außen im eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Anleger, die eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung zeichnen, schließen mit der Beklagten Ziff. 1 jeweils einen Treuhandvertrag ab. Die Beklagte Ziff. 1 führt über alle Treugeber
1 des Treuhandvertrages ein Register mit allen personen- und beteiligungsbezogenen Daten;
dem Treuhandvertrag hat der einzelne Treugeber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhandkommanditistin Angaben über die übrigen Treugeber macht, sie ist dazu aber berechtigt. Die Beklagte Ziff. 1 unterliegt bei der Ausübung der Stimmrechte den Weisungen jedes einzelnen Zeichners; bei unterschiedlichen Weisungen hat die Treuhandkommanditistin die den weisenden Treugebern zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 (Anlage K 1, Bl. 10 ff.) stellt in seinem § 3 Ziff. 4 Abs. 3 die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Gesellschafterrechte einem Gesellschafter gleich.
1 Abs. 3 des Treuhandvertrags gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht im Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. Im Einzelnen enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 insbesondere folgende Regelungen: § 3 Ziff. 4 Die Beteiligung von Gesellschaftern kann auch dadurch erfolgen, dass sich Gesellschafter als Treuhandkommanditisten (
stehend Treugeber genannt) in der Weise beteiligen, dass die Treuhänderin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Treuhandauftrag des Treugebers Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung übernimmt und hält. Als Kommanditist der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen wird allein die Treuhänderin im Handelsregister eingetragen. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch zu halten und die aus dem von ihr gehaltenen Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte, soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen. Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihrer Anteile an der von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. § 4 Ziff. 3 Für jeden Gesellschafter werden drei Kapitalkonten geführt, die nicht verzinst werden. Das Kapitalkonto I wird als Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter geführt. Es ist allein maßgebend für alle Gesellschafterrechte, insbesondere für das Stimmrecht, das Gewinnbeteiligungsrecht sowie für den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Eine Änderung des Kapitalkontos I kann nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen. § 8 Ziff. 1 Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin. § 8 Ziff. 3 Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist und dies von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird, der bzw. die mindestens zwanzig
3 zustimmungspflichtigen Geschäften. § 12 Ziff. 1 Die Gesellschafter haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen zu lassen. § 12 Ziff. 2 Die persönlich haftende Gesellschafterin darf dann gegenüber einem Kommanditisten oder Treugeber die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist/Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt und dadurch der Gesellschaft ein
teil droht Der Treuhandvertrag der Beklagten Ziff. 1 enthält insbesondere folgende Regelungen: § 1 Ziff. 1 Abs. 3 Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil des Treuhänders ergibt sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers genannten Beteiligungsbetrag, soweit der Beteiligungsbetrag den Bestimmungen das Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (
folgend Gesellschaftsvertrag ) entspricht. Auch im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. § 1 Ziff. 2 Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seine Kommanditbeteiligung für alle Treugeber, die mit ihm einen Treuhandvertrag geschlossen haben, gemeinsam als einheitlichen Kommanditanteil. Er tritt gegenüber Dritten in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft. Er kann das Stimmrecht für einzelne Treugeberanteile gesondert ausüben. Er übt insoweit die ihm als Treuhänder zustehenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen und gemäß den Weisungen des Treugebers aus, sofern nicht der Treugeber von den ihm
Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung des Treugebers durch den Treuhänder erwirbt die Fondsgesellschaft gegen den Treugeber gemäß § 328 BGB einen eigenen Anspruch auf Leistung des durch den Treugeber in der Beitrittsvereinbarung genannten Beteiligungsbetrages. Sind keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von seinen Befugnissen
keinen Gebrauch, so übt der Treuhänder diese Rechte im Interesse des jeweiligen Treugebers aus. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft. Der vom Treugeber gezeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhänder im Innenverhältnis als Teil seines Kommanditanteils behandelt und gehalten, Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber. § 2 Ziff. 3 Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder
Der Treuhänder wird den Treugeber auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen. Ergänzend gilt § 12 des Gesellschaftsvertrages. § 2 Ziff. 4 Im Übrigen hat der Treugeber die in diesem Vertrag und, soweit anwendbar, die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechte. § 4 Ziff. 1 Der Treugeber kann bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im schriftlichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst abstimmen. Der Treuhänder bevollmächtigt hiermit insoweit den Treugeber für die Laufzeit dieses Vertrages. Die Beschlussfassungsunterlagen, einschließlich eines etwaigen Vorschlags das Treuhänders für die Ausübung seines Stimmrechts, die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber von der Fondsgesellschaft. § 4 Ziff. 2 Jeder Treugeber kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Gesellschafter, den Treuhänder oder ein von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der steuer- oder rechtsberatenden Berufe vertreten lassen; das Recht auf eigene Teilnahme bleibt davon unberührt. Für die Hinzuziehung einer dieser Personen bedarf es ihres Identitätsnachweises; die Hinzuziehung anderer Personen ist ausgeschlossen. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber selbst. § 4 Ziff. 3 Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschuft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhänder für die Abstimmung für die Abstimmungspunkte schriftlich Weisungen zu erteilen, auch die generelle Weisung, für ihn
