den §§ 10 , 11 VersAusglG aus. 3. Gepfändete Anrechte sind nicht ausgleichsreif
AusglG. Der berechtigte Ehegatte ist auf den Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen. Tenor
AusglG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben zu der Beschwerde keine Stellung genommen.II.1. Die Beschwerde der Allianz Pensionskasse AG ist statthaft
FG und ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form - und fristgerecht eingelegt (§§ 63 , 64 FamFG). In Folge der in zulässiger Weise durch die Beschwerdeführerin beschränkten Anfechtung fällt der angegriffene Beschluss dem Senat nur in dem Umfang der Beschwerde, d.h. nur hinsichtlich des bei der Allianz Pensionskasse AG bestehenden Anrechts, zur Überprüfung an (BGH, FamRZ 2011, 547 ). Im Übrigen bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen unberührt.
AusglG dem Versorgungsausgleich. Die Pfändung eines grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechts führt nicht dazu, dass ein solches Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Der BGH hat noch unter der Geltung des bis August 2009 anzuwendenden materiellen Rechts des Versorgungsausgleichs entschieden, dass selbst ein Anrecht, das zur Sicherheit abgetreten ist, nach wie vor im Versorgungsausgleich auszugleichen ist, da es wirtschaftlich noch dem Versicherten/Sicherungsgeber und nicht dem Sicherungsnehmer zustehe (BGH, FamRZ 2011, 963 ). Die Pfändung einer Geldforderung kann
1 ZPO durch Überweisung an Zahlung statt oder - wie im hiesigen Fall - zur Einziehung erfolgen. Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung bewirkt - im Gegensatz zur Sicherungsabtretung - keinen Forderungsübergang und steht deshalb einer Forderungsabtretung nicht gleich (BGH, NJW 2007, 2560 ). Die Überweisung zur Einziehung überträgt dem Gläubiger lediglich durch Hoheitsakt die Einziehungsberechtigung für die Forderung, die im Schuldnervermögen bleibt (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 835 ZPO Rn. 7, § 836 ZPO Rn. 3). Bei der Pfändung eines Anrechts durch Überweisung zur Einziehung kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich nach wie vor dem Versicherungsnehmer/Anrechtsinhaber zusteht, weshalb es
AusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. 4. Im Unterschied zu der unter der Geltung des alten Rechts vom BGH entschiedenen Fallgestaltung bilden Anrechte bei privaten Versicherungsträgern unter der Geltung des VersAusglG nicht bloße Rechnungsposten in der durchzuführenden Gesamtsaldierung. Vielmehr wird nunmehr unmittelbar in die Anrechte eingegriffen, weil diese jeweils einzeln zu teilen und auszugleichen sind. Zum Teil wird vertreten, dass ungeachtet eines an dem Versorgungsanrecht bestehenden Sicherungsrechts eines Drittgläubigers (für eine Sicherungsabtretung: OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012 ; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1221 ; auch für eine Pfändung: Götsche, jurisPR-FamR 15/2012 Anm. 6) der Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung
AusglG durch Übertragung des Ausgleichswerts durchgeführt werden kann. Begründet wird dies damit, dass bei der internen Teilung
den §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG dafür Sorge zu tragen sei, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhält. Dieser Grundsatz führe dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht anteilig belastet bleibe. Dieser Ansicht schließt sich der Senat nicht an. Ihr könnte nur dann gefolgt werden, wenn tatsächlich durch den Ausgleich im Wege der internen Teilung einem Pfandrechtsgläubiger nicht ein Teil des Sicherungsgegenstands entzogen werden würde. Der Senat geht indes davon aus, dass bei Durchführung der internen Teilung genau diese Folge eintreten würde, weshalb gepfändete Anrechte nicht intern geteilt werden können/dürfen, da mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs unbeteiligten Dritten keine rechtlichen Nachteile entstehen dürfen. a) Wird eine Geldforderung gepfändet, hat das Gericht
2 ZPO an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Pfändung einer Forderung bewirkt die Beschlagnahme (Verstrickung) und begründet für den Gläubiger ein Pfandrecht. Die Beschlagnahme entzieht die Forderung der Verfügungsbefugnis des Schuldners. Durch die Pfändung sind dem Schuldner Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten, u.a. auch eine Übertragung der Forderung durch Abtretung. Dieses Verfügungsverbot entfaltet eine relative Wirkung
den §§ 135 , 136 BGB mit der Folge, dass eine dennoch erfolgte - verbotswidrige - Verfügung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam ist.
