folgend: X-GmbH) ernstlich zweifelhaft ist oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. I. Der Antragsteller betrieb im Streitzeitraum ein Einzelunternehmen unter dem Namen "Y Automobile G. Y " mit Sitz in der A-Straße 1 in B. Gegenstand des Unternehmens war die Reparatur sowie seit dem 16. April 2008 der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen. Im Herbst 2009 nahm der Antragsteller
eigenen Angaben auf Empfehlung eines anderen Lieferanten die Geschäftsbeziehung zur X-GmbH auf und erwarb Anfang Dezember von dieser ein Fahrzeug. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung ließ sich der Antragsteller einen Auszug aus dem Handelsregister, die Gesellschafterliste der X-GmbH und die Ausweispapiere ihres Geschäftsführers, Herrn Z, vorlegen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der X-GmbH wurde am 1. Mai 2010 gelöscht,
dem diese keine Voranmeldungen abgegeben hatte. Im Besteuerungszeitraum 2009 und in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis August 2010 zog der Antragsteller Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der X-GmbH über die Lieferung von insgesamt 90 Fahrzeugen ab. Sämtliche Rechnungen der X-GmbH waren adressiert an die "Y automobile GmbH, C-Straße 1, B". Diese Gesellschaft existierte jedoch nicht. Der Antragsteller betrieb unter dieser Adresse lediglich ein Einzelunternehmen. Eine X G. Automobile J GmbH mit Sitz in R wurde erst im März 2011 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Alleininhaberin aller Gesellschaftsanteile und einzige Geschäftsführerin ist K. Y, die Ehefrau des Antragstellers. Sämtliche von der X-GmbH erworbenen Fahrzeuge veräußerte der Antragsteller an insgesamt drei Unternehmen weiter. Zum Einen war dies die Firma Q mit Sitz in W, Belgien (
folgend: Q), für die ein Herr Ü. T (
folgend: T) auftrat, der seit dem 27. Oktober 2009 deren Geschäftsführer ("...") war. Zum anderen waren dies die Firmen H mit Sitz in S, Belgien (
folgend: H) und V mit Sitz in F, Niederlande (
folgend: V). Für beide Firmen trat Herr Ü (
folgend: Ü) auf, dessen private Anschrift mit dem Sitz der Firma H identisch war. Im Rahmen einer Besprechung im Februar 2010, welche die Voranmeldung für Januar 2010 betraf, wurde vereinbart, dass der angemeldete Vorsteuerüberschuss hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 500.000 EUR als Sicherheitsleistung gemäß § 18f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einbehalten und im Übrigen ausgezahlt wird. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts D vertrat im Rahmen einer durchgeführten Prüfung die Auffassung, dass die Vorsteuer aus den Rechnungen der X-GmbH nicht abziehbar sei. Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung der Steuerfahndung an und setzte mit Bescheiden vom
prüfbar erkennbar sei, dass Leistungsempfänger und Rechnungsadressaten tatsächlich der Antragsteller gewesen sei. Jedenfalls seien die Rechnungen im Mai 2011 wirksam mit Rückwirkung berichtigt worden. Die X-GmbH sei wirtschaftlich existent und habe dem Antragsteller an sämtlichen abgerechneten Fahrzeugen auch tatsächliche Verfügungsmacht verschafft. Die Fahrzeuge seien tatsächlich durch Mitarbeiter der X-GmbH an ihn beziehungsweise seine Mitarbeiter übergeben worden. Eine durch Mitarbeiter des Antragstellers erfolgte Prüfung habe keine Mängel oder Fehler erkennen lassen. Die Prüfung sei in den meisten Fällen durch Protokolle dokumentiert worden. Durch den Verkauf der Fahrzeuge, die Unterhaltung eines eigenen Kontos und die Registrierung beim zuständigen Finanzamt in L sei eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden, es liege also keine Scheinfirma vor. Selbst wenn die X-GmbH als Scheinfirma anzusehen sei, stehe dem Antragsteller ein Vorsteuerabzug jedenfalls im Billigkeitswege zu. Denn er habe dies nicht erkennen können, obwohl er alle Maßnahmen ergriffen habe, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnten. Sie sei
