, hat der Senat offen gelassen, weil es angesichts der von ihm festgestellten Nachfolgebereitschaft der Beklagten Ziffer 2) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (K4 S. 16 ff.). (1.2) Wenngleich Gegenstand der Entscheidung nur die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags war, hat der Senat im Rahmen einer systematischen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags dieses Verständnis des Begriffs Kind auf § 13 Abs. 1 bis 6 übertragen (K4 S. 13). In Rechtskraft erwachsen ist diese Auffassung allerdings nicht, da sich die Rechtskraft der Abweisung eines positiven Feststellungsantrags nach dem Rechtsverhältnis bestimmt, über das entschieden wurde (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rz. 12), das wiederum anhand des - in diesem Fall auf die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 beschränkten - Klagantrags zu bestimmen ist. Jedenfalls hat der Senat die hier zu klärende Frage, ob der Begriff Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages auch volljährig adoptierte Enkel umfasst, noch nicht entschieden.
der Kläger als Adoptivkind bzw. als volljährig adoptierter Enkel des H. X nachfolgeberechtigt ist. (2.1) Ausgangspunkt dieser Auslegung ist der allgemeine Sprachgebrauch. (2.1.1) Dem lässt sich nicht entgegen halten,
für die Auslegung des in § 13 des Gesellschaftsvertrags sowohl in Absatz 1 bis 6 als auch in Absatz 7 verwendeten Begriffs Kind ausschließlich der (innere) Wille und die (subjektiven) Vorstellungen der Gesellschafter maßgeblich seien, die den Gesellschaftsvertrag im Rahmen einer Neufassung am 05.01.1960 abgeschlossen haben (Bl. 54). Als empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die von den Gesellschaftern abgegebenen Vertragserklärungen nach §§ 133 , 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, der sich im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt (OLG München, NJW-RR 1996, 239 [juris Rz. 4]; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 133 Rz. 14). (2.1.2) Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff Kind neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, sofern er nicht ausdrücklich durch das Attribut leiblich eingeschränkt wird. Der Begriff Kind legt anders als der Begriff Abkömmling nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine leibliche Abstammung nahe (vgl. die Differenzierung zwischen Kind und Sprößling bzw. Abkömmling bei Bausch, FamRZ 1980, 413). Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 127 f., 454 f.) ist nicht zu beanstanden,
sich das Landgericht zum Beleg dieser Auffassung auf Entscheidungen berufen hat, die nicht zum Gesellschaftsrecht, sondern zum Erbrecht ergangen sind ( BayObLGZ 1959, 493 , 498 bestätigt durch BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 21]; OLG Frankfurt, OLGZ 1972, 120 ). Die genannten Entscheidungen leiten die Gleichstellung von leiblichen Kindern und Adoptivkindern nicht aus den Besonderheiten der Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Erbrecht ab, sondern berufen sich insoweit auf den - gerade auch bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen beachtlichen - allgemeinen Sprachgebrauch. Aus der vom Landgericht angeführten Kommentierung von Maurer (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 12; ähnlich Frank in Staudinger, 2007, § 1754 Rz. 10) ergibt sich nichts Anderes. Soweit dort davon die Rede ist,
Verfügungen von Todes wegen oder Gesellschaftsverträge, die nur von Kindern sprechen, damit auch Adoptivkinder meinen, weil der Adoptivkinder mit leiblichen Kindern rechtlich gleichstellende § 1754 Abs. 1 und 2 BGB das Rechtsdenken der Bürger wenn nicht schon widerspiegele dann doch präge, wird die hiesige Auffassung zum allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt. Zu Unrecht verweisen die Beklagten demgegenüber auf die Fußnote 35 (Bl. 128 f., 455). Soweit dort die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für richtig erachtet wird (dazu näher unten cc)
sich seine Einschätzung nur auf das Ergebnis im konkret entschiedenen Fall beziehe. Soweit in der Fußnote demgegenüber für volljährig Adoptierte auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verwiesen wird, ist zu beachten,
in der dortigen Entscheidung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich die hier vertreten Auffassung eingenommen wird;
der volljährig Adoptierte dort im Ergebnis dennoch nicht als Kind angesehen wurde, beruhte lediglich auf dem Umstand,
die nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkte Wirkung der Volljährigenadoption die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zum dortigen Erblasser verhinderte (BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 26]). (2.1.3) Wie in der vorgenannten Kommentierung von Maurer zu Recht festgestellt, entspricht dieser allgemeine Sprachgebrauch dem juristischen Sprachgebrauch. Dem lässt sich nicht entgegen halten (Bl. 269, 548),
das Gesetz von der Annahme als Kind spricht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. in der am 05.01.1960 geltenden Fassung der Norm von der Annahme an Kindes Statt sprach. Diese Formulierung ändert nichts an dem Umstand,
der Adoptierte nach § 1754 Abs. 1 und 2 BGB die rechtliche Stellung eines (leiblichen) Kindes hat bzw. nach § 1757 BGB i.d.F. 05.01.1960 hatte (vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB,
ein Verwandtschaftsverhältnis nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zum Annehmenden selbst, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; dies ändert nichts daran,