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Andernfalls übt der Treuhänder die Mitgliedschaftsrechte des Treugebers in dessen Interesse aus. Dabei gilt die Ausübung des Stimmrechts entsprechend einem Vorschlag des Treuhänders als den Interessen des Treugebers entsprechende Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte. § 4 Ziff. 4 Erhält er von Treugebern unterschiedliche Weisung zur Stimmabgabe, hat er die dem weisenden Treugeber zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben (gespaltene Stimmabgabe). § 10 Ziff. 1 Der Treuhänder führt über alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme des Treuhandvertrages bestätigt. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen. § 10 Ziff. 2 Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht; der Treuhänder ist dazu aber berechtigt. Anderen Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorgern und den übrigen Treugebern darf der Treuhänder keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Auskünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt, den Banken im Zusammenhang mit der Projekt- oder der Eigenkapitalfinanzierung sowie gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die die Fondsgesellschaft und den Treuhänder beraten. § 10 Ziff. 3 Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten Personen über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und seine Person informiert werden. Unter Berufung auf § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags begehrt der Kläger die Herausgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Hierfür sei ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht erforderlich, bestehe aber dessen ungeachtet. Die Steuerfahndung ermittle hinsichtlich der Fonds der ... Leasing ... wegen Steuerhinterziehung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Steuerfahndung in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds zu einer anderen Auffassung kommen sollte. Die ... Leasing Fonds seien mit dem streitgegenständlichen Fonds strukturgleich. Sofern sich die Steuerfahndung mit ihrer Rechtsauffassung durchsetze, drohe die Aberkennung sämtlicher Verluste des lnvestitionsjahres durch die Finanzverwaltung. Die Gefahr erheblicher Steuernachzahlungsforderungen erfordere eine Diskussion mit den übrigen Gesellschaftern und die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Der Kläger behauptet, die Beklagten Ziff. 2 und 3 hätten gleichfalls Zugriff auf die Namen und Adressen der Direkt- und der Treuhandkommanditisten. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen - unter Benennung der Beteiligungshöhen - seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 EUR freizustellen. Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die begehrte Herausgabe nur bei Bestehen eines wichtigen gesellschaftsinternen Grundes begehrt werden könne. Die Herausgabe diene hier allein wirtschaftlichen Interessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und ihrem Partnerunternehmen A e.V. in Gestalt der Mandantenakquise. Des Weiteren sei mit Gerichtsbescheid des Finanzgerichts M vom 11.04.2011 (Anlage B 9, Bl. 193) rechtskräftig geklärt worden, dass der Schuldübernahmevertrag kein abstraktes Schuldversprechen darstelle und aus diesem Grund eine gewinnwirksame Aktivierung einer auf dem Schuldübernahmevertrag beruhenden Forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr im Erstjahr nicht in Betracht komme. Das ... Finanzministerium habe erklärt, die tragenden Gründe dieses Bescheids seien auch in allen gleichgelagerten Fällen anzuwenden und damit auch im Streitfall; die Finanzverwaltung halte also an ihrer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Inzwischen sei für die im Streit stehende Fondsgesellschaft ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid ergangen, der die Aufwendungen für das Jahr 2004 vollständig anerkenne.II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie ist seiner Auffassung
zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle nicht wegen der Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger. Die Beklagten hätten lediglich den Verdacht geäußert, dass mit der Klage die Namen und Adressen von über 1.000 Anlegern erlangt werden sollen, um diese als Mandanten gewinnen zu können. Das genüge nicht. Auch scheitere die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, obgleich der Kläger zwecks Einholung der begehrten Informationen Einsicht in das Handelsregister nehmen könne, weil die Anschrift und die tatsächliche Höhe der Gesellschaftsbeteiligung daraus nicht ersichtlich seien. Die Klage sei jedoch unbegründet. Es könne dahin stehen, ob die Beklagten Ziff. 2 und 3 passiv legitimiert seien, weil sie - wie die Beklagte Ziff. 1 - ein Register mit den Namen und Adressen aller Direkt- und Treuhandkommanditisten führten. Materiell-rechtlich bestehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Mitteilung von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der weiteren Gesellschafter bzw. Treugeber. Ein Recht auf Herausgabe der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber habe der Kläger nicht. Dem Kläger stehe kein Informationsanspruch aus § 166 HGB zu. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB sei bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Auch scheide ein außerordentlicher Informationsanspruch aus § 166 Abs. 3 HGB aus. In prozessualer Hinsicht könne eine Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren insoweit nicht erfolgen. In materieller Hinsicht fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne der genannten Norm. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers zu seinen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern sei zur Ausübung seines mitgliedschaftlichen Rechtes auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich und vermöge bereits deshalb einen wichtigen Grund nicht zu begründen. Der Kläger könne eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu dem von ihm angestrebten Beratungsgegenstand, also der steuerlichen Behandlung von Medienfonds aufgrund der Entscheidungen der Finanzgerichte, herbeiführen. Die Gesellschafterversammlung biete ausreichende Möglichkeit zur Beratung und Diskussion mit den Gesellschaftern und ggf. zur Abstimmung. Sein Interesse, schon vor der Versammlung mit allen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern in Kontakt zu treten und in bestimmter Weise auf sie einzuwirken, berechtige nicht zur Herausgabe der Kontaktadressen. Ein solches berechtigtes Interesse bzw. ein wichtiger Grund lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass möglicherweise einige Gesellschafter nicht an der außerordentlichen Gesellschafterversammlung teilnähmen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der weiteren Gesellschafter und Treugeber der Beklagten Ziff. 2 folge auch nicht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB gegen die Beklagte Ziff. 2, aus vorgenannten Vorschriften i. V. m. § 666 BGB gegen die Beklagte Ziff. 1 und gegen die Beklagte Ziff. 3 aus denselben Normen i. V. m. § 705 BGB. Diese Vorschriften seien bereits durch § 166 HGB als vorrangiger und abschließender Spezialregelung in ihrer Anwendbarkeit gesperrt. § 716 Abs. 1 BGB sei im Verhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und der Beklagten Ziff. 2 als Publikums-KG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Zum einen habe die Beklagte Ziff. 2 als Fondsgesellschaft nicht die Rechtsform einer GbR, sondern die einer GmbH & Co. KG. Für die GbR habe der BGH einen grundsätzlichen Anspruch der Gesellschafter anerkannt, die Identität ihrer Mitgesellschafter zu kennen, auch wenn es sich um eine Publikumsgesellschaft handele. Dieser Anspruch folge aus dem allgemeinen Interesse zu wissen, mit welchen Personen ein Vertrag eingegangen worden ist, und aus dem Umstand, dass es sich bei den begehrten Informationen um Angelegenheiten der Gesellschaft i.S.v. § 716 Abs. 1 BGB handele. Vorliegend sei die Beklagte Ziff. 2 jedoch unstreitig eine Kommanditgesellschaft, an der eine große Anzahl von Personen lediglich mittelbar als Treuhandkommanditisten beteiligt sei. Zum anderen bildeten die Treugeber im vorliegenden Fall in Abgrenzung zur Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09 , keine Innen-GbR. Anders als im dortigen Fall bildeten die Treugeber ihren Willen hier nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern seien den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt seien, gleichgestellt.
