dem SGB II. Dem Leistungsbezug lagen Anträge der Klägerin vom
weiteren Vermögenswerten, Guthaben und Sparbüchern beantwortete die Klägerin in sämtlichen Antragsformularen mit nein . Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte am
dem SGB II in Höhe von 3.794,00 EUR an. Zur Begründung hieß es, die Leistungsbewilligung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über ihre und die Vermögensverhältnisse ihres Ehemanns gemacht habe. Daraufhin äußerte sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom
Deutschland ziehen wolle. Der könne aber hier kein Konto eröffnen. Deshalb habe der Verwandte ihrem Mann das Geld auf dessen Konto gelegt. Darüber möchte sie mit ihrem Mann keinen Streit führen. Mit Bescheid vom 08. Juli 2011 nahm der Beklagte zunächst der Klägerin im Zeitraum zwischen Mai 2006 und Februar 2010 gewährte laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II in Höhe von insgesamt 7.380,36 EUR zurück und forderte diese zur Erstattung auf. Auf den daraufhin am
dem sie dazu mit Schreiben des Beklagten vom 22. April 2010 angehört worden sei. Aufgrund der erfolgten Belehrung sei der Klägerin aber von Leistungsbeginn an bewusst gewesen, dass sie sich über ihre Vermögensverhältnisse kundig zu machen und korrekte Angaben zu machen habe. Soweit sie dies im Hinblick auf das Vermögen ihres Ehemanns unterlassen habe, sei ihr dies als grob fahrlässiges Verhalten zuzurechnen. Soweit die Klägerin geltend mache, es handele sich bei dem Sparbuchvermögen nicht um das Sparbuchvermögen ihres Ehemanns, seien diese Angaben weder
vollziehbar noch glaubhaft. Gegen eine treuhänderische Verwahrung des Vermögens durch ihren Ehemann spräche insbesondere, dass von dem angeblichen Treuhänderkonto gleichzeitig Daueraufträge für eigene Zwecke des Ehemanns ausgeführt worden seien. Ebenfalls sei nicht
vollziehbar, warum das vermeintlich treuhänderisch verwaltete Geld nicht auf einem, sondern auf mehreren Konten geführt worden sei. Am
dem aus der Umsiedlung
Deutschland vorläufig nichts geworden sei. 23. Januar 2012: Bestätigung, dem Ehemann der Klägerin vor einigen Jahren insgesamt 35.000,00 EUR übergeben zu haben, damit er dieses Geld bei einer Bank anlegt, weil der A beabsichtigt habe,
Deutschland auszureisen. Das Geld sei als Startkapital, Lebensunterhalt und die Gründung eines eigenen Unternehmens vorgesehen gewesen.
dem seine Ausreise nicht funktioniert habe, habe er den Ehemann der Klägerin gebeten, ihm die 35.000,00 EUR zurückzugeben, was dieser auch getan habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist der Ehemann der Klägerin zum streitgegenständlichen Sachverhalt als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte ( S 4 AS 4619/11 ) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom
den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 ).
1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigter Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184 , 187; Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar,
ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264 , 273; BSG, Urteil vom
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch nämlich nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind (Nr. 3 a.a.O.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
1 des SGB XII sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Gem. Abs. 2 der Norm ist vom Vermögen ein Grundbetrag von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner abzusetzen. Danach hat der Beklagte angesichts des Lebensalters der Klägerin - Jahrgang 1959 - und ihres Ehemanns - Jahrgang 1941 - für die Zeit ab 2007 den Vermögensfreibetrag für beide zutreffend in Höhe von 18.450,00 EUR festgesetzt. Auf den beiden Sparkonten des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... haben sich indes ab Januar 2007 20.500,00 EUR und ab Januar 2009 sogar 24.500,00 EUR zzgl. Zinsen befunden. Dieses Geld des Ehemanns der Klägerin ist ihr aufgrund der mit dem Ehemann geführten Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft grundsicherungsrechtlich zuzurechnen. Die dagegen geltend gemachte Einwendung der Klägerin, das Geld habe nicht ihrem Ehemann gehört, sondern sei diesem nur treuhänderisch von einem Dritten, dem A, überlassen worden, hält das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für unglaubhaft. Denn die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen. Das Bundessozialgericht - BSG - hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberhaft festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: Entsprechend ist