der Angenommene durch die Adoption zum Kind des Annehmenden wird (vgl. dazu im Einzelnen unten (2.3)). Auch auf ein Gebot der engen Auslegung des vom gesetzlichen Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft abweichenden § 13 können sich die Beklagten (Bl. 452) nicht berufen. Eine solche Auslegungsregel würde allenfalls im Zweifel eingreifen, also dann, wenn die Auslegung der Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis gelangte; hier lässt sich indes schon anhand des Wortlauts der Regelung ein eindeutiges Ergebnis feststellen. (2.2) Die Berücksichtigung des Charakters der KG als Familiengesellschaft steht dem anhand des Wortlauts des § 13 des Gesellschaftsvertrags ermittelten Auslegungsergebnisses nicht entgegen. (2.2.1) Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag der KG durch ein Stammesprinzip geprägt ist (Bl. 443 ff., 448, 450, 552). Zum einen ist der Kläger unabhängig von seiner Adoption jedenfalls ein Abkömmling des H. X und gehört demnach demselben Stamm an. Zum anderen hat der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 443) zutreffend angemerkt,
es sich hier um keinen Konflikt zwischen Gesellschafterstämmen handelt, nachdem der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) als Abkömmlinge des H. X demselben Stamm angehören. (2.2.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich nicht feststellen,
die Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf Kinder die Entstehung von Generationenkonflikten verhindern solle (Bl. 272). Dahinstehen kann, ob der Kläger und die Beklagten aus soziologischer Sicht derselben Generation angehören (Bl. 272 f.). Zu bedenken ist allerdings,
der Beklagte Ziffer 1) und H. X von 1992 bis 2010 Komplementäre waren, obwohl sie als Onkel und Neffe unterschiedlichen Generationen angehörten. Dieser Umstand belegt,
des Gesellschaftsvertrags schon nicht geeignet ist, sicherzustellen,
die Komplementäre jeweils derselben Generation angehören. Aus der Erwägung des Senats in den Gründen der am 20.12.2006 zu 14 U 67/05 ergangenen Entscheidung (K4 S. 13), § 13 könne nicht ohne Weiteres entnommen werden,
der Komplementär bei der Bestimmung seines Nachfolgers nach § 13 Abs. 7 und 8 eine Generation überspringe , ergibt sich nichts Anderes, da damit lediglich das Auslegungsergebnis umschrieben wurde,
der Begriff Kind nur Abkömmlinge ersten Grades meine. (2.2.3) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Gesellschafter am 05.01.1960 bei der Neufassung von § 13 des Gesellschaftsvertrags den Schutz vor Familienfremden bezweckten bzw. keine Integration Familienfremder wollten (Bl. 126 f., 390 f., 588). Dafür ließe sich anführen,
alle Gesellschafter damals wie heute Abkömmlinge des Unternehmensgründers Y. X sind bzw. waren (Bl. 43). Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen, weil Adoptivkinder keine Familienfremden sind. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 126) nicht auf die Frage an, ob bei der Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden darf,
in dem hier zu entscheidenden Fall der Kläger bereits vor seiner Adoption mit H. X verwandt war. Entscheidend ist vielmehr,
Adoptivkinder durch die Adoption zu Familienmitgliedern werden. Wollte man anderes annehmen, müsste man unterstellen, § 13 des Gesellschaftsvertrages solle vor dem Eintritt nicht Blutsverwandter schützen. Dagegen spricht jedoch,
die Gesellschafter bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nicht auf leibliche Kinder beschränkt, sondern den Begriff Kind ohne ein entsprechendes Attribut verwendet haben, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht blutsverwandte Adoptivkinder fallen (dazu oben (2.1)). Demgegenüber lässt sich nicht einwenden,
volljährig adoptierte Nachfolger Pflichtteilsansprüchen ihrer leiblichen Verwandten ausgesetzt sein könnten; Pflichtteilsansprüche richten sich nur auf Geld, eine Belastung des Nachfolgers durch Pflichtteilsansprüche kann im Übrigen auch im Fall der Nachfolge Blutsverwandter nicht ausgeschlossen werden. Gegen einen auf den Ausschluss nicht Blutsverwandter gerichteten Willen der vertragsschließenden Gesellschafter führt der Kläger (Bl. 190) zudem grundsätzlich zutreffend die Bestimmung des § 4a an, wonach die Kommanditbeteiligungen der seinerzeit minderjährigen Söhne der Komplementäre von deren Müttern gehalten wurden; zwar handelten diese nur als Treuhänder ihrer minderjährigen Kinder, Weisungen der minderjährigen Treugeber waren sie damit aber nicht unterworfen. Im Übrigen lässt § 13 Abs. 6 beim Tod eines Kommanditisten die Nachfolge von Geschwistern zu ohne ausdrücklich diejenigen Geschwister auszuschließen, die nur über ein familienfremdes Elternteil mit ihm verwandt sind. Schließlich ist zu bedenken,
auch bei Blutsverwandten der Grad der Verwandtschaft im Laufe der aufeinanderfolgenden Generationen immer geringer wird, da die Zahl der vermittelnden Geburten steigt. Zu berücksichtigen ist außerdem,
selbst eine Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf Blutsverwandte - wie der hier zu entscheidende Fall der Ablehnung des Eintritts des aus ihrer Sicht ungeeigneten Klägers durch die Beklagten belegt - die Gesellschafter nicht davor schützt,
einer von ihnen einen aus Sicht der übrigen ungeeigneten Nachfolger bestimmt. Dabei ist zu bedenken,
ein Gesellschafter nicht nur Personen als Kind annehmen, sondern - selbst im vorgerückten Alter - leibliche Kinder zeugen oder seine Vaterschaft diesen gegenüber anerkennen kann, ohne
seine Mitgesellschafter dies rechtlich beeinflussen könnten. (2.3) Demgegenüber berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die besonderen Wirkungen der schwachen Volljährigenadoption nach aktuellem Recht. (2.3.1) Zwar sind die Wirkungen der Adoption des am 05.02.2010 bereits volljährigen Klägers durch H. X mangels einer Bestimmung nach § 1772 BGB im Adoptionsbeschluss nach Maßgabe des § 1770 BGB beschränkt. Im Verhältnis zum Annehmenden H. X wurde aber nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754 Abs. 1 und 2, 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB in gleicher Weise ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wie im Fall der Minderjährigenadoption. (2.3.2) Zu Unrecht meinen die Beklagten aber (Bl. 268, 454), aus ihrer Sicht sei der Kläger wegen der nach § 1770 BGB beschränkten Wirkung der Volljährigenadoption nicht das Kind, sondern nur der Enkel des H. X. Richtig ist zwar,
die Volljährigenadoption nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen begründet, jedoch nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden. Dies ändert aber nichts daran,