1 Abs. 3 Satz 2 des Treuhandvertrages gälten für das Verhältnis der Treuhandkommanditistin, der Beklagten Ziff. 1, zu den Treugebern die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 2 als Fondsgesellschaft. Die Regelungen im streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag (§ 3 Ziff. 4 Abs. 3) sähen vor, dass die Treugeber im Innenverhältnis, etwa bei den Stimmrechten, bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und bei der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Jeder Treugeber könne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine außerordentliche Beschlussfassung der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren verlangen, ggf. auch in einer Gesellschafterversammlung (§§ 8 Ziff. 3, 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Gegen die Annahme eines Rechts eines Treuhandkommanditisten auf Information über Person, Anschrift und Beteiligungshöhe seines Vertragspartners sprächen im Übrigen vor allem die unterschiedliche Stellung von Gesellschaftern einer GbR und von Kommanditisten sowie der abweichende Gesellschaftszweck. Die Rechte des Kommanditisten hätten gegenüber denen des BGB-Gesellschafters einen geringeren Umfang, jedenfalls aber eine andere Zielrichtung. Der Kommanditist habe ein geringeres wirtschaftliches Interesse und Bedürfnis zur Kontrolle der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und zur Kommunikation mit den Mitgesellschaftern. Die Kommanditgesellschaft als Handelsgesellschaft
1 HGB sei insoweit an die Kapitalgesellschaften angenähert, als die Kommanditisten ähnlich einem Kapitalanleger allein finanziell im Rahmen ihrer Hafteinlage gemäß § 172 Abs. 1 HGB hafteten und am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt seien. Der Umfang von Haftung und Rechten der Kommanditisten korreliere. Letztere benötigten Informationsrechte nur zur Abstimmung außergewöhnlicher Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen (§ 164 Satz 1 Halbsatz 1 HGB), etwa bei drohender Insolvenz der Fondsgesellschaft. Anhaltspunkte für ein solch außergewöhnliches Informationsanliegen seien hier nicht vorgetragen worden. Selbst wenn steuerrechtlich sämtliche Verluste des Investitionsjahres aberkannt würden, habe dies
dem Vortrag des Klägers erhebliche Steuernachforderungen, nicht aber die Insolvenz der Beklagten Ziff. 2 als Fondsgesellschaft zur Folge. Im Übrigen bleibe die Haftung des einzelnen Kommanditisten stets auf seine Hafteinlage beschränkt. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Treuhandkommanditisten trete nicht ein. Gleichfalls scheide ein Informationsanspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin
dem Treuhandvertrag i. V. m. § 675 , 666 BGB aus, weil es jedenfalls an der Einwilligung der Mitgesellschafter und Mittreugeber zur Herausgabe der Kontakt- und Beteiligungsdaten fehle. Diese sei unabdingbar, da die Entscheidung über die Herausgabe von Kontakt- und Beteiligungsdaten der einzelnen Treugeber in den Schutzbereich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung falle und der Ausschluss des Anspruchs des Klägers als Treugeber auf Mitteilung vorgenannter Informationen in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages gegenüber seinem Informationsinteresse höher zu bewerten sei. Einer Einwilligung der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber bedürfe es auch im Rahmen des allgemeinen Informationsanspruchs und der Rechte aus § 166 HGB. Das Vorliegen einer Einwilligung sei von keiner Partei vorgetragen worden. Eine mutmaßliche Einwilligung könne hier auch angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten der Einholung von Einwilligungen bei Publikumsgesellschaften nicht angenommen werden, da der Annahme von mutmaßlichen Einwilligungen § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages entgegenstehe. Dort sei vereinbart, dass Auskünfte der begehrten Art anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem betreffenden Kommanditisten u.a. grundsätzlich nicht erteilt werden dürften. Zwar könne das lnformationsrecht des Klägers durch diese Klauseln nicht beschränkt werden; diese Klauseln beseitigten jedoch mutmaßliche Einwilligungen der übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber. Ein Recht des Klägers aus § 705 BGB, seine Vertragspartner zu kennen, scheide gegenüber der Beklagten Ziff. 3 bereits tatbestandlich aus, weil der Kläger nur mit der Beklagten Ziff. 1, nicht aber mit den Mitgesellschaftern, insbesondere der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin, gesellschaftsvertraglich verbunden sei.III. Gegen das ihm am 11.01.2012 zugestellte (Bl. 211) Urteil des Landgerichts vom 05.01.2012 wendet sich der Kläger mit der am 10.02.2012 eingegangenen (Bl. 221 f.) und am 08.03.2012 begründeten (Bl. 234 ff.) Berufung. Zu deren Begründung führt er aus, das Landgericht sei ohne ersichtlichen Grund von der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger die Beklagten Ziff. 2 und 3 aus seinem allgemeinen Informationsrecht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB und die Beklagte Ziff. 1 aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 716 , 666 , 705 BGB in Anspruch nehme und gerade nicht aus § 166 Abs. 3 HGB. Gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 stütze sich der Kläger auf das allgemeine Informationsrecht des Kommanditisten, über alle Angelegenheiten so umfassend unterrichtet zu werden, dass er in der Lage ist, die beantragten Gesellschafterbeschlüsse in Kenntnis ihrer Voraussetzungen und Konsequenzen zu fassen. Das allgemeine Informationsrecht erstarke zum Auskunftsrecht, wenn die erforderlichen Angaben aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft nicht ersichtlich seien. Aus dem allgemeinen Informationsrecht ergebe sich in der Publikums-KG ein Recht auf Mitteilung der Namen und Adressen der Mitgesellschafter. Dieses allgemeine Informationsrecht stehe dem Kläger auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zu. Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Rechtsprechung des BGH zum Anspruch des Gesellschafters einer Publikums-GbR sei im Streitfall nicht heranzuziehen. Bei der Publikums-GbR handle es sich ebenfalls um eine Personengesellschaft; der Treugebergesellschafter einer Publikums-KG hafte im Außenverhältnis so wenig wie der Treugebergesellschafter einer Publikums-GbR.