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen und guten Freunden gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom
dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185 ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Aktenlage bekannt gewordenen Vermögenseinlagen des Ehemanns der Klägerin bei der Sparkasse ... auf den Konten-Nrn. 2349725551 und
dem vom Zeugen als vereinbart geschilderten Vertrag gegen das Vorliegen einer verdeckten Treuhandschaft - nämlich das Aufbewahren und Sichern des Treuhandvermögens allein zugunsten des Treuhänders - sprächen. Völlig ungeklärt ist weiter, wie der Ehemann der Klägerin, der aktenkundig am 13. Januar 2009 über 24.500,00 EUR Vermögen zzgl. Zinsen verfügt hat, dem A. auf einen Schlag 35.000,00 EUR zurückgegeben haben kann. Dazu müsste der Ehemann der Klägerin über mindestens 10.000,- EUR verfügt haben die bislang nicht plausibel dargelegt worden sind. Soweit der Ehemann der Klägerin behauptet, diese 10.000,00 EUR in bar zu Hause für den A. aufbewahrt zu haben steht dies mit seiner weiteren Aussage, von den 10.000,00 EUR auch Geld für sich verbraucht zu haben, in unauflöslichem Widerspruch. Auch wenn der Ehemann der Klägerin davon - wie von ihm erklärt - nur 1.500,00 EUR für sich verbraucht haben sollte, wie soll er angesichts der von ihm dargestellten finanziellen Situation in der Lage gewesen sein, dem A. in einem Zuge 35.000,00 EUR in bar zurückzuzahlen. Entweder stimmt sein Vortrag nicht oder der hat tatsächlich über noch mehr Geldvermögen verfügt als dem Beklagten und dem Gericht bisher bekannt ist. Ebenso wenig ist in keiner Weise
vollziehbar, warum auf den angeblichen Treuhandkonten bei der Sparkasse ..., die für den A. angelegt worden sein sollen, gleichzeitig Daueraufträge für eigenen Zwecke des Ehemanns der Klägerin ausgeführt worden sind (z.B. Schneider Sparen , Abbuchung von 100,00 EUR am 3. März 2008 vom Konto 3249725551). Auch nicht
vollziehbar ist, warum das vermeintlich treuhänderisch verwaltete Geld nicht auf einem, sondern auf mehreren Konten geführt worden ist. Die dazu vorgebrachte Einlassung, dies habe den Zugriff auf das Geld erleichtern sollen, ist dem Gericht angesichts der Größenordnung der Geldanlagen nicht plausibel. Im Übrigen sind die vom vernommenen Zeugen, dem Ehemann der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wage, in sich widersprüchlich und damit im Ganzen unglaubhaft geblieben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Zeuge keine schlüssigen und plausiblen Angaben zur tatsächlichen Durchführung der angeblichen mündlichen Treuhandabrede - abredewidrige Nichteinzahlung des Gesamtbetrags auf Sparkonten und abredewidriger teilweiser Eigenverbrauch des treuhänderisch überlassenen Geldes - sowie zu den Zeitpunkten und zur Höhe der jeweils eingezahlten Beträge durch den Treugeber A. hat machen können. Ebenso wenig hat er glaubhaft und plausibel zu erklären vermocht, mit welchen Mitteln er dem A. 35.000,00 EUR in einem Betrag wann zurückgezahlt haben will. Die verständige Klägerin - eine deutsche Staatsangehörige - hat das über ihren Ehemann ihr zurechenbare Vermögen von über 20.000,00 EUR für die Zeit ab 2007 gegenüber dem beklagten Leistungsträger zugleich grob fahrlässig verschwiegen. Aufgrund der zahlreichen dokumentierten schriftlichen und mündlichen Belehrungen der Klägerin durch den Beklagten in den von ihr handschriftlich unterschrieben Antragsvordrucken hat sie sich im Klaren darüber sein müssen, jedwedes Vermögen - also Vermögen, das ihr und/oder ihrem Ehemann zuzurechnen ist - unmittelbar
Zufluss dem Leistungsträger anzuzeigen. In dem sie es über die Jahre - von 2007 bis 2010 - fortgesetzt unterlassen hat, den von ihr gegengezeichneten und gesetzlich bestimmten Mitteilungs- und Anzeigepflichten über Vermögensveränderungen
zukommen, hat sie - obgleich in subjektiver Hinsicht hinreichend verständigt - vorwerfbar einfache Überlegungen ausgeblendet und nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Damit hat sie im Sinn des Gesetzes zugleich grob fahrlässig gehandelt. Die in den §§ 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Vorliegend hat der Beklagte erst am
alldem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/609325.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.