5 , Rdnr. 14; BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 159/11 R -, Rdnr. 15 sowie zuletzt BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - zu der gleichlautenden Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Denn Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 42, Rdnr. 10 und BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 m.w.N. ). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält - hier: die Nebenkostenrückzahlung im Juni 2012 -, sind deshalb regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. u. a.
5 , Rdnr. 14 sowie BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rdnr. 15 , jeweils m. w. N., ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2009 - L 1 AS 64/09 -, Rdnr. 39 ). Durch den Erhalt der Nebenkostenrückzahlung ist deshalb eine wesentliche Änderung in den der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2012 zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten, die die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X berechtigte, die Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens des Klägers neu festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) bedurfte es nicht, weil die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide allein einkommensabhängige Leistungen den veränderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). 3. Der Neufestsetzung der Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni 2012 steht auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nicht entgegen, derzufolge bei einer Änderung, die nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats beginnt. Denn diese Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut ausdrücklich auf eine den Bewilligungszeitraum betreffende Änderung abstellt, ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf einen - wie hier - einmaligen Einkommenszuwachs in nur einen Monat innerhalb des Bewilligungszeitraums anwendbar (vgl.
2, Rdnr. 19). Vielmehr ist dieser Einkommenszuwachs im Zuflussmonat zu berücksichtigen (vgl. für den umgekehrten Fall eines zusätzlichen Einmalbedarfs, z.B. einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung, als Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 23, 38 und 47 sowie
2). a) Zu Recht hat deshalb die Beklagte durch den Bescheid vom 05.06.2012 das an den Kläger im Juni 2012 ausgezahlte Guthaben bereits in diesem Monat und zudem auch im vollen Umfang neben seiner Altersrente als (weiteres) Einkommen berücksichtigt und nicht auf einen über mehrere Monate andauernden Zeitraum aufgeteilt und mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag angesetzt. Denn nach § 8 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII) sind andere als die in §§ 3, 4, 6 und 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Einkünfte - hier: die Nebenkostenrückzahlung -, wenn sie nicht monatlich erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Für Einmalzahlungen sieht § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII allerdings davon abweichend eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 DVO zu § 82 SGB XII vor. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, hier also im Juni 2012. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen anderen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht in vollem Umfang, liegt allerdings grundsätzlich kein Regelfall vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte. Vielmehr ist der Regelfall nur dann anzunehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit bei vollständiger Berücksichtigung des Einkommens im Bedarfszeitraum - hier: im Monat Juni 2012 - ganz entfallen würde, die Leistungen also von dem Sozialhilfeträger für einen begrenzten Zeitraum, in dem die Hilfebedürftigkeit fehlt, einzustellen wären (vgl.
5 und BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R -, Rdnr. 19 ). Dies ist hier - bezogen auf den Monat Juni 2012 - nicht der Fall.
5 ). Soweit sich die Beklagte für ihre abweichend von der Rechtsprechung des BSG erfolgte Handhabung auf die SHR 44.06 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei den SHR handelt es sich um bloßes norminterpretierendes Verwaltungsinnenrecht im Sinne einer verwaltungsinternen Regelung ohne Rechtsnormqualität (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 2004, 42 und SG Freiburg, SAR 2011, 5 ff), die für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deshalb nicht verbindlich sind. Ungeachtet dessen gibt die SHR 44.06 den zweiten Leitsatz des Urteils des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - (= SozR 4-3500 § 82 Nr. 5 ) wie auch die Ausführungen unter Rdnr. 21ff. der Entscheidungsgründe nicht richtig wieder. Der Kläger ist - bezogen allein auf den hier streitigen Monat Juni 2012 - durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid der Beklagten allerdings - im Ergebnis - nicht beschwert, weil die Beklagte im Monat 2012 weniger Einkommen bedarfsdeckend berücksichtigt hat als dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stand. Jedoch ist die Beklagte - soweit noch nicht geschehen - verpflichtet, ihm die Differenz aus der durch den Bescheid vom 05.06.2012 erfolgten Einkommensanrechnung von 151,90 EUR und der durch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 insoweit vorgenommenen Minderung auf nur noch 12,65 EUR, mithin in Höhe von 139,25 EUR, nachzuzahlen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide - im Ergebnis - nicht zu beanstanden und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 Abs. 1 und 4 SGG. Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), bestand nicht, weil die Kammer die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht als gegeben erachtet. Permalink: https://openjur.de/u/609105.html ( https://oj.is/609105 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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