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BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - Az. I ZR 85/00

Tenor Die in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten zu 2 auferlegt. Der Str

Art. 31Rdn.

4, 6). Der Ansicht des Berufungsgerichts steht bereits der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 CMR entgegen. Denn nach dem wörtlichen Verständnis der Zuständigkeitsregelung kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Kläger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehungen bestehen. Ebensowenig stellt Art. 31 Abs. 1 CMR auf die Anspruchsgrundlage der Klage ab. Entscheidend ist allein, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist, was hier nicht zweifelhaft ist, da der Schaden innerhalb des nach der CMR maßgeblichen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) eingetreten ist und von einer Person verursacht wurde, für die der Frachtführer haftet (Art. 3 CMR). Das Normverständnis des Berufungsgerichts steht zudem nicht mit Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR in Einklang, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Dadurch sollen Klagen aus ein und demselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Staaten vermieden werden. Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR ermöglicht es daher den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Landes abzuwickeln (ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35). Würde man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den Frachtführer und dessen Hilfsperson, zu der seitens des Absenders/Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, verneinen, müßte, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des Gehilfen befaßte Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie Überschreitung der Lieferfrist erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider und würde zum anderen die Gefahr divergierender Entscheidungen über ein und denselben Sachverhalt in sich bergen. Die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR scheitert im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß streitig geblieben ist, ob die Beklagte zu 2 das Gut bereits in Aachen oder erst in E. /Belgien von der Beklagten zu 1 übernommen hatte. Denn bei einer Beförderung durch einen Haupt- und einen von diesem beauftragten Unterfrachtführer ist als Übernahmeort i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen den Unterfrachtführer gerichtet ist und dieser das Gut an einem anderen Ort als dem der ursprünglichen Übernahme in seine Obhut genommen hat. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls der bereits dargelegte Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen in Art. 31 Abs. 1 CMR (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35 f.; im Ergebnis ebenso Herber/

Art. 31Rdn. 17; a.A. wohl Koller, Transp

R 2000, 152 f.). Es kommt hinzu, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 CMR keine Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vorsieht, so daß es für die Frage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat. Wesentlich ist zudem, daß der in Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR vorgesehene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (potentiell Ersatzberechtigte oder Ersatzpflichtige) aus den Papieren unschwer nachvollzogen werden kann (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 36). Danach war das Landgericht Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage international zuständig, weil das Gut unstreitig ursprünglich in Aachen von einer der beiden Beklagten übernommen wurde. Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist im übrigen nunmehr der Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thume, Kommentar zur CMR, Art. 31 Rdn. 25; Herber/

Art. 31Rdn.

10), so daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gegeben war. b) Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Beklagte zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust aus Delikt haftet. Es hat aber im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 genügend Umstände dargelegt (BU 15-17), die eine deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß das Transportgut -1.258 Autoreifen einen erheblichen Wert hatte und leicht absetzbar war. Es war deshalb besonders diebstahlsgefährdet. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, daß aus Presseveröffentlichungen selbst außerhalb des Transportgewerbes weithin bekannt war, daß es zur damaligen Zeit in Norditalien in zahlreichen Fällen zur Entführung von Transportfahrzeugen samt Ladung gekommen ist. Dieser besonderen Diebstahlsgefahr hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährdetem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und ungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der Ladung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beuteobjekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 97/95 , TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96 , TranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469 ). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es daher angemessen, daß auch die Beklagte zu 2 für die Kosten des Rechtsstreits einzustehen hat. Permalink: http://openjur.de/u/60981.html Kommentare

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