der Rechtsprechung des BGH gehöre es zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch bei der Publikumsgesellschaft - die Vertragspartner zu kennen. Für ihre Auffassung beruft sich die Berufung insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des OLG München (vor allem Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 sowie Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 ). Wie in den dort entschiedenen Fällen sei der Kläger als Treugeber auch hier einem Kommanditisten gleichgestellt. Dass § 166 HGB hier keine abschließende Regelung darstelle, ergebe sich schon aus dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Mitteilung der Informationen verstoße gegen § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Ein Ausschluss des Informationsrechts beseitige faktisch ein wesentliches Gesellschafterrecht des Klägers, nämlich dasjenige, mit dem erforderlichen Quorum eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen zu können; dafür sei der Kläger auf die begehrten Informationen angewiesen. § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags sei im Hinblick darauf und im Einklang mit der Rechtsprechung
Der Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 ergebe sich aus dem mit ihr bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers, er habe
BGB Anspruch auf die erforderlichen
richten. Auch in diesem Zusammenhang sei § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags
R. Allerdings komme es darauf letztlich nicht an; im Streitfall bestünden vielmehr aufgrund der Gleichstellung der Treugeber mit Kommanditisten erst recht entsprechende Informationsrechte der Treugeber. Der Kläger beantragt (Bl. 235), das Urteil des Landgerichts abzuändern und
2 und 3 gelte. Das Recht der Treugeber auf Anonymität sei höher zu bewerten als das Recht, die Vertragspartner zu kennen. Die in Gesellschafts- und Treuhandvertrag geregelte Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten im Innenverhältnis wirke nicht gesellschaftsrechtlich. Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 und 3 fehle es überdies schon an der Passivlegitimation, weil nur die Beklagte Ziff. 1 ein Register mit Namen und Adressen aller Kommanditisten und Treugeber führe, auf das die weiteren Beklagten zur Übermittlung von Auskünften an den Kläger nicht zugreifen dürften. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf direkten Erhalt der Informationen, sondern allenfalls auf deren Übermittlung an einen Datentreuhänder.B. Die in vollem Umfang zulässige Berufung des Klägers ist - bis auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten, die dem Kläger nicht zusteht - begründet, so dass das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern ist. Erfolg hat der Hauptantrag, mit dem gegen die drei Beklagten jeweils Ansprüche auf Übermittlung der Namen, Adressen sowie der Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter des Klägers geltend gemacht sind, so dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Mit dem in dem Hauptantrag verwendeten Begriff der Mitgesellschafter sind nicht nur die Kommanditisten, sondern auch die Personen gemeint, die, wie der Kläger selbst, mit der Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag geschlossen haben. So hat bereits das Landgericht den Klagantrag verstanden und so verstehen ihn auch die Parteien. Dass sich der Kläger in dem Antrag selbst als Gesellschafter bezeichnet, ist schon angesichts der in § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags enthaltenen Regelungen
vollziehbar. Abgesehen davon existierten bei anderem Verständnis des Hauptantrags überhaupt keine Mitgesellschafter des Klägers, liefen die Klaganträge also leer ; ein solches Verständnis aber hat - schon weil davon auszugehen ist, der Kläger wolle das erreichen, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.10.2006 - V ZB 91/06 - Tz. 6) - von vornherein auszuscheiden.I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 zu aufgrund des sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden, allgemein im Personengesellschaftsrecht bestehenden Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB). 1. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB), besteht nicht nur bei der Publikums-GbR, sondern auch in der Publikums-KG. Dem Kläger steht dieses Recht gegen die Beklagte Ziff. 2 aufgrund seiner Gleichstellung mit einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesellschafter und Treugeber zu. Das Recht trägt die gegen die Beklagte Ziff. 2 geltend gemachten Ansprüche. a)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Gesellschaftern einer Publikums-GbR gegen diese
1 BGB Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter zu (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 7). § 716 BGB gewähre dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft über deren Angelegenheiten zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handle es sich um eine Angelegenheit der BGB-Gesellschaft. Auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handle es sich um ein Schuldverhältnis , d.h. die jeweiligen Gesellschafter schlössen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschlössen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne (s. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 8, 10). b) Entsprechendes gilt
Auffassung des Senats für die Beklagte Ziff. 2 als Publikums-KG.
dem dortigen Gesellschaftsvertrag für eine solche Einberufung erforderlich war, könne ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreite - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließe, was zwingend voraussetze, dass er deren Namen und Anschriften kenne. Entsprechendes gilt für den Streitfall, und zwar sogar in noch verstärktem Maß (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18), denn § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags fordert ein Quorum von 20 %. Die erwähnte Überlegung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung anstellt, ist unabhängig davon gültig und tragfähig, ob es sich um eine Publikums-KG oder eine Publikums-GbR handelt (vgl. für die Publikums-KG auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 28); der Auffassung von Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327), der das Argument für unerheblich hält, vermag der Senat nicht zu folgen. c) Der Kläger als Treugeber ist jedenfalls im Hinblick auf diese, hier geltend gemachten Rechte im Streitfall einem Kommanditisten gleichgestellt. aa) Basis dieser Gleichstellung sind die im Gesellschafts- sowie im Treuhandvertrag enthaltenen Ausgestaltungen der rechtlichen Stellung der Treugeber (vgl. etwa auch die vertragliche Ausgestaltung in den von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 , 7 U 4847/10 und 7 U 237/11 entschiedenen Fällen).
2 Abs. 3 des Treuhandvertrags werden die Treugeber wirtschaftlich so behandelt, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Beklagten Ziff. 2. Zudem regelt § 1 Ziff. 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags, dass grundsätzlich die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags für Treugeber entsprechend gelten (vgl. auch § 2 Ziff. 4 des Treuhandvertrags). Auch § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags stellt die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft, also umfassend im Innenverhältnis, Gesellschaftern gleich, insbesondere bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn (vgl. §§ 4, 14 des Gesellschaftsvertrags) und bei der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte (Stimmrecht;
3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags führt die Beklagte Ziff. 2 für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I, bei dem es sich um ein Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter handelt und das maßgeblich für die Gesellschafterrechte ist). Demensprechend stimmen die Treugeber bei Beschlüssen der Beklagten Ziff. 2 im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags) selbst ab, so sie sich nicht von der Treuhandkommanditistin vertreten lassen, worüber sie selbst frei entscheiden (vgl. § 4 des Treuhandvertrags). Insbesondere kann jeder Treugeber, allerdings abhängig von einem Quorum von 20 % der Stimmen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Publikums-KG erzwingen (§ 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags). bb)
den Bestimmungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber demnach den unmittelbar an der Beklagten Ziff. 2 beteiligten Kommanditisten gleichgestellt (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 26; ferner z. B. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 16). Die Bindung des Klägers an die Beklagte Ziff. 2 beruht zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Beklagten Ziff. 1, geht aber materiell weit darüber hinaus und hat durch die Gleichstellungsklauseln den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Nur so lassen sich die entsprechenden Bestimmungen in den hier geschlossenen Treuhand- und Gesellschaftsverträgen verstehen. Der Kläger als Treugeber steht angesichts dieser Ausgestaltung jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche einem Kommanditisten gleich (im gleichen Sinn etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 27;OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 15 ff.; vgl. ferner OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 19 a. E.; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 9; München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; auch OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 - 31 Wx 63/07 - Tz. 17).
dem dortigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag wurde das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung geregelt, deren handelndes Organ im Verhältnis zur Fondsgesellschaft die Treuhandkommanditistin war. Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene, über die Rechte des jeweiligen Anlegers hinausgehende Rechte eingeräumt waren (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 18; v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50).
