25 m.w.N.). Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Das ist vorliegend der Fall, denn der Kläger ist, nachdem er die Arbeit (erneut) beendet hat, auf der B 19 kurz vor St., dem direkten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung verunglückt. Der Senat stützt seine Auffassung auf zwei Erwägungen: Zum Einen (dazu unter 1.) hat mit der Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit die eigenwirtschaftliche Verrichtung geendet und ist der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit wieder hergestellt worden. Daher war die anschließende Heimfahrt auch versichert. Eine Unterbrechung der Heimfahrt ist nicht ersichtlich, der zeitliche Ablauf (Verlassen der Firma um ca. 17.45, Unfall um ca. 18 Uhr kurz vor Zuhause) sprechen eindeutig für eine direkte Heimfahrt. Zum Zweiten (dazu unter 2.) ist der Kläger jedenfalls noch innerhalb der 2-Stunden-Grenze wieder auf den geschützten öffentlichen Verkehrsraum des direkten Heimwegs (Bundesstraße 19) zurückgekehrt bzw. auf ihm unterwegs gewesen, als er verunfallte. Ob er zum Zeitpunkt des Unfalls eventuell einen Einkauf getätigt hatte oder eventuell noch einkaufen wollte, ist deshalb unbeachtlich. 1. Der Unfallschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG, Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R =
R 3-2700 § 8 Nr. 9 Seite 33, jeweils m.w.N.). Kein Versicherungsschutz besteht deshalb beispielsweise, wenn der Versicherte auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit umkehrt, weil er einen vergessenen Gegenstand holen will, der eigenwirtschaftlich Verwendung finden soll (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 = SozR 2200 § 550 Nr. 24). Entsprechendes gilt vorliegend auch für die Umkehr des Klägers auf dem Heimweg, um die im Betrieb vergessene Brieftasche zu holen. Nach den genannten Grundsätzen kann jedoch auch ein mehrmaliges Zurücklegen des Weges vom oder zum Ort der Tätigkeit während eines Arbeitstages im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, wenn der erneute Weg betrieblich veranlasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R =
23 ). Letzteres hat das BSG z.B. angenommen, wenn der Versicherte an seinem Arbeitsplatz bemerkt hatte, dass er zu Hause befindliche Unterlagen oder Werkzeuge für die weitere betriebliche Tätigkeit benötigte, und sich aus diesem Grund auf den Weg zu seiner Wohnung und zurück zum Ort der Tätigkeit begeben hatte (vgl BSG vom 20.3.2007 a.a.O. RdNr. 13 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Versicherte zwar zunächst aus eigenwirtschaftlichen Motiven in den Betrieb zurückkehrt, sodann aber die Arbeit wieder aufnimmt, damit den betrieblichen Zusammenhang wieder herstellt und danach von der Arbeit heimfährt (zur Wiederherstellung des betrieblichen Zusammenhangs vgl. bereits BSG, Urteil vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 = SozEntsch BSG 4 § 543 Nr. 51 = juris RdNr. 20). Der auf Grund einer mehr als geringfügigen Unterbrechung entfallene Versicherungsschutz wird mit der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und der Fortsetzung des ursprünglich angetretenen Weges - bzw- vorliegend mit der Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit - wieder begründet, es sei denn, aus der Dauer und der Art der Unterbrechung muss auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden (BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R =
Nr. 16). So war es aber vorliegend nicht, nachdem der Kläger die Arbeitskollegen nicht abgewiesen und das betriebliche Gespräch nicht auf den folgenden Tag verschoben hat. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass mit dem Umdrehen auf dem Heimweg und der Absicht, den vergessenen Geldbeutel zu holen, der betriebliche Zusammenhang unterbrochen war und der Kläger eigenwirtschaftlich tätig war. Der Senat folgt aber weder der zunächst geäußerten Auffassung der Beklagten, es sei vorliegend nur die Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit bewiesen, weshalb der Versicherungsschutz endgültig geendet habe und nicht wieder neu begründet worden sei - an dieser Auffassung hat auch die Beklagte zuletzt nicht mehr festgehalten - noch der Auffassung des SG, dass sich die Handlungstendenz und damit der sachliche Zusammenhang einer Tätigkeit nicht wieder verändern könnte. Die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eigenwirtschaftliche Aktivitäten war zum Unfallzeitpunkt wieder beendet. Einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Kläger im Gespräch über die anstehende Messe mit den beiden Kollegen nachgegangen, ebenso auf der anschließenden Heimfahrt. Diese war kein Rückweg von einer bzw. im Rahmen einer privaten Verrichtung, sondern von der versicherten Tätigkeit. Eine wesentliche Änderung des Geschehensablaufs ist vorliegend dadurch eingetreten, dass der Kläger in der Firma nicht lediglich seinen Geldbeutel geholt hat, sondern die Arbeit wieder aufgenommen und bereits damit die Unterbrechung des betrieblichen Zusammenhangs beendet hat. Die Arbeitskollegen des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Vorbereitung einer Messeveranstaltung waren, hierfür den Kläger brauchten und es ein günstiger Moment war, den Kläger auf das anstehende Projekt anzusprechen. Der Kläger hat sich dem Gespräch auch nicht verweigert - dann wäre die Sachlage anders zu beurteilen - sondern hat mit den Zeugen die anstehenden Probleme der Messe und seinen Aufgabenbereich besprochen. Das Gespräch hätte in jedem Fall aus betrieblichen Gründen stattfinden müssen, wie der Zeuge R. erklärt hat und zwar auch in allernächster Zeit, da die Sache eilig war. Das Gespräch hatte daher zur Überzeugung des Senats eine wesentliche