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BGH, Urteil vom 30. August 2000 - Az. 2 StR 204/00

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 mit den Feststellungen -ausgenommen denjenigen zum äußeren Tathergang - aufgehoben. Die Sache w

§ 211Abs.

2 Niedrige Beweggründe 11 , 39 ), sich mithin auf alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren erstrecken (

§ 211Abs.

2 Niedrige Beweggründe 23 , 24 , 31 ). In die Würdigung wäre hier vor allem die Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Angeklagten und dem späteren Tatopfer einzubeziehen gewesen, ihre sich daraus entwickelnde innere Einstellung zu J. , für die der beweiswürdigende Teil der Urteilsgründe zahlreiche Anhaltspunkte bietet, nicht zuletzt auch die Äußerung der Angeklagten gegenüber einer Zeugin, "die", nämlich J. , "werde sie mal umbringen" (UA S. 120). Der Erörterung hätte insbesondere bedurft, ob und gegebenenfalls inwieweit die feindseligen Gefühle und Empfindungen, welche die Angeklagte gegenüber J. hegte, als Beweggründe der Tötung wirksam geworden und vor dem Hintergrund der sie auslösenden Anlässe zu werten sind. Eine solche Gesamtwürdigung fehlt. Sie war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte den Tötungsentschluß nach den Feststellungen erst im Laufe der heftigen körperlichen Auseinandersetzung, also spontan gefaßt hat; denn dies braucht der Bejahung niedriger Beweggründe nicht entgegenzustehen (

§ 211Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 ; BGH, Urt. v. 19. Juli 2000 - 2 St

R 96/00 ; zu den dann gesteigerten Prüfungsanforderungen vgl.

§ 211Abs. 2 niedrige Beweggründe 16 und 31 ; BGH, Urt. v. 11. Januar 2000 - 1 St

R 505/99 ). 2. Die Verurteilung des Angeklagten W. weist ebenfalls Rechtsfehler auf.