AusglG überträgt das Gericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versicherungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht. Wie sich die interne Teilung näher vollzieht, bestimmt sich
AusglG nach der jeweiligen Versorgungsregelung. Diese hat den Vorgaben
AusglG zu genügen und hat die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherzustellen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 1). Die Versorgungsträger haben dadurch zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum. Bei der Umsetzung der internen Teilung sind ihnen allerdings insoweit Grenzen gesetzt, als sie bei einem gepfändeten Versorgungsanrecht wegen des Verfügungsverbotes
den §§ 829 Abs. 1 ZPO, 135 , 136 BGB nicht mit der Übertragung eines Teiles des Anrechts auf den Ausgleichsberechtigten unmittelbar auf das bestehende Recht des Ausgleichsverpflichteten aus dem Versicherungsverhältnis einwirken und damit das Pfändungspfandrecht des Drittgläubigers beeinträchtigen dürfen. Eine gleichwohl getroffene Verfügung, wie eine Übertragung des Anrechts auf den Ausgleichsberechtigten wäre dem Drittgläubiger gegenüber unwirksam, soweit hierdurch sein Pfändungspfandrecht beeinträchtigt werden würde (KG, FamRZ 2012, 1218 ). So kann, wenn zugunsten der ausgleichsberechtigten Person im Wege der internen Teilung ein neuer Vertrag begründet werden soll, sich das zugunsten des Pfändungspfandgläubigers bestehende Recht ohne eine Zustimmung des Drittgläubigers gar nicht mehr an der neuen Forderung fortsetzen, sondern geht insoweit unter. Auch anderweitig ist nicht denkbar, wie der Versorgungsträger, der aufgrund der Verstrickung keine Verfügungen über das gepfändete Anrecht mit Wirkung gegen den Pfändungspfandgläubiger treffen darf, überhaupt noch dem Ausgleichsberechtigten - ohne Zustimmung des Pfandgläubigers - ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts verschaffen kann. b) Selbst wenn man vertreten wollte, dass ungeachtet des relativen Veräußerungsverbots es dem Versorgungsträger möglich sein soll, dem Ausgleichsberechtigten ein mit einem Pfändungspfandrecht belastetes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu verschaffen, würde eine interne Teilung daran scheitern, dass dem Pfandrechtsgläubiger wegen der Teilungskosten ein Teil des Sicherungsgegenstands entzogen werden würde (KG, a. a. O.; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187). Die Teilungskosten des Versorgungsträgers (im hiesigen Fall in Höhe von 200,00 EUR) sind
AusglG von den beteiligten Ehegatten jeweils hälftig zu tragen. Sie schmälern das verbleibende bzw. das neu zu begründende Anrecht; die interne Teilung würde damit zu einer Beeinträchtigung des Pfändungspfandrechts des Drittgläubigers führen, die aufgrund der mit der Pfändung verbundenen Sicherung des Drittgläubigers mit Wirkung gegenüber diesem ausgeschlossen ist. c) Weiterhin bestehen für den Senat auch Zweifel, ob für den Fall, dass man die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechtes beim Ausgleichsverpflichteten entgegen den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 4 a und 4 b überhaupt für möglich hält, hierbei dem Erfordernis des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG - der Übertragung eines eigenständigen Anrechtes - ausreichend Rechnung getragen werden würde. Denn das zu übertragende Anrecht darf nicht an die Person des Verpflichteten gebunden sein (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht,
AusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit.