Bedeutung für die betriebliche Tätigkeit. Deshalb überzeugt auch die zunächst geäußerte Auffassung der Beklagten nicht, der betriebliche Zusammenhang hätte nur vorgelegen, wenn der Kläger in die Firma zurückbeordert worden wäre, um das Gespräch zu führen. Zurecht hat die Beklagte denn auch später die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen hätte, wenn der Kläger während des Gesprächs mit den Kollegen verunfallt wäre; die Beklagte hat als plastisches Beispiel das Bild eines herabstürzenden Stahlträgers genannt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG ist somit zwar zunächst die Unterbrechung des Arbeitsweges (Heimwegs) erwiesen, aber eben auch die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Deshalb stand die anschließende Heimfahrt wieder unter dem Schutz des SGB VII. Entgegen der Annahme des SG ist auch erwiesen, dass der Kläger wieder auf seinen ursprünglich unterbrochenen Arbeitsweg (in den sog. geschützten öffentlichen Raum ) zurückgekehrt ist, denn der Unfall hat sich auf der B 19 kurz vor St. ereignet, auf dem direkten Heimweg, auf einem Wegstück, das der Kläger bei der Heimfahrt immer befahren muss. 2. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass für Wege vom und zum Ort der Tätigkeit im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung von der BSG-Rechtsprechung eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden festgelegt worden ist, bis zu der die Fortsetzung des ursprünglichen Weges möglich und deshalb die Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt erst, wenn das Zurücklegen eines versicherten Weges aus eigenwirtschaftlichen Gründen mehr als geringfügig unterbrochen wird; ein Versicherter, der den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit um mehr als 2 Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbricht, hat sich regelmäßig von der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Arbeitsweges gelöst (vgl. BSG, Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R a.a.O. m.w.N.). Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten, gleich ob man vom Ausstempeln und erstmaligen Beenden der Tätigkeit um 16.14 Uhr am Unfalltag ausgeht oder von der zweiten Beendigung um ca. 17.45 Uhr nach dem Gespräch mit den Kollegen, denn der Unfall fand um 18.00 Uhr statt. Es steht fest, dass der Kläger auf der B 19 kurz vor St. verunfallt ist; dies ist der direkte Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort. Der Unfall hat sich innerhalb der von der BSG-Rechtsprechung entwickelten 2-Stunden-Grenze auf dem geschützten öffentlichen Raum des Heimwegs ereignet. Es spielt insofern keine Rolle, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon einkaufen gewesen war, denn dann wäre er bereits wieder auf den - unter dem Schutz des SGB VII - stehenden öffentlichen Raum des direkten Heimwegs zurückgekehrt. Es spielt auch keine Rolle, ob er zu einem späteren Zeitpunkt noch in St. einkaufen wollte, denn dann hätte er den direkten Weg vom Arbeitsplatz zur Wohnung noch nicht verlassen. Mit dem inneren Zusammenhang im Sinne der BSG-Rechtsprechung sind nicht fiktionale Geisteszustände des Versicherten gemeint, die an dieser Stelle als erstes zu prüfen wären, sondern zunächst ein (anhand äußerer Indizien objektivierbarer) sachlicher Zusammenhang einer bestimmten aktuellen Verrichtung mit der betrieblichen Tätigkeit (vgl. Spellbrink, WzS 2011, 351 ). Fest steht: Der Kläger fuhr Motorrad, wie er das immer auf dem Weg von und zur Arbeit tat. Der Kläger fuhr von der Firma nach Hause. Er befand sich auf einem Wegstück, dass zum direkten Heimweg gehört. Mehr ist an objektiven Indizien nicht vorhanden. Deshalb kommt es nicht darauf an, an was der Kläger zum Unfallzeitpunkt möglicherweise gedacht hat, da (nur) die geschilderten objektiven Umstände feststehen und er sich auf dem geschützten öffentlichen Raum des direkten Weges Wohnort-Arbeitsplatz-Wohnort befand. Da nur eine einzige - von Dritten beobachtbare - Verrichtung vorlag, liegt auch keine gemischte Tätigkeit vor (vgl. Spellbrink aaO). Die räumliche Unterbrechung eines geschützten Wegs beginnt dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit verlässt, wie dies zwar mit der Rückfahrt des Klägers zur Firma geschehen ist. Die Unterbrechung endet aber wieder mit der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R =
Nr. 22 m.w.N.). Maßgebend ist nach der zit. BSG-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, das Verlassen bzw. Wiedererreichen der unmittelbaren Verbindungsstrecke Wohnort - Arbeitsstätte (= geschützter öffentlicher Verkehrsraum) und auf diesem Weg (Bundesstraße B19 kurz vor St.) befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls. Der Unfall hat sich gerade nicht in einem Bereich ereignet, den der Kläger - einen hypothetischen Einkauf, gleich ob bereits beendet oder noch geplant, hinzugedacht - auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte weder betreten noch befahren hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12.6.1990 - 2 RU 31/89 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 2 Seite 7). Die Auffassung des SG, es habe nicht geklärt werden können, ob und wo der Kläger einkaufen war und damit an welcher Stelle er seinen Arbeitsweg verlassen habe, er jedoch nachweisen müsse, dass er den ursprünglich angetreten Weg wieder fortgesetzt habe und dieser Nachweis nicht erbracht sei, ist zu kurz gegriffen, da feststeht, dass der Kläger - in jedem Fall noch unter der zwei Stunden Grenze - auf seinem Arbeitsweg (B 19 kurz vor St.) verunglückte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/609166.html ( https://oj.is/609166 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.