der Angenommene durch die Annahme auch aus der Sicht der Verwandten des Annehmenden zum Kind des Annehmenden wird. Die Beschränkung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt nicht,
die Änderung des familienrechtlichen Status des Angenommenen nur noch relativ im Verhältnis zum Annehmenden und nicht mehr absolut gegenüber jedermann wirkt; soweit durch die Annahme eine Verwandtschaft begründet wird, treten die vollen Wirkungen ein (Maurer in Münchener Kommentar, BGB,
der Kläger durch die Adoption nicht zum Bruder der Beklagten Ziffer 2) bzw. zum Vetter der Beklagten Ziffer 1) wurde. Darauf kommt es aber nicht an. Nach dem angesichts der Verwendung der Possessivpronomen seine bzw. ihre in Bezug auf die Kinder der von Todes wegen oder unter Lebenden verfügenden Gesellschafter in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags eindeutigen Wortlaut kommt es nur auf das Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem verfügenden Gesellschafter und dem von ihm bestimmten Nachfolger an. Das Bestehen eines dem Kindschaftsverhältnis zum verfügenden Gesellschafter entsprechenden Verwandtschaftsverhältnisses zu den mit diesem verwandten übrigen Gesellschaftern wird dagegen nicht gefordert. Dies wäre auch schwer möglich, da die übrigen Gesellschafter regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit dem verfügenden Gesellschafter verwandt sein werden. (2.4) Die Berücksichtigung der historischen Rechtslage zum Zeitpunkt der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten zwar (Bl. 390 f.), bei der Frage, ob der Begriff Kinder in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder umfasse, sei die historische Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu berücksichtigen, da die damalige Rechtslage ihre Vorstellungen des Begriffs Kind beeinflusste. (2.4.1) Die Unterschiede zwischen dem Adoptionsrecht am 05.01.1960 einerseits und der Rechtslage bei Durchführung der Adoption des Klägers am 05.02.2010 rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, der Begriff Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht volljährig Adoptierte. Die Wirkung der Adoption nach § 1963 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 entspricht der heutigen Wirkung der Volljährigenadoption, wo durch die Annahme nur ein Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; nach § 1764 BGB i.d.F. 05.01.1960 blieben ebenso wie heute nach § 1770 Abs. 2 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu leiblichen Verwandten unberührt (zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl.). Zu überlegen ist allenfalls, ob die vertragschließenden Gesellschafter angesichts der am 05.01.1960 geltenden Rechtslage damit rechnen konnten und mussten,
ein Gesellschafter einen Volljährigen adoptieren könnte. Dies ist indes zu bejahen. Zwar sahen §§ 1741 ff. BGB i.d.F. 05.01.1960 kein besonderes Verfahren für die Adoption Volljähriger vor. Aus § 1751 Abs. 2 BGB i.d.F. 05.01.1960, der bei beschränkt geschäftsfähigen Anzunehmenden die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts forderte, folgt im Umkehrschluss aber,
auch eine Adoption unbeschränkt Geschäftsfähiger, also Volljähriger, möglich war. Dies bestätigt der Umstand,
erst mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 § 1744 BGB um einen Satz 3 ergänzt wurde, der die Minderjährigkeit des Anzunehmenden forderte (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Staudinger, BGB, 10./
der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge hatte, was eine Großelternadoption regelmäßig ausschloss. Dies entsprach dem ursprünglichen Zweck der Adoption, dem Annehmenden Ersatz für fehlende eheliche Abkömmlinge zu verschaffen; nach dem zweiten Weltkrieg führte allerdings das Bedürfnis zur Eingliederung der wachsenden Zahl nichtehelicher Kinder und Kriegswaisen zu einer Erweiterung des Adoptionszwecks und zur Reduzierung der Adoptionsvoraussetzungen (Staudinger, BGB, 10./
die mit der Adoption verbundene Erweiterung des Kreises der nachfolgeberechtigten Kinder hier die Interessen der leiblichen Kinder des H. X, namentlich der Beklagten Ziffer 2), gefährden könne (Bl. 247, 150 i.V.m. B II 28). Hiergegen spricht zunächst,
Satz 2 des Adoptionserleichterungsgesetzes bestimmte,
vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten in der Regel nicht ausschlaggebend sein sollten. Nach der Kommentierung zu der mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffenen gleichlautenden Bestimmung des § 1745a Abs. 1 Satz 2 BGB wurde eine Gefährdung der Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden im Übrigen nicht schon dann angenommen, wenn der Angenommene einen Unterhaltsanspruch gegen den Annehmenden erlangte, dessen Erfüllung die Erfüllung der Unterhaltsansprüche der vorhandenen ehelichen Abkömmlinge gefährdete oder ihre vermögens- und erbrechtliche Stellung schmälerte; eine Versagung der Bewilligung der Befreiung sei nur bei besonderen Umständen zu rechtfertigen, etwa wenn durch die Annahme für die anderen Kinder die Gefahr wirtschaftlicher Not begründet würde (Staudinger, BGB, 10./
trotz der Existenz leiblicher Kinder der Vertragsschließenden die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten nicht nur durch das Zeugen weiterer leiblicher Kinder, sondern auch durch Adoption in Betracht komme. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger (Bl. 188) bedenkt,
die Vertragsschließenden nicht ausschließen konnten,
bereits existierende leibliche Kinder eines Gesellschafters vor dessen Tod sterben oder in künftigen Generationen Gesellschafter keine leiblichen Kinder haben würden. (2.4.3) Zu Unrecht meinen die Beklagten schließlich, einzelne Gesellschafter dürften den Kreis der am 05.01.1960 übereinstimmend definierten Nachfolgeberechtigten nicht nachträglich einseitig erweitern (Bl. 56, 126). Umfasst der Begriff Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder, stellt die Bestimmung eines adoptierten Kindes keine einseitige Erweiterung der Regelung dar. cc) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,
der Kläger Adoptivkind des H. X ist.