außen wie eine wirtschaftlich aktive Gesellschaft aufgetreten. Die Existenz der X-GmbH sei vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen anhand der Gründungsunterlagen, Handelsregisterauszüge und Identifikationspapiere des Geschäftsführers geprüft worden. Zudem sei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einmal für den Antragsteller durch einen spanischen Kunden geprüft worden. Alle Zahlungen an die X-GmbH seien auf deren Konten überwiesen worden. Die Abwicklung der Geschäfte habe keinen Anlass gegeben, weitere Ermittlungen anzustellen. Es sei für ihn auch zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die X-GmbH die Fahrzeuge nicht selbst, sondern für einen Dritten liefern wolle. Sofern die Möglichkeit bestehe, dass die X-GmbH die Fahrzeug-Identifikationsnummern verschiedener Fahrzeuge gefälscht habe, sei dies für die Antragsteller nicht erkennbar gewesen, da die Daten mit sämtlichen Papieren übereingestimmt hätten. Er beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2009 vom
Ablauf des Streitzeitraums erfolgt. Eine Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge sei auch nicht im Billigkeitswege geboten. Der Antragsteller habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen können, dass es sich bei der X-GmbH um eine "Scheinfirma" gehandelt habe. Sie sei weder im Internet noch anderweitig als Kraftfahrzeughändler in Erscheinung getreten, der Geschäftsführer habe keine inländische Wohnanschrift gehabt und sämtliche Abnehmer hätten darauf bestanden, die Fahrzeuge zwingend über die X-GmbH zu erwerben. Beim Transport seien teilweise völlig unwirtschaftliche Warenbewegungen erfolgt, so sei z.B. ein Fahrzeug von L zum Antragsteller und sodann
Holland geliefert worden. Schließlich seien keine Gründe erkennbar gewesen, weshalb die ausländischen Abnehmer die Fahrzeuge nicht direkt von der X-GmbH erwerben sollten. Dem Sach- und Streitstand lagen neben den Gerichtsakten zwei Bände Rechtsbehelfsakten sowie jeweils ein Band Einkommensteuerakten, Gewerbesteuerakten und Umsatzsteuerakten zur Steuernummer 9... sowie 13 Leitzordner Ermittlungsakten der Steuerfahndung zu Grunde. II.A. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für den Monat Januar 2010 ist unzulässig. Im Bescheid vom 5. April 2011 wird ein Restguthaben in Höhe von 448.364,89 EUR zur Auszahlung festgesetzt, welches die streitigen Vorsteuerbeträge nicht enthält. Das Begehren des Antragstellers geht also über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus. Es ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller eine einstweilige Regelungsanordnung
1 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend begehrt, dass ihm ein weiteres Guthaben in Höhe von 51.635,11 EUR ausgezahlt wird. Im Hauptsacheverfahren wäre insoweit eine Verpflichtungsklage zur Änderung des Bescheides zu erheben. Rechtsschutz ist daher im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren (Koch in: Gräber, FGO,
3 S. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn bei einer summarischen Prüfung des Verwaltungsakts anhand der präsenten Beweismittel neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bewirken. Ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht sind zu bejahen, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen, die anhand der vorliegenden Unterlagen und der präsenten Beweismittel nicht beseitigt werden können und die vom Steuerpflichtigen behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich erscheint (vgl. Koch in: Gräber, FGO 7. Auflage 2010, § 69 RNr. 92). Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 7 FGO). 1. Der Antragsteller kann aus den Rechnungen der X-GmbH keinen Vorsteuerabzug beanspruchen, da in den Rechnungen nicht der tatsächliche Sitz des leistenden Unternehmers aufgeführt ist.
G kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, soweit diese der gesetzlich geschuldeten Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entspricht, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14 , 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
G muss die Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein, wofür die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich ist. So wird der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht
prüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht. Diese Regelung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 - V R 15/07 , BFH/NV 2009, 1342 mit weiteren
weisen). Der Antragsteller trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen; insbesondere der in einer Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (BFH-Urteil vom
den Ermittlungen des Antragsgegners hat die X-GmbH an dieser Adresse nicht über eigene Geschäftsräume verfügt. Eine erkennbare wirtschaftliche Aktivität hat die X-GmbH von dieser Adresse aus ebenfalls nicht entfaltet. In den dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Antragstellers findet sich kein einziges Fax der Gesellschaft, das von der L-er Faxnummer versendet wurde. Die Kaufverträge und Rechnungen wurden vor Ort bei Ablieferung der Fahrzeuge übergeben. Sämtliche Anmeldungen beim Handelsregister erfolgten durch Notar P in N, der auch den Verkauf des Gesellschaftsanteils beurkundet hatte. Auch Rückfragen des Handelregistergerichts hat der Notar P beantwortet. Ihren steuerlichen Erklärungspflichten ist die X-GmbH nicht
gekommen, was am
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sieht § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht vor (BFH--Urteil vom 30. April 2009 - V R 15/07 , BFH/NV 2009, 1342 ). Jedoch kann im Interesse der Rechtssicherheit des umsatzsteuerlichen Rechtsverkehrs
ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Wirtschaftsteilnehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne den Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteil vom
Soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme erfordern, ist das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert (BFH-Urteil vom 30. April 2009 - V R 15/07 , BFH/NV 2009, 1342 ).
Beginn der Geschäftsbeziehung im Dezember 2009 hat der Antragsteller bereits bis Ende Februar Fahrzeuge im Nettowert von fast 1 Million EUR von der X-GmbH erworben. Insgesamt erreichte der Handel mit der X-GmbH ein Umsatzvolumen von 8,2 Millionen EUR (netto, d.h. 9,7 Millionen EUR brutto) für 90 überwiegend fabrikneue Fahrzeuge. Dabei trat die X-GmbH zu keinem Zeitpunkt erkennbar als Händler im Internet oder sonst im allgemeinen Markt in Erscheinung. Auch konnte der Antragsteller aus dem Handelsregisterauszug erkennen, dass die X-GmbH zuvor keinen Bezug zum Automobilmarkt hatte, Z selbst erst am 29. September 2009 die Gesellschaftsanteile erworben hatte und zum Geschäftsführer bestellt wurde. Es handelte sich auch nicht um einen I-Vertragshändler; der Geschäftsführer der X-GmbH hat gegenüber dem Antragsteller lediglich behauptet, er habe gute Kontakte zu I Niederlassungen, die es ihm erlaube, günstige Neufahrzeuge zu guten Konditionen zu beschaffen. Entgegen der Abwicklung in den allermeisten anderen Fällen wurden sämtliche Fahrzeuge der X-GmbH zum Antragsteller gebracht. Die Zahlung erfolgte
träglich per Überweisung, nicht wie sonst üblich im Voraus. Ein Besuch am Geschäftssitz der X-GmbH in L ist während der gesamten Geschäftsbeziehung nicht erfolgt, obwohl der Antragsteller durchaus auch Mitarbeiter an die Geschäftssitze seiner ausländischen Abnehmer geschickt hat, um deren Geschäftsräume zu prüfen. Auch die Gestaltung der Rechnungen der X-GmbH gibt Anlass zu Zweifeln. So ist in sämtlichen Rechnungen über einen Zeitraum von acht Monaten die Adressierung an die nicht existente "Y automobile GmbH" erfolgt. Es ist nicht
vollziehbar, weshalb bei einer über acht Monate andauernden Geschäftsbeziehung ein solch offenkundiger Fehler weder der Sachbearbeiterin noch der kontierenden Ehefrau des Antragstellers aufgefallen ist. Ferner enthalten die Rechnungen außerordentlich viele Rechtschreibfehler. In den Rechnungen, die ab Mai 2010, d.h. unmittelbar