AusglG sind indes rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Rückwirkung auf das Ende der Ehezeit vor, wenn nachehezeitlich ein Kapitalwahlrecht bei einer Rentenversicherung ausgeübt wird, womit das Rentenrecht des Berechtigten entfällt und durch einen Anspruch aus der Kapitallebensversicherung ersetzt wird. Ein solches Anrecht kann nicht mehr im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2012, 1039 ; FamRZ 2011, 1931 ). Ebenso hat der Bundesgerichtshof bezüglich eines nachehezeitlichen Wertverlusts einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung entschieden, dass es sich insoweit um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung handelt, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht nicht mehr vorhanden sei, komme ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht. Nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte können in diesen einbezogen werden. Das gelte entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist (BGH, FamRZ 2012, 694 ). Anders als die Beschwerdeführerin vorträgt, bringt eine Pfändung das Anrecht zwar nicht zum Erlöschen . Wenn entsprechend vorstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein Anrecht jedoch nur noch in dem Umfang ausgeglichen werden kann, in der es zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorliegt, kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Anrecht nach Ehezeitende gepfändet worden ist. Auch bei dem Umstand, dass das Anrecht nunmehr mit einem Pfändungspfandrecht belastet ist, handelt es sich um eine rechtliche Veränderung, die im Ergebnis auf das Ehezeitende zurückwirkt und bei der tatrichterlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist (siehe auch OLG Naumburg, FamRZ 2012, 1057 ; Kemper/Norpoth, Abgetretene, verpfändete und gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich, FamRB 2011, 284, 287). 6. Die Pfändung nach Ehezeitende führt auch nicht dazu, dass aus einem anderen Grund, nämlich wegen der Anwendung des § 29 VersAusglG eine interne Teilung - anders, als bei Pfändungen vor Ehezeitende - durchgeführt werden könnte. Das OLG Naumburg hat hierzu die Auffassung vertreten ( FamRZ 2012, 1057 ), dass das Leistungsverbot
AusglG dazu führe, dass hierdurch dem Versorgungsausgleich unterliegende Ansprüche vor einem Zugriff durch Dritte geschützt seien, weshalb eine Pfändung nach Ehezeitende bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs unbeachtlich bleibe. Der Ausgleichspflichtige könne wegen § 29 VersAusglG nicht mehr über seine private Altersvorsorge verfügen, da dem Versicherungsträger verboten sei, Leistungen zu erbringen. Dem gleichgesetzt sei der Fall, dass der Ausgleichspflichtige durch eigenes vertragswidriges Handeln einen Zugriff Dritter auf die Altersvorsorge ermögliche. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Ausgleichspflichtige titulierte Forderungen unbezahlt lasse und dadurch Pfändungen eines Dritten in ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ermögliche. Zwar wird der Versorgungsträger bis zum Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
AusglG verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können. Dieses Leistungsverbot bietet dem Ausgleichsberechtigten jedoch nur einen sehr bedingten Schutz. Es enthält zwar eine Unterlassungsverpflichtung des Versorgungsträgers, die - bei Verschulden - Schadensersatzpflichten auslösen kann. Es enthält allerdings kein relatives Verfügungsverbot im Sinne des § 135 BGB (Johannsen/Henrich/Hahne, a. a. O., § 29 VersAusglG Rn. 2; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, 5. Kapitel Rn. 491). Insbesondere bewirkt dieses Leistungsgebot nicht, wie vom OLG Naumburg angenommen, dass das Anrecht nicht mehr mit dinglicher Wirkung übertragbar und damit unpfändbar