er mit seinem Wirksamwerden zugleich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14; Krause in Prütting/Helms, FamFG, § 197 Rz. 51). Als Statusentscheidung im Bereich der Abstammung (dazu Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6 ) wirkt der Beschluss nicht nur gegenüber den im Adoptionsverfahren formell Beteiligten, sondern gegenüber jedermann. Die von der Beklagten Ziffer 2) eingelegte Verfassungsbeschwerde hindert die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses - bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Beseitigung der Rechtskraft - nicht (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Anregung des Klägers (Bl. 179) hin die Akten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, deren Erheblichkeit in diesem Rechtsstreit auch sonst nicht ersichtlich ist, beizuziehen. (1.2) Umstände, welche die Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. (1.2.1) Dabei ist zu bedenken,
allein ein formeller oder materieller Fehler des Adoptionsbeschlusses, mag er auch gravierend sein, noch nicht zur Nichtigkeit der Annahmeentscheidung führt. Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in § 1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 231 [juris Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000, 768 [juris Rz. 28]; Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 17). Anerkannt ist eine Nichtigkeit lediglich in hier nicht einschlägigen Fällen wie der Adoption nach dem Tod von Annehmendem oder Anzunehmendem, der Adoption des eigenen Kindes oder einer Adoptionsentscheidung durch den Rechtspfleger (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 18.) (1.2.2) Zwar ist in diesem Fall zu bedenken,
Satz 1 BGB die Aufhebung einer Volljährigenadoption unter geringeren Voraussetzungen als die Aufhebung einer Minderjährigenadoption ermöglicht, insbesondere genügt neben Fehlern der Einwilligungserklärung gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
M. X im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags geschäftsunfähig war, bliebe die Adoption des Klägers durch H. X davon aber im Ergebnis unberührt. Dies gilt schon deshalb, weil ein Mangel in der Geschäftsfähigkeit eines Annehmenden nach §§ 1967 Abs. 2 Satz 1, 1760 Abs.1 und Abs. 2 lit. a) BGB nur auf Antrag zur Aufhebung der Adoption für die Zukunft führt, ein solcher Antrag jedoch weder dargetan noch ersichtlich ist. Selbst wenn entsprechende Anträge gestellt würden, wäre jedenfalls nur die Annahme des Klägers durch M. X aufzuheben, die Annahme des Klägers durch H. X bestünde dagegen als alleinige Annahme fort. §§ 1763 Abs. 2, 1764 Abs. 5 BGB stellen klar,
sich die Aufhebung im Fall einer gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten auf das mit einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis beschränken kann; § 139 BGB findet keine Anwendung, weil die Annahme nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch gerichtlichen Beschluss erfolgt (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1762 Rz. 7). Für dieses Ergebnis spricht,
H. X als Verheirateter zwar den Kläger grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau annehmen konnte, weil § 1741 Abs. 2 Satz 2 über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die Volljährigenadoption gilt (Diederichsen in Palandt, BGB,
sich die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt wurde, in erster Linie nicht nach den Bestimmungen des materiellen Familienrechts und des familiengerichtlichen Verfahrens richtet, sondern nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags richtet. Im Ergebnis hat das Landgericht aber dennoch zu Recht davon abgesehen, den Adoptionsbeschluss auf formelle und materielle Fehler hin zu untersuchen. Indem die vertragsschließenden Gesellschafter am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nur durch den Begriff Kind definierten, ohne die Anforderungen weiter einzuschränken, wollten sie aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich an den familienrechtlichen Status anknüpfen. Kind im Sinne des Gesellschaftsvertrages ist mithin derjenige, der kraft eines wirksamen Adoptionsbeschlusses als Kind angenommen ist, unabhängig davon, ob der Beschluss fehlerbehaftet ist. Andernfalls müsste man den Willen der Gesellschafter unterstellen, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Statusbegründung jeweils eigenständig im Rahmen eines gesellschaftsinternen Rechtsstreits zu prüfen. Dies gelte nicht nur für die Voraussetzungen einer Annahme als Kind, sondern auch für andere Fälle, etwa das Fehlen von Gründen, die zu einer Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1599 ff. BGB berechtigen.
ein solcher Wille angesichts des - von den Beklagten im Zusammenhang mit § 3 I Abs. 4 des Testaments (Bl. 82) oder der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 530 ff.) grundsätzlich zu Recht betonten - Interesses an schneller Rechtssicherheit in Bezug auf die Person des Nachfolgers nicht anzunehmen ist, liegt auf der Hand. Zu bedenken ist im Übrigen,
die Gesellschafter, die von Todes wegen oder unter Lebenden nach § 13 des Gesellschaftsvertrags über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, kein Interesse daran haben,
es in der Frage der Nachfolgeberechtigung in der Gesellschaft einerseits und der Frage der erbrechtlichen Stellung andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Status ihres Rechtsnachfolgers kommt. (2.2) Ohne Erfolg beruft sich der - im Adoptionsverfahren nach §§ 192 f. FamFG nicht formell beteiligte - Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch das Unterlassen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen (Bl. 266, 459 f.). Zum einen ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags,
es auf die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen des Adoptionsbeschlusses grundsätzlich nicht ankommt (dazu oben (2.1)). Zum anderen ist zu bedenken,
der Beklagte Ziffer 1) - ebenso wie die Beklagte Ziffer 2) - im Adoptionsverfahren Stellung genommen hat (Bl. 489, K42 und K43). Wie der Kläger zutreffend anmerkt (Bl. 489), hat das Amtsgericht A im Rahmen seiner Entscheidung über die Adoption des Klägers das Vorbringen der Beklagten, namentlich den Vorwurf, die Adoption diene allein dem Zweck, die Nachfolgeberechtigung des Klägers in der KG zu begründen und Rechte der übrigen Gesellschafter zu umgehen, durchaus erwogen (vgl. K15 S. 3 f.), aber im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.