Löschung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ausgestellt wurden, finden sich weder Telefon- noch Faxnummer, dafür aber eine neue Kontoverbindung der D-Bank in N. Die zuvor angegebenen Nummern waren eine Mobilfunknummer und die Faxnummer des Büroserviceunternehmens. Ferner ergeben sich aus dem Weiterverkauf der Fahrzeuge erhebliche Zweifel in Bezug auf die gelieferten Fahrzeuge. So weichen die in den Rechnungen der X-GmbH angegebenen Kilometer teilweise ganz erheblich von den Kilometerständen ab, die in den Übergabebescheinigungen bzw. in den Rechnungen an die Anschlusskäufer ab (z.B. die Fahrzeuge, über die mit den Rechnungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 der X-GmbH abgerechnet wurde). So ist etwa bei dem bereits am
Angabe des Antragstellers die Geschäftsbeziehung mit der X-GmbH angebahnt hat (Gerichtsakten, Bl. 313). Eine erhebliche Abweichung besteht auch bei dem am
einer verbindlichen Bestellung (des Antragstellers) beim jeweiligen Verkäufer abholen ließ. Dies haben auch die Mitarbeiter in den eidesstattlichen Versicherungen und in den Aussagen vor der Steuerfahndung so bestätigt. Die Fahrzeuge wurden ihm dabei vom jeweiligen Abnehmer vorgegeben, die auf das Fahrzeug durch eine vom Verkäufer im Internet geschaltete Anzeige aufmerksam geworden waren. Dass der Antragsteller eine verbindliche Bestellung an die X-GmbH versandt hätte, bevor diese die Fahrzeuge über eine Strecke von 600 km von L
B anlieferte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Abnehmer die Fahrzeuge aufgrund einer öffentlichen Anzeige der X-GmbH z.B. im Internet bestellt hätten, wie dies regelmäßig bei den übrigen ausländischen Abnehmern erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Abnehmer ihren Sitz in Belgien bzw. in den Niederlanden hatten. Dass die Abnehmer die Fahrzeuge ausdrücklich zum Bezug von der X-GmbH bestellten, zeigt, dass diese auch den Abnehmern bekannt war. Dann macht es aber keinen Sinn, die Fahrzeuge nicht direkt über diese Gesellschaft zu beziehen. Daneben hat der Antragsteller auch verschiedene weitere Rechnungen oder Kaufverträge von der X-GmbH per Fax von Absendern erhalten, die nicht mit der X-GmbH in Verbindung gebracht werden können. Die Rechnungen mit den Nummern 6 bis 8 (alle vom 15. Juli 2010) hat der Antragsteller per Fax am 15. Juli 2010 um 0:34 Uhr erhalten. Die Faxkennung "QER " und die Faxnummer sind erkennbar nicht diejenigen der X-GmbH. Die gefaxten Dokumente befinden sich außerdem nicht auf Briefpapier der X-GmbH und sind mit dem handschriftlichen Vermerk "H" versehen. 3. Die Aussetzung ist auch nicht aufgrund einer durch die Vollstreckung der Steuerforderungen entstehenden unbilligen Härte für den Antragsteller zu gewähren.
3 S. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Erfolgsaussichten des Einspruchs als offen zu betrachten sind und eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers unstreitig vorhanden ist (BFH-Beschluss vom
diesen Grundsätzen sind die Erfolgsaussichten des Einspruchs nicht als offen zu betrachten. Der erkennende Senat hält einen weitergehenden Erfolg des Antragstellers für die Frage des Vorsteuerabzugs im Hauptsacheverfahren aufgrund der oben unter II. 1. und 2. ausgeführten Würdigung hinsichtlich der Vorsteuer aus den Rechnungen der X-GmbH für nahezu ausgeschlossen. Er verkennt dabei nicht, dass
den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Mitarbeiter auch gegenüber der Steuerfahndung die X-GmbH tatsächlich Fahrzeuge auf das Gelände des Antragstellers angeliefert hat. Auch der Senat geht davon aus, dass die Fahrzeuge, ggf. mit gefälschten Papieren und ausgetauschten Windschutzscheiben angeliefert wurden. Der Senat stützt diese Entscheidung auch nicht auf ein etwaiges kollusives Zusammenwirken des Antragstellers mit den Geschäftsführern der übrigen Gesellschaften. Es erscheint
dem Inhalt der vorliegenden Akten jedoch offensichtlich, dass die X-GmbH in L keinen Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hatte. Ebenso war es dem Antragsteller bei einer dauerhaften Geschäftsbeziehung dieses Umfangs ohne weiteres zumutbar, den Geschäftssitz der X-GmbH in L selbst oder durch Mitarbeiter in Augenschein zu nehmen. Hierfür hätte sich z.B. die stichprobenweise Abholung einiger Fahrzeuge aufgedrängt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.