allem ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Treugeber gerade nicht - wie es hier der Fall ist - in einer gesellschaftsvertraglichen oder einer solchen zumindest im Innenverhältnis gleichgestellten Beziehung zu allen anderen an dem Beteiligungs- und Anlagemodell Beteiligten, insbesondere zur Fondsgesellschaft, standen, sondern ausschließlich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin verbunden waren, und bestehen bereits in einem solchen Fall allein schon aufgrund des Vorliegens einer Innengesellschaft der Treugeber untereinander Auskunftsansprüche, wie sie hier in Frage stehen, so muss dies erst recht gelten, wenn die Treugeber gesellschaftsvertraglich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt und im Innenverhältnis an dem Beteiligungs- und Anlagemodell Beteiligten wie Gesellschafter behandelt werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn den Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten Treugebern einer Publikumsgesellschaft ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verwehrt würde, während Treugebern, die unmittelbar nur mit der Treuhandkommanditistin verbunden sind und denen keine gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Fondsgesellschaft zustehen, ein entsprechender Anspruch zugesprochen wird, sofern die Treugeber ihren Beteiligungszweck und ihre Anlegerinteressen über eine eigene Anlegerversammlung, die nur mittelbar auf Gesellschafterbeschlüsse Einfluss hat, verfolgen (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 30). e) Der Aspekt der Außenhaftung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - für die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers nicht entscheidend. aa) Auch das zeigt schon die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 ).
außen auch nicht über § 172 Abs. 4 HGB für Gesellschaftsschulden (s. etwa BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 215/09 - Tz. 12).
außen hafte. Dass diese Sicht nicht überzeugt, ergibt sich schon daraus, dass auch bei einer Publikums-GbR die Treugeber keine Außenhaftung analog §§ 128 ff. HGB trifft (s. etwa BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 148/08 - Tz. 15) und weil das zumindest weithin auch für Gesellschafter einer Publikums-GbR gilt (vgl. nur etwa den Überblick bei Schöne, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 01.02.2012, § 714 Rn. 40 ff.; anders offenbar Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 376 ff.). Über Ansprüche des Gesellschafters einer Publikums-GbR aber entschied der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 21.09.2009 ( II ZR 264/08 ). cc) Der Aspekt der fehlenden Außenhaftung von an einem Beteiligungs- und Anlagemodell beteiligten Treugebern, in dem sie sich im Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB u. U. von Kommanditisten unterscheiden mögen, steht insbesondere auch der oben unter I 1 c für den Streitfall begründeten Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten nicht entgegen.
Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die weitgehende Gleichstellung von Treugebern und Gesellschaftern im Innenverhältnis (s. hierzu etwa BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07 - Tz. 20 f.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 11.10.2011 - II ZR 242/09 - Tz. 15 ff. zur Möglichkeit, dass Treugeber aufgrund der Ausgestaltung insbesondere von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag die Stellung unmittelbarer Gesellschafter erlangen). dd) Vor dem dargestellten Hintergrund dürfte andererseits das Argument, für das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sprächen § 172 Abs. 4 HGB und das
außen bestehende Haftungsrisiko (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 29), nicht tragfähig sein (dagegen etwa Wolfer, NZG 2011, 854). Abgesehen davon bleibt die Haftung des Kommanditisten über § 172 Abs. 4 HGB auf den Betrag der Einlage beschränkt (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 172 Rn. 5). Ohnehin besteht - wie erwähnt (s. soeben) - eine Außenhaftung der bloßen Treugeber nicht, was dem eben erwähnten Argument im Hinblick auf Treugeber wie den Kläger zusätzlich Gewicht nehmen dürfte (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415 , 416). Auf all das kommt es
der von dem Senat vertretenen Auffassung jedoch nicht an. f) Die normative Grundlage des - die geltend gemachten Ansprüche
allem tragenden - Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 10; Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20; vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 26, 33, 34; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 14), sieht der Senat in §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB. § 716 BGB ist hingegen - ohne dass es darauf im Ergebnis ankommen würde - nicht heranzuziehen (anders OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 26, 34; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 14; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 26 ff., wo Auskunftsansprüche gegen Komplementärin und Fondsgesellschaft auf §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 716 Abs. 1, 713 , 666 BGB gestützt werden). Unabhängig davon, ob die Vorschrift im Zusammenhang mit entsprechenden Auskunftsansprüchen bei der GbR heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 10; Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20; kritisch Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; Priester, ZIP 2011, 697, 700), ist § 716 BGB von der Verweisung des KG-Rechts in das GbR-Recht (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) nicht erfasst (vgl. Wolfer, NZG 2011, 854 sowie Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 15 f.; auch Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1324). g) Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, gibt dem Kläger nicht nur Ansprüche auf die Übermittlung von Namen und Adressen der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Sein darauf beruhender Auskunftsanspruch umfasst vielmehr auch die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 47). Informationen darüber anders zu behandeln als diejenigen über Namen und Adressen, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Auch Daten über die Beteiligungshöhen gehören sachlich zu den Informationen über die Vertragspartner (ebenso - für die Rechtslage bei der GbR - OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2011 - 19 U 144/11 - Umdruck, S. 7 ff.), zumal sie für die Bildung des
3 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Quorums von Bedeutung sind (zu diesem Aspekt sogleich näher unter I 2 a). 2. Die Ansprüche des Klägers enden erst an der Missbrauchsgrenze. Sie ist hier nicht überschritten. a) Ob der Kläger positiv ein berechtigtes Interesse haben muss, um die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen zu können (vgl. z. B. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 14), kann dahinstehen, weil ein solches vorliegt. Es liegt allein schon in der Absicht des Klägers, mit Hilfe der begehrten Informationen das zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
3 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum zu erreichen bzw. die
7 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen qualifizierten Mehrheiten (vgl. etwa LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 28; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 14, das ein berechtigtes Interesse schon in der Möglichkeit sieht, Mitgesellschafter zur Teilnahme an einer ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. zum gewünschten Abstimmungsverhalten zu animieren; vgl. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645). Vor diesem Hintergrund steht dem vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht, wenn an der Erteilung der Auskunft kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (so jedenfalls OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45 im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 22; s. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645). aa) Die eben genannten Interessen des Klägers bilden nicht nur einen sachlichen Grund für sein Begehren, sie erhalten hier aufgrund der konkreten Umstände auch nicht unerhebliches Gewicht.