die Adoption des Klägers möglicherweise eine Reaktion des H. X auf sein Unterliegen im Verfahren 14 U 67/05 war (Bl. 458), folgt eine solche Treuwidrigkeit nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Senat im Urteil vom 20.12.2006 lediglich entschieden hat,
H. X nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht berechtigt ist, Enkel zum Nachfolger zu bestimmen, sondern nur Kinder nachfolgeberechtigt sind. Dahinstehen kann auch, ob H. X eingeräumt hat, die Adoption des Klägers solle die Nachfolgeregelung in § 13 des Gesellschaftsvertrags umgehen (Bl. 60). Wenn unter den Begriff Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags - wie oben dargelegt (dazu b) bb)) - neben leiblichen Kindern auch volljährig Adoptierte fallen, hat H. X die Regelung nicht umgangen , sondern eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Die Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch grundsätzlich nicht treuwidrig; dies gilt jedenfalls solange diese Gestaltung nicht zu einem Ergebnis führt, das von Gesetz und Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Letzteres ist hier indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Volljährigenadoption dient klassischerweise auch dazu, dem Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen (vgl. Frau in Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz 1; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 16 und 18 Strich 3). Die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten liegt angesichts der Beschränkung der Nachfolgerqualifikation Kinder durch § 13 des Gesellschaftsvertrages naturgemäß nicht in der Hand der Mitgesellschafter (dazu oben bb)
niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten dar, wäre dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X nicht aus diesem Grund verwehrt, da jener durch die Adoption seine Treuepflichten gegenüber seinen Mitgesellschaftern, den Beklagten, nicht verletzt hat (dazu oben (3.1)). Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch seine Adoption in kollusivem Zusammenwirken (Bl. 139) mit H. X Treuepflichten gegenüber den Beklagten verletzt haben sollte. (3.3) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf die unter FamRZ 1981, 818 veröffentliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.1980. Gegenstand der Entscheidung war das Bestehen eines Übernahmerechts aus einem aufschiebend bedingten Vermächtnis. Danach sollte ein Dritter nach dem Tod des Erben ein Übernahmerecht in Bezug auf das dem Erben vom Erblasser zugewandte Unternehmen haben, falls der Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt; nachdem er - immer noch kinderlos - ernsthaft erkrankte, nahm der Erbe einen Volljährigen als Kind an, dem er das ererbte Unternehmen verpachtet hatte (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 4 f.]). Obwohl der dortige Fall ebenfalls durch eine Volljährigenadoption ausgelöst wurde, ist er entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 392, 457) nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen, wie der Kläger grundsätzlich zutreffend angemerkt hat (Bl. 505 ff.). Abgesehen davon,
der dortige Fall - anders als hier (dazu oben (3.2)) - die Vereitelung des Eintritts einer Bedingung im Sinne von § 158 BGB betraf, verkennen die Beklagten,
die Ausführungen der dortigen Entscheidung zu § 162 Abs. 1 BGB nicht tragend sind, weil das Gericht - aufgrund der von ihm übernommenen Auslegung des Testaments durch das Landgericht - feststellte,
der volljährig Adoptierte kein Abkömmling sei (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 35]). Diese Feststellung steht den hiesigen Annahmen zur Auslegung des Begriffs Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags indes nicht entgegen, da dort nicht der Begriff Kind sondern der Begriff Abkömmling verwendet wurde (dazu oben bb)
es für die Feststellung der treuwidrigen Vereitelung hier - wie die Beklagten andernorts selbst betonen (Bl. 452, 454) - nicht auf den Willen des Erblassers ankommt, sondern auf den objektivierten Willen der Gesellschafter, die sich am 05.01.1960 auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit der Regelung des § 13 geeinigt haben. Danach war indes die Bestimmung eines volljährig Adoptierten zum Nachfolger möglich (dazu oben b) bb)). Eine Adoption zum Zweck der Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit ist deshalb nicht treuwidrig (dazu oben (3.1)). c) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen,
der nachfolgeberechtigte (dazu oben b)) Kläger von H. X wirksam zur Nachfolge in dessen Stellung als Komplementär bestimmt wurde. aa) Die Bestimmung zur Nachfolge des Klägers in die Komplementärstellung des H. X ergibt sich aus dessen Testament vom 29.07.2005.
es rechtlich möglich ist,
nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können. Jenseits der besonderen Situation des von H. X adoptierten Klägers ist dies indes nicht der Fall.
sich die Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers aus seiner Stellung als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter in Verbindung mit § 3 I des Testaments ergibt. (2.1) § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 enthält zwar seinem Wortlaut nach nur Verfügungen zugunsten von Dr. L. X, diese wirken aber grundsätzlich zugunsten des Klägers als deren Ersatzerben. (2.1.1) § 2 Satz 2 des Testaments bestimmt die Abkömmling nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben der in § 2 Satz 1 lit.
