1. Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach § 13 AÜG ist bereits dann gegeben, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit von Bestimmungen eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung bestehen. Bereits dann kann sich der Entleiher auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Hs. 2 AÜG nicht berufen. Zweifel an der Wirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge sind aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP gegeben (BAG 14.12.2012 - 1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABR 27/12 -, 23.05.2012 - 1 ABR 67/11 -, - 1 AZB 58/11 -). 2. Der auskunftsverpflichtete Entleiher kann sich gegenüber dem Leiharbeitnehmer nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge berufen, um den Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG abzuwehren. Denn auf Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrages, der den Tarifvertrag in Bezug nimmt, hat er regelmäßig keinen Einfluss. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über das in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2010 den Arbeitnehmern der Beklagten im Betrieb in B., die die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die D. zusammenstellen, gewährte Arbeitsentgelt und die jährliche Zahl der Urlaubstage zu erteilen. 2. Der Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 9.600,00. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Parteien ist ein Auskunftsbegehren im Streit. Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.11.2005 mit der U. (U., auszugsweise Anlage K 1 = ABl. 5 ff.) bis einschließlich August 2010 im Betrieb der Beklagten in B. im IT-Bereich tätig. Die Aufgaben des Klägers bestanden darin, die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die Prüfingenieure der D. zusammenzustellen. Der Arbeitsvertrag nimmt nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers Bezug auf den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Dienstleister (AMP) und der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personal (CGZP) geschlossenen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung Bezug. Mit Klage vom 29.12.2010 vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe - 3 Ca 4/11 - nimmt der Kläger die Firma U. auf restliche Arbeitsvergütung für die Jahre 2007 - 2010 in Höhe von EUR 48.222,44 brutto in Anspruch, gestützt auf die §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG und die Differenz zwischen dem aus seiner Sicht geschuldetem Stundenlohn von EUR 15,00 und tatsächlich gezahlten EUR 9,26. Der Einzelheiten wegen wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen (ABl. 10 ff.). Nach fruchtloser Aufforderung (Anlagen K 2, 3 = ABl. 8, 9) verfolgt der Kläger mit der am 26.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage Auskunftsansprüche nach § 13 AÜG gegen die Beklagte. Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht,eine wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge liegen nicht vor. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge folge aus den zwischenzeitlichen Feststellungen der Gerichte zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP. Die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger tritt dem Antrag entgegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Ein nicht mehr wieder gut zu machender Schaden trete nicht ein. Der Kläger wolle die Informationen ausschließlich zur Durchsetzung berechtigter eigener Ansprüche verwenden. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Betrieb der Beklagten im Betrieb in B. mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer der Beklagten, die die technische Ausrüstung einschließlich PC und Drucker für die D. zusammenstellen, geltenden Arbeitsbedingungen Arbeitsentgelt und die Zahl der Urlaubstage für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen werden sollte, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. Der Kläger tritt dem Antrag entgegen. Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie trägt vor und vertritt die Ansicht, die gerichtlich festgestellte fehlende Tariffähigkeit der CGZP könne nicht zur einer vergangenheitsbezogenen Unwirksamkeit der geschlossenen Tarifverträge führen. Jedenfalls bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Tarifverträge. Durch die vorläufige Vollstreckung entstünde der Beklagten ein nicht zu ersetzender Nachteil, weil die Auskünfte nicht mehr rücknehmbar seien und die Gefahr bestehe, dass die Arbeitsbedingungen bei der Beklagten einen größeren Personenkreis bekannt würden, insbesondere ihren Kunden und ihren Wettbewerbern. Außerdem seien Mitarbeiterdaten rechtlich zu schützen. Der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 23.01.2013 (ABl. 145 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO. Gründe Die Klage ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zulässig und begründet. Der Antrag, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig und insbesondere nach der im Termin vom 23.01.2013 vorgenommenen Präzisierung auf die Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und Urlaubstage hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Hinsichtlich des Urlaubs geht es dem Kläger um die jährliche Zahl der Urlaubstage, was klarstellend im Tenor zu berücksichtigen war. Das ergibt sich aus der Klagschrift gegen die Firma U., auf die der Kläger Bezug genommen hat. Der Kläger hat auch die Art der Tätigkeit, um die es geht, näher bezeichnet und damit die unbestimmten Begriffe des § 13 AÜG der vergleichbaren Arbeitnehmer und der wesentlichen Arbeitsbedingungen konkretisiert. B. Die Klage ist auch begründet, weil die Beklagte bislang zu Unrecht die begehrten Auskünfte verweigert hat. I. Nach § 13 AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 AÜG verpflichten den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Die in § 13 HS 2 AÜG angesprochene Ausnahme besagt sinngemäß, dass davon abweichende Regelungen (nur) aufgrund eines anzuwendenden Tarifvertrages zulässig sind, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können. Der Zweck des § 13 AÜG besteht darin, dem Leiharbeitnehmer den Vergleich zwischen tatsächlich gewährtem und geschuldetem Lohn und Lohnnebenleistungen zu ermöglichen, damit er gegebenenfalls Ansprüche aus § 10 Abs. 4 AÜG gegen den Verleiher geltend machen kann (Ulber, AÜG, 4. Aufl. § 13 Rz. 11; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 13 Rz. 1). Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört sowohl das Arbeitsentgelt als auch die jährliche Zahl der Urlaubstage, hinsichtlich deren die Auskunft begehrt wird (Schüren/Hamann, AÜG, 3. Aufl. § 9 Rz. 137). II. Danach ist die Klage begründet. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma U. vom 25.11.2005 auf die Tarifverträge zwischen der AMP und der CGZP in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt, auch wenn der Arbeitsvertrag dem Gericht nur fragmentarisch vorleget wurde. 2. Durch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 -, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 -, - 1 AZB 58/11 -) steht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP fest. Alle Gerichte sind an einen in einem Verfahren nach § 97 ArbGG ergangenen Ausspruch über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet (BAG 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 - Rz. 10, juris; 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 - zu B. II. 4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.