  1. a)Die Annahme eines nur versuchten Tötungsverbrechens ist bei ihm allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Beurteilung seiner Tat hat sich der Rechtsfehler, der die Bewertung der Ursächlichkeit des Handelns der Angeklagten S. betrifft, nicht ausgewirkt. Gleiches gilt für die von der Kammer offenbar vorausgesetzte, aber unrichtige Annahme, der Tod des Opfers könne - alternativ - nur entweder dem einen oder dem anderen Angeklagten als von ihm verursachter Handlungserfolg zurechenbar sein (UA S. 36, 129, 133). Denn die Kammer hat jedenfalls nicht verkannt, daß der Angeklagte den Tod J. s verursacht und mithin ein vollendetes Tötungsverbrechen begangen hätte, wenn durch sein Handeln der Eintritt des -womöglich ohnehin schon nahenden - Todes nur noch beschleunigt worden wäre ( BGHSt 7, 287 f; 21, 59 , 61; BGH NStZ 1981, 218 f; 1985, 26 f; BGH StV 1986, 59 , 200; BGH StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 212 Rdn. 3). Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß sie eine den Todeseintritt beschleunigende Wirkung der vom Angeklagten gegen den Kopf J. s geführten Schläge nicht festzustellen vermochte. Dies kommt in der Tatschilderung des Urteils dadurch zum Ausdruck, daß dort diesen Schlägen nur eine den Sterbevorgang "möglicherweise" verkürzende Wirkung zuerkannt wird (UA S. 36), und gründet sich auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverstänigen, der - wie das Urteil ebenfalls mitteilt -erklärt hatte, durch die Schläge "könne" auch eine deutlich verkürzte Lebenserwartung bewirkt worden sein (UA S. 128 unten). Wenn die Kammer sich hiernach außerstande gesehen hat, eine Beschleunigung des Todeseintritts als Folge der mit der Wasserflasche geführten Schläge festzustellen, so liegt darin auch kein selbständiger, der Beweiswürdigung anhaftender Rechtsfehler. Weder widerspricht das Ergebnis -wie die Revision meint -Erfahrungssätzen, noch weisen die Urteilsausführungen zu diesem Punkt - wie sie ebenfalls rügt - Lükken auf. Die Bezugnahme auf das vorbereitende schriftliche Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen ist im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge unzulässig, ganz abgesehen davon, daß der zitierte Abschnitt des Gutachtens für die Deutung, der Sachverständige habe eine Beschleunigung des Todeseintritts als Folge der Schläge für gesichert erachtet, nichts hergibt. Konnte die Kammer aber nicht ausschließen, daß J. auch ohne das Eingreifen des Angeklagten zur selben Zeit gestorben wäre, zu der ihr Tod tatsächlich eintrat, dann mußte sie nach dem Zweifelssatz von dieser Möglichkeit ausgehen und durfte den Angeklagten - wie geschehen - nur wegen eines versuchten Tötungsverbrechens verurteilen.
  2. b)Dagegen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht rechtsfehlerhaft; das Urteil beruht insoweit auf einem Beweiswürdigungsmangel. Die Kammer hat hierzu im Rahmen der rechtlichen Wertung lediglich ausgeführt, eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten habe "bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens nicht als bestimmender Faktor seines Vorgehens festgestellt werden" können (UA S. 133). Dies entspricht der Sachverhaltsschilderung des Urteils insofern, als Feststellungen zum Tötungsmotiv fehlen. Der Beweggrund, von dem der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen leiten ließ, bleibt offen. Soweit festgestellt ist, daß er, nachdem er J. das Messer aus dem Kopf gezogen, sich die Hände gewaschen und das Zimmer wieder betreten hatte, einen Gegenstand suchte, um das vom Opfer herrührende "Geräusch zu beenden und die in seinen Augen sterbende J. zu töten" (UA S. 34), belegt dies allein den Tötungsvorsatz, gibt aber keine Auskunft über das Tötungsmotiv. Das gilt auch für die inhaltsgleiche, im beweiswürdigenden Teil des Urteils enthaltene Feststellung, wonach der Angeklagte lediglich noch versuchte, "dem Ganzen ein Ende zu setzen" (UA S. 131), und ebenso für deren Grundlage, nämlich die Erklärung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 6. August 1998, er habe J. den Kehlkopf einzudrücken versucht, "weil er es habe beenden wollen" (UA S. 68). Weshalb die Kammer gemeint hat, das Tötungsmotiv des Angeklagten nicht feststellen zu können, ist jedoch nicht erklärt. Eine Begründung hierfür fehlt. Die Frage nach dem Beweggrund bleibt unerörtert. Die Beweiswürdigung ist insofern lückenhaft. Denn es gab erörterungsbedürftige Umstände, die dafür sprechen konnten, daß der Angeklagte das von seiner Freundin begonnene Tötungswerk fortgeführt hat, um sie vor der Entdeckung ihrer Straftat zu schützen: Einerseits war er selbst J. nicht feindlich gesonnen und hatte dazu auch keinen eigenen, in seiner Person liegenden Grund. Andererseits stand er zu der Angeklagten, mit der er zusammenlebte, in einem engen, auf Liebe gegründeten Verhältnis, das gegenseitige Hilfe in schwierigen Situationen erwarten ließ. Als die Angeklagte ihm nach ihrer Rückkehr vom Hause der Pflegemutter erzählt hatte, sie habe J. erstochen, überlegte er demgemäß, "wie er seiner Freundin in dieser Situation helfen" könne, und ging mit ihr zum Tatort zurück, "um die Tatspuren zu vernichten" (UA S. 33). Diese in der Sachverhaltsschilderung enthaltene Feststellung kehrt im Strafzumessungsteil der Urteilsgründe wieder und ist dort in die Worte gefaßt, der Angeklagte habe "R. vor Entdeckung bewahren und für sich als seine Freundin erhalten" wollen (UA S. 142). Freilich bezieht sich dies auf einen Zeitpunkt, in dem der Angeklagte glaubte, J. sei bereits tot; doch lag angesichts dieser seiner Motivation die Folgerung nahe, daß derselbe Beweggrund ihn dann auch dazu bestimmt hat, die Tötung des schwerverletzt aufgefundenen Opfers zu vollenden. Diesen Schluß scheint die Kammer im übrigen selbst gezogen zu haben; denn im beweiswürdigenden Abschnitt der Urteilsgründe heißt es, "im zweiten Handlungsteil" habe der Angeklagte "vorrangig eine Hilfsaktion für seine Freundin" durchgeführt (UA S. 118). "Hilfsaktion" für die Angeklagte konnte in diesem Zusammenhang aber nur ein Handeln sein, durch das sie vor der Entdeckung ihrer Tat geschützt werden würde - eine andere Deutung kommt nicht in Betracht. Ein Indiz, das in die nämliche Richtung weist, bot schließlich auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, das -wie das Urteil in breiter Darstellung der polizeilichen Vernehmungen deutlich macht -über weite Strecken von dem entschiedenen Bemühen geprägt war, die Alleinschuld am Tode J. auf sich zu nehmen, um die Überführung und Bestrafung der Angeklagten zu verhindern. Mit diesen Umständen, die für die Bejahrung der Verdeckungsabsicht sprechen konnten, hätte sich die Kammer auseinandersetzen müssen. Daß dies unterblieben ist, begründet einen Beweiswürdigungsmangel und damit einen Rechtsfehler. III. 1. Das Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tathergang, soweit sie die Kammer in den Urteilsgründen von UA S. 30 bis 36 (beginnend mit der Überschrift "Das engere Tatgeschehen" und endend vor der Überschift "Geschehen nach der Tat") dokumentiert hat; das erscheint angebracht, weil nach diesen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der rechtlichen Wertung durch den Senat bereits abschließend geklärt ist, daß die Angeklagte S. eine vollendete Tötung, der Angeklagte W. dagegen nur einen Tötungsversuch zu verantworten hat. Soweit die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten W. wegen vollendeten Tötungsverbrechens erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei keinem der beiden Angeklagten eine Grundlage in den bisherigen Feststellungen findet; von den akut wirksamen und latent vorhandenen Störfaktoren, die nach Meinung des Sachverständigen und der ihm folgenden Kammer die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt haben sollen (bei der Angeklagten S. ein "vorübergehender Impulskontrollverlust", beidem Angeklagten W. Unreife, geringe Konfliktverarbeitungsfähigkeit, Streß und Panik), erfüllt keiner eines der in § 20 StGB bezeichneten Eingangsmerkmale. Permalink: http://openjur.de/u/60932.html Kommentare

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