BGB auf den Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anzuwenden wäre. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich eine solche Beschränkung ihres Anwendungsbereich entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 588) nicht ableiten. § 1770 Abs. 2 BGB bestimmt allgemein,
die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden. Dem lässt sich nicht entgegen halten,
bei der Verwandtenadoption zumindest das Verwandtschaftsverhältnis mit dem annehmenden Verwandten geändert wird. Zum einen betrifft dieser Umstand nicht den Anwendungsbereich, sondern die Rechtsfolge der Bestimmung. Zum anderen liegt dies in der Natur der Sache und ist durch die Wendung soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt gedeckt. Dem entspricht,
die Rechtsprechung § 1770 Abs. 2 BGB ohne Weiteres auch auf die Adoption Volljähriger durch Verwandte anwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 zu I-3 Wx 313/11 [juris Rz. 16] für den Fall der Adoption eines Volljährigen durch seinen Onkel). Die Argumentation der Beklagten Ziffer 2), die Adoption eines unverwaisten Enkels mit regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen durch seine Großeltern sei evident sittenwidrig (Bl. 397), dringt ebenfalls nicht durch. Zwar wird in der Literatur die sittliche Bedenklichkeit der Verwandtenadoption unter dem Aspekt der Verwirrung der Verwandtschaftsverhältnisse erörtert; diese Erörterungen erfolgen aber regelmäßig nur im Zusammenhang mit der Minderjährigenadoption und der dort relevanten Vorschrift des § 1756 BGB (so auch die von der Beklagten Ziffer 2) genannte Fundstelle Maurer in Münchener Kommentar, BGB,
die Auffassung der Beklagten Ziffer 2) letztlich auf eine teilweise Korrektur des Adoptionsbeschlusses wegen der vermeintlichen Sittenwidrigkeit der Adoptionsfolgen hinausliefe. Da selbst eine sittenwidrige Adoption indes nicht wegen Nichtigkeit unbeachtlich wäre (dazu oben b) cc)
im Fall der Ausschlagung die Erbschaft (ex tunc) dem Ersatzerben anfällt. Zu Unrecht meint die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 257), Ersatzerben würden nach § 3 I des Testaments nur wertmäßig am Gesellschaftsanteil des H. X teilhaben. Soweit § 3 I Abs. 2 den Wert der Beteiligung im Wege der Teilungsanordnung zuwendet, unterscheidet die Regelung gerade nicht zwischen den unmittelbar berufenen Erben und den Ersatzerben. Die Regelung dient ersichtlich nicht dazu, einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung durch den Ersatzerben auszuschließen, sondern den Erben - gleich ob unmittelbar berufener Erbe oder Ersatzerbe - vor erbrechtlichen Ausgleichspflichten gegenüber seinen Miterben (dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20) zu schützen. Gerade weil § 3 I Abs. 2 durch den dortigen Klammerzusatz unmittelbar berufene Erben und Ersatzerben gleichstellt, wird zugleich klargestellt,
der Übergang der Beteiligung nach § 3 I Abs. 1 Satz 2 auch zugunsten von Ersatzerben eintritt. (2.2.2) Ohne Erfolg wendet die Beklagte Ziffer 2) außerdem ein (Bl. 394 f., 546),
H. X bei der Errichtung des Testaments am 29.07.2005 nicht habe annehmen können,
Ersatzerben nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags seien. Daran trifft zu,
die in § 2 Satz 2 zu Ersatzerben bestimmten Abkömmlinge von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2) grundsätzlich Enkel des H. X und deshalb in Bezug auf seinen Gesellschaftsanteil nicht als Kinder im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt sind (dazu oben
für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich ist. Der als Ausgangspunkt für die gebotene Auslegung nach § 133 BGB zu nehmende Wortsinn schließt die Bestimmung von Ersatzerben zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil nicht aus. Auch die Berücksichtigung der Umstände bei Errichtung des Testaments ergibt nichts Anderes. Im Gegenteil: Ausweislich der eingangs § 3 II formulierten Bedingung hielt H. X am 29.07.2005 - vor der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 am 20.12.2006 - die Nachfolgeberechtigung der Kinder von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2), also seiner Enkel, durchaus für möglich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
der Kläger tatsächlich nicht als Enkel, sondern nur als Adoptivkind nachfolgeberechtigt ist. Anders als bei der Auslegung der eingangs § 3 II formulierten Bedingung (dazu oben
H. X entweder seine Tochter Dr. L. X oder aber den Kläger zum Nachfolger in der Gesellschaft bestimmen wollte, jedoch nicht die Beklagte Ziffer 2). (2.3) Wirkt die Anordnung des Übergangs der Beteiligung in § 3 I Abs. 1 des Testaments vom 29.07.2005 zugunsten des Klägers als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter Dr. L. X, dann muss dies auch für die Anordnung der Nachfolge in die Komplementärstellung in § 3 I Abs. 4 gelten. (2.3.1) Die in § 3 I Abs. 4 formulierten Voraussetzungen für eine Nachfolgebestimmung zugunsten von Dr. L. X sind - jedenfalls im Tatsächlichen - unstreitig erfüllt. Sowohl die Beklagte Ziffer 2) als auch der Kläger als Ersatzerbe von Dr. L. X begehren die Einräumung der Komplementärstellung. Für diesen Fall bestimmt § 3 I Abs. 4 Satz 2 die Nachfolge von Dr. L. X, mithin des Klägers als Ersatzerben, in die Komplementärstellung, wenn sich nicht beide Nachfolger in den Gesellschaftsanteil binnen sechs Monaten ab dem Übergang der Beteiligung auf die Nachfolge in die Komplementärstellung einigen und dies durch übereinstimmende Erklärung gegenüber der KG kundtun. Da die Beteiligung infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG - angesichts der Rückwirkungsfiktion des § 1953 Abs. 2 BGB auch im Fall des Klägers - im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW 1983, 2376 [juris Rz. 20]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 18; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45) überging, begann diese Frist am 22.06.2010 und endete am 23.12.2010. Eine gemeinsame Erklärung zur Komplementärstellung haben die Beklagte Ziffer 2) und der Kläger weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit abgegeben. (2.3.2) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Regelung in § 3 I Abs. 4 des Testaments vom 29.07.2005 mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der KG vereinbar ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 81 f., 246) zu bejahen. Zu Unrecht rügen die Beklagten (Bl. 82),
