1 Hang 1 ). Nicht nur das vom Angeklagten W. zunächst konsumierte Heroin, sondern auch das zur Tatzeit konsumierte Methadon ist ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 2000 - 2 StR 87/00 -m.w.N.; BGH NStZ 98, 414 ). Wenn die Strafkammer weiter feststellt, aufgrund des Rauschmittelkonsums habe im Tatzeitraum eine erheblich verminderte "Einsichtsfähigkeit" vorgelegen, so liegt es auch nahe, daß die Taten auf den Hang zurückgehen. Angesichts dieser Umstände hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei den Angeklagten die Gefahr besteht, daß sie auch in Zukunft infolge des bei ihnen offenbar vorhandenen Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5 , 6;
Daß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht ersichtlich.
1 Schuldausgleich 6 , 12 und 16 ), die Anordnung von Verfall dagegen nicht (vgl.
Die Voraussetzungen für die Verhängung der Maßnahmen sind für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Permalink: https://openjur.de/u/60934.html ( https://oj.is/60934 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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