1 und 2 des Gesellschaftsvertrags Gesellschafterversammlungen durch das Umlaufverfahren ersetzt werden können, und zwar insbesondere dann, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin dies verlangt, und dieses Verfahren
dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch weithin zur Anwendung kommt, dass
3 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter (und damit auch die Treugeber, § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags und § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags) mit einem Quorum von 20 % jedoch die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erzwingen können, was die geschäftsführende Gesellschafterin dann nicht
3 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum zu erreichen, ein nicht geringes Gewicht zu. Nur eine solche Einberufung ermöglicht eine Diskussion mit einem Austausch und Abwägen verschiedener Standpunkte, die in einem Umlaufverfahren nicht stattfindet (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 28; ferner etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10). Ohne die hier begehrten Informationen wäre die Erreichung des erforderlichen Quorums für den Kläger jedenfalls ganz wesentlich erschwert. Bereits daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers am Erhalt der Informationen. Das Vorbringen der Beklagten, in zwei anderen Fonds hätten außerordentliche Gesellschafterversammlungen ohne Kenntnis der hier verlangten Daten stattgefunden, was zeige, dass das Quorum auch ohne entsprechende Auskünfte erreichbar sei, kann dieses Interesse nicht in Zweifel ziehen.
Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 38); es besteht ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf eine sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, welche die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Mitgesellschaftern bereits vor deren Beginn einschließt (so OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10, 14). Insbesondere kann der Mittreugeber bzw. Mitgesellschafter nicht darauf verwiesen werden, sich während einer tatsächlich durchgeführten Gesellschafterversammlung die Namen und Anschriften der (anwesenden) Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber selbst zu besorgen; hierfür besteht während der Versammlung und auch in ihrem zeitlichen Umfeld weder ausreichende Gelegenheit zur ggf. angestrebten Willensbildung unter den Treugebern/Mitgesellschaftern, noch zur Rekrutierung des erforderlichen Quorums oder zur Vorbereitung von ggf. gemeinsamen Anträgen (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 39; vgl. etwa auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 20 und dem folgend OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 13). (b) Der Kläger muss sich hier auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst bei der Treuhandkommanditistin oder der Fondsgesellschaft um Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
zusuchen. Das Einberufungsrecht der Treugeber, die das vorgesehene Quorum erreichen, rechtfertigt sich daraus, dass diese im Innenverhältnis so gestellt sind, als seien sie selbst Kommanditisten (s. oben unter I 1 c); es folgt mithin unmittelbar aus der Mitgliedschaft und setzt
dem Gesellschaftsvertrag ein ergebnislos gebliebenes Einberufungsverlangen gegenüber Treuhandkommanditistin oder Fondsgesellschaft nicht voraus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 12). Insgesamt muss es den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17). Das gilt auch für den Kläger. Schon deshalb verfängt der Hinweis der Beklagten nicht, der Kläger verfolge nicht ein derart dringendes Anliegen, dass eine Besprechung nicht auch auf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung erfolgen könne, weshalb die begehrte Auskunft nicht erforderlich sei. bb)
allem genügte es hier, dass sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens allgemein auf das in § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags geregelte Quorum für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bezog sowie auf das in § 10 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags verankerte Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse. Er hat Anspruch auf die begehrten Informationen unabhängig von der Benennung eines konkreten Anlasses für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sowie unabhängig von der Darlegung, um welche Angelegenheiten der Gesellschaft es gehen soll.
der Satzung vorgesehenes Stimmenquorum zu erreichen, um von dem Minderheitenrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung Gebrauch zu machen, wohingegen für die Zuerkennung des Informationsanspruchs nicht zu verlangen ist, dass sie für ein bereits konkret beabsichtigtes Minderheitsverlangen benötigt wird (so BGH, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 6, 12 im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 67 f.; in diesem Sinne früher schon OLG München, Urt. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90 - Tz. 7 und BVerfG, Beschl. v. 18.02.1991 - 1 BvR 185/91 - Tz. 3).
Auffassung des Senats jedenfalls eine ausreichende Grundlage für das Begehren des Klägers dar, selbst wenn man von ihm als Voraussetzung für einen Anspruch auf Mitteilung der Vertragspartner verlangte, die von ihm in der Sache verfolgten Interessen plausibel zu machen (vgl. das für den Verein anerkannte Erfordernis eines berechtigten Interesses des Mitglieds an der Information, hierzu BGH, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 4 f., 6, 9, 12 im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 67 f.). Zumindest eines darüber hinaus gehenden wichtigen Grunds bedarf es hier nicht. Insbesondere ist der Auffassung des Landgerichts, das einen Informationsanspruch nur für den Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft, nicht für den Fall erheblicher Steuernachforderungen anerkennt, nicht zu folgen.
im Übrigen von vornherein lediglich auf die Treugeber bezieht - nicht ausgeschlossen.
aa)
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 10 und Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20) kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, nicht ausgeschlossen werden. Das gilt
der obergerichtlichen Rechtsprechung auch für eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, bei der - wie hier - die Treugeber durch den Gesellschaftsvertrag den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 32; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 23). bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
2 des Treuhandvertrags ist die Beklagte Ziff. 1 berechtigt, die persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten anderen Treugebern zu offenbaren, womit die Treugeber zumindest zu erkennen gegeben haben, dass sie der Weitergabe der Daten nicht entgegentreten, und womit - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen - wenn auch nicht eine ausdrückliche positive Einwilligung in die Weitergabe vorliegt - verzichtet haben (s. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 22; vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 22). Bereits deshalb stehen der Auffassung des Senats, der die in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Regelung, wonach Treugeber keinen Anspruch auf Offenlegung der Daten der Mittreugeber haben,
BGB für unwirksam hält, die insbesondere von Altmeppen erhobenen Einwände nicht entgegen. 4. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Insbesondere besteht hier nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber.
1 Nr. 1 BDSG aus. Zudem betont sie stark die Anonymität der Treugeber und hält diese für ein Wesensmerkmal einer solchen Kapitalanlage in einer Publikums-KG, das Interesse an Anonymität dementsprechend für stark geschützt (s. Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437 f.). Auch darin ist ihr - wie erwähnt (soeben unter I 3 b bb 1) - nicht zu folgen (vgl. etwa OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 16 unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 13; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 23). d) Jedenfalls aber ist im Streitfall die Beklagte Ziff. 1
2 des Treuhandvertrags berechtigt, die persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten anderen Treugebern zu offenbaren, worin ein Verzicht der Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen liegt. Unabhängig davon, ob man darin eine zumindest konkludente Einwilligung der Treugeber in die Weitergabe ihrer Daten sehen kann (in diesem Sinne OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 22), dürfte darin zwar zumindest nicht eine die Datenverarbeitung
1 BDSG ohne weiteres rechtfertigende Einwilligung der Betroffenen liegen, weil den insoweit einzuhaltenden Maßgaben von § 4 a Abs. 1 BDSG nicht genügt ist (vgl. z. B. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 43). Gleichwohl hat der Umstand, dass
2 des Treuhandvertrags das Recht der Treuhandkommanditistin zur Weitergabe der Daten besteht, Bedeutung insofern, als dieser Umstand bei der Auslegung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu berücksichtigen ist, was jedenfalls zur Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall führt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 49). 5. Mit der Vorschrift des § 166 HGB steht die Auffassung des Senats nicht in Widerspruch. a) Zwar ergeben sich die hier geltend gemachten Ansprüche nicht aus § 166 HGB, und zwar weder - was sich versteht - aus § 166 Abs. 1 HGB noch aus § 166 Abs. 3 HGB.