angesichts der in § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments bestimmten Sechsmonatsfrist mit dem Gebot unverzüglicher Gewissheit über die Nachfolge in die Komplementärstellung unvereinbar sei. Dabei verkennen sie,
5 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags den an die Stelle eines Komplementärs tretenden Erben das Recht einräumt, die Einräumung der Komplementärstellung zugunsten eines von ihnen zu verlangen, womit eine Einigung der Erben vorausgesetzt wird, ohne den Einigungsprozess zeitlich zu begrenzen. Von Gesetzes wegen ist eine unter sechs Monaten liegende Höchstfrist für die Bestimmung des Nachfolgers in die Komplementärstellung unter mehreren nachfolgenden Erben ebenfalls nicht ersichtlich. Ausreichend ist,
der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB,
ein bis zu sechs Monate andauernder Schwebezustand in Bezug auf die Nachfolge in die Komplementärstellung mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar wäre. Zu bedenken ist im Übrigen,
4 Satz 2 des Testaments bzw. § 13 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags nicht die Gesellschafterstellung als solche, sondern nur die Nachfolge in die Komplementärstellung betreffen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 3 I Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Testaments sind die Nachfolger zunächst als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt; die Umwandlung dieser Beteiligung in eine Komplementärstellung wirkt angesichts der Wendung Einräumung nur ex nunc. Dementsprechend besteht allenfalls eine hinzunehmende Ungewissheit über die künftige Zusammensetzung der Komplementäre, nicht aber über ihren aktuellen Bestand. Ohne Erfolg rügen die Beklagten des Weiteren, § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments sei eine mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbare Schimäre weil anstelle der dort alternativ vorgesehenen Bestimmung der Komplementärnachfolge durch die Erben oder durch den Erblasser eine Mischlösung geregelt sei (Bl. 82). Dieser Einwand verkennt,
4 Satz 2 des Testaments im Kern eine Bestimmung der Komplementärnachfolge durch den Erblasser enthält, die nach § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags zulässig ist. Danach kann ein Komplementär letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich,
diese Bestimmung durch die namentliche Bezeichnung des Nachfolgers geschehen muss. Genügt - wie im vorgehenden Absatz dargestellt - im Allgemeinen die Bestimmbarkeit des Nachfolgers, dann ist mit § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags auch eine Bestimmung vereinbar, welche ein Verfahren vorgibt, mittels dessen der Nachfolger bestimmt werden kann; in diesem Fall also primär durch eine Einigung der zur Nachfolge in die Beteiligung bestimmten Erben in bestimmter Form und Frist, hilfsweise durch die ausdrückliche Benennung eines von ihnen seitens des Erblassers, falls eine Einigung ausbleibt.
ein Eintritt des Klägers in die Gesellschaft ausgeschlossen wäre, wenn in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt.
er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn in der Person des neuen Gesellschafters Gründe gegeben sind, die nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB seine Ausschließung rechtfertigen würden (BGH, WM 192, 234 [juris Rz. 10]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 217; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 105 Rz. 294).
der Kläger bei Verweigerung des Eintritts in die Gesellschaft - anders als bei seiner Ausschließung - keine Abfindung von den übrigen Gesellschaftern oder der Gesellschaft erhielte (Bl. 234, 513). Ist ein zum Nachfolger bestimmter Erbe wegen eines in seiner Person bestehenden Ausschließungsgrunds an der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil gehindert, ist er in gleicher Weise wie ein von vornherein nicht nachfolgeberechtigter Erbe auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Miterben zu verweisen (vgl. dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen und der erforderlichen Gesamtwürdigung aber nicht festzustellen,
in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund vorläge. Dies gilt unabhängig von einer Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen tatsächlichen Umstände schon bei einer Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Beklagten.
die Ausschließung anders als eine Auflösung regelmäßig den Auszuschließenden besonders hart trifft, da sie ihm seine Stellung einseitig entzieht, während die Übrigen die Gesellschaft fortführen können (vgl. Schäfer in Staub, HGB,
H. X und der Beklagte Ziffer 1) seit mehreren Jahren eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen miteinander führten. (1.2.2) Grundsätzlich zu Recht verweist der Kläger (Bl. 514, 516) in diesem Zusammenhang darauf,
der Ausschließungsgrund einen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis haben muss (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 17). Auf vermeintliche Verfehlungen des Klägers im privaten Bereich, etwa im familiären Umgang mit der Beklagten Ziffer 2) und M. X oder auf sein Verhalten in der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H. X können sich die Beklagten demnach nicht ohne Weiteres berufen. Zwar können solche Verfehlungen Störungen im persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92 [juris Rz. 10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters). (1.2.3) Schließlich weist der Kläger(Bl. 516) zu Recht darauf hin,
ihm das Verhalten des verstorbenen H. X grundsätzlich nicht zuzurechnen ist. (1.3) Zutreffend weisen die Beklagten (Bl. 443) zwar ihrerseits darauf hin,
allein der nach der Auffassung des Landgerichts unter 25% liegende Kapitalanteil nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit des Eintritts des Klägers in die Gesellschaft auszuräumen. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags für das Stimmgewicht in der Gesellschaft nicht in erster Linie die Größe des Kapitalanteils, sondern die Stellung als Komplementär entscheidend ist. Auf die Höhe des Kapitalanteils des Klägers hat das Landgericht seine Ablehnung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers aber nicht entscheidend gestützt.