AusglG steht damit im Ergebnis der Entstehung eines Pfändungspfandrechts und der damit einhergehenden Verstrickung auch bei einer Pfändung nach Ehezeitende nicht entgegen.7. Da die gepfändete Forderung weder aus dem Vermögen der Antragstellerin ausgeschieden noch die Zwangsvollstreckung beendet ist, unterliegt sie trotz Bestehens eines vorrangigen Rechts dem Versorgungsausgleich (BGH, FamRZ 2011, 963 zum alten Recht; KG FamRZ 2012, 1218 ). Damit ist sie grundsätzlich auszugleichen. Der Senat folgt hierzu nicht der in der Literatur vertretenen Ansicht, die zwar nicht anzweifelt, dass ein gepfändetes Anrecht an sich rechtlich dem Versorgungsausgleich unterliege, wonach aber wegen einer gebotenen teleologischen Reduktion des § 2 VersAusglG gepfändete Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich einzubeziehen seien, da deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich Probleme aufwerfen würde, die sich mit den Instrumenten des Versorgungsausgleich nicht lösen lassen (Kemper/Norpoth, Abgetretene, verpfändete und gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich, FamRB 2011, 284). Für diese teleologische Reduktion fehlt es an einer ausreichenden Grundlage (siehe auch Schwamb, FamRB 2012, 140, 141). Denn der bestehende Konflikt zwischen der auf dem Pfändungspfandrecht basierenden Rechtsposition des Drittgläubigers, dessen Recht nicht angetastet werden darf, dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten beteiligt zu werden, und dem schützenswerten Interesse des Versorgungsträgers, nicht auf das Anrecht einwirken zu können und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, kann dadurch gelöst werden, dass bezüglich des betreffenden Anrechts der Wertausgleich nach der Scheidung entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorbehalten bleibt (KG, a. a. O.; OLG Schleswig, FamRz 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12 ; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187; Schwamb, a. a. O.). § 19 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nimmt Bezug auf § 5 Abs. 2 VersAusglG, weshalb bei der Prüfung einer etwaigen fehlenden Ausgleichsreife spätere Veränderungen bei den Anwartschaften nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung über den VersAusgl, hier eine Pfändung, mit zu berücksichtigen sind. Derzeit ist es unsicher, ob, wann und in welchem Umfang sich der Pfändungspfandgläubiger aus dem Pfändungspfandrecht befriedigen wird. Es lässt sich damit noch nicht hinreichend sicher bestimmen, inwieweit das bei der Beschwerdeführerin geführte Versorgungsanrecht endgültig und in welcher Höhe beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten verbleibt. Damit ist das Anrecht als nicht ausgleichsreif
AusglG anzusehen. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 62 ) nicht abschließend, sondern es handelt sich um einen Auffangtatbestand. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist damit einer erweiternden Auslegung auch dahingehend zugänglich, dass er dann angewendet werden kann, wenn offen ist, inwieweit ein Sicherungsrecht eines Drittgläubigers in der Zwangsvollstreckung realisiert werden wird und deshalb eine interne Teilung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist (vgl. BT-Drucksache 16/11903, S. 108 f.; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl. 2010, § 19 VersAusglG Rn. 6).III. Der Senat entscheidet
FG ohne erneute mündliche Anhörung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Zwar ist es
FG ausreichend, wenn Anrechte, die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, nur in der Begründung benannt werden. Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, hält es der Senat - zumindest in Fällen, in denen es in der Beschwerdeinstanz ausschließlich um ein Anrecht geht, bezüglich dessen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben - zur Klarstellung für zweckmäßig, diesen Vorbehalt auch im Tenor zum Ausdruck zu bringen (so auch KG, FamRZ 2012, 1218 ; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl., § 224 Rn. 17; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 224 FamFG Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung
FG zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte der privaten Altersvorsorge, die gepfändet worden sind, der internen Teilung unterliegen und falls dies zu verneinen ist, ob solche Anrechte dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben. Permalink: https://openjur.de/u/609242.html ( https://oj.is/609242 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 4 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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