3 HGB im Sonderverfahren
dem FGG geltend zu machen (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 15; s. ferner z. B. OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 - 31 Wx 63/07 ) und damit nicht in diesem Rechtsstreit.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung fänden. Im Kapitalgesellschaftsrecht habe der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG a. F. den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gemäß § 67 Abs. 6 AktG beschränkt. Diese Regelung sei auf die entschiedene Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheide aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegenstehe. Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikums-KG beteilige, sei im Hinblick auf den in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar. Der Umstand, dass Anleger sich lediglich mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikums-KG beteiligten, schließe weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründe er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität (zu allem BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 16). b) Diese Beurteilung ist
Auffassung des Senats auf die hier geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 übertragbar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 24; für die Heranziehung von § 67 Abs. 6 AktG bei der Publikums-GbR wie bei der Publikums-KG dagegen insbesondere Holler, ZIP 2010, 2429, 2430, 2432 f.; ähnlich Markwardt, BB 2011, 643, 648; dagegen aber etwa Priester, ZIP 2011, 697, 701 f.; Wertenbruch, EWiR 2001, 183 , 184). Der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar - worauf etwa Wolfer, NZG 2011, 854 hinweist - zu entnehmen, dass das Gericht maßgeblich auch auf den Umstand abgestellt hat, dass im dort entschiedenen Fall eine Innen-GbR der Treugeber vorlag (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 16). Gleichwohl vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, warum die dort zu § 67 Abs. 6 AktG angestellten Erwägungen nicht auch für die hier vorliegende Konstellation gelten sollten. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend sogar für das Vereinsrecht entschieden, bei § 67 Abs. 6 AktG handle es sich um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar sei (Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 10). 7.
Auffassung des Senats ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Beklagte Ziff. 2 - ebenso wie die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin (dazu sogleich unter II 3) - für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Der Passivlegitimation steht nicht entgegen, dass
1 des Treuhandvertrags die Treuhandkommanditistin das Register mit den benötigten Informationen führt. Für jeden Gesellschafter werden
3 des Gesellschaftsvertrags Kapitalkonten von der Beklagten Ziff. 2 geführt, u.a. ein Kapitalkonto I als Festkonto, die Einberufung zu Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin, also die Beklagte Ziff. 3 (§ 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags); beide verfügen also über die verlangten Informationen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 48). Unabhängig davon wäre die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin jedenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, der Fondsgesellschaft und der Komplementärin die Informationen zu verschaffen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 27; auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 30, 33).II. Die gegen die Beklagte Ziff. 2
allem bestehende Verpflichtung zur Erteilung der vom Kläger verlangten Auskünfte richtet sich in gleicher Weise auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin. Auch für sie gelten die oben unter I angestellten Erwägungen.
etwa Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1325) und verpflichtet die Treuhandkommanditistin
etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 27; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 17 f.; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; auch schon LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 33 ff.; wohl auch OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2007 - 23 U 132/07 - Tz. 34; offen BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 21, vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 363). aa) Aus §§ 675 , 666 BGB ergibt sich die Pflicht zur Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter/Treugeber, jedenfalls soweit diese Auskunft erforderlich und der Treuhänderin zumutbar ist (so etwa LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 18). An der Zumutbarkeit besteht kein Zweifel, schon weil die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin
1 des Treuhandvertrags das Register führt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 19), ebenso wenig an der Erforderlichkeit für den Kläger, die sich schon daraus ergibt, dass er für die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
3 des Gesellschaftsvertrags ein Quorum von 20 % benötigt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 20); die Erforderlichkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Kläger auch von den Beklagten Ziff. 2 und 3 Auskunft verlangen kann (anders wohl OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51). Den Einwand des Rechtsmissbrauchs kann die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger nicht entgegenhalten, insofern gelten die früheren Darlegungen (oben unter I 2) entsprechend. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die Mitteilung der jeweiligen Beteiligungshöhe; eine Rechtfertigung, sie anders als die Mitteilung von Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter/Treugeber aus dem Kreis der
, 666 BGB zu erteilenden Informationen auszuklammern, sieht der Senat nicht (vgl. im Übrigen oben unter I 1 g). bb) Soweit Teile der Literatur gegen die Herleitung der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche aus Treuhandverträgen wie dem im Streitfall geschlossenen einwenden, die Treugeber stünden nicht in einem rechtlichen Verhältnis zueinander, das die Offenlegung ihrer Daten verlange, sie seien vielmehr jeweils lediglich der Treuhandkommanditistin auftragsrechtlich verbunden (s. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1323 f.; vgl. auch Wollenhaupt, BB 2011, 466; Salger, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 5 unter C), folgt der Senat dem nicht. Diese Auffassung übersieht, dass jeder einzelne der Treuhandverträge, so auch der des Klägers, in das Anlage- und Beteiligungsmodell eingebettet , insbesondere vor dem Hintergrund geschlossen ist, dass an dem Modell unbestimmt viele weitere Personen in entsprechender Weise, entweder über den Abschluss eines inhaltlich identischen Treuhandvertrags oder direkt als Kommanditisten, beteiligt sind und diese Personen zumindest im Innenverhältnis zum jeweiligen Treugeber sämtlich die Stellung von Mitgesellschaftern inne haben (vgl. hierzu oben unter I 1 c). Dieser Hintergrund beeinflusst
Auffassung des Senats die Auslegung des einzelnen Treuhandvertrags und damit die Reichweite der sich aus ihm
, 666 BGB ergebenden Pflichten, konkret mit den hier vertretenen Folgen für die in Rede stehenden Auskunftsansprüche; demgegenüber würde eine isolierte Betrachtung der Treuhandverträge dem Hintergrund nicht gerecht, vor dem sie geschlossen sind. b) Der Anspruch des Klägers aus §§ 675 , 666 BGB ist auch nicht durch die hier in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel - die sich ihrem Wortlaut
im Übrigen lediglich auf Daten über die Treugeber bezieht - ausgeschlossen. aa) Die - vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 21; vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 363) offen gelassene - Frage der Abdingbarkeit des hier in Rede stehenden Anspruchs wird unterschiedlich beurteilt.