die Voraussetzungen für die Feststellung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich sind; unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes. (2.1) Die vorgetragenen Umstände ergeben für sich genommen keinen Grund zur Ausschließung des Klägers. (2.1.1) Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) angeführte (Bl. 82 ff., 88) angeführte Missachtung seines Widerspruchsrechts durch den Abschluss des Anstellungsvertrags vom 15.05.2009 sowie die Missachtung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.04.2010 durch die Hausmitteilung vom 17.06.2010 (B22). Hier fehlt es schon an einer konkreten Darlegung der Beteiligung des Klägers dazu oben
die angeblichen Pläne des Klägers schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) letztlich nicht umgesetzt wurden, liegt selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags lediglich eine Meinungsverschiedenheit über eine Geschäftsführungsmaßnahme vor, die weder vom Senat noch von einem Sachverständigen ohne weitere Anknüpfungstatsachen anhand der Kriterien von richtig oder falsch beurteilt werden kann; das dazu angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 91) ist deshalb nicht einzuholen. Ähnlich verhält es sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten Verständnisdefizit des Klägers in Bezug auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort A (Bl. 467, B28). Zu Unrecht will der Beklagte Ziffer 1) im Verhalten des Klägers eine Fundamentalopposition erkennen; im Schreiben des Klägers vom 03.04.2012 (B28, Bl. 474) stellt dieser ausdrücklich klar,
er sich einer Diskussion nicht verschließen wolle, eine Erweiterung von Produktions- und Lagerflächen auf dem vorhandenen Betriebsgrundstück aber als wirtschaftlicher ansehe. Die Bewertung des Schreibens durch den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 467) wirft eher umgekehrt die Frage auf, ob dieser in der Lage ist, sich mit sachlichen Einwendungen gegen seine unternehmerischen Entscheidungen auseinanderzusetzen. Die vom Beklagten Ziffer 1) behauptete Schädigung des Rufs der KG bzw. das Ignorieren seiner Weisungen mit der Folge eines tödlichen Unfalls mit einem Produkt der KG in F am 22.08.2009 (Bl. 89, 223) war bereits Gegenstand vor dem Senat unter 14 W 10/09 bzw. 14 W 15/09 geführter einstweiliger Verfügungsverfahren. Dabei ist zu beachten,
die Verfahren seinerzeit vom Beklagten Ziffer 1) nicht gegen den hiesigen Kläger, sondern gegen H. X betrieben wurden und
der hiesige Kläger im Verfahren 14 W 10/09 in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 vor dem Senat dem Verfahren zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitrat, um sich mit dem Beklagten Ziffer 1) darauf zu verständigen,
und in welcher Weise vor dem Inkrafttreten der Sicherheitsnorm EN 12331 ausgelieferten Maschinen der KG nachträglich mit Sicherheitsvorrichtungen auszurüsten seien (vgl. B16). Die vom Beklagten in diesem Verfahren dazu vorgetragenen tatsächlichen Umstände (Bl. 89 f., 283) lassen eine Pflichtverletzung des Klägers schon deshalb nicht erkennen, weil dieser danach entsprechend einer Weisung von H. X handelte. Die angebliche Verhinderung einer Besprechung im September 2009 (Bl. 90) durch den Kläger vermag seine Ausschließung sicher nicht zu rechtfertigen, zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Weise dadurch konkrete Nachteile verursacht worden sein sollen. Soweit der Beklagte Ziffer 1) vorträgt, das Verhältnis der Mitarbeiter der KG zum Kläger sei gestört , weil dieser das Vertrauen der Mitarbeiter wegen Inkompetenz und der Verfolgung von Privatinteressen verscherzt habe (Bl. 91), erschöpft sich das Beklagtenvorbringen im Wesentlichen in nicht überprüfbaren und im Übrigen schon ihrer Schwere nach eine Ausschließung nicht rechtfertigenden Wertungen. Zwar konkretisierte der Beklagte Ziffer 1) seine Vorwürfe dahin, der Kläger habe dem Vorsitzenden des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses der KG mit M. X gedroht, er werde im Unternehmen keine Zukunft mehr haben, falls er sich nachteilig zu M. X äußere (Bl. 92). Abgesehen davon,
der Kläger die Drohung im Tatsächlichen bestreitet (Bl. 225 f.), ist der vom Beklagten Ziffer 1) selbst bei Wahrunterstellung seines Tatsachenvortrags geschilderte Vorgang angesichts seiner Interpretationsfähigkeit von so geringem Gewicht,
er eine Ausschließung des Klägers nicht rechtfertigen kann. Ähnliches gilt für das vom Beklagten Ziffer 1) weiter geschilderte Auskunftsverlangen des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter der KG, H. (Bl. 92), dessen tatsächliches Kerngeschehen sich in einer Erkundigung des Klägers erschöpft, ob von der KG angeschaffte Schlüssel den Zugang zu Privatimmobilien von H. und M. X ermöglichen. Schließlich rügen die Beklagten ohne Erfolg, der Kläger habe die Beklagten bei der für die KG zuständigen Gewerkschaft im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung von Zeugen in einem Rechtsstreit - wohl das Verfahren 1 O 10/11 vor dem Landgericht E - anschwärzen wollen bzw. das Verhältnis zwischen KG und Gewerkschaft, den Ruf der KG oder ihren Betriebsfrieden beeinträchtigt (Bl. 467 f., 550). Schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) soll der Kläger lediglich behauptet haben, er übe Druck auf Mitarbeiter der Gesellschaft aus, damit diese als Zeugen zur Verfügung stehen , wenn in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich werde (Bl. 468). Der Begriff Druck ausüben ist wiederum interpretationsfähig und -bedürftig. Jedenfalls ist damit nicht notwendig die Behauptung arbeitsrechtswidrigen Handelns verbunden, da sich die Äußerung auch als ein eindringlicher Appell an die von Rechts wegen bestehende Zeugnispflicht (dazu Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rz. 2) verstehen lässt. Nicht auszuschließen ist,
die Bewertung des Vorgehens des Beklagten Ziffer 1) als Druck ausüben auf den nachvollziehbaren Bedenken des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.