(1775)unter IV2a). Die unstreitigen Einkommensverhältnisse des Beklagten zwischen Oktober 1997 und März 2009, die abgesehen von November 1998 bis März 2003 ausreichend zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen waren, zeigen, dass der Beklagte trotz der Möglichkeit und zahlreicher Zahlungsaufforderungen nicht gewillt war, den titulierten Unterhalt für die Kläger zu entrichten. Dies lässt in Ermangelung erheblichen Vortrags des Beklagten nur den Schluss zu, dass dies vorsätzlich und damit schuldhaft war. Pfändungen anderer Gläubiger hat der Beklagte zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt oder gar Beweis angetreten. In Kenntnis aller erforderlichen Tatumstände hat der Beklagte auch nach der Scheidung seine abhängige Beschäftigung aufgegeben, die ihn zur Zahlung der titulierten Unterhaltsansprüche, die auf den Grundlagen des zuvor erzielten Einkommens erstellt wurden, befähigt hätte. Dieser Verstoß war offenkundig ebenfalls schuldhaft; geeignete Umstände, die die Annahme des Verschuldens ausgeräumt hätten, hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt und bewiesen. Somit steht fest, dass alle Unterhaltsrückstände der Kläger unter Verletzung von § 170 Abs. 1,
- Alt.,
- Alt. StGB aufgelaufen sind. Die Forderungen stammen daher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und können mit diesem Attribut nach § 184 Abs. 1 InsO (analog) zur Insolvenztabelle festgestellt werden, um einer Restschuldbefreiung nach den §§ 286 , 301 , 302 Nr. 1 InsO zu verhindern. Die Klage ist daher vollumfänglich begründet. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 , 91a ZPO. Soweit sich der Rechtsstreit in Höhe von 9.084,52 EUR erledigt hat, nachdem Kindergeld in dieser Höhe geflossen ist und beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a ZPO, insgesamt handelt es sich daher um eine Kostenmischentscheidung. Insoweit war die Klage ursprünglich zulässig und begründet. Der Beklagte hat im Rahmen der Verhandlung selbst eingeräumt, nicht mitgewirkt zu haben, damit die Klägerin zu Ziffer 3 anfange selbst Geld zu verdienen. Ein Arbeitgeber hat unter dem 07.05.2007 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beklagte es ablehne, entsprechende Leistungen zu beantragen. Die Erwägungen des Beklagten sind sachfremd, weil sie an den titulierten Unterhaltsansprüchen nichts änderten; der Beklagte offenbarte damit aber seine Motive, wonach er den Klägern vorsätzlich gegenleistungsfreie staatliche Zuwendungen durch Versagung seiner Mitwirkung vorenthalten hat; das Verhalten war ausweislich der Mitteilung des Arbeitgebers vom 07.05.2007 auch vorsätzlich, weshalb insgesamt die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gerechtfertigt gewesen wäre, die einen Schadensersatzanspruch begründet hat, den die Klägerin zu Ziffer 3 zu Recht verfolgte, § 826 BGB in. Nachdem nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Forderung insoweit erfüllt und sich die Feststellung zur Insolvenztabelle damit erledigt hatte, sind dennoch dem Beklagten insoweit die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO und hat der auch insoweit voll unterlegene Beklagte daher insgesamt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 , 108 ZPO. Vorliegend ist zwar nur die Kostenentscheidung vollstreckbar, da es sich um ein echtes Feststellungsklage i.S. von § 256 ZPO und damit auf jeden Fall um ein Feststellungsurteil handelt. Allerdings überschreitet der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch die gesetzliche Wertgrenze von 1500,00 EUR nach § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/609137.html Kommentare