BGB unwirksam, weil im Rahmen einer Publikumspersonengesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich sei, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne; ferner verweist dieser Senat auf die andernfalls eintretende faktische Beseitigung des wesentlichen Gesellschafterrechts, mit dem erforderlichen Quorum außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Andere Gerichte gelangen zur Unwirksamkeit einer derartigen Geheimhaltungsklausel
v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2010 - 44 C 3557/10 - Tz. 28 ff.; a. A. unter Verweis auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB jedoch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 22; LG München II, Urt. v. 29.09.2010 - 1 HK O 3671/10; Markwardt, BB 2011, 643, 646 in Fn. 48).
Könne das Recht, Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der Mittreugeber/Mitgesellschafter zu erfahren, bereits aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der Fondsgesellschaft durchgesetzt werden, entfalle für einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber der Treuhänderin die Notwendigkeit und Erforderlichkeit.
Auffassung des Senats ist jedenfalls die hier interessierende, in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel
v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 32). Für die in Rede stehenden auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierten Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten gegenteilig zu entscheiden (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51), stellt die Rechtsbeziehungen in ihrer Gesamtheit, in die der jeweilige Treuhandvertrag eingebettet ist, nicht ausreichend in Rechnung. Selbst wenn sich die Unwirksamkeit von Geheimhaltungsklauseln hinsichtlich auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierter Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten nicht unmittelbar aus gesellschaftsrechtlichen Bindungen auch der Treuhandkommanditistin dem jeweiligen Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber ergeben mag (so indes OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18 ff.), sind doch auch die Auskunftspflichten der Treuhandkommanditistin aus §§ 675 , 666 BGB - wie schon erwähnt (soeben unter III 1 a bb) - vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Anlage- und Beteiligungsmodells in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. etwa auch die Überlegungen bei LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 22; Wolfer, NZG 2011, 854, 855).
BGB zumindest deshalb unwirksam, weil die Treuhandkommanditistin
2 des Treuhandvertrags berechtigt ist, die persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten anderen Treugebern zu offenbaren, womit die Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen - wenn auch nicht eine ausdrückliche positive Einwilligung in die Weitergabe vorliegt - verzichtet haben, eine Weisung , die Identität nicht preiszugeben (vgl. etwa Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327) somit zumindest hier gar nicht vorliegt (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 22 sowie oben unter I 3 b bb 2).
der erwähnten Regel nicht ausschließlich nur gegen den geschäftsführenden Gesellschafter richten, vielmehr sollen sie weitergehend u. U. auch gegen die einzelnen Mitgesellschafter persönlich verfolgt werden können (so jedenfalls - allerdings für die OHG - BGH, Urt. v. 28.05.1962 - II ZR 156/61 - Tz. 6; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 211). Das kann für nicht geschäftsführende Kommanditisten zwar jedenfalls insoweit nicht gelten, wie es um Informationen geht, über die sie, gerade weil sie die Geschäfte nicht führen, nicht verfügen. Im Streitfall ist es hinsichtlich der Treuhandkommanditistin aber - wie erwähnt - anders, sie ist im Hinblick auf die hier im Streit stehenden Informationen mit einem gewöhnlichen Kommanditisten nicht vergleichbar. c) Die
allem auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bestehende Verpflichtung der Treuhandkommanditistin ist durch die in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel nicht ausgeschlossen (vgl. insbesondere OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 22 f.); insofern gelten die früheren Darlegungen (unter I 3 b) entsprechend. 3. Da die Treuhandkommanditistin
1 Treuhandvertrags das Register führt, ist sie ohne weiteres die richtige Anspruchsgegnerin (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 25; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 20).IV. Die Ansprüche des Klägers richten sich auf direkte Übermittlung der begehrten Informationen an ihn selbst, nicht nur an einen Datentreuhänder. Die Beklagten sind auch nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Erstattung der ihnen durch die Übermittlung der Daten entstehenden Kosten zu verurteilen. Auszusprechen ist ihre Verpflichtung als Gesamtschuldner. 1. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf direkten Erhalt der Informationen, sondern allenfalls auf deren Übermittlung an einen Datentreuhänder, folgt der Senat dem nicht. Eine
vollziehbare Begründung für ihre Auffassung legen die Beklagten nicht dar, sie ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 27.08.2009 ( 6 U 38/08 ) berufen. Dort war in der Berufungsinstanz lediglich noch die Herausgabe der Informationen an einen Datentreuhänder verbunden mit einer Reihe einschränkender Maßgaben beantragt (s. OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 31; in erster Instanz war die Klage vollständig abgewiesen worden), dementsprechend hatte auch der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 21.06.2010 und v. 25.10.2010 - II ZR 219/09 ) in der Revisionsinstanz nur darüber zu entscheiden, zumal dieser eine entsprechende Einschränkung im Prinzip wohl gerade nicht vornimmt (s. BGH, Beschl. v. 25.10.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 6). 2. Die Beklagten sind unbedingt zu verurteilen, nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Erstattung der ihnen durch die Übermittlung der Daten entstehenden Kosten.
aber wohl vernachlässigbaren - Kosten führen. Hierzu erforderlichen konkreten Vortrag haben die Beklagten indes nicht gehalten. 3. Unabhängig davon, ob die Verpflichtungen der Beklagten in einem Gesamtschuldverhältnis im Rechtssinne stehen, sind sie als Gesamtschuldner zu verurteilen, wie etwa auch im Fall der Haftung
v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 36), obwohl es dort an einem Gesamtschuldverhältnis fehlt (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 128 Rn. 19, 39).V. Die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten steht dem Kläger hingegen nicht zu, weshalb die Berufung insoweit keinen Erfolg hat. Der insoweit gestellte Antrag ist zwar auch in der jetzt begehrten Höhe zulässig (§§ 533 , 264 ZPO), jedoch unbegründet. Es fehlt - wie der Senat schon im Termin am 12.09.2012 ausgeführt hat - an Klägervortrag zu einem etwaigen vorgerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers.B.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - II ZR 54/09 - Tz. 3) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht
vollziehbar begründet sind. Die Rechtsfrage muss also in einem gewissen Umfang umstritten sein (s. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 3). b)
diesen Grundsätzen liegt hier eine Frage vor, die in diesem Sinne allgemein von Bedeutung ist (s. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 38). Sie ist durch die beiden einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 und Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 ) noch nicht geklärt. Zwar steht die Auffassung des Senats im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, nämlich des
Auffassung des Senats die Revisionszulassung. Permalink: https://openjur.de/u/609338.html ( https://oj.is/609338 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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